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{'item': 'W141 2287139-1'}

Obsah (21)§§ 2Art. 133§ 45§§ 1b§ 13§ 25§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§§ 21§ 24§§ 11§ 24b§ 70§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW141 2287139-1 Spruch, W141 2287139-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 2Abs. 1 lit. c Z. 1 und 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) in Verbindung mit §§ 21, 23, 24, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.01.2024, OB: römisch 40 , betreffend Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab 01.02.2022

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.03.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat mit Wirksamkeit 07.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach der ersten Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX einen Impfschaden erlitten habe. Einige Tage nach der angeschuldigten Impfung sei es bei ihm zu einem thorakalen Ausbruch der Erkrankung Herpes zoster gekommen. Er habe trotz Medikation mit näher genannten Schmerzmitteln noch immer brennende, pochende und stechende Schmerzen.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer als Folge der Gesundheitsschädigung Herpes zoster eine Post-zoster-Neuralgie vorliege. Der Beschwerdeführer müsse sich zwar zuvor mit dem Varizella-zoster-Virus infiziert haben, doch habe die angeschuldigte Impfung mit Wahrscheinlichkeit den Ausbruch der Gürtelrose sowie das nunmehr vorliegende Beschwerdebild verursacht. Über die voraussichtliche Dauer der Beschwerden könne keine gesicherte Aussage getroffen werden. Eine gänzliche Remission sei aus medizinischer Sicht möglich. Es werde eine halbjährliche bis jährliche Evaluierung empfohlen. Somit sei davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe.
  3. Mit Schreiben vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

§ 45AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

Demnach würden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2a Impfschadengesetz vorliegen. Die einmalig pauschalierte Geldleistung würde aufgrund der fünftägigen Anstaltsbedürftigkeit insgesamt € 1.840,30 betragen.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der Beschwerdeführer hat mit Wirksamkeit 07.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach der ersten Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 einen Impfschaden erlitten habe. Einige Tage nach der angeschuldigten Impfung sei es bei ihm zu einem thorakalen Ausbruch der Erkrankung Herpes zoster gekommen. Er habe trotz Medikation mit näher genannten Schmerzmitteln noch immer brennende, pochende und stechende Schmerzen.,
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer als Folge der Gesundheitsschädigung Herpes zoster eine Post-zoster-Neuralgie vorliege. Der Beschwerdeführer müsse sich zwar zuvor mit dem Varizella-zoster-Virus infiziert haben, doch habe die angeschuldigte Impfung mit Wahrscheinlichkeit den Ausbruch der Gürtelrose sowie das nunmehr vorliegende Beschwerdebild verursacht. Über die voraussichtliche Dauer der Beschwerden könne keine gesicherte Aussage getroffen werden. Eine gänzliche Remission sei aus medizinischer Sicht möglich. Es werde eine halbjährliche bis jährliche Evaluierung empfohlen. Somit sei davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe.,
  3. Mit Schreiben vom 15.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Demnach würden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz vorliegen. Die einmalig pauschalierte Geldleistung würde aufgrund der fünftägigen Anstaltsbedürftigkeit insgesamt € 1.840,30 betragen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Eingabe vom 22.12.2022 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass er seit über 2 Jahren täglich an Schmerzen leide und Schmerzmittel einnehmen müsse. Es sei seines Erachtens unzulässig, den erlittenen Impfschaden mit einer Einmalzahlung abzugelten, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schmerzen jemals wieder abklingen würden. Es sei somit definitiv der Fall, dass der Impfschaden länger als 3 Monate angehalten habe. Es sei somit eine monatliche Rentenzahlung und keine einmalige Abfindung erforderlich.
  2. Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen wurde unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse sowie der vorliegenden Befunde der festgestellte Leidenszustand am 11.01.2024 von der Sachverständigen Dr. XXXX dahingehend eingeschätzt, dass ab 01.02.2022 die Minderung der Erwerbsfähigkeit

der Richtsatzposition IV/I/526, Herpes zoster Neuralgie, 30 vH betragen habe. Der untere Rahmensatzwert sei entsprechend der Schmerzintensität heranzuziehen.Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,

  1. Mit Eingabe vom 22.12.2022 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass er seit über 2 Jahren täglich an Schmerzen leide und Schmerzmittel einnehmen müsse. Es sei seines Erachtens unzulässig, den erlittenen Impfschaden mit einer Einmalzahlung abzugelten, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schmerzen jemals wieder abklingen würden. Es sei somit definitiv der Fall, dass der Impfschaden länger als 3 Monate angehalten habe. Es sei somit eine monatliche Rentenzahlung und keine einmalige Abfindung erforderlich.,
  2. Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen wurde unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse sowie der vorliegenden Befunde der festgestellte Leidenszustand am 11.01.2024 von der Sachverständigen Dr. römisch 40 dahingehend eingeschätzt, dass ab 01.02.2022 die Minderung der Erwerbsfähigkeit

der Richtsatzposition IV/I/526, Herpes zoster Neuralgie, 30 vH betragen habe. Der untere Rahmensatzwert sei entsprechend der Schmerzintensität heranzuziehen. Pflege und Wartung sei nicht erforderlich gewesen.6. Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

§ 45AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

Demnach gebühre aufgrund der Gesundheitsschädigung „Herpes zoster Neuralgie“ ab 01.02.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH.Pflege und Wartung sei nicht erforderlich gewesen., 6. Mit Schreiben vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Demnach gebühre aufgrund der Gesundheitsschädigung „Herpes zoster Neuralgie“ ab 01.02.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 07.01.2022Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.,
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2024 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 07.01.2022 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „Herpes zoster Neuralgie“

§§ 1bund 3 Impf

SchG als Impfschaden als Folge der am 17.03.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „Herpes zoster Neuralgie“

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am 17.03.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt, unter Spruchpunkt II.

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III.

§§ 2Abs. 1 lit. c Z. 1 und 3 Impf

SchG in Verbindung mit §§ 21, 23, 24, 55 und 70 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.02.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH in Höhe von monatlich € 167,20 und ab 01.01.2024 in Höhe von € 183,40 zuerkannt sowieunter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 ImpfSchG in Verbindung mit Paragraphen 21, 23, 24, 55 und 70 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, eine Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.02.2022 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH in Höhe von monatlich € 167,20 und ab 01.01.2024 in Höhe von € 183,40 zuerkannt sowie unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage

§ 2Abs. 1 lit. c Z. 2 Impf

SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt.unter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der festgestellte Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 17.03.2021 vorgenommene Impfung zurückzuführen sei. Die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung ergebe sich nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin sowie der Stellungnahme der leidenden Ärztin vom 11.01.

  1. Da der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum vom 17.03.2020 bis 16.03.2021 kein Einkommen gehabt habe, sei die Mindestbemessungsgrundlage des Jahres 2022 in Höhe von € 836,20 heranzuziehen. Unter Heranziehung der Vollrente, welche zwei Drittel der Bemessungsgrundlage betrage, ergebe sich nach der Multiplikation mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH für den Zeitraum ab 01.02.2022, dem auf die Antragstellung folgenden Monat, eine monatliche Rente in Höhe von €167,
  2. Ab dem 01.01.2024 würden € 183,40 gebühren. Hilfe für lebensnotwendige Verrichtungen habe der Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung zu keinem Zeitpunkt benötigt, sodass keine Pflegezulage gebühre.
  3. Mit E-Mail vom 16.02.2024 wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers in seinem Namen per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Da der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum vom 17.03.2020 bis 16.03.2021 kein Einkommen gehabt habe, sei die Mindestbemessungsgrundlage des Jahres 2022 in Höhe von € 836,20 heranzuziehen. Unter Heranziehung der Vollrente, welche zwei Drittel der Bemessungsgrundlage betrage, ergebe sich nach der Multiplikation mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH für den Zeitraum ab 01.02.2022, dem auf die Antragstellung folgenden Monat, eine monatliche Rente in Höhe von €167,
  4. Ab dem 01.01.2024 würden € 183,40 gebühren. Hilfe für lebensnotwendige Verrichtungen habe der Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung zu keinem Zeitpunkt benötigt, sodass keine Pflegezulage gebühre.,
  5. Mit E-Mail vom 16.02.2024 wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers in seinem Namen per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Bemessung mit 30 vH zu niedrig angesetzt sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich immer mehr. Zudem müsse er mehrere Schmerzmittel einnehmen. Die Schmerzspitzen würden ihm die Luft wegnehmen, was zu den bereits vorhandenen Problemen aufgrund seiner COPD Stufe 4 hinzutrete. Es sei fraglich, wie lange der Magen und die Leber die hohe Dosierung der Schmerzmittel noch aushalten würden. Die Medikamente würden zudem Probleme der Verdauung hervorrufen und sich auf die psychische Verfassung auswirken.
  6. Am 23.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ein Verbesserungsauftrag erteilt, da die Einbringung der Beschwerde in Vertretung für den Beschwerdeführer erfolgt sei, im Verfahrensakt jedoch weder eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde noch eine wirksame Bevollmächtigung aufliege. Es bestünden daher Zweifel über das Vorliegen sowie den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung bzw. über die Authentizität des Anbringens. Dem Beschwerdeführer wurde daher aufgetragen, binnen zwei Wochen eine schriftliche und von ihm unterschriebene Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen von dieser umfasst waren, oder eine Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

  1. Hiergerichtlich einlangend am 25.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer eine Post-zoster-Neuralgie vorliege. Dies sei die häufigste Komplikation einer Gürtelrose und würde sich durch Nervenschmerzen im betroffenen Areal auswirken. Eine Beeinträchtigung der Atmung oder eine Erschwernis bzw. Verschlechterung seiner Vorerkrankungen ergebe sich aus dieser Erkrankung jedoch nicht.Darin wurde ausgeführt, dass die Bemessung mit 30 vH zu niedrig angesetzt sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich immer mehr. Zudem müsse er mehrere Schmerzmittel einnehmen. Die Schmerzspitzen würden ihm die Luft wegnehmen, was zu den bereits vorhandenen Problemen aufgrund seiner COPD Stufe 4 hinzutrete. Es sei fraglich, wie lange der Magen und die Leber die hohe Dosierung der Schmerzmittel noch aushalten würden. Die Medikamente würden zudem Probleme der Verdauung hervorrufen und sich auf die psychische Verfassung auswirken.,
  3. Am 23.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.,
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ein Verbesserungsauftrag erteilt, da die Einbringung der Beschwerde in Vertretung für den Beschwerdeführer erfolgt sei, im Verfahrensakt jedoch weder eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde noch eine wirksame Bevollmächtigung aufliege. Es bestünden daher Zweifel über das Vorliegen sowie den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung bzw. über die Authentizität des Anbringens. Dem Beschwerdeführer wurde daher aufgetragen, binnen zwei Wochen eine schriftliche und von ihm unterschriebene Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen von dieser umfasst waren, oder eine Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.,

  1. Hiergerichtlich einlangend am 25.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.,
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer eine Post-zoster-Neuralgie vorliege. Dies sei die häufigste Komplikation einer Gürtelrose und würde sich durch Nervenschmerzen im betroffenen Areal auswirken. Eine Beeinträchtigung der Atmung oder eine Erschwernis bzw. Verschlechterung seiner Vorerkrankungen ergebe sich aus dieser Erkrankung jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei am Untersuchungstag relativ beschwerdearm gewesen und habe angegeben, auf der Schmerzskala Schmerzen der Stufe 2 von maximal 10 zu haben. Von dauerhaften Schmerzen sei unter der laufenden Dauertherapie aber nicht auszugehen. Es gebe Verlaufsformen, die wesentlich schwerer verlaufen würden und auch einer wesentlich höher dosierten Schmerztherapie bedürfen würden. Diese Formen seien insbesondere großflächiger und könnten auch sensiblere Körperstellen als der Thoraxbereich betroffen sein. Aus gutachterlicher Sich sei die Erkrankung ab 22.03.2021 bis laufend unter der Positionsnummer IV/l/526 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH zu bewerten. Der untere Rahmensatz ergebe sich, da insgesamt eine mittelschwere Verlaufsform bei erforderlicher Polypharmazie unter anderem auch mit opioidhaltigen Analgetika seit einem Jahr erforderlich sei. Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat seien mitberücksichtigt. Hingegen seien neurologische Defizite nicht nachweisbar und seien auch keine mehreren stationären und/oder ambulanten Aufenthalte mit deutlichem Intervall an Spezialabteilungen notwendig gewesen. Pflege und Wartung seien nicht erforderlich gewesen. Dauerndes Krankenlager habe aufgrund dieser Erkrankung nicht bestanden.
  3. Am 19.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA (LR) sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und der Sachverständige MR Dr. XXXX (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  4. Am 19.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzenden Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA (LR) sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und der Sachverständige MR Dr. römisch 40 (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der beisitzenden Richterin und des fachkundigen Laienrichters. Die Verhandlung ist öffentlich

§ 25Vw

GVG.Die Verhandlung ist öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob

(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob

(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt BF, ob er Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte BF, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin dieser auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Beim BF liege eine Post-zoster-Neuralgie vor. Diese äußere sich mit unterschiedlich starken Nervenschmerzen als Folge einer Gürtelrose. Die Gürtelrose selbst würde etwa zwei bis vier Wochen, in Einzelfällen auch länger, andauern und verschwinde nach dem Abklingen des Ausschlages meist wieder. Blieben Symptome länger als drei Monate bestehen, so spreche man von einer Post-zoster-Neuralgie. Das Hauptsymptom seien Schmerzen im betroffenen Areal. Dies sei auch beim BF der Fall. Die Erkrankung könne sich auch durch Überempfindlichkeit oder Schmerzen, etwa beim Umdrehen im Bett, äußern, was durchaus sehr belastend sein und den Schlaf stören könne. Die Schmerzen könnten auch Monate oder Jahre andauern. Vermutlich seien die Nerven durch den Varizella-zoster-Virus geschädigt worden. Beim Beschwerdeführer seien zahlreiche Gesundheitsschädigungen belegt. Eine Beeinträchtigung der Atmung – oder gar eine maßgebliche Beeinträchtigung – ergebe sich durch die Neuralgie aber nicht. Die postherpetische Neuralgie habe auch keine andere Gesundheitsschädigung maßgeblich erschwert oder verschlechtert. Es sei nachvollziehbar, dass beim BF konstant anhaltende Schmerzen im betroffenen Areal vorliegen würden. Dass er deshalb nicht berührt werden könne oder nicht am Alltag teilnehmen könne, sei aber doch übertrieben. Unter laufender medikamentöser Schmerztherapie sei der BF am Untersuchungstag relativ beschwerdearm gewesen und habe angegeben, Schmerzen der Stufe 2 von 10 gehabt zu haben. Es würde sich um einen dumpfen, brennenden Dauerschmerz handeln. Hinzutreten würden immer wieder einschießende, elektrisierende Schmerzattacken. Oft käme es auch zu Missempfindungen und zu gesteigertem Schmerzempfinden. Die typischen Symptome würden glaubhaft auch beim BF auftreten, seien aber unter laufender Dauertherapie moderat. Es handle sich im Falle des BF keineswegs um die schwerstmögliche Verlaufsform der Erkrankung. Es gebe zweifelsohne weit schwerwiegendere Verlaufsformen, die wesentlich höher dosierter Schmerzmedikation bedürfen würden. Bei diesen läge etwa eine höhere Schmerzintensität, eine Betroffenheit großflächigerer Areale bzw. eine Betroffenheit sensiblerer Körperstellen vor. Aus sachverständiger Sicht werde seit Erkrankungsbeginn die Richtsatzposition IV/l/526 vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung des Schmerzmittelerfordernisses und unter Berücksichtigung des immer noch notwendigen Schmerzmittelbedarfes könne nicht die Position IV/l/525 - Neuralgie nach Herpes zoster, leichtere Form — zur Anwendung kommen, da im gegenständlichen Fall doch eine schwerere Form der Neuralgie nach Herpes zoster vorliegt. Die erforderliche Dauertherapie mit Pregabalin und Tramabene sei nach Position IV/l/526 zu beurteilen. Es werde ab 22.03.2021 bis laufend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH

der Richtsatzposition IV/l/526 vorgeschlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am XXXX geboren und ist Pensionist.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde am römisch 40 geboren und ist Pensionist. Bereits vor der angeschuldigten Impfung litt der Beschwerdeführer an COPD Grad IV, einem Lungenemphysem mit LTOT-Therapieerfordernis bei chronischem Nikotinabusus, Psoriasis, Psoriasis-Arthritis mit ständigem Behandlungserfordernis, Adipositas, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit Ulkus am linken Außenknöchel, einem Cor hypertonikum mit permanentem Vorhofflimmern nach einer stattgehabten Ablationsbehandlung sowie an einer BCCL (chronisch lymphatische Leukämie) im Stadium der anhaltenden Remission nach abgeschlossener Chemotherapie. Weiters hat er sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor der angeschuldigten Impfung mit dem Varicella-zoster-Virus, dem Auslöser der Gürtelrose, infiziert.Bereits vor der angeschuldigten Impfung litt der Beschwerdeführer an COPD Grad römisch vier, einem Lungenemphysem mit LTOT-Therapieerfordernis bei chronischem Nikotinabusus, Psoriasis, Psoriasis-Arthritis mit ständigem Behandlungserfordernis, Adipositas, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit Ulkus am linken Außenknöchel, einem Cor hypertonikum mit permanentem Vorhofflimmern nach einer stattgehabten Ablationsbehandlung sowie an einer BCCL (chronisch lymphatische Leukämie) im Stadium der anhaltenden Remission nach abgeschlossener Chemotherapie. Weiters hat er sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor der angeschuldigten Impfung mit dem Varicella-zoster-Virus, dem Auslöser der Gürtelrose, infiziert. Am XXXX .03.2021 wurde der Beschwerdeführer erstmalig gegen COVID-19 mit dem mRNA-Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan 2021.Am römisch 40 .03.2021 wurde der Beschwerdeführer erstmalig gegen COVID-19 mit dem mRNA-Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 geimpft. römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan
  2. Vier Tage später, am XXXX .03.2021, trat daraufhin bei ihm eine Gürtelrose vorwiegend im linken Thoraxbereich auf, welche sich in Form eines stark schmerzenden und juckenden Ausschlages äußerte.Vier Tage später, am römisch 40 .03.2021, trat daraufhin bei ihm eine Gürtelrose vorwiegend im linken Thoraxbereich auf, welche sich in Form eines stark schmerzenden und juckenden Ausschlages äußerte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb vom XXXX .03.2021 bis XXXX .03.2021 stationär im Landesklinikum XXXX behandelt, wo zunächst für die Dauer von 10 Tagen eine medikamentöse Therapie inklusive mehrerer Schmerzmittel etabliert wurde.Der Beschwerdeführer wurde deshalb vom römisch 40 .03.2021 bis römisch 40 .03.2021 stationär im Landesklinikum römisch 40 behandelt, wo zunächst für die Dauer von 10 Tagen eine medikamentöse Therapie inklusive mehrerer Schmerzmittel etabliert wurde. Nachdem nach zwei bis vier Wochen zwar der akute Ausschlag abgeklungen war, verspürte der Beschwerdeführer an der betroffenen Stelle dennoch nach wie vor teils auch starke Schmerzen bei Berührungen. Zeitweise verspürte er diese auch beim Anlehnen und beim Sitzen, wodurch während dieser Perioden eine Teilnahme an täglichen Aktivitäten erschwert wurde. Aufgrund dieser Beschwerden wurde daher von Dr. XXXX am XXXX .05.2021 die Diagnose „postzoster Neuralgie“ gestellt. Es wurde eine Dauertherapie mit mehreren Schmerzmitteln etabliert, welche zu einer teilweisen Linderung der Schmerzsymptomatik führte.Aufgrund dieser Beschwerden wurde daher von Dr. römisch 40 am römisch 40 .05.2021 die Diagnose „postzoster Neuralgie“ gestellt. Es wurde eine Dauertherapie mit mehreren Schmerzmitteln etabliert, welche zu einer teilweisen Linderung der Schmerzsymptomatik führte. Herpes zoster wird durch eine Reaktivierung des dormanten Varicella-zoster-Virus ausgelöst. Eine Post-zoster-Neuralgie ist eine häufige Komplikation von Herpes zoster. In der wissenschaftlichen Literatur wird davon ausgegangen, dass die impfstoffbedingte Immunmodulation als Reaktion auf Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff für die Reaktivierung der Herpesvirus verantwortlich ist. Überwiegend betroffen sind Patienten mit Grunderkrankungen. In wissenschaftlichen Studien wird ein gehäuftes Auftreten von Herpes zoster nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff beschrieben, wobei die ersten Symptome im Durchschnitt nach 5,8 Tagen auftreten. Eine wahrscheinlichere Ursache für den Ausbruch von Herpes zoster als die angeschuldigte Impfung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Die angeschuldigte Impfung hat daher zum Krankheitsausbruch von Herpes zoster sowie zur daraus resultierenden Post-zoster-Neuralgie wesentlich beigetragen und diese Gesundheitsschädigungen ausgelöst. Ohne die angeschuldigte Impfung wären diese Krankheitsbilder beim Beschwerdeführer nicht zum konkreten Zeitpunkt in der jeweiligen Intensität, sondern wesentlich später oder allenfalls auch gar nicht aufgetreten. Aktuell ist beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Dauermedikation, hierunter auch mit opioidhaltigen Analgetika, etabliert. Aufgrund dieser Therapie werden die Schmerzen vom Beschwerdeführer subjektiv als leicht bis moderat empfunden. Er verspürt einen dumpfen bis brennenden Dauerschmerz sowie zeitweise einschießende, elektrisierende Schmerzattacken and mehr als 15 Tagen pro Monat. Zudem ist die Oberflächensensibilität gestört und liegt an der betroffenen Stelle eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit vor. Eine Beeinträchtigung der Atmung ergibt sich aufgrund der Post-zoster-Neuralgie nicht, wenngleich sie zeitweise zu einer verstärkten subjektiven Wahrnehmung der Atembeschwerden aufgrund der vorliegenden COPD IV führt. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Gesundheitsschädigung andere Gesundheitsschädigungen verstärkt oder sonstige Beschwerden erschwert wurden. Eine maßgebliche Einschränkung alltäglicher Aktivitäten ergibt sich aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht.Eine Beeinträchtigung der Atmung ergibt sich aufgrund der Post-zoster-Neuralgie nicht, wenngleich sie zeitweise zu einer verstärkten subjektiven Wahrnehmung der Atembeschwerden aufgrund der vorliegenden COPD römisch vier führt. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Gesundheitsschädigung andere Gesundheitsschädigungen verstärkt oder sonstige Beschwerden erschwert wurden. Eine maßgebliche Einschränkung alltäglicher Aktivitäten ergibt sich aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht. Aufgrund dieser Gesundheitsschädigung war der Beschwerdeführer auch nicht so hilflos, dass er zu lebensnotwendigen Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedurft hätte. Dauerndes Krankenlager bestand nicht. Er musste aufgrund dieser Gesundheitsschädigung nicht gepflegt werden und hat diese einen allenfalls bestehenden Pflegebedarf auch nicht erhöht. Der Beschwerdeführer steht seit 01.11.2015 im Bezug einer Alterspension der PVA. Über ein sonstiges Einkommen verfügte er seither nicht. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 07.01.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 19.03.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 19.03.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2015 im Bezug einer Alterspension steht. Ein sonstiges Einkommen ergibt sich weder aus diesem Auszug, noch ergaben sich hierfür Anhaltspunkte oder wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen MR Dr. XXXX . Die von ihm angeführten Gesundheitsschädigungen werden allesamt in den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden aufgelistet. Wie bereits von der Sachverständigen der belangten Behörde, Dr. XXXX , ausgeführt wurde, ergeben sich hieraus keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass es bereits in der Vergangenheit zu Erkrankungen an Herpes zoster gekommen wäre. Dass sich der Beschwerdeführer zuvor jedoch zwingend mit dem Varicella-zoster-Virus infiziert haben muss, folgt aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Virus um den Auslöser der Gürtelrose handelt und ein Krankheitsausbrauch ohne vorherige Infektion nicht möglich ist.Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen MR Dr. römisch 40 . Die von ihm angeführten Gesundheitsschädigungen werden allesamt in den im Verfahrensakt aufliegenden medizinischen Befunden aufgelistet. Wie bereits von der Sachverständigen der belangten Behörde, Dr. römisch 40 , ausgeführt wurde, ergeben sich hieraus keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass es bereits in der Vergangenheit zu Erkrankungen an Herpes zoster gekommen wäre. Dass sich der Beschwerdeführer zuvor jedoch zwingend mit dem Varicella-zoster-Virus infiziert haben muss, folgt aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Virus um den Auslöser der Gürtelrose handelt und ein Krankheitsausbrauch ohne vorherige Infektion nicht möglich ist. Die Feststellungen zu den Impfterminen beruhen auf den im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfzertifikaten sowie dem elektronischen Impfpass vom 07.05.
  4. Wenngleich in diesem die dritte Impfung gegen COVID-19 noch nicht aufscheint, ist die vorliegend relevante, angeschuldigte, Impfung vom XXXX .03.2021 hierin bereits eingetragen.Die Feststellungen zu den Impfterminen beruhen auf den im Verfahrensakt aufliegenden elektronischen Impfzertifikaten sowie dem elektronischen Impfpass vom 07.05.
  5. Wenngleich in diesem die dritte Impfung gegen COVID-19 noch nicht aufscheint, ist die vorliegend relevante, angeschuldigte, Impfung vom römisch 40 .03.2021 hierin bereits eingetragen. Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus dem glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welches

den Ausführungen der Sachverständigen MR Dr. XXXX mit dem Krankheitsbild vereinbar ist. Der geschilderte Krankheitsverlauf ist zudem durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde und Unterlagen, hierunter insbesondere durch den Konsiliarbefund des Landesklinikums XXXX vom XXXX .03.2021, den Ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX .03.2021, den Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX .04.2021, der von der ÖGK übermittelten Auskunft über die beim Beschwerdeführer durchgeführten Behandlungen, den Karteiauszug von Dr. XXXX sowie die vom Landesklinikum XXXX übermittelte Krankengeschichte des Beschwerdeführers hinreichend belegt. Aus den genannten Unterlagen lassen sich keine Widersprüche im glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das überdies

den Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. XXXX plausibel und mit dem Beschwerdebild in Einklang zu bringen ist, erkennen, sodass dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus dem glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, welches

den Ausführungen der Sachverständigen MR Dr. römisch 40 mit dem Krankheitsbild vereinbar ist. Der geschilderte Krankheitsverlauf ist zudem durch die im Verfahrensakt aufliegenden Befunde und Unterlagen, hierunter insbesondere durch den Konsiliarbefund des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 .03.2021, den Ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 .03.2021, den Ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 .04.2021, der von der ÖGK übermittelten Auskunft über die beim Beschwerdeführer durchgeführten Behandlungen, den Karteiauszug von Dr. römisch 40 sowie die vom Landesklinikum römisch 40 übermittelte Krankengeschichte des Beschwerdeführers hinreichend belegt. Aus den genannten Unterlagen lassen sich keine Widersprüche im glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das überdies

den Ausführungen des Sachverständigen MR Dr. römisch 40 plausibel und mit dem Beschwerdebild in Einklang zu bringen ist, erkennen, sodass dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. Hinsichtlich der Schmerzintensität ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. XXXX am XXXX .11.2022 angegeben hat, dass seine Schmerzen die Stufe 6 von 10 auf der Schmerzskala erreichen und er auch bei leichten Berührungen sowie im Sitzen und beim Anlehnen bereits starke Schmerzen hat, welche ihm eine Teilnahme am Alltagsleben erheblich erschweren bzw. dies verunmöglichen. Hingegen gab er bei der Untersuchung durch MR Dr. XXXX am 03.07.2024 an, dass seine Schmerzen am Untersuchungstag nur der Stufe 2 entsprachen. Wie aber von den Sachverständigen dargelegt wurde, kann die Intensität der Beschwerden durchaus variieren und ist diese auch von der Tagesverfassung abhängig. Insgesamt erscheinen die vorliegenden Untersuchungsergebnisse daher mit der Annahme einer mittleren Schmerzintensität gut vereinbar.Hinsichtlich der Schmerzintensität ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 am römisch 40 .11.2022 angegeben hat, dass seine Schmerzen die Stufe 6 von 10 auf der Schmerzskala erreichen und er auch bei leichten Berührungen sowie im Sitzen und beim Anlehnen bereits starke Schmerzen hat, welche ihm eine Teilnahme am Alltagsleben erheblich erschweren bzw. dies verunmöglichen. Hingegen gab er bei der Untersuchung durch MR Dr. römisch 40 am 03.07.2024 an, dass seine Schmerzen am Untersuchungstag nur der Stufe 2 entsprachen. Wie aber von den Sachverständigen dargelegt wurde, kann die Intensität der Beschwerden durchaus variieren und ist diese auch von der Tagesverfassung abhängig. Insgesamt erscheinen die vorliegenden Untersuchungsergebnisse daher mit der Annahme einer mittleren Schmerzintensität gut vereinbar. Somit ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der die Auswirkungen seiner Erkrankung lebensnahe geschildert hat, davon auszugehen, dass nach wie vor eine durchaus belastende Schmerzsymptomatik vorliegt, die auch tageweise variiert. Dabei treten vorübergehend auch immer wieder Zeiten weitgehender Beschwerdefreiheit auf, wie dies am Tag der Untersuchung durch MR Dr. XXXX der Fall war. Dies widerspricht natürlich nicht dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zeitweise auch eine höhere Schmerzintensität gegeben ist und auch als sehr schmerzhaft empfundene akute Schmerzattacken – dies ist

den Ausführungen des Sachverständigen an mehr als 15 Tagen pro Monat der Fall – regelmäßig auftreten. Somit ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der die Auswirkungen seiner Erkrankung lebensnahe geschildert hat, davon auszugehen, dass nach wie vor eine durchaus belastende Schmerzsymptomatik vorliegt, die auch tageweise variiert. Dabei treten vorübergehend auch immer wieder Zeiten weitgehender Beschwerdefreiheit auf, wie dies am Tag der Untersuchung durch MR Dr. römisch 40 der Fall war. Dies widerspricht natürlich nicht dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zeitweise auch eine höhere Schmerzintensität gegeben ist und auch als sehr schmerzhaft empfundene akute Schmerzattacken – dies ist

den Ausführungen des Sachverständigen an mehr als 15 Tagen pro Monat der Fall – regelmäßig auftreten. Es ist zwar anzumerken, dass es

den Ausführungen des Sachverständigen zu keiner objektivierbaren Verschlechterung eines weiteren Krankheitsbildes gekommen ist. Eine solche Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen aber auch nicht behauptet und finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte in den vorliegenden Befunden. Es ist jedoch dennoch zu berücksichtigen, dass die neuralgischen Schmerzen aufgrund der Vorerkrankung an COPD IV wohl zumindest zu einem verstärkten Gefühl der Atemnot führen, was sich

den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sicherlich erschwerend auf die empfundene Krankheits- und Schmerzintensität auswirkt.Es ist zwar anzumerken, dass es

den Ausführungen des Sachverständigen zu keiner objektivierbaren Verschlechterung eines weiteren Krankheitsbildes gekommen ist. Eine solche Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen aber auch nicht behauptet und finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte in den vorliegenden Befunden. Es ist jedoch dennoch zu berücksichtigen, dass die neuralgischen Schmerzen aufgrund der Vorerkrankung an COPD römisch vier wohl zumindest zu einem verstärkten Gefühl der Atemnot führen, was sich

den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sicherlich erschwerend auf die empfundene Krankheits- und Schmerzintensität auswirkt. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten somit insgesamt überzeugend dar, dass die Gesundheitsschädigung „Post-Zoster-Neuralgie“ unter die Richtsatzposition IV/I/526 einzustufen ist. Er geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der erforderlichen Schmerzmedikation – hierunter auch opioidhaltige Analgetika – nicht mehr von einer leichten Form ausgegangen werden kann, sodass eine Einstufung unter die Richtsatzposition IV/l/525 ausscheidet. Die Wahl des unteren Rahmensatzes begründet er damit, dass insgesamt von einer mittelschweren Verlaufsform auszugehen ist und ambulante Aufenthalte mit deutlichem Intervall an Spezialabteilungen nicht notwendig waren. Dies entspricht insoweit auch seinen vorherigen Ausführungen, wonach doch deutlich schwerwiegendere Krankheitsausbrüche mit höherer Schmerzintensität, großflächigerer Betroffenheit sowie der Betroffenheit sensiblerer Stellen möglich sind. Insgesamt entspricht die Einschätzung des Sachverständigen daher dem Eindruck, den auch der erkennende Senat vom Leidenszustand des Beschwerdeführers gewonnen hat. Darüber hinaus wurde vom Sachverständigen jedoch angegeben, dass eine objektive Verschlechterung einer anderen Gesundheitsschädigung aufgrund der Herpes-zoster-Neuralgie nicht eingetreten ist. Auch ein objektiver Einfluss auf die Atmung liegt

den Ausführungen des Sachverständigen nicht vor. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden und wurde dahingehend auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Soweit daher etwa auf den schlechten Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, ist es angesichts seiner zahlreichen Vorerkrankungen durchaus nachvollziehbar, dass sich dieser auch nach der angeschuldigten Impfung verschlechtert haben könnte. Dass diese Verschlechterung auf die Gesundheitsschädigung Herpes-zoster-Neuralgie bzw. auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen ist, erscheint aus den dargelegten Gründen jedoch unwahrscheinlich und boten sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. Bei der Einstufung können jedoch nur impfkausale Gesundheitsschädigungen und nicht der zugegeben schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Allgemeinen berücksichtigt werden. Darüber hinaus mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorerkrankungen – entsprechend der ihm gebührenden Pflegestufe 4

Bundespflegegeldgesetz – Unterstützung bzw. allenfalls auch Pflege benötigt. Auch dies kann jedoch in diesem Verfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als dies auf die angeschuldigte Impfung bzw. auf die deshalb aufgetretene Gürtelrose bzw. Herpes-zoster-Neuralgie ursächlich bzw. kausal zurückzuführen ist. Diesbezüglich wurde nicht vorgebracht, weshalb von einem etwaigen Unterstützungs- oder Pflegebedarf auszugehen sein sollte und ging zudem auch der Sachverständige davon aus, dass Pflege und Wartung nicht erforderlich waren. Das Antragsformular, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetzt geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, mit dem Eingangsdatum 07.01.2022 auf. Der Antrag wurde in weitere Folge an die Landesstelle Kärnten weitergeleitet, deren Eingangsstempel das Datum 18.01.2022 aufweist. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“ Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .03.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .03.2021 die erste Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom XXXX .03.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung vom römisch 40 .03.2021 entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19-Impfung am XXXX .03.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch den Ausbruch von Herpes zoster und, hieraus resultierend, immer noch anhaltenden Schmerzen. Dies entspricht somit aus medizinischer Sicht einer Herpes-zoster-Neuralgie.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19-Impfung am römisch 40 .03.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch den Ausbruch von Herpes zoster und, hieraus resultierend, immer noch anhaltenden Schmerzen. Dies entspricht somit aus medizinischer Sicht einer Herpes-zoster-Neuralgie. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Herpes-zoster-Neuralgie“ bedeutet dies:

den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „Herpes-zoster-Neuralgie“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde.Die Gesundheitsschädigung „Herpes-zoster-Neuralgie“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar – anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung – einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde. Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

§ 2Abs.

1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG;

§ 21Abs.

1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Paragraph 21, Absatz eins, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

§ 21Abs.

2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.

(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Paragraph eins,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden.
(2)Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken. § 2.
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. Paragraph 2,
(1)Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
(2)Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen. § 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller

§ 2

des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller

Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Herpes zoster-Neuralgie“ in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form in den Abschnitt IV/l, Infektiöse Erkrankungen bzw. Folgezustände, einzuordnen, zumal seine Gesundheitsschädigung in diesem Abschnitt ausdrücklich angeführt wird. Aufgrund der nach wie vor zeitweise starken Schmerzintensität, der Behandlungsbedürftigkeit mittels opioidhaltiger Analgetika sowie aufgrund der subjektiven Aggravierung im Zusammenhang mit den – zwar nicht kausalen – aber dennoch vorliegenden Vorerkrankungen kann nach Ansicht des erkennenden Senates im Falle des Beschwerdeführers keineswegs mehr von einer leichten Verlaufsform ausgegangen werden. Es liegt daher zumindest eine schwerere Form vor, sodass die Einstufung jedenfalls unter die Richtsatzposition IV/l/526 zu erfolgen hat. Innerhalb dieser Richtsatzposition scheint jedoch der untere Rahmensatz gerechtfertigt, da die Schmerzintensität

den getroffenen Feststellungen insgesamt als mäßig bis allenfalls mittel anzunehmen ist und darüber hinaus auch Perioden weitgehender Beschwerdefreiheit vorliegen. Das Beschwerdebild bleibt somit hinter den schwerstmöglichen Verlaufsformen der Erkrankung mit höherer Schmerzintensität, großflächigerer Betroffenheit sowie der Betroffenheit sensiblerer Stellen nicht unerheblich zurück. Innerhalb des aufgrund dieser Gesundheitsschädigung möglichen Spektrums der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 10 und 50 vH erscheint daher im konkreten Fall der Zuspruch einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vH gerechtfertigt. Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen (vgl. etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen). Da sich

den getroffenen Feststellungen jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine deutliche Besserung ergab, war die Gesundheitsschädigung daher für den gesamten Zeitraum einheitlich einzustufen.Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen vergleiche etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen). Da sich

den getroffenen Feststellungen jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine deutliche Besserung ergab, war die Gesundheitsschädigung daher für den gesamten Zeitraum einheitlich einzustufen. Die abstrakte Gefahr einer Verschlechterung, etwa aufgrund befürchteter Schäden durch die verordnete Schmerzmedikation, kann hingegen nicht berücksichtigt werden. Sollte es jedoch, wie von der beschwerdeführenden Partei befürchtet, ursächlich durch die Schmerzmedikation aufgrund der Herpes-zoster-Neuralgie zu weiteren Gesundheitsschädigungen kommen, steht dies einem neuen Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente nicht entgegen. Zur Höhe der Beschädigtenrente

§ 2Abs. 1 lit. c Z. 1 Impf

SchG ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente

§§ 21

und 23 bis 25 HVG zu leisten.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG ist als Entschädigung eine Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG zu leisten. Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt: § 21.

(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. Art. 1 § 23
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Artikel eins, Paragraph 23 § 23.
(1)Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.

(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.

(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Paragraph 24,
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
  1. oder
  2. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(3)Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.
(4)Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
(5)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:
  1. a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);
  2. b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, hinzugerechnet:,
  1. a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988);,
  2. b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (Paragraph eins,) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung

§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung

Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

§ 24b

, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles

§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles

Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10)Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Gegenständlich steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum kein Einkommen im Sinne des § 24 HVG, sondern ausschließlich eine Alterspension bezogen hat. Es ist zwar verständlich, wenn er es als ärgerlich empfindet, dass aus diesem Umstand eine von ihm als niedrig empfundene Beschädigtenrente resultiert, doch lässt der klare Gesetzeswortlaut keine andere Auslegung zu.Gegenständlich steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum kein Einkommen im Sinne des Paragraph 24, HVG, sondern ausschließlich eine Alterspension bezogen hat. Es ist zwar verständlich, wenn er es als ärgerlich empfindet, dass aus diesem Umstand eine von ihm als niedrig empfundene Beschädigtenrente resultiert, doch lässt der klare Gesetzeswortlaut keine andere Auslegung zu. Den Sozialentschädigungsgesetzen liegt der Gedanke zu Grunde, Einkommenseinbußen aufgrund bestimmter Schädigungen auszugleichen. Hingegen ist die Beschädigtenrente

der gesetzgeberischen Konzeption nicht als Schmerzengeld zu verstehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Impfschadengesetzes hat. Dies insbesondere deshalb, weil dem Art 8 MRK eine dem Abs 5 des Art 5 entsprechende Schadenersatzregelung fehlt und auch in vergleichbaren Gesetzen, wie dem im Impfschadengesetz als Maßstab herangezogenen Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Kriegsopferversorgungsgesetz, keine Zuerkennung von Schmerzensgeld vorgesehen ist (VwGH 08.09.1987, 87/09/0144).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Impfschadengesetzes hat. Dies insbesondere deshalb, weil dem Artikel 8, MRK eine dem Absatz 5, des Artikel 5, entsprechende Schadenersatzregelung fehlt und auch in vergleichbaren Gesetzen, wie dem im Impfschadengesetz als Maßstab herangezogenen Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Kriegsopferversorgungsgesetz, keine Zuerkennung von Schmerzensgeld vorgesehen ist (VwGH 08.09.1987, 87/09/0144). Da somit kein Einkommen im Sinne des § 24 HVG vorliegt, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 24b heranzuziehen. Diese beträgt für das maßgebliche Kalenderjahr 2022, da der Antrag am 02.01.2022 und somit nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 55 HVG gestellt wurde, € 836,20. Die Höhe der Beschädigtenrente ergibt sich aus der Ermittlung der Vollrente, welche zwei Drittel der Bemessungsgrundlage beträgt, der anschließenden Multiplikation dieser mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit und abschließender Rundung

§ 70Abs.

1 HVG:Da somit kein Einkommen im Sinne des Paragraph 24, HVG vorliegt, ist die Mindestbemessungsgrundlage des Paragraph 24 b, heranzuziehen. Diese beträgt für das maßgebliche Kalenderjahr 2022, da der Antrag am 02.01.2022 und somit nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 55, HVG gestellt wurde, € 836,20. Die Höhe der Beschädigtenrente ergibt sich aus der Ermittlung der Vollrente, welche zwei Drittel der Bemessungsgrundlage beträgt, der anschließenden Multiplikation dieser mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit und abschließender Rundung

Paragraph 70, Absatz eins, HVG: 836,20 x 2/3 x 30/100 = 167,24 ≈ 167,20 Die Höhe der Beschädigtenrente wurde daher von der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2022 richtig ermittelt. Die Aufwertung mit dem maßgeblichen Anpassungsfaktor ist korrekt erfolgt. Die Beschädigtenrente wurde

§ 55

HVG zu Recht ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zugesprochen.Die Beschädigtenrente wurde

Paragraph 55, HVG zu Recht ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zugesprochen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war zu klären, auf welche Weise sich die Erkrankung in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Im vorliegenden Fall war zu klären, auf welche Weise sich die Erkrankung in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2287139.1.00

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