W179 2261852-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW179 2261852-1 Spruch, W179 2261852-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerin über die Beschwerde des Vereins XXXX (hg Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , GZ KOA XXXX , betreffend § 36 Abs 1 Z 1 ORF-G, [mitbeteiligte Parteien: 1.) XXXX (hg Erstbeschwerdeführerin), vertreten wiederum durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZÖCHBAUER, 2.) Österreichischer Rundfunk (ORF) und 3.) Generaldirektor des ORF XXXX (GD ORF), 2.) und 3.) jeweils vertreten durch XXXX ], nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag.
Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerin über die Beschwerde des Vereins römisch 40 (hg Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , GZ KOA römisch 40 , betreffend Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G, [mitbeteiligte Parteien: 1.) römisch 40 (hg Erstbeschwerdeführerin), vertreten wiederum durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZÖCHBAUER, 2.) Österreichischer Rundfunk (ORF) und 3.) Generaldirektor des ORF römisch 40 (GD ORF), 2.) und 3.) jeweils vertreten durch römisch 40 ], nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, SPRUCH A) zu Recht erkannt (Erkenntnis):
Die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Vereins römisch 40 gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen (Beschluss):
Die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. wird als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des Vereins römisch 40 gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Revision:
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
A. Einleitende Vorbemerkungen:
B. Zum hg Verfahrensgang:
4.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die KommAustria die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 37 Abs 1 ORF-G als unbegründet ab (angefochtener Spruchpunkt 1.).4.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die KommAustria die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G als unbegründet ab (angefochtener Spruchpunkt 1.).
4.2. Zugleich wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung ausweislich § 36 Abs 1 Z 1 lit a und c ORF-G als unzulässig zurück (angefochtener Spruchpunkt 2.). 4.2. Zugleich wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den ORF wegen der inkriminierten Sendung ausweislich Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-G als unzulässig zurück (angefochtener Spruchpunkt 2.).
in eventu aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die KommAustria zurückverweisen.“ 6. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Zweitbeschwerdeführer ist ein zu XXXX eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in XXXX . Seine Statuten lauten auszugsweise:Der Zweitbeschwerdeführer ist ein zu römisch 40 eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in römisch 40 . Seine Statuten lauten auszugsweise:
XXXX römisch 40 1.2. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G ist. Im Rahmen dieses Auftrags veranstaltet er unter anderem das österreichweite Hörfunkprogramm „ XXXX ".Der Beschwerdegegner ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G eine Stiftung, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G ist. Im Rahmen dieses Auftrags veranstaltet er unter anderem das österreichweite Hörfunkprogramm „ römisch 40 ".
1.3. Sendung „ XXXX " am XXXX 1.3. Sendung „ römisch 40 " am römisch 40 Am XXXX wurde im Hörfunkprogramm „ XXXX " des Beschwerdegegners von ca. XXXX die Sendung „ XXXX " mit dem Titel „ XXXX " ausgestrahlt. Diese Sendung war anschließend sieben Tage in der „ORF-Radiothek" unter radiothek.orf.at sowie im „ XXXX " unter XXXX abrufbar.Am römisch 40 wurde im Hörfunkprogramm „ römisch 40 " des Beschwerdegegners von ca. römisch 40 die Sendung „ römisch 40 " mit dem Titel „ römisch 40 " ausgestrahlt. Diese Sendung war anschließend sieben Tage in der „ORF-Radiothek" unter radiothek.orf.at sowie im „ römisch 40 " unter römisch 40 abrufbar.
Die Sendung hatte folgenden Ablauf:
XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX “ römisch 40 “
2.1. Bei dem Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen Verein nach Vereinsrecht. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist freiwillig, jedoch mit dem Entrichten eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
2.2. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung im September XXXX waren die wesentlichen Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers XXXX daneben waren noch ungefähr XXXX Einzelpersonen Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers sind nach Ansicht dessen Präsidenten die XXXX in Österreich.2.2. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung im September römisch 40 waren die wesentlichen Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 daneben waren noch ungefähr römisch 40 Einzelpersonen Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers sind nach Ansicht dessen Präsidenten die römisch 40 in Österreich.
2.3. Die wesentlichen Aufgaben des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Statuten. Nach Ansicht des XXXX des Zweitbeschwerdeführers könnten diese - auf einen Punkt gebracht - damit zusammengefasst werden, dass sich der Zweitbeschwerdeführer für die positive Anerkennung des XXXX einsetzt.2.3. Die wesentlichen Aufgaben des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Statuten. Nach Ansicht des römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers könnten diese - auf einen Punkt gebracht - damit zusammengefasst werden, dass sich der Zweitbeschwerdeführer für die positive Anerkennung des römisch 40 einsetzt.
2.4. Der XXXX ist mit großem Abstand der XXXX Österreichs und ist die einzige XXXX in Österreich. Die XXXX sind XXXX nach XXXX .2.4. Der römisch 40 ist mit großem Abstand der römisch 40 Österreichs und ist die einzige römisch 40 in Österreich. Die römisch 40 sind römisch 40 nach römisch 40 .
2.5. Nach der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung gab es keine finanziellen Einbußen des Zweitbeschwerdeführers, weil keines der Mitglieder die Mitgliedsbeiträge daraufhin reduziert oder ausgesetzt hat.
2.6. Nach Ansicht des XXXX des Zweitbeschwerdeführers erschwere der inkriminierte einseitig berichtende Beitrag die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers, und sei für diesen deshalb nachteilig, weil die im Beitrag einseitig erwähnten Dinge im Nachhinein in der Öffentlichkeit (gegen eine möglicherweise dann schon vorgefasste Meinung) wieder richtig- und klargestellt werden müssten.2.6. Nach Ansicht des römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers erschwere der inkriminierte einseitig berichtende Beitrag die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers, und sei für diesen deshalb nachteilig, weil die im Beitrag einseitig erwähnten Dinge im Nachhinein in der Öffentlichkeit (gegen eine möglicherweise dann schon vorgefasste Meinung) wieder richtig- und klargestellt werden müssten.
In der Beschwerdeverhandlung anerkennt der anwaltlich vertretene Zweitbeschwerdeführer sodann den im Bescheid festgesellten Sachverhalt als richtig, und dass dieser hinsichtlich des hier zu entscheidenden Verfahrens nur diesbezüglich als ergänzungsbedürftig gewertet werde, als der XXXX der Zweitbeschwerdeführerin als Zeuge einzuvernehmen sei, was in der Beschwerdeverhandlung auch erfolgte.In der Beschwerdeverhandlung anerkennt der anwaltlich vertretene Zweitbeschwerdeführer sodann den im Bescheid festgesellten Sachverhalt als richtig, und dass dieser hinsichtlich des hier zu entscheidenden Verfahrens nur diesbezüglich als ergänzungsbedürftig gewertet werde, als der römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin als Zeuge einzuvernehmen sei, was in der Beschwerdeverhandlung auch erfolgte.
Deshalb konnte der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann.
3.1. Rechtsnormen:
6.1. Für die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G („Individualbeschwerde") sei wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung eine Person unmittelbar geschädigt sei. Eine solche Schädigung umfasse nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben der materiellen auch die immaterielle Schädigung. Diese müsse zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen, das bedeute, sie dürfe nicht von vorneherein ausgeschlossen sein (vgl etwa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (vgl etwa BKS 25.02.2013, 611.807/0002-BKS/2013).
Solche Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung (vgl BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). Als mögliche immaterielle Schäden im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G könnten allerdings ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten" an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden könnten (vgl BKS 10.12.2007, 611.929/0007-BKS/2007; 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013; Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 12.09.2019, W120 2149693-1/6E; 12.11.2019, W249 2178977-1/14E).6.1. Für die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G („Individualbeschwerde") sei wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung eine Person unmittelbar geschädigt sei.
Eine solche Schädigung umfasse nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben der materiellen auch die immaterielle Schädigung. Diese müsse zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen, das bedeute, sie dürfe nicht von vorneherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne vergleiche etwa BKS 25.02.2013, 611.807/0002-BKS/2013). Solche Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung vergleiche BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005).
Als mögliche immaterielle Schäden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G könnten allerdings ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten" an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden könnten vergleiche BKS 10.12.2007, 611.929/0007-BKS/2007; 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013; Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 12.09.2019, W120 2149693-1/6E; 12.11.2019, W249 2178977-1/14E).
6.2. Für die Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G („Konkurrentenbeschwerde'') sei hingegen wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung rechtliche oder wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berührt würden. Dabei reiche die Darlegung einer zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Berührung aus. Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung jedoch, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen vorliege (vgl VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]). Ein solches sei anzunehmen, wenn sich das beschwerdeführende Unternehmen am selben oder auf einem vor- oder nachgelagerten Markt in einer Wettbewerbssituation zum ORF oder zu einem seiner Tochterunternehmen befinde (BKS 25.09.2006, 611.933/0006-BKS/2006), oder wenn eine solche zwischen dem beschwerdeführenden Unternehmen und jenen Unternehmen bestehe, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung durch den ORF gewesen seien. (vgl. BKS 29.01.2007, 611.954/0004-BKS/2007).6.2. Für die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G („Konkurrentenbeschwerde'') sei hingegen wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung rechtliche oder wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berührt würden. Dabei reiche die Darlegung einer zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Berührung aus. Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung jedoch, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen vorliege vergleiche VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]). Ein solches sei anzunehmen, wenn sich das beschwerdeführende Unternehmen am selben oder auf einem vor- oder nachgelagerten Markt in einer Wettbewerbssituation zum ORF oder zu einem seiner Tochterunternehmen befinde (BKS 25.09.2006, 611.933/0006-BKS/2006), oder wenn eine solche zwischen dem beschwerdeführenden Unternehmen und jenen Unternehmen bestehe, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung durch den ORF gewesen seien. vergleiche BKS 29.01.2007, 611.954/0004-BKS/2007).
6.3. Bestehe eine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G, so erübrige sich nach der Rechtsprechung ein Eingehen auf das Bestehen einer Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G (vgl VwGH 17.03.2011, 2011/03/0022; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).6.3. Bestehe eine Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G, so erübrige sich nach der Rechtsprechung ein Eingehen auf das Bestehen einer Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G vergleiche VwGH 17.03.2011, 2011/03/0022; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).
7.1. Mit diesem Vorbringen gelinge es dem Zweitbeschwerdeführer nicht, das Vorliegen einer unmittelbaren Schädigung seiner Person im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit eine Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a (Individualbeschwerde) ORF-G zu begründen. Anders als die Erstbeschwerdeführerin werde dieser in der Sendung weder ausdrücklich namentlich genannt noch werde sonst irgendwie ein Bezug zu ihm hergestellt (vgl BKS 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013). Mangels konkreter Bezugnahme auf seine Person fehle damit gegenständlich dessen Individualisierbarkeit anhand objektiver Kriterien. Diese ergebe sich, weil seine Schädigung durch die Berichterstattung nach §36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G unmittelbar sein müsse, auch nicht mittelbar daraus, dass allenfalls einzelne seiner Mitglieder - wie etwa die Erstbeschwerdeführerin - individualisierbar seien.7.1.
Mit diesem Vorbringen gelinge es dem Zweitbeschwerdeführer nicht, das Vorliegen einer unmittelbaren Schädigung seiner Person im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit eine Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Individualbeschwerde) ORF-G zu begründen. Anders als die Erstbeschwerdeführerin werde dieser in der Sendung weder ausdrücklich namentlich genannt noch werde sonst irgendwie ein Bezug zu ihm hergestellt vergleiche BKS 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013). Mangels konkreter Bezugnahme auf seine Person fehle damit gegenständlich dessen Individualisierbarkeit anhand objektiver Kriterien. Diese ergebe sich, weil seine Schädigung durch die Berichterstattung nach §36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G unmittelbar sein müsse, auch nicht mittelbar daraus, dass allenfalls einzelne seiner Mitglieder - wie etwa die Erstbeschwerdeführerin - individualisierbar seien.
7.2. Auch eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers nach § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G (Konkurrentenbeschwerde) bestehe nicht. Diese Bestimmung stelle ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen handle („auf Grund von Beschwerden [...] eines Unternehmens“; siehe auch VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Diesen habe eine gegenüber dem „Normalfall" der Individualbeschwerde erleichterte Zugangsmöglichkeit zum Rechtsschutz hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit eröffnet werden sollen (BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007). Es handle sich damit um eine Erweiterung des Rechtsschutzes für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen.
Dementsprechend sei es auch nach der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für eine Beschwerde nach § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen bestehe (vgl VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]; siehe dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 338f sowie KommAustria 06.11.2013, KOA 12.020/13-009; 17.06.2020, KOA 12.059/20-003). Eine unternehmerische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers aber werde von diesem weder behauptet, noch sei eine solche aus den vorgelegten Statuten ersichtlich.7.2. Auch eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G (Konkurrentenbeschwerde) bestehe nicht.
Diese Bestimmung stelle ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen handle („auf Grund von Beschwerden [...] eines Unternehmens“; siehe auch VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Diesen habe eine gegenüber dem „Normalfall" der Individualbeschwerde erleichterte Zugangsmöglichkeit zum Rechtsschutz hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit eröffnet werden sollen (BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007). Es handle sich damit um eine Erweiterung des Rechtsschutzes für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen. Dementsprechend sei es auch nach der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für eine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen bestehe vergleiche VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]; siehe dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 338f sowie KommAustria 06.11.2013, KOA 12.020/13-009; 17.06.2020, KOA 12.059/20-003).
Eine unternehmerische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers aber werde von diesem weder behauptet, noch sei eine solche aus den vorgelegten Statuten ersichtlich.
7.3. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sei somit gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a und c ORF-G mangels Beschwerdelegitimation mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gewesen.7.3. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers sei somit gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-G mangels Beschwerdelegitimation mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
8.1. Der Zweitbeschwerdeführer werde - anders als die Erstbeschwerdeführerin - in der inkriminierten Sendung nicht ausdrücklich namentlich genannt. Allerdings genüge zur Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G die bloße Behauptung einer materiellen oder immateriellen Schädigung, die zumindest im Bereich des Möglichen liegen müsse (mHa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichisches Rundfunkrecht4, 344 mwN). Selbiges habe auch der frühere BKS ausgesprochen (mHa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, den der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe (mHa BKS 25.02.2013, 611.807/0002- BKS/2013).
Zu solchen unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbaren rechtlichen Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung zu zählen (mHa BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005).8.1. Der Zweitbeschwerdeführer werde - anders als die Erstbeschwerdeführerin - in der inkriminierten Sendung nicht ausdrücklich namentlich genannt. Allerdings genüge zur Beschwerdelegitimation nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G die bloße Behauptung einer materiellen oder immateriellen Schädigung, die zumindest im Bereich des Möglichen liegen müsse (mHa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichisches Rundfunkrecht4, 344 mwN). Selbiges habe auch der frühere BKS ausgesprochen (mHa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010).
Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, den der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe (mHa BKS 25.02.2013, 611.807/0002- BKS/2013). Zu solchen unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbaren rechtlichen Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung zu zählen (mHa BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005).
8.2. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid - der Erstbeschwerdeführerin - die Beschwerdelegitimation deswegen zuerkannt, weil jene von (zumindest potentiell) kreditschädigenden Behauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgegangen sei. 8.2. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid - der Erstbeschwerdeführerin - die Beschwerdelegitimation deswegen zuerkannt, weil jene von (zumindest potentiell) kreditschädigenden Behauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgegangen sei.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB sei jedoch der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffenen, als derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen worden sei, wobei für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen nach der Rechtsprechung die Namensnennung nicht erforderlich sei (mHa OGH 4 Ob 222/11).Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB sei jedoch der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffenen, als derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen worden sei, wobei für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen nach der Rechtsprechung die Namensnennung nicht erforderlich sei (mHa OGH 4 Ob 222/11).
8.3. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein traditionsreicher und anerkannter Verein, zu dessen Zielen die Stärkung und Förderung des XXXX Österreich, aber auch die nachhaltige Entwicklung der XXXX in der XXXX zählten. Bereits aus seinen Statuten gehe eindeutig hervor, dass er zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert sei. Hier sei insbesondere auf § 2 Abs 2 der Statuten zu verweisen, wonach zum Vereinszwecken ua die Stärkung und Förderung des XXXX Österreich und der Einsatz für nachhaltige Entwicklung der XXXX in der XXXX zählten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Sprachrohr, um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des XXXX zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten und sei ein kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der XXXX .8.3.
Der Zweitbeschwerdeführer sei ein traditionsreicher und anerkannter Verein, zu dessen Zielen die Stärkung und Förderung des römisch 40 Österreich, aber auch die nachhaltige Entwicklung der römisch 40 in der römisch 40 zählten. Bereits aus seinen Statuten gehe eindeutig hervor, dass er zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert sei. Hier sei insbesondere auf Paragraph 2, Absatz 2, der Statuten zu verweisen, wonach zum Vereinszwecken ua die Stärkung und Förderung des römisch 40 Österreich und der Einsatz für nachhaltige Entwicklung der römisch 40 in der römisch 40 zählten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Sprachrohr, um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des römisch 40 zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten und sei ein kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der römisch 40 .
So zählten zu den Mitgliedern des Zweitbeschwerdeführers XXXX . Dabei sei zu berücksichtigen, dass über XXXX aller Starts und Landungen in Österreich über den XXXX gingen, somit über die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Zur Bedeutung der XXXX für die österreichische XXXX sei hervorzuheben, dass im Jahr XXXX weit über XXXX Prozent aller Passagiere von österreichischen XXXX (und allein rund XXXX Prozent der Passagiere am XXXX ) mit XXXX geflogen seien. Es handelt sich somit bei der XXXX um die XXXX mit dem mit Abstand größten Marktanteil in Österreich. Um es kurz zu formulieren: Der Zweitbeschwerdeführer sei „ein Zusammenschluss der wesentlichen Unternehmen der österreichischen XXXX .“ [Anm BVwG: In der Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich klargestellt, dass es sich um keinen gesellschaftsrechtlichen bzw keinen kartellrechtlichen Zusammenschluss handelt, und dies auch nicht gemeint war.]So zählten zu den Mitgliedern des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 .
Dabei sei zu berücksichtigen, dass über römisch 40 aller Starts und Landungen in Österreich über den römisch 40 gingen, somit über die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Zur Bedeutung der römisch 40 für die österreichische römisch 40 sei hervorzuheben, dass im Jahr römisch 40 weit über römisch 40 Prozent aller Passagiere von österreichischen römisch 40 (und allein rund römisch 40 Prozent der Passagiere am römisch 40 ) mit römisch 40 geflogen seien. Es handelt sich somit bei der römisch 40 um die römisch 40 mit dem mit Abstand größten Marktanteil in Österreich. Um es kurz zu formulieren: Der Zweitbeschwerdeführer sei „ein Zusammenschluss der wesentlichen Unternehmen der österreichischen römisch 40 .“ [Anm BVwG: In der Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich klargestellt, dass es sich um keinen gesellschaftsrechtlichen bzw keinen kartellrechtlichen Zusammenschluss handelt, und dies auch nicht gemeint war.] 8.4. Es sei daher evident, dass die inkriminierte Berichterstattung sowohl in Bezug auf die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers als auch für diesen selbst, wenngleich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei (was jedoch nicht von Bedeutung sei), kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wirke.8.4. Es sei daher evident, dass die inkriminierte Berichterstattung sowohl in Bezug auf die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers als auch für diesen selbst, wenngleich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei (was jedoch nicht von Bedeutung sei), kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wirke.
8.5. Wenn im Übrigen die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers von der Sendung betroffen sei, ergebe sich daraus in der Folge auch die Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers.
8.6. Fazit: Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G bejahen müssen.8.6. Fazit: Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G bejahen müssen.
8.7. Zudem leide der angefochtene Bescheid auch an Verfahrensmängel, weil die KommAustria keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die beantragten Zeugen nicht einvernommen habe.
10.1. Zum Verweis der mitbeteiligten Parteien ORF und Generaldirektor des ORF auf ihr Vorbringen im Verfahren vor der KommAustria ist Nachstehendes auszuführen:
Beweismittel und Vorbringen sind unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen und zu erstatten; Verweise auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren sind unbeachtlich, und vermögen keine zulässigen rechtlichen Ausführungen zu begründen. (Vgl dazu analog die st Rsp des VwGH, der Verweise im Revisionsverfahren auf Schriftsätze und Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen oder anderen Verfahren gleichermaßen als unzulässig wertet, vgl für viele zB VwGH: „Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig.“, VwGH 03.04.2019, Ra 2018/18/0505; gleichermaßen in zeitlicher Hinsicht vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als der VwGH noch ohne zwischengeschaltete Verwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden unmittelbar entschied: „Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig.“, VwGH 25.11.2010, Zl 2010/16/0100, mHa VwGH 25.06. 2008, Zl 2008/15/0166, mwN.) Beweismittel und Vorbringen sind unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen und zu erstatten;
Verweise auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren sind unbeachtlich, und vermögen keine zulässigen rechtlichen Ausführungen zu begründen. (Vgl dazu analog die st Rsp des VwGH, der Verweise im Revisionsverfahren auf Schriftsätze und Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen oder anderen Verfahren gleichermaßen als unzulässig wertet, vergleiche für viele zB VwGH: „Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig.“, VwGH 03.04.2019, Ra 2018/18/0505; gleichermaßen in zeitlicher Hinsicht vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als der VwGH noch ohne zwischengeschaltete Verwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden unmittelbar entschied: „Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig.“, VwGH 25.11.2010, Zl 2010/16/0100, mHa VwGH 25.06. 2008, Zl 2008/15/0166, mwN.) Die Unzulässigkeit solcher Verweise erschließt sich zudem zwingend auch aus der notwendigen zweifelsfreien Bestimmbarkeit des Vorbringens, die bei Verweisen nicht mehr gegeben ist.
10.2. Zu den Beschwerdegründen des Zweitbeschwerdeführers:
10.2.1. Soweit der Zweitbeschwerdeführer eine vor der belangten Behörde unterbliebene Verhandlung und die nicht erfolgte Einvernahme von Zeugen rügt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgeführt und den vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Zeugen ( XXXX des Zweitbeschwerdeführers) einvernommen. Damit ist jedoch keine Wesentlichkeit eines allfälligen behördlichen Verfahrensfehlers belegt, kommt doch das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu demselben Ergebnis wie die belangte Behörde.10.2.1. Soweit der Zweitbeschwerdeführer eine vor der belangten Behörde unterbliebene Verhandlung und die nicht erfolgte Einvernahme von Zeugen rügt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgeführt und den vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Zeugen ( römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers) einvernommen. Damit ist jedoch keine Wesentlichkeit eines allfälligen behördlichen Verfahrensfehlers belegt, kommt doch das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu demselben Ergebnis wie die belangte Behörde.
10.2.2. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers stützt seine monierte Beschwerdelegitimation in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G, nicht jedoch auf lit c leg cit. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die KommAustria in ihrem Bescheid richtigerweise die Voraussetzungen auch von § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G verneint hat, handelt es sich doch beim Zweitbeschwerdeführer um kein Unternehmen, das in einem Wettbewerbsverhältnis zum ORF steht, vielmehr ist jener, wie dargestellt, wirtschaftlich nicht tätig. Nachstehend sind somit weiters ausschließlich die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G zu prüfen:10.2.2. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers stützt seine monierte Beschwerdelegitimation in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G, nicht jedoch auf Litera c, leg cit. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die KommAustria in ihrem Bescheid richtigerweise die Voraussetzungen auch von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G verneint hat, handelt es sich doch beim Zweitbeschwerdeführer um kein Unternehmen, das in einem Wettbewerbsverhältnis zum ORF steht, vielmehr ist jener, wie dargestellt, wirtschaftlich nicht tätig. Nachstehend sind somit weiters ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zu prüfen:
10.2.3. Sowohl die belangte Behörde als auch der Zweitbeschwerdeführer sind sich unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BKS als auch die Rechtsprechung des BVwG dahingehend einig, dass unter die zitierte lit a unmittelbare immaterielle Schädigungen, wie zB kreditschädigende Aussagen nach § 1330 ABGB, fallen können, und ist Ihnen hier im Lichte der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Einordnung der Kreditschädigung als immaterielle Schädigung beizupflichten.10.2.3. Sowohl die belangte Behörde als auch der Zweitbeschwerdeführer sind sich unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BKS als auch die Rechtsprechung des BVwG dahingehend einig, dass unter die zitierte Litera a, unmittelbare immaterielle Schädigungen, wie zB kreditschädigende Aussagen nach Paragraph 1330, ABGB, fallen können, und ist Ihnen hier im Lichte der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Einordnung der Kreditschädigung als immaterielle Schädigung beizupflichten.
10.2.4. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet ausschließlich eine unmittelbare immaterielle Schädigung seiner Person (als Verein) nach § 1330 Abs 2 ABGB (Kreditschädigung). Damit ist im nächsten Schritt ausschließlich zu prüfen, inwieweit durch die inkriminierte Sendung eine unmittelbare Schädigung des Zweitbeschwerdeführers in Form einer Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB grundsätzlich denkmöglich ist: 10.2.4. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet ausschließlich eine unmittelbare immaterielle Schädigung seiner Person (als Verein) nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (Kreditschädigung). Damit ist im nächsten Schritt ausschließlich zu prüfen, inwieweit durch die inkriminierte Sendung eine unmittelbare Schädigung des Zweitbeschwerdeführers in Form einer Kreditschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB grundsätzlich denkmöglich ist:
10.2.5. Der Zweitbeschwerdeführer bringt hier (nochmals) zusammengefasst vor, die inkriminierte Sendung sei für seine Mitglieder als auch für ihn selbst kreditschädigend, wenngleich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei, und wenn die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers von der Sendung betroffen sei, ergebe sich daraus in der Folge auch die Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers.
Der Zweitbeschwerdeführer bedient sich hier eines Argumentum a fortiori („Schluss vom Stärkeren“); allerdings vermengt er dabei den Größenschluss ad maius mit dem Größenschluss ad minus bzw Deduktion und Induktion des Schlusses: Denn selbst wenn man die Rechtsprechung des OGH wohl so verstehen wollte, dass eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereines) zwangsläufig (allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie Identifizierbarkeit usw) auch eine denkmögliche Kreditschädigung der Teile des Ganzen (hier der Mitglieder des Vereines) umfassen kann, somit also einen Größenschluss a maiore ad minus deduzierte; bedeutet dies nicht, dass in umgekehrter Konstellation eine denkmögliche Kreditschädigung eines Teils des Ganzen (hier eines Mitglieds des Zweitbeschwerdeführers) zwangsläufig auch eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereins) nach sich zieht, und damit eine Induktion a minore ad maius zulässig wäre.
Für letzteres bietet weder § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs 2 ABGB noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte.Der Zweitbeschwerdeführer bedient sich hier eines Argumentum a fortiori („Schluss vom Stärkeren“); allerdings vermengt er dabei den Größenschluss ad maius mit dem Größenschluss ad minus bzw Deduktion und Induktion des Schlusses: Denn selbst wenn man die Rechtsprechung des OGH wohl so verstehen wollte, dass eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereines) zwangsläufig (allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie Identifizierbarkeit usw) auch eine denkmögliche Kreditschädigung der Teile des Ganzen (hier der Mitglieder des Vereines) umfassen kann, somit also einen Größenschluss a maiore ad minus deduzierte; bedeutet dies nicht, dass in umgekehrter Konstellation eine denkmögliche Kreditschädigung eines Teils des Ganzen (hier eines Mitglieds des Zweitbeschwerdeführers) zwangsläufig auch eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereins) nach sich zieht, und damit eine Induktion a minore ad maius zulässig wäre.
Für letzteres bietet weder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte.
Vielmehr führte diese unzulässige größenschlussmäßige Induktion vom einzelnen Mitglied auf den gesamten Verein zu dem Ergebnis, dass bei denkmöglicher Kreditschädigung eines Mitgliedes zunächst auch der Verein selbst in denkmöglicher Weise kreditgeschädigt wäre; und dann im nächsten Schritt im Wege des deduzierten (wohl bei weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zulässigen) Größenschlusses vom Verein auf die anderen Mitglieder dazu, dass alle Mitglieder des Vereins damit ebenfalls als denkmöglich kreditgeschädigt gelten würden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass eine angenommene Kreditschädigung des XXXX automatisch auch zu einer angenommenen Kreditschädigung eines weiteren Mitglieds wie der XXXX als Aufsichtsbehörde (über den Verein als Zwischenschritt) führte, was widersinnig ist und nicht dem Gesetzgeber (schon gar nicht als Automatismus) unterstellt werden kann.
Vielmehr führte diese unzulässige größenschlussmäßige Induktion vom einzelnen Mitglied auf den gesamten Verein zu dem Ergebnis, dass bei denkmöglicher Kreditschädigung eines Mitgliedes zunächst auch der Verein selbst in denkmöglicher Weise kreditgeschädigt wäre; und dann im nächsten Schritt im Wege des deduzierten (wohl bei weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zulässigen) Größenschlusses vom Verein auf die anderen Mitglieder dazu, dass alle Mitglieder des Vereins damit ebenfalls als denkmöglich kreditgeschädigt gelten würden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass eine angenommene Kreditschädigung des römisch 40 automatisch auch zu einer angenommenen Kreditschädigung eines weiteren Mitglieds wie der römisch 40 als Aufsichtsbehörde (über den Verein als Zwischenschritt) führte, was widersinnig ist und nicht dem Gesetzgeber (schon gar nicht als Automatismus) unterstellt werden kann.
10.2.6. Damit geht auch das Argument, wenn eine unmittelbare Kreditschädigung des Erstbeschwerdeführers denkmöglich behauptet werde, führte dies automatisch auch zu einer denkmöglichen Kreditschädigung des gesamten Vereins, ins Leere.
10.2.7. Vor diesem Hintergrund vermag die namentliche Nennung des Erstbeschwerdeführers auch keine unmittelbare denkmögliche Kreditschädigung des namentlich nicht genannten Zweitbeschwerdeführers zu vermitteln, genauso wenig wie der Vereinszweck nach § 2 Abs 2 der Statuten des Zweitbeschwerdeführers und diese Statuten als solche.10.2.7. Vor diesem Hintergrund vermag die namentliche Nennung des Erstbeschwerdeführers auch keine unmittelbare denkmögliche Kreditschädigung des namentlich nicht genannten Zweitbeschwerdeführers zu vermitteln, genauso wenig wie der Vereinszweck nach Paragraph 2, Absatz 2, der Statuten des Zweitbeschwerdeführers und diese Statuten als solche.
10.2.8. Soweit der Zeitbeschwerdeführer das Urteil des OGH 4 Ob 222/11t zitiert, wonach für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen die Namensnennung nicht erforderlich sei, ist er auf den vollständigen Rechtssatz hinzuwiesen: „Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.“ [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.]10.2.8. Soweit der Zeitbeschwerdeführer das Urteil des OGH 4 Ob 222/11t zitiert, wonach für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen die Namensnennung nicht erforderlich sei, ist er auf den vollständigen Rechtssatz hinzuwiesen: „Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.“ [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.] Dieser Entscheidung lag somit wiederum ein deduzierender Größenschluss ad minus (vom Kollektiv auf den einzelnen) bei Bejahung weiterer einzelner Voraussetzungen zugrunde; und eben nicht wie vom Zweitbeschwerdeführer nun mit diesem (im Übrigen nur teilweise wiedergegebenen) Rechtssatz versucht, einen induzierenden Größenschluss ad minus (vom Einzelnen auf das Kollektiv) zu konstruieren. Es bleibt damit beim zuvor Ausgeführten, der vom Zweitbeschwerdeführer geforderte induzierende Größenschluss ad maius findet weder in den hier anzuwendenden Rechtsnormen § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs 2 ABGB noch in der zugehörigen Rechtsprechung eine Deckung.Dieser Entscheidung lag somit wiederum ein deduzierender Größenschluss ad minus (vom Kollektiv auf den einzelnen) bei Bejahung weiterer einzelner Voraussetzungen zugrunde; und eben nicht wie vom Zweitbeschwerdeführer nun mit diesem (im Übrigen nur teilweise wiedergegebenen) Rechtssatz versucht, einen induzierenden Größenschluss ad minus (vom Einzelnen auf das Kollektiv) zu konstruieren. Es bleibt damit beim zuvor Ausgeführten, der vom Zweitbeschwerdeführer geforderte induzierende Größenschluss ad maius findet weder in den hier anzuwendenden Rechtsnormen Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch in der zugehörigen Rechtsprechung eine Deckung.
10.2.9. Zudem führt die KommAustria richtigerweise ins Treffen, dass zum Zweitbeschwerdeführer neben fehlender namentliche Nennung auch sonst kein Bezug zu diesem in der inkriminierten (dargestellten) Sendung hergestellt wird.
10.3. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. ist sohin ausweislich § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit a und c ORF-Gesetz iVm § 1330 Abs 2 ABGB mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen.10.3. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. ist sohin ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Beschluss: (angefochtener Spruchpunkt 1.):
11.1. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers bekämpft den gesamten in Beschwer gezogenen Bescheid, damit auch dessen Spruchpunkt 1. Der materielle Bescheidadressat dieses Spruchpunktes ist jedoch die Erstbeschwerdeführerin, und nicht der Zweitbeschwerdeführer. Wenn dem Zweitbeschwerdeführer, wie zuvor gezeigt, keine Beschwerdelegitimation vor der KommAustria in Zusammenhang mit den ihn selbst als materiellen Bescheidadressaten betreffenden Spruchpunkt 2. zukommt, kann der Zweitbeschwerdeführer noch weniger durch den angefochtenen Spruchpunkt 1. beschwert sein.
11.2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. ist daher ausweislich § 31 Abs 1 u § 28 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit a und c ORF-G iVm § 1330 Abs 2 ABGB infolge fehlender Beschwer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.11.2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. ist daher ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, u Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB infolge fehlender Beschwer mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt C) Revision:
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit einem Verein als private Interessensvertretung ein Beschwerderecht an die KommAustria nach § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs 2 ABGB zukommt, wenn dieser in der inkriminierten ORF-Sendung selbst nicht namentlich genannt noch ein sonstiger Bezug zu diesem in jener hergestellt wird, jedoch einer seiner Mitglieder (dem die eigene Beschwerdelegitimation behördlicherseits zuerkennt wurde) in jener namentlich genannt wird. Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit einem Verein als private Interessensvertretung ein Beschwerderecht an die KommAustria nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zukommt, wenn dieser in der inkriminierten ORF-Sendung selbst nicht namentlich genannt noch ein sonstiger Bezug zu diesem in jener hergestellt wird, jedoch einer seiner Mitglieder (dem die eigene Beschwerdelegitimation behördlicherseits zuerkennt wurde) in jener namentlich genannt wird.
Diese Frage steht auch im Spannungsverhältnis zum eigenen Antragsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen nach § 36 Abs 1 Z 2 lit d ORF-G, sowie anderer privater Interessensvertretungen, die vor der KommAustria immer wieder Parteistellung haben, wie XXXX und XXXX .Diese Frage steht auch im Spannungsverhältnis zum eigenen Antragsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ORF-G, sowie anderer privater Interessensvertretungen, die vor der KommAustria immer wieder Parteistellung haben, wie römisch 40 und römisch 40 .
Soweit ersichtlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird; wenngleich die st Rsp des OGH nahelegt, dass nur ein deduzierter Größenschluss ad minus (bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen) eine Kreditschädigung möglich erscheinen lässt, nicht jedoch im Wege eines induzierten Größenschlusses ad maior.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2261852.1.00