Obsah (13)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 22Artikel 4Artikel 6Artikel 95Artikel 21Artikel 50§ 8§ 6d§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW113 2309899-1 Spruch, W113 2309899-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, übernahm zum 01.09.2022 die Bewirtschaftung seines Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung und stellte im Antragsjahr 2023 auch einen Mehrfachantrag-Flächen.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, übernahm zum 01.09.2022 die Bewirtschaftung seines Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung und stellte im Antragsjahr 2023 auch einen Mehrfachantrag-Flächen. Im Antragsjahr 2023 stellte die beschwerdeführende Partei zudem einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei im Jahr der Antragsstellung im Rahmen der Basisprämie älter als 40 Jahre alt gewesen sei (Verweis auf § 6d Abs. 8 MOG 2021).Im Antragsjahr 2023 stellte die beschwerdeführende Partei zudem einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde abgewiesen, da die beschwerdeführende Partei im Jahr der Antragsstellung im Rahmen der Basisprämie älter als 40 Jahre alt gewesen sei (Verweis auf Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021).
- Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde am 12.02.
- Begründend führte sie u.a. aus: „Ich habe den elterlichen Betrieb von meiner Mutter am 01.09.2022 übernommen und die betriebliche Tätigkeit bereits zu diesem Stichtag aufgenommen. Das
- Lebensjahr habe ich erst am 07.09.2022 vollendet und bin somit erst zu diesem Stichtag 41 geworden. Im MOG 2021 §6d steht bekanntlich: "Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein." Allerdings ist eine genauere Beschreibung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vom MOG 2021 (siehe Anhang und Link) enthalten: "Das Maximalalter von 40 Jahren ist eingehalten, solange der Junglandwirt bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Abs. 8)."Allerdings ist eine genauere Beschreibung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vom MOG 2021 (siehe Anhang und Link) enthalten: "Das Maximalalter von 40 Jahren ist eingehalten, solange der Junglandwirt bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 8,)." Nach dieser Definition ist der Zeitpunkt der Aufnahme der lw. Tätigkeit ausschlaggebend! Regierungsvorlage (BGBl.I Nr. 77/2022):Regierungsvorlage (BGBl.I Nr. 77 aus 2022,): Unter diesem Link sind der Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung usw. abrufbar. Die Definition des Maximalalters der Junglandwirte ist auf der Seite 5 in der 5 Zeile konkret beschrieben. Ich ersucht Sie deshalb, das TOP-UP auszubezahlen!“
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wies die AMA darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit 41 Jahre alt wurde und somit älter als 40 Jahre alt war. Zudem führte sie zur Beschwerde u.a. aus: „Erläuterungen zu Gesetzen haben in Österreich keinen Rechtscharakter und sind somit nicht rechtlich bindend. Sie dienen eher zur Auslegungshilfe von Gesetzestexten, wenn diese unklar oder unverständlich sind. Durch die beigelegten Erläuterungen kann der Wille des Gesetzgebers festgestellt werden. In diesem Fall ist die Gesetzeslage klar und verständlich formuliert, sodass keine Unklarheiten bestehen. § 6d
(8)MOG 2021 besagt: "Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. [...]"Paragraph 6 d,
(8)MOG 2021 besagt: "Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. [...]" Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Es ist klar festgelegt, dass im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Jahr nicht vollendet werden darf. Aus diesem Grund war die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuweisen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei begann mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes am 01.09.
- Sie stellte für das Antragsjahr 2023 einen MFA und beantragte damit für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen und darüber hinaus eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Die beschwerdeführende Partei wurde am 07.09.1981 geboren.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1)Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen
dem vorliegenden Artikel fest. […]
(6)Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
- a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
- b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
- c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt. […]“ „Unterabschnitt 2 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Artikel 21 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.
(3)Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.“ „Artikel 26 Reserven für Zahlungsansprüche
(1)Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, die Einkommensgrundstützung
Artikel 22Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede in dem genannten Artikel genannte Gruppe von Gebieten zu führen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Landwirten zugewiesen werden.
(4)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Landwirte:
- a)Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
- b)neue Landwirte. […]“ „Artikel 30 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien
Artikel 4Absatz 6 vorsehen.
(2)Im Rahmen ihrer
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,
Artikel 95
mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Artikel 21haben.
(2)Im Rahmen ihrer
Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung,
Artikel 95
mindestens den in Anhang römisch zwölf angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Artikel 21haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung
Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums
Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung
dem vorliegenden Artikel zu gewähren.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung
Artikel 50der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums
Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung
dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3)Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden. Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4)Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar
Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen
Artikel 4
Absatz 6 entsprechen und b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d,
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren. […]
(8)Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen. […]“ „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte § 8c.
(1)Das
§ 8Abs.
1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.Paragraph 8 c,
(1)Das
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung
Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung
Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.
(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung
Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung
Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“ Die Erläuterungen zu § 6d MOG 2021 lauten auszugsweise (RV 1442, Blg NR,
- GP):Die Erläuterungen zu Paragraph 6 d, MOG 2021 lauten auszugsweise Regierungsvorlage 1442, Blg NR,
- GP): „Das Maximalalter von 40 Jahren ist eingehalten, solange der Junglandwirt bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Abs. 8).“„Das Maximalalter von 40 Jahren ist eingehalten, solange der Junglandwirt bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 8,).“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Sonstige Vorgaben § 21.
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.Paragraph 21,
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen. […]“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist der Zuspruch der Einkommensgrundstützung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115). Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen:Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist der Zuspruch der Einkommensgrundstützung vergleiche Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115). Weitere Voraussetzungen sind im Wesentlichen: ● Junglandwirt führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder hat eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes (§ 21 Abs. 1 GSP-AV); Junglandwirt führt einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder hat eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes (Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV); ● Junglandwirt weist spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nach (§ 21 Abs. 1 GSP-AV); Junglandwirt weist spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nach (Paragraph 21, Absatz eins, GSP-AV); ● Junglandwirt ist im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre (§ 6d Abs. 8 MOG 2021). Junglandwirt ist im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre (Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021). Die beschwerdeführende Partei hat im vorliegenden Antragsjahr eine Basiszahlung für Heimgutflächen und somit eine Einkommensgrundstützung iSd Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 erhalten.Die beschwerdeführende Partei hat im vorliegenden Antragsjahr eine Basiszahlung für Heimgutflächen und somit eine Einkommensgrundstützung iSd Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) 2021/2115 erhalten. Sie wurde am 07.09.2022 und somit im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit 41 Jahre alt. Damit scheitert eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte an der Altersgrenze
§ 6dAbs.
8 MOG 2021, die vorsieht, dass ein Junglandwirt im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt gewesen sein durfte.Sie wurde am 07.09.2022 und somit im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit 41 Jahre alt. Damit scheitert eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte an der Altersgrenze
Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021, die vorsieht, dass ein Junglandwirt im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt gewesen sein durfte. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, aus den Erläuterungen zum zitierten Paragraphen ergebe sich, dass das Maximalalter von 40 Jahren eingehalten ist, solange der Junglandwirt bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist zuzustimmen. Ginge es nach diesen Erläuterungen, hätte die beschwerdeführende Partei alle Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte erfüllt, da sie bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der AMA ist jedoch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass Erläuterungen zu Gesetzen in Österreich keine Rechtsgrundlage darstellen und somit nicht rechtlich bindend sind. Sie dienen der Auslegungshilfe von Gesetzestexten, wenn diese unklar, unverständlich oder auslegungsbedürftig sind (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354). Im gegenständlichen Fall ist der Gesetzeswortlaut des § 6d Abs. 8 MOG 2021 klar und eindeutig: „Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und …“ Die Erläuterungen widersprechen dem insofern, als dort nicht auf das Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgestellt wird, sondern auf den Zeitpunkt des Bewirtschaftungsbeginns. Die Erläuterungen sind in diesem Punkt somit unrichtig und ist in jedem Fall auf den Gesetzestext abzustellen, der Rechtsverbindlichkeit entfaltet.Der AMA ist jedoch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass Erläuterungen zu Gesetzen in Österreich keine Rechtsgrundlage darstellen und somit nicht rechtlich bindend sind. Sie dienen der Auslegungshilfe von Gesetzestexten, wenn diese unklar, unverständlich oder auslegungsbedürftig sind vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0354). Im gegenständlichen Fall ist der Gesetzeswortlaut des Paragraph 6 d, Absatz 8, MOG 2021 klar und eindeutig: „Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und …“ Die Erläuterungen widersprechen dem insofern, als dort nicht auf das Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgestellt wird, sondern auf den Zeitpunkt des Bewirtschaftungsbeginns. Die Erläuterungen sind in diesem Punkt somit unrichtig und ist in jedem Fall auf den Gesetzestext abzustellen, der Rechtsverbindlichkeit entfaltet. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 wurde von der AMA zu Recht abgewiesen und war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2309899.1.00