← Österreich

{'item': 'W141 2305941-1'}

Obsah (12)§ 42§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW141 2305941-1 Spruch, W141 2305941-1/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch die DAX Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 03.12.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 26.04.2024 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage eines „Schwerstbehindertenausweises“ mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung von 80 %, ausgestellt vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, mit Wirksamkeit ab 17.07.2008, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.
  2. Mit Antrag vom 26.04.2024 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage eines „Schwerstbehindertenausweises“ mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung von 80 %, ausgestellt vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, mit Wirksamkeit ab 17.07.2008, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.08.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 60 vH vorliege, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
  4. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom 08.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.10.2024, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei, da diese fehlerhaft sei und nicht den Tatsachen und vorgelegten Befunden entspreche. Bereits ausgestellte behördliche Unterlagen und klinische Befunde würden einen dauerhaften Grad der Behinderung von 80 vH begründen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.5.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten medizinischen Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

  1. Mit Schreiben vom 14.01.2025 gab die genannte Rechtsvertreterin die Vollmachtserteilung durch den Beschwerdeführer bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten relevante Fachbereiche nicht berücksichtigt worden wären. Dies wird damit begründet, dass beim Beschwerdeführer bereits ein Grad der Behinderung von 80 vH dauerhaft festgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen nicht möglich, sicher aus öffentlichen Verkehrsmitteln ein- und auszusteigen und diese zu benützen.
  2. Am 16.01.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 20.11.2023 in Österreich in XXXX wohnhaft und deutscher Staatsangehöriger. Im Antragszeitpunkt war er nicht Inhaber eines inländischen Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist seit 20.11.2023 in Österreich in römisch 40 wohnhaft und deutscher Staatsangehöriger. Im Antragszeitpunkt war er nicht Inhaber eines inländischen Behindertenpasses. Mit Antrag vom 26.04.2024 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.Mit Antrag vom 26.04.2024 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Dieser führte in seinem Gutachten wie folgt aus: „Trotz der beklagten Beschwerdesymptomatik liegt keine schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Das Gangbild erscheint mittelschrittig und insgesamt ausreichend sicher, sodass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft in adäquater Zeit zurückgelegt werden können, wobei die Verwendung eines Gehbehelfs bei Bedarf zulässig wäre. Geringe Niveauunterschiede in Form einiger Stufen werden sicher bewältigt. Haltegriffe und –stangen können zumindest rechtsseitig verwendet werden, Kraft und Standfestigkeit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten.“ Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird hingegen wie folgt ausgeführt:Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird hingegen wie folgt ausgeführt: „Die Schmerzen sind praktisch immer da, manchmal unerträglich, so dass in den letzten Jahren häufig trotz Höchstdosis von oralen Schmerzmedikamenten zusätzlich Schmerzinfusionen in unzähligen Häufigkeiten durchgeführt werden mussten und müssen. Zusätzlich kommen bei dem Patienten Unverträglichkeiten gegen verschiedene Analgetika sowie Adaption an die Wirkung verschiedener Analgetika und Antidepressiva zum Tragen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen sowie HNO-fachärztlichen Fachgebiet führen dazu, dass der Patient keinerlei berufliche Leistungen und keinerlei Erwerbstätigkeit, nicht einmal z.B. als Pförtner oder als Telefonvermittler mehr durchführen kann, geschweige denn ganztags, geschweige denn halbtags, noch nicht einmal unter 2 Stunden pro Tag.“ Im Befundbericht der XXXX werden nachstehende Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionseinschränkungen beschrieben:Im Befundbericht der römisch 40 werden nachstehende Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionseinschränkungen beschrieben: Deutliche Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule in Neutralstellung bei flachbogiger rechtskonvexer Skoliosefehlhaltung. In Anteflexion eingeschränkte Beweglichkeit mit inhomogenem Bewegungsmuster bei persistierender flachbogiger Lordosehaltung im oberen HWS-Abschnitt und betonter Kyphosierung im unteren HWS-Abschnitt sowie erheblich eingeschränkte Beweglichkeit in Retroflexion mit einem maximalen Lordosewinkel von etwa 20 Grad bei persistierender Steilstellung der Halswirbelsäule. Keine nachweisbare Spondylolisthesis in der Upright-MRT. Deutlich aktivierte erosive Osteochondrose (Typ I nach Modic) im Segment HWK 6/7 sowie leichtgradig aktivierte erosive Osteochondrosen (Typ I nach Modic) in den Segmenten HWK 4/5 und HWK 5/
  4. Altersentsprechendes Knochenmarksignal mit einzelnen Fettmarkkonversionen (DD: Osteopenie). Kein Nachweis von umschriebenen tumorösen bzw. metastatischen knöchernen Strukturveränderungen. Geringe narbig-fibrotische Umstrukturierungen im Bereich der Densspitze bei mittelständig imponierender Positionierung des Dens axis in der Kopfgelenksregion.Deutlich aktivierte erosive Osteochondrose (Typ römisch eins nach Modic) im Segment HWK 6/7 sowie leichtgradig aktivierte erosive Osteochondrosen (Typ römisch eins nach Modic) in den Segmenten HWK 4/5 und HWK 5/
  5. Altersentsprechendes Knochenmarksignal mit einzelnen Fettmarkkonversionen (DD: Osteopenie). Kein Nachweis von umschriebenen tumorösen bzw. metastatischen knöchernen Strukturveränderungen. Geringe narbig-fibrotische Umstrukturierungen im Bereich der Densspitze bei mittelständig imponierender Positionierung des Dens axis in der Kopfgelenksregion. Im Segment HWK 2/3 leichtgradige Osteochondrose mit Bandscheibendehydratation bei insgesamt jedoch weitgehend unauffälliger dorsaler Bandscheibenberandung unter natürlicher Gewichtsbelastung sowie in den Funktionsuntersuchungen. Deutlich rechtsseitig betonte Spondylarthrosen. Im Segment HWK 3/4 mäßige Osteochondrose mit leichter Höhenminderung der dehydrierten Bandscheibe sowie breitbasiger, rechts mediolateral exzentrisch betonter Bandscheibenprotrusion, akzentuiert in Reklinationsstellung. Initiale Spondylosis deformans-Reaktionen mit jedoch deutlicher rechtsseitiger Retrospondylose und Unkovertebralarthrose sowie deutlich rechtsseitig betonte Spondylarthrosen. Deutliche Einengung des rechten Neuroforamens, betont in Reklination. Im Segment HWK 4/5 mäßige Osteochondrose mit leichter Höhenminderung der dehydrierten Bandscheibe sowie breitbasiger dorsaler, bis in die Neuroforamina lappender Bandscheibenprotrusion, akzentuiert in Reklinationsstellung. Marginale Spondylosis deformans-Reaktionen mit deutlicher Retrospondylose und Unkovertebralarthrose sowie mittelgradige Spondylarthrosen. Deutliche Einengung beider Neuroforamina, betont in Reklination. Im Segment HWK 5/6 mittelgradige Osteochondrose mit betonter Verschmälerung der dehydrierten Bandscheibe sowie breitbasiger dorsaler, bis in die Neuroforamina tappender Bandscheibenprotrusion, akzentuiert in Reklinationsstellung. Spondylosis deformans- Reaktionen mit deutlicher Retrospondylose und Unkovertebralarthrose sowie mittelgradige Spondylarthrosen. Deutliche Einengung beider Neuroforamina, betont in Reklination. Im Segment HWK 6/7 mittelgradige Osteochondrose mit betonter Verschmälerung der dehydrierten Bandscheibe sowie breitbasiger links mediolateraler Bandscheibenprolaps mit linksseitig betontem Myelonkontakt und Nachbarschaftsbeziehung zur linken Wurzel C7, akzentuiert in Reklinationsstellung. Spondylosis deformans-Reaktionen mit deutlich linksseitig betonte Retrospondylose und Unkovertebralarthrose sowie mittelgradige Spondylarthrosen. Deutliche Einengung des linken Neuroforamens, betont in Reklination. Im Segment HWK 7/BWK 1 mäßige Osteochondrose mit leichter Höhenminderung der dehydrierten Bandscheibe sowie umschriebener rechts paramedianer Bandscheibenprolaps mit rechtsseitigem Myelonkontakt, akzentuiert in Reklinationsstellung. Initiale Spondylosis deformans-Reaktionen sowie geringe Unkovertebralarthrose und Spondylarthrosen. Im Segment BWK 1/2 altersentsprechende Bandscheibenverhältnisse mit unauffälliger dorsaler Bandscheibenberandung unter natürlicher Gewichtsbelastung sowie in den Funktionsuntersuchungen. Im Segment BWK 2/3 mäßige Osteochondrose mit leichter Höhenminderung der dehydrierten Bandscheibe sowie umschriebener rechts mediolateraler Bandscheibenprolaps aufrecht unter natürlicher Gewichtsbelastung. Mittelgradige Einengung des rechten Neuroforamens, betont in Reklination. Im Segment BWK 3/4 mäßige Osteochondrose mit leichter Höhenminderung der dehydrierten Bandscheibe sowie flachbogiger, dorsomedian betonter Bandscheibenprotrusion aufrecht unter natürlicher Gewichtsbelastung. Das zervikale Myelon befindet sich annähernd mittig im Spinalkanal und weist keine eindeutig pathologischen Signalabweichungen auf; somit kein Anhalt für eine Myelopathie. Keine nachweisbare Spinalkanalstenose aufrecht unter natürlicher Gewichtsbelastung sowie in den Funktionsstellungen. Seitensymmetrische Darstellung der autochthonen Nackenmuskulatur ohne wertbare Muskelatrophiezeichen. Der angefochtene Bescheid wurde wie folgt begründet: „Im Ermittlungsverfahren wurde ein Gutachten eingeholt. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen mit Schreiben vom 01.10.2024 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen mit Schreiben vom 01.10.2024 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.“ Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten – auch insoweit, als die vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes sowie die vorliegenden fachärztlichen Befunde dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin widersprechen bzw. nicht damit in Einklang zu bringen sind – ist nicht erfolgt. In dem angefochtenen Bescheid wurden zudem keine Feststellungen getroffen, sondern beschränkte sich die belangte Behörde auf die Wiedergabe des Verfahrensganges. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere dem von der Verwaltungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachten, den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 29.01.2025. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: In einem Verfahren über die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist - unter Einbindung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (Hinweis Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2006, 2006/11/0211, vom
  6. Mai 2014, Ro 2014/11/0013 und Ro 2014/11/0030, vom
  7. Jänner 2015, 2012/11/0186, und vom
  8. November 2016, Ra 2016/11/0137) - zu prüfen, ob der Betroffene dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 28.02.2024, Ro 2021/11/0012). Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0094).Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0094). Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0034). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zahlreiche fachärztliche Befunde sowie einschlägige Gutachten vorgelegt, welche umfassende Schädigungen dokumentieren, die – zumindest unter Zugrundelegung der hierin gezogenen Schlussfolgerungen – jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten im Alltag dokumentieren sowie eine Beteiligung am Berufs- und Erwerbsleben unmöglich erscheinen lassen. Wenn dem Beschwerdeführer

der von ihm vorgelegten Befunde und Gutachten jedoch nicht einmal eine stehende oder sitzende Tätigkeit im Ausmaß von zwei Stunden möglich sein soll, erschiene es demnach prima facie kaum möglich, dass ihm diesfalls eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sein könnte. Die belangte Behörde hätte sich daher

den obigen Ausführungen damit auseinanderzusetzen gehabt, welche Funktionsschädigungen beim Beschwerdeführer konkret vorliegen und auf welche Weise sich diese auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel konkret auswirken. Mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen eines Arztes für Allgemeinmedizin ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, sodass – insbesondere auch mangels konkreter Feststellungen – seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden kann, welcher Sachverhalt und welche Funktionseinschränkungen samt ihren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seiner Entscheidung vom 23.05.2012, 2008/11/0128, ausgesprochen hat, darf sich die Behörde bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, auch nicht bloß darauf beschränken, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das E vom

  1. Oktober 2011, 2009/11/0032). Es genügt nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128).Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seiner Entscheidung vom 23.05.2012, 2008/11/0128, ausgesprochen hat, darf sich die Behörde bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, auch nicht bloß darauf beschränken, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist vergleiche zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das E vom
  2. Oktober 2011, 2009/11/0032). Es genügt nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Gerade im Falle des Beschwerdeführers, in welchem Unverträglichkeiten gegen diverse Schmerzmittel behauptet werden, wäre eine Auseinandersetzung mit dieser Frage aber unerlässlich gewesen. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie oder Unfallchirurgie einzuholen haben und sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, mit welcher Schmerzintensität bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu rechnen ist und anschließend die Frage zu klären haben, ob dies in rechtlicher Hinsicht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aus den dargelegten Gründen war Spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Einer etwaigen Revision der beschwerdeführenden Partei stünde zudem bereits der Umstand entgegen, dass der angefochtene Bescheid antragsgemäß aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, sodass es ihr bereits an der erforderlichen Beschwer fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Einer etwaigen Revision der beschwerdeführenden Partei stünde zudem bereits der Umstand entgegen, dass der angefochtene Bescheid antragsgemäß aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, sodass es ihr bereits an der erforderlichen Beschwer fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2305941.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.