RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW142 2270301-1 Spruch, W142 2270301-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von XXXX StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmBH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. 1292717707/220057344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von römisch 40 StA. SOMALIA, vertreten durch die BBU GmBH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2023, Zl. 1292717707/220057344, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 11.01.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am XXXX in XXXX geboren worden. Einen Reisepas habe sie nie besessen. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie spreche auch etwas Englisch. Sie sei sunnitische Muslimin, ledig und gehöre der Volksgruppe der „Somali“ an. Sie habe acht Jahre die Schule besucht. Über Berufsausbildung verfüge sie keine, sie habe zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. In Somalia seien ihr Vater, ihre Mutter, eine Schwester und zwei Brüder aufhältig. Eine Schwester sei in Österreich aufhältig. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei das Dorf „Cadaaye“ in der Provinz Hargeysa.
- Am 11.01.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Einen Reisepas habe sie nie besessen. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie spreche auch etwas Englisch. Sie sei sunnitische Muslimin, ledig und gehöre der Volksgruppe der „Somali“ an. Sie habe acht Jahre die Schule besucht. Über Berufsausbildung verfüge sie keine, sie habe zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. In Somalia seien ihr Vater, ihre Mutter, eine Schwester und zwei Brüder aufhältig. Eine Schwester sei in Österreich aufhältig. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei das Dorf „Cadaaye“ in der Provinz Hargeysa. Dazu befragt verneinte die BF, Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie zu keiner bestimmten Zeit gefasst, sondern sie sei „einfach ausgereist“. Sie habe anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, da eine ihrer Schwestern in Österreich lebe. Zur Reiseroute gab sie im Wesentlichen an, am 08.01.2022 legal mit dem Flugzeug aus Somalia ausgereist zu sein und über zwei ihr unbekannte Transitländer am 10.01.2022 mit dem Auto nach Österreich gelangt zu sein. Sie sei legal ausgereist. Die Dokumente für ihre Ausreise habe ein Freund ihres Onkels beschafft. Sie wisse nicht, wo sich das Reisedokument, mit dem sie ausgereist sei, befinde. Die Dokumente seien die ganze Reise über beim Freund ihres Onkels, mit der sie ausgereist sei. Sie habe in keinem der durchgereisten Länder um Asyl angesucht. Die Reise habe ihre Tante und der Freund ihres Onkels organisiert. Ihre Tante habe für die Reise 3.000,00 US-Dollar bezahlt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie wie folgt an: „In Somalia wollte mich ein Mitglied der Terrorgruppe „Al Shabaab“ zwangsverehelichen. Zu diesem Zeitpunkt war ich bei meiner Tante in Mogadischu. Ich wollte diesen Mann nicht heiraten. Da dieser mich jedoch mit dem Tod bedroht hat, flüchtete ich aus Somalia.“ Im Falle einer Rückkehr fürchte sie von diesem Mann getötet zu werden. Er habe bereits ihre Tante getötet. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde bzw. sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab die BF an: „Nein.“ Im Protokoll wurde vermerkt, dass die BF auch nach mehrmaliger Nachfrage bei ihrer Angabe geblieben sei, 16 Jahre alt zu sein.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hatte offenbar Zweifel an dem von der BF angegebenen Alter (Aktenvermerk Indikatoren zur Altersfeststellung vom 14.2.2022). Es veranlasste in der Folge eine Röntgenaufnahme der linken Hand. Dem im Akt einliegenden Untersuchungsbericht des Dr. XXXX sei das Untersuchungsergebnis ca. dem
- Lebensalter entsprechend.Dem im Akt einliegenden Untersuchungsbericht des Dr. römisch 40 sei das Untersuchungsergebnis ca. dem
- Lebensalter entsprechend.
- Am 15.12.2022 wurde die BF durch das BFA in der Sprache Somali unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somali sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, dabei gab sie entscheidungsrelevant wie folgt an (LA/F: Leiterin der Amtshandlung, VP: BF): „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. LA: Fühlen Sie sich heute gesund und sind Sie in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren wahrheitsgetreu zu tätigen? VP: Ja. LA. Wurden Sie bereits gegen COVID-19 geimpft? Sind Sie genesen, getestet? VP: Ja, 2 x geimpft LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Sind Sie gesund? Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung, benötigen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund, keine Medikamente. LA an Vertretung: Liegt ein Obsorge Beschluss vom BG für die Schwester Fr. XXXX vor?LA an Vertretung: Liegt ein Obsorge Beschluss vom BG für die Schwester Fr. römisch 40 vor? A: Ja, Beschluss BG XXXX – wird in Kopie zum Akt genommenA: Ja, Beschluss BG römisch 40 – wird in Kopie zum Akt genommen LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht. Dem VP wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Behörden und Gerichte im gesamten Verfahren Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen können, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. VP: Ja. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Danke gut. F: Haben Sie Ihre weiße Karte dabei? Stimmen alle Daten auf der Karte? A: VP legt weiße Karte vor – Daten stimmen. F: Geben Sie bitte Ihre eigenen Personendaten bekannt! VP: XXXX In XXXX VP: römisch 40 In römisch 40 F. Geben Sie bitte Ihre Volksgruppe, Clan- und Stammeszugehörigkeit an A: Volksgruppe Ashraf, Clan Hassan, Stamm Sarman F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? A: Ich weiß es nicht, bin in XXXX geboren und in Hargeysa aufgewachsen.A: Ich weiß es nicht, bin in römisch 40 geboren und in Hargeysa aufgewachsen. F: Wo ist das Hauptsiedlungsgebiet Ihres Clans? A: Sie sind überall, es gibt kein bestimmtes Gebiet F: Gibt es Schutz/Rückhalt/Hilfe/Unterstützung aufgrund Ihrer Clan-Zugehörigkeit bzw. von Ihrem Clan? A: Ich kenne mich nicht aus, weiß es nicht. Ich bin nicht mit dem Clan aufgewachsen, weiß es nicht. F: Was unterscheidet Sie rein optisch von anderen Clans? Ist Ihr Clan aufgrund optischer Merkmale erkennbar? A: Es gibt keine Unterschiede. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: Ledig F: Welche Religion haben Sie? A: Moslem/Sunnit. F: Verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja, danke. Anmerkung: Da ein weibliches Einvernahme Team gewährleistet ist, werden Ihnen folgende Fragen gestellt: F: Sind Sie beschnitten? A: Ja. F: Welche Art der Beschneidung wurde bei Ihnen durchgeführt? A: Pharaonisch F: Wann wurden Sie beschnitten? A: Mit ca. 8 Jahren. F: Von wem wurden Sie beschnitten? A: Eine ältere Frau, die mit meiner Mutter verwandt war. F: Sind Sie aufgrund der Beschneidung in ärztlicher Behandlung? A: Nein LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsort im Heimatland bekannt VP: Die Angaben entsprechen denen der Erstbefragung. LA: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen auf? A: Ich habe keine Ahnung, zuletzt waren Sie in Mogadischu LA: Weshalb haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihren Familienangehörigen im Heimatland? A: Die VP gibt nunmehr an, ich habe seit 11 Jahren keinen Kontakt mehr, weil ich zu dieser Verwandten meiner Mutter nach Nordsomalia gezogen, nachgefragt nach Hergeyasa LA: Geben Sie bitte die Personendaten der alten Frau, wo Sie gewohnt haben, bekannt A: XXXX , ca. 70 Jahre altA: römisch 40 , ca. 70 Jahre alt LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Person der XXXX LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Person der römisch 40 A: Sie war verwitwet und hatte nie Kinder. LA: In welchem konkreten Zeitraum haben sie sich bei XXXX aufgehalten?LA: In welchem konkreten Zeitraum haben sie sich bei römisch 40 aufgehalten? A: Von 2011 bis 2021 ununterbrochen LA: Wann und wie sind Sie nach Europa, Österreich, ausgereist? A: Am
- Oktober 2021 habe ich Hargesya verlassen und bin von dort am Luftweg nach Mogadischu. Ich war dann zwei Monate in Mogadischu bis zu meiner Weiterreise LA. Wo haben Sie sich die zwei Monate in Mogadischu aufgehalten und bei wem? A: Ich weiß es nicht LA: Waren Sie schlepperunterstützt von Hargesya aus unterwegs? A: Ich bin allein ohne Schlepper von Hargeysa nach Mogadischu geflogen. Ich war dann bei meiner Tante, der Schwester meiner Mutter in Mogadischu LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben zur Person der Tante und deren familiären Umfeld A: Sie heißt XXXX ist verheiratet und hat zwei SöhneA: Sie heißt römisch 40 ist verheiratet und hat zwei Söhne LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben (wie heißt der Mann von XXXX , wie alt ist er, was arbeitet er, wie heißen die Söhne, Alter der Söhne etc. etc.LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben (wie heißt der Mann von römisch 40 , wie alt ist er, was arbeitet er, wie heißen die Söhne, Alter der Söhne etc. etc. A: Der Mann heißt XXXX , ist Geschäftsmann, hat ein Bekleidungsgeschäft, die Söhne sind XXXX , 17 Jahre alt und XXXX , 15 Jahre alt. Nachgefragt wohnen sie im Bezirk HodanA: Der Mann heißt römisch 40 , ist Geschäftsmann, hat ein Bekleidungsgeschäft, die Söhne sind römisch 40 , 17 Jahre alt und römisch 40 , 15 Jahre alt. Nachgefragt wohnen sie im Bezirk Hodan LA: Geben Sie bitte Ihren Reiseweg von Mogadischu nach Österreich bekannt A: Ich reiste schlepperunterstützt von Mogadischu am Luftweg in mir unbekannte Länder und dann bin ich einfach weiter mit dem Auto am Landweg, bis ich in Österreich war. Wo ich genau gewesen bin und wie ich hierhergekommen bin, kann ich nicht sagen. LA: Wer hat die Ausreise von Mogadischu organisiert und finanziert? A: Meine Tante und deren Ehemann LA: Wie hoch waren die Kosten der Ausreise? A: 3.000 US-Dollar LA: Woher hatte Ihre Tante und Ihr Onkel das Geld? A: Sie sind Geschäftsleute LA: Wer hat Ihre Ausreise am Luftweg von Hargeysa nach Mogadischu finanziert und organisiert? A: Nachbarn LA: Wie hoch waren die Kosten für den Flug? A: 170 Dollar LA: Wie heißen die Nachbarn? A: Es ist eine Nachbarin namens XXXX A: Es ist eine Nachbarin namens römisch 40 LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU? VP: Nein, keine. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Ja – meine Schwester Fr. XXXX und deren FamilieVP: Ja – meine Schwester Fr. römisch 40 und deren Familie LA: Sie wurden bereits anlässlich der Asylantragstellung am 11.01.2022 bei der PI Schwechat FGA niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Möchten Sie nun Ihr Vorbringen ändern, ergänzen? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe alles gesagt, es gibt nichts zu ändern oder zu ergänzen. LA: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen? VP: VP legt vor: VHS Zertifikat - Deutsch A1.1 – 22.11.2022, Anmeldebestätigung Deutsch A1.2 – Volkshilfe Wien – VHS – Teilnahmebestätigung – 28.11.2022 – Deutsch A1 LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land begangen? VP: Nein, niemals. LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? VP: Nein. LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft? VP. Nein LA: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? VP: Nein LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt? VP: Nein. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: 8 Jahre Grundschule in Hargeysa LA: Verfügen Sie über eine Berufsausbildung? A: Nein LA: Wovon haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Von XXXX A: Von römisch 40 LA. Was hat Fr. XXXX gearbeitet?LA. Was hat Fr. römisch 40 gearbeitet? A: Sie war schon alt, ca. 70 Jahre, hat nicht gearbeitet, hatte ein Eigentumshaus und dieses vermietet und von den Einkünften gelebt. LA: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen? VP: Nein LA: Wie ist die Verständigung mit der Fr. Dolmetscher von der Sprache und vom Inhalt? A: Danke, sehr gut, ich verstehe alles. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, EMail, postalisch, etc.) VP: Nein, mit niemanden LA. Weshalb haben Sie keinen Kontakt mit Ihrer Tante und Ihrem Onkel in Mogadischu? A: Die Tante ist schon gestorben LA: Und Ihr Onkel? A: Ich habe keine Ahnung LA: Wann und wie ist Ihre Tante verstorben? A: Ich glaube im Jänner 2022 LA: Woher wissen Sie vom Ableben Ihrer Tante? A: Der Schwager meiner Tante hat mich informiert. LA. Woran ist Ihre Tante verstorben? A: Sie ist umgebracht worden LA: Was wissen Sie über den gewaltsamen Tod Ihrer Tante? (wann, von wem genau, weshalb, wie etc. etc.) A: Ein Mann wollte mich heiraten und er sagte, wenn ich das nicht mache, wird er mich umbringen. Ich glaube, dass dieser Mann meine Tante umgebracht hat. Er sagte nämlich damals, dass, falls ich ihn nicht heirate, wird er auch jemand von meiner Familie umbringen. Fragewiederholung A: Es war Jänner 2022, nachgefragt Anfang Jänner 2022, ich war noch zu Hause in Mogadischu. Nachgefragt nicht das Haus meiner Tante, ich war im Haus vom Schwager meiner Tante. Er war derjenige, der mich dann auch über den Tod meiner Tante informiert hat. LA: Konkrete Angaben zum Schwager der Tante und den genauen Zeitraum, wann Sie bei dem Mann aufhältig waren! A: Er heißt XXXX , ich war zwei Wochen bei ihm A: Er heißt römisch 40 , ich war zwei Wochen bei ihm LA: Konkrete Zeitangaben! A: Ich war vom 24.
- bis 8.1.2022 bei ihm LA: Wann haben sie Mogadischu verlassen? A: Am achten Jänner 2022 bin ich weggeflogen LA: Schildern Sie bitte die genauen Umstände vom Tod der Tante sowie im Detail die Umstände, als Sie davon erfahren haben A: XXXX ist zu mir nach Hause gekommen und hat mir erzählt, dass man meine Tante umgebracht hat. Sie war im Geschäft und sie wurde erschossen. Man weiß nicht, wer sie umgebracht hat.A: römisch 40 ist zu mir nach Hause gekommen und hat mir erzählt, dass man meine Tante umgebracht hat. Sie war im Geschäft und sie wurde erschossen. Man weiß nicht, wer sie umgebracht hat. LA: ist das Alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Ja, das ist alles. Mehr kann ich nicht sagen. LA: Gab es polizeiliche Ermittlungen im Fall des gewaltsamen Ablebens der Tante? A: Das weiß ich nicht. LA: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Der Schlepper hat mich als seine Tochter ausgegeben und den Pass behalten. LA: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Somalia gefasst? VP: Es war der Tag, an dem mich der Mann fragte, ob ihn heirate LA: Machen Sie bitte konkrete Zeitangaben! A: Es war der 24.12.
- Am Nachmittag hat er mich gefragt und abends habe ich dann schon das Haus verlassen. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. FLUCHTGRUND LA: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Weshalb stellen Sie einen Asylantrag? Machen Sie bitte konkrete und detaillierte Angaben unter Anführung von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, sodass sich auch ein Außenstehender ein Bild machen kann. Die Einvernahme wird um 10.25 Uhr auf Wunsch der VP für eine Pause unterbrochen Die Einvernahme wird um 10.35 Uhr fortgesetzt. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. LA: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Weshalb stellen Sie einen Asylantrag? Machen Sie bitte konkrete und detaillierte Angaben unter Anführung von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, sodass sich auch ein Außenstehender ein Bild machen kann. A: Ich habe erst später erfahren, dass der Mann, der mich heiraten wollte, Al Shabaab angehört. Er wollte, dass wir uns ineinander verlieben und dass wir heiraten, aber ich war damit nicht einverstanden. Im Oktober 2021 ist die Frau, bei der ich in Hargeysa wohnte, XXXX , an Corona verstorben. Sie hatte einen Bruder und der war derjenige der alles geerbt hat und er sagte eines Tages, dass er möchte, dass ich sie verlasse. Da ich niemanden kannte und kein anderes Mitglied in Hargeysa hatte, ging ich zu den Nachbarn, die haben mich finanziell unterstützt und mir das Geld für den Flug nach Mogadischu gegeben. So kam ich zu meiner Tante. Der Mann, der mich heiraten wollte, war in der Nähe eines Supermarktes, wo ich Sachen einkaufte. Er hat mich einige Male gesehen und gegrüßt. Er fragte mich eines Tages nach meinem Namen und ob ich neu in der Gegend bin. Ich bejahte. Er fragte mich, woher ich komme, und ich sagte, dass ich von Hargeysa komme. Ungefähr eine Woche später hat er mich getroffen als ich gerade das Geschäft verließ. Er sagte, ich gefalle ihn und er möchte er mir eine Frage stellen. Er sagte, er möchte, dass wir uns ineinander verlieben und kennen lernen. Daraufhin sagte ich, dass ich nicht bereit dazu bin, dass ich etwas lernen möchte. Er wollte noch weiterreden, es kam aber jemand vorbei und so sind wir beide auseinandergegangen. Ungefähr eine Woche später sagte die Tante ich soll einkaufen gehen. Es war immer ein bestimmtes Geschäft. Ich war auf dem Weg ins Geschäft, er kam von der Seite her und war dann da. Er sagte, weshalb ich das letzte Mal weggegangen bin, ohne dass er weiterreden konnte. Daraufhin sagte ich, dass ich schon alles gesagt habe, was ich wollte. Er sagte, weißt du wer ich bin? Ich verneinte. Auf einmal hat er mir mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Ich schrie. Auf einmal hat er eine Pistole gehabt. Er hielt mich fest an der Kleidung und sagte ich soll den Mund halten. Ich bin natürlich ruhig geworden. Er sagte, er ist Angehöriger von Al Shabaab und was er sagt, gilt. Er sagte ich muss machen was er sagt. Er sagte, er wird mich mit Zwang heiraten, es gibt keine Widerrede und wenn nicht, bringt er mich um. Ich soll meiner Familie sagen, dass er kommen wird und um meine Hand anhalten wird und ich soll niemanden von heute erzählen. Ich ging dann nach Hause und hab meiner Tante alles erzählt. Die Tante bekam dann Angst, weil die Leute sehr gefährlich sind. Die Tante bekam Angst, der Onkel war zu der Zeit nicht zu hause. Am gleichen Abend als mein Onkel dann heimkam, hat sie mich im Haus des Schwagers untergebracht. Die VP gibt nunmehr an, nein, alle kamen mit. Es kamen auch die Tante und ihre Kinder und wir haben dann auch noch den Onkel abgeholt und wir alles sind beim Bruder des Onkels untergekommen. Es wurde dann in der Familie gemeinsam besprochen, wie es weiter gehen sollte. Am gleichen Tag noch haben dann meine Tante und mein Onkel den Schlepper organisiert. Nein, ich meine in der Zeit vom 24.
- bis 8.1.202 wurde der Schlepper organisiert, das heißt wir kamen alle am 24.12 im Haus des Schwagers an und am 25ten bis zum
- Jänner wurde der Schlepper organisiert. Am 26ten Dezember sind dann die Tante und ihre Söhne, nein ich korrigiere mich, es ist der Onkel mit den beiden Söhnen nach Äthiopien gereist. Ich blieb beim Schwager meiner Tante und dessen Frau, die kinderlos waren. Die Tante ist dann wieder ins Geschäft gegangen und hat gearbeitet, aber abends hat sie dann bei einer Bekannten von ihr übernachtet. Sie ist nicht mehr in ihr Haus gegangen, hat aber im Geschäft gearbeitet. Ich glaube, dass die Tante am zweiten Jänner verstorben ist, umgebracht wurde. Am siebten Jänner hat der Schlepper mich angerufen und gesagt, ich muss morgen bereit sein, weil ich ins Ausland fliege und Somalia verlasse.A: Ich habe erst später erfahren, dass der Mann, der mich heiraten wollte, Al Shabaab angehört. Er wollte, dass wir uns ineinander verlieben und dass wir heiraten, aber ich war damit nicht einverstanden. Im Oktober 2021 ist die Frau, bei der ich in Hargeysa wohnte, römisch 40 , an Corona verstorben. Sie hatte einen Bruder und der war derjenige der alles geerbt hat und er sagte eines Tages, dass er möchte, dass ich sie verlasse. Da ich niemanden kannte und kein anderes Mitglied in Hargeysa hatte, ging ich zu den Nachbarn, die haben mich finanziell unterstützt und mir das Geld für den Flug nach Mogadischu gegeben. So kam ich zu meiner Tante. Der Mann, der mich heiraten wollte, war in der Nähe eines Supermarktes, wo ich Sachen einkaufte. Er hat mich einige Male gesehen und gegrüßt. Er fragte mich eines Tages nach meinem Namen und ob ich neu in der Gegend bin. Ich bejahte. Er fragte mich, woher ich komme, und ich sagte, dass ich von Hargeysa komme. Ungefähr eine Woche später hat er mich getroffen als ich gerade das Geschäft verließ. Er sagte, ich gefalle ihn und er möchte er mir eine Frage stellen. Er sagte, er möchte, dass wir uns ineinander verlieben und kennen lernen. Daraufhin sagte ich, dass ich nicht bereit dazu bin, dass ich etwas lernen möchte. Er wollte noch weiterreden, es kam aber jemand vorbei und so sind wir beide auseinandergegangen. Ungefähr eine Woche später sagte die Tante ich soll einkaufen gehen. Es war immer ein bestimmtes Geschäft. Ich war auf dem Weg ins Geschäft, er kam von der Seite her und war dann da. Er sagte, weshalb ich das letzte Mal weggegangen bin, ohne dass er weiterreden konnte. Daraufhin sagte ich, dass ich schon alles gesagt habe, was ich wollte. Er sagte, weißt du wer ich bin? Ich verneinte. Auf einmal hat er mir mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Ich schrie. Auf einmal hat er eine Pistole gehabt. Er hielt mich fest an der Kleidung und sagte ich soll den Mund halten. Ich bin natürlich ruhig geworden. Er sagte, er ist Angehöriger von Al Shabaab und was er sagt, gilt. Er sagte ich muss machen was er sagt. Er sagte, er wird mich mit Zwang heiraten, es gibt keine Widerrede und wenn nicht, bringt er mich um. Ich soll meiner Familie sagen, dass er kommen wird und um meine Hand anhalten wird und ich soll niemanden von heute erzählen. Ich ging dann nach Hause und hab meiner Tante alles erzählt. Die Tante bekam dann Angst, weil die Leute sehr gefährlich sind. Die Tante bekam Angst, der Onkel war zu der Zeit nicht zu hause. Am gleichen Abend als mein Onkel dann heimkam, hat sie mich im Haus des Schwagers untergebracht. Die VP gibt nunmehr an, nein, alle kamen mit. Es kamen auch die Tante und ihre Kinder und wir haben dann auch noch den Onkel abgeholt und wir alles sind beim Bruder des Onkels untergekommen. Es wurde dann in der Familie gemeinsam besprochen, wie es weiter gehen sollte. Am gleichen Tag noch haben dann meine Tante und mein Onkel den Schlepper organisiert. Nein, ich meine in der Zeit vom 24.
- bis 8.1.202 wurde der Schlepper organisiert, das heißt wir kamen alle am 24.12 im Haus des Schwagers an und am 25ten bis zum
- Jänner wurde der Schlepper organisiert. Am 26ten Dezember sind dann die Tante und ihre Söhne, nein ich korrigiere mich, es ist der Onkel mit den beiden Söhnen nach Äthiopien gereist. Ich blieb beim Schwager meiner Tante und dessen Frau, die kinderlos waren. Die Tante ist dann wieder ins Geschäft gegangen und hat gearbeitet, aber abends hat sie dann bei einer Bekannten von ihr übernachtet. Sie ist nicht mehr in ihr Haus gegangen, hat aber im Geschäft gearbeitet. Ich glaube, dass die Tante am zweiten Jänner verstorben ist, umgebracht wurde. Am siebten Jänner hat der Schlepper mich angerufen und gesagt, ich muss morgen bereit sein, weil ich ins Ausland fliege und Somalia verlasse. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Keine weiteren Fluchtgründe? A: Nein, es gibt keine anderen. LA: Ist in Mogadischu AMISOM vertreten? A: Ja, ich kenne das und habe davon gehört. LA: Haben Sie sich oder einer Ihrer Angehörigen (Tante, Onkel. Schwager usw.) wegen der Drohungen durch den Al Shabaab Mann an die Polizei um Schutz und Hilfe bzw. Anzeige gewandt? A: Das weiß ich nicht. LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um den Mann, der Sie mit Zwang heiraten wollte A: Ich kann nicht viel von Al Shabaab erzählen, weiß nichts drüber. Fragewiederholung A: Von ihm kenne ich nicht viel, weiß nur wo er gewohnt hat, wahrscheinlich in der Nähe des Geschäftes. LA: Ist das Alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Ja. Mehr weiß ich nicht. LA: Weshalb sind Sie zur alten Frau nach Hargeysa gezogen? A: Seit 2007 weiß ich nicht, wo mein Vater ist, weiß nicht, ob er umgebracht wurde Fragewiederholung Wer hat Sie zur alten Frau gebracht und weshalb? Was war mit Ihrer Mutter und den Geschwistern? A: Ich weiß nicht wo meine Mutter jetzt ist Aufforderung Antworten Sie bitte auf die gestellten Fragen! A: Meine Mutter wurde 2011 sehr krank und kam ins Spital mit Tuberkulose. Es war ein langer Spitalsaufenthalt. Die alte Frau hat damals in Mogadischu gelebt und meiner Mutter gesagt, dass ich zu ihr kommen kann, weil sie ja krank ist. Der Rest der Familie hat dann in Mogadischu gelebt, weil die Kinder schon erwachsen waren und ich bin mit der Frau nach Hargeysa LA. Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr? A: Erstens habe ich Angst, dass mich der Mann umbringt und zweitens habe ich keine Familie LA: Wie sollte Sie „der Mann“ in Mogadischu finden? A: Er sagte damals schon, dass er mich finden wird, egal wo ich bin. LA: Sie verfügen aber doch noch über Angehörige in Gestalt Ihres Onkels sowie dessen Kinder und dessen Bruder A: Die anderen sind ja nicht Familie, der Onkel und die Kinder sind ja schon gleich am nächsten Tag nach Äthiopien geflohen LA: Ihr Onkel hat seine Frau – entgegen der Furcht vor Verfolgung – alleine zurückgelassen? A: Ja, sie hatte das Geschäft und wollte das so. LA. Wovon leben Sie im Bundesgebiet? A: Ich lebe bei meiner Schwester und die finanziert mich LA: Was arbeitet Ihre Schwester und deren Mann? A: Mein Schwager arbeitet bei Amazon, meine Schwester arbeitet nicht. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? VP: Ich spreche noch kaum Deutsch, besuche einen Deutschkurs derzeit. LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? VP: Nein. LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet? A: Ich mache den Deutschkurs und bin ansonsten zu Hause. LA: Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor? Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren? VP: Ich möchte irgendetwas mit IT später machen LA: Wann hat Ihre Schwester Somalia verlassen? A: Ich glaube im Jahr 2007, bin aber nicht sicher, ich war ja damals sehr jung. LA: Hatten Sie immer Kontakt zu Ihrer in Österreich aufhältigen Schwester? A: Nein. LA: Wann hatten Sie in Somalia zuletzt mit Ihrer in Österreich aufhältigen Schwester Kontakt? A: Seit Sie in Europa ist hatte ich keinen Kontakt mehr, nie. LA: Hatten Sie ein Zielland? A; Nein, ich wollte zu meiner Schwester, die Tante wusste wo meine Schwester ist. LA: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung gleichkommenden Partnerschaft? VP: Nein, ich bin Single. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache? VP: Danke, sehr gut. Ich habe alles verstanden. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Nur Somali und ein paar Wörter Deutsch und etwas Englisch von der Schule her. F: Möchten Sie noch etwas ergänzen zu Ihrem Vorbrinen? Etwas angeben, was nicht gefragt wurde, Ihnen aber wichtig erscheint. A: Nein, ich habe alles gesagt. Die VP wird hinsichtlich des Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG belehrt. Haen Sie das verstanden? A: Ja, ich habe das verstanden. F: Wurden Sie während der Einvernahem gut behandelt? Haben Sie sich wohl gefühlt? A: Ja, danke, sehr gut. Es hat alles gepasst. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt) Möchten Sie das? A: Das benötige ich nicht.[ … ]“A: Das benötige ich nicht., [ … ]“ Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte die BF einen Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 02.08.2022 vor, wonach die Obsorge für sie in vollem Umfang auf ihre Schwester übertragen und ihren Eltern entzogen worden sei. Weiters legte sie Integrationsbelege in Form von Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen A1 vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei es nicht gelungen ein glaubhaftes Vorbringen zu ihren Fluchtgründen zu erstatten. Sie habe ihr Vorbringen vage, unkonkret und widersprüchlich dargestellt. Ihre Angaben hätten nicht logisch nachvollzogen werden können. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es nicht plausibel sei, dass ein Mitglied der Al Shabaab einerseits mit Zwang und gegen den Willen der BF eine Ehe habe schließen wollen und ihr im Falle der Weigerung mit dem Tode gedroht hätte und andererseits zur BF nach Hause gekommen sei, um bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten. Ebenso nicht nachvolllzgen werden könne ihre Angabe, wonach sie gemeinsam mit ihrer Tante, ihrem Onkel und ihren beiden Cousins aus Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Weigerung der Eheschließung mit einem Angehörigen der Al Shabaab zum Bruder ihres Onkels geflohen wäre. Ihr Onkel und ihre beiden Cousins seien in weiterer Folge ohne die Tante der BF aus Somalia nach Äthiopien gereist. Dass ihre Tante alleine in Somalia zurückgeblieben sei, um weiter im Geschäft zu arbeiten, sei vor dem Hintergrund der besonderen Vulnerabilität von alleinstehenden Frauen in Somalia nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtschau betrachtet sei das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass der von der BF behauptete, den Fluchtgrund betreffende, Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der behaupteten Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und einer daraus möglicherweise resultierenden Diskriminierung verwies das BFA aus die Länderfeststellungen, aus denen sich ergebe, dass es in Mogadische heute keine Clankämpfe bzw. –konflikte mehr gäbe. Es gäbe dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Minderheitenangehörige würden aufgrund ihrer Zugehörigkeit nicht mehr marginalisiert oder belästigt werden. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten habe sich wesentlich verbessert. Daher könne eine Verfolgungsgefahr für die BF rein aus ihrer Minderheitenzugehörigkeit nicht abgeleitet werden. Eine Asylgewährung komme gegenständlich nicht in Betracht, der BF werde jedoch aufgrund der aktuell schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer individuellen Situation als junge Frau ohne Arbeitserfahrung und Familienbezug und ohne sozialer Beziehungen in Mogadischu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Wäre die BF hinsichtlich der im Bescheid anngeführten Punkte eingehender befragt worden, hätte sie weitere Angaben gemacht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Wäre die BF hinsichtlich der im Bescheid anngeführten Punkte eingehender befragt worden, hätte sie weitere Angaben gemacht. Hinsichtlich ihrer Angabe, der Mann der Al Shabaab habe angekündigt, zu ihrer Familie zu kommen und um ihre Hand anzuhalten, sei es zu einem Missverständnis gekommen. Damit sei die Ankündigung gemeint gewesen, der Familie der BF mitzuteilen, dass er sie heiraten werde. Sie hätte dabei nicht andeuten wollen, dass sie oder ihre Familie dabei ein Mitspracherecht gehabt hätten. Zur Angabe, dass ihre Tante nach der Bedrohung in Somalia geblieben sei, während deren Mann und Söhne nach Äthiopien geflüchtet seien, hätte die BF (bei entsprechender Befragung) hinzufügen können, dass der angeheiratete Onkel der BF im somalischen Teil Äthiopiens aufgewachsen sei. Als es zur Bedrohung durch das Mitglied der Al Shabaab gekommen sei, hätte sich die gesamte Familie bedroht gefühlt, weshalb der Onkel Somalia verlassen hätte wollen. Die Tante der BF habe noch in Somalia bleiben wollen, bis die Ausreise der BF organisiert gewesen sei und habe ihr Geschäft nicht aufgeben wollen. Daher habe sie weitergearbeitet und zur Sicherheit bei einer Freundin übernachtet. Über den Schwager der Tante hätte die BF erfahren, dass ihre Tante von einem Mann erschossen worden sei. Die BF gehe davon aus, dass der Mann der Al Shaaab ihre Tante erschossen habe, weil diese sonst mit niemandem Probleme gehabt hätte und die Drohungen erst kurz davor stattgefunden hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF, von diesem Mann gefunden und getötet zu werden. Sie wisse von keinen in Somalia aufhältigen Verwandten und verfüge über keinen männlichen Schutz im Herkunftsstaat. Aufgrunddessen sei davon auszugehen, dass die BF als alleinstehende Frau gelten würde und der Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die BF sei als rechtsunkundige, minderjährige Fremde nicht in der Lage gewesen, einzuschätzen, welche Angaben für die Beurteilung ihres Vorbringens relevant sein könnten. Darüber hinaus sei sie bei der Einvernahme von der Dolmetscherin angewiesen worden, möglicht kurze Antworten zu geben und nicht in Details zu gehen. Mit den in der Beschwerde enthaltenen Erläuterungen und Vorbringen verstoße die BF nicht gegen das Neuerungsverbot, weil sie keine missbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens bezwecke. Im Bescheid sei festgestellt worden, dass die BF in Somalia über Familienangehörige, nämlich ihre Eltern, eine Schwester und zwei Brüder, verfüge. Sie hätte jedoch in der Einvernahme ausdrücklich angegeben, seit elf Jahren keinen Kontakt zu ihrer ehemals in Mogadischu lebenden Familie zu haben und nicht über deren aktuellen Aufenthaltsort Bescheid zu wissen. Zu ihrem Vater habe sie seit 2007 keinen Kontakt mehr. Sie hätte angegeben, dass sie vermute, er sie in Zusammenhang mit einem Clankonflikt getötet worden. Seit ihre Mutter im Jahr 2011 ins Krankenhaus eingeliefert worden und die BF nach Hargeysa gekommen sei, hätte sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter mehr und verfüge über keine Informationen über ihre Geschwister. Schon allein aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Somalia hätte die Behörde feststellen müssen, dass die BF im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Fraue ohne männlichen Schutz von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Dies insbesondere, da sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich in ein IDP-Lager zu begeben. Schutz durch den Staat sei, wie sich aus den Länderberichten ergebe, nicht zu erwarten. Sie unterliege damit einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr als Mitglied der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen. Der BF sei sohin zusammengefasst der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen.Im Bescheid sei festgestellt worden, dass die BF in Somalia über Familienangehörige, nämlich ihre Eltern, eine Schwester und zwei Brüder, verfüge. Sie hätte jedoch in der Einvernahme ausdrücklich angegeben, seit elf Jahren keinen Kontakt zu ihrer ehemals in Mogadischu lebenden Familie zu haben und nicht über deren aktuellen Aufenthaltsort Bescheid zu wissen. Zu ihrem Vater habe sie seit 2007 keinen Kontakt mehr. Sie hätte angegeben, dass sie vermute, er sie in Zusammenhang mit einem Clankonflikt getötet worden. Seit ihre Mutter im Jahr 2011 ins Krankenhaus eingeliefert worden und die BF nach Hargeysa gekommen sei, hätte sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter mehr und verfüge über keine Informationen über ihre Geschwister. Schon allein aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Somalia hätte die Behörde feststellen müssen, dass die BF im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Fraue ohne männlichen Schutz von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre. Dies insbesondere, da sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, sich in ein IDP-Lager zu begeben. Schutz durch den Staat sei, wie sich aus den Länderberichten ergebe, nicht zu erwarten. Sie unterliege damit einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr als Mitglied der sozialen Gruppe alleinstehender Frauen. Der BF sei sohin zusammengefasst der Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen.
- Am 18.04.2023 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
- Am 19.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali sowie im Beisein der Rechtsvertretung der BF und einem Vertreter des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) statt. In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor: „[ … ] R: Sind Sie gesund? BF: Grundsätzlich geht es mir gut, aber ich habe Herzprobleme. R: Nehmen Sie Medikamente? BF: Gegen Herzprobleme habe ich keine Medikamente von meinem Hausarzt bekommen. Er hat mir nur andere Medikamente verschrieben. R: Welche Medikamente hat er Ihnen verschrieben? BF: Ich habe es nicht mit, aber es ist eine Beruhigungstablette. R: Heißt es, Sie können nicht schlafen? BF: Wenn ich Angst habe, kann ich nicht schlafen. Manchmal habe ich plötzlich Angst und dann mein Herz rast schnell und ich kann nicht gut schlafen. R: Können Sie mir den Namen des Medikamentes nennen? BF: Nein. R: Seit wann nehmen Sie dieses Medikament? BF: Seit diesem Monat. R: Haben Sie Angst vor der heutigen Verhandlung gehabt? BF: Wegen Interview hatte ich keine Angst, aber da ich noch nie vor Gericht war, war es für mich ungewohnt und ich hatte Angst. R: Sie brauchen keine Angst vor dem Gericht zu haben, wir tun Ihnen nichts. BF: Ok. R: Haben Sie Tanten und Onkeln, die in Somalia leben? BF: Ich hatte nur eine Tante mütterlicherseits, aber die ist jetzt verstorben. R: War Ihre Tante verheiratet? BF: Ja. R: Wie viele Kinder hatte Ihre Tante? BF: Zwei Söhne. R: Wo leben diese beiden Söhne derzeit? BF: Jetzt weiß ich nicht, wo sie leben, aber das letzte Mal wollten sie in Richtung Äthiopien fahren mit ihrem Vater. R: Wo lebte Ihre Tante mütterlicherseits? BF: Sie ist nicht mehr am Leben. R: Wo lebte sie? BF: In Mogadishu. R: Wo genau in Mogadishu? BF: In Hodan. R: Wie verdiente sich der Ehemann Ihrer Tante den Lebensunterhalt? BF: Sie hatten gemeinsam ein Geschäft und sie haben beide dort gearbeitet. R: Was war das für ein Geschäft? BF: Sie haben Kleidung verkauft. R: Können Sie mir den Namen Ihrer verstorbenen Tante nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie alt war Ihre Tante, als sie verstorben ist, wissen Sie das? BF: Ungefähr war sie 48 Jahre alt, aber ich habe sie nicht gefragt, wie alt sie ist. R: Können Sie mir den Namen des Ehemannes Ihrer verstorbenen Tante nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Sind die beiden Söhne Ihrer verstorbenen Tante schon erwachsen? BF: 15 und 17 (BF antwortet auf Deutsch). R: Das heißt die beiden Söhne sind jetzt 15 und 17 Jahre alt? BF: Nein, sie waren 15 und 17 Jahre alt, das letzte Mal, als ich mit denen Kontakt hatte. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt? BF: Das war, als wir uns gesehen haben, am 26.12.
- R: Können Sie mir den Namen der beiden Söhne nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wer von beiden ist der ältere? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Heißt er XXXX ? R: Heißt er römisch 40 ? BF: Beide sind gleich, aber XXXX . BF: Beide sind gleich, aber römisch 40 . R: Mit welchem Reisepass sind Sie von Mogadishu nach Istanbul geflogen? BF: Der Mann, der mich in die Türkei gebracht hat, ich war nie in der Türkei, ich weiß es nicht, wo wir gelandet sind. Wir waren in zwei Ländern bevor wir nach Österreich angekommen sind, wie ich geflogen bin, weiß ich nicht, weil der Mann die Reisepässe bei sich hatte und er hat mich wie seine Tochter mitgenommen. R: Sie sind mit dem Flugzeug von Mogadishu nach Europa geflogen? BF: Ja. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: Acht Jahre (BF antwortet auf Deutsch). R: Welche Schule haben Sie besucht, was war das für eine Schule? BF: Volkschule und Mittelschule. R: Das heißt, wie lange haben Sie die Volkschule besucht? BF: Vier Jahre (BF antwortet auf Deutsch). R: Und die Mittelschule? BF: Auch vier Jahre (BF antwortet auf Deutsch). R: Wo haben Sie die beiden Schulen besucht? BF: In Hargeysa. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben mit der Mittelschule? BF: Das muss im Jahr 2021 gewesen sein. Das war im August
- R: Was haben Sie danach gemacht? BF: Bevor ich weiter eine andere Schule besucht habe, habe ich Hargeysa verlassen. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Ich habe sie nicht gesehen. Sie sind verstorben. R: Wie viele Geschwister hat bzw. hatte Ihr Vater? BF: Ich habe meinen Vater zuletzt im Jahr 2007 gesehen. Ich weiß es nicht, wie viele Geschwister er hatte, aber meine Schwester hat mir erzählt, dass er eine Schwester hatte. R: Leben Ihre Eltern noch? BF: Jetzt weiß ich nicht. Ich weiß es nicht, wo die beiden aufhältig sind. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Eltern gesprochen? BF: Mein Vater ist im Jahr 2007 verschwunden, meine Mutter seit
- R: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter verschwunden ist? BF: Ich war fünf Jahre alt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Vier (BF antwortet auf Deutsch). R: Können Sie mir die Namen und das derzeitige Alter von Ihren Geschwistern aufschreiben? BF: Ich weiß nur eine Schwester, wie alt sie ist, die anderen weiß ich nicht. XXXX 33 Jahre; XXXX . Meine Eltern heißen XXXX (siehe Beilage A). BF: Ich weiß nur eine Schwester, wie alt sie ist, die anderen weiß ich nicht. römisch 40 33 Jahre; römisch 40 . Meine Eltern heißen römisch 40 (siehe Beilage A). R: Wo haben Sie mit Ihren Eltern in Somalia gelebt? BF: Ich habe mit meiner Mutter am Anfang in Mogadishu gelebt. R: Können Sie sich erinnern, wo genau in Mogadishu Sie gelebt haben? BF: Nein. R: XXXX ? R: römisch 40 ? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Nach 2011 haben Sie wo gelebt? BF: In Hargeysa. R: Wenn Sie sagen, Ihre Eltern sind verschwunden, was meinen Sie damit? BF: Im Jahr 2007 gab es einen Krieg. Während des Krieges ist mein Vater verschwunden. Niemand weiß, wo er aufhältig ist. Im Jahr 2011 war meine Mutter krank und sie lag im Spital. Eine Bekannte von meiner Mutter hat mich nach Hargeysa gebracht. Damals war meine Mutter schwer krank. R: Sie wissen nicht, ob Ihre Mutter wieder gesund wurde? BF: Ja. R: Und Ihre anderen Geschwister sind alle älter wie Sie? BF: Ja. R: Was ist mit Ihren anderen Geschwistern passiert, wenn Sie nach Hargeysa gebracht wurden? BF: Sie waren älter als ich und sie sind bei uns Zuhause weiter geblieben. R: Wer hat auf Ihre Geschwister aufgepasst? BF: Wir wohnten in einem Gemeinschaftshaus. Dort wohnten auch andere Leute. Sie haben weiter mit diesen Leuten zusammen gewohnt. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihren Geschwistern geblieben? BF: Ich wollte bei meinen Geschwistern bleiben, aber die Bekannte von meiner Mutter hat meine Mutter angeboten, dass sie mich mitnimmt, da meine Mutter schwer krank ist, dass sie mich nach Hargeysa mitnimmt. Sie war kinderlos, sie hatte keine Kinder. R: Wie heißt diese Bekannte, bei der Sie in Mogadishu geblieben sind? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Als Sie in Hargeysa waren, hatten Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern? BF: Nein. R: Sind Sie von Mogadishu mit einem gefälschten Reisepass abgeflogen? BF: Meinen Sie, als ich von Mogadishu nach Hargeysa geflogen bin oder von Mogadishu nach Österreich geflogen bin? R: Von Mogadishu nach Österreich. BF: Der Mann, der mich mitgenommen hat, hat die Reisepässe bei sich gehabt. Aber ich vermute, dass die Reisepässe europäische Reisepässe waren. R: Haben Sie den Reisepass nicht gesehen? BF: Als er immer herzeigte, habe ich gesehen, dass der obere Bereich rot war, aber persönlich habe ich das nicht gesehen. R: Sind Sie von Mogadishu nach Hargeysa geflogen? BF: Nein, ich meinte damals als die Bekannte von meiner Mutter mich nach Hargeysa gebracht hatte, dass wir mit einem Flugzeug nach Hargeysa geflogen sind. R: Haben Sie jemals einen Reisepass auf Ihren Namen von einer Behörde ausgestellt besessen? BF: Nein. R: Wie kann das sein, Sie mussten von Mogadishu nach Hargeysa fliegen? BF: Innerhalb Somalia kann man ohne Reisepass fliegen. Und die Bekannte meiner Mutter hat jemanden gekannt und ich durfte ohne Reisepass nach Hargeysa fliegen. R: Sie sind dann von Hargeysa nach Mogadishu zurückgeflogen? BF: Ja. R: Wann genau sind Sie abgeflogen, können Sie sich erinnern? BF: Das war am 30.
- R: Welches Jahr? BF:
- R: Bei diesem Flug hatten Sie auch keinen Reisepass? BF: Nein. R: Sind Sie alleine geflogen? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie? BF: Ich war 16 Jahre alt. R: Man kann nicht mit einem Flugzeug fliegen, ohne einen Reisepass zu besitzen, das geht auch in Somalia nicht. BF: Ich bin aus Mogadishu und ich habe gesagt, dass ich in meinen Heimatort zurückkehren will. Ich habe ein Go Home Papier bekommen, und ich durfte nach Mogadishu ohne Reisepass fliegen. R: Wer hat dieses Go Home Papier ausgestellt? BF: Eine Nachbarin von uns hat jemanden gekannt. R: Wen hat sie gekannt, wer konnte das ausstellen? BF: Sie heißt XXXX . BF: Sie heißt römisch 40 . R: Wer hat das Papier ausgestellt? Das musste ein behördliches Dokument gewesen sein. BF: XXXX hat einen Mann gekannt. Dieser hat am Flughafen gearbeitet. BF: römisch 40 hat einen Mann gekannt. Dieser hat am Flughafen gearbeitet. R: Haben Sie dieses Papier selbst in der Hand gehabt? BF: Ja. R: Welcher behördliche Stempel war darauf zu sehen? BF: Es steht nur Hargeysa Somali Land. R: Wie hat Ihre Bekannte nochmals geheißen, bei der Sie in Hargeysa gelebt haben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wo haben Sie mit dieser Bekannten XXXX gelebt? R: Wo haben Sie mit dieser Bekannten römisch 40 gelebt? BF: In Hargeysa im Bezirk Cabaaye. R: Wieso sind Sie dann wieder nach Mogadishu zurückgekehrt? BF: Weil XXXX verstorben ist und ich konnte nicht mehr in Hargeysa leben. BF: Weil römisch 40 verstorben ist und ich konnte nicht mehr in Hargeysa leben. R: Wieso ausgerechnet nach Mogadishu? BF: Weil meine Angehörigen dort lebten und ich auch früher dort gelebt habe. Ich habe meine Familienangehörigen gesucht, obwohl ich auch vorher gesucht habe, aber ab dem Zeitpunkt als XXXX verstorben ist, musste ich nach Mogadishu zurückkehren, weil ich nicht gewusst habe, wo ich sonst hingehen soll oder weiterleben konnte. Ich habe sehr intensiv nach meiner Familie gesucht und ich habe meine Tante mütterlicherseits gefunden. BF: Weil meine Angehörigen dort lebten und ich auch früher dort gelebt habe. Ich habe meine Familienangehörigen gesucht, obwohl ich auch vorher gesucht habe, aber ab dem Zeitpunkt als römisch 40 verstorben ist, musste ich nach Mogadishu zurückkehren, weil ich nicht gewusst habe, wo ich sonst hingehen soll oder weiterleben konnte. Ich habe sehr intensiv nach meiner Familie gesucht und ich habe meine Tante mütterlicherseits gefunden. R: Wie haben Sie intensiv nach Ihrer Familie gesucht, was haben Sie gemacht? BF: Ich war noch in Hargeysa, als ich intensiv nach meinen Familienangehörigen gesucht habe. Ich habe der XXXX meine Probleme erzählt. Sie hat zu mir gesagt, dass sie mir helfen werden will. Sie hat eine Frau gefunden, die auch aus Mogadishu ist. Sie hat erzählt, dass meine Familie in Mogadishu lebt und sie nannte auch welchen Clan, den ich angehörte und die Dame hat uns dabei geholfen. So habe ich meine Familie gefunden. BF: Ich war noch in Hargeysa, als ich intensiv nach meinen Familienangehörigen gesucht habe. Ich habe der römisch 40 meine Probleme erzählt. Sie hat zu mir gesagt, dass sie mir helfen werden will. Sie hat eine Frau gefunden, die auch aus Mogadishu ist. Sie hat erzählt, dass meine Familie in Mogadishu lebt und sie nannte auch welchen Clan, den ich angehörte und die Dame hat uns dabei geholfen. So habe ich meine Familie gefunden. R: Woher hat diese Frau genau gewusst, wo Ihre Familie in Mogadishu lebt? In Mogadishu leben Millionen von Menschen. BF: Als ich der Dame meine Geschichte erzählt habe, hat sie meine Erzählung auf Facebook gepostet. Und eine Frau hat das gesehen. Diese Frau hat meine Tante gekannt. R: Wann haben Sie das erste Mal wieder Kontakt zu Ihrer Familie aufgenommen, nachdem Sie in Hargeysa gelebt haben? BF: Das war im Oktober
- Das genaue Datum kann ich nicht angeben. R: Wie haben Sie persönlich Kontakt zu Ihrer Familie in Mogadishu aufgenommen? BF: Die Dame, die über Facebook meine Tante gekannt hat, hat die Nummer von meiner Tante geholt und weiter an die XXXX gegeben. XXXX hat meine Tante für mich angerufen und so habe ich mit meiner Tante Kontakt gehabt. BF: Die Dame, die über Facebook meine Tante gekannt hat, hat die Nummer von meiner Tante geholt und weiter an die römisch 40 gegeben. römisch 40 hat meine Tante für mich angerufen und so habe ich mit meiner Tante Kontakt gehabt. R: Sind Sie nun von Mogadishu Richtung Österreich alleine gereist? BF: Nein, der XXXX hat mich begleitet. BF: Nein, der römisch 40 hat mich begleitet. R: Der XXXX hat Sie bis Österreich begleitet? R: Der römisch 40 hat Sie bis Österreich begleitet? BF: Ja, er hat mich nach Österreich gebracht. Und hat mich bis zur Nähe der Polizei hingebracht und hat gesagt, ich soll jetzt da rein gehen. R: Wie heißt dieser XXXX mit vollständigem Namen? R: Wie heißt dieser römisch 40 mit vollständigem Namen? BF: Ich weiß nur, dass er XXXX (BF buchstabiert) heißt. BF: Ich weiß nur, dass er römisch 40 (BF buchstabiert) heißt. R: Wo lebt dieser XXXX ? R: Wo lebt dieser römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht, wo er lebt. Aber damals war er in Hargeysa, Entschuldigung ich meine Mogadishu. Er war dort auf Urlaub. R: Hat dieser XXXX in Österreich gelebt? R: Hat dieser römisch 40 in Österreich gelebt? BF: Ich weiß es nicht, wo er vorher gelebt hat, das hat er nicht gesagt. R: Und nachdem dieser XXXX Sie vor die Polizeistation gebracht hat, wo ist er hingegangen? R: Und nachdem dieser römisch 40 Sie vor die Polizeistation gebracht hat, wo ist er hingegangen? BF: Ich weiß es nicht, wo er hingegangen ist. Er hat nur gesagt Auf Wiedersehen. R: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? BF: 3.
- R: Welche Währung? BF: Dollar. R: Wer hat dieses ganze Geld gehabt? Wer konnte dieses Geld bezahlen? BF: Meine Tante. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja, in Hargeysa. R: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht? BF: Drei Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben diese Koranschule zu besuchen? BF: Das war im Jahr
- R: Das heißt, Sie sind von 2015 bis 2018 in einer Koranschule gewesen? BF: Ja. R: Wann haben Sie das erste Mal Kontakt zu Ihrer Schwester in Österreich aufgenommen? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber die Diakonie hat meine Schwester angerufen und das war im Jänner
- R: Sie haben sich vorher nicht mit Ihrer Schwester in Kontakt gesetzt? BF: Ich persönlich habe nicht meine Schwester kontaktiert, aber meine Schwester hat meine Tante kontaktiert und ihr erzählt, dass sie in Österreich lebt. Danach ist ihr Kontakt abgebrochen. R: Hatten Sie die genaue Adresse Ihrer Schwester in Österreich? BF: XXXX (BF antwortet auf Deutsch). BF: römisch 40 (BF antwortet auf Deutsch). R: Das heißt, nach der Polizeistation in Österreich sind Sie zu der Adresse Ihrer Schwester gegangen? BF: Nein. Nach sechs Monaten. R: Wieso erst nach sechs Monaten? BF: Als ich sie kontaktierte, ist sie zu mir nach Traiskirchen zu Besuch gekommen. Aber ich bin zu ihr gegangen erst nach sechs Monaten. R: Das heißt, Sie haben Kontakt zu Ihrer Schwester aufgenommen, als Sie in Österreich waren? BF: Ja. R: Und wie haben Sie genau Kontakt aufgenommen? BF: Eine Diakonie Beraterin hat meine Schwester angerufen, nachdem ich über meine Schwester gesprochen habe. Und danach haben wir telefoniert. R: Wie ist die Beraterin zu der Telefonnummer Ihrer Schwester gekommen? Sie sagten, Sie hätten ja nur die Adresse Ihrer Schwester gehabt. BF: Ich habe ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtstag erwähnt. Danach hat die Diakonie nach meiner Schwester gesucht. R: Wann ist jetzt genau Ihre Schwester geboren? BF: Das war am XXXX . BF: Das war am römisch 40 . R: Sie wissen Geburtsdaten und Sie wissen andere Daten. Wieso können Sie mir nicht sagen, über welche Länder Sie nach Österreich gereist sind? BF: Bevor ich Mogadishu verlassen habe, hat meine Tante das Geburtstag meiner Schwester erwähnt, aber der Mann, der mich nach Österreich gebracht hat, hat nur gesagt, ich soll nur einfach hinterherkommen und nicht nachfragen. R: Sie müssen ja wissen, wo Sie mit dem Flugzeug gelandet sind. BF: Damals hatte ich Angst. Ich habe nicht herumgeschaut, ich hatte Angst. Ich musste einfach nur folgen, was er gesagt hat. Da meine Tante verstorben ist, und ich nicht wusste, wohin ich gehen soll, hatte ich Angst. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihren Geschwistern geblieben, die in Somalia leben? BF: Ich weiß es nicht, wo meine Geschwister aufhältig sind. Meine Tante hat mir damals erzählt, dass sie gehört hat, dass meine Geschwister in einem Flüchtlingsheim in Kenia leben. Sie versuchte mit meinen Geschwistern Kontakt aufzunehmen, aber das ist ihr nicht gelungen. R: Wie lang hat Ihre Reise von Mogadishu nach Österreich gedauert? BF: Von
- – 10.
- hat unsere Reise gedauert. R: Das heißt Sie sind am 08.
- von Mogadishu abgeflogen und waren am 10.
- in Österreich? BF: Ja. R: Seit wann ungefähr leben Ihre Geschwister im Flüchtlingslager in Kenia, wissen Sie das? BF: Meine Tante hat gehört, dass meine Geschwister in Kenia in einem Flüchtlingslager leben. Aber als sie versucht hat, mit meinen Geschwistern Kontakt aufzunehmen, hat sie nicht gefunden. R: Ich habe Sie gefragt, seit wann ungefähr Ihre Geschwister im Flüchtlingslager in Kenia leben? BF: Ich weiß es nicht, seit wann sie dort hingegangen sind, aber niemand weiß richtig, ob sie dort leben oder nicht. R: Woher soll das Ihre Tante gewusst haben? BF: Meine Tante hat immer nach meinen Geschwistern gesucht und eine Dame hat zu meiner Tante gesagt, dass sie ihre Angehörigen gesehen hat, aber die Dame hat falsche Angaben gemacht und es war nicht richtig, was sie meiner Tante erzählt hat. Die Leute, die sie gesehen hat, waren nicht meine Geschwister. R: Wann genau waren Sie, nachdem Sie in Hargeysa gelebt haben, in Mogadishu aufhältig? BF: Ich habe die Frage nicht genau verstanden. R: Sie haben gesagt, Sie sind von Hargeysa nach Mogadishu geflogen, weil Sie niemanden in Hargeysa mehr gehabt haben. Von wann bis wann waren Sie dann in Mogadishu aufhältig? BF: Von 30.10.2021 bis 08.01.2022 war ich in Mogadishu. Am
- bin ich weggeflogen. R: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Meine Tante hat mir gesagt, ich werde weiter eine Schule besuchen und bevor ich die Schule begonnen habe, habe ich das Land verlassen. R: Wann ist Ihre Tante verstorben? BF: Das weiß ich nicht genau, aber der Mann hat zu mir gesagt, dass sie am 02.01.2022 verstorben ist. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie das vom Mann gehört haben? BF: Ich war bei dem Schwager meiner Tante. R: Und wo hat der Schwager Ihrer Tante gelebt? BF: Er lebte in Mogadishu, aber in welchem Bezirk weiß ich nicht. R: Lebte er in einem Haus? BF: Ja. R: Wie konnten Sie dann zu ihm gehen, wenn Sie die Adresse nicht wissen? BF: Als ich zu ihm gegangen bin, hat meine Tante mich dorthin gebracht, ich war nicht allein. R: Wann wurden Sie hingebracht? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, das war am 24.12.
- R: Wie hat dieser Schwager geheißen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wieso sind Sie nicht bei diesem Schwager geblieben? BF: Er hatte Angst um sein Leben und er war nicht mein Verwandter. Er hat nur gesagt, dass ich nur eine kurze Zeit bei ihm bleiben konnte. R: Können Sie den Nachnamen des Schwagers buchstabieren? BF: XXXX (BF antwortet auf Deutsch). BF: römisch 40 (BF antwortet auf Deutsch). R: Wieso durften Sie nur eine kurze Zeit bei ihm bleiben? BF: Weil ich Probleme von meinem Heimatland bekommen habe. R: Welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Ein Al Shabaab Angehöriger möchte mich zwangsheiraten. R: Und wer wollte Sie zwangsheiraten? Wie hat dieser Mann geheißen? BF: Als er das erste Mal mit mir gesprochen hat, und sich vorgestellt hatte, hat er seinen Namen erwähnt. Aber ich habe es vergessen. R: Wo haben Sie diesen Mann kennengelernt? BF: Wo meine Tante wohnte, gab es in der Nähe ein Geschäft. In diesem Geschäft habe ich immer etwas gekauft. Ich habe diesen Mann in der Nähe des Geschäftes getroffen. R: Wie alt war dieser Mann ungefähr? War dieser jung oder älter? BF: Er war ungefähr 30 Jahre alt. R: Was war das für ein Geschäft, wo Sie immer eingekauft haben? BF: Es war wie ein Supermarkt, man hat dort unterschiedliche Lebensmittel verkauft. R: Was hat dieser Mann zu Ihnen gesagt? Hat er Ihnen erzählt, was er genau von Ihnen will? BF: Als ich zu ihm gegangen bin, hat meine Tante mich dorthin gebracht, ich war nicht allein. R: Wann wurden Sie hingebracht? BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, das war am 24.12.
- R: Wie hat dieser Schwager geheißen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wieso sind Sie nicht bei diesem Schwager geblieben? BF: Er hatte Angst um sein Leben und er war nicht mein Verwandter. Er hat nur gesagt, dass ich nur eine kurze Zeit bei ihm bleiben konnte. R: Können Sie den Nachnamen des Schwagers buchstabieren? BF: XXXX (BF antwortet auf Deutsch). BF: römisch 40 (BF antwortet auf Deutsch). R: Wieso durften Sie nur eine kurze Zeit bei ihm bleiben? BF: Weil ich Probleme von meinem Heimatland bekommen habe. R: Welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Ein Al Shabaab Angehöriger möchte mich zwangsheiraten. R: Und wer wollte Sie zwangsheiraten? Wie hat dieser Mann geheißen? BF: Als er das erste Mal mit mir gesprochen hat, und sich vorgestellt hatte, hat er seinen Namen erwähnt. Aber ich habe es vergessen. R: Wo haben Sie diesen Mann kennengelernt? BF: Wo meine Tante wohnte, gab es in der Nähe ein Geschäft. In diesem Geschäft habe ich immer etwas gekauft. Ich habe diesen Mann in der Nähe des Geschäftes getroffen. R: Wie alt war dieser Mann ungefähr? War dieser jung oder älter? BF: Er war ungefähr 30 Jahre alt. R: Was war das für ein Geschäft, wo Sie immer eingekauft haben? BF: Es war wie ein Supermarkt, man hat dort unterschiedliche Lebensmittel verkauft. R: Was hat dieser Mann zu Ihnen gesagt? Hat er Ihnen erzählt, was er genau von Ihnen will? BF: Er hat mein Kleid gehalten und zu sich gezogen und hat gesagt, ich soll meiner Familie sagen, dass ein Mann um meine Hand anhalten will. R: Haben Sie das dann Ihrer Familie erzählt, dass Sie ein Mann heiraten will? BF: Ich habe versucht laut zu schreien, dann hat er mir gezeigt, dass er eine Pistole hat. Falls ich wieder versuche, laut zu schreien, dass er mich erschießen würde. R: Haben Sie etwas daraufhin geantwortet? BF: Ich habe nur gesagt, ok ich mache alles was Sie wollen. R: Das heißt, Sie sind nach Hause gegangen und haben Ihrer Tante erzählt, dass ein Mann Sie heiraten will? BF: Ja, ich habe den Vorfall meiner Tante erzählt. R: Wie hat Ihre Tante daraufhin reagiert? BF: Als ich meiner Tante das erzählt habe, hat sie große Angst bekommen und sie sagte, wenn diese Al Shabaab Leute etwas wollen, bekommen sie es und es ist ein großes Problem. R: Was hat die Tante Ihnen geraten? BF: Sie sagte, wir müssen auf der Stelle weggehen. Es könnte sein, dass er unerwartet jetzt oder heute Abend kommt. R: Wo ist die Tante dann mit Ihnen hingegangen? BF: Wir sind zu ihrem Schwager nach Hause gegangen. R: Und ist Ihre Tante gemeinsam mit ihrer Familie, also ihrem Ehemann und ihren zwei Söhnen, zum Haus ihres Schwagers gegangen? BF: Meine Tante, ihr Ehemann und ihre Kinder, aber ihre Kinder waren nicht Zuhause, sie waren am Markt. Wir gingen alle zu ihrem Schwager. R: Das heißt, die Kinder sind schlussendlich mitgegangen? BF: Ja. R: Wie lange sind dann Sie gemeinsam mit Ihrer Tante und ihrer Familie beim Schwager geblieben? BF: Wir sind am 24.
- zu ihrem Schwager gegangen und haben angefangen einen Plan zu machen. Meine Tante und ihre Kinder und ihr Mann sind am 25.
- wieder weggegangen. Ich möchte korrigieren, sie sind am 26.
- weggegangen. Ich bin weiter bei ihrem Schwager geblieben, weil sie organisiert haben, dass dieser Mann mich nach Österreich bringt. R: Wo war die Tante samt ihrer Familie aufhältig, nachdem sie den Schwager verlassen haben? BF: Ihre zwei Kinder und ihr Mann sind nach Äthiopien gegangen, aber meine Tante ist weiter in Mogadishu geblieben. Sie hat ihr Geschäft weitergeführt. R: Wieso ist der Mann mit den Kindern nach Äthiopien gegangen? BF: Weil er aus Äthiopien stammt und er in der somalischen Region in Äthiopien gelebt hat. R: Wieso ist nicht die Tante mit dem Mann und den Kindern mitgegangen? BF: Dieses Geschäft war ihr eigenes Geschäft. Sie wollte das zuerst verkaufen und danach zu ihrer Familie gehen. R: Und wann ist dieser Mann mit den zwei Kindern nach Äthiopien gegangen, gleich danach, nachdem sie den Schwager verlassen haben? BF: Ja. R: Woher wissen Sie, dass der Mann mit den zwei Kindern nach Äthiopien gereist ist? BF: Bevor sie weggegangen sind, haben sie das erwähnt. R: Wieso sind Sie nicht mit dem Mann und den beiden Kindern mitgegangen, das wäre doch naheliegend gewesen? BF: Weil der Ehemann meiner Tante mich beschuldigt hat, weil er meinetwegen diese Probleme bekommen hat. R: Als dann Ihre Tante den Schwager verlassen hat, und Sie beim Schwager geblieben sind, waren Sie in Kontakt mit Ihrer Tante? BF: Sie hat mich nur einmal kontaktiert. R: Wie hat sie Sie kontaktiert? BF: Das war telefonisch. Sie hat ihren Schwager angerufen und er hat mir das Telefon gegeben. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Nach einer kurzen Zeit habe ich gehört, dass meine Tante verstorben ist. R: Waren Sie noch in Somalia, als Sie gehört haben, dass Ihre Tante verstorben ist? BF: Ja, ich war noch in Somalia, als sie ermordet wurde. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihre Tante ermordet wurde? BF: Ihr Schwager hat mir das erzählt. R: Woher wusste das der Schwager? BF: Weil er am Markt auch gearbeitet hat. Alle Menschen, die dort gearbeitet haben, haben gewusst, dass meine Tante ermordet wurde. R: Wie hat der Markt geheißen? BF: Bakarah Markt. R: Was hat der Schwager dort gearbeitet? BF: Er hat in einem Geschäft verkauft. R: War das sein eigenes Geschäft? BF: Das weiß ich nicht. R: Wer soll Ihre Tante ermordet haben? BF: Niemand weiß wer meine Tante getötet hat, aber sie sagten, dass ein Mann in ihrem Geschäft sie erschossen hat. Ich nenne das nur ein Mann, aber es war jemand, niemand weiß, wer diese Person war. R: Ist der Schwager nicht zur Polizei gegangen? Hat die Polizei keine Nachforschungen bzw. Ermittlungen gemacht? BF: Polizei ist am Markt gekommen, aber ihr Schwager hat zu mir gesagt, dass es nichts bringt, ob die Polizei kommt oder nicht. Diese Vorfälle kommen immer vor. R: Was haben Sie während der Zeit gemacht, während der Zeit, als Sie beim Schwager Ihrer Tante aufhältig waren? BF: Ich hatte Angst, ich war nur dort. R: Und woher hat Ihre Mutter die Bekannte aus Hargeysa gekannt? BF: Sie war die Frau des Onkels von meiner Mutter. R: Welche Verwandten haben Sie, die in Hargeysa leben? BF: Ich kannte nur sie und ihren Bruder und als die Bekannte meiner Mutter gestorben ist, hat er das Haus genommen und ich soll das Haus verlassen, hat er gesagt. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, falls Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, dass ich getötet werde und zweitens ich habe niemanden mehr dort. R: Wer sollte Sie töten? BF: Der Mann, der mich zwangsweise heiraten wollte. R: Und was machen Sie da in Österreich? Arbeiten Sie? BF: Von Juli bis Dezember 2023 habe ich gearbeitet. Und ich habe auch Deutschkurs besucht, A1 und A2 Kurse. R: Was haben Sie vor? Wie wollen Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich verdienen? BF: Ich mache jetzt den Pflichtschulabschluss. R: Was machen Sie nach dem Pflichtschulabschluss? BF: Danach möchte ich eine Lehre machen. Ich möchte eine Optikerin werden. R: Wann haben Sie das erste Mal diesen Al Shabaab Mann getroffen? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob es im November oder Dezember gewesen ist. [ … ]“
- Das erkennende Gericht ersuchte am 18.04.2023 das BFA um Übermittlung aller Niederschriften und Entscheidungen betreffend die Schwester der BF mit Status der Asylberechtigten in Österreich. Ebenso wurde um Mitteilung ersucht, ob bezüglich der Schwester ein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
- Mit Schreiben vom 03.05.2023 teilte das BFA mit, dass derzeit kein Aberkennungsverfahren anhängig sei und übermittelte zugleich folgende Unterlagen betreffend die Schwester der BF: ● Verständigung von einer Amtshandlung wegen des Verdachts nach § 146 StGB vom 14.12.2020 Verständigung von einer Amtshandlung wegen des Verdachts nach Paragraph 146, StGB vom 14.12.2020 ● Aktenvermerk des BFA vom 14.12.2020 über die Nichteinleitung eines Aberkennungsverfahrens ● Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 29.12.2020 ● Bescheid des Bundesasylamts vom 28.08.2009 über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
- Am 18.04.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die BF durch ihren Rechtsvertreter Parteiengehör gewährt und diese aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Somalia, Version 7, Stand 16.01.2025, abzugeben. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der BF und zum Verfahrensgang: Die volljährige BF ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Identität der BF konnte nicht festgestellt werden. Ihre Muttersprache ist Somali, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Es kann nicht festgestellt werden, wo die BF geboren ist und wo sie die überwiegende Zeit gelebt hat. Es ist davon auszugehen, dass die BF aus Mogadischu stammt und einige Jahre dort mit ihrer Familie verbracht hat. Ihren eigenen Angaben zufolge lebte sie im Zeitraum von 2011 bis zum 30.10.2021 in Hargeysa in Somaliland. Die BF gehört dem Clan der Ashraf, Subclan Hassan (Sarman), an. Die BF verfügt über Verwandte in Somalia, wie etwa ihren Vater, ihrer Mutter, eine Schwester und zwei Brüdern. Zu diesen Familienangehörigen hat sie ihren Angaben zufolge seit 2011 keinen Kontakt und kennt deren Aufenthaltsort in Somalia nicht. Eine Schwester der BF hält sich in Österreich auf. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesasylamtsvom 28.08.2009 der Status der international Schutzberechtigten erteilt und bei dieser Schwester wohnt die BF. Die BF besuchte 8 Jahre die Grundschule. Sie ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Sie ist beschnitten. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie hat Somalia verlassen und stellte am 10.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2023 wurde der BF u.a. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Nach ihren eigenen Angaben arbeitet die BF nicht, besucht einen Deutschkurs und möchte in Zukunft arbeiten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr der BF nach Somalia: Zu den von der BF vorgebrachten Fluchtgründen ist festzustellen, dass eine Verfolgung der BF in Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sie zwangsverheiratet werden sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: (Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.01.2025, Version 7) Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023 AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-in-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia, Zugriff 28.5.2024 FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024 FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023 Halqabsi - Halqabsi News (27.8.2024): Somalia Launches Dowlad-Kaab Local Governance Program, https://halqabsi.com/2024/08/somalia-launches-dowlad-kaab/, Zugriff 12.12.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): Is the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024HO/Ainashe - Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Wasuge - Hiiraan Online (Herausgeber), Mahad Wasuge (Autor) (29.5.2024): Somalia’s (eternal) election conundrum: time for a realistic assessment, https://www.hiiraan.com/op4/2024/may/196479/somalia_s_eternal_election_conundrum_time_for_a_realistic_assessment.aspx, Zugriff 28.6.2024 Horn - Horn Observer (30.4.2024): Confusion and Instability: Hassan Sheikh Mohamud’s tangled web of alliances, https://hornobserver.com/articles/2732/Confusion-and-Instability-Hassan-Sheikh-Mohamuds-tangled-web-of-alliances, Zugriff 7.5.2024 Horn - Horn Observer (2.4.2024): Root Out The Decay: Bribery and Corruption in Somali Parliament, https://hornobserver.com/articles/2692/Root-Out-The-Decay-Bribery-and-Corruption-in-Somali-Parliament, Zugriff 7.5.2024 ICG - International Crisis Group (25.9.2023): Avoiding a New Cycle of Conflict in Somalia's Galmudug State, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-09/b193-somalia-galmudug-state_0.pdf, Zugriff 30.1.2024 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (19.11.2024): Wochenbericht 11.11.-17.11.2024, per e-Mail an die Staatendokumentation ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] Obsiye/AFRA - Liban Obsiye (Autor), African Arguments (Herausgeber) (31.8.2023): Understanding the local context is key to addressing fragility in Somalia, https://africanarguments.org/2023/08/understanding-local-context-is-key-to-addressing-fragility-in-somalia/, Zugriff 15.12.2023 RANE/Stratfor - RANE Network (Autor), Stratfor (Herausgeber) (16.4.2024): Somalia's Constitutional Changes Widen Rifts at Home and Abroad, https://worldview.stratfor.com/article/somalias-constitutional-changes-widen-rifts-home-and-abroad?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=d4f590da-2381-4c65-95b7-82eb04d7d040&mc_cid=14ee3f6272&mc_eid=43cabd063c, Zugriff 17.4.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023 Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.7.2024): The Road to Kabul: Villa Somalia and Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 701, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.11.2024): Madoobe Secures His Third Term In Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 759, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.10.2024): The Return of the 'Hiiraan State', in: The Somali Wire Issue No. 749, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.9.2024): Egypt – The Latest Wedge Exacerbating Somalia's Divisions, in: The Somali Wire Issue No. 727, per e-Mail Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.2.2024): Islam and State: The Elephant Not in the Room, in: The Somali Wire Issue No. 649, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SMN - Shabelle Media Network (28.11.2024): Jubaland Cuts Supends Cooperation with Somali Government Amid Tension, https://shabellemedia.com/jubaland-cuts-supends-cooperation-with-somali-government-amid-tension, Zugriff 5.12.2024 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023 TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City, https://tanacopenhagen.com/wp-content/uploads/2023/03/ACRC-Tana-Mogadishu-City-System-Analysis.pdf, Zugriff 23.5.2024 TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Herausgeber)
(2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-Shabaab, https://resolvenet.org/system/files/2023-09/RSVE_RR_CBAGS_JourneysAlShabaab_Heide-Ottosenetal_Sept2022_UpdatedAug2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024 UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH], https://reliefweb.int/attachments/2ee6cff6-d8b3-4bac-bf53-5c07f96b1a9f/n2414191.pdf, Zugriff 28.6.2024 UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022b): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff