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{'item': 'G315 2304991-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 120§ 121§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2§ 31Art. 20§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlG315 2304991-1 Spruch, G315 2304991-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen sie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.10.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Montenegro

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Vertragsstaat habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, indem sie die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um 66 Tage überschritten habe. Sie sei am Flughafen angetroffen worden und noch am selben Tag ausgereist. Sie habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben und es habe keine Integration festgestellt werden können. Durch ihr Gesamtverhalten zeige sie, dass sie nicht Willens sei, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze sowie behördliche Anordnungen zu halten und stelle sie somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2024 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2024 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde der BF am 18.11.2024 in Montenegro zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 22.11.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF regelmäßig nach Frankreich pendle, weil dort ihr französischer Lebensgefährte lebe. Sie werde von diesem versorgt und habe keine finanziellen Nöte. Durch die Entscheidung der belangten Behörde werde sie von ihrem Lebensgefährten getrennt. Sie sei sich nicht bewusst gewesen wie die 90/180 Tage Regelung anzuwenden sei und habe gedacht, dass man nach 90 Tagen ausreisen müsse und am nächsten Tag wieder einreisen könne. Die Strafe habe sie bezahlt, sich entschuldigt, der Fehler sei ihr bewusst und sei sie freiwillig ausgereist. Der Vorwurf eine finanzielle Belastung für den Staat werden zu können, sei absolut unbegründet. Mit der Beschwerde wurden 12 Lichtbilder vorgelegt, welche die BF gemeinsam mit einem Mann zeigen, bei welchem es sich offensichtlich um ihren Lebensgefährten handelt.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.12.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024 einlangend – wurde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  3. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung vom 25.02.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Ein- und Ausreisedaten eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von insgesamt 75 Tage ergibt. Zudem wurde vorgehalten, dass das Vorbringen zu Aufenthalten in Frankreich bei ihrem Lebensgefährten anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht verifiziert werden kann und aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige vom 30.07.2024 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen von einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ausgegangen wird. Die BF wurde sohin aufgefordert zu den Vorhalten und Erwägungen des Gerichtes binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen sowie bestimmte Fragen zu beantworten und ihre Behauptungen jeweils durch genannte Bescheinigungsmittel zu belegen.
  4. Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung vom 25.02.2025 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Ein- und Ausreisedaten eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von insgesamt 75 Tage ergibt. Zudem wurde vorgehalten, dass das Vorbringen zu Aufenthalten in Frankreich bei ihrem Lebensgefährten anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht verifiziert werden kann und aufgrund der im Akt einliegenden Anzeige vom 30.07.2024 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen von einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ausgegangen wird. Die BF wurde sohin aufgefordert zu den Vorhalten und Erwägungen des Gerichtes binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen sowie bestimmte Fragen zu beantworten und ihre Behauptungen jeweils durch genannte Bescheinigungsmittel zu belegen.
  5. Am 11.03.2025 langte über den Rechtsvertreter der BF ihre Stellungnahme zur Beweisaufnahme ein und wurden folgende Beweismittel (jeweils in der Sprache Französisch) vorgelegt:  Französischer Reisepasses des Lebensgefährten  Mietvertrag vom 20.07.2023 (Wohnung XXXX ) Mietvertrag vom 20.07.2023 (Wohnung römisch 40 )  Wohnsteuervorschreibung für 2024 (Wohnung in Paris)  Mietvertrag vom 05.03.2024 (Wohnung in XXXX ) Mietvertrag vom 05.03.2024 (Wohnung in römisch 40 )  Stromabrechnungen für Mai 2024 bis März 2025 (Wohnung in XXXX ) Stromabrechnungen für Mai 2024 bis März 2025 (Wohnung in römisch 40 )  Unterkunftsbescheinigung durch den Lebensgefährten vom 04.03.2025 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der BF: Die BF ist montenegrinische Staatsangehörige und am XXXX in XXXX (Montenegro) geboren. Sie spricht Montenegrinisch als Muttersprache.Die BF ist montenegrinische Staatsangehörige und am römisch 40 in römisch 40 (Montenegro) geboren. Sie spricht Montenegrinisch als Muttersprache. Die BF lebt in Montenegro. Sie schloss dort die Schule ab und studiert an einer montenegrinischen Universität (vgl. englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33).Die BF lebt in Montenegro. Sie schloss dort die Schule ab und studiert an einer montenegrinischen Universität vergleiche englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33). Die BF ist ledig und hat keine Kinder (vgl. Stellungnahme vom 11.03.2025, OZ 6).Die BF ist ledig und hat keine Kinder vergleiche Stellungnahme vom 11.03.2025, OZ 6). Sie führt seit Dezember 2023 eine Beziehung mit einem französischen Staatsangehörigen, welchen sie im August 2023 kennenlernte (vgl. Stellungnahme vom 11.03.2025 iVm Kopie Reisepass Lebensgefährte, jeweils OZ 6; Lichtbilder, AS 81ff). Der Lebensgefährte der BF lebt und arbeitet in Frankreich (vgl. Stellungnahme vom 11.03.2025, OZ 6). Ab August 2023 mietete er eine Wohnung in XXXX und ab März 2024 eine Wohnung in XXXX (vgl. Mietverträge vom 20.07.2023 und 05.03.2024, OZ 6). Sie führt seit Dezember 2023 eine Beziehung mit einem französischen Staatsangehörigen, welchen sie im August 2023 kennenlernte vergleiche Stellungnahme vom 11.03.2025 in Verbindung mit Kopie Reisepass Lebensgefährte, jeweils OZ 6; Lichtbilder, AS 81ff). Der Lebensgefährte der BF lebt und arbeitet in Frankreich vergleiche Stellungnahme vom 11.03.2025, OZ 6). Ab August 2023 mietete er eine Wohnung in römisch 40 und ab März 2024 eine Wohnung in römisch 40 vergleiche Mietverträge vom 20.07.2023 und 05.03.2024, OZ 6). Die Familie der BF lebt in Montenegro. In Österreich verfügt sie über kein Familien- oder Privatleben. Des Weiteren hat sie keine Verwandten in der Europäischen Union (vgl. englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33).Die Familie der BF lebt in Montenegro. In Österreich verfügt sie über kein Familien- oder Privatleben. Des Weiteren hat sie keine Verwandten in der Europäischen Union vergleiche englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33). 1.
  8. Zum Aufenthalt der BF: Die BF war noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 28.04.2025).Die BF war noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 28.04.2025). Die BF verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht. Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2024 werden folgende Reisebewegungen der BF festgestellt (vgl. Ein- und Ausreisestempel Reisepass, AS 5ff):Für den Zeitraum Jänner bis Juli 2024 werden folgende Reisebewegungen der BF festgestellt vergleiche Ein- und Ausreisestempel Reisepass, AS 5ff): Einreise Ausreise 10.01.2024 (Wien-Schwechat) 18.01.2024 (Paris Charles de Gaulle) 19.02.2024 (Paris Charles de Gaulle) 11.05.2024 (Nice Cote d’Azur) 14.05.2024 (Nice Cote d’Azur) 18.07.2024 (Nice Cote d’Azur) 24.07.2024 (Wien-Schwechat) 30.07.2024 (Wien-Schwechat) Das gemeinsame Leben der BF und ihres Lebensgefährten fand bzw. findet in Frankreich statt und reiste sie zu diesem Zweck regelmäßig nach Frankreich, wo sie im Rahmen ihrer Aufenthalte zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 bei ihrem Lebensgefährten unentgeltlich Unterkunft nahm (vgl. Stellungnahme vom 11.03.2025 iVm Unterkunftsbescheinigung durch den Lebensgefährten vom 04.03.2025). Aufenthalte der BF in Österreich dienten lediglich der Durch- bzw. Weiterreise.Das gemeinsame Leben der BF und ihres Lebensgefährten fand bzw. findet in Frankreich statt und reiste sie zu diesem Zweck regelmäßig nach Frankreich, wo sie im Rahmen ihrer Aufenthalte zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 bei ihrem Lebensgefährten unentgeltlich Unterkunft nahm vergleiche Stellungnahme vom 11.03.2025 in Verbindung mit Unterkunftsbescheinigung durch den Lebensgefährten vom 04.03.2025). Aufenthalte der BF in Österreich dienten lediglich der Durch- bzw. Weiterreise. Die BF überschritt die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Zeitraum vom 14.11.2023 – 11.05.2024 um 2 Tage, im Zeitraum vom 21.01.2024 – 18.07.2024 um 66 Tage und im Zeitraum vom 02.02.2024 – 30.07.2024 um 7 Tage. Insgesamt liegt ein Overstay von 75 Tagen vor. Als die BF nach Montenegro ausreisen wollte, wurde im Rahmen der internationalen Ausreisekontrolle am 30.07.2024 am Flughafen Wien-Schwechat eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer festgestellt. Die BF wurde

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1 und 1a FPG zur Anzeige gebracht und wurde

§ 121FPG eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 eingehoben (vgl.

Anzeige LPD vom 30.07.2024, AS 1f; englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33). Als die BF nach Montenegro ausreisen wollte, wurde im Rahmen der internationalen Ausreisekontrolle am 30.07.2024 am Flughafen Wien-Schwechat eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer festgestellt. Die BF wurde

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG zur Anzeige gebracht und wurde

Paragraph 121, FPG eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 eingehoben vergleiche Anzeige LPD vom 30.07.2024, AS 1f; englischsprachige Stellungnahme vom 10.08.2024, AS 33). Noch vor ihrer Ausreise aus dem Schengenraum am 30.07.2024 wurde ihr von der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgefolgt (vgl. Verständigung und Übernahmebestätigung vom 30.07.2024, AS 17ff; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 29).Noch vor ihrer Ausreise aus dem Schengenraum am 30.07.2024 wurde ihr von der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ausgefolgt vergleiche Verständigung und Übernahmebestätigung vom 30.07.2024, AS 17ff; Nachweis über die erfolgte Ausreise, AS 29). Es wird festgestellt, dass die BF rechtskräftig nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft wurde, da sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der BF auf; die BF ist im Inland unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 02.01.2025, OZ 2).Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der BF auf; die BF ist im Inland unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 02.01.2025, OZ 2). 1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro: Es wird festgestellt, dass Montenegro

der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der BF droht bei einer Rückkehr nach Montenegro keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf ihre Person oder ihre Lebensumstände. Der BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Montenegro.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. Insbesondere auf dem plausiblen Vorbringen der BF in der Beschwerde sowie den Stellungnahmen vom 10.08.2024 und 11.03.
  4. Des Weiteren auf den vorgelegten unbedenklichen Bescheinigungsmitteln. Für französischsprachige Bescheinigungsmittel wurde das Übersetzungsprogramm „eTranslate“ der Europäischen Kommission herangezogen. 2.2.
  5. Zur Person der BF: Die Identität der BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist eine Kopie des bis 16.05.2029 gültigen montenegrinischen Reisepasses aktenkundig. Von der Muttersprache Montenegrinisch war aufgrund der Herkunft der BF auszugehen. 2.2.
  6. Zum Aufenthalt der BF: Der BF wurde mit schriftlichem Parteiengehör vom 25.02.2025 aufgetragen, für den Fall des Vorliegens eines Aufenthaltstitels für Frankreich oder einen anderen Schengenstaat entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. In der Stellungnahme vom 11.03.2025 wurden keine Angaben zu Aufenthaltstiteln gemacht, weshalb festgestellt werden konnte, dass die BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht für Österreich noch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt. Die jeweilige Dauer der Überschreitungen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer konnte anhand der im Reisepass der BF ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel mit Hilfe des Schengen-calculator der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en) festgestellt werden. In der Stellungnahme vom 11.03.2025 wurde die bereits im schriftlichem Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht vorgehaltene Überschreitung nicht bestritten. Dass Aufenthalte der BF in Österreich lediglich der Weiterreise dienten, ergibt sich bereits aus ihrer in der Sprache Englisch verfassten Stellungnahme vom 10.08.
  7. So brachte sie vor: „I entered the country because form my contry Montenegro we have transit flights through Vienna, Austria wich was the reason why I pass through Vienna airport. […] I dont stay in Austria, […] I was just travelling through the transit flight from city Vienna to island XXXX in Italy, I have stayed 7 days of travelling […]“. Insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Beziehung mit einem französischen Staatsangehörigen und dem Umstand, dass sie bei ihrer Ausreise am Flughafen betreten wurde, erweist sich dieses Vorbringen als plausibel. Zudem war die BF noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.Dass Aufenthalte der BF in Österreich lediglich der Weiterreise dienten, ergibt sich bereits aus ihrer in der Sprache Englisch verfassten Stellungnahme vom 10.08.
  8. So brachte sie vor: „I entered the country because form my contry Montenegro we have transit flights through Vienna, Austria wich was the reason why römisch eins pass through Vienna airport. […] römisch eins dont stay in Austria, […] römisch eins was just travelling through the transit flight from city Vienna to island römisch 40 in Italy, römisch eins have stayed 7 days of travelling […]“. Insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Beziehung mit einem französischen Staatsangehörigen und dem Umstand, dass sie bei ihrer Ausreise am Flughafen betreten wurde, erweist sich dieses Vorbringen als plausibel. Zudem war die BF noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör vom 25.02.2025 wurde der BF vorgehalten, dass im Akt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.07.2024

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm § 31 Abs. 1 und 1a FPG ( XXXX ) – unrechtmäßiger Aufenthalt – einliegt und in der Beschwerde eine Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer weder bestritten noch vorgebracht wurde, dass sie etwa über einen Aufenthaltstitel für Frankreich verfüge. Des Weiteren, dass aufgrund der erfolgten Anzeige in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen – soweit in ihrer Stellungnahme nicht gegenteiliges vorgebracht wird – davon auszugehen ist, dass sie rechtskräftig nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft wurde (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG). In der Stellungnahme vom 11.03.2025 wurde daraufhin nicht vorgebracht, dass die BF einen Aufenthaltstitel für Frankreich habe. Es wurde auch die rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG nicht bestritten, weshalb eine entsprechende Bestrafung festzustellen war. Bereits mit schriftlichem Parteiengehör vom 25.02.2025 wurde der BF vorgehalten, dass im Akt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.07.2024

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG ( römisch 40 ) – unrechtmäßiger Aufenthalt – einliegt und in der Beschwerde eine Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer weder bestritten noch vorgebracht wurde, dass sie etwa über einen Aufenthaltstitel für Frankreich verfüge. Des Weiteren, dass aufgrund der erfolgten Anzeige in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen – soweit in ihrer Stellungnahme nicht gegenteiliges vorgebracht wird – davon auszugehen ist, dass sie rechtskräftig nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft wurde (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG). In der Stellungnahme vom 11.03.2025 wurde daraufhin nicht vorgebracht, dass die BF einen Aufenthaltstitel für Frankreich habe. Es wurde auch die rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG nicht bestritten, weshalb eine entsprechende Bestrafung festzustellen war. 2.2.

  1. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro: Die Feststellungen zur Lage der BF bei einer Rückkehr konnten getroffen werden, da Montenegro aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. Im Übrigen wird auf die im angefochtenen Bescheid abgedruckten Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen.Die Feststellungen zur Lage der BF bei einer Rückkehr konnten getroffen werden, da Montenegro aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. Im Übrigen wird auf die im angefochtenen Bescheid abgedruckten Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.1.
  5. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  6. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (…)
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)“
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (…)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)“.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer montenegrinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist die BF aufgrund ihrer montenegrinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehörige im Sinne des FPG zu qualifizieren.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Staatsangehörige von Montenegro, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Montenegro, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF ist montenegrinische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen.Die BF ist montenegrinische Staatsangehörige und als solche wie bereits ausgeführt Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügt weder in Österreich noch der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht und wäre grundsätzlich aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt gewesen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer durch ihre Aufenthalte im Jahr 2024 bis zur Ausreisekontrolle am 30.07.2024 um insgesamt 75 Tage überschritten. Mit Ablauf des 09.05.2024 war ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren, doch reiste sie erst am 11.05.2024 aus dem Schengenraum aus und bereits wenige Tage später am 14.05.2024 wieder ein. Sie hielt sich in der Folge bis 18.07.2024 und danach von 24.07.2024 bis 30.07.2024 im Schengenraum auf, weshalb ihr Aufenthalt auch im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes

§ 31Abs.

1 und 1a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF diese visumfreie Aufenthaltsdauer durch ihre Aufenthalte im Jahr 2024 bis zur Ausreisekontrolle am 30.07.2024 um insgesamt 75 Tage überschritten. Mit Ablauf des 09.05.2024 war ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren, doch reiste sie erst am 11.05.2024 aus dem Schengenraum aus und bereits wenige Tage später am 14.05.2024 wieder ein. Sie hielt sich in der Folge bis 18.07.2024 und danach von 24.07.2024 bis 30.07.2024 im Schengenraum auf, weshalb ihr Aufenthalt auch im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes

Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG als unrechtmäßig zu qualifizieren war. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde noch am Tag ihrer Ausreise – am 30.07.2024 – eingeleitet, indem die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot noch vor ihrer Ausreise an sie ausgefolgt und von ihr übernommen wurde. Da sich die BF am 30.07.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich bei Bescheiderlassung bereits im Herkunftsstaat befunden hat, das Rückkehrentscheidungsverfahren jedoch noch vor der Ausreise – sohin jedenfalls binnen sechs Wochen ab Ausreise – eingeleitet wurde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.Da sich die BF am 30.07.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich bei Bescheiderlassung bereits im Herkunftsstaat befunden hat, das Rückkehrentscheidungsverfahren jedoch noch vor der Ausreise – sohin jedenfalls binnen sechs Wochen ab Ausreise – eingeleitet wurde, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG dem Grunde nach als zulässig. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist: Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die BF hielt sich seit Dezember 2023 im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmäßigen in Frankreich auf, Aufenthalte in Österreich dienten lediglich der Durch- bzw. Weiterreise. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Zudem überschritt die BF mit Ablauf des 09.05.2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer, weshalb ihre Aufenthalte ab diesem Zeitpunkt zu relativieren sind.Die BF hielt sich seit Dezember 2023 im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmäßigen in Frankreich auf, Aufenthalte in Österreich dienten lediglich der Durch- bzw. Weiterreise. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Zudem überschritt die BF mit Ablauf des 09.05.2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer, weshalb ihre Aufenthalte ab diesem Zeitpunkt zu relativieren sind. In Österreich verfügt die BF über kein Privat- oder Familienleben und auch keine sonstigen Bezugspunkte. Der Lebensgefährte der BF ist französischer Staatsangehöriger, er lebt und arbeitet in Frankreich. Das gemeinsame Leben findet in Frankreich statt. Zu diesem Zweck reiste die BF regelmäßig nach Frankreich, wo sie im Rahmen ihrer Aufenthalte zwischen Dezember 2023 und Juli 2024 unentgeltlich bei ihrem Lebensgefährten Unterkunft nahm. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Ausmaß von insgesamt 75 Tagen liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor. Es kam nicht zu einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerung.Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von ihrem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Ausmaß von insgesamt 75 Tagen liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor. Es kam nicht zu einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerung. Die BF lebt in Montenegro und wurde dort geboren. Sie spricht Montenegrinisch als Muttersprache, ging in Montenegro in die Schule und studiert dort an einer Universität. Auch die Familie der BF lebt in Montenegro. Die BF verfügt sohin über eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Es zeigt sich somit, dass sich die privaten Interessen der BF im Sinne des Art. 8 EMRK vor allem auf die Beziehung zu ihrem französischen Lebensgefährten und zu diesem Zweck stattfindenden Besuchsaufenthalten in Frankreich beschränken. Die BF war sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass sie sich als montenegrinische Staatsangehörige nicht zeitlich unbegrenzt im Schengenraum aufhalten darf. Auch, wenn sie vorbringt, ihr wäre die zeitliche Überschreitung nicht bewusst gewesen, so vermag dieser Umstand die Gesetzesübertretung doch nicht zu entschuldigen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass es mündigen Erwachsenen –die BF studiert an einer Universität, weshalb auch von einer gebildeten Person ausgegangen werden kann – zumutbar ist, sich über die gesetzlichen Grundlagen für Auslandsaufenthalte kundig zu machen.Es zeigt sich somit, dass sich die privaten Interessen der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK vor allem auf die Beziehung zu ihrem französischen Lebensgefährten und zu diesem Zweck stattfindenden Besuchsaufenthalten in Frankreich beschränken. Die BF war sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass sie sich als montenegrinische Staatsangehörige nicht zeitlich unbegrenzt im Schengenraum aufhalten darf. Auch, wenn sie vorbringt, ihr wäre die zeitliche Überschreitung nicht bewusst gewesen, so vermag dieser Umstand die Gesetzesübertretung doch nicht zu entschuldigen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass es mündigen Erwachsenen –die BF studiert an einer Universität, weshalb auch von einer gebildeten Person ausgegangen werden kann – zumutbar ist, sich über die gesetzlichen Grundlagen für Auslandsaufenthalte kundig zu machen. Die Rückkehrentscheidung steht für sich genommen der Aufrechterhaltung des Kontakts – im Rahmen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – zu ihrem Lebensgefährten durch wechselseitige Besuche in Montenegro, Frankreich oder anderen Staaten nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist auch die starke Bindung der BF an ihren Herkunftsstaat und das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Zu beachten ist auch, dass sich die BF offenkundig in einer Fernbeziehung handelt, welche häufige Reisen von Seiten der BF erfordert. Die BF blieb aber zu erklären schuldig, weshalb ihr Freund sie nicht in Montenegro besuchen sollte.Die Rückkehrentscheidung steht für sich genommen der Aufrechterhaltung des Kontakts – im Rahmen der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer – zu ihrem Lebensgefährten durch wechselseitige Besuche in Montenegro, Frankreich oder anderen Staaten nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist auch die starke Bindung der BF an ihren Herkunftsstaat und das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Zu beachten ist auch, dass sich die BF offenkundig in einer Fernbeziehung handelt, welche häufige Reisen von Seiten der BF erfordert. Die BF blieb aber zu erklären schuldig, weshalb ihr Freund sie nicht in Montenegro besuchen sollte. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundes- bzw. Schengengebiet, angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes jedenfalls überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet. In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundes- bzw. Schengengebiet, angesichts ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes jedenfalls überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte stattfindet. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Montenegro als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und von der BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung der BF im Falle der Rückkehr nach Montenegro erkennen ließen, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Montenegro nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Montenegro beruht somit darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Montenegro erfolgte demnach zu Recht. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; (…)

  1. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)“
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)“ Im gegenständlichen Fall ist wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt, da die BF infolge ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden ist. Im gegenständlichen Fall ist wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt, da die BF infolge ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden ist. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die belangte Behörde in Spruchpunkt III. § 53 Abs. 2 Z 1 FPG heranzieht, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass die BF nach den in dieser Bestimmung genannten Gesetzen rechtskräftig bestraft worden wäre. Auch in der rechtlichen Beurteilung finden sich hierzu keine Ausführungen.Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG heranzieht, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass die BF nach den in dieser Bestimmung genannten Gesetzen rechtskräftig bestraft worden wäre. Auch in der rechtlichen Beurteilung finden sich hierzu keine Ausführungen. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z. 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 53Abs. 2 zweiter Satz FPG 2005) gerechtfertigt ist (vgl. Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG 2005) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt (vgl. etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass – wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt – überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. […] Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) – oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes – hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt vergleiche etwa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN). Im gegenständlichen Fall beschränkt sich das Fehlverhalten der BF auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die BF hat unstrittig die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten, wobei ihr ein sogenannter „Overstay“ von insgesamt 75 Tagen anzulasten ist. Aufgrund der gegenständlich vorliegenden Umstände kann im konkret vorliegenden Fall noch nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung gesprochen werden. Zwar hat die BF die zulässige Aufenthaltsdauer nicht unerheblich überschritten, doch hat sie dies selbst eingestanden. So brachte die BF in der Beschwerde vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, wie die 90/180 Tage Regelung anzuwenden sei und sie gedacht habe, man müsse nach 90 Tagen ausreisen und könne schon am nächsten Tag wieder einreisen und sich im Schengenraum aufhalten. Es wurde bereits ausgeführt, dass dies eine Gesetzesübertretung nicht zu rechtfertigen vermag. Allerdings ist doch zu berücksichtigen, dass es sich um die erste aktenkundige Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer handelte und die BF bei ihrer Betretung am Flughafen auch bereits am Weg zu ihrem Rückflug war. Dazu tritt, dass die BF sich einsichtig zeigt; aus ihrem Vorbringen ist jedenfalls nicht ableitbar, dass die BF die in der EU bzw. in den Mitgliedsstaaten anwendbaren Gesetze nicht respektiert und ihre persönlichen Lebensvorstellungen grundsätzlich vor die Fremdenrechtsgesetze der Mitgliedsstaaten der EU stellt. Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert, konnte im konkret vorliegenden Fall sohin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG erkannt werden, welche ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.Obwohl der unrechtmäßige Aufenthalt tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert, konnte im konkret vorliegenden Fall sohin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erkannt werden, welche ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid unter anderem wie folgt (Bescheid S. 67f): „Sie verfügten über keine amtliche Meldeadresse im Bundesgebiet, und machten auch keine Angaben zu Ihrem Aufenthaltsort, während Sie in Österreich aufhältig waren. Dies verdeutlicht, dass Ihre persönlichen Interessen für Sie überwiegen, und die Rechtsstaatlichkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich bei einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden, da Sie trotz nachweislicher Aufforderung nicht mit der Behörde kooperierten, und keine Angaben im Verfahren machten. Diese Punkte zeigen, dass Ihr Wille mit den österreichischen Behörden zu kooperieren nicht gegeben ist. […] Ihr illegaler Aufenthalt kann die Ressourcen der Republik Österreich enorm belasten, insbesondere im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung und Sozialhilfe. […] Sie haben keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, sozialen Diensten oder medizinischer Versorgung. Daher sind Sie gezwungen sich auf illegale und potentiell den Staat schädigende Art und Weise ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch wird die öffentliche Sicherheit massiv gefährdet“. Die dargestellte Argumentation der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund, dass die BF nachweislich im Verfahren vor der belangten Behörde mitwirkte, indem sie – von der belangten Behörde jedoch nicht weiter berücksichtigt – bereits am 10.08.2024 eine Stellungnahme abgab, nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben.Im Ergebnis war das mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben. Die BF sei jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass mit einer neuerlichen Übertretung ein neuer Sachverhalt entsteht, der zur Einleitung eines neuen Verfahrens führen kann, in welchem die Behörde das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen hat. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die persönlichen Verhältnisse der BF konnten durch ihre Stellungnahme vom 10.08.2024 sowie dem Beschwerdevorbringen in Kombination mit der Stellungnahme vom 11.03.2025 geklärt werden. Das Fehlverhalten wurde von der BF zugestanden, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Akten und vermochte dieses kein Einreiseverbot zu rechtfertige. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war sohin nicht zu erwarten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Die persönlichen Verhältnisse der BF konnten durch ihre Stellungnahme vom 10.08.2024 sowie dem Beschwerdevorbringen in Kombination mit der Stellungnahme vom 11.03.2025 geklärt werden. Das Fehlverhalten wurde von der BF zugestanden, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Akten und vermochte dieses kein Einreiseverbot zu rechtfertige. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war sohin nicht zu erwarten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2304991.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.