5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.04.2023 wurde gegen den brasilianischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Absatz 3 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.04.2023 wurde gegen den brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Brasilien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der BF am 21.03.2025 die gegenständliche Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.03.2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der BF stellte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag. Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 11.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
GVG wurde diesem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde diesem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigem Tag wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Zurückweisung auf § 33 Abs. 1 VwGVG stützt, zumal keine Fristversäumnis vorliegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigem Tag wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Zurückweisung auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stützt, zumal keine Fristversäumnis vorliegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit dem Jahr 2007 in Österreich auf und verfügte ab 24.09.2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. 1.2. Der BF reiste im Februar 2024 nach Brasilien und tauchte dort unter, um sich einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren in Österreich zu entziehen. Der angefochtene Bescheid vom 19.04.2023 wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes von der belangten Behörde
G öffentlich bekanntgemacht. Der angefochtene Bescheid vom 19.04.2023 wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes von der belangten Behörde
Paragraph 25, ZustG öffentlich bekanntgemacht. 1.
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) richten. Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2.2.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1), oder Fluchtgefahr (Z3) besteht.3.2.2.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1), oder Fluchtgefahr (Z3) besteht.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Abs. 6 leg. cit. steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Absatz 6, leg. cit. steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gegenständlich hält sich der BF seit seinem siebten Lebensjahr in Österreich auf und bringt in der Beschwerde vor, seine gesamte Schulbildung in Österreich genossen zu haben. Er sei im Bundesgebiet sozialisiert worden und verfüge in Brasilien über keinerlei Anknüpfungspunkte. Zudem würden seine Eltern und sein vierjähriger Sohn im Bundesgebiet leben. Auch wenn eine sofortige Ausreise
2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – ab seinem siebten Lebensjahr in Österreich lebte und über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU verfügt, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Auch wenn eine sofortige Ausreise
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, macht der BF mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Da der BF – wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde – ab seinem siebten Lebensjahr in Österreich lebte und über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU verfügt, ist bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2310889.2.00
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