Obsah (10)
Art 133§ 52§ 1§ 50a§ 10§ 46§ 53§ 55§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlL504 2311756-1 Spruch, L504 2311756-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!L504 2311756-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid): „(…) Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf der A10, Parkplatz Glanegg, am 15.05.2024, wurden Sie von der österreichischen Polizei in einer türkischen Zugmaschine kontrolliert. Bei der Kontrolle Ihres türkischen Reisepasses und Visums stellte die Polizei fest, dass Sie sich länger als die erlaubten 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen trotz niederländischen Visums „C“, jedoch ohne Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten haben. Sie haben den erlaubten Aufenthalt um 70 Tage überschritten. Wann Sie in das Bundesgebiet einreisten, ist nicht bekannt. Nach Einhebung einer Sicherheitsleistung von EUR 500,00 und Ausfolgung eines Bescheides zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten wurden Sie durch den Journaldienst der LPD Salzburg aus der Anhaltung entlassen. Am 15.05.2024 wurde die mit 15.05.2024 datierte Anzeige der LPD Salzburg dem Bundesamt übermittelt. Mit 21.05.2024 wurde durch das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet. Am 17.09.2024 wurde dem Bundesamt die mit 14.05.2024 und mit 25.06.2024 rechtskräftige Strafverfügung über EUR 500,00 wegen §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 i.V.m. § 120 1arechtskräftige Strafverfügung über EUR 500,00 wegen Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, 1a FPG übermittelt. Um den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, im Sinne des Rechtes auf Parteiengehör, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben und Ihnen darin mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen und Sie auf die Möglichkeit der Übermittlung des Länderinformationsblattes Ihres Herkunftsstaates hingewiesen. Im gleichen Schriftsatz wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass Sie zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, das Verfahren, ohne nochmaliger Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt und entschieden wird. Am 11.10.2024 wurde das Parteiengehör an Ihre angegebene türkische Adresse versandt. Am 11.11.2024 traf das Schriftstück mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“ wieder beim Bundesamt ein. Am 19.11.2024 wurde das PG öffentlich bekannt gemacht und am 04.12.2024 von der Amtstafel abgenommen. Trotz Einräumung einer angemessenen Frist traf bis dato keine Stellungnahme Ihrerseits beim Bundesamt ein. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass Sie das Bundesgebiet bereits verlassen haben. Es ist dem Bundesamt nicht bekannt, wann Sie das Bundesgebiet verlassen haben. Zuletzt waren Sie im Besitz eines niederländischen Visums „C“, gültig bis 24.01.2025.
§ 52BFA-VG werden Sie mittels „Information Rechtsberatung“ darüber in Kenntnis
Gemäß Paragraph 52, BFA-VG werden Sie mittels „Information Rechtsberatung“ darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihnen kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. (…)“ Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Beweismittel: − Türkischer Reisepass, gültig bis XXXX 2033.− Türkischer Reisepass, gültig bis römisch 40
- − Ein- und Ausreisestempel. − Visum „C“ der Niederlande für 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tage, gültig vom XXXX vom römisch 40 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: − Der gesamte Inhalt des Fremdenaktes zu IFA-Zahl
- − Verständigung über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.10.
- − Ergebnis der fahndungstechnischen Abfrage. − Länderinformationsblatt zur Türkei. − Anzeige der LPD Salzburg vom 15.05.
- − Strafverfügung der LPD Salzburg vom 24.05.2024, VStV/924300911666/
- − Zustellschein PG mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“, eingegangen am 11.11.
- − Öffentliche Bekanntmachung PG vom 19.11.
- − VIS-Auszug vom 13.03.
- , Der Entscheidung legte die Behörde folgende Feststellungen zugrunde (Auszug aus dem Bescheid): „(…) Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind türkischer Staatsbürger. Sie sind Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes. Ihre Identität steht fest. Sie sind im Besitz eines gewöhnlichen türkischen Reisepasses. Sie waren zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitz eines niederländischen Visums „C“. Sie sprechen Türkisch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei unterliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich auf die Stillhalteklausel berufen hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an einer schwerwiegenden Krankheit leiden. Sie sind als erwachsener Mann im erwerbsfähigen Alter zu qualifizieren. Es wurde von Ihnen kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Es wird festgestellt, dass Sie sich am Kontrolltag, dem 15.05.2024, im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie reisten am 15.05.2024, aus Deutschland kommend, in das Bundesgebiet aus. Sie waren im Besitz eines gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepasses und eines niederländischen Visums „C“, Gültigkeit 6 Monate, für 90 Tage je 180 Tage. Es steht fest, dass Sie den erlaubten Aufenthalt am 15.05.2024 um 70 Tage überschritten haben. Es steht fest, dass Sie in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte aufweisen. Sie waren bis dato im Bundesgebiet nicht gemeldet und gingen keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie erfüllen die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 SGKX nicht.Sie erfüllen die Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, SGKX nicht. Es steht fest, dass Sie aktuell nicht im Besitz eines Visums eines Mitgliedsstaates sind. Es steht fest, dass Sie dazwischen im Besitz eines niederländischen Visums „C“, gültig vom XXXX waren. römisch 40 waren. Es steht fest, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates sind. Es steht fest, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Kontrolle unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten haben. Es steht fest, dass Sie wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG rechtskräftig bestraft wurden. Für das Bundesamt steht fest, dass Sie das Bundesgebiet zwischenzeitlich wieder verlassen haben. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens muss eine negative Zukunftsprognose für Ihre Person durch das Bundesamt erstellt werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es konnten keine familiären Bindungen in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat ermittelt werden. Es steht fest, dass sie in der Türkei wohnen. Ihr Familienstand konnte nicht festgestellt werden. Sie sind im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten weder sozial noch beruflich verankert. Sie arbeiten in der Türkei als LKW-Fahrer. Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich überwiegen allenfalls bestehenden privaten Interessen Ihrer Person. Es wird festgestellt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet oder den Mitgliedsstaaten besteht. (…)“ Die Behörde setzte sich mit der abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei auseinander und kam zum Ergebnis, dass sich dadurch kein Abschiebehindernis für die bP ergibt. Die Behörde führte beweiswürdigend aus (Auszug aus dem Bescheid): „(…) Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Sie sind im Besitz eines gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepasses. Der Behörde liegen keine ärztlichen Befunde vor, welche auf eine lebensbedrohliche Krankheit hinweisen würden. Sie haben offenbar den Großteil Ihres Lebens in der Türkei zugebracht und wohnen in der Türkei. Sie sprechen Türkisch. Sie gaben keine Stellungnahme ab. Das Parteiengehör, welches an Ihre angegebene Adresse in der Türkei übermittelt wurde, wurde mit dem Vermerk „Adresse unzureichend“. Einen Zustellbevollmächtigten machten Sie nicht namhaft. Auch nahmen Sie sonst in keiner Weise mit dem Bundesamt Kontakt auf. Weder der Artikel 6 noch der Artikel 7 des Assoziierungsabkommens noch die Stillhalteklausel ist in Ihrem Fall auf Ihre Person anzuwenden. Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesamt davon aus, dass Sie nicht dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei unterliegen, da dieses, unter anderem, auf die beschäftigungsrechtliche Stellung von türkischen Arbeitnehmern in einem Mitgliedsstaat bzw. auf Familiennachzug abzielt. Eine Voraussetzung hierzu wäre jedoch auch ein rechtmäßiger Aufenthalt, welcher in Ihrem Fall nicht mehr gegeben ist. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Durch eine Kontrolle der Polizei auf der A10, Parkplatz Glanegg, am 15.05.2024 wurde bekannt, dass Sie den erlaubten Aufenthalt mit Ihrem niederländischen Visum „C“ von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen zwischen XXXX erheblich,Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen zwischen römisch 40 erheblich, nämlich um 70 Tage, überschritten haben. Da Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates waren war Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten unrechtmäßig. Die Polizei hob vor Ort eine Sicherheitsleistung von EUR 500,00 ein und gewährte Ihnen die Weiterfahrt. Als türkischer Staatsbürger unterliegen Sie mit einem gewöhnlichen türkischen Reisepass der Visumspflicht. Die Durchführung der fahndungstechnischen Abfragemöglichkeiten ergab, dass Sie bis dato in Österreich weder gemeldet waren noch einer Beschäftigung nachgingen. Sie benutzen Österreich als Transitland. Sie erfüllen die Voraussetzungen des Art. 6 SGKXbenutzen Österreich als Transitland. Sie erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 6, SGKX nicht. Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen. Aktuell sind Sie laut VIS-Auszug nicht m Besitz eines Visums eines Mitgliedsstaates. Dazwischen waren Sie im Besitz von einem niederländischen Visum „C“, gültig vom XXXX römisch 40 Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes. Da Sie bis dato keine Stellungahme abgegeben haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie keine Familienangehörigen im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten haben, zu welchen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es ist davon auszugehen, dass Sie in der Türkei sozialisiert wurden. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet oder den Mitgliedsstaaten liegt aus Sicht des Bundesamtes nicht vor. Dennoch stellt, ein in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zeitgleich einhergehendes Einreiseverbot einen, wenngleich ob des vorliegenden Sachverhaltes, als minder zu bezeichnendem Eingriff in Ihr Privatleben dar. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Das Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen
den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Sie gaben keine Stellungnahme ab. Persönliche Gründe, die gegen Ihre Rückkehr in die Türkei sprechen, sind der ho. Behörde nicht bekannt und wurden von Ihnen auch nicht bekanntgegeben. Eine staatliche Verfolgung in der Türkei kann ausgeschlossen werden. Sie sind mit Sicherheit bereits wieder in die Türkei zurückgekehrt. Ihnen wurde am XXXX in der Türkei ein Visumwieder in die Türkei zurückgekehrt. Ihnen wurde am römisch 40 in der Türkei ein Visum „C“ der Niederlande erteilt. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes: Am 17.09.2024 wurde dem Bundesamt eine, mit 24.05.2024 datierte und mit 25.06.2024 rechtskräftige, Strafverfügung über EUR 500,00 der LPD Salzburg übermittelt. Nach Abzug der einbehaltenen Sicherheitsleistung ergibt sich eine offene Forderung in Höhe von EUR 0,00. Als Grund wurde die Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Fremdenpolizeigesetz angeführt. Sie haben sich mit Ihrem niederländischen Visum „C“, welches vom XXXX Sie haben sich mit Ihrem niederländischen Visum „C“, welches vom römisch 40 XXXX gültig war und zum Aufenthalt für 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen römisch 40 gültig war und zum Aufenthalt für 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtigte, nach Kontrolle der Ein- und Ausreisestempel durch die Polizei, erheblich, nämlich um 70 Tage, zu lange im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten. Es ist davon auszugehen, dass ohne den Aufgriff durch die Polizei, Sie weiterhin im Gebiet der Mitgliedsstaaten verharrt hätten. Sie haben sich als Fremder am 15.05.2024, um 00:45 Uhr, in 5082 Glanegg, A10, Parkplatz, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie keine der in § 31 Abs. 1 FPGnicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie keine der in Paragraph 31, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt haben: Sie waren nicht rechtmäßig eingereist. Sie waren nicht auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt; Sie waren nicht Inhaber eines gültigen von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels bis zu drei Monaten; Ihnen kam kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Sie haben sich nicht bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag im Bundesgebiet aufgehalten; Sie waren nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedsstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet; Sie waren nicht
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedsstaates und haben eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausgeübt, die
§ 1Abs.
2 lit hhaben eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausgeübt, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder waren als deren Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates; Sie waren nicht
der Forscher und Studentenrichtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedsstaates und haben an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilgenommen oder bestand für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen; Sie waren nicht
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und haben nicht eine geschäftliche Tätigkeit gem. § 12c Abs.3 AuslBG ausgeübt, solange ihrhaben nicht eine geschäftliche Tätigkeit gem. Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausgeübt, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschritten hat; Sie waren nicht
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedsstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
§ 50aAbs.
1 oder 3 NAG,Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, und ergab sich Ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 31 Abs.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Abs. 1 und 1a FPG. Damit steht fest, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten haben. Da es sich um eine erhebliche Überschreitung des legalen Aufenthaltes handelt und das Bundesamt davon ausgehen muss, dass Ihnen dieser Umstand bewusst war, ist auch von einer vorsätzlichen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes auszugehen. Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie über die gesetzlichen Grundlagen zur Einreise für türkische Staatsbürger in das Gebiet der Mitgliedsstaaten vertraut sind. Deshalb mussten Sie sich über Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren gewesen sein, sowie dass jede strafbare Handlung bzw. der unrechtmäßige Aufenthalt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen kann, zumal Sie weder sozial, familiär oder beruflich integriert sind. Ihr Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie mit einer gewissen kriminellen Energie ausgestattet sind. Auch haben Sie sich als weder vertrauens- noch glaubwürdig erwiesen. Ihr Unrechtsbewusstsein, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt maßgeblichen Gesetze, nicht sonderlich ausgeprägt ist. Es bestehen keinerlei schützenswerte familiäre Bindungen zu Österreich oder zu einem Mitgliedsstaat. Ihr Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar. (…)“ Im angefochtenen Bescheid traf die Behörde nachfolgende Entscheidung: „
§ 10Absatz 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.„
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§römisch zwei. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG in die TÜRKEI zulässig ist.
III.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.römisch drei.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. IV.
§ 55
Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Dagegen wurde Beschwerde eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Oa. Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen. Auf Basis der vom Bundesamt übermittelten Aktenlage ergibt sich insbesondere, dass die Behörde davon ausgeht, dass die bP schon zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet war. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass sie zum Gegenwärtigen Zeitpunkt im Bundesgebiet verweilt.
- Rechtliche Beurteilung
- Rechtliche Beurteilung, Ad A) § 52 FPGParagraph 52, FPG
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…) Daraus folgt: Das Bundesamt hat gegen den Fremden gem. § 52 Abs 1 Z1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, weil sich die bP „nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“. Aus der Entscheidung bzw. den Feststellungen geht jedoch hervor, dass die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Fremde bereits zuvor zu unbekanntem Zeitpunkt wieder das Bundesgebiet verlassen und in die Türkei zurückgekehrt ist. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die bP sich aktuell wieder im Bundesgebiet „aufhält“.Das Bundesamt hat gegen den Fremden gem. Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, weil sich die bP „nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält“. Aus der Entscheidung bzw. den Feststellungen geht jedoch hervor, dass die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Fremde bereits zuvor zu unbekanntem Zeitpunkt wieder das Bundesgebiet verlassen und in die Türkei zurückgekehrt ist. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die bP sich aktuell wieder im Bundesgebiet „aufhält“. Da der Fremde somit schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht mehr in Österreich aufhältig war, was die Behörde auch selbst feststellte, lagen bzw. liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 1 FPG somit nicht vor, weshalb die Rückkehrentscheidung und die damit in Verbindung stehenden bzw. eine Rückkehrentscheidung bedingenden, nachfolgenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden.Da der Fremde somit schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht mehr in Österreich aufhältig war, was die Behörde auch selbst feststellte, lagen bzw. liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG somit nicht vor, weshalb die Rückkehrentscheidung und die damit in Verbindung stehenden bzw. eine Rückkehrentscheidung bedingenden, nachfolgenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden. Anzumerken ist, dass sich aus der Aktenlage auch nicht konkret das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 leg cit ergibt, da nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde „binnen sechs Wochen ab Ausreise“ das Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet hat. Die Behörde trifft keine Feststellung wann die bP tatsächlich Österreich verlassen hat. Der Aktenlage nach wurde die bP am 15.05.2024 von Organen des öff. Sicherheitsdienstes betreten und führt die Behörde im Bescheid an, dass sie am 21.05.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet habe. Weder aus dem Bescheid noch der Aktenlage kann aber entnommen werden, welche Verfahrenshandlungen die Behörde tätigte um davon sprechen zu können, dass tatsächlich binnen 6 Wochen ab (unbekanntem) Ausreisezeitpunkt ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden wäre. Vielmehr ist als erste Verfahrenshandlung des Bundesamtes „zur Erlassung eines Einreiseverbotes“ im Akt erst eine mit 02.10.2024 datierte „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ersichtlich. Dafür, dass diese Einleitung binnen 6 Wochen ab Ausreise stattgefunden hätte, gibt der Inhalt des Bescheides und Verwaltungsaktes nichts Konkretes her. Anzumerken ist, dass sich aus der Aktenlage auch nicht konkret das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, leg cit ergibt, da nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde „binnen sechs Wochen ab Ausreise“ das Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet hat. Die Behörde trifft keine Feststellung wann die bP tatsächlich Österreich verlassen hat. Der Aktenlage nach wurde die bP am 15.05.2024 von Organen des öff. Sicherheitsdienstes betreten und führt die Behörde im Bescheid an, dass sie am 21.05.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet habe. Weder aus dem Bescheid noch der Aktenlage kann aber entnommen werden, welche Verfahrenshandlungen die Behörde tätigte um davon sprechen zu können, dass tatsächlich binnen 6 Wochen ab (unbekanntem) Ausreisezeitpunkt ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden wäre. Vielmehr ist als erste Verfahrenshandlung des Bundesamtes „zur Erlassung eines Einreiseverbotes“ im Akt erst eine mit 02.10.2024 datierte „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ersichtlich. Dafür, dass diese Einleitung binnen 6 Wochen ab Ausreise stattgefunden hätte, gibt der Inhalt des Bescheides und Verwaltungsaktes nichts Konkretes her. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.Gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2311756.1.00