4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen sie
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Vertragsstaat habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, indem sie die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 66 Tage überschritten habe. Sie sei am Flughafen angetroffen worden und noch am selben Tag ausgereist. Sie habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben und es habe keine Integration festgestellt werden können. Durch ihr Gesamtverhalten zeige sie, dass sie nicht Willens sei, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze sowie behördliche Anordnungen zu halten und stelle sie somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2024 wurde der BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2024 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde der BF am 18.11.2024 in Montenegro zugestellt.
Vm § 31 Abs. 1 und 1a FPG zur Anzeige gebracht und wurde
Anzeige LPD vom 30.07.2024, AS 1f; englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33). Als die BF nach Montenegro ausreisen wollte, wurde im Rahmen der internationalen Ausreisekontrolle am 30.07.2024 am Flughafen Wien-Schwechat eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer festgestellt. Die BF wurde
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG zur Anzeige gebracht und wurde
Paragraph 121, FPG eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 eingehoben vergleiche Anzeige LPD vom 30.07.2024, AS 1f; englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33). Noch vor ihrer Ausreise aus dem Schengenraum am 30.07.2024 wurde ihr von der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgefolgt (vgl. Verständigung und Übernahmebestätigung vom 30.07.2024, AS 17ff; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 29).Noch vor ihrer Ausreise aus dem Schengenraum am 30.07.2024 wurde ihr von der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgefolgt vergleiche Verständigung und Übernahmebestätigung vom 30.07.2024, AS 17ff; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 29). Es wird festgestellt, dass die BF rechtskräftig nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft wurde, da sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der BF auf; die BF ist im Inland unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 02.01.2025, OZ 2).Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der BF auf; die BF ist im Inland unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 02.01.2025, OZ 2). 1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro: Es wird festgestellt, dass Montenegro
der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Montenegro keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Montenegro.
Vm § 31 Abs. 1 und 1a FPG ( XXXX ) – unrechtmäßiger Aufenthalt – einliegt und in der Beschwerde eine Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer weder bestritten noch vorgebracht wurde, dass sie etwa über einen Aufenthaltstitel für Frankreich verfüge. Des Weiteren, dass aufgrund der erfolgten Anzeige in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen – soweit in ihrer Stellungnahme nicht gegenteiliges vorgebracht wird – davon auszugehen ist, dass sie rechtskräftig nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft wurde (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG). In der Stellungnahme vom 11.03.2025 wurde daraufhin nicht vorgebracht, dass die BF einen Aufenthaltstitel für Frankreich habe. Es wurde auch die rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG nicht bestritten, weshalb eine entsprechende Bestrafung festzustellen war. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör vom 25.02.2025 wurde der BF vorgehalten, dass im Akt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.07.2024
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG ( römisch 40 ) – unrechtmäßiger Aufenthalt – einliegt und in der Beschwerde eine Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer weder bestritten noch vorgebracht wurde, dass sie etwa über einen Aufenthaltstitel für Frankreich verfüge. Des Weiteren, dass aufgrund der erfolgten Anzeige in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen – soweit in ihrer Stellungnahme nicht gegenteiliges vorgebracht wird – davon auszugehen ist, dass sie rechtskräftig nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft wurde (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG). In der Stellungnahme vom 11.03.2025 wurde daraufhin nicht vorgebracht, dass die BF einen Aufenthaltstitel für Frankreich habe. Es wurde auch die rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG nicht bestritten, weshalb eine entsprechende Bestrafung festzustellen war. 2.2.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer montenegrinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer montenegrinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Staatsangehörige von Montenegro, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Montenegro, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF ist montenegrinische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die BF ist montenegrinische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer durch ihre Aufenthalte im Jahr 2024 bis zur Ausreisekontrolle am 30.07.2024 um insgesamt 75 Tage überschritten. Mit Ablauf des 09.05.2024 war ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren, doch reiste sie erst am 11.05.2024 aus dem Schengenraum aus und bereits wenige Tage später am 14.05.2024 wieder ein. Sie hielt sich in der Folge bis 18.07.2024 und danach von 24.07.2024 bis 30.07.2024 im Schengenraum auf, weshalb ihr Aufenthalt auch im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes
1 und 1a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer durch ihre Aufenthalte im Jahr 2024 bis zur Ausreisekontrolle am 30.07.2024 um insgesamt 75 Tage überschritten. Mit Ablauf des 09.05.2024 war ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren, doch reiste sie erst am 11.05.2024 aus dem Schengenraum aus und bereits wenige Tage später am 14.05.2024 wieder ein. Sie hielt sich in der Folge bis 18.07.2024 und danach von 24.07.2024 bis 30.07.2024 im Schengenraum auf, weshalb ihr Aufenthalt auch im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes
Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch am Tag ihrer Ausreise – am 30.07.2024 – eingeleitet, indem die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot noch vor ihrer Ausreise an sie ausgefolgt und von ihr übernommen wurde. Da sich die BF am 30.07.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich bei Bescheiderlassung bereits im Herkunftsstaat befunden hat, das Rückkehrentscheidungsverfahren jedoch noch vor der Ausreise – sohin jedenfalls binnen sechs Wochen ab Ausreise – eingeleitet wurde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.Da sich die BF am 30.07.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich bei Bescheiderlassung bereits im Herkunftsstaat befunden hat, das Rückkehrentscheidungsverfahren jedoch noch vor der Ausreise – sohin jedenfalls binnen sechs Wochen ab Ausreise – eingeleitet wurde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach als zulässig. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist: Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die BF hielt sich seit Dezember 2023 im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmäßigen in Frankreich auf, Aufenthalte in Österreich dienten lediglich der Durch- bzw. Weiterreise. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Zudem überschritt die BF mit Ablauf des 09.05.2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer, weshalb ihre Aufenthalte ab diesem Zeitpunkt zu relativieren sind.Die BF hielt sich seit Dezember 2023 im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmäßigen in Frankreich auf, Aufenthalte in Österreich dienten lediglich der Durch- bzw. Weiterreise. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Zudem überschritt die BF mit Ablauf des 09.05.2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer, weshalb ihre Aufenthalte ab diesem Zeitpunkt zu relativieren sind. In Österreich verfügt die BF über kein Privat- oder Familienleben und auch keine sonstigen Bezugspunkte. Der Lebensgefährte der BF ist französischer Staatsangehöriger, er lebt und arbeitet in Frankreich. Das gemeinsame Leben findet in Frankreich statt. Zu diesem Zweck reiste die BF regelmäßig nach Frankreich, wo sie im Rahmen ihrer Aufenthalte zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 unentgeltlich bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft nahm. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Ausmaß von insgesamt 75 Tagen liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor. Es kam nicht zu einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerung.Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Ausmaß von insgesamt 75 Tagen liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor. Es kam nicht zu einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerung. Die BF lebt in Montenegro und wurde dort geboren. Sie spricht Montenegrinisch als Muttersprache, ging in Montenegro in die Schule und studiert dort an einer Universität. Auch die Familie der BF lebt in Montenegro. Die BF verfügt sohin über eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Es zeigt sich somit, dass sich die privaten Interessen der BF im Sinne des Art. 8 EMRK vor allem auf die Beziehung zu ihrem französischen Lebensgefährten und zu diesem Zweck stattfindenden Besuchsaufenthalten in Frankreich beschränken. Die BF war sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass sie sich als montenegrinische Staatsangehörige nicht zeitlich unbegrenzt im Schengenraum aufhalten darf. Auch, wenn sie vorbringt, ihr wäre die zeitliche Überschreitung nicht bewusst gewesen, so vermag dieser Umstand die Gesetzesübertretung doch nicht zu entschuldigen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass es mündigen Erwachsenen –die BF studiert an einer Universität, weshalb auch von einer gebildeten Person ausgegangen werden kann – zumutbar ist, sich über die gesetzlichen Grundlagen für Auslandsaufenthalte kundig zu machen.Es zeigt sich somit, dass sich die privaten Interessen der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK vor allem auf die Beziehung zu ihrem französischen Lebensgefährten und zu diesem Zweck stattfindenden Besuchsaufenthalten in Frankreich beschränken. Die BF war sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass sie sich als montenegrinische Staatsangehörige nicht zeitlich unbegrenzt im Schengenraum aufhalten darf. Auch, wenn sie vorbringt, ihr wäre die zeitliche Überschreitung nicht bewusst gewesen, so vermag dieser Umstand die Gesetzesübertretung doch nicht zu entschuldigen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass es mündigen Erwachsenen –die BF studiert an einer Universität, weshalb auch von einer gebildeten Person ausgegangen werden kann – zumutbar ist, sich über die gesetzlichen Grundlagen für Auslandsaufenthalte kundig zu machen. Die Rückkehrentscheidung steht für sich genommen der Aufrechterhaltung des Kontakts – im Rahmen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – zu ihrem Lebensgefährten durch wechselseitige Besuche in Montenegro, Frankreich oder anderen Staaten nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist auch die starke Bindung der BF an ihren Herkunftsstaat und das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Zu beachten ist auch, dass sich die BF offenkundig in einer Fernbeziehung handelt, welche häufige Reisen von Seiten der BF erfordert. Die BF blieb aber zu erklären schuldig, weshalb ihr Freund sie nicht in Montenegro besuchen sollte.Die Rückkehrentscheidung steht für sich genommen der Aufrechterhaltung des Kontakts – im Rahmen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – zu ihrem Lebensgefährten durch wechselseitige Besuche in Montenegro, Frankreich oder anderen Staaten nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist auch die starke Bindung der BF an ihren Herkunftsstaat und das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Zu beachten ist auch, dass sich die BF offenkundig in einer Fernbeziehung handelt, welche häufige Reisen von Seiten der BF erfordert. Die BF blieb aber zu erklären schuldig, weshalb ihr Freund sie nicht in Montenegro besuchen sollte. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundes- bzw. Schengengebiet, angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes jedenfalls überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet. In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundes- bzw. Schengengebiet, angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes jedenfalls überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte stattfindet. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Montenegro erfolgte demnach zu Recht. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG 2005) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN). Im gegenständlichen Fall beschränkt sich das Fehlverhalten der BF auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die BF hat unstrittig die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten, wobei ihr ein sogenannter „Overstay“ von insgesamt 75 Tagen anzulasten ist. Aufgrund der gegenständlich vorliegenden Umstände kann im konkret vorliegenden Fall noch nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung gesprochen werden. Zwar hat die BF die zulässige Aufenthaltsdauer nicht unerheblich überschritten, doch hat sie dies selbst eingestanden. So brachte die BF in der Beschwerde vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, wie die 90/180 Tage Regelung anzuwenden sei und sie gedacht habe, man müsse nach 90 Tagen ausreisen und könne schon am nächsten Tag wieder einreisen und sich im Schengenraum aufhalten. Es wurde bereits ausgeführt, dass dies eine Gesetzesübertretung nicht zu rechtfertigen vermag. Allerdings ist doch zu berücksichtigen, dass es sich um die erste aktenkundige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer handelte und die BF bei ihrer Betretung am Flughafen auch bereits am Weg zu ihrem Rückflug war. Dazu tritt, dass die BF sich einsichtig zeigt; aus ihrem Vorbringen ist jedenfalls nicht ableitbar, dass die BF die in der EU bzw. in den Mitgliedsstaaten anwendbaren Gesetze nicht respektiert und ihre persönlichen Lebensvorstellungen grundsätzlich vor die Fremdenrechtsgesetze der Mitgliedsstaaten der EU stellt. Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert, konnte im konkret vorliegenden Fall sohin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG erkannt werden, welche ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert, konnte im konkret vorliegenden Fall sohin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erkannt werden, welche ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid unter anderem wie folgt (Bescheid S. 67f): „Sie verfügten über keine amtliche Meldeadresse im Bundesgebiet, und machten auch keine Angaben zu Ihrem Aufenthaltsort, während Sie in Österreich aufhältig waren. Dies verdeutlicht, dass Ihre persönlichen Interessen für Sie überwiegen, und die Rechtsstaatlichkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden, da Sie trotz nachweislicher Aufforderung nicht mit der Behörde kooperierten, und keine Angaben im Verfahren machten. Diese Punkte zeigen, dass Ihr Wille mit den österreichischen Behörden zu kooperieren nicht gegeben ist. […] Ihr illegaler Aufenthalt kann die Ressourcen der Republik Österreich enorm belasten, insbesondere im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung und Sozialhilfe. […] Sie haben keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, sozialen Diensten oder medizinischer Versorgung. Daher sind Sie gezwungen sich auf illegale und potentiell den Staat schädigende Art und Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch wird die öffentliche Sicherheit massiv gefährdet“. Die dargestellte Argumentation der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund, dass die BF nachweislich im Verfahren vor der belangten Behörde mitwirkte, indem sie – von der belangten Behörde jedoch nicht weiter berücksichtigt – bereits am 10.08.2024 eine Stellungnahme abgab, nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben.Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben. Die BF sei jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass mit einer neuerlichen Übertretung ein neuer Sachverhalt entsteht, der zur Einleitung eines neuen Verfahrens führen kann, in welchem die Behörde das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen hat. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die persönlichen Verhältnisse der BF konnten durch ihre Stellungnahme vom 10.08.2024 sowie dem Beschwerdevorbringen in Kombination mit der Stellungnahme vom 11.03.2025 geklärt werden. Das Fehlverhalten wurde von der BF zugestanden, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Akten und vermochte dieses kein Einreiseverbot zu rechtfertige. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war sohin nicht zu erwarten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
7 BFA-VG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die persönlichen Verhältnisse der BF konnten durch ihre Stellungnahme vom 10.08.2024 sowie dem Beschwerdevorbringen in Kombination mit der Stellungnahme vom 11.03.2025 geklärt werden. Das Fehlverhalten wurde von der BF zugestanden, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Akten und vermochte dieses kein Einreiseverbot zu rechtfertige. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war sohin nicht zu erwarten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2304991.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.