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I414 2306087-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlI414 2306087-1 Spruch, I414 2306087-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, er ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und in der Folge eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, jedoch wurde die Lehre abgebrochen. Er ist ledig, ohne Beschäftigung, bezog zuletzt Notstandshilfe, hat kein Vermögen und Schulden von über € 40.

  1. Er hat einen sechs Jahre alten Sohn. Sein Sohn lebt mit der Kindesmutter in der Türkei. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die deutsche als auch die türkische Sprache und kann sich in beiden Sprachen mühelos verständigen. Der Beschwerdeführer war in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom
  2. Mai 2023 wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, er ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und in der Folge eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen, jedoch wurde die Lehre abgebrochen. Er ist ledig, ohne Beschäftigung, bezog zuletzt Notstandshilfe, hat kein Vermögen und Schulden von über € 40.
  3. Er hat einen sechs Jahre alten Sohn. Sein Sohn lebt mit der Kindesmutter in der Türkei. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die deutsche als auch die türkische Sprache und kann sich in beiden Sprachen mühelos verständigen. Der Beschwerdeführer war in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom
  4. Mai 2023 wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft. Aufgrund vier strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen, mehreren Eintragungen im kriminalpolizeilichen Register und mehreren verwaltungsstrafrechtlichen Verfügungen leitete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom
  5. Dezember 2024, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 (neun) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom
  6. Dezember 2024, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 (neun) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Nach Vorlage der Beschwerde und Verwaltungsakt in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters, wurde für den
  7. Februar 2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt und der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge geladen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  8. Jänner 2025, Zl. I414 2306087-1/8Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Jänner 2025, Zl. I414 2306087-1/8Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am
  10. Februar 2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Der Bruder des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung, wurde die von der Rechtsvertretung kurz vor der Verhandlung beantragte Zeugin, die Mutter des Beschwerdeführers, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch einvernommen. Mit Schreiben vom
  11. März 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an den klinisch-psychologischen Dienst in der Justizanstalt. Der klinisch-psychologischer Dienst wurde ersucht die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom
  12. März 2025 legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vor. Am
  13. April 2025 wurde die Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt zum Behandlungsverlauf und Risikoprognostik vorgelegt. In der Stellungnahme wurden die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen abschließend, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist dem Missbrauch von Alkohol ergeben und dies seit dem Jahr 2016 bzw.
  16. Er leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom nach F10.2 bzw. ICD-10-GM. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die deutsche als auch die türkische Sprache und kann sich in beiden Sprachen mühelos in Wort und Schrift verständigen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat in Österreich die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen. Die Lehre hat der Beschwerdeführer abgebrochen. Er ist ledig, ohne Beschäftigung, bezog zuletzt Notstandshilfe, hat kein Vermögen und Schulden von über € 40.
  17. Der Beschwerdeführer ging in Österreich unterschiedlichen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Er hat jedoch Großteils und mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern. Mittlerweile ist sein Vater verstorben. Der Beschwerdeführer hat noch zwei weitere Schwestern die in allesamt in Österreich leben. Der Beschwerdeführer heiratete in der Türkei und lebte mit seiner Frau einige Jahre in Österreich. Aus der Beziehung entstammt der sechs Jahre alte Sohn. Die Ehe wurde in der Folge in der Türkei geschieden. Die Kindesmutter, sein Sohn und seine Ex-Schwiegereltern leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat zu seinem in der Türkei lebenden minderjährigen Sohn regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer verbrachte zwischen den Jahren 2022 und 2023 mindestens acht Monate in der Türkei bei einem Onkel und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte und Bekannte in der Türkei. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2022 mindestens eine sechsmonatige stationäre Alkoholtherapie. Diese Therapie erwies sich als nicht erfolgreich. Der Beschwerdeführer wurde rückfällig. Der Beschwerdeführer ist zeitlebens rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Er war in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom
  18. Mai 2023 wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft. Aufgrund vier strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen, mehreren Eintragungen im kriminalpolizeilichen Register und mehreren verwaltungsstrafrechtlichen Verfügungen leitete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.10.2018 und vom 30.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer untersagt mit den gefährdeten Parteien Kontakt aufzunehmen. Da sich der Beschwerdeführer nicht an diese Verfügung gehalten hat wurde er mit Straferkenntnis vom 24.04.2019, XXXX und vom 23.07.2020, XXXX , jeweils eine Geldstrafe verhängt. Mit Strafverfügung vom 27.06.2022, XXXX , wurde wegen Erregung ungebührlichen Lärms und wegen § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe verhängt. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.10.2018 und vom 30.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer untersagt mit den gefährdeten Parteien Kontakt aufzunehmen. Da sich der Beschwerdeführer nicht an diese Verfügung gehalten hat wurde er mit Straferkenntnis vom 24.04.2019, römisch 40 und vom 23.07.2020, römisch 40 , jeweils eine Geldstrafe verhängt. Mit Strafverfügung vom 27.06.2022, römisch 40 , wurde wegen Erregung ungebührlichen Lärms und wegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
  19. März 2015, XXXX , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsetzen zu je 8 Euro verurteilt (Verkehrsunfall, wobei der Beschwerdeführer mit 2 Promille alkoholisiert war).Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
  20. März 2015, römisch 40 , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsetzen zu je 8 Euro verurteilt (Verkehrsunfall, wobei der Beschwerdeführer mit 2 Promille alkoholisiert war). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  21. Jänner 2016, XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  22. Jänner 2016, römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Dieser damaligen Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat am 27.09.2015 in XXXX seine mittlerweile Ex-Gattin jeweils vorsätzlich am Körper verletzt und zwar, indem er sie am Hals packte und ihr wiederholt Faustschläge in den Bereich des Kopfes bzw. Oberarmes verletzte, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Abschürfung im Bereich der Halswirbelsäule, eine Prellung der Schulter sowie eine Abschürfung im Bereich des Unterarmes erlitt;Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat am 27.09.2015 in römisch 40 seine mittlerweile Ex-Gattin jeweils vorsätzlich am Körper verletzt und zwar, indem er sie am Hals packte und ihr wiederholt Faustschläge in den Bereich des Kopfes bzw. Oberarmes verletzte, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Abschürfung im Bereich der Halswirbelsäule, eine Prellung der Schulter sowie eine Abschürfung im Bereich des Unterarmes erlitt; Seine Nichte, indem er ihr mit der Faust in Gesicht schlug, wodurch sie zumindest eine Schwellung auf der Nase von einiger Dauer erlitt; Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, nämlich als die Polizeibeamten im Zuge der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht einschritten bzw. sodann eine Festnahme vollziehen wollten, indem er mit der rechten Faust auf die rechte Schulter sowie mit seiner Hand auf die fixierende Hand des Polizisten schlug und sodann den Daumen der rechten Hand erfasste und ihn ruckartig nach hinten bog, wodurch der Polizist eine Zerrung des rechten Daumens erlitt; Einen weiteren Polizisten, indem er mehrfach mit dem Ellbogen gegen linken Unterarm des Polizisten schlug, wobei dieser eine Prellung und einen leichtgradigen Muskelfaserriss am linken Unterarm erlitt; Einen Polizisten versuchte einen Kopfstoß zu versetzten und mit Gewalt an den dort angeführten Amtshandlungen zu hindern versucht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom
  23. Juni 2019, XXXX , wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, erster Fall, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 vom
  24. Juni 2019, römisch 40 , wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, erster Fall, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser damaligen Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat in XXXX seine Ex-Gattin in der Zeit von 20.12.2014 bis in den Sommer 2018, mit Unterbrechungen während des Ramadans (jährlich ein Monat) sowie der Schwangerschaft im Zeitraum Februar 2017 bis 16.09.2017, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit ausgeübt, indem er ihr in wiederholten Angriffen, zumindest zweimal wöchentlich, Schläge mit der flachen Hand oder der Faust sowie Fußtritte gegen den Körper versetzte, sie würgte und an den Haaren riss, wodurch sie teilweise Hämatome und Kratzern erlitt und ihr gegenüber regelmäßig äußerte, dass er sie umbringe, sohin zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er seinen Worten zumindest einmalig im März 2016 Nachdruck verlieh, indem er ein Messer an ihren Bauch hielt und eine Todesdrohung aussprach;Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat in römisch 40 seine Ex-Gattin in der Zeit von 20.12.2014 bis in den Sommer 2018, mit Unterbrechungen während des Ramadans (jährlich ein Monat) sowie der Schwangerschaft im Zeitraum Februar 2017 bis 16.09.2017, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit ausgeübt, indem er ihr in wiederholten Angriffen, zumindest zweimal wöchentlich, Schläge mit der flachen Hand oder der Faust sowie Fußtritte gegen den Körper versetzte, sie würgte und an den Haaren riss, wodurch sie teilweise Hämatome und Kratzern erlitt und ihr gegenüber regelmäßig äußerte, dass er sie umbringe, sohin zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er seinen Worten zumindest einmalig im März 2016 Nachdruck verlieh, indem er ein Messer an ihren Bauch hielt und eine Todesdrohung aussprach; Am 24.04.2019 gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber via Telefon sinngemäß äußerte, er bringe sie um; Am 28.04.2019 die Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung seiner Identität und des angezeigten Sachverhaltes zu hindern versucht, indem er sich mit geballten Fäusten auf die Beamten zubewegte, einen Schuh in Richtung des Kopfes eines Beamten schleuderte und den zweiten Beamten einen Schlag ins Gesicht versetzte; Einen Polizisten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch die geschilderte Handlung vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine blutende Wunde an der Nase erlitt. Als mildernd wurde der teilweise Versuch und das teilweise Geständnis, als erschwerend der lange Tatzeitraum (mehrere Jahre), zwei einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall nach der Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Vergehen, gewertet. Der Beschwerdeführer konnte die Geldstrafe bei der Erstverurteilung noch die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe bei der zweiten Verurteilung von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. Vielmehr wurde die von Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen schwerwiegender (Schlagen, treten, Würgen, Todesdrohungen gegen die Ex-Gattin) und zudem auch häufiger („zumindest zweimal wöchentlich“). Zu betonen ist, dass die Zweitverurteilung, bei der eine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, insbesondere eine strafbare Handlung gegen seine Ex-Gattin betraf. Das – von der Verurteilung unbeeindruckte – weitere (jahrelange) Begehen von Gewalthandlungen gegen sie während der Probezeit spricht dafür, dass bei dem Beschwerdeführer von einer starken Gefährdungslage (insbesondere) betreffend seine Ehefrau auszugehen ist. Der Beschwerdeführer weist somit nach Einschätzung des Strafgerichtes eine negative Zukunftsprognose auf; eine weitere Delinquenz (insbesondere eine Gewalttat) ist zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer in seinen bisherigen drei Verurteilungen bereits sieben verschiedene Personen am Körper verletzt hat und weiter ein Alkohol-Abusus durch den Beschwerdeführer anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat die bisherige Resozialisierungschance offensichtlich nicht genützt, er ist vielmehr jahrelang während offener Probezeit mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen die körperliche Integrität der bereits in der Vorstrafe betroffenen Person neuerlich straffällig geworden. Der Beschwerdeführer absolvierte eine mehrmonatige stationäre Alkohol-Therapie und wurde rückfällig und neuerlich in einem gesteigerten Ausmaß straffällig. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Straflandesgerichtes XXXX vom
  25. April 2024, XXXX , wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB, als das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB und als das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zugeordnet würden zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Straflandesgerichtes römisch 40 vom
  26. April 2024, römisch 40 , wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB, als das Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB und als das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zugeordnet würden zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser letzten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat sich am 06.12.2023 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch seine damals 72-jährige Mutter zu töten versucht, indem er sie zunächst an den Haaren riss und aufs Bett zerrte, sich auf sie setzte und mit beiden Händen am Hals würgte sowie in weiterer Folge ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm zumindest 9 Mal gegen ihren Hals drückte.Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat sich am 06.12.2023 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch seine damals 72-jährige Mutter zu töten versucht, indem er sie zunächst an den Haaren riss und aufs Bett zerrte, sich auf sie setzte und mit beiden Händen am Hals würgte sowie in weiterer Folge ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm zumindest 9 Mal gegen ihren Hals drückte. Seinem damals 72-jährigen gebrechlichen Vater auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper zu verletzen versucht, indem er versuchte, einen Wollschal um dessen Hals zu wickeln, um ihn zu würgen. Seinem damals 72-jährigen gebrechlichen Vater mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Wohnung genötigt, indem er diesem, wiederholte Stöße mit beiden Händen versetzte und dabei äußerte, er solle die Wohnung verlassen. Der Beschwerdeführer ist schwer alkoholabhängig (dem Missbrauch von Alkohol ergeben). Er hat die Taten im Vollrausch begangen. Nach seiner Person und der Art der Taten besteht die sehr hohe Gefahr, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher im Zusammenhang mit seiner Alkoholsucht (im Alkoholrausch) mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie an sich schwere Körperverletzungen oder Tötungsdelikte begehen wird. Der Versuch einer Entwöhnung des Beschwerdeführers von Alkohol ist nicht von vornherein aussichtslos. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfachen Rauschtaten gewertet. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB. Der Beschwerdeführer nimmt an einer Entwöhnungsbehandlung teil. Bestandteil der Behandlung sind psychologisch-therapeutische Betreuungsprogramm, Suchtherapie, soziales Kompetenztraining, Sport- und Bewegungstherapie sowie diverse Aktivitäten innerhalb der Anstalt.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB. Der Beschwerdeführer nimmt an einer Entwöhnungsbehandlung teil. Bestandteil der Behandlung sind psychologisch-therapeutische Betreuungsprogramm, Suchtherapie, soziales Kompetenztraining, Sport- und Bewegungstherapie sowie diverse Aktivitäten innerhalb der Anstalt. Der Beschwerdeführer ist im Maßnahmenvollzug beschäftigt und weist eine sehr gute Arbeitsleistung auf. Er zeigt insgesamt eine gute Führung auf und ist im obligatorischen Wohngruppenvollzug der Maßnahmenabteilung gut integriert. Aus klinisch-psychologischer und therapeutischer Sicht ist der Beschwerdeführer intrinsisch motiviert und reflexionsbereit, er nutzt das Behandlungsangebot. Die überdauernden maladaptiven Reaktionsmuster des Beschwerdeführers auf aversive Stimuli werden fortlaufend im Behandlungssetting adressiert und er zeigt diesbezüglich deutliche Fortschritte. Aus psychologischer Sicht ist das Risiko des Beschwerdeführers Rückfällig zu werden gering. Die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers ist der deliktauslösende Faktor. Die therapeutische Betreuung des Beschwerdeführers im ambulanten Setting ist möglich. Unter Auflagen zur Bewährungshilfe, weiterführender therapeutischer Betreuung sowie Überprüfung einer dauerhaften Alkoholabstinenz erscheint die Gefährlichkeit gegen sich die Maßnahme gemäß § 22 StGB richtet, aus fachlicher Sicht ausreichend abgebaut.Aus psychologischer Sicht ist das Risiko des Beschwerdeführers Rückfällig zu werden gering. Die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers ist der deliktauslösende Faktor. Die therapeutische Betreuung des Beschwerdeführers im ambulanten Setting ist möglich. Unter Auflagen zur Bewährungshilfe, weiterführender therapeutischer Betreuung sowie Überprüfung einer dauerhaften Alkoholabstinenz erscheint die Gefährlichkeit gegen sich die Maßnahme gemäß Paragraph 22, StGB richtet, aus fachlicher Sicht ausreichend abgebaut. Ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers unter weiterführenden therapeutischen Maßnahmen und der Strafandrohung im Falle von Weisungsverstößen ist wahrscheinlich. Die derzeitige Entwöhnungsbehandlung ist aus psychologischer Sicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Alkoholabusus auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Der Beschwerdeführer ist seit den letzten 6 Monaten stabil abstinent und es kann von einer Verbesserung des Alkoholabusus ausgegangen werden. Aus fachlicher klinisch-psychologischer Sicht wird eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers befürwortet.
  27. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der dort einliegenden Urteilsausfertigungen, die schriftliche Beantwortung des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, in den Bescheid vom
  28. Dezember 2024, in die in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am
  29. Februar 2025 im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde und die Mutter des Beschwerdeführers im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch als Zeugin einvernommen wurde. Zudem wurde die Stellungnahme des klinisch-psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom
  30. April 2025 berücksichtigt. In der Stellungnahme wurden die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen abschließend, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Darüber hinaus wurden die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung hinsichtlich der Entwöhnungsbehandlung gemäß § 22 StGB vom
  31. Februar 2025 und die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach Entlassung aus der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher berücksichtigt.Darüber hinaus wurden die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung hinsichtlich der Entwöhnungsbehandlung gemäß Paragraph 22, StGB vom
  32. Februar 2025 und die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach Entlassung aus der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher berücksichtigt. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund seiner vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumente (u.a. türkischer Reisepass) fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt und dem erkennenden Gericht und bestätigte er im Zuge der Beschwerdeverhandlung zuletzt selbst, gesund und arbeitsfähig zu sein. Der Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers zu entnehmen und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom nach F10.2 bzw. ICD-10-GM leidet, ergibt sich aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem Missbrauch von Alkohol seit etwa dem Jahr 2016 bzw. 2017 ergeben ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse hinsichtlich der Deutschen und der Türkischen Sprache in Wort und Schrift ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus verbrachte der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 mindestens acht Monate in der Türkei. Die Feststellungen zur Schulausbildung, zu den Schulden und den mehrfachen Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes des österreichischen Sozialversicherungsträgers zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. Nach der Absolvierung der Pflichtschule hab er eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen. Die Lehre hab er jedoch abgebrochen. Er brachte vor, Schulden in der Höhe von etwa € 40.000.- zu haben. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So brachte der Beschwerdeführer vor, gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Seine Mutter brachte vor, dass ihr Ehemann nach schwerer Krankheit verstorben sei. In Österreich würden auch noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit etwa 1973 hier in Österreich. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei heiratete und mit seiner damaligen Ehegattin einige Jahre in Österreich lebte und aus dieser Beziehung ein etwa sechsjähriger Sohn entstammte, die Ehe in der Türkei geschieden wurde und seine Ex-Gattin sowie sein Sohn in der Türkei leben und der Beschwerdeführer zu seinen in der Türkei regelmäßig Kontakt hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2022 und 2023 sich zumindest acht Monate in der Türkei bei einem Onkel und bei seinem Sohn aufhielt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Alkoholabusus im Jahr 2022 eine sechsmonatige stationäre Alkoholtherapie absolvierte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Melderegisterauszug. Die Feststellung, wonach die stationäre Alkoholtherapie nicht zum gewünschten Erfolg führte und der Beschwerdeführer rückfällig wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt, insbesondere aus der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer versetzte sich in einem Rauschzustand und versuchte seine damals 72-jährige Mutter zu töten. Seinem damals 72-jährigen gebrechlichen Vater versuchte der Beschwerde mit einem Wollschal zu würgen. Der Beschwerde wurde in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Die Feststellungen zu dem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und der Zurückstufung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der mehrfachen Eintragungen im kriminalpolizeilichen Register und der mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den in den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB befindet und er an einer Entwöhnungsbehandlung teilnimmt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und einer Bestätigung des klinischen Gesundheitspsychologen im Maßnahmenvollzug.Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB befindet und er an einer Entwöhnungsbehandlung teilnimmt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und einer Bestätigung des klinischen Gesundheitspsychologen im Maßnahmenvollzug. Die Feststellungen hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt zum Behandlungsverlauf und Risikoprognostik vom
  33. April
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung der Entscheidung: 3.1.
  36. Zu den Rechtsgrundlagen: § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)-
(4)…Paragraph 52,
(1)-
(4)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)
(8)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)
(11)…“ § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 lautete: „
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“„
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn,
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,
  2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ er wurde von der Niederlassungsbehörde auf „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048 mwN).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048 mwN). Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche Verurteilungen, mehrere Eintragungen im kriminalpolizeilichen Register und mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen auf. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX im März 2015, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung – Verkehrsunfall, wobei der Beschwerdeführer mit 2 Promille alkoholisiert war – zu einer Geldstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer weist vier strafgerichtliche Verurteilungen, mehrere Eintragungen im kriminalpolizeilichen Register und mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen auf. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 im März 2015, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung – Verkehrsunfall, wobei der Beschwerdeführer mit 2 Promille alkoholisiert war – zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein Jahr später wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Vergehen der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war schuldig seine Ex-Gattin und seine Nichte jeweils vorsätzlich am Körper verletzte. Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten mit Gewalt an den Amtshandlungen zu hindern versuchte.Ein Jahr später wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Vergehen der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer war schuldig seine Ex-Gattin und seine Nichte jeweils vorsätzlich am Körper verletzte. Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten mit Gewalt an den Amtshandlungen zu hindern versuchte. Drei Jahre später wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer war schuldig, seine Ex-Gattin über einen längeren Zeitraum sowie der Schwangerschaft hindurch fortgesetzt Gewalt durch körperliche Misshandlungen und vorsätzliche Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit ausgeübt zu haben. Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte. Der Beschwerdeführer konnte die Geldstrafe bei der Erstverurteilung noch die bedingte nachgesehene Freiheitsstrafe bei der zweiten Verurteilung von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen schwerwiegender strafbarer Handlungen (Schlagen, treten, Würgen, Todesdrohungen gegen die Ex- Gattin. Dazu führte das Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose aufweist. Eine weitere Delinquenz – insbesondere eine Gewalttat – ist zu erwarten. Das Strafgericht behielt in seiner negativen Zukunftsprognose recht. Der Beschwerdeführer wurde Anfang 2024, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, als das Verbrechen des versuchten Mordes, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung und als das Vergehen der Nötigung zugeordnet würden zu einer Freiheitstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Den vier Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen mehrere Vergehen zu Grunde, jedoch kein Verbrechen. Diese reichen von fahrlässiger Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, fortgesetzte Gewaltausübung, gefährliche Drohung und die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung. Die überwiegenden Straftaten wurden gegen Familienmitglieder des Beschwerdeführers begangen und überwiegend war Alkohol im Spiel. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa 2016 ein Problem mit Alkohol zu haben. Er absolvierte im Jahr 2022 eine sechsmonatige stationäre Alkoholtherapie, ohne Erfolg. Bei seiner letzten Tat war der Blutalkoholgehalt rund 3,95 Promille. Er hielt es, als er Alkohol trank, ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er sich durch den Genuss des Alkohols in einen die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rausch versetzten werde, was auch geschah. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner hochgradigen Alkoholisierung (seines Vollrausches) nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Sohin ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner letzten Verurteilung nicht der versuchte Mord und die versuchte schwere Körperverletzung zuzurechnen, weil er nicht in der Lage war das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Aufgrund des Vollrausches konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die Rauschtaten erinnern. Ein vom Landesstrafgericht XXXX beigezogener Sachverständige, führte aus, dass die Motivation des Beschwerdeführers, seine Alkoholsucht zu überwinden, glaubhaft ist, sodass der Sachverständige davon ausgeht, dass durchaus Aussicht auf eine erfolgreiche Entwöhnung besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.Aufgrund des Vollrausches konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die Rauschtaten erinnern. Ein vom Landesstrafgericht römisch 40 beigezogener Sachverständige, führte aus, dass die Motivation des Beschwerdeführers, seine Alkoholsucht zu überwinden, glaubhaft ist, sodass der Sachverständige davon ausgeht, dass durchaus Aussicht auf eine erfolgreiche Entwöhnung besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung hinsichtlich der letzten Verurteilung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen und mehrfachen Rauschtaten berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Straftaten zu bereuen. Er wolle nach seiner Entlassung einer Beschäftigung nachgehen und wieder bei seiner Mutter, die er in der Rauschtat versuchte zu ermorden, zu leben. Seit seinem Haftaufenthalt sei er reifer geworden. Er hätte nicht einmal zur Beerdigung seines Vaters gehen können. In Zukunft möchte er sich wohlverhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers gab als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die nach der Ehe ihres Sohnes die Alkoholprobleme begonnen hätten. Sie habe vier Kinder in Österreich, nur der Beschwerdeführer weise strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer habe ein Alkoholproblem. Sie habe den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner letzten Tat selbst angezeigt. So habe mit der Anzeige bewirken wollen, dass der Beschwerdeführer eine Alkoholtherapie beginne. Wenn der Beschwerdeführer keinen Alkohol konsumiere sei er ein liebevoller Mensch. Sie und ihre Kinder hätten mit dem Beschwerdeführer keine Probleme. Die Scheidung hätte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem Alkohol habe. Sie liebe ihren Sohn. Die Schwester des Beschwerdeführers brachte vor, dass die Probleme ihres Bruders aufgrund des Alkoholkonsums resultieren. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen gilt zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht sowie ferner, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318), dem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt zuwidergehandelt hat.Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen gilt zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass an der Verhinderung von Gewaltkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht sowie ferner, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen als besonderes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318), dem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt zuwidergehandelt hat. Es gilt zu klären, ob der Beschwerdeführer, welcher in Österreich geboren wurde, in den Anwendungsbereich des (zwischenzeitig durch Art. 4 Z 5, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018 aufgehobenen, aber gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbaren) § 9 Abs. 4 BFA-VG fällt.Es gilt zu klären, ob der Beschwerdeführer, welcher in Österreich geboren wurde, in den Anwendungsbereich des (zwischenzeitig durch Artikel 4, Ziffer 5,, Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, aufgehobenen, aber gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbaren) Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG fällt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er hat hier die Pflichtschule absolviert und eine Lehre als Maler und Anstreicher begonnen. Die Lehre hat der Beschwerdeführer abgebrochen. Er ist ledig, ohne Beschäftigung, bezog zuletzt Notstandshilfe, hat kein Vermögen und Schulden von über € 40.
  3. Der Beschwerdeführer ging in Österreich unterschiedlichen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach. Er hat jedoch Großteils und mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit einem Bruder bei seinen Eltern. Mittlerweile ist sein Vater verstorben. Der Beschwerdeführer hat noch zwei weitere Schwestern die in allesamt in Österreich leben. Die Ex-Gattin, der minderjährige Sohn sowie Verwandte des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer verbrachte zuletzt im Jahr 2022 bzw. 2023 mindestens acht Monate in der Türkei bei einem Onkel und seinem Sohn. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer kann Türkisch in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer absolvierte die Pflichtschule und hat die Lehre als Maler und Anstreicher abgebrochen, er ging wiederholt Beschäftigungsverhältnisse ein. Er hat jedoch Großteils und mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht gelungen, mag er auch nun eine Einstellungszusage für den Zeitraum nach seiner Entlassung erhalten haben. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung jedoch in der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG nicht hinreichend darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren, aufgewachsen sowie hier rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG, entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erfüllt wurde.Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung jedoch in der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht hinreichend darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren, aufgewachsen sowie hier rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG, entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erfüllt wurde. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2018 mit BGBl. I Nr. 56/2018 die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren, verhinderte. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2018 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren, verhinderte. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085).Gemäß den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 sowie der höchstgerichtlichen Judikatur können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber Personen, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind oder denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind; die diesbezüglichen Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085). In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitenden Kokainschmuggel (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob sich das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden strafbaren Verurteilungen mit der von der Judikatur geforderten „Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ decken. Dazu zählen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie beispielsweise Vergewaltigung oder grenzüberschreitenden Kokainschmuggel vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es bei einem Einreiseverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss (vgl. dazu VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es bei einem Einreiseverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden muss vergleiche dazu VwGH 21.6.2011, 2009/22/0309, mwN). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677, Pkt. II., mwN). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. nunmehr § 53 Abs. 6 FPG und zum bloß klarstellenden Charakter dieser schon in Vorgängerregelungen enthaltenen Anordnung VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042, mwN). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677, Pkt. römisch zwei., mwN). Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben vergleiche nunmehr Paragraph 53, Absatz 6, FPG und zum bloß klarstellenden Charakter dieser schon in Vorgängerregelungen enthaltenen Anordnung VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042, mwN). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner hochgradigen Alkoholisierung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeführer versuchte zuletzt seine eigene Mutter zu töten, indem er sie zunächst an den Haaren riss und aufs Bett zerrte, sich auf sie setzte und mit beiden Händen am Hals würgte sowie in weiterer Folge ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm zumindest 9 Mal gegen ihren Hals drückte. Seinem damals 72-jährigen gebrechlichen Vater auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper zu verletzen versucht, indem er versuchte, einen Wollschal um dessen Hals zu wickeln, um ihn zu würgen. Seinem damals 72-jährigen gebrechlichen Vater mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Wohnung genötigt, indem er diesem, wiederholte Stöße mit beiden Händen versetzte und dabei äußerte, er solle die Wohnung verlassen. Aufgrund den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer eine nach der Rechtsprechung eine besonders verwerfliche Straftat begangen auch wenn der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund seiner hochgradigen Alkoholisierung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner letzten Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeführer konnte die Geldstrafe bei der Erstverurteilung noch die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe bei der zweiten Verurteilung von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. Vielmehr wurde die von Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen schwerwiegender (Schlagen, treten, Würgen, Todesdrohungen gegen die Ex-Gattin) und zudem auch häufiger („zumindest zweimal wöchentlich“). Zu betonen ist, dass die Zweitverurteilung, bei der eine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, insbesondere eine strafbare Handlung gegen seine Ex-Gattin betraf. Das – von der Verurteilung unbeeindruckte – weitere (jahrelange) Begehen von Gewalthandlungen gegen sie während der Probezeit spricht dafür, dass bei dem Beschwerdeführer von einer starken Gefährdungslage (insbesondere) betreffend seine Ehefrau auszugehen ist. Der Beschwerdeführer weist somit nach Einschätzung des Strafgerichtes eine negative Zukunftsprognose auf; eine weitere Delinquenz (insbesondere eine Gewalttat) ist zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer in seinen bisherigen drei Verurteilungen bereits sieben verschiedene Personen am Körper verletzt hat und weiter ein Alkohol-Abusus durch den Beschwerdeführer anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat die bisherige Resozialisierungschance offensichtlich nicht genützt, er ist vielmehr jahrelang während offener Probezeit mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen die körperliche Integrität der bereits in der Vorstrafe betroffenen Person neuerlich straffällig geworden. Der Beschwerdeführer absolvierte eine mehrmonatige stationäre Alkohol-Therapie und wurde rückfällig und neuerlich in einem gesteigerten Ausmaß straffällig. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangt das erkennende Gericht nach Würdigung des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzten persönlichen Verhaltens zum Schluss, dass der Beschwerdeführer besonders schwerwiegende Straftaten begangen hat. In Anbetracht seines Privat- und Familienlebens ist daher eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) grundsätzlich zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Dies gilt sinngemäß auch für die Dauer der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher nach § 22 StGB. Die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG ist dabei auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abzustellen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Dies gilt sinngemäß auch für die Dauer der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB. Die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist dabei auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abzustellen. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit 2016 ein Alkoholproblem zu haben. Der Beschwerdeführer absolvierte eine stationäre Alkoholtherapie, trotzdem wurde der Beschwerdeführer wieder rückfällig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde sein Alkoholproblem mit Problemen mit seiner Ex-Gattin begründet, dabei wird übersehen, dass seine Ex-Gattin mit dem gemeinsamen Kind sich seit Jahren schon in der Türkei befinden und der Beschwerdeführer neuerlich straffällig wurde. Darüber hinaus führte das Straflandesgericht zu seiner dritten Verurteilung aus, dass der Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose aufweist. Eine weitere Delinquenz – insbesondere eine Gewalttat – ist zu erwarten. Das Strafgericht behielt in seiner negativen Zukunftsprognose recht. Der Beschwerdeführer wurde Anfang 2024, wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, als das Verbrechen des versuchten Mordes, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung und als das Vergehen der Nötigung zugeordnet würden zu einer Freiheitstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Ein beigezogener Sachverständige hinsichtlich der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers kam zu dem Schluss, dass die Motivation des Beschwerdeführers, seine Alkoholsucht zu überwinden, glaubhaft ist, sodass der Sachverständige davon ausgeht, dass durchaus Aussicht auf eine erfolgreiche Entwöhnung besteht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer den Eindruck seine Alkoholsucht zu überwinden zu wollen. Gleichfalls hat die Mutter des Beschwerdeführers Interesse daran, dass ihr Sohn seine Sucht überwindet. Im Rahmen der Verhandlung brachte sie diesbezüglich vor, dass sie ihren Sohn deshalb angezeigt habe, um den Beschwerdeführer eine Therapie zu ermöglichen und sich von seiner Alkoholsucht zu entwöhnen. Sie gab Weiters an, dass der Beschwerdeführer ohne Alkohol ein liebevoller Mensch sei. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren diesbezüglich glaubhaft. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Er nimmt an einer Entwöhnungsbehandlung teil. Bestandteil der Behandlung sich psychologisch-therapeutische Betreuungsprogramm, Suchtherapie, soziales Kompetenztraining, Sport- und Bewegungstherapie sowie diverse Aktivitäten innerhalb der Anstalt. Der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt zum Behandlungsverlauf und Risikoprognostik vom 28.04.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Maßnahmenabteilung gut integriert ist und er aktiv am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teilnimmt. Der Beschwerdeführer leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom nach F10.2 bzw. ICD-10-GM. Der Beschwerdeführer zeigt deutliche Fortschritte im fortlaufenden Behandlungssetting. Aus psychologischer Sicht kann von einem geringen Rückfallrisiko berichtet werde. Es wird aus fachlicher Sicht die chronifizierte Abhängigkeitserkrankung als deliktauslösender Faktor gesehen. Eine therapeutische Betreuung des Beschwerdeführers scheint im ambulanten Setting möglich. Unter Auflagen zur Bewährungshilfe, weiterführender therapeutischer Betreuung sowie der Überprüfung einer dauerhaften Alkoholabstinenz (bspw. CDT) erscheint die Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme gem. § 22 StGB richtet, aus fachlicher Sicht ausreichend abgebaut, um eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe und aus der Maßnahme gem. § 22 StGB zu befürworten. Der Beschwerdeführer zeigt sich im Gespräch mit den empfohlenen Auflagen einverstanden. Unter Weisungen weiterführende therapeutische Betreuung und der Strafandrohung im Falle von Weisungsverstößen bei einer bedingten Entlassung erscheint ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Die derzeitige Entwöhnungsbehandlung ist aus psychologischer Sicht jedoch geeignet eine Gefährdung aufgrund des Alkoholabusus auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Der Beschwerdeführer zeigt sich im gegebenen Rahmen über die letzten 6 Monate stabil abstinent, somit kann von einer Verbesserung bezüglich des Alkoholabusus berichtet werden. Aus fachlicher Sicht wird eine bedingte Entlassung befürwortet, wenn der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers geklärt ist. Der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt zum Behandlungsverlauf und Risikoprognostik vom 28.04.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Maßnahmenabteilung gut integriert ist und er aktiv am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm teilnimmt. Der Beschwerdeführer leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom nach F10.2 bzw. ICD-10-GM. Der Beschwerdeführer zeigt deutliche Fortschritte im fortlaufenden Behandlungssetting. Aus psychologischer Sicht kann von einem geringen Rückfallrisiko berichtet werde. Es wird aus fachlicher Sicht die chronifizierte Abhängigkeitserkrankung als deliktauslösender Faktor gesehen. Eine therapeutische Betreuung des Beschwerdeführers scheint im ambulanten Setting möglich. Unter Auflagen zur Bewährungshilfe, weiterführender therapeutischer Betreuung sowie der Überprüfung einer dauerhaften Alkoholabstinenz (bspw. CDT) erscheint die Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme gem. Paragraph 22, StGB richtet, aus fachlicher Sicht ausreichend abgebaut, um eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe und aus der Maßnahme gem. Paragraph 22, StGB zu befürworten. Der Beschwerdeführer zeigt sich im Gespräch mit den empfohlenen Auflagen einverstanden. Unter Weisungen weiterführende therapeutische Betreuung und der Strafandrohung im Falle von Weisungsverstößen bei einer bedingten Entlassung erscheint ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Die derzeitige Entwöhnungsbehandlung ist aus psychologischer Sicht jedoch geeignet eine Gefährdung aufgrund des Alkoholabusus auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Der Beschwerdeführer zeigt sich im gegebenen Rahmen über die letzten 6 Monate stabil abstinent, somit kann von einer Verbesserung bezüglich des Alkoholabusus berichtet werden. Aus fachlicher Sicht wird eine bedingte Entlassung befürwortet, wenn der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers geklärt ist. Insbesondere aufgrund der von dem Beschwerdeführer gezeigten Bereitschaft seiner Mitwirkung an dem engen Therapieprogramm und der dadurch erreichten Verbesserung sowie Stabilisierung seines psychischen Gesundheitszustandes, seine über die letzten 6 Monate stabile Abstinenz ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judikatur, dass bei der Gefährdungsprognose vom Verwaltungsgericht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung der Fremden aus der Anstalt abzustellen ist, wird im gegenständlichen Fall festgehalten, dass von dem Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet keine besonders schwerwiegende Gefahr ausgeht, zumal er sich gut in der Maßnahmenabteilung integriert hat, aktiv an den Therapien teilnimmt, er seit den letzten 6 Monaten stabil abstinent ist und er deutliche Fortschritte im Rahmen der Therapie machte. Das Rückfallrisiko wird als gering eingeschätzt und ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers erscheint als wahrscheinlich. Der Gefährdungsmaßstab im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG wird gegenständlich erfüllt, die Gefährdungsprognose fällt jedoch zugunsten des Beschwerdeführers aus.Der Gefährdungsmaßstab im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG wird gegenständlich erfüllt, die Gefährdungsprognose fällt jedoch zugunsten des Beschwerdeführers aus. Insgesamt kommt der erkennende Richter zum dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwerwiegende Straftat begangen hat, jedoch kann aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren davon ausgegangen werden, dass eine derartige von ihm ausgehende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bleibt festzuhalten, dass diese mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits zuerkannt und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wurde, weshalb darüber nicht mehr abzusprechen war. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Im Falle einer weiteren Straffälligkeit bzw. Missachtung der Auflagen zur Bewährung und neuerlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers bleibt es der belangten Behörde jedoch unbenommen, eine neuerliche Interessensabwägung vorzunehmen und ist nicht per se auszuschließen, dass im Fall einer erneuten und vor allem schweren Straffälligkeit die Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, mit der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sowie mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2306087.1.01

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