4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 18.06.2019 stellte der ungarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2019
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III. Nr. 132/2009 zurückgewiesen wurde. 1. Am 18.06.2019 stellte der ungarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2019
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt römisch drei. Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis, des BVwG vom 20.09.2019, Zl: G314 2222151-1/3E Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Mit Bescheid vom 31.08.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2022, Zl. I416 2222151-2/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 21.02.2023 beantragte der BF die Wiederaufnahme iSd § 69 AVG des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. I416 2222151-2/5E (BVwG Erkenntnis vom 18.10.2022), welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I416 2222151-3/2E abgewiesen wurde. Am 21.02.2023 beantragte der BF die Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. I416 2222151-2/5E (BVwG Erkenntnis vom 18.10.2022), welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023, I416 2222151-3/2E abgewiesen wurde. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde der BF
FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde der BF
Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2023, G307 2222151-5/7E als unbegründet abgewiesen. Das aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof geführte Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2024 wegen Nichtbehebung der aufgelisteten Mängel der Revision eingestellt.
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Vm § 55 Abs. 3 NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt IV.) und
3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF erhob durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 25.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
des EU-Vertrags im Jahr 2018 die Grundrechte dort durch die Regierung ausgehöhlt worden seien. Im Oktober 2022 beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE), Ungarn einem vollständigen Monitoringverfahren zu unterziehen. PACE äußerte sich besorgt über die Haltung der Regierung zu Rechtsstaatlichkeit, über die Rechte von Frauen und LGBTI+ und über die Rahmenbedingungen für Wahlen. Die Wahlen werden als frei, aber nicht fair beschrieben, da Überschneidung zwischen der Regierungskoalition und der Regierung die Grenze zwischen Staat und Regierungspartei verwischen würden und Einfluss auf die Medien die Wahlkampfmöglichkeiten für andere Gruppen erheblich einschränke. Nach wiederholten Verlängerungen des aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 verhängten Ausnahmezustands, der der Regierung von März 2020 bis Juni 2022 ununterbrochene Notstandsbefugnisse einräumte, änderte das Parlament am 24. Mai 2022 die Verfassung des Landes und ermöglichte es dem Kabinett, den Ausnahmezustand auszurufen, unter dem es per Dekret regieren kann, wenn in einem Nachbarland ein Kriegszustand, ein bewaffneter Konflikt oder eine humanitäre Katastrophe herrscht. Diesbezüglich ist in einer Quelle von autokratischen Tendenzen die Rede. Durch gezielte Verfassungsänderungen habe die Regierung die Befugnisse der nominell unabhängigen staatlichen Institutionen fast vollständig beschnitten, indem sie die Zuständigkeiten der Institutionen geändert und Fidesz-treue Führungskräfte ernannt habe. Die Institutionen des Präsidenten, des Verfassungsgerichts, des Generalstaatsanwalts, des Staatlichen Rechnungshofs, des Medienrats und der Steuer- und Zollverwaltung stünden allesamt unter politischer Kontrolle und arbeiteten in politisch heiklen Fällen im Sinne der Regierungspartei. Die Verfassung wurde laut den Quellen seit 2012 neun Mal geändert. Rechtsschutz / Justizwesen Derzeit gibt es den Quellen zufolge 158 Gerichte in einer vierstufigen Hierarchie: Bezirksgerichte, Verwaltungs- und Arbeitsgerichte, Regionalgerichte, regionale Berufungsgerichte und die Kurie. Laut den Quellen sehen Verfassung und Gesetz eine unabhängige Justiz vor. Einige Experten und Rechtswissenschafter äußerten sich jedoch besorgt über die ihrer Ansicht nach systembedingten Bedrohungen für die Unabhängigkeit der Justiz. Ende April 2022 aktivierte die Europäische Kommission den Rechtsstaatsmechanismus, der es der EU erlaubt Zahlungen an ein Mitgliedsland einzufrieren, wenn es gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstößt. Das ungarische Parlament hat im November 2022 ein neues Gesetz verabschiedet, um den von der Europäischen Kommission erhobenen Korruptionsvorwürfen zu begegnen. Beobachter bewerteten das Gesetz als ineffektiv. Die EU-Kommission empfahl im Dezember 2022 die Umsetzung stärkerer Maßnahmen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung in Ungarn. Im September 2022 sprach das Europäische Parlament Ungarn ab, eine vollwertige Demokratie zu sein. Seit der Einleitung eines Verfahrens
des EU-Vertrags im Jahr 2018 seien die Grundrechte dort "aufgrund der vorsätzlichen und systematischen Bestrebungen der ungarischen Regierung" noch weiter ausgehöhlt worden seien. Im Oktober 2022 beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE), Ungarn einem vollständigen Monitoringverfahren zu unterziehen. PACE äußerte sich besorgt über die Haltung der Regierung zu Rechtsstaatlichkeit, über die Rechte von Frauen und LGBTI+ und über die Rahmenbedingungen für Wahlen. Auch dass Ungarn seit 2020 eine "spezielle Rechtsordnung" dafür benutzt hat, den Ausnahmezustand zu verhängen, rief Bedenken hervor. Das Ministerkomitee des Europarats zeigte sich besorgt darüber, dass nach wie vor nicht gewährleistet war, dass ein unabhängiges Justizorgan Fälle überprüft, in denen es um die potenzielle Amtsenthebung von Richtern geht. Der Rechtsstaatlichkeitsbericht der Europäischen Kommission vom Juli 2022 äußerte sich besorgt über die Unabhängigkeit der Justiz, das System der gegenseitigen Kontrolle, den Druck auf zivilgesellschaftliche Organisationen und die anhaltende Besorgnis über den Medienpluralismus und die Schwierigkeiten für Medienschaffende, ihre Arbeit zu verrichten, einschließlich der Überwachung von Journalisten. Der Bericht der Bertelsmann Stiftung spricht von einer immer noch relativ unabhängigen Justiz, die das Systems der gegenseitigen Kontrolle noch aufrechterhalte, obwohl der politische Druck zunehme. Obwohl die Führung der Justiz zunehmend Fidesz nahestehe, entscheiden die Gerichte in für die Regierung wichtigen Fällen immer noch häufig gegen die Regierung. Der zunehmende Druck auf die Justiz werde durch Gesetzesänderungen und politische Interventionen deutlich. Das ungarische Parlament hat den Quellen zufolge eine Gesetzesnovelle beschlossen, welche die Unabhängigkeit der Justiz stärken und den Weg zur Freigabe eines Teils der Gelder eröffnen soll, welche die EU derzeit zurückhält. Es stellt die meisten Befugnisse des unabhängigen Landesrichterrates (OBT) wieder her, die dieser durch vergangene Reformen an das der Regierung unterstellte Landesrichteramt (OBH) verloren hatte. Auch sollen sich Richter künftig wieder an den Europäischen Gerichtshof wenden können, wenn sie bei Urteilen Zweifel in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit nach europäischem Recht ausräumen wollen. Diese Möglichkeit hatte die Orban-Regierung zuletzt abgeschafft. Aus Kommissionskreisen hieß es, dass Ungarn mehr tun müsse, um eine Reihe von politischen „Meilensteinen“ zu erfüllen, ehe die Gelder freigegeben werden können. Haftbedingungen
den nachfolgend zitierten Quellen hatten die ungarischen Gefängnisse im Jahr 2022 mit mehr als 19.000 Inhaftierten die höchste Gefängnispopulation seit 33 Jahren zu verzeichnen und waren damit zu 107 % ausgelastet. Im europäischen und regionalen Vergleich ist die Gefängnisbevölkerungsrate in Ungarn sehr hoch. Das häufigste Verbrechen ist Diebstahl.
einer anderen Quelle hingegen, berichteten offizielle Statistiken und NGOs über einen Rückgang der Überbelegung der Gefängnisse im Jahr
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Wie den Feststellungen und den dazu beweiswürdigenden Ausführungen entnommen werden kann, konnte das vom BF vorgebrachte Bedrohungsszenario in Ungarn nicht als glaubhaft erachtet werden und rechtfertigt das diesbezügliche Vorbringen die Asylgewährung bereits deswegen nicht. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass der BF Wahnvorstellungen unterliegt, die zur Stellung eines Asylantrages führten. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 8.9.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Ungarn dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Das Vorbringen des BF hinsichtlich eines Giftanschlages bzw. einer Bedrohung von Seiten der ungarischen Regierung und eine damit in Zusammenhang stehende Gefahr war wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft und ist daher nicht weiter beachtlich. Zur Versorgungslage des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die konstatierten Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, wonach die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Ungarn als Mitgliedstaat gewährleistet sind, zu verneinen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten (behördliche, juristische und gerichtliche Anliegen) nicht ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, kann keine Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK erkannt werden, zumal auch in Ungarn der Beistand durch eine Erwachsenenvertretung gewährleistet ist. Zur Versorgungslage des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation , insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Die von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umständen sind mit Verweis auf die konstatierten Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen, wonach die medizinische Versorgung und die Grundversorgung in Ungarn als Mitgliedstaat gewährleistet sind, zu verneinen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten (behördliche, juristische und gerichtliche Anliegen) nicht ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, kann keine Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK erkannt werden, zumal auch in Ungarn der Beistand durch eine Erwachsenenvertretung gewährleistet ist. Der BF hielt sich bis 2018 in Ungarn auf, war bis zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe dort auch erwerbstätig und hat dort Anspruch auf eine Pension. Der BF ist in Ungarn daher wirtschaftlich abgesichert. Zum Gesundheitszustand des BF ist zudem auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086).Zum Gesundheitszustand des BF ist zudem auszuführen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.207, Ra 2017/18/0086). Aufgrund der gewährleisteten medizinischen Versorung in Ungarn kann nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn nicht die nötige medizinische Behandlung erhalten wird. Eine lebensbedrohliche Lage bzw. eine rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands ist daher auszuschließen. Zudem besteht für den BF im Hinnblick auf seine psychische Erkrankung auch in Ungarn die Möglichkeit, sich durch einen Erwachsenevertreter vertreten zu lassen. Darüber hinaus brachte der BF keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Ungarn in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor. Darüber hinaus brachte der BF keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vor und sind im Verfahren auch nicht sonst hervorgekommen. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Ungarn in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt nicht vor. Dem BF droht in Ungarn somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Ungarn keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht in Ungarn somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Ungarn keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er nicht erwerbstätig sei und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er habe auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben.Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er nicht erwerbstätig sei und nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er habe auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 13.10.2024 wurde dem BF das Daueraufenthaltsrechts
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 13.10.2024 wurde dem BF das Daueraufenthaltsrechts
Paragraph 53 a, NAG erteilt und hält sich der BF daher rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF wurde zwar im Jahr 2014 wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitstsrafe verurteilt, jedoch liegt die im Jahr 2011 begangene Straftat bereits 14 Jahre zurück und sind seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nun auch schon sieben Jahre vergangen. Seitdem liegen beim BF keine weiteren Verurteilungen vor. Eine vom BF aktuell ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
1 letzter Fall FPG ist daher zu verneinen. Der BF wurde zwar im Jahr 2014 wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitstsrafe verurteilt, jedoch liegt die im Jahr 2011 begangene Straftat bereits 14 Jahre zurück und sind seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nun auch schon sieben Jahre vergangen. Seitdem liegen beim BF keine weiteren Verurteilungen vor. Eine vom BF aktuell ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 66, Absatz eins, letzter Fall FPG ist daher zu verneinen. Auch sonst ergaben sich aktuell keinerlei Hinweise, wonach der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
1 letzter Fall FPG darstellen würde.Auch sonst ergaben sich aktuell keinerlei Hinweise, wonach der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 66, Absatz eins, letzter Fall FPG darstellen würde. Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In den Beschwerden wurden diesbezüglich kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerden zeigen auch nicht auf, was bei einer Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt III. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid – aufgrund der Erteilung des Daueraufenthaltesrechtes durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2024 – aufzuheben ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid – aufgrund der Erteilung des Daueraufenthaltesrechtes durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2024 – aufzuheben ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2222151.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.