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{'item': 'W171 2298465-1'}

Obsah (11)Art 133§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Artikel 89§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW171 2298465-1 Spruch, W171 2298465-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die mitbeteiligte Partei (in Folge mP) wurde am

  1. November 2023 mit einem Krankentransportwagen der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) befördert. Dabei wurden von der bP Daten der mP erhoben. Mit Schreiben der bP vom 11.12.2023 an die mP bedankte sich die bP für das entgegengebrachte Vertrauen „…auf dem Weg zu und von Ihrer Behandlung…“. In den weiteren Absätzen des Schreibens wurde die mP um eine Spende für die Ausbildung von Rettungssanitätern ersucht. Mit Schreiben der mP vom 26.12.2023 erhob diese unter Beilage des gegenständlichen Spendenbriefes vom 11.12.2023 Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erstellung des vorgelegten Spendenbriefes, die im Rahmen eines Rettungseinsatzes aus der E-Card herausgelesen worden seien, gegen die DSGVO, respektive gegen das Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten verstoße. Eine Einwilligung hiefür habe die mP nicht erteilt.Mit Schreiben der mP vom 26.12.2023 erhob diese unter Beilage des gegenständlichen Spendenbriefes vom 11.12.2023 Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erstellung des vorgelegten Spendenbriefes, die im Rahmen eines Rettungseinsatzes aus der E-Card herausgelesen worden seien, gegen die DSGVO, respektive gegen das Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten verstoße. Eine Einwilligung hiefür habe die mP nicht erteilt., Mit Stellungnahme der bP vom 13.03.2024 rechtfertigte sich diese, dass sie auf Spenden angewiesen sei und die Erhebung der Daten zum Zwecke der Dokumentation und zur Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolge. Die erhobenen Daten (Name u. Anschrift) würden unter Beachtung der Kriterien des Art. 6 Abs. 4 DSGVO zulässig einer Zweckänderung zur Versendung der Spendenbriefe unterzogen. Die erfolgte Weiterverarbeitung sei daher rechtskonform. Die mP sei in der Fußzeile des Schreibens vom 11.12.2023 entsprechend dem Art. 14 DSGVO über die Zweckänderung informiert worden. Mit Stellungnahme der bP vom 13.03.2024 rechtfertigte sich diese, dass sie auf Spenden angewiesen sei und die Erhebung der Daten zum Zwecke der Dokumentation und zur Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolge. Die erhobenen Daten (Name u. Anschrift) würden unter Beachtung der Kriterien des Artikel 6, Absatz 4, DSGVO zulässig einer Zweckänderung zur Versendung der Spendenbriefe unterzogen. Die erfolgte Weiterverarbeitung sei daher rechtskonform. Die mP sei in der Fußzeile des Schreibens vom 11.12.2023 entsprechend dem Artikel 14, DSGVO über die Zweckänderung informiert worden. Im Rahmen eines Parteiengehörs der mP brachte diese ergänzend vor, dass es sich bei ihren Daten um Gesundheitsdaten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO handle und diese daher einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 1 lit f DSGVO nicht zugänglich seien.Im Rahmen eines Parteiengehörs der mP brachte diese ergänzend vor, dass es sich bei ihren Daten um Gesundheitsdaten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO handle und diese daher einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht zugänglich seien. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der DSB vom 01.07.2024 gab diese der Beschwerde der mP statt und stellte fest, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten der mP zur Erstellung eines Spendenbriefes, diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Für diese Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass die verarbeiteten Daten als „personenbezogene Daten“ iSd Art. 4 Zi. 1 DSGVO zu qualifizieren und auch als Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Zi. 15 anzusehen seien. Die Primärverarbeitung sei zwar nach § 1 Abs. 2 DSG gedeckt, doch die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten (Sekundärverarbeitung) unterläge keinem Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO und sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der DSB vom 01.07.2024 gab diese der Beschwerde der mP statt und stellte fest, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten der mP zur Erstellung eines Spendenbriefes, diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Für diese Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass die verarbeiteten Daten als „personenbezogene Daten“ iSd Artikel 4, Zi. 1 DSGVO zu qualifizieren und auch als Gesundheitsdaten iSd Artikel 4, Zi. 15 anzusehen seien. Die Primärverarbeitung sei zwar nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG gedeckt, doch die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten (Sekundärverarbeitung) unterläge keinem Ausnahmetatbestand des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO und sei daher nicht rechtmäßig erfolgt. Selbst wenn man nicht vom Vorliegen von Gesundheitsdaten (und sohin nur vom Vorliegen personenbezogenen Daten iSd Art. 4 Zi. 1) ausgehe, sei eine Weiterverarbeitung unzulässig, da das Vorliegen eines überwiegenden Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO alleine nicht hinreichten, sondern auch alle anderen Grundsätze des Art. 5 DSGVO eigehalten werden müssten. Im vorliegenden Fall sei der Grundsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und b DSGVO verletzt worden und so sei die gegenständliche Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht rechtmäßig gewesen.Selbst wenn man nicht vom Vorliegen von Gesundheitsdaten (und sohin nur vom Vorliegen personenbezogenen Daten iSd Artikel 4, Zi. 1) ausgehe, sei eine Weiterverarbeitung unzulässig, da das Vorliegen eines überwiegenden Interesses nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO alleine nicht hinreichten, sondern auch alle anderen Grundsätze des Artikel 5, DSGVO eigehalten werden müssten. Im vorliegenden Fall sei der Grundsatz nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b DSGVO verletzt worden und so sei die gegenständliche Datenverarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht rechtmäßig gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig von der bP eingebrachte gegenständliche Beschwerde die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die im Rahmen der Zweckänderung verarbeiteten Daten keine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten darstelle. Es sei sichergestellt, dass jene Abteilung, die die Daten verarbeitet habe, keine Gesundheitsdaten der mP erhalten habe und lediglich wisse, dass es sich um eine Kundin der bP gehandelt habe. Ein Kontext zur Gesundheit der mP sein nicht herstellbar und handle es sich daher nicht um Gesundheitsdaten. Da nicht der gesamte Datensatz, sondern nur ein Teil einer Zweckänderung unterlegen sei, habe die DSB die Rechtslage verkannt. Im Zuge der alternativen Betrachtungsweise der DSB (Annahme, dass keine Gesundheitsdaten vorlägen) sei Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu prüfen. Die dort vorgegebenen Kriterien seien allesamt erfüllt und sei auch der GS von Treu und Glauben erfüllt. Auch sei die Information der mP über die Zweckänderung ihrer Daten rechtzeitig, weil gleichzeitig mit der Weiterverarbeitung zur Kenntnis gebracht worden. Es läge daher keine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung vor und werde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. In eventu möge der Beschwerde stattgegeben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur Entscheidung zurückverwiesen werden.Im Zuge der alternativen Betrachtungsweise der DSB (Annahme, dass keine Gesundheitsdaten vorlägen) sei Artikel 6, Absatz 4, DSGVO zu prüfen. Die dort vorgegebenen Kriterien seien allesamt erfüllt und sei auch der GS von Treu und Glauben erfüllt. Auch sei die Information der mP über die Zweckänderung ihrer Daten rechtzeitig, weil gleichzeitig mit der Weiterverarbeitung zur Kenntnis gebracht worden. Es läge daher keine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung vor und werde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. In eventu möge der Beschwerde stattgegeben und die Sache an die Behörde erster Instanz zur Entscheidung zurückverwiesen werden., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: 1.1 Im November 2023 wurden im Zuge eines Rettungseinsatzes zumindest der Name und die Adresse der mP durch die bP zur Verrechnung der Kosten mit dem Sozialversicherungsträger und zur Dokumentation erfasst. 1.
  4. Aus diesem vorhandenen Datensatz wurden der Name und die Anschrift zur Adressierung eines Spendenbriefes an die mP weiterverarbeitet. 1.
  5. Im daraufhin mit 11.12.2023 datiertem Spendenbrief wird durch die dort gedruckte Wortfolge „… möchte ich mich bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen auf dem Weg zu und von Ihrer Behandlung bedanken.“ auf eine zuvor durch die bP erbrachte Leistung i.Z.m. einem Transport der mP zu und von einer Behandlung Bezug genommen. 1.
  6. Eine Einwilligung der mP zur Weiterverarbeitung ihrer Daten lag nicht vor. 1.
  7. Eine Notwendigkeit der gegenständlichen Datenverarbeitung zur Geltendmachung von arbeits- oder sozialrechtlich verankerten Rechten der mP war nicht gegeben. 1.
  8. Regelmäßige Kontakte zwischen der bP und der mP waren nicht gegeben. 1.
  9. Die mP hat die gegenständlichen Daten nicht selbst zuvor öffentlich gemacht. 1.
  10. Die Verarbeitung der Daten stand nicht im öffentlichen Interesse. II.
  11. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  12. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Feststellung entspricht den bisherigen Vorbringen beider Parteien und ergibt sich schlüssig aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie dem angefochtenen Bescheid der DSB vom 01.07.
  13. Zu 1.2.: Die zweckändernde Verwendung der durch die bP erhobenen Daten in Bezug auf den Namen und die Adresse ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist im Verfahren unstrittig. Zu 1.3.: Die Feststellung zu 1.
  14. ergibt sich aus dem durch die mP im Verfahren vorgelegten Schreiben der bP an die mP vom 11.12.2023 und der in diesem Schreiben verwendeten Formulierung im ersten Absatz. Zu 1.4.: Das Fehlen einer Einwilligung der mP in eine Weiterverarbeitung ihrer Daten ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen diesbezüglichen Vorbringen der mP im behördlichen Verfahren und wurde dies auch der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu 1.5.-1.8.: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf der Tatsache, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte für dementsprechende positive Feststellungen hervorgekommen sind. II.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  17. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  18. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Für die gegenständliche Rechtssache ist daher eine Senatszuständigkeit gegeben. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) II.3.2.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 des Datenschutzgesetzes lautet auszugsweise:Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes lautet auszugsweise: Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)
(4)… Artikel 4 der DSGVO lautet auszugsweise: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
  4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 5.-
  5. (…)
  6. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; 12.-
  7. (…)
  8. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; 16.-
  9. (…) Artikel 9 der DSGVO lautet auszugsweise:
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
  1. a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
  2. b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
  3. c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
  4. d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
  5. e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
  6. f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
  7. g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
  8. h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
  9. i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
  10. j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89Absatz 1 erforderlich.

(3)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist. II.3.2.
  1. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.2.
  2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: II.3.2.2.
  3. Die durch die bP verarbeiteten Daten, in concreto Name, Adresse und die Information, dass die mP im Zuge eines Rettungseinsatzes betreut worden ist, sind bereits nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Art. 4 Zi. 1 DSGVO unzweifelhaft als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Es handelt sich dabei aber auch um Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Zi. 15 DSGVO, wie noch zu erörtern sein wird.römisch zwei.3.2.2.
  4. Die durch die bP verarbeiteten Daten, in concreto Name, Adresse und die Information, dass die mP im Zuge eines Rettungseinsatzes betreut worden ist, sind bereits nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Artikel 4, Zi. 1 DSGVO unzweifelhaft als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Es handelt sich dabei aber auch um Gesundheitsdaten iSd Artikel 4, Zi. 15 DSGVO, wie noch zu erörtern sein wird. II.3.2.2.
  5. Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob die verarbeiteten Daten auch in die Kategorie der Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Zi. 15 der DSGVO fallen. Während die DSB nach eingehender Prüfung dies bejaht, wird dies in der Beschwerdeschrift erneut in Frage gestellt und schließlich bestritten. römisch zwei.3.2.2.
  6. Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob die verarbeiteten Daten auch in die Kategorie der Gesundheitsdaten iSd Artikel 4, Zi. 15 der DSGVO fallen. Während die DSB nach eingehender Prüfung dies bejaht, wird dies in der Beschwerdeschrift erneut in Frage gestellt und schließlich bestritten. Art. 4 Zi. 15 DSGVO definiert den terminus technicus „Gesundheitsdaten“, als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Der Begriff ist dabei weit auszulegen. Umfasst sind beispielsweise Zustandsbeschreibungen, Befunde, Ereignisse, Erkrankungen und Angaben über Alkohol-, Medikamenten- und Drogengebrauch bzw. –missbrauch, über Therapien. Erfasst sind sowohl aktuelle als auch auf die Vergangenheit bezogene Angaben, unabhängig davon, ob sie noch aktuell sind. Die Herkunft der Daten spielt keine Rolle (RIS-Justiz RS0132575). Artikel 4, Zi. 15 DSGVO definiert den terminus technicus „Gesundheitsdaten“, als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Der Begriff ist dabei weit auszulegen. Umfasst sind beispielsweise Zustandsbeschreibungen, Befunde, Ereignisse, Erkrankungen und Angaben über Alkohol-, Medikamenten- und Drogengebrauch bzw. –missbrauch, über Therapien. Erfasst sind sowohl aktuelle als auch auf die Vergangenheit bezogene Angaben, unabhängig davon, ob sie noch aktuell sind. Die Herkunft der Daten spielt keine Rolle (RIS-Justiz RS0132575). In seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 04.10.2024, C-21/23 (Lindenapotheke) stellte der EuGH ebenso klar, dass etwa der Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beinhaltet. Dieses Verständnis des Geltungsbereichs von Art. 9 der DSGVO ist sohin als recht weit gefasst zu sehen.In seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 04.10.2024, C-21/23 (Lindenapotheke) stellte der EuGH ebenso klar, dass etwa der Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beinhaltet. Dieses Verständnis des Geltungsbereichs von Artikel 9, der DSGVO ist sohin als recht weit gefasst zu sehen. Darüber hinaus fallen nach der Rspr. des EuGH auch Daten in das grundsätzliche Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, aus denen sich mittels eines Denkvorganges, der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationenen ableiten lassen (EuGH 01.08.2022, C-184/20).Darüber hinaus fallen nach der Rspr. des EuGH auch Daten in das grundsätzliche Verarbeitungsverbot des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, aus denen sich mittels eines Denkvorganges, der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationenen ableiten lassen (EuGH 01.08.2022, C-184/20). Im konkreten Fall wurden zumindest folgende Daten zur Verarbeitung herangezogen: - Name der mP - Adresse der mP und - die Information, dass die mP im Zuge eines Rettungseinsatzes betreut worden ist Aus letzterer Information ergibt sich schlüssig, dass die mP in der Vergangenheit die Hilfe eines Rettungsdienstes benötigt hatte was wiederum auf eine eingeschränkte Gesundheit der mP schließen lässt. Ein Konnex zwischen dem Namen, der Adresse und der Tatsache, dass die mP einen Rettungsdienst benötigt habe, ist zwanglos und leicht herstellbar, da die bP in ihrem Schreiben vom 11.12.2023 auf die erbrachte Leistung der bP explizit hingewiesen hatte. Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher nach Rechtsansicht des Gerichts um eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSd Art. 4 Zi. 15 DSGVO.Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher nach Rechtsansicht des Gerichts um eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSd Artikel 4, Zi. 15 DSGVO. II.3.2.2.
  7. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten untersagt. Zu prüfen ist, ob einer der in Abs. 2 leg. cit. angeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. römisch zwei.3.2.2.
  8. Nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten untersagt. Zu prüfen ist, ob einer der in Absatz 2, leg. cit. angeführten Ausnahmetatbestände vorliegt. II.3.2.2.3a.: Eine Einwilligung in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten lag nicht vor (siehe Feststellung 1.4.).römisch zwei.3.2.2.3a.: Eine Einwilligung in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten lag nicht vor (siehe Feststellung 1.4.). II.3.2.2.3b.: Die gegenständliche Verarbeitung war nicht zur Verfolgung eines aus dem Arbeits- oder Sozialrechtes entspringenden Rechtes notwendig oder geboten. Ein derartiger Zusammenhang besteht nicht (siehe Feststellung 1.5.).II.3.2.2.3c.: Im Verfahren ist weder herausgekommen, dass lebenswichtige Interessen der mP zu wahren gewesen wären, noch, dass die mP nicht in der Lage gewesen wäre, eine Einwilligung in eine derartige Datenverarbeitung zu erteilen.römisch zwei.3.2.2.3b.: Die gegenständliche Verarbeitung war nicht zur Verfolgung eines aus dem Arbeits- oder Sozialrechtes entspringenden Rechtes notwendig oder geboten. Ein derartiger Zusammenhang besteht nicht (siehe Feststellung 1.5.)., römisch zwei.3.2.2.3c.: Im Verfahren ist weder herausgekommen, dass lebenswichtige Interessen der mP zu wahren gewesen wären, noch, dass die mP nicht in der Lage gewesen wäre, eine Einwilligung in eine derartige Datenverarbeitung zu erteilen. II.3.2.2.3d.: Aus dem Akt lässt sich nicht entnehmen, dass die mP jemals Mitglied der Organisation der bP gewesen sein könnte, noch bestanden regelmäßige Kontakte im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck (1.6.).römisch zwei.3.2.2.3d.: Aus dem Akt lässt sich nicht entnehmen, dass die mP jemals Mitglied der Organisation der bP gewesen sein könnte, noch bestanden regelmäßige Kontakte im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck (1.6.). II.3.2.2.3e.: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die mP ihre personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat (1.7.). römisch zwei.3.2.2.3e.: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die mP ihre personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat (1.7.). II.3.2.2.3f.: Die seinerzeitige erstmalige Datenerfassung (Primärverarbeitung der Daten) war, wie das behördliche Verfahren gezeigt hat, rechtmäßig und auch hinreichend, um eine Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger durchführen zu können. Die in Rede stehende Weiterverarbeitung war jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit gerade nicht erforderlich.römisch zwei.3.2.2.3f.: Die seinerzeitige erstmalige Datenerfassung (Primärverarbeitung der Daten) war, wie das behördliche Verfahren gezeigt hat, rechtmäßig und auch hinreichend, um eine Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger durchführen zu können. Die in Rede stehende Weiterverarbeitung war jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit gerade nicht erforderlich. II.3.2.2.3g.: Ein öffentliches Interesse der Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im Verfahren nicht hervorgekommen (1.8.).römisch zwei.3.2.2.3g.: Ein öffentliches Interesse der Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im Verfahren nicht hervorgekommen (1.8.). II.3.2.2.3h.: Die Sekundärverarbeitung war zu den in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO genannten Zwecken nicht erforderlich.römisch zwei.3.2.2.3h.: Die Sekundärverarbeitung war zu den in Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO genannten Zwecken nicht erforderlich. II.3.2.2.3i.: Ein öffentliches Interesse der Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im Verfahren nicht hervorgekommen.römisch zwei.3.2.2.3i.: Ein öffentliches Interesse der Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im Verfahren nicht hervorgekommen. II.3.2.2.3j.: Ein öffentliches Interesse der Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im Verfahren nicht hervorgekommen. römisch zwei.3.2.2.3j.: Ein öffentliches Interesse der Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist im Verfahren nicht hervorgekommen. II.3.2.3.: Demgemäß ist keiner der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO taxativ aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt und die gegenständliche Weiterverarbeitung der Gesundheitsdaten nicht rechtmäßig. Die bP hat daher durch die Weiterverarbeitung des Gesundheitsdatums der mP deren Recht auf Geheimhaltung verletzt.römisch zwei.3.2.3.: Demgemäß ist keiner der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO taxativ aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt und die gegenständliche Weiterverarbeitung der Gesundheitsdaten nicht rechtmäßig. Die bP hat daher durch die Weiterverarbeitung des Gesundheitsdatums der mP deren Recht auf Geheimhaltung verletzt. II.4.: Nach Rechtsansicht des Gerichtes war der behördliche Spruch unter
  9. zu weit gefasst, da die Daten des Namens und der Adresse für sich keine sensiblen Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellen, jedoch von der vorliegenden bescheidmäßigen Formulierung mitumfasst sind. Der Spruch war daher enger zu fassen.römisch zwei.4.: Nach Rechtsansicht des Gerichtes war der behördliche Spruch unter
  10. zu weit gefasst, da die Daten des Namens und der Adresse für sich keine sensiblen Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO darstellen, jedoch von der vorliegenden bescheidmäßigen Formulierung mitumfasst sind. Der Spruch war daher enger zu fassen. II.5.:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. römisch zwei.5.:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, weil zur Frage der Auslegung von Gesundheitsdaten i

Sd Art. 4 Zi. 15 DSGVO es noch an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt und der Lösung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt, weil zur Frage der Auslegung von Gesundheitsdaten i

Sd Artikel 4, Zi. 15 DSGVO es noch an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt und der Lösung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W171.2298465.1.00

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