Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlL512 2293795-1 Spruch, L512 2293795-1/15E L512 2293797-1/12E L512 2293799-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1-3“ bezeichnet), libanesische Staatsangehörige und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft stellten am 22.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 22.08.2022 zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass ihr im Jahr XXXX geborener Sohn von der Hisbollah mit Mord bedroht worden sei. Der Neffe der BF1 sei ermordet worden, weil sie einen christlichen Mandanten aus ihrem Bundesland gewählt hätten. Sie seien deshalb von der Hisbollah verfolgt worden. Die BF1 habe noch einen Sohn, der im Libanon lebe. Er sei von der Hisbollah bedroht worden, dass seine jüngeren Geschwister ermordet werden würden. Deshalb sei sie mit ihren zwei kleinen Kindern geflüchtet.
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF1-3“ bezeichnet), libanesische Staatsangehörige und Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft stellten am 22.08.2022 Anträge auf internationalen Schutz.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 22.08.2022 zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass ihr im Jahr römisch 40 geborener Sohn von der Hisbollah mit Mord bedroht worden sei. Der Neffe der BF1 sei ermordet worden, weil sie einen christlichen Mandanten aus ihrem Bundesland gewählt hätten. Sie seien deshalb von der Hisbollah verfolgt worden. Die BF1 habe noch einen Sohn, der im Libanon lebe. Er sei von der Hisbollah bedroht worden, dass seine jüngeren Geschwister ermordet werden würden. Deshalb sei sie mit ihren zwei kleinen Kindern geflüchtet. Für die BF2-3 wurden von der BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die BF1 am 17.04.2023 im Wesentlichen vor, dass es in der letzten Zeit zwischen der Hisbollah und den Clans Zeitar, Jafar und Wahba Probleme gegeben habe. Während der Konflikte hätten sie das Haus nicht verlassen können und hätten zu Hause bleiben müssen. Vor ca. acht Jahren sei der Sohn des Bruders des Mannes der BF1 während eines Schusswechsels getötet worden. Nachdem der Junge umgebracht worden sei, habe es immer noch Probleme zwischen ihnen und der Hisbollah gegeben. Vier oder fünf Monate später, aber noch im selben Jahr, sei der Sohn ihrer Schwester bei einem Autounfall durch die Hisbollah umgebracht worden. Sie hätten viel Schlechtes erlebt. Einmal sei ihr Sohn XXXX beim Naser Platz gewesen, wo er Strom bezahlen habe wollen. Es sei dann von der Hisbollah auf sein Auto geschossen worden. Die Hisbollah habe dann für die Tötung der zwei Jungen eine Entschädigungszahlung angeboten. Dies habe die Hisbollah auch anderen Clans angeboten, zumal fünf Personen umgebracht worden seien. Sie hätten aber nicht mit der Hisbollah kooperieren wollen, weil diese Terroristen seien. Das sei vor ca. XXXX gewesen und versuche es die Hisbollah immer noch. Der Schwager der BF1 habe damals beschlossen, dass er diese Entschädigung nie akzeptiere und auch nicht kooperiere. An einem Tag, als sie zu Hause gewesen seien, sei auf ihr Haus geschossen worden. Eine Bombe habe ihr Haus um vier Uhr getroffen. Sie habe auch Fotos, welche das bestätigen. Dieser Vorfall sei vor ca. XXXX gewesen. Das sei ihnen angetan worden, weil sie das Angebot abgelehnt hätten. Die BF1 habe Angst um ihre Kinder gehabt. Sie sei dortgeblieben und habe versucht, dass ihre Kinder nicht in den Konflikt hineingezogen werden. Bis zum Jahr 2022, als eine Wahl im Libanon gewesen sei. Die Hisbollah habe jemanden von ihrem Clan gewollt. Sie hätten gewollt, dass diese Person ein Mitglied der Hisbollah werde. Sie hätten jedoch die Hisbollah nicht unterstützen wollen und einem christlichen Gegenkandidaten ihre Stimme gegeben. Das sei am XXXX gewesen und hätten dann die Probleme angefangen. Die Hisbollah habe auf ihr Haus geschossen, sie bedroht und hätten sie nicht mehr rausgehen dürfen. Sie hätten oft bei den Nachbarn schlafen müssen. Nach der Wahl habe die Hisbollah wieder mit ihnen kooperieren wollen, ihr Schwager habe das aber abgelehnt, weil sie seinen Sohn umgebracht hätten. In der Folge seien sie von der Hisbollah auch erpresst worden. Die kleinen Kinder sollten entführt werden, wenn sie nicht kooperieren. Die BF1 habe den Druck nicht mehr aushalten können.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die BF1 am 17.04.2023 im Wesentlichen vor, dass es in der letzten Zeit zwischen der Hisbollah und den Clans Zeitar, Jafar und Wahba Probleme gegeben habe. Während der Konflikte hätten sie das Haus nicht verlassen können und hätten zu Hause bleiben müssen. Vor ca. acht Jahren sei der Sohn des Bruders des Mannes der BF1 während eines Schusswechsels getötet worden. Nachdem der Junge umgebracht worden sei, habe es immer noch Probleme zwischen ihnen und der Hisbollah gegeben. Vier oder fünf Monate später, aber noch im selben Jahr, sei der Sohn ihrer Schwester bei einem Autounfall durch die Hisbollah umgebracht worden. Sie hätten viel Schlechtes erlebt. Einmal sei ihr Sohn römisch 40 beim Naser Platz gewesen, wo er Strom bezahlen habe wollen. Es sei dann von der Hisbollah auf sein Auto geschossen worden. Die Hisbollah habe dann für die Tötung der zwei Jungen eine Entschädigungszahlung angeboten. Dies habe die Hisbollah auch anderen Clans angeboten, zumal fünf Personen umgebracht worden seien. Sie hätten aber nicht mit der Hisbollah kooperieren wollen, weil diese Terroristen seien. Das sei vor ca. römisch 40 gewesen und versuche es die Hisbollah immer noch. Der Schwager der BF1 habe damals beschlossen, dass er diese Entschädigung nie akzeptiere und auch nicht kooperiere. An einem Tag, als sie zu Hause gewesen seien, sei auf ihr Haus geschossen worden. Eine Bombe habe ihr Haus um vier Uhr getroffen. Sie habe auch Fotos, welche das bestätigen. Dieser Vorfall sei vor ca. römisch 40 gewesen. Das sei ihnen angetan worden, weil sie das Angebot abgelehnt hätten. Die BF1 habe Angst um ihre Kinder gehabt. Sie sei dortgeblieben und habe versucht, dass ihre Kinder nicht in den Konflikt hineingezogen werden. Bis zum Jahr 2022, als eine Wahl im Libanon gewesen sei. Die Hisbollah habe jemanden von ihrem Clan gewollt. Sie hätten gewollt, dass diese Person ein Mitglied der Hisbollah werde. Sie hätten jedoch die Hisbollah nicht unterstützen wollen und einem christlichen Gegenkandidaten ihre Stimme gegeben. Das sei am römisch 40 gewesen und hätten dann die Probleme angefangen. Die Hisbollah habe auf ihr Haus geschossen, sie bedroht und hätten sie nicht mehr rausgehen dürfen. Sie hätten oft bei den Nachbarn schlafen müssen. Nach der Wahl habe die Hisbollah wieder mit ihnen kooperieren wollen, ihr Schwager habe das aber abgelehnt, weil sie seinen Sohn umgebracht hätten. In der Folge seien sie von der Hisbollah auch erpresst worden. Die kleinen Kinder sollten entführt werden, wenn sie nicht kooperieren. Die BF1 habe den Druck nicht mehr aushalten können. Zu ihrem Sohn XXXX brachte die BF1 vor, dass dieser, als er gerade seinen Militärdienst abgeleistet habe, zum Clan Zeither der Hisbollah geschickt worden sei. Zeither habe mehrere Checkpoints angezündet und Soldaten umgebracht. Der Sohn der BF1 sei dann vom Militärdienst geflüchtet. Der Sohn der BF1 sei von der Regierung zu diesen Leuten geschickt worden, um nachzusehen, ob sie Waffen oder Suchtmittel haben. Zu ihrem Sohn römisch 40 brachte die BF1 vor, dass dieser, als er gerade seinen Militärdienst abgeleistet habe, zum Clan Zeither der Hisbollah geschickt worden sei. Zeither habe mehrere Checkpoints angezündet und Soldaten umgebracht. Der Sohn der BF1 sei dann vom Militärdienst geflüchtet. Der Sohn der BF1 sei von der Regierung zu diesen Leuten geschickt worden, um nachzusehen, ob sie Waffen oder Suchtmittel haben. Die BF1 führte weiters aus, dass für die BF2-3 dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden. Der BF2 brachte am 19.02.2023 vor einem Organwalter der belangten Behörde zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen vor, dass sich seine Mutter (BF1) aufgrund der Personen, welche wegen seinen Brüdern zu ihnen nach Hause gekommen seien, Sorgen gemacht und entscheiden habe, dass sie ausreisen. Es sei einmal auch eine Bombe auf ihr Haus geworfen und darauf geschossen worden. Ergänzend wurde auch die BF1 zur persönlichen Situation in Österreich befragt.
- Die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon
, Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-3 als unglaubwürdig.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde, wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerden erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an und hatte die BF1 für sich und die BF2-3 die Möglichkeit zu ihren Fluchtvorbringen, ihrer Integration und ihrer Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer Die Identität der BF1-3 steht nicht fest. Sie sind libanesische Staatsangehörige und Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF1 wurde in der XXXX in der Beeka-Ebene geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte ca. sechs bis sieben Jahre die Grundschule, erlernte anschließend keinen Beruf und war auch nicht länger berufstätig. Ab und zu hat sie für XXXX abgehalten.Die BF1 wurde in der römisch 40 in der Beeka-Ebene geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte ca. sechs bis sieben Jahre die Grundschule, erlernte anschließend keinen Beruf und war auch nicht länger berufstätig. Ab und zu hat sie für römisch 40 abgehalten. Im XXXX hat die BF1 geheiratet und entstammen dieser Ehe vier Söhne sowie eine Tochter. Die BF1 lebte mit ihrem Ehegatten und den Kindern in einem Eigentumshaus in XXXX und kümmerte sich um den Haushalt. Der Ehegatte der BF1 leitete gemeinsam mit einem Freund eine XXXX . Die Familie wurde zuletzt auch von einem in XXXX der BF1 finanziell unterstützt.Im römisch 40 hat die BF1 geheiratet und entstammen dieser Ehe vier Söhne sowie eine Tochter. Die BF1 lebte mit ihrem Ehegatten und den Kindern in einem Eigentumshaus in römisch 40 und kümmerte sich um den Haushalt. Der Ehegatte der BF1 leitete gemeinsam mit einem Freund eine römisch 40 . Die Familie wurde zuletzt auch von einem in römisch 40 der BF1 finanziell unterstützt. Die BF2-3 wurden XXXX bzw. XXXX im Libanon geboren und waren bei der Ausreise aus dem Libanon zehn bzw. fünf Jahre alt. Der BF2 besuchte im Libanon XXXX Jahre lang die Schule. Die BF3 war im Libanon weder im Kindergarten, noch in der Schule.Die BF2-3 wurden römisch 40 bzw. römisch 40 im Libanon geboren und waren bei der Ausreise aus dem Libanon zehn bzw. fünf Jahre alt. Der BF2 besuchte im Libanon römisch 40 Jahre lang die Schule. Die BF3 war im Libanon weder im Kindergarten, noch in der Schule. Die BF1-3 verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Ehegatte sowie die drei ältesten Söhne der BF1 (geb. XXXX ) leben nach wie vor im Libanon. Der Ehegatte sowie die drei ältesten Söhne der BF1 (geb. römisch 40 ) leben nach wie vor im Libanon. Der Ehegatte und die drei ältesten Söhne der BF1 haben zum Zeitpunkt der Ausreise im XXXX und zumindest bis XXXX im Haus der Familie in XXXX gelebt und der Ehegatte der BF1 ist nach wie vor als XXXX tätig. Der aktuelle Wohnort des Ehegatten und der Söhne ist nicht bekannt. Der Ehegatte und die drei ältesten Söhne der BF1 haben zum Zeitpunkt der Ausreise im römisch 40 und zumindest bis römisch 40 im Haus der Familie in römisch 40 gelebt und der Ehegatte der BF1 ist nach wie vor als römisch 40 tätig. Der aktuelle Wohnort des Ehegatten und der Söhne ist nicht bekannt. Im Libanon sind darüber hinaus ein Schwager sowie fünf Schwägerinnen der BF1 aufhältig. Drei Schwägerinnen sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Eine Schwägerin lebt im Ort XXXX im Bezirk XXXX , eine Schwägerin lebe in XXXX , und drei Schwägerinnen sowie der Schwager leben in der Stadt XXXX . Die zwei ledigen Schwägerinnen wohnen bei dem in XXXX aufhältigen Schwager der BF1.Im Libanon sind darüber hinaus ein Schwager sowie fünf Schwägerinnen der BF1 aufhältig. Drei Schwägerinnen sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Eine Schwägerin lebt im Ort römisch 40 im Bezirk römisch 40 , eine Schwägerin lebe in römisch 40 , und drei Schwägerinnen sowie der Schwager leben in der Stadt römisch 40 . Die zwei ledigen Schwägerinnen wohnen bei dem in römisch 40 aufhältigen Schwager der BF
- Ein Schwager der BF1 lebt in XXXX und ein Schwager in XXXX . Ein weiterer Schwager der BF1 ist bereits verstorben.Ein Schwager der BF1 lebt in römisch 40 und ein Schwager in römisch 40 . Ein weiterer Schwager der BF1 ist bereits verstorben. Weiters leben zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in XXXX . Eine Schwester der BF1 lebt mit ihrem Ehegatten in XXXX (VS 10). Weiters leben zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in römisch 40 . Eine Schwester der BF1 lebt mit ihrem Ehegatten in römisch 40 (VS 10). Im XXXX sind die BF1-3 vom Libanon aus illegal nach Jordanien gereist und gelangten im Weiteren schlepperunterstützt im August 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 22.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.Im römisch 40 sind die BF1-3 vom Libanon aus illegal nach Jordanien gereist und gelangten im Weiteren schlepperunterstützt im August 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 22.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Seither halten sich die BF1-3 durchgehend im Bundesgebiet auf und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Die BF1-3 leiden an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden Krankheiten und ist die BF1 arbeitsfähig. Im XXXX wurden bei der BF1 eine Hypovitaminose D3 (Vitamin D Mangel), eine Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung, die erhöhte Blutfettwerte zur Folge hat) sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert und wurde medikamentös behandelt (OZ 9).Im römisch 40 wurden bei der BF1 eine Hypovitaminose D3 (Vitamin D Mangel), eine Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung, die erhöhte Blutfettwerte zur Folge hat) sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert und wurde medikamentös behandelt (OZ 9). Am XXXX erfolgte vom Hausarzt der BF1 eine Überweisung zwecks „Psychotherapie“ mit der Diagnose Depressio, PTBS und Panikattacken. Die BF1 absolvierte XXXX drei Sitzungen einer Gesprächstherapie bei einer klinischen Gesundheitspsychologin und nimmt aktuell Beruhigungsmittel ein (VS 5). Am römisch 40 erfolgte vom Hausarzt der BF1 eine Überweisung zwecks „Psychotherapie“ mit der Diagnose Depressio, PTBS und Panikattacken. Die BF1 absolvierte römisch 40 drei Sitzungen einer Gesprächstherapie bei einer klinischen Gesundheitspsychologin und nimmt aktuell Beruhigungsmittel ein (VS 5). Die BF1 hatte nach ihrer Einreise in Österreich Probleme mit ihren Beinen (Krämpfe) sowie ihrem Rücken (Bandscheiben) und erhielt im „Mein Gesundheitszentrum Linz“ im XXXX ( XXXX ) mehrerer Therapien (Fango, und klassische Massage).Die BF1 hatte nach ihrer Einreise in Österreich Probleme mit ihren Beinen (Krämpfe) sowie ihrem Rücken (Bandscheiben) und erhielt im „Mein Gesundheitszentrum Linz“ im römisch 40 ( römisch 40 ) mehrerer Therapien (Fango, und klassische Massage). Die diesbezüglich allenfalls benötigte medizinische bzw. medikamentöse Behandlung ist auch im Libanon verfügbar. In Österreich leben ein Cousin des Ehegatten des BF1 sowie ein Großcousin der BF
- Bei Bedarf werden die BF1-3 von diesen Verwandten finanziell unterstützt (VS 13). Ein gemeinsamer Wohnsitz oder ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht zu diesen Verwandten nicht. Die BF1 ist für die XXXX auf Remunerationsbasis als Reinigungskraft tätig (zB Putz- und Aufräumarbeiten bei größeren Häuserräumungen oder Übersiedlungen). Die BF1 ist für die römisch 40 auf Remunerationsbasis als Reinigungskraft tätig (zB Putz- und Aufräumarbeiten bei größeren Häuserräumungen oder Übersiedlungen). Seit September 2024 ist die BF1 zwei- bis dreimal in der Woche ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum tätig (Besuchsdienst, Teilnahme an Spielvormittagen, Mithilfe Dekoration, Mithilfe bei Festen und Veranstaltungen). Die BF1 hat Anfang 2024 an einem Sportprojekt der XXXX teilgenommen. Die BF1 hat Anfang 2024 an einem Sportprojekt der römisch 40 teilgenommen. Die BF1 nahm am Kurs „Basisbildung/Grundkompetenzen“ teil. Von 18.07.2023 bis 21.12.2023 und von 04.06.2024 bis 31.10.2024 hat die BF1 an einem Basisbildungskurs Deutsch und IKT A1 und A2 teilgenommen. Von 29.08.2023 bis 21.12.2023 und von 08.01.2024 bis 23.05.2024 hat die BF1 an Basisbildungskursen (Deutsch als Zweitsprache, Digitale Grundkompetenzen, Lernkompetenzen) teilgenommen. Die BF1 nahm vom 28.05.2024 bis 25.06.2024 an dem Sprachcafe II (16 Stunden) teil.Die BF1 nahm vom 28.05.2024 bis 25.06.2024 an dem Sprachcafe römisch zwei (16 Stunden) teil. Die BF1 spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Der BF2 besucht in Österreich die Mittelschule und nahm im Sommer 2024 an der Sommerschule (
- Schulstufe) teil. Die BF3 besucht die Volksschule. Die BF2-3 sprechen mit der BF1 hauptsächlich Arabisch, lernen im Wege des Schulbesuches die deutsche Sprache und verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Im Fall der Rückkehr in den Libanon ist den BF2-3 dort auch der Schulbesuch möglich. Der BF2 spielt seit Februar 2024 in Österreich in einem Verein Fußball. Die BF1-3 verfügen über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Die BF1-3 haben den Libanon nicht aufgrund einer individueller Verfolgung durch die Hisbollah verlassen und sind auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für die BF1-3 im Fall ihrer Rückkehr und auch keine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben der BF1-3 im Fall der Rückkehr in den Libanon – sei es nun die Heimatregion XXXX oder XXXX - festgestellt werden.Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für die BF1-3 im Fall ihrer Rückkehr und auch keine maßgebliche, sonstige Gefahr für Leib und Leben der BF1-3 im Fall der Rückkehr in den Libanon – sei es nun die Heimatregion römisch 40 oder römisch 40 - festgestellt werden. Den BF1-3 wäre es – neben ihrer Herkunftsregion XXXX möglich, auch in XXXX nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Den BF1-3 wäre es – neben ihrer Herkunftsregion römisch 40 möglich, auch in römisch 40 nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Folgender unten angeführter Sachverhalt kann als nicht der Wahrheit entsprechend gewertet werden: Der XXXX geborene Sohn der BF1 ( XXXX ) wurde am XXXX wegen der Flucht vom Militärdienst zu einer Geldstrafe in Höhe von LBP 3000.000,-- verurteilt.Der römisch 40 geborene Sohn der BF1 ( römisch 40 ) wurde am römisch 40 wegen der Flucht vom Militärdienst zu einer Geldstrafe in Höhe von LBP 3000.000,-- verurteilt. Am XXXX wurde XXXX vom libanesischen Ministerium für nationale Verteidigung - Militärgericht für den XXXX wegen des Vorwurfs des „Schießens“ und dem Verstoß gegen Art. 72 des Waffengesetzes und des Gesetzes 71/2016 vorgeladen.Am römisch 40 wurde römisch 40 vom libanesischen Ministerium für nationale Verteidigung - Militärgericht für den römisch 40 wegen des Vorwurfs des „Schießens“ und dem Verstoß gegen Artikel 72, des Waffengesetzes und des Gesetzes 71 aus 2016, vorgeladen. Am XXXX erteilte XXXX einer libanesischen Rechtsanwältin eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Gerichtsangelegenheiten (Zivil-, Verwaltungs-, Handels-, Militär-, Scharia-, religiöse, Immobilien-, sowie Strafrechtsangelegenheiten). Am römisch 40 erteilte römisch 40 einer libanesischen Rechtsanwältin eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Gerichtsangelegenheiten (Zivil-, Verwaltungs-, Handels-, Militär-, Scharia-, religiöse, Immobilien-, sowie Strafrechtsangelegenheiten). Mit Einladungsschreiben (unbekanntes Datum) des libanesischen Justizministeriums wurde ein Sohn der BF1 ( XXXX ) aufgefordert am XXXX vor dem Gericht in XXXX zu erscheinen und sich der erhobenen Anklage wegen Art. 573 Abs. 72 des Strafgesetzbuches zu äußern. Mit Einladungsschreiben (unbekanntes Datum) des libanesischen Justizministeriums wurde ein Sohn der BF1 ( römisch 40 ) aufgefordert am römisch 40 vor dem Gericht in römisch 40 zu erscheinen und sich der erhobenen Anklage wegen Artikel 573, Absatz 72, des Strafgesetzbuches zu äußern. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage –Update Nawaf Salam, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, ist zum neuen Premierminister des Libanon ernannt worden. Seine Ernennung ist ein weiterer Schlag für die Hisbollah, die Mikati wiederernennen wollte, aber am Ende keinen Kandidaten nominierte. Die vom Iran unterstützte schiitische Miliz und politische Partei ist durch ihren jüngsten Krieg mit Israel erheblich geschwächt worden. Gebran Bassil, der Führer des größten maronitischen christlichen Blocks im Libanon, nannte ihn das "Gesicht der Reformen". Der sunnitische Abgeordnete Faisal Karami sagte unterdessen, er habe den IGH-Chef aufgrund der Forderungen nach "Wandel und Erneuerung" sowie des Versprechens internationaler Unterstützung für den Libanon nominiert. Salam ist Mitglied einer prominenten sunnitischen Familie aus Beirut. Sein Onkel Salam verhalf dem Libanon 1943 zur Unabhängigkeit von Frankreich und war mehrere Amtszeiten als Premierminister tätig. Sein Cousin Tammam war von 2014 bis 2016 ebenfalls Premierminister. Er promovierte in Politikwissenschaften an der Universität Sciences Po in Frankreich, promovierte in Geschichte an der Sorbonne und erwarb einen Master of Law an der Harvard Law School. Salam arbeitete als Anwalt und Dozent an mehreren Universitäten, bevor er von 2007 bis 2017 als ständiger Vertreter des Libanon bei den Vereinten Nationen in New York tätig war. 2018 wurde er Mitglied des IGH - des obersten Gerichts der Vereinten Nationen - und im vergangenen Februar für eine dreijährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister,
- Jänner 2025https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am
- Februar 2025]Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister,
- Jänner 2025, https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am
- Februar 2025] SICHERHEITSLAGE – Update Nach ACLED-Daten gab es im Jahr 2022 ca. 1303 Fälle von Sicherheitsverletzungen, bei denen die Todesopfer ca. 53 Personen (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten) im Jahr 2023 auf mehr als 3 000 Vorfälle, bei denen 247 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten), und bis Ende September 2024 war die Zahl der Vorfälle auf 7 859 gestiegen, wobei mindestens 1330 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten). Die überwiegende Mehrheit der Opfer wurde infolge der israelischen Militärintervention getötet. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen und des libanesischen Gesundheitsministeriums beträgt die Zahl der Opfer im vergangenen Jahr von Oktober 2023 bis Mitte November 2024 hingegen mehr als 3 200 Menschen, von denen die meisten aus dem Oktober 2024 stammen. Das libanesische Gesundheitsministerium unterscheidet nicht zwischen Zivilisten und Hisbollah-Kämpfern. Nach Angaben der israelischen Seite wurden Hunderte von Militanten, darunter hochrangige Führer der Bewegung, getötet. Die Sicherheitslage im Libanon ist eine der komplexesten der Welt. Libanon hat eine Armee, deren Aufgaben die Verteidigung gegen Angriffe von außen, die Gewährleistung der Grenzsicherheit, den Schutz der Hoheitsgewässer des Landes und die Unterstützung bei Projekten der inneren Sicherheit und Entwicklung umfassen. Die libanesische Armee führt keine militärischen Operationen außerhalb des Libanon durch. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land jedoch in ständiger Instabilität und die libanesischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren. Seit 1978 besetzt Israel den südlichen Teil des libanesischen Territoriums, den sogenannten Islamischen Staat. Shab’a Farm sowie der nördliche Teil des Dorfes Ghajar. Die libanesischen und israelischen Armeen sind durch die Blaue Linie getrennt, eine Demarkationslinie, die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 eingerichtet wurde, nachdem sich die israelischen Streitkräfte aus Teilen der von ihnen im Südlibanon besetzten Gebiete zurückgezogen hatten. Seit der Gründung der Blauen Linie haben dort periodische Zusammenstöße stattgefunden und israelische Flugzeuge dringen routinemäßig in den libanesischen Luftraum ein. Seit 1978 ist auch die UN-Interimstruppe im Libanon (UNIFIL) im Süden des Landes präsent. UNIFIL hat etwa 9.500 Militärangehörige im Land stationiert (einschließlich Soldaten aus Polen) und umfasst auch Marine-Taskforces. Es ist mit der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Unterstützung der libanesischen Regierung bei der Wiederherstellung der wirksamen Macht in der Region, der Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Rückkehr von Vertriebenen beauftragt. Darüber hinaus verfügt der Libanon über viele bewaffnete Organisationen mit unterschiedlichem Rechtsstatus, die außerhalb der offiziellen Sicherheitsstrukturen operieren und hauptsächlich auf religiösen und ethnischen Spaltungen beruhen. Dazu sollten insbesondere gehören: der schiitischen Hisbollah, Islamistische sunnitische Organisationen, insbesondere der Islamische Staat (IS) Verschiedene Arten von palästinensischen Milizen: Hamas, al-Fatah Intifada, Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando PFLP-GC zahlreiche Clanmilizen und lokale Selbstverteidigungsstrukturen, von denen die aktivsten die Zaiter-Clanmilizen sind. Die Sicherheitslage im Libanon hat sich seit Oktober 2023 nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen weiter verschärft. Die schiitische Hisbollah hat zur Unterstützung der Hamas-Militanten mit der israelischen Armee den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon aus intensiviert. Am
- Juni 2024 veröffentlichte die Hisbollah Statistiken, aus denen hervorgeht, dass seit dem
- Oktober 2023 2 125 Militäroperationen gegen Israel durchgeführt wurden, darunter einige bis zu 35 km tief in israelisches Hoheitsgebiet. Laut Pressemitteilungen hat die Hisbollah im Laufe eines Jahres (seit Oktober 2023) mehr als 14.000 Raketen auf Israel abgefeuert. Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt und Tausende von Pagern und Walkie-Talkies gezündet, die von der Organisation zur Kommunikation verwendet wurden. 12 Menschen kamen ums Leben und etwa 3.000 wurden verletzt. Am
- September 2024 erklärte das israelische Militär die Nordgrenze Israels zu einer geschlossenen Militärzone. Am selben Tag zog sich die libanesische Armee aus der Blauen Linie zurück. Der Sprecher der israelischen Streitkräfte, Daniel Hagari, sagte, der Zweck der Invasion sei es, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon zu zerstören, die Israel bedrohen könnte. Am
- Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Am
- Oktober 2024 griff die israelische Armee in Bint Jubail einen libanesischen Militärposten an. Dies führte zum ersten Verlust der libanesischen Staatsarmee an Israel seit Beginn der Invasion. Am
- Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Am
- Oktober 2024 verwundete der israelische Beschuss zwei UNIFIL-Mitarbeiter und 15 weitere UNIFIL-Soldaten wurden bei einem Angriff auf das Dorf Ramia verletzt. Laut offiziellen Ankündigungen sind diplomatische Gespräche über einen möglichen Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels durch internationale Vermittler im Gange. Presseberichten vom
- November 2024 zufolge stehen die Parteien kurz vor einem Waffenstillstandsabkommen, und beide haben den Vorschlag akzeptiert, einschließlich des Rückzugs der vom Iran unterstützten Gruppe aus dem Süden Libanons und der Übernahme des Gebiets durch die libanesischen Streitkräfte. Der Vorschlag wird auch die internationale Aufsicht über den gesamten Prozess sowie das Recht Israels umfassen, auf mögliche zukünftige Bedrohungen seiner Sicherheit zu reagieren. Trotz fortgeschrittener Gespräche feuert Israel weiterhin auf Ziele im Libanon. Die Raketen trafen auch die dicht besiedelten Bezirke von Beirut, wo nach Angaben der israelischen Seite die Hisbollah ihr Kommandohauptquartier und Munitionsdepots hat. Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sorgt im Libanon und international für Hoffnung. Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wieder bewaffnet. Quelle: Deutschlandfunk, Waffenruhe im Libanon, immerhin ein Hoffnungsschimmer, 01.12.2024, Waffenruhe im Libanon: Der Hoffnungsschimmer Ende Januar soll die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Allerdings hätten beide Seiten, Israel wie Hisbollah - und neben ihr gerade auch der in einer Dauerkrise befindliche libanesische Staat - prinzipiell ein Interesse, den Waffenstillstand zu halten, meint Merin Abbas, Leiter des Libanon-Projekts der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beirut. Klar ist auch, dass viele Bürger auf beiden Seiten auf eine Fortsetzung der bisher im Großen und Ganzen haltenden Waffenruhe hoffen. "Die Hisbollah wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den Kampf mit Israel wieder aufzunehmen", so Abbas im DW-Gespräch: "Sie hat in den vergangenen Monaten rund 2500 Kämpfer verloren." Selbst Hisbollah-Chef Hassan Nasrallah wurde bei einem israelischen Angriff getötet. Quelle: Deutschlandfunk, Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand, 22.01.2025 Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand – DW – 22.01.2025 Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hisbollah, das von der Hisbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hisbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hisbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hisbollah südlich des Litani durchführen könnte. Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025),
- Jänner 2025https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am
- Februar 2025]Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025),
- Jänner 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am
- Februar 2025] Die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Außerdem seien weitere Einrichtungen der Hisbollah an nicht näher genannten Orten im Libanon bombardiert worden, in denen sich Munition und Raketenwerfer befunden haben sollen. Waffenschmuggel und die Lagerung von Waffen und Munition der Hisbollah im Süden des Libanon sieht Israel als eine Verletzung der Waffenruhevereinbarungen von Ende November zwischen Israel und dem Libanon an. Die Armee halte sich an die Vereinbarungen, werde aber jeden Versuch einer Wiederbewaffnung der Hisbollah vereiteln, betonte das Militär. Quelle: ORF News: Israel greift Ziele im Libanon an 09.02.2025, 09.02.2025 Israel greift Ziele im Libanon an - news.ORF.at [Zugriff am
- Februar 2025] VERSORGUNGSLAGE - Update Luftangriffe und Beschuss haben humanitäre Helfer und das libanesische Gesundheitssystem ernsthaft belastet. Nach Angaben der libanesischen Behörden wurden zwischen dem
- Oktober 2023 und dem
- Oktober 2024 36 Vorfälle gemeldet, die auf Gesundheitseinrichtungen abzielten. Mindestens 96 Gesundheitszentren und drei Krankenhäuser mussten aufgrund von Feindseligkeiten schließen. Die jüngsten Angriffe haben auch den libanesischen Bildungssektor getroffen. OCHA-Daten zeigen, dass mehr als 75% der libanesischen Schulen in Unterkünfte für Vertriebene umgewandelt wurden und mehr als 80% von ihnen ihre maximale Kapazität erreicht haben. Die Eskalation der Feindseligkeiten durch Israel veranlasste die libanesischen Behörden, den Beginn des neuen Schuljahres auf November zu verschieben. Die Vereinten Nationen und ihre angeschlossenen Organisationen verteilen sicheres Trinkwasser an Tausende von Menschen in Notunterkünften für Vertriebene. Hunderttausende Libanesen haben derzeit keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, da Zerstörungs- und Sicherheitsbedenken die landwirtschaftlichen Erträge erheblich reduziert haben. Das Landwirtschaftsministerium und der Nationale Rat für wissenschaftliche Forschung berichten, dass etwa 4.500 Hektar Ackerland, darunter 47.000 Olivenbäume, zerstört wurden. 340.000 Nutztiere wurden infolge des Konflikts getötet. Jüngste Luftangriffe haben das solarbetriebene Wassersystem am Pumpwerk Rmeich im Bezirk Tyre des südlichen Gouvernements beschädigt und den Zugang zu Wasser für etwa 1 Jahr unterbrochen. 325 Haushalte, davon 175 vertriebene Familien in Rmeich. Darüber hinaus schnitten die Bombenanschläge die Hauptstraßen ab, was es den Bewohnern des Südens erschwerte, sich zu bewegen. In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem
- November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen bleiben auch geschlossen, aber UNWRA sagt, dass es Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind. Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen. Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt. Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung. Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom
- November 2024 | UNHCR Libanon Die Europäische Kommission hat zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Millionen Euro für den Libanon angekündigt. Das Geld soll den Menschen in dem Land helfen, die von der anhaltenden Eskalation der Feindseligkeiten zwischen der Hisbollah und Israel betroffen sind. Der Hohe Vertreter der EU für Sicherheits- und Außenpolitik Josep Borrell hat für Montagnachmittag eine informelle Videokonferenz der EU-Außenminister einberufen, um über die aktuelle Lage im Libanon zu beraten. Soforthilfe für Grundbedürfnisse Mit dieser Soforthilfe sollen die dringendsten Bedürfnisse wie Schutz, Nahrungsmittelhilfe, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung gedeckt werden. Die EU ist bereit, weitere Unterstützung zu leisten, indem sie alle verfügbaren Nothilfeinstrumente mobilisiert, u. a. durch die Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens. Im Jahr 2024 stellte die EU 74 Millionen Euro an humanitärer Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen im Libanon zur Verfügung, darunter auch diese Zuweisung. Mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon Der Konflikt hat im Libanon zu einer Vertreibung der Bevölkerung aus den an Israel angrenzenden Gebieten geführt, wobei die jüngsten Daten auf mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon hinweisen, zusätzlich zu den fast 112.000 Vertriebenen seit Oktober
- Es gibt bereits Hunderte von Opfern und Verletzten unter der Zivilbevölkerung. Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung,
- September 2024, Libanon: EU stellt 10 Millionen Euro Soforthilfe bereit - Sondertreffen der EU-Außenminister einberufen - Europäische Kommission, Zugriff 11.02.2025) Die Kosten für physische Schäden und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Konflikts im Libanon werden auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, so ein neuer Bericht der Weltbank, der eine erste Bewertung der Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren enthält. Das Lebanon Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) kommt zu dem Schluss, dass sich allein die Schäden an physischen Strukturen auf 3,4 Milliarden US-Dollar belaufen und die wirtschaftlichen Verluste 5,1 Milliarden US-Dollar erreicht haben. Was das Wirtschaftswachstum betrifft, so wird geschätzt, dass der Konflikt das reale BIP-Wachstum des Libanon im Jahr 2024 um mindestens 6,6 % verringert hat. Dies führt zu fünf Jahren anhaltend starker wirtschaftlicher Schrumpfung, die 34 % des realen BIP überschritten hat. Der Bericht befasst sich auch mit den Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Libanon. Im Libanon gibt es über 875.000 Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge am stärksten gefährdet sind. Schätzungsweise 166.000 Menschen haben ihren Arbeitsplatz verloren, was einem Einkommensverlust von 168 Millionen US-Dollar entspricht. Der Wohnungsbau ist der am stärksten betroffene Sektor, mit fast 100.000 Wohneinheiten, die teilweise oder vollständig beschädigt wurden, was einem Schaden und Verlust von 3,2 Milliarden US-Dollar entspricht. Die Störungen im Handel belaufen sich auf fast 2 Milliarden US-Dollar, was zum Teil auf die Verdrängung von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern zurückzuführen ist. Die Zerstörung von Ernten und Vieh und die Vertreibung von Bauern haben zu landwirtschaftlichen Verlusten und Schäden in Höhe von rund 1,2 Milliarden US-Dollar geführt. Die vorläufige Schadens- und Verlustbewertung des Libanon stützt sich auf Remote-Datenquellen und Analysen, um physische Schäden und wirtschaftliche Verluste in sieben Schlüsselsektoren zu bewerten. Die Schadensbewertung erstreckt sich auf die sechs am stärksten von Konflikten betroffenen Gouvernements, während die wirtschaftlichen Verluste landesweit bewertet werden, wann immer die Daten dies zulassen. Die Datenerhebung wurde am
- Oktober für vier abgedeckte Sektoren (Handel, Gesundheit, Wohnen, Tourismus/Gastgewerbe) und am
- September für die anderen drei Sektoren (Landwirtschaft, Bildung, Umwelt) abgeschlossen. Eine umfassende Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA), in der die wirtschaftlichen und sozialen Verluste sowie der Finanzierungsbedarf für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung bewertet werden, wird abgeschlossen, sobald die Situation dies zulässt. Es wird erwartet, dass die Kosten für Schäden, Verluste und Bedarf, die im Rahmen einer umfassenden RDNA geschätzt werden, deutlich höher sein werden als die dieser Zwischenbewertung. Um auf die aktuelle Krise des Landes zu reagieren, aktiviert die Weltbank Notfallpläne, um vorhandene Ressourcen umzuleiten, um die dringenden Bedürfnisse der Menschen im Libanon zu decken. Quelle: World Bank Gruppe, Pressemitteilung World Bank Group,14.11.2024, Neuer Bericht der Weltbank bewertet Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren) Der Exekutivdirektorium der Weltbank hat eine Finanzierung in Höhe von 257,8 Millionen US-Dollar genehmigt, um die Wasserversorgung im Großraum Beirut und im Libanongebirge zu verbessern. Das zweite Greater Beirut Water Supply Project (SGBWSP) wird die kritische Wasserinfrastruktur vervollständigen, die Wasserqualität verbessern, die Abhängigkeit von teuren privaten Wasserquellen verringern und die Umsetzung von Reformen vorantreiben, um die Effizienz und langfristige Nachhaltigkeit des Wassersektors zu verbessern. Quelle: World Bank Gruppe Pressemitteilung World Bank Group, 15.01.2025, Neues Programm der Weltbank zur Verbesserung der Wasserversorgung und -qualität sowie zur Förderung von Reformen des Wassersektors ) Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Libanon seit mehr als 40 Jahren. Zurzeit sieht sich der Libanon mit einer noch nie dagewesenen wirtschaftlichen und finanziellen Krise konfrontiert. Die Armutsraten steigen schnell und das Land leidet unter den Folgen der Explosion in Beirut im August 2020 und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund fehlt es der Bevölkerung an Perspektiven und Arbeitsmöglichkeiten. Dabei stellen Frauen, Jugendliche und Geflüchtete die verletzlichsten Gruppen dar. Die Firmen des Landes, insbesondere kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs) benötigen Unterstützung, damit sie ihre Geschäfte fortsetzen können. Der Libanon ist das Land mit dem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weltweit größten Anteil an Geflüchteten. Hierdurch stehen die ohnehin schon schwache Infrastruktur, aber auch öffentliche Schulen, unter erheblichem Druck. Diese Themen haben zu wachsenden sozialen Spannungen und Bedarf an psychosozialer Unterstützung geführt. Die GIZ ist im Libanon in erster Linie im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umfassender Kofinanzierung durch die Europäische Union aktiv. Sie arbeitet in den folgenden Bereichen: ● Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung ● Aus- und Weiterbildung ● Sicherheit, Wiederaufbau und Frieden Aktuelle Meldungen der GIZ Um Arbeitsplätze und bessere wirtschaftliche Aussichten für die Menschen des Landes zu schaffen, kombinieren die Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen. Dazu gehört die Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlungs- und für Coaching-Angebote sowie auf Kurzeit angelegte Arbeitsmöglichkeiten für libanesische und syrische Geflüchtete. Außerdem unterstützt die GIZ insbesondere KKMUs und Start-ups aus der Landwirtschaft. Schwerpunkt dabei ist die Nahrungsmittelverarbeitung. Um libanesischen und syrischen Schüler*innen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen, fördern die Projekte ein nachhaltiges Facility Management und führen zurzeit E-Learning und Blended Learning Tools ein. Darüber hinaus erhalten palästinensische Geflüchtete Unterstützung, um ihr Leben in persönlichen und strukturellen Bereichen zu verbessern. Ferner trägt Unterstützung im Hinblick auf Covid-19 dazu bei, den Druck auf palästinensische Geflüchtete und das libanesische Gesundheitssystem zu reduzieren. Eine Reihe von Projekten fördern gegenseitiges Verstehen und den Dialog zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Libanon. Ziel dabei ist es, das friedliche Zusammenleben zu verbessern, Frauen bessere Möglichkeiten zu geben und die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen zu fördern. Zusätzlich fördern diese Projekte zivilgesellschaftliche Akteure und Regierungsorganisationen dabei, psychologische und psychosoziale Unterstützung anzubieten und geschlechtsbasierte Gewalt zu vermeiden. Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Libanon - giz.de (Zugriff am 11.02.2025) Schon vor dem aktuellen Konflikt hatte das BMZ seine Projekte auf die Bewältigung von zahlreichen vorangegangenen Krisen ausgerichtet. Hierzu zählen die Wirtschaftskrise 2019, die Hafenexplosion in Beirut 2020, die Ernährungskrise wegen des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022, aber auch die seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien 2011 andauernde Flüchtlingskrise mit etwa 1,5 Millionen syrischen Geflüchteten im Land. Das BMZ arbeitet mit dem Libanon über zahlreiche Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen und UN-Organisationen zusammen, um vulnerablen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Libanesinnen und Libanesen und Geflüchteten vor Ort zu helfen. Es ist deshalb einfach, über diese Projekte auch die zahlreichen Binnenvertriebenen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) – darunter auch wieder viele syrische und palästinensische Geflüchtete – zu erreichen. Ohne internationale Unterstützung ist die Versorgung dieser Binnenvertrieben nicht zu stemmen, da der geschwächte Staat das nicht leisten kann. Am 17.10.2024 hat der Bundestag insgesamt 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und in Syrien genehmigt. Damit werden bestehende Projekte des BMZ aufgestockt. Der Libanon erhält davon 38 Millionen Euro. Damit können wir folgende Maßnahmen schnell und wirksam umsetzen: Schulangebote für binnenvertriebene Kinder sowie psychosoziale Unterstützung traumatisierter Kinder Kurzfristige Arbeitseinsätze für Binnenvertriebene und Menschen aus Aufnahmeregionen, die zur Versorgung Binnenvertriebener eingesetzt werden, zum Beispiel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Notunterkünften und Sanitäreinrichtungen, bei der Müllentsorgung, Reinigung oder bei der Herstellung von Schlafsäcken, Decken oder Kleidung für Binnenvertriebene Betrieb von Gemeindeküchen, damit Binnenvertriebene und Menschen in Aufnahmegemeinden sich ernähren können sowie Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt werden, die sie nicht mehr in den Schulen erhalten Ausweitung der Gesundheitsversorgung für BinnenvertriebeneUnterstützung von Frauen in KrisensituationenAusweitung der Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene, Unterstützung von Frauen in Krisensituationen (Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025) BEWEGUNGSFREIHEIT -Update Der Libanon ist ein stark urbanisiertes Land, in dem fast 90% der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Die meisten Menschen leben an der Mittelmeerküste. Die größte Stadt ist Beirut mit 2,5 Millionen Einwohnern, von denen ein großer Teil Flüchtlinge sind: Palästinenser und Syrer. Die aufeinanderfolgenden Krisen, von denen der Libanon seit Jahren heimgesucht wird und von denen insbesondere die Bewohner libanesischer Städte betroffen sind, haben die städtische Infrastruktur und den Zugang zu Wohnraum, Wasser, sanitären Einrichtungen und anderen wesentlichen Dienstleistungen und Ressourcen zunehmend unter Druck gesetzt. Das Gesetz gibt den Bürgern die Freiheit, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, schränkt jedoch die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern erheblich ein, von denen die meisten Palästinenser, Syrer oder Iraker sind. Israel erteilt im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch werden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöht. Vor kurzem wurden die Bewohner der Gouvernements Baalbek, Nabatieh, Tyrus und der südlichen Vororte von Beirut über die Notwendigkeit informiert, ihre Häuser kurz vor dem geplanten Bombenanschlag zu verlassen. Die Evakuierung von Baalbek verursachte weit verbreitete Panik und die Bevölkerung zog auf die Straßen, die nach Zahle und Akkar führten. Tausende von Menschen, darunter vertriebene Flüchtlinge und Libanesen, wurden gezwungen, die Nacht in offenen Räumen und Autos zu verbringen. Wiederholte Evakuierungsbefehle brachten mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon in die nördlichen Regionen. Schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sehen sich sehr oft einer Weigerung gegenüber, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören. Beamte der Stadt Hasbayya verweigerten schiitischen Familien, die aus benachbarten Dörfern vertrieben wurden, Schutz, weil sie befürchteten, dass Hisbollah-Kämpfer unter den Familien sein könnten, was sie - und damit die Stadt - zum Ziel israelischer Angriffe machen könnte. Solche Situationen führen oft zu einer Zunahme religiöser Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen, was wiederum die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Hisbollah birgt. Ein palästinensisches Flüchtlingslager in Rashidieh sowie zehn weitere Dörfer im Südlibanon wurden evakuiert. Gleichzeitig wurden zwei weitere palästinensische Lager im Oktober 2024 ohne vorherige Warnung oder Information über die Notwendigkeit, das Lager zu verlassen, beschossen. Auch syrische Flüchtlinge, die nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs 2011 im Libanon Zuflucht gefunden haben, befinden sich in einer schwierigen Lage. Syrer leben immer noch an den Orten, die am anfälligsten für Bombenangriffe sind, und mehr als 100.000 Menschen mussten wieder aus ihren Zufluchtsorten fliehen. Die Zivilbevölkerung ist von weitverbreiteter Gewalt bedroht. Die israelische Armee erzwingt Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen sind, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht ist die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut werden bombardiert. Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramts Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal Kurzinformation der Staatendokumentation LIBANON -Fluchtbewegungen durch israelische Militäroffensive und Evakuierungsorder vom 10.10.2024 Der Libanon ist nun als Folge von regionalen Dynamiken rund um den Gaza-Krieg (BBC 9.10.2024) zum zweiten Haupt-Kriegsschauplatz Israels in der Luft und mittlerweile auch am Boden geworden: Israel hat für ein Viertel des Libanon eine Evakuierungsorder an die Bevölkerung gerichtet (NYT 10.10.2024). Die Behelfsunterkünfte (d.h. Schulgebäude) für die Binnenvertriebenen sind in Beirut voll. Viele schlafen im Freien (UNO Geneva 4.10.2024). UNHCR beziffert die Zahl der Binnenvertriebenen im Libanon mit ungefähr 1,2 Millionen Menschen und gibt die Anzahl der nach Syrien Geflohenen mit 200.000 bis 300.000 Personen an (UNHCR 6.10.2024) - laut Regierungsangaben sind bereits 400.000 Menschen nach Syrien geflüchtet (France 24 8.10.2024). Laut IOM (UN International Organization for Migration) flüchteten basierend auf Zahlen der libanesischen Behörden 82.000 LibanesInnen und 152.000 SyrerInnen zwischen
- September und
- Oktober ins Nachbarland. Die SyrerInnen standen dabei vor dem Dilemma entweder sich wachsenden Gefahren im Libanon auszusetzen oder nach Syrien zurückzukehren – mit allen anderen Risiken. Das Risiko der Luftbombardements dürfte dabei als größer eingeschätzt worden sein (UNO Geneva 10.10.2024), wobei 60 Prozent der zurückkehrenden SyrerInnen Kinder und Jugendliche sind (UNHCR 4.10.2024). Dutzende syrische Männer wurden einem Bericht zufolge bereits an der Grenze verhaftet, um sie zum Militärdienst einzuziehen (NPA 2.10.2024). Es gibt Hinweise für Beispiele, dass syrische Männer ohne ihre Angehörigen im Libanon zurückbleiben und nach Zuflucht in anderen Landesteilen Syriens als Alternativen zum Betreten des syrischen Regierungsgebiets suchen (z.B. NPA 2.10.2024). Der Grenzübergang Masnaa wurde nach einem israelischen Treffer der Straße geschlossen, nachdem zuvor laut libanesischen Regierungsangaben Zehntausende über ihn nach Syrien geflüchtet waren. Dutzende überquerten Masnaa trotzdem seither zu Fuß (France 24 8.10.2024). Der Flughafen Beirut ist trotz israelischer Luftschläge in der Nähe offen, und es soll Zusicherungen geben, dass er nicht zum Ziel wird (France 24 8.10.2024). Die libanesische Fluggesellschaft Middle East Airline (MEA) bietet aktuell die einzigen regulären Flugverbindungen ins Ausland an, weil andere Fluggesellschaften ihren Betrieb eingestellt haben. Sie führt auch Sonderflüge zu Evakuierungszwecken für ausländische Botschaften durch (L’Orient-Le Jour 8.10.2024). Hintergrund: Der Libanon verfügt seit 2022 nur über eine Übergangsregierung, und die Wahl eines neuen Präsidenten scheiterte bisher ebenso. Kritiker wie Ex-Ministerpräsident Fouad Siniora sehen dahinter das Bestreben der Hizbollah einen Präsidenten zu verhindern, der gegen die Gruppe vorgehen könnte (BBC 8.10.2024). Bereits im Jahr 2006 war es zu einem Krieg zwischen Israel und der Hizbollah gekommen. Die damalige libanesische Regierung distanzierte sich im Gegensatz zur aktuellen von den Handlungen der Hizbollah (BBC 8.10.2024). Auch der Iran ist aktiv, z.B. durch das Abfeuern von 180 Raketen auf Israel, nachdem Hizbollah-Führer Nasrallah in einem israelischen Luftangriff getötet worden war. Eine weitere Eskalation der Gewaltspirale in der Region [Anm.: mit dem Westjordanland, Syrien und Jemen als weitere Orte, die in der Gewaltaustragung eine Rolle spielen] wird daher befürchtet (BBC 9.10.2024). Kommentar: Die Schätzungen der Zahl von Flüchtlingen (sowohl Libanesinnen, PalästinenserInnen wie SyrerInnen) nach Syrien variiert je nach Quelle und genauem Zeitpunkt aufgrund der volatilen, unübersichtlichen Lage. Aus Randbemerkungen in manchen Berichten ergeben sich Hinweise, dass sich teilweise SyrerInnen zwar Richtung Grenze bewegt haben, aber sich nicht alle über die Grenze wagen. Je nach Zeitpunkt war seit Beginn der israelischen Luft- und später Bodenoffensive in den Berichten von Fluchtbewegungen aus Beirut weg oder nach Beirut hin die Rede. Der Libanon verfügt im Gegensatz zu Israel nicht über eine Infrastruktur von (Luft-)Schutzräumen für die Zivilbevölkerung. Es ist anzumerken, dass für Menschen in der Beqaa-Ebene es in Bezug auf Verkehr u.U. schneller geht, sich vor den israelischen Luftangriffen auf Hizbollah-Stellungen (die in der Ebene z.B. besonders im Raum Baalbak häufig sind/waren) über die Grenze hinweg in Sicherheit zu bringen als es in die libanesischen Berge (mit nur eher kleineren Orten und teilweise schwierigen Straßen) oder es über die Berge in die Küstenstädte zu schaffen: Die Hauptstraße von der Beqaa-Ebene nach Beirut war zumindest phasenweise mit Flüchtenden verstopft. Zudem hat sich die Hizbollah auch jenseits der Grenze auf der syrischen Seite teilweise eingerichtet, und es gibt dort einige Gebiete mit schiitischen sowie auch anderen Familien mit verwandtschaftlichen Verbindungen in den Libanon. Ex-Premierminister Fouad Siniora (siehe BBC 8.10.2024) ist nicht der einzige Kommentator, welcher der Ansicht ist, dass die Hizbollah den libanesischen Staat „gekidnapped“ hat. Diese Einschätzung steht spätestens seit dem Krieg von 2006 im Raum, der auch bezeichnenderweise „Israel-Hizbollah-Krieg“ genannt wird und nicht “israelisch-libanesischer Krieg“. Die Frage ist, ob der aktuelle Krieg zu einer innerlibanesischen Machtverschiebung führt und/oder die festgefahrenen politischen Verhältnisse (mit oder ohne Hizbollah) weiter einzementiert. Die Hizbollah ist sowohl Regierungs- und Parlamentspartei als auch Miliz und Terrororganisation, die mit Hilfe des Irans einen Staat im Staat mit eigenen Sozialeinrichtungen aufgebaut hat. Letztere waren wichtige Institutionen zur Verankerung der Organisation in der schiitischen Bevölkerung und stoßen nun an ihre Grenzen ob des großen humanitären Bedarfs. Die libanesischen Streitkräfte spielen keine wirkliche Rolle im Konflikt – weder bezüglich einer Einschränkung der Hizbollah-Aktivitäten noch in Bezug auf Abwehr der israelischen Militäroperationen. Die Hizbollah galt vor der israelischen Offensive als höher aufgerüstet als die libanesischen Streitkräfte und bringt zudem auch Kampferfahrung aus Syrien (auf Seiten Assads) und nicht nur aus den früheren Schlagabtauschen mit Israel mit. Bei Beginn der Offensive wurde sie als die am stärksten bewaffnete nicht-staatliche Gruppe weltweit eingestuft. Hinter dem politischen Stillstand im Libanon, der sich nun auch in der aktuellen Krise manifestiert, steht nicht nur die Rolle der Hizbollah, sondern auch der konfessionelle Proporz des multireligiösen und -konfessionellen Libanon. Dieser sollte ursprünglich die Befriedung des Landes nach dem Libanon-Krieg (1975-1990) sicherstellen, führte aber dazu, dass eine kleine Zahl mächtiger Politiker-Familien unterschiedlicher Konfessionen sowie besonders die Hizbollah den Libanon verstärkt zu ihren Pfründen machen konnten. Das sorgte schon nach der Hafenexplosion vom 4.8.2020 dafür, dass internationale Hilfsprogramme möglichst versuchten, diese korrupten Strukturen zu umgehen. Proteste, die anlässlich des Währungsskandals von 2019 und der damit einhergehenden Wirtschaftskrise aufflammten, schienen auf Erstarken der Reformkräfte im Rückhalt der Bevölkerung über Religions- und Konfessionsgrenzen hinweg hinzudeuten. Bei den DemonstrantInnen kam es auch zu Gewalt gegen Protestierende durch Männer, welche der Hizbollah zugeschrieben wurden, und die so ihr Desinteresse an der Änderung des Status Quo signalisierte. Die Reformbewegungen konnten bisher nur sehr beschränkt im Parlament Fuß fassen. Es stellt sich die Frage, wie die nun schon länger im Amt befindliche Übergangsregierung eines als schwach eingestuften Staates (oft sogar schon als „failed state“ – gescheiterter Staat – bezeichnet) mit divergierenden Standpunkten zur Hizbollah ein Land durch und aus einer derartigen aktuellen Krise führen kann, nachdem weder die Währungs- und Wirtschaftskrise seit 2019, die Pandemie noch die Hafenexplosion vom 4.8.2020 oder die Ausläufer des großen Erdbebens trotz des Drucks der Bevölkerung (und teilweise aus dem Ausland) maßgebliche Reformen in die Wege leiteten. Das Land erlebt seit Jahren die Abwanderung sowohl meist gut qualifizierter BürgerInnen, die mit Visa und Aufenthaltstiteln ausreisen als auch teils von Menschen, die aufgrund langer und wachsender Perspektivlosigkeit die Risiken illegaler Ausreisen (z.B. über Boote) eingehen. Dem Land fehlen die Ressourcen, in der aktuellen Lage humanitäre Hilfe für die Bevölkerung zu leisten. Aktuell organisiert sich einmal mehr (wie auch nach der Hafenexplosion) die Bevölkerung selbst, obwohl seit Oktober 2019 eine breite Verarmung der LibanesInnen eingesetzt hat. Hinzukommen Hilfsaktionen z.B. der UN-Organisationen, wie dem Welternährungsprogramm und UNRWA, die selbst seit Jahren Schwierigkeiten haben, ihre Hilfsprogramme im Nahen Osten zu finanzieren. Es fehlt eine Staatsführung, die eine politisch-militärische Lösung wenigstens mitgestalten könnte. Dieses Mal ist der Libanon mehr denn je nicht einfach nur ein Spielball anderer Staaten, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war, sondern auch Teil einer Verkettung regionaler Dynamiken, Bündnisse und Interessen. Hinter der Hizbollah steht der Iran, dessen seit 1979 aufgebautes Netzwerk an Milizen mit Terrorkapazitäten als sein außenpolitisches Instrument nun in Form der Hamas und der Hizbollah auf dem Prüfstand steht. Ideologien, wie die des „Islamischen Widerstandes“ des Irans werden vielleicht auch in anderen – neuen – Organisationen wieder aufleben, aber die Hizbollah ist ihr Herzstück. Sie ist bei Weitem noch nicht geschlagen wie die anhaltenden Raketenangriffe auf Israel und das Vorgehen gegen die Bodentruppen zeigen, aber ihre erfahrene Führungsriege ist großteils tot, ihr Kommunikationsnetzwerk schwer beschädigt und eine Anzahl an Mitgliedern ist tot oder verletzt durch die explodierten Pager und Funkgeräte bzw. die weiteren Kampfhandlungen. Die große Frage ist, inwieweit die breitere schiitische - und allgemein die libanesische Bevölkerung - das Agieren der Hizbollah weiterhin akzeptieren wird, oder ob allein Israel für die Gewalt und Zerstörung im Land verantwortlich gemacht wird. Einiges wird auch davon abhängen, wie lange sich die Hizbollah, der Iran und Israel den Krieg politisch, militärisch wie finanziell leisten können – selbst wenn nicht ein noch größerer direkter Schlagabtausch zwischen Israel und Iran daraus wird. Quellen: BBC (9.10.2024): Why has America failed to broker a Middle East ceasefire?, https://www.bbc.com/news/articles/cew1jkgd7n8o, Zugriff 9.10.2024 BBC (8.10.2024): Lebanon abandoned by international community - ex PM, https://www.bbc.com/news/articles/c70zke9lqjro, Zugriff 9.10.2024 France 24 (8.10.2024): Lebanon says has 'assurances' but no guarantees Israel won't target airport, https://www.france24.com/en/live-news/20241008-lebanon-says-has-assurances-butno- guarantees-israel-won-t-target-airport, Zugriff 9.10.2024 L’Orient-Le Jour (8.10.2024): « La compagnie la plus dure à cuire de la planète » : quand la MEA redore son blason en pleine guerre, https://www.lorientlejour.com/article/1430303/-la-compagnie-la-plus-dure-a-cuire-dela- planete-quand-la-mea-redore-son-blason-en-pleine-guerre.html, Zugriff 9.10.2024 NPA North Press Agency (2.10.2024): Government forces arrest Syrian refugees returning from Lebanon, https://npasyria.com/en/117227/, Zugriff 10.10.2024 NYT – New York Times (Update 10.10.2024): Nearly a Million Civilians Flee War in Lebanon, U.N. Says, Published Oct. 9, 2024, Updated Oct. 10, 2024, https://www.nytimes.com/2024/10/09/world/middleeast/israel-hezbollah-lebanon.html, Zugriff 10.10.2024 UNHCR – (6.10.2024): Displaced families in Lebanon yearn for peace and a return home, https://www.unhcr.org/news/stories/displaced-families-lebanon-yearn-peaceand- return-home, Zugriff 9.10.2024 UNHCR – (4.10.2024): UNHCR: As crisis deepens in Lebanon, more flee to Syria and beyond to escape bombs, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/crisis-deepenslebanon- more-flee-syria-and-beyond-escape-bombs, Zugriff 10.10.2024 The United Nations Office at Geneva (4.10.2024): Lebanon displacement crisis - UNHCR, IOM, https://www.unognewsroom.org/story/en/2373/lebanon-displacementcrisis- unhcr-iom, Zugriff 10.10.2024 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon (Stand: 14.01.2024) Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager. Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hisbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich. Das Risiko der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure verringert werden. Beispielsweise sind die Zugriffsmöglichkeiten der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli geringer als in Beirut, der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes. Eine absolute Sicherheit vor der Verfolgung durch Hisbollah kann jedoch in keinem Landesteil gewährt werden. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Libanon vom 01.03.
- COVID-19Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Libanon vom 01.03.2023,
- COVID-19 Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vgl. MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022).Laut einem Bericht des libanesischen Gesundheitsministerium (MoPH) zur Beobachtung von COVID-19-Infektionen im Libanon betrug die COVID-19 bedingte Belegung der Intensivstationen in der Woche vom 13.2.2023 bis zum 20.2.2023 13 %. Die lokale PCR-Positivitätsrate lag bei 8,4 %. 71,2 % der Bevölkerung haben laut offiziellen Daten mindestens eine COVID-19 Impfdosis erhalten (MoPH 20.2.2023). Das Gesundheitsministerium hat eine Hotline für Aufklärung und Fragen zu COVID-19 eingerichtet (MoPH 2023). Der Libanon hat im Januar 2021 eine elektronische Plattform für Bürger und Einwohner eingerichtet, die sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen (AN 29.1.2021; vergleiche MoPH 28.1.2021). Ähnlich wie in vielen anderen Ländern wurde eine App zur Ermittlung von Kontaktpersonen, „Ma3an“, entwickelt, um Menschen zu benachrichtigen, die möglicherweise mit COVID-19 in Kontakt gekommen sind. Auf kommunaler Ebene haben die lokalen Gemeinden die Aufgabe der Nachverfolgung von Fällen und der Verhängung von Quarantänen übernommen (RAND 6.5.2022). Im Libanon traf die Pandemie mit der Wirtschaftskrise zusammen. Die Krankenhäuser befanden sich bereits in einer schwierigen Situation, was sich auf alle gesundheitsbezogenen Aspekte, auch auf COVID-19 Patienten, auswirkte. Unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie wurde deutlich, dass private Krankenhäuser keine Abteilung für COVID-19 Patienten öffnen wollten, und der libanesische Staat war nicht in der Lage, sie dazu zu verpflichten, zumal die für die Gesundheitsversorgung bereitgestellten öffentlichen Gelder aufgebraucht waren und in der Vergangenheit nicht vollständig an diese Krankenhäuser gezahlt wurden. Es dauerte Wochen, bis einige private Krankenhäuser beschlossen, einige Abteilungen für COVID-19-Patienten zu öffnen (HBS 2.12.2022). Die COVID-19-Krise verschärfte auch die bereits bestehenden Ungleichheiten in den Bereichen Beschäftigung und Bildung und verringerte die Chancen für viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen (UNICEF 6.2022). Besonders schwerwiegende Auswirkungen hatte COVID-19 auf Flüchtlingsgemeinschaften, insbesondere auf Frauen und Mädchen, was durch die grundlegenden Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, noch verstärkt wurde: Bewegungsfreiheit, Schutz, Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beschäftigung. Auch über die Pandemie hinaus deuten Schätzungen von Hilfsstudien darauf hin, dass COVID-19 noch lange Zeit unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Flüchtlingsfrauen im Libanon haben wird, insbesondere auf diejenigen, die Gewalt ausgesetzt waren (HBS 2.12.2022). Quellen: - AN - Arab News (29.1.2021): Lebanon launches online platform for vaccine registration, https://www.arabnews.com/node/1800166/middle-east, Zugriff 21.2.2023 - HBS - Heinrich Böll Stiftung – Beirut Office (2.12.2022): https://lb.boell.org/sites/default/files/2022-12/fqml-en-e.pdf, Zugriff 30.1.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (20.2.2023): Monitoring of COVID-19 Infection In Lebanon – 20/2/2023, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/43750/monitoring-of-covid-19-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon]
(2023): Novel Coronavirus 2019, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/2/24870/novel-coronavirus-2019-, Zugriff 21.2.2023 - MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process
(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023- MoPH - Ministry of Public Health [Libanon] (28.1.2021): , COVID-19 Vaccine Platform (Presentation), https://www.moph.gov.lb/userfiles/files/Prevention/nCoV-%202019/Covid19_Vaccine_Process
(2020)-1-1.pdf, Zugriff 21.2.2023 - RAND (6.5.2022): Lebanon: Challenges and Successes in COVID-19 Pandemic Response, https://www.rand.org/blog/2022/05/lebanon-challenges-and-successes-in-covid-19-pandemic.html, Zugriff 21.2.2023 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (6.2022): Synthesis of the crisis impact on the Lebanese labour market and potential business, employment and training opportunities, https://www.unicef.org/lebanon/media/8726/file/ILO%20UNICEF%20Synthesis%20report%20EN%20.pdf, Zugriff 21.2.2023
- Politische Lage,
- Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
- September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am
- September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
- März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
- März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
- März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des
- März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des
- März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des
- März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Quellen: - 21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023 - BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023 - CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023 - ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023 - FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023 - OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html, Zugriff 1.3.2023 - REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023 - Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023 - ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole, Zugriff 1.3.2023 - ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/, Zugriff 1.3.2023 - USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future, Zugriff 1.3.2023 - WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
- Sicherheitslage,
- Sicherheitslage [Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“] Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Grenzgebiet zu Syrien Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023 - AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023 - Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023 - CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023 - CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023 - ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023 - NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023
- Rechtsschutz / Justizwesen,
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022). Die Rechtsprechung ist
Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist
Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023 - AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023 - ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
- Sicherheitsbehörden,
- Sicherheitsbehörden Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022). Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 7.2.2023 - AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023 - Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023 - ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023 - ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023 - T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023
- Folter und unmenschliche Behandlung,
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDO