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W108 2306509-1

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 15§ 18§ 2§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW108 2306509-1 Spruch, W108 2306509-1/2E NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Mit der am 14.08.2020 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Beklagte für ungerechtfertigte Rechnungsabzüge bei der vom Beschwerdeführer an die Beklagte gelegten Schlussrechnung aus dem Bauvorhaben „ XXXX “ hafte, wobei – ohne die Klage zu beziffern – auf § 56 Abs. 2 JN verwiesen wurde.1.
  2. Mit der am 14.08.2020 beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Beklagte für ungerechtfertigte Rechnungsabzüge bei der vom Beschwerdeführer an die Beklagte gelegten Schlussrechnung aus dem Bauvorhaben „ römisch 40 “ hafte, wobei – ohne die Klage zu beziffern – auf Paragraph 56, Absatz 2, JN verwiesen wurde. Zur Feststellungsklage wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Beklagten

Auftrag vom 14.12.2020 mit der Durchführung von Baumeisterarbeiten zum Bauvorhaben „ XXXX “ beauftragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Auftrag 1:1 an einen Subunternehmer vergeben. Nach Abschluss der Arbeiten habe der Beschwerdeführer an die Beklagte eine mit 15.02.2022 datierte Schlussrechnung gelegt. Die Beklagte habe von dieser Schlussrechnung Rechnungsabzüge vorgenommen. Die Abzüge würden sich im selben Ausmaß auf die Rechnung des Subunternehmers auswirken. Der Subunternehmer des Beschwerdeführers sei der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungsabzüge zu Unrecht erfolgt seien, weshalb er den Beschwerdeführer mit Mahnklage vom 07.09.2022 zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX auf Zahlung von EUR 22.302,00 geklagt habe. Diese Klage sei in der Tagsatzung vom 21.05.2024 auf EUR 126.231,56 s.A. ausgedehnt worden. Für den Fall, dass der Subunternehmer mit seiner Klage durchdringe, habe der Beschwerdeführer einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, weil dann die Abzüge bei der Schlussabrechnung zu Unrecht erfolgt seien. Die Feststellungklage sei nötig, da derzeit eine Leistungsklage nicht möglich sei, da noch nicht klar sei, wie das Verfahren XXXX enden werde, und auch aufgrund demnächst drohender Verjährung. Zur Feststellungsklage wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Beklagten

Auftrag vom 14.12.2020 mit der Durchführung von Baumeisterarbeiten zum Bauvorhaben „ römisch 40 “ beauftragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Auftrag 1:1 an einen Subunternehmer vergeben. Nach Abschluss der Arbeiten habe der Beschwerdeführer an die Beklagte eine mit 15.02.2022 datierte Schlussrechnung gelegt. Die Beklagte habe von dieser Schlussrechnung Rechnungsabzüge vorgenommen. Die Abzüge würden sich im selben Ausmaß auf die Rechnung des Subunternehmers auswirken. Der Subunternehmer des Beschwerdeführers sei der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungsabzüge zu Unrecht erfolgt seien, weshalb er den Beschwerdeführer mit Mahnklage vom 07.09.2022 zur Zahl römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 auf Zahlung von EUR 22.302,00 geklagt habe. Diese Klage sei in der Tagsatzung vom 21.05.2024 auf EUR 126.231,56 s.A. ausgedehnt worden. Für den Fall, dass der Subunternehmer mit seiner Klage durchdringe, habe der Beschwerdeführer einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, weil dann die Abzüge bei der Schlussabrechnung zu Unrecht erfolgt seien. Die Feststellungklage sei nötig, da derzeit eine Leistungsklage nicht möglich sei, da noch nicht klar sei, wie das Verfahren römisch 40 enden werde, und auch aufgrund demnächst drohender Verjährung. 1.2.

TP 1 GGG wurde für die Erhebung der Klage vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 335,00 eingezogen. 1.

  1. Nach Zurückweisung der Klage durch das Bezirksgericht XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht XXXX . 1.
  2. Nach Zurückweisung der Klage durch das Bezirksgericht römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht römisch 40 . Der Zurückweisungsbeschluss wurde daraufhin aufgehoben und die Klage an das Bezirksgericht XXXX überwiesen.Der Zurückweisungsbeschluss wurde daraufhin aufgehoben und die Klage an das Bezirksgericht römisch 40 überwiesen. 1.
  3. Mit Beschluss vom 21.08.2024 trug das Bezirksgericht XXXX dem Beschwerdeführer die Verbesserung der Klage binnen 14 Tagen unter Hinweis darauf, dass Feststellungklagen subsidiär zu Leistungsklagen seien, auf. 1.
  4. Mit Beschluss vom 21.08.2024 trug das Bezirksgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer die Verbesserung der Klage binnen 14 Tagen unter Hinweis darauf, dass Feststellungklagen subsidiär zu Leistungsklagen seien, auf. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2024 erhob der Beschwerdeführer in Ergänzung des Urteilsbegehrens vom 14.08.2024 das Eventualbegehren, wonach die Beklagte schuldig sei, dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 5.000,00 (zuzüglich Umsatzsteuer) samt Unternehmerzinsen seit 03.09.2024 zu bezahlen. 1.
  6. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.09.2024, GZ XXXX wurde die Klage neuerlich zur Verbesserung im Sinne des Beschlusses vom 21.08.2024 binnen 14 Tagen zurückgestellt. Dazu wurde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) festgehalten, dass § 55 Abs. 3 JN die ziffernmäßige Bestimmtheit der Gesamtforderung voraussetze. Wenn die Gesamtforderung daher klar ziffernmäßig umgrenzt werden könne, sei diese für den Streitwert maßgebend. Im gegenständlichen Fall könne der gesamte Anspruch, nämlich der einbehaltene Betrag aus dem Werklohn, klar beziffert werden. Bei der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung sei die Bestimmung des § 56 Abs. 2 JN nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht nicht anzuwenden. Der Streitwert derartiger Begehren richte sich vielmehr nach dem Geldbetrag, der ihm zugrunde liege. 1.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.09.2024, GZ römisch 40 wurde die Klage neuerlich zur Verbesserung im Sinne des Beschlusses vom 21.08.2024 binnen 14 Tagen zurückgestellt. Dazu wurde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) festgehalten, dass Paragraph 55, Absatz 3, JN die ziffernmäßige Bestimmtheit der Gesamtforderung voraussetze. Wenn die Gesamtforderung daher klar ziffernmäßig umgrenzt werden könne, sei diese für den Streitwert maßgebend. Im gegenständlichen Fall könne der gesamte Anspruch, nämlich der einbehaltene Betrag aus dem Werklohn, klar beziffert werden. Bei der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung sei die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, JN nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht nicht anzuwenden. Der Streitwert derartiger Begehren richte sich vielmehr nach dem Geldbetrag, der ihm zugrunde liege. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 26.09.2024 einen Überweisungsantrag an das nicht offenbar unzuständige XXXX und bezifferte den Streitwert mit EUR 15.001,00, woraufhin die Rechtssache mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.09.2024 an das XXXX überwiesen wurde. 1.
  9. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 26.09.2024 einen Überweisungsantrag an das nicht offenbar unzuständige römisch 40 und bezifferte den Streitwert mit EUR 15.001,00, woraufhin die Rechtssache mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.09.2024 an das römisch 40 überwiesen wurde. 1.
  10. Mit Beschluss XXXX vom 30.09.2024 zu XXXX wurde der Beklagten aufgetragen, die Klage binnen vier Wochen schriftlich zu beantworten, und der Streitwert mit EUR 126.231.56 vermerkt. 1.
  11. Mit Beschluss römisch 40 vom 30.09.2024 zu römisch 40 wurde der Beklagten aufgetragen, die Klage binnen vier Wochen schriftlich zu beantworten, und der Streitwert mit EUR 126.231.56 vermerkt. 1.
  12. Infolgedessen wurde am 14.08.2024 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine (zusätzliche) Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.777,00 eingezogen. 1.
  13. Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 GGG die Rückerstattung der gebuchten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.777,
  14. 1.
  15. Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz 3, GGG die Rückerstattung der gebuchten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.777,
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.770,00 aus Anlass des Grundverfahrens zu XXXX abgewiesen.
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.770,00 aus Anlass des Grundverfahrens zu römisch 40 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
  18. – 1.
  19. beschrieben) aus, dass der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ua. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen.

§ 14

GGG sei Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt werde, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Werde nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so sei der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend (§ 55. Abs 3 JN). § 55 Abs. 3 JN setze nach der Rechtsprechung des OGH die ziffernmäßige Bestimmtheit der Gesamtforderung voraus. Wenn die Gesamtforderung daher klar ziffernmäßig umgrenzt werden könne, sei diese für den Streitwert maßgebend. lm vorliegenden Fall könne der gesamte Anspruch, nämlich der einbehaltene Betrag aus dem Werklohn, klar beziffert werden. Bei der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung sei § 56 Abs. 2 JN entgegen älterer Rechtsprechung, nicht anzuwenden. Der Streitwert derartiger Begehren richte sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht vielmehr nach dem Geldbetrag, der ihm zugrunde liege. Der Streitwert sei vom XXXX entgegen der vom Kläger unrichtigen frei gewählten Bewertung von EUR 15.001,00 richtig mit EUR 126.231,56 beziffert worden. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 126.232,00 betrage die Pauschalgebühr

TP 1 GGG EUR 3.112,

  1. Die rechtlichen Bestimmungen für die Rückzahlung der (zusätzlich) eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.777,00 seien daher nicht erfüllt, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei (§ 6c Abs. 2 GEG).Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
  2. – 1.
  3. beschrieben) aus, dass der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ua. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen.

Paragraph 14, GGG sei Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt werde, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Werde nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so sei der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend (Paragraph 55, Absatz 3, JN). Paragraph 55, Absatz 3, JN setze nach der Rechtsprechung des OGH die ziffernmäßige Bestimmtheit der Gesamtforderung voraus. Wenn die Gesamtforderung daher klar ziffernmäßig umgrenzt werden könne, sei diese für den Streitwert maßgebend. lm vorliegenden Fall könne der gesamte Anspruch, nämlich der einbehaltene Betrag aus dem Werklohn, klar beziffert werden. Bei der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung sei Paragraph 56, Absatz 2, JN entgegen älterer Rechtsprechung, nicht anzuwenden. Der Streitwert derartiger Begehren richte sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht vielmehr nach dem Geldbetrag, der ihm zugrunde liege. Der Streitwert sei vom römisch 40 entgegen der vom Kläger unrichtigen frei gewählten Bewertung von EUR 15.001,00 richtig mit EUR 126.231,56 beziffert worden. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 126.232,00 betrage die Pauschalgebühr

TP 1 GGG EUR 3.112,

  1. Die rechtlichen Bestimmungen für die Rückzahlung der (zusätzlich) eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.777,00 seien daher nicht erfüllt, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG).
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass dem Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr stattgegeben werde, beantragte.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass dem Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr stattgegeben werde, beantragte. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Frage nach der Bemessung der Pauschalgebühr von der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zu trennen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gelange § 56 Abs. 2 JN sehr wohl zur Anwendung, da sich aus der Klagserzählung ergebe, dass gerade nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung begehrt werde. lm Gegenteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gar nicht feststehe, ob die im Verfahren XXXX geltend gemachte Forderung überhaupt berechtigt sei. Auch aus dem Feststellungsbegehren ergebe sich, dass (allgemein) nur die Haftung für ungerechtfertigte Rechnungsabzüge (Anm.: in unbestimmter Höhe) begehrt werde - und nicht die Feststellung einer bestimmten Geldforderung. Das gegenständliche Klagebegehren bestehe einerseits aus einem Feststellungsbegehren und andererseits aus einem (subsidiär gestellten) Leistungsbegehren auf Leistung von EUR 5.000,

  1. Selbst wenn § 56 Abs. 2 JN nicht anwendbar wäre, sei aufgrund dieses Hinweises, der Tatsache, dass die Klage ursprünglich beim Bezirksgericht eingebracht worden sei und der Tatsache, dass der Überweisungsantrag lediglich mit dem Evenutalleistungsbegehren begründet worden sei, davon auszugehen, dass das Feststellungsbegehren mit EUR 5.000,00 bewertet worden sei. Aus dem Akt ergebe sich ferner, dass das Bezirksgericht XXXX der Ansicht gewesen sei, dass ein Feststellungsbegehren im konkreten Fall gar nicht zulässig sei. Daher sei die gerichtliche Pauschalgebühr auf Basis von EUR 5.000,00 zu bemessen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Frage nach der Bemessung der Pauschalgebühr von der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zu trennen sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gelange Paragraph 56, Absatz 2, JN sehr wohl zur Anwendung, da sich aus der Klagserzählung ergebe, dass gerade nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung begehrt werde. lm Gegenteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gar nicht feststehe, ob die im Verfahren römisch 40 geltend gemachte Forderung überhaupt berechtigt sei. Auch aus dem Feststellungsbegehren ergebe sich, dass (allgemein) nur die Haftung für ungerechtfertigte Rechnungsabzüge Anmerkung, in unbestimmter Höhe) begehrt werde - und nicht die Feststellung einer bestimmten Geldforderung. Das gegenständliche Klagebegehren bestehe einerseits aus einem Feststellungsbegehren und andererseits aus einem (subsidiär gestellten) Leistungsbegehren auf Leistung von EUR 5.000,
  2. Selbst wenn Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht anwendbar wäre, sei aufgrund dieses Hinweises, der Tatsache, dass die Klage ursprünglich beim Bezirksgericht eingebracht worden sei und der Tatsache, dass der Überweisungsantrag lediglich mit dem Evenutalleistungsbegehren begründet worden sei, davon auszugehen, dass das Feststellungsbegehren mit EUR 5.000,00 bewertet worden sei. Aus dem Akt ergebe sich ferner, dass das Bezirksgericht römisch 40 der Ansicht gewesen sei, dass ein Feststellungsbegehren im konkreten Fall gar nicht zulässig sei. Daher sei die gerichtliche Pauschalgebühr auf Basis von EUR 5.000,00 zu bemessen.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm –

§ 15Abs.

3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm –

Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren wird

§ 2Z 1 lit.

a GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

TP 1 GGG betragen bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 3.112,00.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - § 55 Abs. 3 JN im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, zumal § 14 GGG ausdrücklich bestimmt, dass der Wert des Streitgegenstandes (nur dann) nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN bestimmt wird, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - Paragraph 55, Absatz 3, JN im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, zumal Paragraph 14, GGG ausdrücklich bestimmt, dass der Wert des Streitgegenstandes (nur dann) nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN bestimmt wird, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. § 15 Abs. 3a GGG bestimmt jedoch – wie bereits ausgeführt – dass, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage bildet. Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bestimmt jedoch – wie bereits ausgeführt – dass, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage bildet. Wenn das Feststellungsbegehren auch auf die Haftung für zukünftige, noch nicht absehbare Schäden abzielt, ohne dass aus den im Begehren angegebenen Geldbeträgen das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt werden kann, scheidet eine Bewertung des Hauptbegehrens nach dieser Bestimmung aus (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 25 zu § 15 GGG). Der Streitwert bestimmt sich nur dann nicht nach dem Hauptbegehren, sondern nach dem Eventualbegehren, wenn das Hauptbegehren keinen Geldwert besitzt (VwGH 23.03.2006, 2005/16/0259). Ist aber Gegenstand des Hauptbegehrens ein Geldbetrag, und sei es auch nur im Rahmen eines Feststellungsbegehrens, so hat es einen Geldwert, der zur Bemessung heranzuziehen ist (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/16/0134). Wenn das Feststellungsbegehren auch auf die Haftung für zukünftige, noch nicht absehbare Schäden abzielt, ohne dass aus den im Begehren angegebenen Geldbeträgen das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt werden kann, scheidet eine Bewertung des Hauptbegehrens nach dieser Bestimmung aus (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 25 zu Paragraph 15, GGG). Der Streitwert bestimmt sich nur dann nicht nach dem Hauptbegehren, sondern nach dem Eventualbegehren, wenn das Hauptbegehren keinen Geldwert besitzt (VwGH 23.03.2006, 2005/16/0259). Ist aber Gegenstand des Hauptbegehrens ein Geldbetrag, und sei es auch nur im Rahmen eines Feststellungsbegehrens, so hat es einen Geldwert, der zur Bemessung heranzuziehen ist (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/16/0134). lm vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klagserzählung, dass die gegenständliche Klage für den Fall erhoben wurde, dass der Subunternehmer mit seiner Klage gegen den Beschwerdeführer durchdringt, da der Beschwerdeführer dann einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hätte. Vor diesem Hintergrund kann jedoch – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend festgehalten hat – das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang (nämlich der einbehaltene Betrag aus dem Werklohn bzw. die im Verfahren XXXX seitens des Subunternehmers eingeklagte Forderung) betraglich eingegrenzt werden. Daher gelangt hier die Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG zu Anwendung und war die Pauschalgebühr anhand der vom XXXX vorgenommenen Streitwertfeststellung in Höhe von EUR 126.231,56 zu bestimmen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Gebührenbestimmung nach dem GGG ein Akt der Justizverwaltung und kommt den das GGG vollziehenden Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zu, Akte der Gerichtsbarkeit (z.B. eine gerichtliche Streitwertfeststellung wie im vorliegenden Fall) auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern sind diese Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (vgl. etwa VwGH 23.10.2008, 2006/16/0143; 16.12.2014, 2013/16/0172). lm vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klagserzählung, dass die gegenständliche Klage für den Fall erhoben wurde, dass der Subunternehmer mit seiner Klage gegen den Beschwerdeführer durchdringt, da der Beschwerdeführer dann einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hätte. Vor diesem Hintergrund kann jedoch – wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend festgehalten hat – das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang (nämlich der einbehaltene Betrag aus dem Werklohn bzw. die im Verfahren römisch 40 seitens des Subunternehmers eingeklagte Forderung) betraglich eingegrenzt werden. Daher gelangt hier die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zu Anwendung und war die Pauschalgebühr anhand der vom römisch 40 vorgenommenen Streitwertfeststellung in Höhe von EUR 126.231,56 zu bestimmen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Gebührenbestimmung nach dem GGG ein Akt der Justizverwaltung und kommt den das GGG vollziehenden Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zu, Akte der Gerichtsbarkeit (z.B. eine gerichtliche Streitwertfeststellung wie im vorliegenden Fall) auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern sind diese Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden vergleiche etwa VwGH 23.10.2008, 2006/16/0143; 16.12.2014, 2013/16/0172). Auf eine andere durch den Beschwerdeführer gewählte Bewertung kommt es im vorliegenden Fall nach dem soeben Ausgeführten nicht an (vgl. auch VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Auf eine andere durch den Beschwerdeführer gewählte Bewertung kommt es im vorliegenden Fall nach dem soeben Ausgeführten nicht an vergleiche auch VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 126.232,00 (Streitwert nach Klagsausdehnung

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG und gerundet

§ 6Abs.

2 GGG) beträgt die Pauschalgebühr

TP 1 GGG EUR 3.112,00. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 126.232,00 (Streitwert nach Klagsausdehnung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und gerundet

Paragraph 6, Absatz 2, GGG) beträgt die Pauschalgebühr

TP 1 GGG EUR 3.112,00. Für die Rückzahlung von Gebühren

§ 6c

GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Für die Erhebung der Klage wurde vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zunächst eine Pauschalgebühr von EUR 335,00 und nach Streitwertfestlegung durch das XXXX eine zusätzliche Pauschalgebühr von EUR 2.777,00 (sohin gesamt EUR 3.112,00) eingezogen. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer daher jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist.Für die Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Für die Erhebung der Klage wurde vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zunächst eine Pauschalgebühr von EUR 335,00 und nach Streitwertfestlegung durch das römisch 40 eine zusätzliche Pauschalgebühr von EUR 2.777,00 (sohin gesamt EUR 3.112,00) eingezogen. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer daher jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. 3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2306509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.