RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlG306 2311660-1 Spruch, G306 2311660-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 04.04.2025 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist; des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 5 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 04.04.2025 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist; des Weiteren wurde dem BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Tatsache, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund des Gesamtverhalten, insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung und des bereits bestehenden Einreiseverbotes, sei die sofortige Ausreise notwendig. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anregte sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Feststellungen: Der aktuell XXXX -jährige BF befindet sich seit XXXX .2024 in Haft. Er wurde am XXXX .2024 zu einer unbedingten 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einer allfälligen bedingten Entlassung ist (1/2) am XXXX .2026 bzw (2/3) am XXXX .2027 zu rechnen. Im Bundesgebiet lebt die Mutter und eine Schwester. Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden und müsste aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung auch bei Vorhandensein eine Schmälerung hinnehmen. Der BF war bisher mit Nebenwohnsitz seit 15.03.2022 gemeldet. Der BF ging im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung keiner erlaubten Beschäftigung nach. Der aktuell römisch 40 -jährige BF befindet sich seit römisch 40 .2024 in Haft. Er wurde am römisch 40 .2024 zu einer unbedingten 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einer allfälligen bedingten Entlassung ist (1/2) am römisch 40 .2026 bzw (2/3) am römisch 40 .2027 zu rechnen. Im Bundesgebiet lebt die Mutter und eine Schwester. Ein Familienleben konnte nicht festgestellt werden und müsste aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung auch bei Vorhandensein eine Schmälerung hinnehmen. Der BF war bisher mit Nebenwohnsitz seit 15.03.2022 gemeldet. Der BF ging im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung keiner erlaubten Beschäftigung nach. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.