Durchführung einer Beschwerdeverhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Kammervorsitzende Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerin über die Beschwerde des Vereins römisch 40 (hg Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch Dr. Peter ZÖCHBAUER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Karlsgasse 15/3, gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , GZ KOA römisch 40 , betreffend Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G, [mitbeteiligte Parteien: 1.) römisch 40 (hg Erstbeschwerdeführerin), vertreten wiederum durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZÖCHBAUER, 2.) Österreichischer Rundfunk (ORF) und 3.) Generaldirektor des ORF römisch 40 (GD ORF), 2.) und 3.) jeweils vertreten durch römisch 40 ],
Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, SPRUCH A) zu Recht erkannt (Erkenntnis): Die Beschwerde des Vereins XXXX gegen den angefochtenen Spruchpunkt
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: A. Einleitende Vorbemerkungen: 1. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist eine rund einstündige (Radio-)Sendung mit dem Titel „ XXXX “, die am XXXX , in der Sendereihe „ XXXX “ im XXXX “ des ORF gesendet und
der Ausstrahlung XXXX abrufbar gehalten wurde. In dem Beitrag sprach der einzige Studiogast – eine Vertreterin der NGO „ XXXX “ – zum Themenkomplex „ XXXX “.1. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist eine rund einstündige (Radio-)Sendung mit dem Titel „ römisch 40 “, die am römisch 40 , in der Sendereihe „ römisch 40 “ im römisch 40 “ des ORF gesendet und
der Ausstrahlung römisch 40 abrufbar gehalten wurde. In dem Beitrag sprach der einzige Studiogast – eine Vertreterin der NGO „ römisch 40 “ – zum Themenkomplex „ römisch 40 “. 2. Beschwerde an die KommAustria wegen Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF erhob in weiterer Folge die XXXX (vor der belangten Behörde und vor dem BVwG auch: Erstbeschwerdeführerin); sowie der Verein XXXX (vor der belangten Behörde und vor dem BVwG auch: Zweitbeschwerdeführer), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, der als Ziel ua die Stärkung und Förderung des XXXX Österreich sowie die
haltige Entwicklung der XXXX in der XXXX verfolgt. Zu seinen Mitgliedern zählen ua XXXX ua.2. Beschwerde an die KommAustria wegen Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF erhob in weiterer Folge die römisch 40 (vor der belangten Behörde und vor dem BVwG auch: Erstbeschwerdeführerin); sowie der Verein römisch 40 (vor der belangten Behörde und vor dem BVwG auch: Zweitbeschwerdeführer), ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, der als Ziel ua die Stärkung und Förderung des römisch 40 Österreich sowie die
haltige Entwicklung der römisch 40 in der römisch 40 verfolgt. Zu seinen Mitgliedern zählen ua römisch 40 ua.
geprüften Ermittlungsverfahrens wird zunächst folgender entscheidungswesentliche – und von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdeverhandlung vollumfänglich außer Streit gestellte (wenngleich als ergänzungsbedürftig bewertete) – dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt festgestellt: „ 1.
stehendes festzustellen: 2.1. Bei dem Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen Verein
Vereinsrecht. Die Mitgliedschaft in diesem Verein ist freiwillig, jedoch mit dem Entrichten eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. 2.2. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung im September XXXX waren die wesentlichen Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers XXXX daneben waren noch ungefähr XXXX Einzelpersonen Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers sind
Ansicht dessen Präsidenten die XXXX in Österreich.2.2. Im Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung im September römisch 40 waren die wesentlichen Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 daneben waren noch ungefähr römisch 40 Einzelpersonen Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Die Mitglieder des Zweitbeschwerdeführers sind
Ansicht dessen Präsidenten die römisch 40 in Österreich. 2.3. Die wesentlichen Aufgaben des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Statuten.
Ansicht des XXXX des Zweitbeschwerdeführers könnten diese - auf einen Punkt gebracht - damit zusammengefasst werden, dass sich der Zweitbeschwerdeführer für die positive Anerkennung des XXXX einsetzt.2.3. Die wesentlichen Aufgaben des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dessen Statuten.
Ansicht des römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers könnten diese - auf einen Punkt gebracht - damit zusammengefasst werden, dass sich der Zweitbeschwerdeführer für die positive Anerkennung des römisch 40 einsetzt. 2.4. Der XXXX ist mit großem Abstand der XXXX Österreichs und ist die einzige XXXX in Österreich. Die XXXX sind XXXX
XXXX .2.4. Der römisch 40 ist mit großem Abstand der römisch 40 Österreichs und ist die einzige römisch 40 in Österreich. Die römisch 40 sind römisch 40
römisch 40 . 2.5.
der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung gab es keine finanziellen Einbußen des Zweitbeschwerdeführers, weil keines der Mitglieder die Mitgliedsbeiträge daraufhin reduziert oder ausgesetzt hat. 2.6.
Ansicht des XXXX des Zweitbeschwerdeführers erschwere der inkriminierte einseitig berichtende Beitrag die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers, und sei für diesen deshalb
teilig, weil die im Beitrag einseitig erwähnten Dinge im
hinein in der Öffentlichkeit (gegen eine möglicherweise dann schon vorgefasste Meinung) wieder richtig- und klargestellt werden müssten.2.6.
Ansicht des römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers erschwere der inkriminierte einseitig berichtende Beitrag die Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers, und sei für diesen deshalb
teilig, weil die im Beitrag einseitig erwähnten Dinge im
hinein in der Öffentlichkeit (gegen eine möglicherweise dann schon vorgefasste Meinung) wieder richtig- und klargestellt werden müssten. 3. Der Zweitbeschwerdeführer wird in der festgestellten inkriminierten Sendung namentlich nicht erwähnt. 2. Beweiswürdigung:
Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
Abs 1 Z 1 lit a ORF-G und zur „Konkurrentenbeschwerde“
Zur Frage der Beschwerdelegitimation führt die Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst allgemein zur „Individualbeschwerde“
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G und zur „Konkurrentenbeschwerde“
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G wie folgt aus: 6.1. Für die Beschwerdelegitimation
Abs 1 Z 1 lit a ORF-G („Individualbeschwerde") sei wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung eine Person unmittelbar geschädigt sei. Eine solche Schädigung umfasse
der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben der materiellen auch die immaterielle Schädigung. Diese müsse zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen, das bedeute, sie dürfe nicht von vorneherein ausgeschlossen sein (vgl etwa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (vgl etwa BKS 25.02.2013, 611.807/0002-BKS/2013). Solche Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung (vgl BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). Als mögliche immaterielle Schäden im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G könnten allerdings ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten" an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden könnten (vgl BKS 10.12.2007, 611.929/0007-BKS/2007; 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013; Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 12.09.2019, W120 2149693-1/6E; 12.11.2019, W249 2178977-1/14E).6.1. Für die Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G („Individualbeschwerde") sei wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung eine Person unmittelbar geschädigt sei. Eine solche Schädigung umfasse
der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben der materiellen auch die immaterielle Schädigung. Diese müsse zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen, das bedeute, sie dürfe nicht von vorneherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne vergleiche etwa BKS 25.02.2013, 611.807/0002-BKS/2013). Solche Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung vergleiche BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). Als mögliche immaterielle Schäden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G könnten allerdings ausschließlich solche angesehen werden, die insbesondere aufgrund ihrer Individualisierbarkeit hinsichtlich der Person des „Geschädigten" an objektivierbaren Kriterien festgemacht werden könnten vergleiche BKS 10.12.2007, 611.929/0007-BKS/2007; 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008; 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013; Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 12.09.2019, W120 2149693-1/6E; 12.11.2019, W249 2178977-1/14E). 6.2. Für die Beschwerdelegitimation
Abs 1 Z 1 lit c ORF-G („Konkurrentenbeschwerde'') sei hingegen wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung rechtliche oder wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berührt würden. Dabei reiche die Darlegung einer zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Berührung aus. Voraussetzung sei
der Rechtsprechung jedoch, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen vorliege (vgl VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]). Ein solches sei anzunehmen, wenn sich das beschwerdeführende Unternehmen am selben oder auf einem vor- oder
gelagerten Markt in einer Wettbewerbssituation zum ORF oder zu einem seiner Tochterunternehmen befinde (BKS 25.09.2006, 611.933/0006-BKS/2006), oder wenn eine solche zwischen dem beschwerdeführenden Unternehmen und jenen Unternehmen bestehe, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung durch den ORF gewesen seien. (vgl. BKS 29.01.2007, 611.954/0004-BKS/2007).6.2. Für die Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G („Konkurrentenbeschwerde'') sei hingegen wesentlich, dass durch die behauptete Verletzung rechtliche oder wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berührt würden. Dabei reiche die Darlegung einer zumindest im Bereich des Möglichen liegenden Berührung aus. Voraussetzung sei
der Rechtsprechung jedoch, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen vorliege vergleiche VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]). Ein solches sei anzunehmen, wenn sich das beschwerdeführende Unternehmen am selben oder auf einem vor- oder
gelagerten Markt in einer Wettbewerbssituation zum ORF oder zu einem seiner Tochterunternehmen befinde (BKS 25.09.2006, 611.933/0006-BKS/2006), oder wenn eine solche zwischen dem beschwerdeführenden Unternehmen und jenen Unternehmen bestehe, die unmittelbar Gegenstand der Berichterstattung durch den ORF gewesen seien. vergleiche BKS 29.01.2007, 611.954/0004-BKS/2007). 6.3. Bestehe eine Beschwerdelegitimation
Abs 1 Z 1 lit a ORF-G, so erübrige sich
der Rechtsprechung ein Eingehen auf das Bestehen einer Beschwerdelegitimation
GH 17.03.2011, 2011/03/0022; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).6.3. Bestehe eine Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G, so erübrige sich
der Rechtsprechung ein Eingehen auf das Bestehen einer Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G vergleiche VwGH 17.03.2011, 2011/03/0022; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).
Anders als die Erstbeschwerdeführerin werde dieser in der Sendung weder ausdrücklich namentlich genannt noch werde sonst irgendwie ein Bezug zu ihm hergestellt (vgl BKS 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013). Mangels konkreter Bezugnahme auf seine Person fehle damit gegenständlich dessen Individualisierbarkeit anhand objektiver Kriterien. Diese ergebe sich, weil seine Schädigung durch die Berichterstattung
Abs 1 Z 1 lit a ORF-G unmittelbar sein müsse, auch nicht mittelbar daraus, dass allenfalls einzelne seiner Mitglieder - wie etwa die Erstbeschwerdeführerin - individualisierbar seien.7.1. Mit diesem Vorbringen gelinge es dem Zweitbeschwerdeführer nicht, das Vorliegen einer unmittelbaren Schädigung seiner Person im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit eine Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Individualbeschwerde) ORF-G zu begründen. Anders als die Erstbeschwerdeführerin werde dieser in der Sendung weder ausdrücklich namentlich genannt noch werde sonst irgendwie ein Bezug zu ihm hergestellt vergleiche BKS 11.12.2013, 611.929/0002-BKS/2013). Mangels konkreter Bezugnahme auf seine Person fehle damit gegenständlich dessen Individualisierbarkeit anhand objektiver Kriterien. Diese ergebe sich, weil seine Schädigung durch die Berichterstattung
Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G unmittelbar sein müsse, auch nicht mittelbar daraus, dass allenfalls einzelne seiner Mitglieder - wie etwa die Erstbeschwerdeführerin - individualisierbar seien. 7.2. Auch eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers
Diese Bestimmung stelle ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen handle („auf Grund von Beschwerden [...] eines Unternehmens“; siehe auch VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Diesen habe eine gegenüber dem „Normalfall" der Individualbeschwerde erleichterte Zugangsmöglichkeit zum Rechtsschutz hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit eröffnet werden sollen (BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007). Es handle sich damit um eine Erweiterung des Rechtsschutzes für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen. Dementsprechend sei es auch
der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für eine Beschwerde
GH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]; siehe dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 338f sowie KommAustria 06.11.2013, KOA 12.020/13-009; 17.06.2020, KOA 12.059/20-003). Eine unternehmerische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers aber werde von diesem weder behauptet, noch sei eine solche aus den vorgelegten Statuten ersichtlich.7.2. Auch eine Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G (Konkurrentenbeschwerde) bestehe nicht. Diese Bestimmung stelle ausdrücklich darauf ab, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Unternehmen handle („auf Grund von Beschwerden [...] eines Unternehmens“; siehe auch VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Diesen habe eine gegenüber dem „Normalfall" der Individualbeschwerde erleichterte Zugangsmöglichkeit zum Rechtsschutz hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Betroffenheit eröffnet werden sollen (BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007). Es handle sich damit um eine Erweiterung des Rechtsschutzes für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen. Dementsprechend sei es auch
der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für eine Beschwerde
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G, dass ein spezifisches Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen bestehe vergleiche VfGH 23.09.2008, B 1461/07 [zu BKS 18.06.2007, 611.960/0004-BKS/2007]; siehe dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 338f sowie KommAustria 06.11.2013, KOA 12.020/13-009; 17.06.2020, KOA 12.059/20-003). Eine unternehmerische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers aber werde von diesem weder behauptet, noch sei eine solche aus den vorgelegten Statuten ersichtlich. 7.
stehendes vor: 8.1. Der Zweitbeschwerdeführer werde - anders als die Erstbeschwerdeführerin - in der inkriminierten Sendung nicht ausdrücklich namentlich genannt. Allerdings genüge zur Beschwerdelegitimation
Abs 1 Z 1 lit a ORF-G die bloße Behauptung einer materiellen oder immateriellen Schädigung, die zumindest im Bereich des Möglichen liegen müsse (mHa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichisches Rundfunkrecht4, 344 mwN). Selbiges habe auch der frühere BKS ausgesprochen (mHa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, den der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe (mHa BKS 25.02.2013, 611.807/0002- BKS/2013). Zu solchen unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbaren rechtlichen Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung zu zählen (mHa BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005).8.1. Der Zweitbeschwerdeführer werde - anders als die Erstbeschwerdeführerin - in der inkriminierten Sendung nicht ausdrücklich namentlich genannt. Allerdings genüge zur Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G die bloße Behauptung einer materiellen oder immateriellen Schädigung, die zumindest im Bereich des Möglichen liegen müsse (mHa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichisches Rundfunkrecht4, 344 mwN). Selbiges habe auch der frühere BKS ausgesprochen (mHa BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, den der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkannt habe (mHa BKS 25.02.2013, 611.807/0002- BKS/2013). Zu solchen unmittelbar aus der Rechtsordnung ableitbaren rechtlichen Interessen seien etwa die Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung zu zählen (mHa BKS 31.03.2005, 611.935/0002-BKS/2005). 8.
Abs 1 und Abs 2 ABGB sei jedoch der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffenen, als derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen worden sei, wobei für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen
der Rechtsprechung die Namensnennung nicht erforderlich sei (mHa OGH 4 Ob 222/11).Zur Geltendmachung von Ansprüchen
Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB sei jedoch der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffenen, als derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen worden sei, wobei für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen
der Rechtsprechung die Namensnennung nicht erforderlich sei (mHa OGH 4 Ob 222/11). 8.3. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein traditionsreicher und anerkannter Verein, zu dessen Zielen die Stärkung und Förderung des XXXX Österreich, aber auch die
haltige Entwicklung der XXXX in der XXXX zählten. Bereits aus seinen Statuten gehe eindeutig hervor, dass er zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert sei. Hier sei insbesondere auf § 2 Abs 2 der Statuten zu verweisen, wonach zum Vereinszwecken ua die Stärkung und Förderung des XXXX Österreich und der Einsatz für
haltige Entwicklung der XXXX in der XXXX zählten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Sprachrohr, um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des XXXX zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten und sei ein kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der XXXX .8.3. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein traditionsreicher und anerkannter Verein, zu dessen Zielen die Stärkung und Förderung des römisch 40 Österreich, aber auch die
haltige Entwicklung der römisch 40 in der römisch 40 zählten. Bereits aus seinen Statuten gehe eindeutig hervor, dass er zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert sei. Hier sei insbesondere auf Paragraph 2, Absatz 2, der Statuten zu verweisen, wonach zum Vereinszwecken ua die Stärkung und Förderung des römisch 40 Österreich und der Einsatz für
haltige Entwicklung der römisch 40 in der römisch 40 zählten. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein Sprachrohr, um die Öffentlichkeit für die volkswirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit des römisch 40 zu sensibilisieren, das Verständnis zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung zu leisten und sei ein kompetenter Ansprechpartner für zentrale Fragen der römisch 40 . So zählten zu den Mitgliedern des Zweitbeschwerdeführers XXXX . Dabei sei zu berücksichtigen, dass über XXXX aller Starts und Landungen in Österreich über den XXXX gingen, somit über die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Zur Bedeutung der XXXX für die österreichische XXXX sei hervorzuheben, dass im Jahr XXXX weit über XXXX Prozent aller Passagiere von österreichischen XXXX (und allein rund XXXX Prozent der Passagiere am XXXX ) mit XXXX geflogen seien. Es handelt sich somit bei der XXXX um die XXXX mit dem mit Abstand größten Marktanteil in Österreich. Um es kurz zu formulieren: Der Zweitbeschwerdeführer sei „ein Zusammenschluss der wesentlichen Unternehmen der österreichischen XXXX .“ [Anm BVwG: In der Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich klargestellt, dass es sich um keinen gesellschaftsrechtlichen bzw keinen kartellrechtlichen Zusammenschluss handelt, und dies auch nicht gemeint war.]So zählten zu den Mitgliedern des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 . Dabei sei zu berücksichtigen, dass über römisch 40 aller Starts und Landungen in Österreich über den römisch 40 gingen, somit über die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers. Zur Bedeutung der römisch 40 für die österreichische römisch 40 sei hervorzuheben, dass im Jahr römisch 40 weit über römisch 40 Prozent aller Passagiere von österreichischen römisch 40 (und allein rund römisch 40 Prozent der Passagiere am römisch 40 ) mit römisch 40 geflogen seien. Es handelt sich somit bei der römisch 40 um die römisch 40 mit dem mit Abstand größten Marktanteil in Österreich. Um es kurz zu formulieren: Der Zweitbeschwerdeführer sei „ein Zusammenschluss der wesentlichen Unternehmen der österreichischen römisch 40 .“ [Anm BVwG: In der Beschwerdeverhandlung wurde diesbezüglich klargestellt, dass es sich um keinen gesellschaftsrechtlichen bzw keinen kartellrechtlichen Zusammenschluss handelt, und dies auch nicht gemeint war.] 8.
stehendes auszuführen: Beweismittel und Vorbringen sind unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen und zu erstatten; Verweise auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren sind unbeachtlich, und vermögen keine zulässigen rechtlichen Ausführungen zu begründen. (Vgl dazu analog die st Rsp des VwGH, der Verweise im Revisionsverfahren auf Schriftsätze und Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen oder anderen Verfahren gleichermaßen als unzulässig wertet, vgl für viele zB VwGH: „
der hg. Rechtsprechung ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig.“, VwGH 03.04.2019, Ra 2018/18/0505; gleichermaßen in zeitlicher Hinsicht vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als der VwGH noch ohne zwischengeschaltete Verwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden unmittelbar entschied: „Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig.“, VwGH 25.11.2010, Zl 2010/16/0100, mHa VwGH 25.06. 2008, Zl 2008/15/0166, mwN.) Beweismittel und Vorbringen sind unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen und zu erstatten; Verweise auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren sind unbeachtlich, und vermögen keine zulässigen rechtlichen Ausführungen zu begründen. (Vgl dazu analog die st Rsp des VwGH, der Verweise im Revisionsverfahren auf Schriftsätze und Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen oder anderen Verfahren gleichermaßen als unzulässig wertet, vergleiche für viele zB VwGH: „
der hg. Rechtsprechung ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig.“, VwGH 03.04.2019, Ra 2018/18/0505; gleichermaßen in zeitlicher Hinsicht vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als der VwGH noch ohne zwischengeschaltete Verwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden unmittelbar entschied: „Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der (ergänzten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig.“, VwGH 25.11.2010, Zl 2010/16/0100, mHa VwGH 25.
folgend zu demselben Ergebnis wie die belangte Behörde.10.2.1. Soweit der Zweitbeschwerdeführer eine vor der belangten Behörde unterbliebene Verhandlung und die nicht erfolgte Einvernahme von Zeugen rügt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgeführt und den vom Zweitbeschwerdeführer beantragten Zeugen ( römisch 40 des Zweitbeschwerdeführers) einvernommen. Damit ist jedoch keine Wesentlichkeit eines allfälligen behördlichen Verfahrensfehlers belegt, kommt doch das Bundesverwaltungsgericht
folgend zu demselben Ergebnis wie die belangte Behörde. 10.2.2. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers stützt seine monierte Beschwerdelegitimation in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G, nicht jedoch auf lit c leg cit. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die KommAustria in ihrem Bescheid richtigerweise die Voraussetzungen auch von § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G verneint hat, handelt es sich doch beim Zweitbeschwerdeführer um kein Unternehmen, das in einem Wettbewerbsverhältnis zum ORF steht, vielmehr ist jener, wie dargestellt, wirtschaftlich nicht tätig.
stehend sind somit weiters ausschließlich die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G zu prüfen:10.2.2. Das Rechtsmittel des Zweitbeschwerdeführers stützt seine monierte Beschwerdelegitimation in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G, nicht jedoch auf Litera c, leg cit. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die KommAustria in ihrem Bescheid richtigerweise die Voraussetzungen auch von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G verneint hat, handelt es sich doch beim Zweitbeschwerdeführer um kein Unternehmen, das in einem Wettbewerbsverhältnis zum ORF steht, vielmehr ist jener, wie dargestellt, wirtschaftlich nicht tätig.
stehend sind somit weiters ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zu prüfen: 10.2.3. Sowohl die belangte Behörde als auch der Zweitbeschwerdeführer sind sich unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BKS als auch die Rechtsprechung des BVwG dahingehend einig, dass unter die zitierte lit a unmittelbare immaterielle Schädigungen, wie zB kreditschädigende Aussagen
ABGB, fallen können, und ist Ihnen hier im Lichte der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Einordnung der Kreditschädigung als immaterielle Schädigung beizupflichten.10.2.3. Sowohl die belangte Behörde als auch der Zweitbeschwerdeführer sind sich unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des BKS als auch die Rechtsprechung des BVwG dahingehend einig, dass unter die zitierte Litera a, unmittelbare immaterielle Schädigungen, wie zB kreditschädigende Aussagen
Paragraph 1330, ABGB, fallen können, und ist Ihnen hier im Lichte der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Einordnung der Kreditschädigung als immaterielle Schädigung beizupflichten. 10.2.4. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet ausschließlich eine unmittelbare immaterielle Schädigung seiner Person (als Verein)
Damit ist im nächsten Schritt ausschließlich zu prüfen, inwieweit durch die inkriminierte Sendung eine unmittelbare Schädigung des Zweitbeschwerdeführers in Form einer Kreditschädigung
Der Zweitbeschwerdeführer behauptet ausschließlich eine unmittelbare immaterielle Schädigung seiner Person (als Verein)
Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (Kreditschädigung). Damit ist im nächsten Schritt ausschließlich zu prüfen, inwieweit durch die inkriminierte Sendung eine unmittelbare Schädigung des Zweitbeschwerdeführers in Form einer Kreditschädigung
Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB grundsätzlich denkmöglich ist: 10.2.5. Der Zweitbeschwerdeführer bringt hier (nochmals) zusammengefasst vor, die inkriminierte Sendung sei für seine Mitglieder als auch für ihn selbst kreditschädigend, wenngleich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung nicht namentlich genannt worden sei, und wenn die Erstbeschwerdeführerin als Mitglied des Zweitbeschwerdeführers von der Sendung betroffen sei, ergebe sich daraus in der Folge auch die Betroffenheit des Zweitbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer bedient sich hier eines Argumentum a fortiori („Schluss vom Stärkeren“); allerdings vermengt er dabei den Größenschluss ad maius mit dem Größenschluss ad minus bzw Deduktion und Induktion des Schlusses: Denn selbst wenn man die Rechtsprechung des OGH wohl so verstehen wollte, dass eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereines) zwangsläufig (allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie Identifizierbarkeit usw) auch eine denkmögliche Kreditschädigung der Teile des Ganzen (hier der Mitglieder des Vereines) umfassen kann, somit also einen Größenschluss a maiore ad minus deduzierte; bedeutet dies nicht, dass in umgekehrter Konstellation eine denkmögliche Kreditschädigung eines Teils des Ganzen (hier eines Mitglieds des Zweitbeschwerdeführers) zwangsläufig auch eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereins)
sich zieht, und damit eine Induktion a minore ad maius zulässig wäre. Für letzteres bietet weder § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs 2 ABGB noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte.Der Zweitbeschwerdeführer bedient sich hier eines Argumentum a fortiori („Schluss vom Stärkeren“); allerdings vermengt er dabei den Größenschluss ad maius mit dem Größenschluss ad minus bzw Deduktion und Induktion des Schlusses: Denn selbst wenn man die Rechtsprechung des OGH wohl so verstehen wollte, dass eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereines) zwangsläufig (allerdings bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie Identifizierbarkeit usw) auch eine denkmögliche Kreditschädigung der Teile des Ganzen (hier der Mitglieder des Vereines) umfassen kann, somit also einen Größenschluss a maiore ad minus deduzierte; bedeutet dies nicht, dass in umgekehrter Konstellation eine denkmögliche Kreditschädigung eines Teils des Ganzen (hier eines Mitglieds des Zweitbeschwerdeführers) zwangsläufig auch eine denkmögliche Kreditschädigung des Ganzen (hier des Vereins)
sich zieht, und damit eine Induktion a minore ad maius zulässig wäre. Für letzteres bietet weder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch die Rechtsprechung Anhaltspunkte. Vielmehr führte diese unzulässige größenschlussmäßige Induktion vom einzelnen Mitglied auf den gesamten Verein zu dem Ergebnis, dass bei denkmöglicher Kreditschädigung eines Mitgliedes zunächst auch der Verein selbst in denkmöglicher Weise kreditgeschädigt wäre; und dann im nächsten Schritt im Wege des deduzierten (wohl bei weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zulässigen) Größenschlusses vom Verein auf die anderen Mitglieder dazu, dass alle Mitglieder des Vereins damit ebenfalls als denkmöglich kreditgeschädigt gelten würden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass eine angenommene Kreditschädigung des XXXX automatisch auch zu einer angenommenen Kreditschädigung eines weiteren Mitglieds wie der XXXX als Aufsichtsbehörde (über den Verein als Zwischenschritt) führte, was widersinnig ist und nicht dem Gesetzgeber (schon gar nicht als Automatismus) unterstellt werden kann. Vielmehr führte diese unzulässige größenschlussmäßige Induktion vom einzelnen Mitglied auf den gesamten Verein zu dem Ergebnis, dass bei denkmöglicher Kreditschädigung eines Mitgliedes zunächst auch der Verein selbst in denkmöglicher Weise kreditgeschädigt wäre; und dann im nächsten Schritt im Wege des deduzierten (wohl bei weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zulässigen) Größenschlusses vom Verein auf die anderen Mitglieder dazu, dass alle Mitglieder des Vereins damit ebenfalls als denkmöglich kreditgeschädigt gelten würden. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass eine angenommene Kreditschädigung des römisch 40 automatisch auch zu einer angenommenen Kreditschädigung eines weiteren Mitglieds wie der römisch 40 als Aufsichtsbehörde (über den Verein als Zwischenschritt) führte, was widersinnig ist und nicht dem Gesetzgeber (schon gar nicht als Automatismus) unterstellt werden kann. 10.2.6. Damit geht auch das Argument, wenn eine unmittelbare Kreditschädigung des Erstbeschwerdeführers denkmöglich behauptet werde, führte dies automatisch auch zu einer denkmöglichen Kreditschädigung des gesamten Vereins, ins Leere. 10.2.7. Vor diesem Hintergrund vermag die namentliche Nennung des Erstbeschwerdeführers auch keine unmittelbare denkmögliche Kreditschädigung des namentlich nicht genannten Zweitbeschwerdeführers zu vermitteln, genauso wenig wie der Vereinszweck
Abs 2 der Statuten des Zweitbeschwerdeführers und diese Statuten als solche.10.2.7. Vor diesem Hintergrund vermag die namentliche Nennung des Erstbeschwerdeführers auch keine unmittelbare denkmögliche Kreditschädigung des namentlich nicht genannten Zweitbeschwerdeführers zu vermitteln, genauso wenig wie der Vereinszweck
Paragraph 2, Absatz 2, der Statuten des Zweitbeschwerdeführers und diese Statuten als solche. 10.2.8. Soweit der Zeitbeschwerdeführer das Urteil des OGH 4 Ob 222/11t zitiert, wonach für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen die Namensnennung nicht erforderlich sei, ist er auf den vollständigen Rechtssatz hinzuwiesen: „Zur Geltendmachung von Ansprüchen
Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.“ [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.]10.2.8. Soweit der Zeitbeschwerdeführer das Urteil des OGH 4 Ob 222/11t zitiert, wonach für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen die Namensnennung nicht erforderlich sei, ist er auf den vollständigen Rechtssatz hinzuwiesen: „Zur Geltendmachung von Ansprüchen
Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Richtet sich die Ehrenbeleidigung gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen.“ [Hervorhebung in Fettdruck: BVwG.] Dieser Entscheidung lag somit wiederum ein deduzierender Größenschluss ad minus (vom Kollektiv auf den einzelnen) bei Bejahung weiterer einzelner Voraussetzungen zugrunde; und eben nicht wie vom Zweitbeschwerdeführer nun mit diesem (im Übrigen nur teilweise wiedergegebenen) Rechtssatz versucht, einen induzierenden Größenschluss ad minus (vom Einzelnen auf das Kollektiv) zu konstruieren. Es bleibt damit beim zuvor Ausgeführten, der vom Zweitbeschwerdeführer geforderte induzierende Größenschluss ad maius findet weder in den hier anzuwendenden Rechtsnormen § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G iVm § 1330 Abs 2 ABGB noch in der zugehörigen Rechtsprechung eine Deckung.Dieser Entscheidung lag somit wiederum ein deduzierender Größenschluss ad minus (vom Kollektiv auf den einzelnen) bei Bejahung weiterer einzelner Voraussetzungen zugrunde; und eben nicht wie vom Zweitbeschwerdeführer nun mit diesem (im Übrigen nur teilweise wiedergegebenen) Rechtssatz versucht, einen induzierenden Größenschluss ad minus (vom Einzelnen auf das Kollektiv) zu konstruieren. Es bleibt damit beim zuvor Ausgeführten, der vom Zweitbeschwerdeführer geforderte induzierende Größenschluss ad maius findet weder in den hier anzuwendenden Rechtsnormen Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch in der zugehörigen Rechtsprechung eine Deckung. 10.2.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit einem Verein als private Interessensvertretung ein Beschwerderecht an die KommAustria
Vm § 1330 Abs 2 ABGB zukommt, wenn dieser in der inkriminierten ORF-Sendung selbst nicht namentlich genannt noch ein sonstiger Bezug zu diesem in jener hergestellt wird, jedoch einer seiner Mitglieder (dem die eigene Beschwerdelegitimation behördlicherseits zuerkennt wurde) in jener namentlich genannt wird. Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit einem Verein als private Interessensvertretung ein Beschwerderecht an die KommAustria
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zukommt, wenn dieser in der inkriminierten ORF-Sendung selbst nicht namentlich genannt noch ein sonstiger Bezug zu diesem in jener hergestellt wird, jedoch einer seiner Mitglieder (dem die eigene Beschwerdelegitimation behördlicherseits zuerkennt wurde) in jener namentlich genannt wird. Diese Frage steht auch im Spannungsverhältnis zum eigenen Antragsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen
Austria immer wieder Parteistellung haben, wie XXXX und XXXX .Diese Frage steht auch im Spannungsverhältnis zum eigenen Antragsrecht der gesetzlichen Interessensvertretungen
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ORF-G, sowie anderer privater Interessensvertretungen, die vor der KommAustria immer wieder Parteistellung haben, wie römisch 40 und römisch 40 . Soweit ersichtlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH, weshalb die ordentliche Revision zugelassen wird; wenngleich die st Rsp des OGH nahelegt, dass nur ein deduzierter Größenschluss ad minus (bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen) eine Kreditschädigung möglich erscheinen lässt, nicht jedoch im Wege eines induzierten Größenschlusses ad maior. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2261852.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.