RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW167 2306732-1 Spruch, W167 2306732-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF beantragte am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 2 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG.
- Die BF beantragte am römisch 40 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die BF eine Blaue Karte EU für einen namentlich genannten Dienstgeber mit Gültigkeit von XXXX ausgestellt worden sei. Die Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB) habe ergeben, dass die BF im Zeitraum von XXXX bei diesem Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen sei und seit XXXX arbeitslos gemeldet sei. Demnach würden innerhalb der 24 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Blauen Karte EU keine 21 Monate Beschäftigung vorliegen. Somit seien die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG für die Bestätigung der Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht erfüllt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die BF eine Blaue Karte EU für einen namentlich genannten Dienstgeber mit Gültigkeit von römisch 40 ausgestellt worden sei. Die Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB) habe ergeben, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 bei diesem Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich gemeldet gewesen sei und seit römisch 40 arbeitslos gemeldet sei. Demnach würden innerhalb der 24 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Blauen Karte EU keine 21 Monate Beschäftigung vorliegen. Somit seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG für die Bestätigung der Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht erfüllt.
- In der Beschwerde führte die damals vertretene BF im Wesentlichen aus, dass die in der blauen Karte genannte Arbeitgeberin liquidiert worden sei und die BF aus diesem Grund ohne ihr Verschulden ihren Arbeitsplatz verloren habe. Sie sei derzeit beim AMS arbeitslos gemeldet und habe das AMS ihr bis dato, keine ihren Qualifikationen entsprechende, Arbeitsstelle vermitteln können. Die BF sei bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Der BF fehle nur ein Monat, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Das AMS hätte einen Ermessensspielraum gehabt und hätte die außergewöhnlichen Umstände, die im gegenständlichen Fall vorliegen würden, berücksichtigen können. Auf das Assoziationsabkommen ARB 1/80 werde verwiesen, wonach türkische Staatsangehörige keiner Verschlechterung unterliegen dürften, wenn sie eine Erwerbsabsicht hätten.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
- Am XXXX wurde von der Rechtsvertreterin der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
- Am römisch 40 wurde von der Rechtsvertreterin der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt. Das AMS gab seine Nichtteilnahme vorab bekannt. Die BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. Das AMS gab seine Nichtteilnahme vorab bekannt. Die BF erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist türkische Staatsangehörige und verfügte über eine Blaue Karte EU mit Gültigkeit von XXXX bei einem namentlich genannten Arbeitgeber. Die BF ist türkische Staatsangehörige und verfügte über eine Blaue Karte EU mit Gültigkeit von römisch 40 bei einem namentlich genannten Arbeitgeber. Die BF war von XXXX bis zur Kündigung durch den in der Blauen Karte EU genannten Arbeitgeber am XXXX für diesen erwerbstätig. Dieser Arbeitgeber wurde liquidiert. Von XXXX war die BF beim AMS arbeitslos gemeldet. Die BF war von römisch 40 bis zur Kündigung durch den in der Blauen Karte EU genannten Arbeitgeber am römisch 40 für diesen erwerbstätig. Dieser Arbeitgeber wurde liquidiert. Von römisch 40 war die BF beim AMS arbeitslos gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die BF ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten, da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung am XXXX erschien.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die BF ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten, da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung am römisch 40 erschien. Die BF hat im Verfahren folgende Unterlagen (tw. in Kopie) vorgelegt, welche bei den Feststellungen berücksichtigt wurden: türkischer Reisepass, Blaue Karte EU, Dienstvertrag mit dem in der Blauen Karte EU genannten Dienstgeber, Lohn/Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben des in der Blauen Karte EU genannten Dienstgebers, Handelsregisterauszug zu Liquidation des in der Blauen Karte EU genannten Dienstgebers und KSV Auszug. Die Beschäftigung XXXX geht aus dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX (vgl. OZ 7) hervor. Daraus ergibt sich auch die Arbeitslosigkeit von XXXX .Die Beschäftigung römisch 40 geht aus dem Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 vergleiche OZ 7) hervor. Daraus ergibt sich auch die Arbeitslosigkeit von römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rot-Weiß-Rot-Karte plus vorliegen. 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlage: Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG): „Rot-Weiß-Rot – Karte plus § 20e.
(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
- die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder
- als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
- als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
- als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 4 Abs. 1 ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, versichert war.Paragraph 20 e,
(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 7 und 7 b, Paragraph 47, Absatz 4, NAG) hat im Falle der Ziffer eins und Ziffer 4, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin,
- die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder,
- als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder,
- als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder,
- als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder gemäß Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war. Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(2)Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
- eines Erholungsurlaubes,
- des Wochengeldbezugs,
- einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
- einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
- eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
- einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
(2)Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten,
- eines Erholungsurlaubes,,
- des Wochengeldbezugs,,
- einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,,
- einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,,
- eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und,
- einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.
(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“
(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.“ Maßgebliche Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG): „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.Paragraph 41 a,
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn,
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 a besitzen,,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und,
- eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn,
- sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, oder Paragraph 50 a, Absatz eins, besitzen,,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und,
- eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
(3)bis
(11)[…]“ 3.
- Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte und einer Blauen Karte EU erhalten nach Ablauf von zwei Jahren eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie mindestens 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (§ 41a Abs. 1 und 2 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 2 und 3) (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 20e AuslBG Rz 3).3.
- Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte und einer Blauen Karte EU erhalten nach Ablauf von zwei Jahren eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie mindestens 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und 3) vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 20 e, AuslBG Rz 3). Die Aufenthaltsbehörde hat nach § 41a NAG 2005 im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Regelfall von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG einzuholen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall nicht das Vorliegen des Aufenthaltstitels zu prüfen oder zu bescheinigen, sondern zu bestätigen, dass die Ausländerin "innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war". Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe § 20e Abs. 3 AuslBG) (vgl. VwGH vom 25.05.2023, Ro 2022/09/0008).Die Aufenthaltsbehörde hat nach Paragraph 41 a, NAG 2005 im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Regelfall von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG einzuholen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall nicht das Vorliegen des Aufenthaltstitels zu prüfen oder zu bescheinigen, sondern zu bestätigen, dass die Ausländerin "innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war". Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG) vergleiche VwGH vom 25.05.2023, Ro 2022/09/0008). Im § 41a Abs. 2 NAG sind jene Ersatzzeiten taxativ aufgezählt, die einer Beschäftigung als Schlüssel- oder Fachkraft gleichgestellt sind (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 20e AuslBG Rz 8). Arbeitslosigkeit ist darunter nicht aufgelistet und demnach als Ersatzzeit nicht heranzuziehen. Im Paragraph 41 a, Absatz 2, NAG sind jene Ersatzzeiten taxativ aufgezählt, die einer Beschäftigung als Schlüssel- oder Fachkraft gleichgestellt sind vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 20 e, AuslBG Rz 8). Arbeitslosigkeit ist darunter nicht aufgelistet und demnach als Ersatzzeit nicht heranzuziehen. 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt sowie vom AMS richtigerweise dargelegt, war die BF in den heranzuziehenden letzten 24 Monaten im Gültigkeitszeitraum ( XXXX ) der Blauen Karte EU bei dem auf dieser angegebenen Dienstgeber 20 Monate beschäftigt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt sowie vom AMS richtigerweise dargelegt, war die BF in den heranzuziehenden letzten 24 Monaten im Gültigkeitszeitraum ( römisch 40 ) der Blauen Karte EU bei dem auf dieser angegebenen Dienstgeber 20 Monate beschäftigt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab XXXX können, wie oben dargelegt, gemäß § 41a Abs. 2 NAG nicht als Ersatzzeiten herangezogen werden. Wie bereits das AMS in korrekter Weise ausführte, ändert der Grund der Auflösung des Beschäftigungsverhältnis nichts an den notwendigen Voraussetzungen der § 41a Abs. 2 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG und ist daher die Liquidation des Dienstgebers für die Entscheidung nicht relevant. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab römisch 40 können, wie oben dargelegt, gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, NAG nicht als Ersatzzeiten herangezogen werden. Wie bereits das AMS in korrekter Weise ausführte, ändert der Grund der Auflösung des Beschäftigungsverhältnis nichts an den notwendigen Voraussetzungen der Paragraph 41 a, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG und ist daher die Liquidation des Dienstgebers für die Entscheidung nicht relevant. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 2 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG sind daher nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde auf einen Ermessenspielraum der Behörde im Zusammenhang mit der Blauen Karte EU hinweist, wird festgehalten, dass das gegenständliche Verfahren eine Rot-Weiß-Rot Karte plus betrifft und die anzuwendenden Gesetzesstellen eindeutig sind.Die Voraussetzungen für den Erwerb der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sind daher nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde auf einen Ermessenspielraum der Behörde im Zusammenhang mit der Blauen Karte EU hinweist, wird festgehalten, dass das gegenständliche Verfahren eine Rot-Weiß-Rot Karte plus betrifft und die anzuwendenden Gesetzesstellen eindeutig sind. Auch der allgemeine Verweis der BF auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei führt nicht zum Erfolg, eben so wenig wie die Stillhalteklausel des Art. 13 Assoziationsratsbeschluss 1/1980, ARB 1/80, da keine Verschlechterung ersichtlich ist und eine derartige auch nicht ausgeführt wurde.Auch der allgemeine Verweis der BF auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei führt nicht zum Erfolg, eben so wenig wie die Stillhalteklausel des Artikel 13, Assoziationsratsbeschluss 1 aus 1980,, ARB 1/80, da keine Verschlechterung ersichtlich ist und eine derartige auch nicht ausgeführt wurde. Die BF ist dem im Beschwerdeverfahren weder durch Vorlage von geeigneten Unterlagen noch durch Ausführungen im Beschwerdefahren oder in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage zu § 41a Abs. 2 NAG und § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage zu Paragraph 41 a, Absatz 2, NAG und Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2306732.1.00