F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 17.03.2025 in der Badner Bahn ohne gültigen Fahrschein betreten. Es wurden in weiterer Folge Polizeiorgane hinzugezogen und schließlich am selben Tag ein Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion XXXX , erstellt, wobei festgehalten wurde, dass sich die BF mit einem kirgisischen Reisepass mit einem am 31.10.2023 abgelaufenen belgischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe. Im diesbezüglichen Anhalteprotokoll wurde davon ausgegangen, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am 17.03.2025 in der Badner Bahn ohne gültigen Fahrschein betreten. Es wurden in weiterer Folge Polizeiorgane hinzugezogen und schließlich am selben Tag ein Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion römisch 40 , erstellt, wobei festgehalten wurde, dass sich die BF mit einem kirgisischen Reisepass mit einem am 31.10.2023 abgelaufenen belgischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe. Im diesbezüglichen Anhalteprotokoll wurde davon ausgegangen, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Am 18.03.2025 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eine Einvernahme der BF, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ein Studentenvisum in Belgien gehabt und sei über das Erasmus-Programm nach Österreich für ihr Studium gekommen, wobei sie in Österreich auch einen Aufenthaltstitel habe erlangen wollen. Sie habe in Österreich auch einen Freund. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.03.2025, Zahl: 1429067601-250387940, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I). Es wurde weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Kirgisistan zulässig sei (Spruchpunkt II).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.03.2025, Zahl: 1429067601-250387940, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt , (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.04.2025 – hiebei wurde die BF von der XXXX vertreten – im vollen Umfang Beschwerde, die am selben Tag beim Bundesamt eingebracht wurde, fristgerecht erhoben. Hiebei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF habe ihren Lebensmittelpunkt aktuell in Wien, wobei sie aufgrund eines „Erasmus-Mundus Stipendiums“ nach Wien gekommen sei, um ihr Masterstudium „Global Studies“ zu absolvieren. Den ersten Teil des Studiums habe die BF an der Universität XXXX in Belgien absolviert und der zweite Teil des zweijährigen Masterprogramms finde an der Universität Wien statt. Sie habe bei der MA 35 einen Antrag auf Verlängerung des Visums für Studierende gestellt. Sie werde ihren „Master“ im Oktober fortsetzen und diesen im Wintersemester abschließen. Da sie vermögenslos sei, erhalte sie aktuell regelmäßige finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. In Österreich sei die BF sozial bestens integriert, habe viele Freunde im Bundesgebiet – diesbezügliche Unterstützungsschreiben wurden beigeschlossen – und einen in Wien aufhältigen Lebensgefährten, den sie auch namhaft machte. Sie habe auch zwei Einstellungszusagen für Cafés in Wien und plane, sich ehrenamtlich für den Verein „ XXXX “ zu engagieren. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.04.2025 – hiebei wurde die BF von der römisch 40 vertreten – im vollen Umfang Beschwerde, die am selben Tag beim Bundesamt eingebracht wurde, fristgerecht erhoben. Hiebei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF habe ihren Lebensmittelpunkt aktuell in Wien, wobei sie aufgrund eines „Erasmus-Mundus Stipendiums“ nach Wien gekommen sei, um ihr Masterstudium „Global Studies“ zu absolvieren. Den ersten Teil des Studiums habe die BF an der Universität römisch 40 in Belgien absolviert und der zweite Teil des zweijährigen Masterprogramms finde an der Universität Wien statt. Sie habe bei der MA 35 einen Antrag auf Verlängerung des Visums für Studierende gestellt. Sie werde ihren „Master“ im Oktober fortsetzen und diesen im Wintersemester abschließen. Da sie vermögenslos sei, erhalte sie aktuell regelmäßige finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. In Österreich sei die BF sozial bestens integriert, habe viele Freunde im Bundesgebiet – diesbezügliche Unterstützungsschreiben wurden beigeschlossen – und einen in Wien aufhältigen Lebensgefährten, den sie auch namhaft machte. Sie habe auch zwei Einstellungszusagen für Cafés in Wien und plane, sich ehrenamtlich für den Verein „ römisch 40 “ zu engagieren. Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 – die BF wurde hiebei von RA XXXX vertreten – wurde ausschließlich (und somit abermals) gegen Spruchpunkt IV (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 – die BF wurde hiebei von RA römisch 40 vertreten – wurde ausschließlich (und somit abermals) gegen Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF macht in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 18.04.2025 ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK – geltend. So verwies die BF hiebei u.a. darauf, dass sie in Österreich sozial bestens integriert sei, viele Freunde und einen Lebensgefährten im Bundesgebiet habe und ihr Masterstudium in Wien abschließen wolle. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF macht in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 18.04.2025 ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Artikel 8, EMRK – geltend. So verwies die BF hiebei u.a. darauf, dass sie in Österreich sozial bestens integriert sei, viele Freunde und einen Lebensgefährten im Bundesgebiet habe und ihr Masterstudium in Wien abschließen wolle. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2311786.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.