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{'item': 'W142 2270960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW142 2270960-1 Spruch, W142 2270960-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, Zl. 1289741510/211783330, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023, Zl. 1289741510/211783330, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 21.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 22.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Arabisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX / Somalia“ geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine Universität im Sudan besucht und sei dort als „Bauingenieur“ ausgebildet worden. Einen Beruf habe er bisher nicht ausgeübt. Seine Eltern sowie seine sechs Brüder und vier Schwestern würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX in Somalia gewesen.
  3. Am 22.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Arabisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 / Somalia“ geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF habe 12 Jahre die Grundschule und fünf Jahre eine Universität im Sudan besucht und sei dort als „Bauingenieur“ ausgebildet worden. Einen Beruf habe er bisher nicht ausgeübt. Seine Eltern sowie seine sechs Brüder und vier Schwestern würden in Somalia leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 in Somalia gewesen. Dazu befragt verneinte er, Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am 15.10.2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 15.10.2021 legal ausgereist. Der BF habe ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsausweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass. Er wisse nicht, wo dieser ausgestellt worden sei. Das Reisedokument habe er verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich eine Woche in der Türkei, 5 Tage in Griechenland und nach einer Durchreise durch unbekannte Länder 6 Tage in Serbien und danach 5 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. In Ungarn sei er mit vielen anderen Personen in einen LKW gestiegen und nach 2 Stunden in einer Stadt ausgestiegen. Der BF sei daraufhin mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren. Er verneinte in einem der durchgereisten Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. In Griechenland und Ungarn habe er sich in einer Schlepperunterkunft aufgehalten, die er nicht verlassen habe dürfen. Er habe dort nur auf die Weiterreise gewartet. Dazu befragt ob etwas dagegen spräche, wenn der BF in eines dieser Länder zurückkehren müsste und dort sein Asylverfahren führen würde, gab er an: „Ich will nicht in diese Länder. Ich folgte einfach den Schleppern. Zurück will ich nicht, weil ich mich nicht auskenne.“ Die Reise habe der Schlepper organisiert, welchen er selbst ausgesucht hat. Sein Vater bzw. Onkel hätten die Reisekosten bezahlt. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Eine bewaffnete Miliz (Al Shabab) wollte mich rekrutieren. Sie drohten mich umzubringen, sollte ich mich ihnen nicht anschließen. Das ist mein Fluchtgrund.“ Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von der Al Shabaab getötet zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“
  4. Am 10.01.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Arabisch übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass seine Muttersprache Arabisch sei. Seine Kenntnisse der somalischen Sprache seien „ziemlich gut“, aber er denke, dass er Arabisch besser beherrsche. Er gab an vollständig gesund zu sein und sich in keiner medizinischen Behandlung zu befinden. Im Zuge seiner Befragung legte der BF Folgendes vor: ● Kopie der Datenseite seines somalischen Reisepasses, ● seiner Geburtsurkunde aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: VAE), ● das universitäre Abschlusszeugnis (BSc in Architektur und Bauingenieurswesen), Hochschule für Ingenieurswesen und Medizinische Wissenschaften, Khartum, Sudan, inklusive in Österreich angefertigter Übersetzung ins Deutsche (diese im Original), ● ein Schulabschlusszeugnis (Hochschulreife) aus den VAE, ● eine Bestätigung über die Absolvierung eines universitären Praktikums, Khartum, Sudan, 3.2.2016 bis 3.3.2017, ● eine Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs, A1/1, VHS XXXX , 15.9.2022,  eine Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs, A1/1, VHS römisch 40 , 15.9.2022, ● sowie weitere Integrationsunterlagen Weitere Unterlagen oder Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg verloren. Dies sei im Zuge der Schlepperei in Griechenland passiert. Kontakt zu seinen Angehörigen habe er seit September 2021 nicht mehr. Bevor er nach Österreich gereist ist, habe er sich fast eineinhalb Jahre in Somalia aufgehalten. Er habe seit seiner Geburt bis zu seinem Schulabschluss im Jahr 2012 in XXXX in den VAE gelebt. Danach habe von 2012 bis Ende 2018 im Sudan an einer Universität studiert. Daraufhin sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe sich von Ende 2018 bis ca. September oder Oktober 2020 dort aufgehalten. Dann seien er und seine Familienangehörigen von den Behörden nach Somalia abgeschoben worden, weil sein Vater seinen Job verloren habe und der Aufenthaltsstatus der restlichen Familie von dessen Status abhängig gewesen sei. Bei Ankunft in Somalia seien ihre Reisepässe gestempelt worden und sie hätten den Flughafen verlassen. Befragt dazu, dass sein Reisepass laut vorgelegter Kopie im April 2018 abgelaufen sei, gab der BF an, er habe bereits einen neuen Reisepass gehabt, welchen er in Griechenland verloren hätte. Weitere Unterlagen oder Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg verloren. Dies sei im Zuge der Schlepperei in Griechenland passiert. Kontakt zu seinen Angehörigen habe er seit September 2021 nicht mehr. Bevor er nach Österreich gereist ist, habe er sich fast eineinhalb Jahre in Somalia aufgehalten. Er habe seit seiner Geburt bis zu seinem Schulabschluss im Jahr 2012 in römisch 40 in den VAE gelebt. Danach habe von 2012 bis Ende 2018 im Sudan an einer Universität studiert. Daraufhin sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sich von Ende 2018 bis ca. September oder Oktober 2020 dort aufgehalten. Dann seien er und seine Familienangehörigen von den Behörden nach Somalia abgeschoben worden, weil sein Vater seinen Job verloren habe und der Aufenthaltsstatus der restlichen Familie von dessen Status abhängig gewesen sei. Bei Ankunft in Somalia seien ihre Reisepässe gestempelt worden und sie hätten den Flughafen verlassen. Befragt dazu, dass sein Reisepass laut vorgelegter Kopie im April 2018 abgelaufen sei, gab der BF an, er habe bereits einen neuen Reisepass gehabt, welchen er in Griechenland verloren hätte. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen aktuell befänden. Zuletzt habe er mit ihnen gemeinsam im Ort Baardheere in Somalia gelebt. Aus diesem Ort würden seine Eltern und Großeltern stammen. Weitere Angehörige hätten dort nicht mehr gelebt, als der BF mit seinen Familienangehörigen dorthin zurückgekehrt sei. Befragt, wie viele Geschwister seine Eltern hätten, gab der BF an, nur zu wissen, dass ein Onkel väterlicherseits in Saudi-Arabien lebe. Weiters gab er an dem Clan Gabooye, Magbaan, genauer Mohamed Bare Saad, anzugehören. Als die Familie in Somalia angekommen sei, hätten die dreizehn Familienmitglieder ein Haus gemietet und dort gemeinsam gewohnt. Die Geschwister des BF seien nicht verheiratet und hätten keine Kinder. Der BF sei der Einzige, der eine Universität besucht habe. Nach zwei, drei Monaten habe die Familie begonnen ein eigenes Geschäft zu betreiben und dort Baumaterial zu betreiben. Der BF habe täglich im Geschäft gearbeitet. Die Familie habe mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt bestritten. Nach den Beweggründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der BF wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: Verfahrenspartei/BF): „[…] LA: Bitte schildern Sie, weshalb Sie Somalia verlassen haben und geben die fluchtauslösenden Ereignisse an, sollte es welche gegeben haben. VP: Anfangs war alles in Ordnung. Dann kamen Leute ins Geschäft und fragten, warum ich nicht bei ihnen, bei Al Shabab, mitmache. Eines Tags lief jemand schnell die Straße entlang mit einem Tuch in der Hand. Er kam zu mir und sagte, ob ich das Tuch bei mir im Geschäft lassen kann. Ich wollte das nicht und lehnte ab. Die Person hat das Tuch daraufhin einfach in das Geschäft reingeworfen und ging ein paar Meter nach hinten. Plötzlich kam die Polizei und durchsuchte alle Geschäfte in der Straße. Es war viel los, viele Leute waren am Merkt. Polizisten fragten: „Wem gehört das Geschäft?“ – „Das Geschäft gehört mir.“ – „Wir haben das Tuch bei dir im Geschäft gefunden.“ Ich erklärte, dass es nicht mir gehört und dass es der Mann, der dort steht, in mein Geschäft reingeworfen hat. Sie nahmen den Mann sofort fest und fragten ihn, ob ihm das Tuch gehört. Der Mann verneinte. Sie haben uns beide festgenommen. Die Polizei begann mit den Ermittlungen. Der Polizist hatte das Tuch auf seinem Schreibtisch. Er machte das Tuch auf und darin war eine Pistole. Der Vorwurf lautete, dass mit dieser Pistole ein Polizist getötet worden sei. Der andere Mann hat geantwortet, dass ihm die Pistole nicht gehöre. Zu mir sagte der Polizist, dass man die Pistole bei mir im Geschäft gefunden habe. Ich erzählte die ganzeGeschichte, wie es gelaufen ist, dass die Pistole in mein Geschäft kam. Ich regte an, die Leute, die den Vorfall gesehen haben, als Zeugen zu befragen. Der Polizist hat aber nur gelacht und ich wurde ins Gefängnis gesteckt. Nach zwei Tagen wurde ich wieder befragt. Am dritten Tag wurde ich freigelassen, ein Polizist sagte zu mir, dass Zeugen bestätigt haben, dass ich nichts getan habe und dass die andere Person schuldig ist. Am vierten oder fünften Tag war ich wieder frei. Ich konnte das Geschäft nicht gleich wieder aufsperren, denn es war eine furchtbare Erfahrung für mich. Ich ging in die Moschee beten. Danach kam jemand namens XXXX zu mir. Er sagte, dass er einer der Zeugen sei, die für mich ausgesagt haben. Als wir nach dem Beten vor der Moschee standen, hörten wir eine Schießerei. Ich suchte Schutz hinter einem Auto. Plötzlich war es wieder ruhig. Ich habe dann bemerkt, dass jemand auf XXXX geschossen hat, er auf dem Boden lag und blutete. Es war das erste Mal für mich, dass ich so etwas gesehen habe. Ich sagte zu den umstehenden Leuten, dass XXXX in ein Krankenhaus gebracht werden muss. Ich nahm XXXX auf einem Tuk-Tuk mit in das nächste Krankenhaus. XXXX wurde aufgenommen, ich durfte nicht in das Krankenhaus hinein. Kurz darauf wurde gesagt, dass er verstorben sei. Ich stand unter Schock und wusste nicht genau, was ich tun soll. Ich blieb lange im Krankenhaus, dann ging ich nach Hause. Ich bekam dann einen Anruf. Mir wurde gedroht: „Wir haben schon einen umgebracht. Jetzt bist du oberste Priorität. Deinetwegen ist einer von uns im Gefängnis. Deshalb hast du kein Recht, weiter zu leben. Es gibt keinen nächsten Tag für dich.“ Ich hatte echt Angst und Angst um meine Familie. Mein Vater gab mir meinen Reisepass. Wir gingen zur Polizei und gaben an, was passiert ist. Man sagte uns, dass man uns nicht helfen könne. Es gibt einen Platz, wo die Polizisten leben. Mein Vater riet mir, dass ich dort bleiben soll zu meiner Sicherheit, er würde mir jeden Tag Essen bringen und er würde eine Lösung finden für das Problem gemeinsam mit meinem Onkel. Ich konnte jeden Tag sehen, dass mein Vater traurig ist. Ich fragte ihn und er sagte, dass Al Shabab jeden Tag kommt und nach mir fragt. Sie würden immer sagen, dass sie meinen Aufenthaltsort nennen müssen, sonst sei die ganze Familie in Gefahr. Nach einigen Tagen sagte mein Vater, dass sie gemeinsam mit meinem Onkel eine Lösung gefunden hätten und ich nach Europa gelangen solle. Sie haben mir die Telefonnummer eines Schleppers in Mogadischu gegeben. Sie sagten, dass ich ihm meinen Reisepass geben soll, und er würde alles für mich erledigen. Nach ein paar Tagen gab mir der Schlepper meinen Reisepass zurück und Flugtickets nach Istanbul. Dort wartete ein anderer Schlepper auf mich, dieser half mir, von der Türkei nach Griechenland zu gelangen.VP: Anfangs war alles in Ordnung. Dann kamen Leute ins Geschäft und fragten, warum ich nicht bei ihnen, bei Al Shabab, mitmache. Eines Tags lief jemand schnell die Straße entlang mit einem Tuch in der Hand. Er kam zu mir und sagte, ob ich das Tuch bei mir im Geschäft lassen kann. Ich wollte das nicht und lehnte ab. Die Person hat das Tuch daraufhin einfach in das Geschäft reingeworfen und ging ein paar Meter nach hinten. Plötzlich kam die Polizei und durchsuchte alle Geschäfte in der Straße. Es war viel los, viele Leute waren am Merkt. Polizisten fragten: „Wem gehört das Geschäft?“ – „Das Geschäft gehört mir.“ – „Wir haben das Tuch bei dir im Geschäft gefunden.“ Ich erklärte, dass es nicht mir gehört und dass es der Mann, der dort steht, in mein Geschäft reingeworfen hat. Sie nahmen den Mann sofort fest und fragten ihn, ob ihm das Tuch gehört. Der Mann verneinte. Sie haben uns beide festgenommen. Die Polizei begann mit den Ermittlungen. Der Polizist hatte das Tuch auf seinem Schreibtisch. Er machte das Tuch auf und darin war eine Pistole. Der Vorwurf lautete, dass mit dieser Pistole ein Polizist getötet worden sei. Der andere Mann hat geantwortet, dass ihm die Pistole nicht gehöre. Zu mir sagte der Polizist, dass man die Pistole bei mir im Geschäft gefunden habe. Ich erzählte die ganzeGeschichte, wie es gelaufen ist, dass die Pistole in mein Geschäft kam. Ich regte an, die Leute, die den Vorfall gesehen haben, als Zeugen zu befragen. Der Polizist hat aber nur gelacht und ich wurde ins Gefängnis gesteckt. Nach zwei Tagen wurde ich wieder befragt. Am dritten Tag wurde ich freigelassen, ein Polizist sagte zu mir, dass Zeugen bestätigt haben, dass ich nichts getan habe und dass die andere Person schuldig ist. Am vierten oder fünften Tag war ich wieder frei. Ich konnte das Geschäft nicht gleich wieder aufsperren, denn es war eine furchtbare Erfahrung für mich. Ich ging in die Moschee beten. Danach kam jemand namens römisch 40 zu mir. Er sagte, dass er einer der Zeugen sei, die für mich ausgesagt haben. Als wir nach dem Beten vor der Moschee standen, hörten wir eine Schießerei. Ich suchte Schutz hinter einem Auto. Plötzlich war es wieder ruhig. Ich habe dann bemerkt, dass jemand auf römisch 40 geschossen hat, er auf dem Boden lag und blutete. Es war das erste Mal für mich, dass ich so etwas gesehen habe. Ich sagte zu den umstehenden Leuten, dass römisch 40 in ein Krankenhaus gebracht werden muss. Ich nahm römisch 40 auf einem Tuk-Tuk mit in das nächste Krankenhaus. römisch 40 wurde aufgenommen, ich durfte nicht in das Krankenhaus hinein. Kurz darauf wurde gesagt, dass er verstorben sei. Ich stand unter Schock und wusste nicht genau, was ich tun soll. Ich blieb lange im Krankenhaus, dann ging ich nach Hause. Ich bekam dann einen Anruf. Mir wurde gedroht: „Wir haben schon einen umgebracht. Jetzt bist du oberste Priorität. Deinetwegen ist einer von uns im Gefängnis. Deshalb hast du kein Recht, weiter zu leben. Es gibt keinen nächsten Tag für dich.“ Ich hatte echt Angst und Angst um meine Familie. Mein Vater gab mir meinen Reisepass. Wir gingen zur Polizei und gaben an, was passiert ist. Man sagte uns, dass man uns nicht helfen könne. Es gibt einen Platz, wo die Polizisten leben. Mein Vater riet mir, dass ich dort bleiben soll zu meiner Sicherheit, er würde mir jeden Tag Essen bringen und er würde eine Lösung finden für das Problem gemeinsam mit meinem Onkel. Ich konnte jeden Tag sehen, dass mein Vater traurig ist. Ich fragte ihn und er sagte, dass Al Shabab jeden Tag kommt und nach mir fragt. Sie würden immer sagen, dass sie meinen Aufenthaltsort nennen müssen, sonst sei die ganze Familie in Gefahr. Nach einigen Tagen sagte mein Vater, dass sie gemeinsam mit meinem Onkel eine Lösung gefunden hätten und ich nach Europa gelangen solle. Sie haben mir die Telefonnummer eines Schleppers in Mogadischu gegeben. Sie sagten, dass ich ihm meinen Reisepass geben soll, und er würde alles für mich erledigen. Nach ein paar Tagen gab mir der Schlepper meinen Reisepass zurück und Flugtickets nach Istanbul. Dort wartete ein anderer Schlepper auf mich, dieser half mir, von der Türkei nach Griechenland zu gelangen. LA: Wie viel kostete die schlepperunterstützte Ausreise aus Somalia? VP: Ich weiß es nicht, weil mein Vater und mein Onkel es bezahlt haben. LA: Warum sind Sie nicht in Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ich habe es oft versucht, aber es gelang mir nicht, den Kontakt herzustellen. Ich war auch beim Roten Kreuz deshalb. Mein Vater hat vor meiner Flucht zu mir gesagt, dass sie auch flüchten werden, da sie in Gefahr seien. LA: Arbeiteten Ihre Brüder so wie Sie auch im Geschäft der Familie? VP: Nicht immer, ich war die Hauptperson im Geschäft. LA: Sind Sie legal oder illegal aus Somalia ausgereist? VP: Legal. LA: Warum haben Sie in der Erstbefragung angegeben, in „ XXXX , Somalia“LA: Warum haben Sie in der Erstbefragung angegeben, in „ römisch 40 , Somalia“ geboren zu sein? VP: Es handelte sich um ein Missverständnis oder Fehler des Dolmetschers. Er hat mich gefragt, wo ich herkomme und nicht, was mein Geburtsort ist. Auf die Frage, wo ich herkomme, habe ich gesagt, aus XXXX .VP: Es handelte sich um ein Missverständnis oder Fehler des Dolmetschers. Er hat mich gefragt, wo ich herkomme und nicht, was mein Geburtsort ist. Auf die Frage, wo ich herkomme, habe ich gesagt, aus römisch 40 . LA: Schreiben Sie es bitte auf. VP schreibt auf: XXXX .VP schreibt auf: römisch 40 . LA: Um was handelt es sich bei XXXX bzw. XXXX ?LA: Um was handelt es sich bei römisch 40 bzw. römisch 40 ? VP: XXXX (phonetisch) ist die Region, Baardheere ist Teil dieser Region.VP: römisch 40 (phonetisch) ist die Region, Baardheere ist Teil dieser Region. LA: Sprechen Sie bitte noch einmal deutlich aus, was Sie aufgeschrieben haben. VP: XXXX (phonetisch).VP: römisch 40 (phonetisch). LA: Wo in Baardheere haben Sie gewohnt? VP schreibt auf: „Baalkloow“. LA: Wo befand sich das Geschäft Ihrer Familie? VP: Soka Wayn (Anmerkung D: Arabisch für großer Markt). LA: Liegt Baardheere an einem Fluss? VP: Ja. LA: Wie heißt der Fluss? VP: Juba. LA: Welche Clans sind in Baardheere dominant? VP: Marehan, Rahanweyn, Ajuran. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Es stimmt, es ist ständig passiert, weil Gabooye die niedrigsten in der Gesellschaft sind. (Nachgefragt:) Mein Vater hat es mir erzählt, dass man bei der Jobsuche oder bei der Suche nach einem Haus chancenlos ist, wenn man Gabooye ist. Mein Vater war traurig, wenn er vom Markt kam, weil ihn die Leute dort schlecht behandelten. LA: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Ist das bisher Geschilderte Ihr einziger Fluchtgrund auf Ihr Heimatland Somalia bezogen? VP: Ja. LA: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Al Shabab würde mich umbringen. LA: Könnten Sie entweder in Baardheere oder in einer anderen Region Somalias Schutz bei den somalischen Behörden suchen? VP: Eigentlich nein, denn Al Shabab ist fast überall. LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen? VP: Nein. LA: Welches Land war Ihr Zielland? VP: Ich wollte nur in ein sicheres Land, nicht speziell nach Österreich. LA: Vorhalt: Die Entscheidung betreffend Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird unter anderem anhand detaillierter landeskundlicher Feststellungen zu Somalia begründet werden, die auf Deutsch verfasst sind und hier in ausgedruckter Form vorliegen. Es steht Ihnen frei, dazu binnen zwei Wochen ohne Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. [Anmerkung: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.]LA: Vorhalt: Die Entscheidung betreffend Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird unter anderem anhand detaillierter landeskundlicher Feststellungen zu Somalia begründet werden, die auf Deutsch verfasst sind und hier in ausgedruckter Form vorliegen. Es steht Ihnen frei, dazu binnen zwei Wochen ohne Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. [Anmerkung: Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.] VP (nach ausführlicher Belehrung über die verfahrenstechnische Bedeutung): Brauche ich nicht. LA: Ich weise an dieser Stelle ausdrücklich nochmals auf die Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe hin, die in Österreich kostenlos angeboten werden. VP: Ich habe kein Interesse. [10 Minuten Pause.] LA: Haben Sie derzeit Kontakt zu Personen in Somalia? VP: Nein. LA: Haben Sie heute Ihr Mobiltelefon mit? VP: Ja. LA: Möchten Sie mir die Liste mit den eingespeicherten Nummern sowie den Aktivitäten (ein- und ausgehende Nachrichten bzw. Anrufe) zeigen, um zu beweisen, dass Sie keine Kontakte nach Somalia unterhalten? VP zeigt die Aktivitäten der letzten Tage sowie die Liste mit den Kontakten. Es sind keine somalischen Nummern vorhanden. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. […]“ Vor der Rückübersetzung wurde der BF informiert, dass im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit besteht, noch etwas richtigzustellen oder hinzuzufügen. Auch wurde ihm erklärt, dass er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass seine Angaben vollständig und richtig wiedergegeben wurden.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei. Er sei in XXXX , den VAE, geboren und habe den Großteil seines Lebens gemeinsam mit seiner Familie dort verbracht. Er habe im Sudan ein Studium abgeschlossen und in Somalia nur von Oktober 2020 bis Oktober 2021 gelebt. Seine Angaben bezüglich seiner Clanzugehörigkeit seien nicht glaubhaft.Das BFA stellte fest, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei. Er sei in römisch 40 , den VAE, geboren und habe den Großteil seines Lebens gemeinsam mit seiner Familie dort verbracht. Er habe im Sudan ein Studium abgeschlossen und in Somalia nur von Oktober 2020 bis Oktober 2021 gelebt. Seine Angaben bezüglich seiner Clanzugehörigkeit seien nicht glaubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung durch Al Shabaab wegen einer angekündigten Rekrutierung seien nicht glaubhaft. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Insbesondere sei sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Dem BF sei jedoch aufgrund der durch Al-Shabaab bedingten volatilen Sicherheitslage und angespannten Versorgungslage eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar sowie möglich, und stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF derzeit nicht zur Verfügung, weil er dort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt.
  7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, von Al Shabaab rekrutiert zu werden, drohe und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan mit keinem Clanschutz rechnen könne.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Weigerung, von Al Shabaab rekrutiert zu werden, drohe und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan mit keinem Clanschutz rechnen könne. Die belangte Behörde hätte ein willkürlilches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe und mangelhafte Ermittlungen durchgeführt habe. Die Befragung sei absolut mangelhaft, da zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert worden seien. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten muss. As diesem Grund hätte die Behörde genauer nachfragen müssen. Der BF wäre „im Fall der Rückkehr nach Somalia asylrelevanter Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt“ und würde wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen Schutz erhalten. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF – der Zwangsrekrutierung und der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan – befassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF Verfolgung aufgrund des Nichtbefolgens der Aufforderungen der Al Shabaab, seiner Flucht vor ihrem Zugriff, einer Antragstellung auf internationalen Schutz im von der Al Shabaab verachteten Westen und aufgrund seiner Schutzlosigkeit im somalischen Clan-System, droht und ihm durch die Al Shabaab aus den genannten Gründen eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt wird.
  9. Am 27.04.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  10. Am 28.11.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm und an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF, D: Dolmetsch): „[…] Nach einem zuvor zwischen BF und D geführten, kurzen Gespräch befragt R BF, ob er D gut verstehe. BF: Ich kann die D verstehen, aber es wäre für mich besser, wenn ich einen Arabisch sprechenden D hätte. Ich kann Somali sprechen, ich habe ca. 20 oder 25 Jahre in den VAE gelebt, ich spreche die Arabische Sprache zu 100%. Somali kann ich nicht genau so gut wie die arabische Sprache sprechen, deshalb wäre es mir lieber, auf Arabisch zu sprechen. R: Sie sprechen fließend Somali. Davon konnte ich mich jetzt überzeugen. Es wird kein spezifisches Fachvokabular in der heutigen Verhandlung in Somali verlangt. BF: Ich kann Somali sprechen, es ist mir lieber, wenn ich Arabisch sprechen kann, wie bei der ersten Befragung. R: Sie haben Dokumente vorgelegt, haben Sie diese im Original? BF: Ich habe keine Originale. R: Warum nicht? BF: Auf dem Weg habe ich meine Originale verloren. R: Woher haben Sie dann diese Kopien? BF: Aus meinem Email. R: Haben Sie ein Studium in den Vereinigten Emiraten abgeschlossen? BF: Ich habe das nicht angegeben, ich wollte Ihnen sagen, dass ich einen arabischen D benötige. Ich habe ein Studium abgeschlossen, aber nicht in den Vereinigten Emiraten, sondern im Sudan. R: Wie weit haben Sie in den Vereinigten Emiraten das Studium gemacht, wie weit sind Sie mit dem Studium in den VAE gekommen? Wie viele Jahren studierten Sie in den VAE? BF: Ich habe im VAE bis zum Gymnasium abgeschlossen, danach habe ich im Sudan mein Studium begonnen und habe dieses fünf Jahre lang besucht und dort abgeschlossen. R: Sind Sie damit einverstanden, dass Ermittlungen durchgeführt werden? BF: Ja, ich bin damit einverstanden. R: Möchten Sie noch weitere Dokumente oder Berichte vorlegen? BF: Nein. R: Ist es Ihnen nicht möglich, sich die Originale der bereits vorgelegten Dokumente schicken zu lassen? BF: Ich habe unterwegs alle meine Originaldokumente verloren. R: Man kann sich die Zeugnisse nochmals schicken lassen. BF: Ich werde es versuchen. Derzeit gibt es Probleme im Sudan und es ist schwierig, Dokumente zu verlangen, aber ich werde es versuchen. R: Können Sie mir die Adresse – auch in Arabisch – aufschreiben, wo Sie in den VAE ständig gelebt haben? BF schreibt auf Beilage. /A: XXXX , in der Stadt, in der ich gewohnt habe. Ich habe auch den Bezirk aufgeschrieben, wo ich gewohnt habe: XXXX (phonetisch).BF schreibt auf Beilage. /A: römisch 40 , in der Stadt, in der ich gewohnt habe. Ich habe auch den Bezirk aufgeschrieben, wo ich gewohnt habe: römisch 40 (phonetisch). R: Gibt es auch eine Straße? BF: Straßennamen gab es nicht. R: Gibt es etwas Besonderes in der Nähe Ihrer Wohnadresse, zB eine Moschee, ein Kaufhaus, eine Universität, usw., was von Bedeutung wäre? BF: Dort gibt es mehrere Moscheen, es gibt dort auch eine Schule, ich glaube. R: Wissen Sie den Namen der Schule? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Haben die Moscheen einen Namen? BF: Es gibt sie, aber ich kenne die Namen nicht auswendig. R: Sie wollen wirklich nicht die Einvernahme in somalischer Sprache weiterführen, Sie können perfekt Somali. BF: Es ist mir in Arabisch lieber. R: Wollen Sie noch etwas vorlegen? BFV: Nein. […]“
  11. Am 23.04.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschs für die Sprache Arabisch statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm und an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[…] R: Können Sie sagen, welche Schulen Sie besucht haben? BF: Meinen Sie nur die Schule, oder auch die Universität? R: Beginnen wir mit der Grundschule und dem Gymnasium. Welche Schulen haben Sie besucht? BF: Ich habe 12 Jahre die Schule in 3 verschiedenen Schulen in XXXX , in den VAE besucht. Danach habe ich 5 Jahre an der Universität im Sudan studiert.BF: Ich habe 12 Jahre die Schule in 3 verschiedenen Schulen in römisch 40 , in den VAE besucht. Danach habe ich 5 Jahre an der Universität im Sudan studiert. R: Welche 3 verschiedenen Schulen haben Sie in XXXX besucht?R: Welche 3 verschiedenen Schulen haben Sie in römisch 40 besucht? BF: Ich habe die Schule XXXX und das Islamische-Wissenschaftliche Institut besucht.BF: Ich habe die Schule römisch 40 und das Islamische-Wissenschaftliche Institut besucht. R: Die XXXX Schule ist eine Grundschule? Welche Schule ist das?R: Die römisch 40 Schule ist eine Grundschule? Welche Schule ist das? BF: Das ist die Mittelschule, glaube ich. R: Wieso glauben Sie das nur? BF: Weil ich nicht weiß, wie das Schulsystem bzw. wie das Bildungssystem in Österreich funktioniert. R: Ich will wissen, wie Sie diese Schule nennen und nicht, wie es nach dem österreichischen Schulsystem gilt. BF: In den Schulen werden verschiedene Schulstufen gemischt. Nämlich die Grundschule, Mittelschule und die AHS. In dieser Schule habe ich die Mittelschule besucht. R: Wann haben Sie begonnen, diese Mittelschule zu besuchen? Können Sie mir die Jahreszahl angeben? BF: Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. Ich kann mich aber erinnern, dass ich Ende der 90er Jahre mit der Schule angefangen habe und 2012 diese beendet habe. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Mittelschule zu besuchen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wo haben Sie die Grundschule besucht? BF: Meinen Sie wo oder wann? R: Wo? BF: Die Grundschule habe ich in der Schule XXXX besucht.BF: Die Grundschule habe ich in der Schule römisch 40 besucht. R: Wie lange haben Sie die Grundschule besucht? BF: Meinen Sie, wie lange die Grundschule in der Regel dauert oder wie viele Jahre ich die Grundschule besucht habe? R: Ich habe gefragt, wie lange Sie persönlich die Grundschule besucht haben. BF: Soweit ich mich erinnern kann, besucht man in der Regel nach dem Schulsystem 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre die AHS. Insgesamt besucht man 12 Jahre die Schule. R: Wie lange haben Sie dann die Grundschule besucht? BF: 6 Jahre. R: Wo haben Sie die AHS besucht? BF: Im Islamisch-Wissenschaftlichen-Institut. R: Wo befindet sich dieses Islamisch-Wissenschaftliche Institut? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Können Sie mir die genaue Adresse angeben, wo dieses islamisch-wissenschaftliche Institut vorhanden ist? BF: Nein. Ich kann mich nicht erinnern, weil sich ab und zu der Sitz gewechselt hat. R: Was meinen Sie mit Sitz? BF: Sie haben die Schuladresse gewechselt, von einem Ort in den anderen. R: D.h. Sie haben an verschiedenen Orten dieses Institut besucht? BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich dieses Institut an einer oder an zwei Adressen besucht. R: Dann nennen Sie mir diese Adressen. BF: Ich kann mich nicht erinnern. Soweit ich mich erinnern kann, war die letzte Adresse in der Nähe des Marktes. R: Wieso können Sie sich nicht an die Adressen erinnern, wenn Sie dort die Schulen besucht haben? BF: Ich kenne mich mit dem System dort nicht aus. Was den Namen angeht, das war für mich nicht wichtig zu wissen, an welcher Adresse die Schule liegt, weil ich mit dem Schulbus von zu Hause in die Schule gebracht wurde. Ich habe mich auf meine Bildung konzentriert. R: Haben sich nur die Adressen geändert, oder auch das Schulgebäude selbst? BF: Der Schulname, die Schüler und die Lehrenden sind gleichgeblieben, nur das Schulgebäude wurde gewechselt. R: Wieso hat sich das Schulgebäude immer wieder gewechselt? Das kann ich nicht nachvollziehen. BF: Ich kenne den Grund nicht. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, dieses Institut zu besuchen? BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie alt ich war. Ich glaube aber, dass ich ab der
  12. Klasse begonnen habe, dieses Institut zu besuchen. R: Was meinen Sie mit ab der
  13. Klasse? BF: Das war ungefähr 2006, als ich angefangen habe, diese Schule zu besuchen, soweit ich mich erinnern kann. R: In welchem Jahr haben Sie aufgehört, dieses Institut zu besuchen? BF:
  14. Nach meinem Abschluss. R: D.h. dieses Institut war das Gymnasium? BF: Ich habe die AHS abgeschlossen. R: War dieses Institut nun die AHS? BF: Wie ich bereits erwähnt habe, ich kenne mich mit dem Schulsystem dort auch nicht so gut aus. In manchen Schulen kann man sowohl die Grundschule, Mittelschule und die AHS-Schule besuchen. R: Ich will Ihren persönlichen schulischen Werdegang wissen. BF: Ich habe keine genauen Informationen darüber. Ich weiß nicht, was Sie genau mit Ihren Fragen meinen. R: Ich will Ihren persönlichen schulischen Werdegang. Welche Schule haben Sie besucht? Ihre persönlichen Daten würde ich gerne wissen. Sie müssen mir erzählen können, wie lange und wo Sie die Schulen besucht haben, zumal Sie sehr lange Schulen besucht haben. R: Wie lange und wo haben Sie die Grundschule besucht? BF: Ich habe 3 Jahre die Schule in der Schule XXXX besucht. 2 Jahre in der Schule XXXX . Von der sechsten bis zur zwölften Klasse habe ich das Institut besucht. Insgesamt habe ich 12 Jahre die Schule besucht. Soweit ich mich erinnern kann, funktioniert das Schulsystem in den VAE so, dass man 6 Jahre die Grundschule besucht, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre die AHS.BF: Ich habe 3 Jahre die Schule in der Schule römisch 40 besucht. 2 Jahre in der Schule römisch 40 . Von der sechsten bis zur zwölften Klasse habe ich das Institut besucht. Insgesamt habe ich 12 Jahre die Schule besucht. Soweit ich mich erinnern kann, funktioniert das Schulsystem in den VAE so, dass man 6 Jahre die Grundschule besucht, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre die AHS. R: Wieso haben Sie dann lediglich 3 Jahre die Grundschule besucht, wenn normalerweise 6 Jahre dafür vorgesehen sind? BF: Ich weiß nicht, wie ich das besser erklären kann. Ich habe 3 Jahre die Grundschule in XXXX besucht und 2 Jahre die Grundschule in XXXX und 1 Jahr die Grundschule im Institut besucht. Insgesamt habe ich 6 Jahre die Grundschule in verschiedenen Schulen besucht. Wie ich bereits erwähnt habe, kann man in einer Schule verschiedene Stufen besuchen. Es ist nicht so, dass die Grundschule von der Mittelschule oder AHS getrennt ist. Man könnte z.B. an der gleichen Schule die Grundschule und die Mittelschule besuchen, oder Mittelschule und AHS.BF: Ich weiß nicht, wie ich das besser erklären kann. Ich habe 3 Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht und 2 Jahre die Grundschule in römisch 40 und 1 Jahr die Grundschule im Institut besucht. Insgesamt habe ich 6 Jahre die Grundschule in verschiedenen Schulen besucht. Wie ich bereits erwähnt habe, kann man in einer Schule verschiedene Stufen besuchen. Es ist nicht so, dass die Grundschule von der Mittelschule oder AHS getrennt ist. Man könnte z.B. an der gleichen Schule die Grundschule und die Mittelschule besuchen, oder Mittelschule und AHS. R: Wann haben Sie nun das Institut abgeschlossen? BF:
  15. R: Wie haben Sie es abgeschlossen? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Gab es eine Abschlussprüfung, wie bei uns die Matura? Wie sieht das bei Ihnen aus? BF: Ja. Ich habe Prüfungen abgelegt, diese bestanden und daraufhin mein Abschlusszeugnis erhalten. R: Welche Prüfungen haben Sie abgelegt? Können Sie diese nennen? BF: Die Fächer, die wir an der Schule gelernt haben, waren die arabische Sprache, die englische Sprache, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geologie und die islamische Erziehung. R: Wieso haben Sie dann im Sudan studiert? BF: Meinen Sie den Grund, weshalb ich in den Sudan gegangen bin und dort studiert habe? R: Genau. Das war meine Frage. BF: Weil das System im Sudan leichter ist, soweit ich weiß, weil man die Abschlüsse dort leichter nostrifizieren lassen kann und die Abschlüsse in den VAE dort anerkannt werden. R: Mussten Sie für die Universitätsausbildung bezahlen? BF: Ja. R: Wieviel? BF: Ich kann mich nicht gut erinnern. Ich glaube aber, es waren damals 2012 4.000 Sudanische Pfund pro Semester, die man zahlen musste. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Mein Vater hat die Gebühr bezahlt. R: Was hat Ihr Vater für den Lebensunterhalt gearbeitet? BF: Er hat in XXXX in der Öffis-Abteilung gearbeitet.BF: Er hat in römisch 40 in der Öffis-Abteilung gearbeitet. R: Was bedeutet Öffis-Abteilung? BF: Ich meine damit die öffentlichen Verkehrsmittel, wie Busse. R: D.h. welche Tätigkeit hat Ihr Vater genau ausgeübt? BF: Soweit ich mich erinnern kann, hat er keine fixe Aufgabe gehabt. Er hat manchmal in der Aufsicht-Abteilung gearbeitet und hat manchmal Verwaltungsaufgaben gehabt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Wir sind insgesamt, mich eingeschlossen, 11 Geschwister. R: Haben Ihre anderen 10 Geschwister auch eine universitäre Ausbildung? BF: 1 Bruder von mir hat sein Studium abgeschlossen und 2 Brüder haben einen Abschluss als Krankenpfleger. R: Wie heißt der Bruder, der das Studium abgeschlossen hat? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Welches Studium hat er abgeschlossen? BF: Als Buchhalter. R: Wo hat er studiert? BF: Auch im Sudan. R: Die 2 anderen Brüder? BF: Das sind meine Schwestern XXXX . Sie haben ihre Abschlüsse in den VAE gemacht.BF: Das sind meine Schwestern römisch 40 . Sie haben ihre Abschlüsse in den VAE gemacht. R: Wo befinden sich Ihre Schwestern XXXX derzeit?R: Wo befinden sich Ihre Schwestern römisch 40 derzeit? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo befindet sich Ihr Bruder XXXX derzeit?R: Wo befindet sich Ihr Bruder römisch 40 derzeit? BF: Das weiß ich auch nicht. Sie waren alle zuletzt in Somalia zusammen. R: Sind Sie nicht in Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Leider nicht. Ich habe mit meiner Familie Kontakt gehabt, als ich noch in Somalia war. Nach meiner Ausreise bin ich mit ihnen nicht mehr in Kontakt. R: Können Sie mir die Namen Ihrer anderen Geschwister nennen? BF notiert diese auf die Beilage A. (auf Arabisch). BF: XXXX BF: römisch 40 D übersetzt die Namen. R: Wann sind Ihre Geschwister geboren? BF: Ich weiß nicht, wann sie geboren sind. R: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? BF: Die somalische. R: Wieso besitzen Sie nicht die Staatsangehörigkeit der VAE? BF: Darauf habe ich keine Antwort. Ich weiß nicht, wie das System in den VAE funktioniert und weshalb ich nicht die Staatsbürgerschaft erhalten habe. R: Wie lange haben Sie sich in den VAE aufgehalten? BF: Von meiner Geburt bis ungefähr 2011 habe ich in den VAE gelebt. Danach bin ich an die Universität gegangen. Nach meinem Abschluss bin ich ungefähr Ende 2018 wieder in die VAE gegangen und habe mich bis ca. 2020 aufgehalten. Das waren ca. 2 Jahre. R: Wann haben Ihre Eltern die VAE verlassen? BF: Wir haben alle die VAE ungefähr Ende 2020 verlassen. R: Wieso haben Sie die VAE verlassen? Was war der Grund, wenn Sie solange dort gelebt haben und auch dort geboren sind? BF: Wir wurden abgeschoben, weil mein Vater gekündigt worden ist, da er, soweit ich weiß, in Pension gegangen ist. Dann haben wir keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr gehabt. R: Als Sie nach Somalia zurückgekehrt sind, wo haben Sie dann gelebt? Auch die Verwandten sind dabei gemeint. BF: In Baardheere. R: Wo genau in Baardheere haben Sie gelebt? BF: Soweit ich mich erinnern kann, haben wir uns in einem Viertel namens Buluklo aufgehalten. R: Wieso sind Sie ausgerechnet nach Baardheere gereist? BF: Weil mein Vater ursprünglich aus diesem Ort kommt. R: In Baardheere haben Sie gemeinsam mit Ihrer gesamten Familie gelebt? BF: Ja. R: Was haben Sie persönlich in Baardheere gearbeitet? BF: Wir haben ein Geschäft für den Verkauf von Baumaterialien eröffnet. Ich habe in diesem Geschäft gearbeitet. R: Hat dieses Geschäft Ihrem Vater gehört? BF: Ja. R: Gibt es derzeit dieses Geschäft noch? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Baardheere zurückgekehrt sind? BF: Ich war ca. 27 oder 28 Jahre alt. R: Wieso haben Sie Baardheere verlassen? BF: Weil die Al-Shabaab-Gruppierung versucht hat, mich zu rekrutieren. Sie haben mich unter Druck gesetzt. Dann ist es zu diesem Problem gekommen, woraufhin ich Baardheere verlassen habe. R: Wann hat man versucht, Sie zu rekrutieren? BF: Sie sind ab und zu zu mir in das Geschäft gekommen und haben mir gesagt, dass ich mich ihnen anschließen soll, weil ich in diesem Fall an der richtigen Seite stehen würde. Ich kann mich an kein genaues Datum erinnern, weil sie ab und zu zu uns gekommen sind. R: Können Sie sich nicht erinnern, wann sie das
  16. Mal zu Ihnen gekommen sind? BF: Nein. R: Können Sie mir erzählen, wie ist das genau vonstattengegangen? Was genau hat die Al-Shabaab zu Ihnen gesagt? BF: Es kommen normalerweise mehrere Personen gemeinsam. Sie sagen, dass man sich ihnen anschließen soll, weil das besser und sicherer wäre. Man wird auch bedroht, dass man und auch die Familie getötet wird, wenn man sich ihnen nicht anschließt. Sie sagen auch, dass sie auf der richtigen Seite stehen, dass man sich ihnen anschließen soll und gegen die ungläubige Regierung kämpfen soll, weil die Regierung aus ihrer Sicht gegen die Bevölkerung ist. Sie meinen, dass sie Recht haben und dass die Regierung Unrecht hat und dass das Land unsere Unterstützung braucht. R: Wie viele Personen sind zu Ihnen persönlich gekommen? BF: Es waren verschiedene Personen. Jedes Mal ist nur eine Person zu mir gekommen. Das waren aber Unterschiedliche, weil nicht die gleiche Person jedes Mal gekommen ist. R: Woher wussten Sie, dass diese Personen Al-Shabaab-Mitglieder sind? BF: Sie stellen sich so vor. R: Wann ist das letzte Mal ein Al-Shabaab-Mitglied zu Ihnen gekommen, bevor Sie Somalia verlassen haben? BF: Am selben Tag, als das Problem vorgekommen ist. R: Können Sie sagen, wann das war? Können Sie es zeitlich einordnen? BF: Das kann ich leider nicht tun, weil ich mich nicht erinnern kann. R: Sollten alleine Sie der Al-Shabaab beitreten, oder sollten auch Ihre anderen Brüder der Al-Shabaab beitreten? BF: Ich weiß nicht, ob ein Mitglied der Al-Shabaab meine Brüder auch aufgefordert hat, sich ihnen anzuschließen. Ich weiß aber, dass sie mich unter Druck gesetzt hätten, wenn ich mich ihnen angeschlossen hätte, damit ich auch meine Brüder miteinbeziehe. R: Wieso wissen Sie nicht, ob Ihre anderen Brüder auch aufgefordert wurden, der Al-Shabaab beizutreten? Das wäre doch naheliegend, dass Sie das wissen. BF: Ich habe nicht verstanden, was Sie genau mit der Frage meinen. Wir haben zusammengelebt. Ich weiß nicht, was Sie meinen? R: Wenn Sie alle zusammengelebt haben, dann müssen Sie wissen, ob Ihre anderen Brüder auch aufgefordert wurden, der Al-Shabaab beizutreten? BF: Ich weiß, wir haben zusammengelebt. Ich befand mich aber meistens in unserem Geschäft und bin müde von der Arbeit nach Hause gegangen und wollte mich erholen. Auch wenn wir zusammengelebt haben, musste ich nicht unbedingt wissen, was sie jeden Tag gemacht haben. Ich habe die Frage nicht verstanden. Das ist jedenfalls meine Antwort. R: Was war der auslösende Moment, warum Sie Somalia verlassen haben? BF: Das Problem hat in meinem Geschäft angefangen, als ein Mitglied der Al-Shabaab zu mir gekommen ist und mich aufgefordert hat, einen Stoff für ihn zu bewahren. Ich habe ihm gesagt, dass ich ihn weder kenne, noch weiß, was das für ein Stoff ist. Daher habe ich ihn ersucht, wegzugehen. Er hat den Stoff in das Geschäft eingeworfen. Daraufhin ist die Polizei gekommen und hat diesen Stoff im Geschäft gefunden und mich gefragt, wem dieser gehört. Ich habe gesagt, dass das nicht mir gehört und dass der Stoff dieser anderen Person gehört. Er hat das aber abgelehnt. Als sie den Stoff aufgemacht haben, haben sie eine Pistole gesehen und mir gesagt, dass ich einen Kollegen von ihnen erschossen habe. Dann hat die Polizei die andere Person und mich an die Polizeistation mitgenommen. R: Wann wurden Sie zur Polizeistation mitgenommen? BF: Das war nach diesem Vorfall. Entweder am Nachmittag oder am späteren Nachmittag. R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann das passiert ist? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Können Sie sich an die Jahreszahl erinnern, wann das passiert ist? BF: Das war
  17. R: Was ist dann in der Polizeistation genau passiert? BF: Sie haben mich 2 Tage ungefähr in Haft festgehalten. Am
  18. Tag haben sie mich frei gelassen, weil sie gemeint haben, dass es Zeugen gab, die bestätigt haben, dass dieser Stoff und die Waffe nicht mir gehören. R: Dann sind Sie einfach wieder nach Hause gegangen? BF: Nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis bin ich nicht direkt nach Hause gegangen. Ich kann mich erinnern, dass ich in die Moschee gegangen bin, weil es die Maghreb-Gebetszeit war. Dann ist etwas vorgekommen. 1 Person ist zu mir gekommen, die XXXX hieß. Danach gab es Schüsse. Ich habe mich hinter einem Auto versteckt. Als die Schüsse weniger geworden sind, habe ich XXXX auf dem Boden gesehen, wie er blutet. Das war das
  19. Mal für mich, dass ich so etwas gesehen habe. Ich kann mich erinnern, dass wir versucht haben, ihn zu retten und mit einem Tuk-Tuk in das Krankenhaus gebracht haben. Sie haben nicht zugelassen, dass ich mit ihm in das Krankenhaus gehe. Dann wurde uns mitgeteilt, dass er gestorben ist. Das war für mich ein Schock, weil ich das zum
  20. Mal in meinem Leben erlebt habe.BF: Nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis bin ich nicht direkt nach Hause gegangen. Ich kann mich erinnern, dass ich in die Moschee gegangen bin, weil es die Maghreb-Gebetszeit war. Dann ist etwas vorgekommen. 1 Person ist zu mir gekommen, die römisch 40 hieß. Danach gab es Schüsse. Ich habe mich hinter einem Auto versteckt. Als die Schüsse weniger geworden sind, habe ich römisch 40 auf dem Boden gesehen, wie er blutet. Das war das
  21. Mal für mich, dass ich so etwas gesehen habe. Ich kann mich erinnern, dass wir versucht haben, ihn zu retten und mit einem Tuk-Tuk in das Krankenhaus gebracht haben. Sie haben nicht zugelassen, dass ich mit ihm in das Krankenhaus gehe. Dann wurde uns mitgeteilt, dass er gestorben ist. Das war für mich ein Schock, weil ich das zum
  22. Mal in meinem Leben erlebt habe. R: Wer hat nicht zugelassen, dass Sie in das Krankenhaus gehen? BF: So genau kann ich mich nicht erinnern, ich glaube aber, dass es entweder die Krankenpfleger oder die Aufsicht war, die nicht zugelassen hat, dass ich mit ihm hineingehe. R: D.h. Sie haben draußen vor dem Krankenhaus gewartet? BF: Ja. R: Haben Sie alleine gewartet? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wer hat geschossen? BF: Ich weiß es nicht. R: Was ist dann weiterhin passiert? Sind Sie nach Hause gegangen? BF: Ich war im Schock, als ich von dem Tod von XXXX erfahren habe. Als ich unterwegs nach Hause war, habe ich einen Anruf erhalten, es wurde mir gesagt, dass ich das Ziel dieser Schüsse war und dass sie meinetwegen ein Mitglied verloren haben und die falsche Person, nämlich XXXX , umgebracht haben und dass sie mich weiterhin verfolgen werden.BF: Ich war im Schock, als ich von dem Tod von römisch 40 erfahren habe. Als ich unterwegs nach Hause war, habe ich einen Anruf erhalten, es wurde mir gesagt, dass ich das Ziel dieser Schüsse war und dass sie meinetwegen ein Mitglied verloren haben und die falsche Person, nämlich römisch 40 , umgebracht haben und dass sie mich weiterhin verfolgen werden. R: Wer hat Sie angerufen? BF: Das war 1 Mitglied der Al-Shabaab. R: Wieso sollten Sie weiterhin verfolgt werden? Was ist der Grund? BF: Weil ich der Grund war, weshalb ein wichtiges Mitglied verurteilt wird. R: Welches wichtige Mitglied sollte verurteilt werden? Ich verstehe das nicht. BF: Derjenige, der den Stoff in mein Geschäft eingeworfen hat und mit mir inhaftiert wurde. R: Kennen Sie den Namen dieser Person, die mit Ihnen inhaftiert war? BF: Nein. R: Wie lange waren Sie dann noch zu Hause aufhältig, nachdem Sie den Anruf erhalten haben? BF: Ich habe mich nicht so lange zu Hause aufgehalten und habe daran gedacht zu fliehen, weil ich gewusst habe, dass sie mich entweder direkt bestrafen würden, oder rekrutieren und dann bestrafen. Das war nur einige Stunden, die ich zu Hause verbracht habe, bis ich meinen Reisepass genommen habe. Dann bin ich in eine Polizeistation gegangen und habe mich dort aufgehalten. Ich kann mich jedoch nicht erinnern, ob ich für Tage oder Wochen dortgeblieben bin. R: Sie können sich nicht erinnern, ob Sie Tage oder Wochen in der Polizeistation verbracht haben? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Haben Sie den vorgelegten Reisepass, AS 41, mitgenommen? BF: Nein. R: Wo ist dieser Reisepass, den Sie mitgenommen haben? BF: Den habe ich unterwegs verloren. R: Wieso haben Sie dann die im Akt aufliegende Kopie vorgelegt? BF: Das ist eine Kopie, die ich in meiner E-Mail gefunden habe. R: Wieso haben Sie eine Kopie in Ihrer E-Mail vorgefunden? BF: Das ist eine alte Kopie, die ich möglicherweise von dieser Zeit habe, als ich mich an der Universität anmelden wollte. R: Woher haben Sie diese Kopie? Woher haben Sie den Reisepass? BF: Meinen Sie, wo es ausgestellt wurde? R: Wie sind Sie zu diesem Reisepass gekommen? BF: Ich glaube, dass ich diesen Reisepass von der Botschaft in den VAE ausgestellt bekommen habe. R: Wieso glauben Sie das nur? BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann mich an das Foto des Reisepasses auch nicht erinnern. Wenn ich das jetzt sehe, könnte ich Ihnen sagen, von welcher Behörde der Reisepass ausgestellt wurde. Die Mehrheit meines Lebens habe ich in den VAE verbracht. Daher nehme ich an, dass ich den Reisepass dort erhalten habe. R: Haben Sie diesen Reisepass, der in Kopie vorliegt, nicht selbst beantragt? BF: Doch. R: Dann müssen Sie wissen, wohin Sie gegangen sind. BF: Ich habe den Antrag bei der somalischen Botschaft in Abu Dhabi gestellt. R: Sie wissen es jetzt auf einmal? BF: Es gibt auch ein Konsulat in Dubai. Daher bin ich mir noch immer nicht sicher, ob ich den Reisepass in Dubai oder in Abu Dhabi erhalten habe. Wenn ich kurz das Foto sehen dürfte, könnte ich Ihnen sagen, wo dieser ausgestellt wurde. R: Wann waren Sie in Dubai? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? BF: Als ich Somalia 2021 verlassen habe. R: Können Sie ein konkreteres Datum angeben? BF: Ich kann mich nicht erinnern, jedenfalls war das
  23. R: Von Baardheere sind Sie dann wohin gereist? BF: Wann meinen Sie? Nach dem Problem? R: Ja. BF: Ich bin von Baardheere in die Hauptstadt Mogadischu gegangen. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Es waren nur ein paar Tage. Ich kann mich aber nicht erinnern, wie viele diese waren. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Bei einem Schlepper. R: Wissen Sie, wo Sie sich genau in Mogadischu aufgehalten haben? BF: Nein. R: Wer hat den Schlepper organisiert? BF: Mein Vater hat mir die Telefonnummer des Schleppers gegeben, bevor ich Baardheere verlassen habe. Das war der letzte Kontakt zu meiner Familie. Danach habe ich selbst den Schlepper kontaktiert, bis ich hier angekommen bin. R: Wie konnte Ihr Vater so schnell eine Telefonnummer eines Schleppers organisieren? BF: Das weiß ich nicht. R unterbricht um 13:41 Uhr die Verhandlung. Fortsetzung: 13:53 Uhr. R: Woher hatte die Al-Shabaab Ihre Telefonnummer? BF: Ich weiß es nicht. R: Sie sind von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig? BF: So genau kann ich mich nicht erinnern. Es waren aber einige Tage. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: In Istanbul. R: Als Sie Somalia verlassen haben, haben Sie ein Zielland gehabt, wohin Sie reisen wollten? BF: Nein. R: Wie sind Sie von Baardheere nach Mogadischu gelangt? BF: Mit dem Flugzeug. R: Baardheere gehört zu welcher Region? BF: Baardheere gehört zu Gedu (BF buchstabiert; wird als Gede ausgesprochen). R: Wie lautet die Nachbarsregion von Gedu? BF: Ich weiß es nicht. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Die Gruppierung würde mich nicht in Ruhe lassen und mich töten. Sie würden sich für ihren Freund an mir rächen. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Sie sind überall. In Mogadischu und auch in den anderen Orten. Sie würden mich überall verfolgen und mich nicht in Ruhe lassen. R: Können Sie mir weitere Städte nennen, die in Ihrer Heimatregion liegen? BF: Es gibt mehrere Städte in der Region. Ehrlich gesagt, kann ich mich an die Namen nicht erinnern. Ich glaube, dass einer der Orte Aljub Alsufla heißt. Es gibt dort auch einen Fluss, der die Orte voneinander trennt. Es gibt Orte an den beiden Seiten des Flusses. Ich kann mich aber nicht an die Namen erinnern. R: Können Sie eine Landkarte von Somalia zeichnen und ungefähr einzeichnen, wo Baardheere liegt? BF: Ich kann versuchen, die Landkarte zu zeichnen. Ich weiß aber nicht, wo genau Baardheere im Land liegt. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Gabooye. R: Was ist Gabooye für ein Clan? BF: Das ist einer der Stämme in Somalia, die zu einer Minderheit gezählt wird und deswegen diskriminiert und rassistisch behandelt wird. R: Wissen Sie, wie viele Regionen es in Somalia gibt? BF: Meinen Sie, wie viele Bundesländer? R: Wie viele Regionen? BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie viele Regionen es gibt. R: Können Sie sagen, wann genau Sie Ihr Studium abgeschlossen haben? BF: Ende
  24. Entweder im Oktober oder im November. R: Haben Sie ein Zertifikat bekommen, als Sie Ende 2017 Ihr Studium abgeschlossen haben? BF: Ja. R: Wurde dieses Zertifikat dann 2017 ausgestellt? Sie haben ein Zertifikat abgeschlossen und 2017 erhalten. BF: Das Zeugnis bekommt man nicht direkt nach dem Abschluss, sondern einige Monate später. R: Wann haben Sie Ihr Zeugnis bekommen? BF: 2 Monate später habe ich mein Abschlusszeugnis erhalten. Ich möchte noch kurz anmerken, dass ich 2x mein Zeugnis verloren habe. 1x habe ich mein Abschlusszeugnis im Sudan verloren. Dann habe ich ein neues ausstellen lassen, das ich wiederum in den VAE verloren habe. Sie haben mich letztes Mal gefragt, ob ich ein neues Abschlusszeugnis ausstellen lassen kann, wenn sich die Lage im Sudan beruhigt. Das habe ich auch vor, wenn ich die richtige Zeit dafür finde. R: Wann haben Sie das
  25. Mal das Zeugnis ausstellen lassen? Können Sie sich genau erinnern? BF: Ich habe eine Kopie samt der Übersetzung mit, die ich Ihnen vorlegen könnte. Wenn ich kurz Einsicht nehmen könnte, könnte ich Ihnen sagen, wann dieses ausgestellt wurde. Ich möchte kurz anmerken, dass es so viele Daten in meinem Leben gibt, sodass ich mich nicht mehr erinnern kann. Ich habe hier auch Kurse besucht und eine Wohnung gefunden. Ich glaube, dass die
  26. Kopie des Abschlusszeugnisses 2018/2019 ausgestellt wurde. Ich bin mir jedoch nicht sicher. Ich habe auch eine Bestätigung aus Österreich, dass hier mein Abschluss anerkannt ist.BF: Ich habe eine Kopie samt der Übersetzung mit, die ich Ihnen vorlegen könnte. Wenn ich kurz Einsicht nehmen könnte, könnte ich Ihnen sagen, wann dieses ausgestellt wurde. Ich möchte kurz anmerken, dass es so viele Daten in meinem Leben gibt, sodass ich mich nicht mehr erinnern kann. Ich habe hier auch Kurse besucht und eine Wohnung gefunden. Ich glaube, dass die
  27. Kopie des Abschlusszeugnisses 2018 aus 2019, ausgestellt wurde. Ich bin mir jedoch nicht sicher. Ich habe auch eine Bestätigung aus Österreich, dass hier mein Abschluss anerkannt ist. R: Wie kann Ihr Abschluss hier anerkannt sein, wenn Sie keine Originaldokumente vorlegen können? BF: Das weiß ich nicht. R: Zeigen Sie mir, welche Dokumente Sie vorgelegt haben, damit Ihr Abschluss anerkannt wurde? BF: Ich habe eine Kopie meines Abschlusszeugnisses vorgelegt. R: Haben Sie ein Dokument, worin steht, dass Ihr Abschluss in Österreich anerkannt wird? BF: Ja. BF legt ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
  28. Mai 2023 vor (wird in Kopie als Beilage ./B der Verhandlungsschrift angeschlossen). Des Weiteren legt der BF eine Zahlungsbestätigung vom
  29. Mai 2023 vor, sowie eine beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen vom 28.06.2022 (diese werden in Kopie als Beilage ./C zum Akt genommen). […]“
  30. Am 18.04.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dem BF durch seinen Rechtsvertreter Parteiengehör gewährt und diese aufgefordert, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Somalia, Version 7, Stand 16.01.2025, abzugeben. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  32. Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 21.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die vom BF angegebene Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit wird für nicht glaubhaft erachtet. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch in Wort und Schrift. Weiters spricht er Somali. Weiters verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere noch über seine Eltern, seine sechs Brüder und seine vier Schwestern. Er gibt an, in XXXX geboren worden zu sein. Zuletzt lebte er mit seiner Familie in Baardheere, Region Gedo, Somalia, dem Herkunftsort seines Vaters. Den letzten Kontakt mit seiner Familie hatte der BF seinen Angaben zufolge im September 2021 kurz vor seiner Ausreise aus Somalia.Er gibt an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Zuletzt lebte er mit seiner Familie in Baardheere, Region Gedo, Somalia, dem Herkunftsort seines Vaters. Den letzten Kontakt mit seiner Familie hatte der BF seinen Angaben zufolge im September 2021 kurz vor seiner Ausreise aus Somalia. Der BF hat in den VAE innerhalb von zwölf Jahren drei verschiedenen Schulen in seinem Geburtsort XXXX besucht und seine Schullaufbahn 2012 abgeschlossen. Danach hat er fünf Jahre an einer Hochschule für Ingenieurwesen und Medizinische Wissenschaften im Sudan „Architektur und Bauingenieurswesen“ studiert und den akademischen Grad B.SC. erlangt. Danach ist er in die VAE zurückgekehrt, wo er mit seiner Familie bis zur Ausreise nach Somalia im Jahr 2020 lebte. In Somalia hat er nach seinen Angaben im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Baumaterialien verkauft.Der BF hat in den VAE innerhalb von zwölf Jahren drei verschiedenen Schulen in seinem Geburtsort römisch 40 besucht und seine Schullaufbahn 2012 abgeschlossen. Danach hat er fünf Jahre an einer Hochschule für Ingenieurwesen und Medizinische Wissenschaften im Sudan „Architektur und Bauingenieurswesen“ studiert und den akademischen Grad B.SC. erlangt. Danach ist er in die VAE zurückgekehrt, wo er mit seiner Familie bis zur Ausreise nach Somalia im Jahr 2020 lebte. In Somalia hat er nach seinen Angaben im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Baumaterialien verkauft. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.02.2023 wurde dem BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. 1.
  33. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  34. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: (Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.01.2025, Version 7) Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). 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Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Wasuge - Hiiraan Online (Herausgeber), Mahad Wasuge (Autor) (29.5.2024): Somalia’s (eternal) election conundrum: time for a realistic assessment, https://www.hiiraan.com/op4/2024/may/196479/somalia_s_eternal_election_conundrum_time_for_a_realistic_assessment.aspx, Zugriff 28.6.2024 Horn - Horn Observer (30.4.2024): Confusion and Instability: Hassan Sheikh Mohamud’s tangled web of alliances, https://hornobserver.com/articles/2732/Confusion-and-Instability-Hassan-Sheikh-Mohamuds-tangled-web-of-alliances, Zugriff 7.5.2024 Horn - Horn Observer (2.4.2024): Root Out The Decay: Bribery and Corruption in Somali Parliament, https://hornobserver.com/articles/2692/Root-Out-The-Decay-Bribery-and-Corruption-in-Somali-Parliament, Zugriff 7.5.2024 ICG - 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ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe i.d.F. für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vergleiche ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe in der Fassung für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024). Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024).Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024). Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024).Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität. All dies gilt jedenfalls, solange kenianische Truppen vor Ort sind. Sollten diese mit Ende 2024 abgezogen werden, ist die Lage neu zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Quellen BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protec

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