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{'item': 'W150 2268223-1'}

Obsah (26)§ 35§ 8§ 10§ 55§ 53§ 57Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 34§ 40§ 13§ 29§ 28b§ 1§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW150 2268223-1 Spruch, W150 2268223-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 461,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 461,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“), reiste am XXXX .01.2020 gemeinsam mit ihrem Sohn, Herrn S XXXX A XXXX , geb. XXXX .1995, legal unter Verwendung von einem türkischen Spezialpass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: „BF“), reiste am römisch 40 .01.2020 gemeinsam mit ihrem Sohn, Herrn S römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 .1995, legal unter Verwendung von einem türkischen Spezialpass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 11.03.2020 wurde die BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Darin führte die BF aus, dass es in XXXX , Türkei, ein Gerichtsverfahren gegen sie gegeben habe, wo ihr Terrorismus vorgeworfen worden sei, da sie eine Anhängerin der Kurdischen Demokratischen Partei HDP sei. Sie habe Angst, ungerechtfertigt bestraft und ins Gefängnis geworfen zu werden und vor allem, als Kurdisch-Stämmige in der Türkei ermordet zu werden. Sie habe auch Angst um Ihren Sohn, weshalb sie ihn mitgenommen habe. In der Türkei sei in ihrer Abwesenheit am XXXX .2020 erneut ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden, dieses sei aber auf Grund ihrer Abwesenheit auf den XXXX 2020 verschoben worden. Sie habe Dokumente, die dieses Verfahren in der Türkei belegen können. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
  4. Am 11.03.2020 wurde die BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Darin führte die BF aus, dass es in römisch 40 , Türkei, ein Gerichtsverfahren gegen sie gegeben habe, wo ihr Terrorismus vorgeworfen worden sei, da sie eine Anhängerin der Kurdischen Demokratischen Partei HDP sei. Sie habe Angst, ungerechtfertigt bestraft und ins Gefängnis geworfen zu werden und vor allem, als Kurdisch-Stämmige in der Türkei ermordet zu werden. Sie habe auch Angst um Ihren Sohn, weshalb sie ihn mitgenommen habe. In der Türkei sei in ihrer Abwesenheit am römisch 40 .2020 erneut ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden, dieses sei aber auf Grund ihrer Abwesenheit auf den römisch 40 2020 verschoben worden. Sie habe Dokumente, die dieses Verfahren in der Türkei belegen können. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
  5. Am XXXX .07.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie im März 2014 bei den Gemeinderatswahlen als Mitglied des Provinzparlaments gewählt worden sei und später in den Vorstand gekommen sei. Eineinhalb Jahre sei sie offiziell im Vorstand gewesen, ehe das Innenministerium sie und drei weitere vom Dienst suspendiert habe. Alle zwei Monate habe sie beim Amt in XXXX vorsprechen müssen. Grund für die Suspendierung sei ein anhängiges Gerichtsverfahren gegen sie und 53 andere Personen gewesen, welches nach wie vor anhängig sei. Das Urteil werde es im Oktober 2020 geben und werde sie zu 36 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Sie werde strafgerichtlich verfolgt, weil sie an einer Pressekonferenz der HDP teilgenommen habe. Konkret werde ihr Terrorismus vorgeworfen. Eventuell hätten Personen hinter ihr bei der Konferenz mit PKK- oder Öcalan-Symbolen posiert oder Parolen gerufen. Ihr Sohn S XXXX sei PKK-Kämpfer gewesen und bei Kämpfen ums Leben gekommen. Nach ihrer Suspendierung im Jahr 2016 habe sie nicht nochmals an den Gemeinderatswahlen teilgenommen, weil sie das Grab ihres Sohnes finden habe wollen. Deshalb sei sie auch so lange nicht aus der Türkei ausgereist.
  6. Am römisch 40 .07.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie im März 2014 bei den Gemeinderatswahlen als Mitglied des Provinzparlaments gewählt worden sei und später in den Vorstand gekommen sei. Eineinhalb Jahre sei sie offiziell im Vorstand gewesen, ehe das Innenministerium sie und drei weitere vom Dienst suspendiert habe. Alle zwei Monate habe sie beim Amt in römisch 40 vorsprechen müssen. Grund für die Suspendierung sei ein anhängiges Gerichtsverfahren gegen sie und 53 andere Personen gewesen, welches nach wie vor anhängig sei. Das Urteil werde es im Oktober 2020 geben und werde sie zu 36 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Sie werde strafgerichtlich verfolgt, weil sie an einer Pressekonferenz der HDP teilgenommen habe. Konkret werde ihr Terrorismus vorgeworfen. Eventuell hätten Personen hinter ihr bei der Konferenz mit PKK- oder Öcalan-Symbolen posiert oder Parolen gerufen. Ihr Sohn S römisch 40 sei PKK-Kämpfer gewesen und bei Kämpfen ums Leben gekommen. Nach ihrer Suspendierung im Jahr 2016 habe sie nicht nochmals an den Gemeinderatswahlen teilgenommen, weil sie das Grab ihres Sohnes finden habe wollen. Deshalb sei sie auch so lange nicht aus der Türkei ausgereist.
  7. Mit dem Bescheid des BFA vom 29.10.2020, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot erlassen, welches auf die Dauer von drei Jahren befristet worden sei (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem Bescheid des BFA vom 29.10.2020, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot erlassen, welches auf die Dauer von drei Jahren befristet worden sei (Spruchpunkt römisch sieben.). 5. Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei dem Strafverfahren gegen die BF um keine illegitime oder unverhältnismäßige Strafverfolgung handle und keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Weiters wurde festgestellt, dass der BF auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.5. Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei dem Strafverfahren gegen die BF um keine illegitime oder unverhältnismäßige Strafverfolgung handle und keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Weiters wurde festgestellt, dass der BF auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus dem gegen die BF eingeleiteten Strafverfahren sehr wohl eine Asylrelevanz ergebe. Den Länderberichten lasse sich eindeutig entnehmen, dass Vertreter der HDP seitens der Regierung massiven Einschüchterungen ausgesetzt seien und zahlreiche Vertreter angeklagt bzw. inhaftiert worden seien, darunter auch Kommunalpolitiker wie die Erstbeschwerdeführerin. Ferner werde in den Länderberichten ausgeführt, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Die Anklage gegen die BF sei daher jedenfalls politisch motiviert. Die BF sei aufgrund der Anklage mit einem hohen Strafausmaß konfrontiert. Aufgrund der schlechten Haftbedingungen (Misshandlungen, Folter und Verhängung von Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen) drohe der BF in ihrem Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und sei in Anbetracht des zu erwartenden Strafausmaßes und des Alters der BF zu befürchten, dass sie einen jahrelangen Gefängnisaufenthalt nicht unbeschadet überstehen würde. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei völlig verfehlt und nicht gerechtfertigt.
  2. Am 31.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) ein Protokoll der Gerichtsverhandlung in der Türkei vom XXXX .04.2021 samt einer beglaubigten Übersetzung ein.
  3. Am 31.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) ein Protokoll der Gerichtsverhandlung in der Türkei vom römisch 40 .04.2021 samt einer beglaubigten Übersetzung ein.
  4. Mit Schreiben vom 21.07.2022 gab RA Dr. Herbert Pochieser seine Bevollmächtigung als rechtlicher Vertreter bekannt und stellte einen Antrag auf Übermittlung des Verfahrensaktes.
  5. Am 11.08.2022 und am 13.10.2022 fanden öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG statt. In diesen wurde der BF die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurden die aktuellen Länderberichte zur Türkei ausgehändigt und eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
  6. Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 erstattete der rechtliche Vertreter der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
  7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) 1.), der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. stattgegeben und ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) 2.) und die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B)).
  8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) 1.), der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) 2.) und die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B)). Das BVwG stellte fest, dass gegen die BF eine Anzeige wegen Betruges gem. § 146 StGB erfolgte, da die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und ihre monatlichen Pensionseinkünfte aus der Türkei iHv 520,- Euro verschwiegen habe. Das Strafverfahren wurde gem. § 203 Abs. 1 StPO diversionell erledigt. Der Schaden, welcher aufgrund von zu Unrecht ausgezahlten Sozialleistungen entstand, betrug insgesamt 3.416,50 Euro. Weiters stellte das BVwG fest, dass ein gegen die BF wegen „Organisation illegaler Treffen und Demonstrationen und Teilnahmen an ihren Bewegungen“ eröffnetes Strafverfahren mit Beschluss vom XXXX .12.2015 eingestellt worden sei und ausgesprochen worden sei, dass von der weiteren Strafverfolgung abgesehen werde. Im Jänner 2020 sei ein weiteres Strafverfahren gegen die BF eingeleitet worden, wegen der Teilnahme an einer Versammlung im Jahr
  9. Eine Verurteilung erfolgte bis dato nicht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in der Türkei vor ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei oder sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden.Das BVwG stellte fest, dass gegen die BF eine Anzeige wegen Betruges gem. Paragraph 146, StGB erfolgte, da die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und ihre monatlichen Pensionseinkünfte aus der Türkei iHv 520,- Euro verschwiegen habe. Das Strafverfahren wurde gem. Paragraph 203, Absatz eins, StPO diversionell erledigt. Der Schaden, welcher aufgrund von zu Unrecht ausgezahlten Sozialleistungen entstand, betrug insgesamt 3.416,50 Euro. Weiters stellte das BVwG fest, dass ein gegen die BF wegen „Organisation illegaler Treffen und Demonstrationen und Teilnahmen an ihren Bewegungen“ eröffnetes Strafverfahren mit Beschluss vom römisch 40 .12.2015 eingestellt worden sei und ausgesprochen worden sei, dass von der weiteren Strafverfolgung abgesehen werde. Im Jänner 2020 sei ein weiteres Strafverfahren gegen die BF eingeleitet worden, wegen der Teilnahme an einer Versammlung im Jahr
  10. Eine Verurteilung erfolgte bis dato nicht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in der Türkei vor ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei oder sonstige Gründe vorliegen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden.
  11. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingelangt am 27.12.2022, brachte die rechtliche Vertretung der BF einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht beim BVwG ein. Darin führte die BF aus, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge auch: „VfGH“) geplant sei. Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung kämen § 13 Abs. 2 VwGVG, § 22 VwGVG, § 30 VwGG und § 85 VfGG in Fragen. Der „nicht wiedergutzumachende“ Schaden drohe der BF durch die Rückkehrentscheidung; konkret die Gefahr einer Abschiebung innerhalb von 14 Tagen ab der Entscheidung des BVwG vom 13.12.
  12. Für die BF bestehe demnach die Gefahr einer Abschiebung, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, ihre Argumente in einem Verfahren vor dem VfGH oder Veraltungsgerichtshof (in der Folge auch: „VwGH“) geltend machen zu können.
  13. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingelangt am 27.12.2022, brachte die rechtliche Vertretung der BF einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht beim BVwG ein. Darin führte die BF aus, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge auch: „VfGH“) geplant sei. Als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung kämen Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 22, VwGVG, Paragraph 30, VwGG und Paragraph 85, VfGG in Fragen. Der „nicht wiedergutzumachende“ Schaden drohe der BF durch die Rückkehrentscheidung; konkret die Gefahr einer Abschiebung innerhalb von 14 Tagen ab der Entscheidung des BVwG vom 13.12.
  14. Für die BF bestehe demnach die Gefahr einer Abschiebung, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, ihre Argumente in einem Verfahren vor dem VfGH oder Veraltungsgerichtshof (in der Folge auch: „VwGH“) geltend machen zu können.
  15. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 legte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Kopie eines Schreibens in türkischer Sprache samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor und führte dazu aus, dass der BF am 17.02.2022 – somit gerade vier Tage nach der Entscheidung des BVwG – das beiliegende Urteil in Kopie des zweiten Oberstrafgerichtes Batman vom 09.12.2022 zugestellt worden sei, wonach sie wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei.
  16. Mit Beschluss des BVwG vom 30.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass die vorgelegten Beweismittel nicht dazu geeignet seien, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis) herbeizuführen. Darüber hinaus werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. XXXX , verwiesen. So seien die Haftbedingungen in der Türkei bereits berücksichtig worden und eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu befürchten sei.
  17. Mit Beschluss des BVwG vom 30.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass die vorgelegten Beweismittel nicht dazu geeignet seien, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis) herbeizuführen. Darüber hinaus werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. römisch 40 , verwiesen. So seien die Haftbedingungen in der Türkei bereits berücksichtig worden und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zu befürchten sei.
  18. Am 23.01.2023 teilte das BFA der BF mit, dass aufgrund einer Rückkehrentscheidung eine Abschiebung zulässig sei.
  19. Am 24.01.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen die BF zwecks der Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung gem. § 46 FPG. Demzufolge soll die Festnahme frühestens am 24.01.2023 ab 22:00 Uhr und spätestens am 26.01.2023 um 23:00 Uhr erfolgen.
  20. Am 24.01.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen die BF zwecks der Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG. Demzufolge soll die Festnahme frühestens am 24.01.2023 ab 22:00 Uhr und spätestens am 26.01.2023 um 23:00 Uhr erfolgen.
  21. Weiters erließ das BFA am 24.01.2023 einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG gegen die BF. Den Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde gem. § 33 BFA-VG der Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in der L XXXX Wien, erteilt.
  22. Weiters erließ das BFA am 24.01.2023 einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG gegen die BF. Den Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde gem. Paragraph 33, BFA-VG der Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in der L römisch 40 Wien, erteilt.
  23. Die Organe der LPD Wien trafen an der vom BFA angegebenen Adresse die BF sowie den Sohn der BF, Herrn S XXXX A XXXX , geb. XXXX .1996, an. Diese wurden am 24.01.2023 um 22:10 Uhr

dem Auftrag des BFA festgenommen. Beide wurden zum Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde die BF durch XXXX und ihr Sohn durch XXXX iSd § 40 SPG iVm § 37 FPG durchsucht. Herr Ü XXXX A XXXX , geb XXXX .1983, ein weiterer Sohn der BF, sei vor Ort anwesend gewesen und in Kenntnis über den Verbleib der BF und ihres Sohnes, S XXXX A XXXX , gewesen. Beiden Festgenommenen sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Effekten mitzunehmen, was die beiden jedoch verweigert hätten. Sie gaben beide an, dass Herr Ü XXXX A XXXX die Effekten ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) nachbringen werde. Im Zuge der Festnahme sei unverzüglich der Journaldienst des BFA EAST Ost, XXXX von der Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die beiden seien mit dem Streifenkontrollwagen ins Stadtpolizeikommando (SPK) XXXX in den dortigen Arrest überstellt und von dort in das PAZ XXXX eingeliefert worden.18. Die Organe der LPD Wien trafen an der vom BFA angegebenen Adresse die BF sowie den Sohn der BF, Herrn S römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 .1996, an. Diese wurden am 24.01.2023 um 22:10 Uhr

dem Auftrag des BFA festgenommen. Beide wurden zum Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde die BF durch römisch 40 und ihr Sohn durch römisch 40 iSd Paragraph 40, SPG in Verbindung mit Paragraph 37, FPG durchsucht. Herr Ü römisch 40 A römisch 40 , geb römisch 40 .1983, ein weiterer Sohn der BF, sei vor Ort anwesend gewesen und in Kenntnis über den Verbleib der BF und ihres Sohnes, S römisch 40 A römisch 40 , gewesen. Beiden Festgenommenen sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Effekten mitzunehmen, was die beiden jedoch verweigert hätten. Sie gaben beide an, dass Herr Ü römisch 40 A römisch 40 die Effekten ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) nachbringen werde. Im Zuge der Festnahme sei unverzüglich der Journaldienst des BFA EAST Ost, römisch 40 von der Festnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die beiden seien mit dem Streifenkontrollwagen ins Stadtpolizeikommando (SPK) römisch 40 in den dortigen Arrest überstellt und von dort in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden.

  1. Die BF wurde laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres am 25.01.2023 um 01:02 Uhr ins PAZ XXXX eingeliefert und am 26.01.2023 um 00:50 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
  2. Die BF wurde laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres am 25.01.2023 um 01:02 Uhr ins PAZ römisch 40 eingeliefert und am 26.01.2023 um 00:50 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 25.01.2023 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und, dass sie am 27.01.2023 abgeschoben werde.
  4. Mit Beschluss des VfGH, Zl. XXXX vom 25.01.2023, wurde der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. XXXX , dem BFA am 25.01.2023 um 18:20 Uhr zugestellt, dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. § 85 Abs. 2 und 4 VfGG, Folge gegeben. Begründend führte der VfGH aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  5. Mit Beschluss des VfGH, Zl. römisch 40 vom 25.01.2023, wurde der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022, Zl. römisch 40 , dem BFA am 25.01.2023 um 18:20 Uhr zugestellt, dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG, Folge gegeben. Begründend führte der VfGH aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  6. Mit Schreiben vom 26.01.2023 wurde ein weiteres Dokument in türkischer Sprache vorgelegt.
  7. Nach der durch das BVwG aufgetragenen Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Dokumente, langten am 11.04.2023 die angeforderten Übersetzungen beim BVwG ein.
  8. Am 03.02.2023 hat die rechtliche Vertretung der BF beim BFA Akteneinsicht genommen.
  9. Gegen ● den vom BFA am 24.01.2023 um 22:10 Uhr angeordneten Festnahmeauftrag und den anschließenden Vollzug durch Organe der LPD Wien (W XXXX SPK),  den vom BFA am 24.01.2023 um 22:10 Uhr angeordneten Festnahmeauftrag und den anschließenden Vollzug durch Organe der LPD Wien (W römisch 40 SPK), ● den vom BFA am 24.01.2023 um 22:10 Uhr angeordneten Durchsuchungsauftrag und das anschließende Betreten der Wohnung in der L XXXX Wien, durch die Organe der LPD Wien (W XXXX SPK) den vom BFA am 24.01.2023 um 22:10 Uhr angeordneten Durchsuchungsauftrag und das anschließende Betreten der Wohnung in der L römisch 40 Wien, durch die Organe der LPD Wien (W römisch 40 SPK) ● die Anhaltung durch Organe der LPD Wien im PAZ XXXX vom 24.01.2023 22:10 Uhr bis zum 25.01.2023 um 23:40 Uhr, die Anhaltung durch Organe der LPD Wien im PAZ römisch 40 vom 24.01.2023 22:10 Uhr bis zum 25.01.2023 um 23:40 Uhr, ● die Anhaltung durch die Organe der LPD Wien im PAZ XXXX am 25.01.2023 über den Zeitpunkt des Einlangens der vom VfGH gewährten aufschiebenden Wirkung hinaus in der Zeit von 18:20 bis 23:40 Uhr (5 h 20 min), die Anhaltung durch die Organe der LPD Wien im PAZ römisch 40 am 25.01.2023 über den Zeitpunkt des Einlangens der vom VfGH gewährten aufschiebenden Wirkung hinaus in der Zeit von 18:20 bis 23:40 Uhr (5 h 20 min), ● die Verweigerung der Information an Herrn Ü XXXX A XXXX von dem Grund der Verhaftung am 25.01.2023, die Verweigerung der Information an Herrn Ü römisch 40 A römisch 40 von dem Grund der Verhaftung am 25.01.2023, ● die unterlassene Aufklärung hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Rechtsvertreters durch Organe der LPD Wien, PAZ XXXX am 25.01.2023, die unterlassene Aufklärung hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Rechtsvertreters durch Organe der LPD Wien, PAZ römisch 40 am 25.01.2023, ● die Verweigerung der Herausgabe von Diabetes-Medikamenten an die BF am Abend des 25.01.2023 durch Organe des LPD Wien, PAZ XXXX sowie die Verweigerung der Herausgabe von Diabetes-Medikamenten an die BF am Abend des 25.01.2023 durch Organe des LPD Wien, PAZ römisch 40 sowie ● die Anordnung zum nackt ausziehen und darauffolgende Durchsuchung von der BF durch eine Organwalterin der LPD Wien, PAZ XXXX  die Anordnung zum nackt ausziehen und darauffolgende Durchsuchung von der BF durch eine Organwalterin der LPD Wien, PAZ römisch 40 erhob die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung am 23.02.2023, eingelangt am 08.03.2023, fristgerecht das Rechtsmittel Maßnahmenbeschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihrem Sohn, Herr Ü XXXX A XXXX , nicht vom Grund der Festnahme der BF und ihres Sohnes S XXXX A XXXX , Auskunft gegeben worden sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass es sich um einen „Befehl“ handle. Herr Ü XXXX A XXXX habe daraufhin den rechtlichen Vertreter der BF über die Festnahme verständigt. In der Haft seien die BF und S XXXX A XXXX nicht über das Recht zur Beiziehung eines Rechtsvertreters belehrt worden. Für die BF liege kein Anhalteprotokoll vor; es habe lediglich Herr S XXXX A XXXX ein Anhalteprotokoll unterschrieben und die Ausfolgung eines Informationsblattes bestätigt. Als Beleg werde auf das Anhalteprotokoll vom 24.01.2023 sowie den Bericht vom 24.01.2023 verwiesen. Die BF habe sich nackt ausziehen müssen und sei von einer weiblichen Beamtin untersucht worden. Die BF sei Diabetikerin; in der Früh habe sie ihre Medikamente erhalten. Am 25.01.2023 am Vormittag seien die BF und Herr S XXXX A XXXX von ihrem Rechtsvertreter besucht worden. Dabei sei ihnen informell zu Handen des Vertreters mitgeteilt, dass die Abschiebung am 27.01.2023 erfolgen würde. Es habe die reale Gefahr bestanden, dass bereits am 25.01.2023 ab 14:00 Uhr die direkte Abschiebung in die Türkei erfolge. Am Abend habe die BF geklopft, um Medikamente zu erhalten; jedoch habe sie keine Medikamente erhalten. Am 25.01.2023 um 16:07 Uhr habe der Rechtsvertreter eine dringende Beschwerde beim VfGH zu XXXX eingebracht. Diese sei mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen. Am selben Tag um 18:13 Uhr sei die aufschiebende Wirkung vom VfGH mit Beschluss zuerkannt worden und dem BFA nachweislich um 18:20 Uhr zugestellt worden. Als Beweis werde auf die Zustellbestätigung verwiesen. Die aufschiebende Wirkung sei auch dem Rechtsvertreter zugestellt worden, der um 22:00 Uhr davon Kenntnis erlangt habe. Die rechtliche Vertretung habe umgehend Herrn Ü XXXX A XXXX darüber in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die BF und Herr S XXXX A XXXX umgehend zu enthaften seien. Daraufhin habe Herr Ü XXXX A XXXX das PAZ XXXX telefonisch kontaktiert und habe die aufschiebende Wirkung mittteilen wollen. Herr Ü XXXX A XXXX habe jedoch keine weiteren Auskünfte erhalten und sei zur Station in W XXXX SPK ( XXXX ) verwiesen worden. Als Herr Ü XXXX A XXXX bei der Polizeistation XXXX angerufen habe, sei er zum BFA XXXX weitergeleitet worden. Herr Ü XXXX A XXXX habe sodann telefonisch dem BFA über die aufschiebende Wirkung mitgeteilt. Er habe daraufhin eine E-Mail-Adresse erhalten und habe die Mitteilung über die aufschiebende Wirkung per E-Mail weitergeleitet. Nach etwa eineinhalb Stunden sei Herr Ü XXXX A XXXX vom BFA telefonisch kontaktiert worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass die BF und Herr S XXXX A XXXX in zehn Minuten freigelassen werden würden. Herr Ü XXXX A XXXX habe die BF und Herrn S XXXX A XXXX sodann mit dem Taxi abgeholt und um 1:40 Uhr seien die BF und Herr S XXXX A XXXX zu Hause angekommen. Die Freilassung sei somit um 23:40 Uhr erfolgt.Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ihrem Sohn, Herr Ü römisch 40 A römisch 40 , nicht vom Grund der Festnahme der BF und ihres Sohnes S römisch 40 A römisch 40 , Auskunft gegeben worden sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass es sich um einen „Befehl“ handle. Herr Ü römisch 40 A römisch 40 habe daraufhin den rechtlichen Vertreter der BF über die Festnahme verständigt. In der Haft seien die BF und S römisch 40 A römisch 40 nicht über das Recht zur Beiziehung eines Rechtsvertreters belehrt worden. Für die BF liege kein Anhalteprotokoll vor; es habe lediglich Herr S römisch 40 A römisch 40 ein Anhalteprotokoll unterschrieben und die Ausfolgung eines Informationsblattes bestätigt. Als Beleg werde auf das Anhalteprotokoll vom 24.01.2023 sowie den Bericht vom 24.01.2023 verwiesen. Die BF habe sich nackt ausziehen müssen und sei von einer weiblichen Beamtin untersucht worden. Die BF sei Diabetikerin; in der Früh habe sie ihre Medikamente erhalten. Am 25.01.2023 am Vormittag seien die BF und Herr S römisch 40 A römisch 40 von ihrem Rechtsvertreter besucht worden. Dabei sei ihnen informell zu Handen des Vertreters mitgeteilt, dass die Abschiebung am 27.01.2023 erfolgen würde. Es habe die reale Gefahr bestanden, dass bereits am 25.01.2023 ab 14:00 Uhr die direkte Abschiebung in die Türkei erfolge. Am Abend habe die BF geklopft, um Medikamente zu erhalten; jedoch habe sie keine Medikamente erhalten. Am 25.01.2023 um 16:07 Uhr habe der Rechtsvertreter eine dringende Beschwerde beim VfGH zu römisch 40 eingebracht. Diese sei mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen. Am selben Tag um 18:13 Uhr sei die aufschiebende Wirkung vom VfGH mit Beschluss zuerkannt worden und dem BFA nachweislich um 18:20 Uhr zugestellt worden. Als Beweis werde auf die Zustellbestätigung verwiesen. Die aufschiebende Wirkung sei auch dem Rechtsvertreter zugestellt worden, der um 22:00 Uhr davon Kenntnis erlangt habe. Die rechtliche Vertretung habe umgehend Herrn Ü römisch 40 A römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die BF und Herr S römisch 40 A römisch 40 umgehend zu enthaften seien. Daraufhin habe Herr Ü römisch 40 A römisch 40 das PAZ römisch 40 telefonisch kontaktiert und habe die aufschiebende Wirkung mittteilen wollen. Herr Ü römisch 40 A römisch 40 habe jedoch keine weiteren Auskünfte erhalten und sei zur Station in W römisch 40 SPK ( römisch 40 ) verwiesen worden. Als Herr Ü römisch 40 A römisch 40 bei der Polizeistation römisch 40 angerufen habe, sei er zum BFA römisch 40 weitergeleitet worden. Herr Ü römisch 40 A römisch 40 habe sodann telefonisch dem BFA über die aufschiebende Wirkung mitgeteilt. Er habe daraufhin eine E-Mail-Adresse erhalten und habe die Mitteilung über die aufschiebende Wirkung per E-Mail weitergeleitet. Nach etwa eineinhalb Stunden sei Herr Ü römisch 40 A römisch 40 vom BFA telefonisch kontaktiert worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass die BF und Herr S römisch 40 A römisch 40 in zehn Minuten freigelassen werden würden. Herr Ü römisch 40 A römisch 40 habe die BF und Herrn S römisch 40 A römisch 40 sodann mit dem Taxi abgeholt und um 1:40 Uhr seien die BF und Herr S römisch 40 A römisch 40 zu Hause angekommen. Die Freilassung sei somit um 23:40 Uhr erfolgt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Festnahmen am 25.01.2023 und die Verbringung in das PAZ XXXX eine Freiheitsberaubung und einen individuell adressierten Befehl des Verwaltungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung darstellen würden. Zudem würde die Anhaltung über den Zeitpunkt des Einlangens der aufschiebenden Wirkung hinaus ebenso einen individuellen Zwangsakt darstellen, ebenso wie die Anweisung zum Entkleiden. Eine Missachtung des Befehls hätte unverzüglich Zwangsmaßnahmen zur Folge gehabt.Weiters wurde ausgeführt, dass die Festnahmen am 25.01.2023 und die Verbringung in das PAZ römisch 40 eine Freiheitsberaubung und einen individuell adressierten Befehl des Verwaltungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung darstellen würden. Zudem würde die Anhaltung über den Zeitpunkt des Einlangens der aufschiebenden Wirkung hinaus ebenso einen individuellen Zwangsakt darstellen, ebenso wie die Anweisung zum Entkleiden. Eine Missachtung des Befehls hätte unverzüglich Zwangsmaßnahmen zur Folge gehabt. Eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liege auch dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde bloß untätig geblieben ist, wobei es sich um eine „qualifizierte Untätigkeit“ handeln müsse. Die Pflicht der belangten Behörde liege insbesondere dann vor, wenn es sich um die subjektiven Rechte der BF als Betroffene handle. Es sei damit die Vorenthaltung der Information vom Recht, auf Beiziehung eines Rechtsanwaltes, die Verweigerung der Information über den Grund der Festnahme an Herrn Ü XXXX A XXXX sowie die Verweigerung der Herausgabe der Diabetesmedikamente an die BF als Zwangsakt zu werten. Diese genannten Maßnahmen, insbesondere die stundenlange Inhaftierung nach erfolgter aufschiebender Wirkung, seien weder erforderlich noch verhältnismäßig und würden die BF daher in ihren subjektiven Recht auf Freiheit gem. Art. 5 EMRK verletzen. Die Anhaltung vom 24.01.2024 um 22:10 Uhr bis zum 25.01.2023 um 23:40 Uhr sei mangels eines Festnahmegrundes und wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Zwar würde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen und die Frist zur freiwilligen Ausreise sei ebenso abgelaufen, jedoch sei eine Abschiebung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig. So dürfe etwa kein Fall des § 50 FPG vorliegen. Im gegenständlichen Fall habe die BF drei Tage nach der negativen Entscheidung des BVwG ein Strafurteil aus der Türkei zugestellt bekommen, wonach sie zu sechs Jahren und drei Monaten wegen „Separatismus“ verurteilt worden sei. Es handle sich dabei um einen Fall der unverhältnismäßigen und diskriminierenden Bestrafung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU. Sie würde jedenfalls im Falle einer Rückkehr umgehend verhaftet werden. In der Stellungnahme zum Staatenbericht vom 25.10.2022 und in ihrem Antrag auf aufschiebenden Wirkung an den VfGH im Zusammenhang mit der Beschwerde habe die BF Gründe dargelegt, warum in dem gegenständlichen Fall eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Voraussetzungen des § 50 FPG würden vorliegen, weshalb eine Abschiebung unzulässig sei und der Festnahmeauftrag rechtswidrig sei. Da im Falle der BF der Festnahmeauftrag auf Grund der Unzulässigkeit der Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, liege kein Haftgrund vor und die Verhaftung der BF stelle eine Verletzung von Art. 5 Abs 1 lit. f EMRK dar, womit es sich um eine grundrechtswidrige Freiheitsbeschränkung handle. Auch wenn angenommen werde, dass die Abschiebung per Flugzeug am 27.01.2023 geplant gewesen sei, sei die Verhaftung am 24.01.2023 unverhältnismäßig, da kein Fluchtgrund der BF vorgelegen sei. Der Behörde sei der Aufenthaltsort der BF und des Herrn S XXXX A XXXX bekannt gewesen und die BF sowie Herr S XXXX A XXXX seien den Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen. Die Verhaftung sei somit weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Auch sei ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG nicht in Betracht gezogen worden und vom BFA auch nicht geprüft, wonach die gesamte Dauer der Anhaltung rechtswidrig gewesen sei. Da der Festaufnahme rechtswidrig gewesen sei, so sei auch der Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG rechtswidrig gewesen.Eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liege auch dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde bloß untätig geblieben ist, wobei es sich um eine „qualifizierte Untätigkeit“ handeln müsse. Die Pflicht der belangten Behörde liege insbesondere dann vor, wenn es sich um die subjektiven Rechte der BF als Betroffene handle. Es sei damit die Vorenthaltung der Information vom Recht, auf Beiziehung eines Rechtsanwaltes, die Verweigerung der Information über den Grund der Festnahme an Herrn Ü römisch 40 A römisch 40 sowie die Verweigerung der Herausgabe der Diabetesmedikamente an die BF als Zwangsakt zu werten. Diese genannten Maßnahmen, insbesondere die stundenlange Inhaftierung nach erfolgter aufschiebender Wirkung, seien weder erforderlich noch verhältnismäßig und würden die BF daher in ihren subjektiven Recht auf Freiheit gem. Artikel 5, EMRK verletzen. Die Anhaltung vom 24.01.2024 um 22:10 Uhr bis zum 25.01.2023 um 23:40 Uhr sei mangels eines Festnahmegrundes und wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Zwar würde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen und die Frist zur freiwilligen Ausreise sei ebenso abgelaufen, jedoch sei eine Abschiebung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig. So dürfe etwa kein Fall des Paragraph 50, FPG vorliegen. Im gegenständlichen Fall habe die BF drei Tage nach der negativen Entscheidung des BVwG ein Strafurteil aus der Türkei zugestellt bekommen, wonach sie zu sechs Jahren und drei Monaten wegen „Separatismus“ verurteilt worden sei. Es handle sich dabei um einen Fall der unverhältnismäßigen und diskriminierenden Bestrafung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU. Sie würde jedenfalls im Falle einer Rückkehr umgehend verhaftet werden. In der Stellungnahme zum Staatenbericht vom 25.10.2022 und in ihrem Antrag auf aufschiebenden Wirkung an den VfGH im Zusammenhang mit der Beschwerde habe die BF Gründe dargelegt, warum in dem gegenständlichen Fall eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG würden vorliegen, weshalb eine Abschiebung unzulässig sei und der Festnahmeauftrag rechtswidrig sei. Da im Falle der BF der Festnahmeauftrag auf Grund der Unzulässigkeit der Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, liege kein Haftgrund vor und die Verhaftung der BF stelle eine Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK dar, womit es sich um eine grundrechtswidrige Freiheitsbeschränkung handle. Auch wenn angenommen werde, dass die Abschiebung per Flugzeug am 27.01.2023 geplant gewesen sei, sei die Verhaftung am 24.01.2023 unverhältnismäßig, da kein Fluchtgrund der BF vorgelegen sei. Der Behörde sei der Aufenthaltsort der BF und des Herrn S römisch 40 A römisch 40 bekannt gewesen und die BF sowie Herr S römisch 40 A römisch 40 seien den Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen. Die Verhaftung sei somit weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Auch sei ein gelinderes Mittel gem. Paragraph 77, FPG nicht in Betracht gezogen worden und vom BFA auch nicht geprüft, wonach die gesamte Dauer der Anhaltung rechtswidrig gewesen sei. Da der Festaufnahme rechtswidrig gewesen sei, so sei auch der Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG rechtswidrig gewesen. Weiters seien Rechtswidrigkeiten wegen Richtlinienverletzung iSd § 8 RLV vorgebracht worden.Weiters seien Rechtswidrigkeiten wegen Richtlinienverletzung iSd Paragraph 8, RLV vorgebracht worden.
  10. Mit Schreiben vom 10.03.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin gab das BFA im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wider und führte weiters aus, dass der Beschluss des VfGH vom 25.01.2023, GZ: XXXX , mit welchem der BF der Antrag auf aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, gem. § 85 Abs. 2 und 4 VfGG dem BFA am 25.01.2023 um 18:13:05 Uhr durch Hinterlegung zugestellt und somit am 26.01.2023 die Zustellung rechtswirksam erfolgt wäre (Abholung sei erfolgt am 26.01.2023 um 08:19:09 Uhr). Mit der E-Mail der rechtlichen Vertretung vom 25.01.2023 um 22:20 Uhr sei dem PAZ der Beschluss des VfGH vom 25.01.2023 übermittelt worden. Seitens des PAZ sei eine Meldung am 25.01.2023 um 23:49 Uhr per E-Mail an die Einlaufstelle des BFA und telefonisch an den Journaldienst des BFA erfolgt. Am 26.01.2023 um 00:10 Uhr sei die Entlassung der BF durch das BFA mittels Entlassungsschein per E-Mail an das PAZ veranlasst worden. Die BF sei am 26.01.2023 um 00:50 Uhr entlassen worden. Mit einem weiteren Beschluss des VfGH vom 28.02.2023, XXXX , sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Am 08.03.2023 sei die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim BVwG eingebracht worden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, würde für die BF und ihren Sohn ein Anhalteprotokoll vorliegen. Weiters sei die Zustellung des Beschlusses des VfGH im elektronischen Rechtsverkehr (BRZ) am 25.01.2023 um 18:13:05 Uhr durch Hinterlegung erfolgt. Bei einer Zustellung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr erfolge die Zustellung rechtswirksam erst auf darauffolgenden Werktag (§ 35 Abs. 6 ZustG) oder gegebenenfalls durch eine frühere Behebung am Tag der Hinterlegung (§ 35 Abs. 5 ZustG). Selbst der per E-Mail an das PAZ übermittelte Beschluss des VfGH durch die rechtliche Vertretung trage die Bemerkung „Hinterlegt am 25.01.2023 18:13 Uhr“. Daher sei davon auszugehen, dass durch die Maßnahmenbeschwerde entweder bewusst oder aufgrund von groben Wissenslücken des ZustG faktenwidrige und gesetzeswidrige Behauptungen aufgestellt worden seien. Das BFA habe die Kenntnis über den Beschluss durch die Weiterleitung der E-Mail der rechtlichen Vertretung mit dem Beschluss als Anhang durch das PAZ und telefonisch an den Journaldienst am 25.01.2023 um 23:49 Uhr und keinesfalls früher. Das BFA habe unmittelbar die Entlassung der BF veranlasst. Des Weiteren erwiese sich die Behauptung der Verletzung des Art. 3 EMRK angesichts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BVwG am 15.12.2022 als völlig haltlos und zeige vielmehr den Unwillen, die österreichischen Gesetze und die Entscheidung des Gerichtes zu akzeptieren, zumal auch die Beantragung der Anordnung nach Unionsrecht zurückgewiesen worden sei. Letztendlich habe auch der VfGH keine Verfassungswidrigkeit erkannt und habe die Behandlung der Beschwerde am 28.02.2023 abgewiesen. Auch die Behauptung über die rechtswidrige Verweigerung der Information an Herrn Ü XXXX A XXXX sowie der Aufklärung hinsichtlich der Beiziehung eines Rechtsvertreters würde nicht den Fakten entsprechen; der BF sei das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt worden. Somit sei die BF über ihre Rechte vollständig aufgeklärt worden. Auch sei die BF von ihrem rechtlichen Vertreter im PAZ aufgesucht worden. Zudem sei Ü XXXX A XXXX auch bei der Festnahme anwesend gewesen. Sofern die BF die Herausgabe der Diabetes-Medikamente vorbringt, werde ausgeführt, dass die Medikation durch den Amtsarzt bzw. Sanitätsstelle im PAZ erfolge und somit eine Selbstmedikation im Hinblick auf die Selbst- und Fremdgefährdung unterbunden werde. Daher liege hier kein unverhältnismäßiger und rechtswidriger Eingriff durch die Organe der LPD Wien – im Interesse der BF – vor. Zur Behauptung, dass die BF zum nackt ausziehen durch eine weibliche Beamtin genötigt worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine ärztliche Untersuchung gehandelt habe, zumal dem vorliegenden Bericht der LPD Wien vom 24.01.2023 die BF iSd § 40 SPG visiert worden sei – zudem könne von einem Ausziehen in der Wohnung der BF nicht die Rede sein.
  11. Mit Schreiben vom 10.03.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin gab das BFA im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wider und führte weiters aus, dass der Beschluss des VfGH vom 25.01.2023, GZ: römisch 40 , mit welchem der BF der Antrag auf aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, gem. Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG dem BFA am 25.01.2023 um 18:13:05 Uhr durch Hinterlegung zugestellt und somit am 26.01.2023 die Zustellung rechtswirksam erfolgt wäre (Abholung sei erfolgt am 26.01.2023 um 08:19:09 Uhr). Mit der E-Mail der rechtlichen Vertretung vom 25.01.2023 um 22:20 Uhr sei dem PAZ der Beschluss des VfGH vom 25.01.2023 übermittelt worden. Seitens des PAZ sei eine Meldung am 25.01.2023 um 23:49 Uhr per E-Mail an die Einlaufstelle des BFA und telefonisch an den Journaldienst des BFA erfolgt. Am 26.01.2023 um 00:10 Uhr sei die Entlassung der BF durch das BFA mittels Entlassungsschein per E-Mail an das PAZ veranlasst worden. Die BF sei am 26.01.2023 um 00:50 Uhr entlassen worden. Mit einem weiteren Beschluss des VfGH vom 28.02.2023, römisch 40 , sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Am 08.03.2023 sei die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim BVwG eingebracht worden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, würde für die BF und ihren Sohn ein Anhalteprotokoll vorliegen. Weiters sei die Zustellung des Beschlusses des VfGH im elektronischen Rechtsverkehr (BRZ) am 25.01.2023 um 18:13:05 Uhr durch Hinterlegung erfolgt. Bei einer Zustellung durch Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr erfolge die Zustellung rechtswirksam erst auf darauffolgenden Werktag (Paragraph 35, Absatz 6, ZustG) oder gegebenenfalls durch eine frühere Behebung am Tag der Hinterlegung (Paragraph 35, Absatz 5, ZustG). Selbst der per E-Mail an das PAZ übermittelte Beschluss des VfGH durch die rechtliche Vertretung trage die Bemerkung „Hinterlegt am 25.01.2023 18:13 Uhr“. Daher sei davon auszugehen, dass durch die Maßnahmenbeschwerde entweder bewusst oder aufgrund von groben Wissenslücken des ZustG faktenwidrige und gesetzeswidrige Behauptungen aufgestellt worden seien. Das BFA habe die Kenntnis über den Beschluss durch die Weiterleitung der E-Mail der rechtlichen Vertretung mit dem Beschluss als Anhang durch das PAZ und telefonisch an den Journaldienst am 25.01.2023 um 23:49 Uhr und keinesfalls früher. Das BFA habe unmittelbar die Entlassung der BF veranlasst. Des Weiteren erwiese sich die Behauptung der Verletzung des Artikel 3, EMRK angesichts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BVwG am 15.12.2022 als völlig haltlos und zeige vielmehr den Unwillen, die österreichischen Gesetze und die Entscheidung des Gerichtes zu akzeptieren, zumal auch die Beantragung der Anordnung nach Unionsrecht zurückgewiesen worden sei. Letztendlich habe auch der VfGH keine Verfassungswidrigkeit erkannt und habe die Behandlung der Beschwerde am 28.02.2023 abgewiesen. Auch die Behauptung über die rechtswidrige Verweigerung der Information an Herrn Ü römisch 40 A römisch 40 sowie der Aufklärung hinsichtlich der Beiziehung eines Rechtsvertreters würde nicht den Fakten entsprechen; der BF sei das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt worden. Somit sei die BF über ihre Rechte vollständig aufgeklärt worden. Auch sei die BF von ihrem rechtlichen Vertreter im PAZ aufgesucht worden. Zudem sei Ü römisch 40 A römisch 40 auch bei der Festnahme anwesend gewesen. Sofern die BF die Herausgabe der Diabetes-Medikamente vorbringt, werde ausgeführt, dass die Medikation durch den Amtsarzt bzw. Sanitätsstelle im PAZ erfolge und somit eine Selbstmedikation im Hinblick auf die Selbst- und Fremdgefährdung unterbunden werde. Daher liege hier kein unverhältnismäßiger und rechtswidriger Eingriff durch die Organe der LPD Wien – im Interesse der BF – vor. Zur Behauptung, dass die BF zum nackt ausziehen durch eine weibliche Beamtin genötigt worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine ärztliche Untersuchung gehandelt habe, zumal dem vorliegenden Bericht der LPD Wien vom 24.01.2023 die BF iSd Paragraph 40, SPG visiert worden sei – zudem könne von einem Ausziehen in der Wohnung der BF nicht die Rede sein.
  12. Mit Beschluss des BVwG vom 30.04.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .12.2022, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der BF als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung verwies das BVwG auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022 und führte aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei bereits berücksichtig worden seien und eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu befürchten sei.
  13. Mit Beschluss des BVwG vom 30.04.2024, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .12.2022, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der BF als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung verwies das BVwG auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022 und führte aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei bereits berücksichtig worden seien und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht zu befürchten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen:
  15. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  16. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  17. Die BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Die BF ist türkische Staatsangehörige. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. 1.
  18. Die BF ist zumindest seit dem 11.03.2020 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. 1.
  19. Gegen die BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 1.
  20. Die Festnahme und die Anhaltung der BF durch die Organwalter der öffentlichen Sicherheitsbehörde nach erfolgtem Auftrag durch das BFA ist rechtmäßig erfolgt. Die BF ist dem in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
  21. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die Entscheidung des BVwG vom 13.12.2022, Zl. XXXX , den Beschluss des VfGH Zl. XXXX vom 25.01.2023, die Beschlüsse des BVwG vom 30.12.2022, Zl. XXXX sowie vom 30.04.2024, Zl. XXXX die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.02.2023 sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystems, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die Entscheidung des BVwG vom 13.12.2022, Zl. römisch 40 , den Beschluss des VfGH Zl. römisch 40 vom 25.01.2023, die Beschlüsse des BVwG vom 30.12.2022, Zl. römisch 40 sowie vom 30.04.2024, Zl. römisch 40 die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.02.2023 sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystems, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  22. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
  23. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA, aus dem Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 13.12.2022 sowie die Einsichtnahme in die Beschlüsse des BVwG vom 30.12.2022 sowie 30.04.2024 als auch den Beschluss des VfGH vom 25.01.
  24. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  25. Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF. Im Hinblick auf die abweisende Entscheidung des BVwG vom 13.12.2022 ergibt sich, dass die BF weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist. 2.
  26. Dass die BF zumindest seit dem 11.03.2020 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.
  27. 2.
  28. Dass gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom 13.12.
  29. 2.
  30. Die Feststellung, wonach die Festnahme und die Anhaltung der BF durch die Organwalter der öffentlichen Sicherheitsbehörde nach erfolgtem Auftrag durch das BFA rechtmäßig erfolgte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1..
  31. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 2 B- VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B- VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6 B, u, n, d, e, s, v, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, g, e, s, e, t, z, e, s, (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz –BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes –Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz –BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes –Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und 1.der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

  1. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
  4. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare -wenn auch nicht rechtskräftige -aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegendiesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegendiesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte § 41 BFA-VG lautet:Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte Paragraph 41, BFA-VG lautet: § 41.
(1)Jeder

§ 40Abs.

1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41 Punkt (, eins,) Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs.4 VStG und § 47 SPG gelten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen desöffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen desöffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41 bis 46; 19.9.2019, Ra 2019/21/0169 und VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN) (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). So stellen gegenständliche Ereignisse betreffend der BF (Festnahme und Anhaltung) einen Verwaltungsakt dar.Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt vergleiche etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41 bis 46; 19.9.2019, Ra 2019/21/0169 und VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN) (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). So stellen gegenständliche Ereignisse betreffend der BF (Festnahme und Anhaltung) einen Verwaltungsakt dar. Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
  1. a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
  2. b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
  3. c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ Im gegenständlichen Fall ist die Festnahme gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages erfolgt. Der Festnahmeauftrag hat im Zeitpunkt der Festnahme bestanden.Im gegenständlichen Fall ist die Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages erfolgt. Der Festnahmeauftrag hat im Zeitpunkt der Festnahme bestanden. Eine gesonderte Anfechtung des Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelseitigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Im vorliegenden Fall hat sich die BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie des Durchsuchungsauftrages (gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und es lag eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen sie vor.Im vorliegenden Fall hat sich die BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie des Durchsuchungsauftrages (gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und es lag eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen sie vor. § 35 ZustG (Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst) lautet wie folgt:Paragraph 35, ZustG (Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst) lautet wie folgt: „§ 35
(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten

§ 29Abs.

1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis

§ 28bAbs.

1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist

Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:„§ 35

(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist

Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. Absender,
  2. Datum der Versendung,
  3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
  4. Ende der Abholfrist,
  5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen undHinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
  6. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen undHinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
  7. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. [ …]

(5)Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam. […]“ Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt

§ 35Abs. 6 Zust

G als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten (BGBl. I Nr. 40/2017) elektronischen Verständigung bewirkt. Nach § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014) (VwGH Ro 2023/02/0017).Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt

Paragraph 35, Absatz 6, ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,) elektronischen Verständigung bewirkt. Nach Paragraph 35, Absatz 5, ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt Paragraph 35, Absatz 5, ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014) (VwGH Ro 2023/02/0017). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschluss des VfGH vom VfGH, Zl. XXXX vom 25.01.2023, nachweislich beim BFA am 25.01.2023 um 18:20:09 Uhr hinterlegt und am 26.01.2023 um 08:19:09 Uhr nachweislich übernommen worden. Im Sinne des § 35 Abs. 6 ZustG wurde der VfGH Beschluss im vorliegenden Fall am 26.01.2023 um 00:00 rechtskräftig zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschluss des VfGH vom VfGH, Zl. römisch 40 vom 25.01.2023, nachweislich beim BFA am 25.01.2023 um 18:20:09 Uhr hinterlegt und am 26.01.2023 um 08:19:09 Uhr nachweislich übernommen worden. Im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, ZustG wurde der VfGH Beschluss im vorliegenden Fall am 26.01.2023 um 00:00 rechtskräftig zugestellt. Wie der Beschwerde zu entnehmen – sowie auch aus der Stellungnahme des BFA sowie auch aus der Einsichtnahme der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung – hat die belangte Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH die Entlassung des BF veranlasst. Der BF ist nachweislich – ohne unnötigen Aufschub – und zum nächst möglichen Zeitpunkt um 00:50 entlassen worden. Der Beschwerde zu Folge, ist der BF bereits früher als protokolliert entlassen worden. Somit war die Anhaltung Festnahme sowie die Anahltung des BF rechtmäßig und wie spruchgemäß zu entscheiden. In Bezug auf das Vorbringen der BF, wonach die Herausgabe der Diabetes-Medikamente durch die Organwalter der LPD erfolgt sei, schließt sich das erkennende Gericht der Argumentation des BFA an. So erfolgte die Medikation durch den Amtsarzt bzw. Sanitätsstelle im PAZ, da eine Selbstmedikation im Hinblick auf allfällige Selbst- und Fremdgefährdung unterbunden wird. Daher liege hier kein unverhältnismäßiger und rechtswidriger Eingriff durch die Organe der LPD Wien vor. Zur Behauptung, dass die BF zum nackt ausziehen durch eine weibliche Beamtin genötigt worden sei, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung gem. § 40 SPG untersucht worden sei, zumal sich auch sonst aus dem Vorbringen der BF keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, die auf Gegenteiliges schließen lassen. Demnach handle es sich hierbei um keine Nötigung und die Anweisung zum Entkleiden erfolgte rechtmäßig.Zur Behauptung, dass die BF zum nackt ausziehen durch eine weibliche Beamtin genötigt worden sei, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung gem. Paragraph 40, SPG untersucht worden sei, zumal sich auch sonst aus dem Vorbringen der BF keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben, die auf Gegenteiliges schließen lassen. Demnach handle es sich hierbei um keine Nötigung und die Anweisung zum Entkleiden erfolgte rechtmäßig. 3.2. Zum Kostenausspruch:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Mit gegenständlichen Erkenntnis wurde die Beschwerde zur Gänze abgewiesen und hatte somit keinen Erfolg. Die BF ist somit, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte, unterlegene Partei und hat daher die Kosten zu tragen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die BF ist somit, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte, unterlegene Partei und hat daher die Kosten zu tragen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der belangten Behörde gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 57,40 Euro für den Vorlageaufwand,

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 368,80 Euro für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt 461,00 Euro.Der belangten Behörde gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 57,40 Euro für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 368,80 Euro für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt 461,00 Euro. Der BF gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Der BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revison

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2268223.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.