RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW180 2307731-2 Spruch, W180 2307731-2/22E Schriftliche Ausfertigung des am 11.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. XXXX , und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, Zl. römisch 40 , und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-Verordnung als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-Verordnung als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab fünf EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1: zu Deutschland (09.05.2017), zu den Niederlanden (07.08.2021 sowie 07.03.2022), nochmals zu Deutschland (21.08.2024) und zu Tschechien (12.10.2024).
- Am 26.12.2024 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz.
- Ebenfalls am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) ein Festnahmeauftrag an eine Landespolizeidirektion (im Folgenden LPD) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt.
- Ebenfalls am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) ein Festnahmeauftrag an eine Landespolizeidirektion (im Folgenden LPD) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt.
- Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in (der ersten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten.
- Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in (der ersten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche sowohl an Deutschland als auch an die Niederlande.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche sowohl an Deutschland als auch an die Niederlande.
- Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Weiters wurde ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ XXXX “ und das Alias-Geburtsdatum XXXX mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist.
- Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Weiters wurde ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ römisch 40 “ und das Alias-Geburtsdatum römisch 40 mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist.
- Mit Schreiben vom 03.01.2025 teilte die deutsche Dublinbehörde dem Bundesamt mit, dass das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt werde, Deutschland sei für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig und der BF werde nicht übernommen. Dies wurde damit begründet, dass die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland akzeptiert hätten.
- Der BF wurde am 07.02.2025 von einem Organ des Bundesamtes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die (erste) Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, am 17.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren zur Zl. W180 2307731-1), in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Zunächst sei die sechswöchige Frist zur Überstellung des BF abgelaufen. Die Niederlande hätten am 31.12.2024 dem Wiederaufnahmegesuch des BFA zugestimmt, weshalb der erste sechswöchige Fristenlauf zur Überstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO am 11.02.2025 geendet habe. Die belangte Behörde habe binnen dieser sechswöchigen Frist keinen Bescheid zur Anordnung der Außerlandesbringung erlassen, sondern habe diesen erst am 12.02.2025 erlassen. Nach der Rechtsprechung beginne die zweite Sechswochenfrist daher nicht zu laufen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen. Zudem müsse bei Dublin-Sachverhalten die Fluchtgefahr erheblich sein und Schubhaft dürfe bei typischen Sachverhaltskonstellationen keine Standardmaßnahme sein. Die Behörde stütze sich im Bescheid fast ausschließlich auf die Tatsache, dass der BF bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asylverfahren geführt habe und im Bundesgebiet nicht über eine soziale Verankerung verfüge. Beide laut Behörde verwirklichten Elemente seien jedoch geradezu typisch für Fälle im Anwendungsbereich der Dublin III-VO und das Vorliegen bloß dieser beiden Kriterien begründe nicht die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Dabei lasse die Behörde unberücksichtigt, dass der BF sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere Jahre gelebt habe und jeweils seine Verfahren abgewartet habe und, dass der BF in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und daher ausgereist sei. Der BF habe Reinigungsarbeiten in einem Park durchgeführt, als er von vier Männern belästigt worden sei. Der BF sei zornig geworden, woraufhin jemand den BF mit einer Pistole bedroht und zum Oralverkehr gezwungen habe. Der BF habe sich nach dem Vorfall an COA gewandt (Central Agency for the Reception of Asylum Seekers). Diese hätten den BF zwar in eine neue Unterkunft verlegt und den Kontakt zur Polizei hergestellt, sodass der BF den Vorfall habe schildern können, jedoch seien keine weiteren Schritte gesetzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles treffe den BF die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich mit anderen Männern außergewöhnlich hart und auch aus diesem Grund sei die Anwendung eines gelinderen Mittels angezeigt. Zudem leide der BF an einer Herzerkrankung, die in den Niederlanden bisher nicht angemessen behandelt habe werden können. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – was ausdrücklich in Abrede gestellt werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Der BF sei bereit, sein Verfahren in Österreich abzuwarten, eine rechtskräftige Entscheidung zu akzeptieren und sofort freiwillig auszureisen, er sei auch kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die (erste) Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, am 17.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren zur Zl. W180 2307731-1), in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Zunächst sei die sechswöchige Frist zur Überstellung des BF abgelaufen. Die Niederlande hätten am 31.12.2024 dem Wiederaufnahmegesuch des BFA zugestimmt, weshalb der erste sechswöchige Fristenlauf zur Überstellung im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO am 11.02.2025 geendet habe. Die belangte Behörde habe binnen dieser sechswöchigen Frist keinen Bescheid zur Anordnung der Außerlandesbringung erlassen, sondern habe diesen erst am 12.02.2025 erlassen. Nach der Rechtsprechung beginne die zweite Sechswochenfrist daher nicht zu laufen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen. Zudem müsse bei Dublin-Sachverhalten die Fluchtgefahr erheblich sein und Schubhaft dürfe bei typischen Sachverhaltskonstellationen keine Standardmaßnahme sein. Die Behörde stütze sich im Bescheid fast ausschließlich auf die Tatsache, dass der BF bereits in mehreren EU-Mitgliedstaaten Asylverfahren geführt habe und im Bundesgebiet nicht über eine soziale Verankerung verfüge. Beide laut Behörde verwirklichten Elemente seien jedoch geradezu typisch für Fälle im Anwendungsbereich der Dublin III-VO und das Vorliegen bloß dieser beiden Kriterien begründe nicht die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr. Dabei lasse die Behörde unberücksichtigt, dass der BF sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mehrere Jahre gelebt habe und jeweils seine Verfahren abgewartet habe und, dass der BF in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und daher ausgereist sei. Der BF habe Reinigungsarbeiten in einem Park durchgeführt, als er von vier Männern belästigt worden sei. Der BF sei zornig geworden, woraufhin jemand den BF mit einer Pistole bedroht und zum Oralverkehr gezwungen habe. Der BF habe sich nach dem Vorfall an COA gewandt (Central Agency for the Reception of Asylum Seekers). Diese hätten den BF zwar in eine neue Unterkunft verlegt und den Kontakt zur Polizei hergestellt, sodass der BF den Vorfall habe schildern können, jedoch seien keine weiteren Schritte gesetzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles treffe den BF die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich mit anderen Männern außergewöhnlich hart und auch aus diesem Grund sei die Anwendung eines gelinderen Mittels angezeigt. Zudem leide der BF an einer Herzerkrankung, die in den Niederlanden bisher nicht angemessen behandelt habe werden können. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – was ausdrücklich in Abrede gestellt werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Der BF sei bereit, sein Verfahren in Österreich abzuwarten, eine rechtskräftige Entscheidung zu akzeptieren und sofort freiwillig auszureisen, er sei auch kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie Aufwandersatz zuzuerkennen. Dieses Beschwerdeverfahren (Zl. W180 2307731-1) ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
- Am 18.02.2025 wurde der BF über Anordnung des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen. Er ist in dieser (ersten) Schubhaft von 27.12.2024 bis 18.02.2025 angehalten worden.
- Der BF zog mit Schriftsatz vom 24.02.2025 auch den Dublin-Bescheid des BFA vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Auch habe die Behörde sein individuelles Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt. In der Einvernahme im Asylverfahren habe der BF vorgebracht, in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden zu sein und einer Gefahr seitens der Täter ausgesetzt zu sein und er habe geschildert, dass er in den Niederlanden keinen Schutz erhalten würde und von Seiten der Polizei keine Schritte unternommen worden seien. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF gesund sei und es sei auf seine Herzkrankheit und auf seine Nierenprobleme nicht ausreichend eingegangen worden. Die aktuellen Länderberichte würden zeigen, in welch prekärer Situation sich die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden befinden. Der Bescheid lasse eine ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung in die Niederlande im Hinblick auf Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 4 GRC vermissen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Mängel im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systemischer Natur seien, so könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aufgrund der individuellen Situation und der unzureichenden Versorgung im Fall einer Überstellung in die Niederlande sei eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des BF wahrscheinlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
- Der BF zog mit Schriftsatz vom 24.02.2025 auch den Dublin-Bescheid des BFA vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Auch habe die Behörde sein individuelles Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt. In der Einvernahme im Asylverfahren habe der BF vorgebracht, in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden zu sein und einer Gefahr seitens der Täter ausgesetzt zu sein und er habe geschildert, dass er in den Niederlanden keinen Schutz erhalten würde und von Seiten der Polizei keine Schritte unternommen worden seien. Die Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF gesund sei und es sei auf seine Herzkrankheit und auf seine Nierenprobleme nicht ausreichend eingegangen worden. Die aktuellen Länderberichte würden zeigen, in welch prekärer Situation sich die Aufnahmebedingungen in den Niederlanden befinden. Der Bescheid lasse eine ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung in die Niederlande im Hinblick auf Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK sowie Artikel 4, GRC vermissen. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Mängel im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systemischer Natur seien, so könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Aufgrund der individuellen Situation und der unzureichenden Versorgung im Fall einer Überstellung in die Niederlande sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des BF wahrscheinlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich Österreich im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin III-VO für vertraglich zuständig zu erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Niederlande hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF rückzuübernehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach für den BF aus in der Person gelegenen Gründen die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung gegeben wäre, da sein Asylantrag in den Niederlanden registriert worden sei und der BF in ein Flüchtlingslager aufgenommen und versorgt worden sei. Der BF habe die Behauptung, dass er in den Niederlanden Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei, lediglich in den Raum gestellt, ohne etwa eine diesbezügliche Anzeigebestätigung vorlegen zu können, obwohl er in den Niederlanden angeblich bei der Polizei gewesen wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes wäre für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK abzuleiten. Der BF habe diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und es sei von der Behörde auch insofern zum Schutz des BF reagiert worden, indem er in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dem BF sei auch mitgeteilt worden, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Niederlande vor Übergriffen von Privatpersonen nicht in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine Sicherheitsbehörde könne nicht von vornherein jeden denkmöglichen Übergriff verhindern. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor, da nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF etwa erneut Opfer eines zufälligen Übergriffs werden würde oder er nochmaligen Kontakt mit der damaligen Tätergruppe haben würde. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in den Niederlanden grundsätzlich nicht behandelbar wären, habe der BF keine geltend gemacht. Er behaupte zwar, Herzprobleme und Nierenprobleme zu haben, er habe diesbezüglich jedoch auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und habe die Krankheitsbilder nur sehr vage und unplausibel beschrieben, sodass die ins Treffen geführten Krankheitsbilder zumindest zweifelhaft erscheinen würden. Er habe auch angegeben, die Nierenprobleme bestünden bereits seit vielen Jahren, als er noch in Afrika gewesen sei, bezüglich der Herzprobleme habe er angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Wenngleich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht absolut ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich doch das Gesamtbild, dass der BF keine Notwendigkeit sehe, bei einem Arzt vorstellig zu werden, um eine konkrete Behandlung oder Medikation zu bekommen. Eine Abwägung der maßgeblichen Kriterien ergebe keine Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Falle seiner Überstellung.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Niederlande hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF rückzuübernehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es seien keine Umstände erkennbar, wonach für den BF aus in der Person gelegenen Gründen die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung gegeben wäre, da sein Asylantrag in den Niederlanden registriert worden sei und der BF in ein Flüchtlingslager aufgenommen und versorgt worden sei. Der BF habe die Behauptung, dass er in den Niederlanden Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei, lediglich in den Raum gestellt, ohne etwa eine diesbezügliche Anzeigebestätigung vorlegen zu können, obwohl er in den Niederlanden angeblich bei der Polizei gewesen wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes wäre für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK abzuleiten. Der BF habe diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und es sei von der Behörde auch insofern zum Schutz des BF reagiert worden, indem er in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dem BF sei auch mitgeteilt worden, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Niederlande vor Übergriffen von Privatpersonen nicht in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine Sicherheitsbehörde könne nicht von vornherein jeden denkmöglichen Übergriff verhindern. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor, da nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF etwa erneut Opfer eines zufälligen Übergriffs werden würde oder er nochmaligen Kontakt mit der damaligen Tätergruppe haben würde. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in den Niederlanden grundsätzlich nicht behandelbar wären, habe der BF keine geltend gemacht. Er behaupte zwar, Herzprobleme und Nierenprobleme zu haben, er habe diesbezüglich jedoch auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und habe die Krankheitsbilder nur sehr vage und unplausibel beschrieben, sodass die ins Treffen geführten Krankheitsbilder zumindest zweifelhaft erscheinen würden. Er habe auch angegeben, die Nierenprobleme bestünden bereits seit vielen Jahren, als er noch in Afrika gewesen sei, bezüglich der Herzprobleme habe er angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Wenngleich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht absolut ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich doch das Gesamtbild, dass der BF keine Notwendigkeit sehe, bei einem Arzt vorstellig zu werden, um eine konkrete Behandlung oder Medikation zu bekommen. Eine Abwägung der maßgeblichen Kriterien ergebe keine Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Falle seiner Überstellung. Der vom BF beim Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2025, Zl. Ra 2025/20/0121, abgewiesen.
- Das Bundesamt erließ am 16.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke einer (unbegleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg in die Niederlande, die für den 02.04.2025 morgens organisiert worden war.
- Das Bundesamt erließ am 16.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke einer (unbegleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg in die Niederlande, die für den 02.04.2025 morgens organisiert worden war. Entsprechend diesem Festnahmeauftrag wurde der BF am 31.03.2025 morgens an seinem damaligen Aufenthaltsort in der XXXX festgenommen und in ein PAZ überstellt, wo er in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.Entsprechend diesem Festnahmeauftrag wurde der BF am 31.03.2025 morgens an seinem damaligen Aufenthaltsort in der römisch 40 festgenommen und in ein PAZ überstellt, wo er in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde.
- Der BF wurde am 02.04.2025 morgens vom PAZ zum Flughafen Wien überstellt. Dort weigerte er sich, am Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug mitzuwirken, woraufhin die unbegleitete Abschiebung abgebrochen und der BF ins PAZ rückgeführt wurde.
- Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 02.04.2025 über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in der zweiten, gegenständlichen Schubhaft angehalten.
- Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 02.04.2025 über ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in der zweiten, gegenständlichen Schubhaft angehalten.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 02.04.2025 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 07.04.2025, in der im Wesentlichen nochmals darauf verwiesen wird, der BF sei in den Niederlanden vergewaltigt bzw. schwer sexuell genötigt worden. Er sei zudem persönlich davon überzeugt, schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Herzen zu haben und verspüre in diesem Zusammenhang Todesängste, wenn er einen Flug nehmen müsste. Der BF habe in keiner Weise beabsichtigt, unterzutauchen oder sich den Behörden zu entziehen. Er sei aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in den Niederlanden und seiner Todesängste lediglich bezüglich der konkreten Überstellungsmaßnahme nicht kooperationswillig in dem Sinne, dass er an der Überstellung nicht unterstützend mitwirken könne. Die von der Behörde herangezogenen Kriterien könnten eine Fluchtgefahr gerade nicht stützen. Die Begründung der Behörde stelle zentral darauf ab, dass der BF seine Abschiebung am 02.04.2025 vereitelt habe und nicht ausreisewillig sei. Sie könne damit jedoch nicht begründen, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der BF würde sich durch Flucht entziehen. Die Annahme, ein Fremder werde die Abschiebung wesentlich erschweren, sei isoliert betrachtet nicht hinreichend. Entgegen der Ansicht der Behörde begründe die Weigerung des BF, an der Überstellung mitzuwirken, keine Fluchtgefahr. Der BF habe am bisherigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vollumfänglich mitgewirkt und sei durch seinen letzten Aufenthalt in der Betreuungsstelle problemlos auffindbar und greifbar gewesen. Dass der BF an der konkreten Überstellung nicht mitwirken wolle und subjektiv dazu auch nicht in der Lage sei, sei aufgrund seiner Erfahrungen in den Niederlanden und seiner Todesängste, auch wenn er nur persönlich von diesen überzeugt sei und sie nicht objektiv belegen könne, verständlich und nachvollziehbar. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus. Der BF habe sich dem bisherigen Verfahren auch nie entzogen. Allein die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat und eine nachfolgende Weiterreise begründe nicht erhebliche Fluchtgefahr, da dieser Umstand erst zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO führe. Die Weiterreise aus den Niederlanden nach Österreich könne dem BF auch subjektiv nicht vorgeworden worden, der BF wolle auch unbedingt in Österreich bleiben. Die fehlende soziale Verankerung des BF sei kein entscheidender Faktor und es handle sich um einen für „Dublin-Fälle“ typischen Umstand. Die Begründung im Bescheid betreffend die Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei mangelhaft. Im Fall des BF wären insbesondere eine periodische Meldeverpflichtung oder eine angeordnete Unterkunftnahme in Frage gekommen und der BF würde diesen gelinderen Mitteln auch Folge leisten. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, ferner auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 08.04.2025 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, die in der Beschwerde gemachten Angaben über die Vergewaltigung bzw. der schweren sexuellen Nötigung des BF seien bereits im Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und die Anordnung zur Außerlandesbringung sei mit Erkenntnis vom 04.03.2025 bestätigt worden. Nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft am 18.02.2025 sei der BF erst wieder mit 03.03.2025 obdachlos gemeldet gewesen. Er sei somit nur postalisch erreichbar gewesen. Der BF sei von seiner Entlassung am 18.02.2025 bis zur Anmeldung an der postalischen Obdachlosenadresse für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er sei in der XXXX am 14.03.2025 angemeldet worden. Am 31.03.2025 sei er aufgrund der geplanten Überstellung in der Betreuungsstelle festgenommen und ins PAZ überstellt worden. Am 02.04.2025 habe er die Überstellung in die Niederlande vereitelt, indem er beim Transport nicht mitgewirkt habe. Aufgrund dessen sei gegen ihn die Schubhaft angeordnet worden, diese wäre ohne die Vereitelung nicht angeordnet worden. Weiters habe der BF bereits im Jänner gegenüber der BBU mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle. Der BF werde regelmäßig im PAZ untersucht und er sei bis dato weiterhin haftfähig. Er sei am 02.04.2025 auch flugfähig gewesen. Nun sei ein weiterer Flug für den 18.04.2025 mit begleitenden Beamten geplant. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr, da der BF in der Einvernahme am 02.04.2025 selbst angegeben habe, dass er nach Entlassung nicht mehr greifbar wäre und auch bei einer Überstellung nicht mitwirken würde. Somit sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 08.04.2025 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, die in der Beschwerde gemachten Angaben über die Vergewaltigung bzw. der schweren sexuellen Nötigung des BF seien bereits im Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und die Anordnung zur Außerlandesbringung sei mit Erkenntnis vom 04.03.2025 bestätigt worden. Nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft am 18.02.2025 sei der BF erst wieder mit 03.03.2025 obdachlos gemeldet gewesen. Er sei somit nur postalisch erreichbar gewesen. Der BF sei von seiner Entlassung am 18.02.2025 bis zur Anmeldung an der postalischen Obdachlosenadresse für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er sei in der römisch 40 am 14.03.2025 angemeldet worden. Am 31.03.2025 sei er aufgrund der geplanten Überstellung in der Betreuungsstelle festgenommen und ins PAZ überstellt worden. Am 02.04.2025 habe er die Überstellung in die Niederlande vereitelt, indem er beim Transport nicht mitgewirkt habe. Aufgrund dessen sei gegen ihn die Schubhaft angeordnet worden, diese wäre ohne die Vereitelung nicht angeordnet worden. Weiters habe der BF bereits im Jänner gegenüber der BBU mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle. Der BF werde regelmäßig im PAZ untersucht und er sei bis dato weiterhin haftfähig. Er sei am 02.04.2025 auch flugfähig gewesen. Nun sei ein weiterer Flug für den 18.04.2025 mit begleitenden Beamten geplant. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr, da der BF in der Einvernahme am 02.04.2025 selbst angegeben habe, dass er nach Entlassung nicht mehr greifbar wäre und auch bei einer Überstellung nicht mitwirken würde. Somit sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Am 10.04.2025 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die Haft- sowie Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte, sowie der Krankenakt des BF.
- Am 11.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Dolmetschers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegenständliche, oben ersichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet.
- Am 15.04.2025 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Der BF wurde am 18.04.2025 morgens vom PAZ erneut zum Flughafen Wien überstellt. Dort kündigte er gegenüber einem Crew-Mitglied an, er werde irgendwann zu schreien beginnen, sodass die Mitnahme des BF durch den Kapitän des Flugzeuges verweigert wurde. Daraufhin wurde die begleitete Abschiebung abgebrochen und der BF wurde ins PAZ rückgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der BF gibt an, Staatsangehöriger der Republik Nigeria zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Der BF spricht Englisch, seine Muttersprache ist Igbo, er spricht nicht Deutsch. 1.
- Der BF reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.1.
- Der BF reiste nach seinen Angaben am 25.12.2024 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag auf einer Polizeistation einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF ergab fünf EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1: zu Deutschland (09.05.2017), zu den Niederlanden (07.08.2021 sowie 07.03.2022), nochmals zu Deutschland (21.08.2024) und zu Tschechien (12.10.2024). 1.
- Am 26.12.2024 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag an eine LPD gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein PAZ überstellt.1.
- Am 26.12.2024 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 26.12.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag an eine LPD gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 26.12.2024 gemäß dieser Bestimmung festgenommen und in ein PAZ überstellt. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in (der ersten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten.1.
- Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde ab diesem Zeitpunkt in (der ersten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaft angehalten. 1.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland und die Niederlande.1.
- Das Bundesamt richtete am 30.12.2024 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland und die Niederlande. Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Seitens Deutschlands erfolgte eine ablehnende Antwort, in der auf die Zuständigkeit der Niederlande hingewiesen wurde.Mit Schreiben vom 31.12.2024 erklärten sich die Niederlande gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Übernahme des BF zuständig und akzeptierten ausdrücklich das Wiederaufnahmegesuch. Seitens Deutschlands erfolgte eine ablehnende Antwort, in der auf die Zuständigkeit der Niederlande hingewiesen wurde. 1.
- Der BF wurde am 07.02.2025 von einem Organ des Bundesamtes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sind (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt.1.
- Der BF wurde am 07.02.2025 von einem Organ des Bundesamtes zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt. 1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die (erste) Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die BBU, am 17.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren zur Zl. W180 2307731-1), in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Niederlande am 31.12.2024 dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt hätten, weshalb der erste sechswöchige Fristenlauf zur Überstellung im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO am 11.02.2025 geendet habe. Die belangte Behörde habe binnen dieser sechswöchigen Frist keinen Bescheid zur Anordnung der Außerlandesbringung erlassen, sondern habe diesen erst am 12.02.2025 erlassen. Nach der Rechtsprechung beginne die zweite Sechswochenfrist daher nicht zu laufen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen.1.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 27.12.2024 und gegen die (erste) Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die BBU, am 17.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren zur Zl. W180 2307731-1), in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Niederlande am 31.12.2024 dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt hätten, weshalb der erste sechswöchige Fristenlauf zur Überstellung im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO am 11.02.2025 geendet habe. Die belangte Behörde habe binnen dieser sechswöchigen Frist keinen Bescheid zur Anordnung der Außerlandesbringung erlassen, sondern habe diesen erst am 12.02.2025 erlassen. Nach der Rechtsprechung beginne die zweite Sechswochenfrist daher nicht zu laufen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und der BF sei aus der Schubhaft zu entlassen. Dieses Beschwerdeverfahren (Zl. W180 2307731-1) ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1.
- Am 18.02.2025 wurde der BF über Anordnung des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen. Er ist in dieser (ersten) Schubhaft von 27.12.2024 bis 18.02.2025 angehalten worden. 1.
- Der BF zog mit Schriftsatz vom 24.02.2025 auch den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2025 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, wurde diese Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 04.03.2025 mit Zustellung rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, wurde diese Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 04.03.2025 mit Zustellung rechtskräftig. Seit 04.03.2025 besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der vom BF beim Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2025, Zl. Ra 2025/20/0121, abgewiesen. 1.
- Das Bundesamt erließ am 16.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke einer (unbegleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg in die Niederlande, die für den 02.04.2025 morgens organisiert worden war.1.
- Das Bundesamt erließ am 16.03.2025 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke einer (unbegleiteten) Überstellung des BF auf dem Luftweg in die Niederlande, die für den 02.04.2025 morgens organisiert worden war. Entsprechend diesem Festnahmeauftrag wurde der BF am 31.03.2025 morgens an seinem damaligen Aufenthaltsort in der XXXX festgenommen und in ein PAZ überstellt.Entsprechend diesem Festnahmeauftrag wurde der BF am 31.03.2025 morgens an seinem damaligen Aufenthaltsort in der römisch 40 festgenommen und in ein PAZ überstellt. 1.
- Der BF wurde am 02.04.2025 morgens vom PAZ zum Flughafen Wien überstellt. Dort weigerte er sich, am Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug mitzuwirken, woraufhin die unbegleitete Abschiebung abgebrochen und der BF ins PAZ rückgeführt wurde. 1.
- Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 02.04.2025 über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt.1.
- Der BF wurde am selben Tag von einem Organ des Bundesamtes einvernommen und mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 02.04.2025 über ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag im PAZ zugestellt. Der BF wird seit 02.04.2025 in der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Schubhaft angehalten. Die Beschwerde langte am 07.04.2025 beim BVwG ein. Das Bundesamt erstattete dazu am 08.04.2025 eine Stellungnahme. 1.
- Eine (nunmehr begleitete) Überstellung des BF war für den 18.04.2025 geplant. Eine Überstellung des BF in die Niederlande innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war zum Entscheidungszeitpunkt möglich und realistisch.1.
- Eine (nunmehr begleitete) Überstellung des BF war für den 18.04.2025 geplant. Eine Überstellung des BF in die Niederlande innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war zum Entscheidungszeitpunkt möglich und realistisch. 1.
- Der BF war zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig und im Wesentlichen gesund. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigen oder Erkrankungen bei dem BF vor, er war auch flugtauglich. Eine Herzerkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF gab an, Magen- bzw. Bauchschmerzen zu haben; diese wurden symptomatisch behandelt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 10.04.2025 war das Abdomen klinisch unauffällig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung. 1.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 2.
- Der BF reiste ohne Reisedokumente und damit unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. 2.
- Er stellte in Österreich am 25.12.2024 einen Asylantrag, nachdem er zuvor bereits fünf Asylanträge in Mitgliedstaaten der EU gestellt hat (zwei in Deutschland, zwei in den Niederlanden und einen in Tschechien). Der BF hat somit bisher in vier Mitgliedstaaten sechs Asylanträge gestellt. Er ist in den Niederlanden im Rahmen seines Asylverfahrens unter einer anderen Identität aufgetreten ( XXXX ). 2.
- Er stellte in Österreich am 25.12.2024 einen Asylantrag, nachdem er zuvor bereits fünf Asylanträge in Mitgliedstaaten der EU gestellt hat (zwei in Deutschland, zwei in den Niederlanden und einen in Tschechien). Der BF hat somit bisher in vier Mitgliedstaaten sechs Asylanträge gestellt. Er ist in den Niederlanden im Rahmen seines Asylverfahrens unter einer anderen Identität aufgetreten ( römisch 40 ). 2.
- Der BF hat eine für den 02.04.2025 geplante unbegleitete Abschiebung in die Niederlande vereitelt, indem er den Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug verweigert hat. 2.
- Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. 2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
- Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Lebensgefährtin. Er verfügt über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er kann mangels Berechtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel. Nach der Entlassung aus der vorangegangenen ersten Schubhaft am 18.02.2025 war der BF zunächst obdachlos (ab 03.03.2025 mit Obdachlosenmeldung, zuvor ohne Meldung), von 14.03.2025 bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 31.03.2025 war er in Grundversorgung in der XXXX .Nach der Entlassung aus der vorangegangenen ersten Schubhaft am 18.02.2025 war der BF zunächst obdachlos (ab 03.03.2025 mit Obdachlosenmeldung, zuvor ohne Meldung), von 14.03.2025 bis zu seiner neuerlichen Festnahme am 31.03.2025 war er in Grundversorgung in der römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Schubhaft und zum Antrag auf internationalen Schutz, dem Gerichtsakt zur gegenständlichen Schubhaft und zur Beschwerde gegen die vorangegangene Schubhaft (Zl. W180 2307731-1), dem Gerichtsakt zum Antrag auf internationalen Schutz (Zl. W144 2308372-1) bzw. aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025 zu dieser Zahl sowie aus der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den erwähnten vorliegenden Akten des Bundesamtes und aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Nigeria ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des BF, unter anderem in der mündlichen Verhandlung am 11.04.
- 2.
- Die Feststellungen zur Einreise und Asylantragstellung am 25.12.2024 konnten ebenso aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. aufgrund der Angaben des BF getroffen werden. Die Festnahme des BF ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Asyl-Aufgriffsmeldung einer Polizeiinspektion vom 25.12.
- Die festgestellten fünf EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, etwa aus einem Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich betreffend den BF vom 25.12.2024 sowie aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 26.12.
- Der BF hat im Verfahren auch nicht bestritten, bereits fünfmal Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben. 2.
- Die stattgefundene Erstbefragung des BF ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 26.12.
- Der Festnahmeauftrag vom 26.12.2024 liegt im Akt ein. Auf Basis dieses Festnahmeauftrages wurde der BF an diesem Tag festgenommen und in ein PAZ überstellt, wie sich aus dem Akt und auch aus einem früheren Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt (eingeholt im Verfahren zur Zl. W180 2307731-1). 2.
- Die Feststellungen zum (ersten, hier nicht gegenständlichen) Schubhaftbescheid ergeben sich aus dem Mandatsbescheid vom 27.12.
- Der Beginn der Anhaltung in der ersten Schubhaft ergibt sich auch aus der Anhaltedatei. 2.
- Die Feststellungen zu den Konsultationsverfahren mit Deutschland und den Niederlanden stützt das Gericht auf die diesbezüglichen, im Asylakt enthaltenen Schreiben. Die Zustimmung der Niederlande zum Wiederaufnahmegesuch ergibt sich aus dem genannten Schreiben des niederländischen Immigratie- en Naturalisatiedienst vom 31.12.2024 im Asylakt. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ XXXX “ und das Alias-Geburtsdatum XXXX mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist.Die Zustimmung der Niederlande zum Wiederaufnahmegesuch ergibt sich aus dem genannten Schreiben des niederländischen Immigratie- en Naturalisatiedienst vom 31.12.2024 im Asylakt. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, die Niederlande hätten am 20.09.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland und am 08.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch von Tschechien akzeptiert. Unter einem teilten die niederländischen Behörden den Alias-Namen des BF „ römisch 40 “ und das Alias-Geburtsdatum römisch 40 mit, unter welchen dieser dort in Erscheinung getreten ist. Die Ablehnung durch Deutschland ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.
- Begründend wurde ausgeführt, dass die Niederlande ein Wiederaufnahmegesuch von Deutschland akzeptiert hätten. 2.
- Die Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren ergibt sich aus der entsprechenden Niederschrift vom 07.02.
- Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Bescheid vom 12.02.
- Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag in der Haft zugestellt, wie sich aus einem im Akt befindlichen Zustellschein vom 12.02.2025 ergibt, der vom BF unterfertigt wurde. 2.
- Die Feststellungen zur ersten (nicht gegenständlichen) Schubhaftbeschwerde ergeben sich aus dem entsprechenden Schriftsatz vom 17.02.2025 (Verfahren zur Zl. W180 2307731-1). 2.
- Die Entlassung des BF aus der (ersten) Schubhaft ergibt sich aus einem vom Bundesamt vorgelegten Entlassungsschein vom 18.02.
- Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich auch aus einem Auszug aus der Anhaltedatei. 2.
- Die Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 24.02.
- In diesem Beschwerdeschriftsatz verwies der BF unter anderem darauf, dass er in der Einvernahme im Asylverfahren vorgebracht habe, in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden zu sein und einer Gefahr seitens der Täter ausgesetzt zu sein, er würde in den Niederlanden keinen Schutz erhalten. Zudem habe sich die Behörde mit seinen Gesundheitsproblemen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um die zwei zentralen Themen, die auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren von der Rechtsvertretung releviert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem abweisenden Erkenntnis vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, im Verfahren zum internationalen Schutz mit diesen Themenbereichen auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet sei, eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Falle einer Überstellung in die Niederlande darzutun. Der BF habe die Behauptung, dass er in den Niederlanden Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei, lediglich in den Raum gestellt, ohne etwa eine diesbezügliche Anzeigebestätigung vorlegen zu können, obwohl er in den Niederlanden angeblich bei der Polizei gewesen wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes wäre für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK abzuleiten. Der BF habe diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und es sei von der Behörde auch insofern zum Schutz des BF reagiert worden, indem er in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dem BF sei auch mitgeteilt worden, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Niederlande vor Übergriffen von Privatpersonen nicht in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine Sicherheitsbehörde könne nicht von vornherein jeden denkmöglichen Übergriff verhindern. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor, da nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF etwa erneut Opfer eines zufälligen Übergriffs werden würde oder er nochmaligen Kontakt mit der damaligen Tätergruppe haben würde. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in den Niederlanden grundsätzlich nicht behandelbar wären, habe der BF keine geltend gemacht. Er behaupte zwar, Herzprobleme und Nierenprobleme zu haben, er habe diesbezüglich jedoch auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und habe die Krankheitsbilder nur sehr vage und unplausibel beschrieben, sodass die ins Treffen geführten Krankheitsbilder zumindest zweifelhaft erscheinen würden. Er habe auch angegeben, die Nierenprobleme bestünden bereits seit vielen Jahren, als er noch in Afrika gewesen sei, bezüglich der Herzprobleme habe er angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Wenngleich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht absolut ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich doch das Gesamtbild, dass der BF keine Notwendigkeit sehe, bei einem Arzt vorstellig zu werden, um eine konkrete Behandlung oder Medikation zu bekommen. Eine Abwägung der maßgeblichen Kriterien ergebe keine Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Falle seiner Überstellung.2.
- Die Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 24.02.
- In diesem Beschwerdeschriftsatz verwies der BF unter anderem darauf, dass er in der Einvernahme im Asylverfahren vorgebracht habe, in den Niederlanden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden zu sein und einer Gefahr seitens der Täter ausgesetzt zu sein, er würde in den Niederlanden keinen Schutz erhalten. Zudem habe sich die Behörde mit seinen Gesundheitsproblemen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um die zwei zentralen Themen, die auch im gegenständlichen Schubhaftverfahren von der Rechtsvertretung releviert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem abweisenden Erkenntnis vom 04.03.2025, Zl. W144 2308372-1, im Verfahren zum internationalen Schutz mit diesen Themenbereichen auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet sei, eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Falle einer Überstellung in die Niederlande darzutun. Der BF habe die Behauptung, dass er in den Niederlanden Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden sei, lediglich in den Raum gestellt, ohne etwa eine diesbezügliche Anzeigebestätigung vorlegen zu können, obwohl er in den Niederlanden angeblich bei der Polizei gewesen wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes wäre für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK abzuleiten. Der BF habe diesen Vorfall bei den Behörden anzeigen können und es sei von der Behörde auch insofern zum Schutz des BF reagiert worden, indem er in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dem BF sei auch mitgeteilt worden, dass Nachforschungen in dieser Angelegenheit laufen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die Niederlande vor Übergriffen von Privatpersonen nicht in vergleichbarer Weise effektiv Schutz böten, wie dies etwa auch in Österreich der Fall wäre. Eine Sicherheitsbehörde könne nicht von vornherein jeden denkmöglichen Übergriff verhindern. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang liege im Falle einer Rücküberstellung nicht vor, da nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF etwa erneut Opfer eines zufälligen Übergriffs werden würde oder er nochmaligen Kontakt mit der damaligen Tätergruppe haben würde. Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen, die überdies in den Niederlanden grundsätzlich nicht behandelbar wären, habe der BF keine geltend gemacht. Er behaupte zwar, Herzprobleme und Nierenprobleme zu haben, er habe diesbezüglich jedoch auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und habe die Krankheitsbilder nur sehr vage und unplausibel beschrieben, sodass die ins Treffen geführten Krankheitsbilder zumindest zweifelhaft erscheinen würden. Er habe auch angegeben, die Nierenprobleme bestünden bereits seit vielen Jahren, als er noch in Afrika gewesen sei, bezüglich der Herzprobleme habe er angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Wenngleich gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht absolut ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich doch das Gesamtbild, dass der BF keine Notwendigkeit sehe, bei einem Arzt vorstellig zu werden, um eine konkrete Behandlung oder Medikation zu bekommen. Eine Abwägung der maßgeblichen Kriterien ergebe keine Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Falle seiner Überstellung. Dieses Erkenntnis des BVwG im Dublinverfahren wurde am 04.03.2025 zugestellt, wie sich aus den entsprechenden Zustellprotokollen im Akt zum Verfahren W144 2308372-1 ergibt. Mit der Zustellung wurde das Erkenntnis rechtskräftig. Somit besteht gegen den BF seit 04.03.2025 eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2025, der im Akt zur Zl. W144 2308372-1 ersichtlich ist. 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt übermittelten Festnahmeauftrag vom 16.03.
- Das Bundesamt plante, den BF am 02.04.2025 auf dem Luftweg in die Niederlande zu überstellen und erließ aufgrund dessen einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt übermittelten Festnahmeauftrag vom 16.03.
- Das Bundesamt plante, den BF am 02.04.2025 auf dem Luftweg in die Niederlande zu überstellen und erließ aufgrund dessen einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Der Festnahmeauftrag wurde am 31.03.2025 vollzogen, der BF wurde an diesem Tag in seiner Betreuungsstelle der Grundversorgung festgenommen und in ein PAZ überstellt. Die Festnahme ergibt sich aus dem Akt und auch aus der Anhaltedatei. Der BF wurde zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 2.
- Der BF wurde am 02.04.2025 zunächst zum Flughafen verbracht, um die Überstellung in die Niederlande zu vollziehen. Wie sich aus dem vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bericht über die versuchte Abschiebung vom 02.04.2025 ergibt, musste die unbegleitete Abschiebung abgebrochen werden, da der BF sich weigerte, am Transport vom Warteraum zum Luftfahrzeug mitzuwirken. Als Grund für das Nichtmitwirken ist im Bericht vermerkt, der BF habe über Schmerzen im Kopf geklagt und sonstige allgemeine körperliche Schmerzen und er brauche einen Arzt. Er wurde über das weitere Prozedere bezüglich des Nichtantretens des Fluges aufgeklärt und er gab an, er werde die Fahrt zum Luftfahrzeug trotzdem nicht antreten. Daraufhin wurde die Abschiebung abgebrochen und das Bundesamt von den Polizeibeamten in Kenntnis gesetzt. Auf Anordnung des Bundesamtes wurde der BF in das PAZ rücküberstellt. 2.
- Nach der abgebrochenen Abschiebung wurde der BF umgehend vor dem Bundesamt zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen, wie aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 02.04.2025 hervorgeht. Sodann wurde über den BF mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft verhängt, wie sich aus dem entsprechenden Mandatsbescheid vom 02.04.2025 ergibt. Der Übernahmebestätigung im Akt zufolge wurde dem BF der Schubhaftbescheid am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wurde in der Folge ab 02.04.2025 (neuerlich) in Schubhaft angehalten. Diese Schubhaft wurde mit der vorliegenden Beschwerde vom 07.04.2025 bekämpft. Das Bundesamt äußerte sich dazu mit einer Stellungnahme vom 08.04.
- 2.
- Das Bundesamt hat nach der vom BF verweigerten Abschiebung umgehend eine neuerliche Überstellung in die Wege geleitet und diese für den 18.04.2025 geplant, wie auch in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.04.2025 angeführt wurde. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat das Bundesamt versucht, die Anhaltung des BF in Schubhaft möglichst kurz zu halten und zeitnah eine neue Überstellung zu organisieren. Das Bundesamt hat alle notwendigen Unterlagen eingeholt, so wurde etwa ein in den vorgelegten Unterlagen ersichtliches Laissez-passer ausgestellt, es wurde am 03.04.2025 ein Abschiebeauftrag erlassen, die Überstellung wurde den Niederlanden mit dem dafür vorgesehenen Standardformular vom 03.04.2025 angekündigt, der Flug wurde für den BF und die Begleitbeamten gebucht und alle sonstigen Schritte wurden in die Wege geleitet. Da der BF bereits die unbegleitete Abschiebung am 02.04.2025 verweigert hat, wurde vom Bundesamt nunmehr eine Abschiebung mit Begleitbeamten organisiert. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025 übermittelten Unterlagen konnte das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses davon ausgehen, dass eine Überstellung des BF am geplanten Termin am 18.04.2025 bzw. jedenfalls innerhalb der vorgesehenen Fristen realistisch möglich ist. 2.
- Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig war, konnte aufgrund mehrerer im Akt befindlicher ärztlicher Gutachten getroffen werden. Zum einen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 31.03.2025 (Anhalteprotokoll III Neuzugang) anlässlich der Festnahme des BF an diesem Tag vor. Demnach waren die gemessenen Werte nicht auffällig, das Herz (Cor) war grob klinisch unauffällig und auch die anderen begutachteten Parameter sowie der psychische Befund waren normal, der BF wurde als haftfähig beurteilt. Am 10.04.2025 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein. Darin wird ausgeführt, aus amtsärztlicher Sicht bestehe aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF die Haft- und Einvernahmefähigkeit. Er gebe immer wieder Bauchschmerzen an, diese würden symptomatisch behandelt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde weiters ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 01.04.2025 übermittelt, das vor der versuchten Abschiebung am 02.04.2025 erstellt wurde und wo der BF auf seine Flugtauglichkeit hin untersucht wurde. Unter anderem wurde das Herz als unauffällig beurteilt, die Vitalparameter waren im Normbereich und auch die anderen begutachteten Körperteile sowie der psychische Befund waren unauffällig. Der BF wurde als klinisch vollkommen flugtauglich beurteilt. Aus diesen ärztlichen Gutachten ergeben sich demnach keinerlei Hinweise darauf, dass beim BF relevante bzw. die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen vorliegen würden. Somit konnte die Haftfähigkeit des BF festgestellt werden. Was die eigenen Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand betrifft, so ergibt sich insgesamt ein schwer fassbares Bild und es entsteht der Eindruck, dass der BF wiederholt auch verschiedene gesundheitliche Beschwerden angibt, die jedoch nicht objektivierbar sind und die vor allem auch vom BF zu keinem Zeitpunkt durch Unterlagen belegt wurden. In der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 26.12.2024 gab der BF laut Protokoll noch an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, es seien auch keine Medikamente erforderlich. In der Einvernahme in seinem Asylverfahren am 07.02.2025 gab der BF erstmals gesundheitliche Beschwerde an. Er sagte, er „fühle sich normalerweise nicht gut“, aber er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. In Holland, vor langer Zeit, habe ihm ein Arzt gesagt, dass er eine „Verletzung an seinem Herzen“ habe. Der Arzt habe ihm gesagt, dass er kein schweres Gewicht heben dürfe. Medikamente nehme er keine, er nehme nur traditionelle Medizin aus Afrika ein. Außerdem habe er auch ein urologisches Problem betreffend die Funktionalität seiner Harnröhre, die auf eine Erkrankung seiner Nieren zurückzuführen sei. Befunde habe er keine, man habe ihm nichts gegeben. Die Nierenprobleme habe er schon in Afrika gehabt. Die Herzprobleme hätten begonnen, als er noch in Deutschland gewesen sei. In Deutschland habe man sein Herzproblem nicht heilen können und er sei nach Holland gereist, um seine Herzkrankheit zu heilen. Er habe in Holland um Asyl angesucht, da man ihm gesagt habe, dass er nur eine Chance auf Behandlung hätte, wenn er Asyl beantragen würde. Nach einiger Zeit habe man ihm jedoch gesagt, dass Deutschland für seine Behandlung verantwortlich bzw. für seine gesundheitlichen Probleme zuständig sei. Daraufhin wurde der BF gefragt, ob ihm die Dublin III-Verordnung bekannt sei, was er verneinte, und in der Folge wurde ihm diese erläutert. In der Einvernahme des BF durch das Bundesamt vor der gegenständlichen Schubhaftverhängung am 02.04.2025 wurde dem BF vorgehalten, dass er die Überstellung an diesem Tag vereitelt habe, und ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle. Er sagte, er habe auch ein gesundheitliches Problem, ein Arzt in Holland habe gemeint, dass er ein Problem mit dem Herzen habe. Auf die Frage, ob er in Österreich schon beim Arzt gewesen sei, gab er an, als er zurückgekommen sei, sei er untersucht worden, auch hier bei der Polizei sei er untersucht worden. Hier seien keine gesundheitlichen Probleme festgestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 wurde der BF eingehend zu seinem Gesundheitszustand befragt und vor allem auch im persönlichen Eindruck verdichtete sich beim erkennenden Richter das Bild, dass der BF auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden verweist, ohne sich jedoch diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben oder diese Beschwerden auch nur substantiiert und seinem persönlichen Eindruck entsprechend vor den untersuchenden (Amts-)Ärzten anzugeben. Der BF gab in der Verhandlung an, es „gehe ihm nicht wirklich gut“, er habe gesundheitliche Probleme. Er nehme im Moment keine Medikamente, für sein Herzleiden habe er keine Medikamente. Er habe in der aktuellen Schubhaft fünfmal Medikamente hinsichtlich Magenschmerzen bzw. aufgrund eines Magenleidens eingenommen, das letzte Mal am Vortag. Dass er zuletzt Medikamente hinsichtlich seines Herzleidens eingenommen habe, sei „schon lange Zeit her“, in Österreich sei das jedenfalls noch nicht gewesen. Er habe ein Problem mit dem Herzen. Letztes Jahr in Holland sei er bei einem Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, dass „ein Teil seines Herzens offen“ sei, und der BF solle z.B. nicht ins Fitnessstudio gehen oder etwas Schweres heben. Er fühle Schmerzen und die Beschwerden würden sich täglich äußern. Er habe auch einen Spray bekommen, den er sich in den Mund gesprüht habe, denn er habe früher schon einen Herzanfall gehabt. Er habe auch Magenschmerzen, da er noch in Afrika bereits eine Magenoperation gehabt habe und der Arzt habe ihm ein Medikament verschrieben, das er normalerweise jeden Morgen vor dem Essen nehme. Zudem folge laut ärztlicher Auskunft „sein Harntrakt nicht mehr der richtigen Richtung“. An dieser Stelle ist auf die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Patientenkartei zu verweisen, die zeitlich die Anhaltung des BF in der ersten sowie in der zweiten Schubhaft umfasst. Am 27.12.2024 ist vermerkt, der BF sei derzeit beschwerdefrei, keine Dauermed(ikation, Anm.), keine Erkrankungen. Am 10.01.2025 ist vermerkt, der BF sei „beschwerdefrei, braucht nichts v.AA (vom Amtsarzt, Anm.). Am 24.01.2025 „braucht nichts“, am 07.02.2025 „Braucht nichts vom Arzt“. Am 17.02.2025 klagte der BF über Rückenschmerzen und bekam dafür Seractil (ein Schmerzmittel, Anm.), zudem gab er Magenschmerzen an und erhielt dafür das Medikament Riopan (gegen Sodbrennen und säurebedingte Magenbeschwerden, Anm.). Am 18.02.2025 wurde der BF aus der ersten Schubhaft entlassen. Am 31.03.2025 wurde der BF, wie oben ausgeführt, erneut festgenommen und als haftfähig beurteilt. Der Allgemeinzustand (AZ) wurde als gut beurteilt, keine Dauermedikamente, der BF gab Atemprobleme an, die jedoch nicht verifizierbar waren, die Lunge war frei. Am 01.04.2025 wurde die Flugtauglichkeit mit Amtsbescheinigung ausgestellt, weiters ist vermerkt „beschwfrei“ (beschwerdefrei, Anm.). Am 02.04.2025 hatte der BF ja, wie oben ausgeführt, die Überstellung in die Niederlande verweigert und als Begründung wurde angegeben, der BF habe über Schmerzen im Kopf geklagt und sonstige allgemeine körperliche Schmerzen und er brauche einen Arzt. Der BF wurde laut Patientenkartei an diesem Tag untersucht und es ist vermerkt, er fühle sich krank. Die Vitalwerte wie Temperatur, Blutdruck, Puls und Blutzucker waren im Normbereich, ihm wurde Aspirin angeboten, er nahm jedoch keine Medikamente entgegen („Med möchte er keine“). Für 05.04.2025 ist Folgendes eingetragen: Der BF habe in Afrika eine Darmoperation gehabt, er wisse aber nicht welche, er habe nun immer wieder Magenbeschwerden. Das Abdomen war weich, DG (anzunehmenderweise Darmgeräusche, Anm.) waren in allen 4 Quadranten vorhanden, es war kein DS (Druckschmerz, Anm.) auslösbar. Der BF erhielt neuerlich Riopan und weiters ist vermerkt, der BF melde sich bei Beschwerden persönlich. Am 10.04.2025 findet sich in der Patientenkartei, der BF gebe wieder Bauchschmerzen an, er sei angeblich auch am Bauch operiert worden, er wisse aber nicht welche Operation. Der BF zeigte zwei längliche Narben am linken Unterbauch, dies seien laut Arzt jedoch keine typischen operativen Zugänge und somit nicht verifizierbar. Das Abdomen sei klinisch völlig unauffällig, weich, kein DS (Druckschmerz, Anm.). Letztere Eintragung wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und er gab dazu an, er selbst sei kein Arzt, er „schildere nur, was ich durchmache“. Der BF wurde auch befragt, ob er bei den mehrfachen amtsärztlichen Untersuchungen Herzschmerzen angegeben habe, und er antwortete, ja, dies habe er gesagt, was allerdings mit Blick auf die oben nahezu vollständig wiedergegebene Patientenkartei nicht nachvollzogen werden kann. Er wurde auch befragt, ob er für die Herzschmerzen nach einem Medikament verlangt habe, und er gab an, er habe ihnen das nur erklärt, aber sie hätten ihm kein Medikament gegeben. Er habe ihnen die Schmerzen am Herzen geschildert und die Frage, ob er schon eine Herzoperation gehabt habe, habe er mit nein, nur eine Magenoperation beantwortet. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich in der Patientenkartei keine wie auch immer gearteten Hinweise auf das Vorliegen von Herzbeschwerden beim BF finden, die Herzfrequenz bzw. der Puls wurde mehrfach gemessen und war immer im Normbereich. Zudem ist darauf zu verweisen – was das Bundesverwaltungsgericht auch schon im Erkenntnis betreffend den internationalen Schutz vom 04.03.2025 festgehalten hat –, dass der BF keinerlei Arztbefunde oder medizinische Diagnosen vorgelegt hat, die auf Herzprobleme oder aber auch auf irgendwelche sonstigen Gesundheitsprobleme hinweisen, weder in seinem Asylverfahren, noch zur Zeit seiner zwei Anhaltungen in Schubhaft und auch nicht im Rahmen seiner mittlerweile drei Beschwerdeschriften (gegen den Asylbescheid und gegen die zwei Schubhaftbescheide). Später in der Verhandlung gab der BF erneut an, er habe vom Arzt einen Spray bekommen, den er anwenden hätte müssen, wenn er zu starke Schmerzen am Herzen hätte. Zuletzt habe er so einen Spray letztes Jahr in Holland gehabt, wann er diesen zuletzt verwendet habe, wisse er nicht mehr genau und er habe auch den Namen des Medikaments vergessen. Dem BF wurde sodann vorgehalten, dass es nicht verständlich sei, dass er den Namen des Sprays vergessen hätte und sich nicht auch in Österreich dieses Medikament besorgt hätte, wenn er solche Herzprobleme hätte. Darauf gab der BF an, er sei ganz neu hier gewesen und habe eben erst Asyl beantragt gehabt und er habe nicht „Druck auf sie machen wollen“, damit sie ihm dieses Medikament geben. Dies ist nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass eine Person gravierende Gesundheitsbeschwerden geltend macht und nach Medikamenten verlangt, selbst kurz nach der Ankunft in Österreich. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass in der Patientenkartei des BF aus dem PAZ, die sich über die Zeiträume beider Anhaltungen in Schubhaft zieht, in keiner Weise irgendwelche Herzprobleme vermerkt sind. Der BF wurde auch gefragt, warum er in der Schubhaft nicht um einen Spray gebeten habe, und er sagte, der Arzt habe ihn nach dem Namen des Sprays gefragt und er habe geantwortet, dass er den Namen vergessen habe. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, denn bei vorgebrachten Herzproblemen ist davon auszugehen, dass die Ärzte im PAZ von sich aus eine geeignete Behandlung einleiten und adäquate Medikation verschreiben, selbst wenn der Patient den Namen eines bereits gebrauchten Medikaments nicht nennen kann. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach angegeben, er habe sein Herzproblem in der Schubhaft vorgebracht, sowohl in der ersten Schubhaft als auch vor ein paar Tagen. Er sei „überrascht“ gewesen, dass „sie nichts bezüglich meines Herzleidens feststellen konnten“. Er werde sich an den Amtsarzt wenden, aber er wisse „jetzt schon, dass sie wieder nichts notieren werden“. Der BF hat somit in der Verhandlung den Vorwurf geäußert, die Amtsärzte im PAZ hätten von ihm vorgebrachte (Herz-)Probleme nicht in der Patientenkartei vermerkt. Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht als gänzlich unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Motivation ein Amtsarzt haben sollte, von einem Schubhäftling vorgetragene Gesundheitsprobleme nicht in der Patientenkartei zu vermerken. Es wäre dem BF jederzeit offen gestanden und auch an ihm gelegen, Gesundheitsprobleme gegenüber dem Amtsarzt im PAZ zu artikulieren und um medizinische Behandlung zu ersuchen. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird vorgebracht, der BF sei persönlich davon überzeugt, schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Herzen zu haben und verspüre in diesem Zusammenhang „Todesängste“, wenn er einen Flug nehmen müsste, auch wenn er nur persönlich von diesen überzeugt sei und sie nicht objektiv belegen könne. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des BF abschließend zu Protokoll gegeben, der BF leide seit dem Vorfall des sexuellen Missbrauchs in den Niederlanden an „anhaltenden Traumatisierungsfolgen sowie subjektiv wahrgenommenen Herzbeschwerden“, die mit Todesangst vor dem Fliegen einhergingen. Eine allfällige Traumatisierung des BF wurde von ihm in früheren Stadien des Verfahrens sowie vor allem in der Beschwerde gegen die erste Schubhaft (Verfahren W180 2307731-1) in keiner Weise geltend gemacht und es ist zumindest bemerkenswert, dass der BF Derartiges erst in einem so späten Stadium des Verfahrens vorbringt. Hervorzuheben ist auch, dass der BF, nachdem er seine vorgebrachten Beschwerden zu keinem Zeitpunkt belegen konnte, sich nun darauf zurückzieht, es handle sich um „subjektiv wahrgenommene“ Beschwerden. Sollte beim BF tatsächlich eine Traumatisierung vorliegen, wovon das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau der Angaben des BF zu seiner Gesundheit und auch nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF in der Verhandlung nicht ausgeht, so wäre es dem BF freigestanden, dies bei den zahlreichen ärztlichen Untersuchungen vorzubringen und – auch mit allfälliger Unterstützung seiner Rechtsvertretung – eine adäquate Behandlung in die Wege zu leiten. Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinen gesundheitlichen Beschwerden sehr uneinheitlich waren, teilweise vage geblieben sind und auch von ihm nicht belegt werden konnten. Auch war der BF offenbar nicht gewillt, seine Beschwerden substantiiert bei den ärztlichen Untersuchungen vorzubringen und sich in medizinische Behandlung zu begeben. Insgesamt konnte durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Herzerkrankung des BF, noch eine sonstige schwere oder ernsthafte Krankheit festgestellt werden, die zu einer Haftunfähigkeit geführt hätte – der BF wurde, wie bereits dargelegt, mehrfach als haftfähig und auch als flugtauglich beurteilt – oder die in nachvollziehbarer Weise dazu geführt hätte, dass der BF die Überstellung in die Niederlande nicht hätte antreten können. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte und hat, ist unzweifelhaft.2.
- Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig war, konnte aufgrund mehrerer im Akt befindlicher ärztlicher Gutachten getroffen werden. Zum einen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 31.03.2025 (Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang) anlässlich der Festnahme des BF an diesem Tag vor. Demnach waren die gemessenen Werte nicht auffällig, das Herz (Cor) war grob klinisch unauffällig und auch die anderen begutachteten Parameter sowie der psychische Befund waren normal, der BF wurde als haftfähig beurteilt. Am 10.04.2025 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein. Darin wird ausgeführt, aus amtsärztlicher Sicht bestehe aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF die Haft- und Einvernahmefähigkeit. Er gebe immer wieder Bauchschmerzen an, diese würden symptomatisch behandelt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde weiters ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom 01.04.2025 übermittelt, das vor der versuchten Abschiebung am 02.04.2025 erstellt wurde und wo der BF auf seine Flugtauglichkeit hin untersucht wurde. Unter anderem wurde das Herz als unauffällig beurteilt, die Vitalparameter waren im Normbereich und auch die anderen begutachteten Körperteile sowie der psychische Befund waren unauffällig. Der BF wurde als klinisch vollkommen flugtauglich beurteilt. Aus diesen ärztlichen Gutachten ergeben sich demnach keinerlei Hinweise darauf, dass beim BF relevante bzw. die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankungen vorliegen würden. Somit konnte die Haftfähigkeit des BF festgestellt werden. Was die eigenen Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand betrifft, so ergibt sich insgesamt ein schwer fassbares Bild und es entsteht der Eindruck, dass der BF wiederholt auch verschiedene gesundheitliche Beschwerden angibt, die jedoch nicht objektivierbar sind und die vor allem auch vom BF zu keinem Zeitpunkt durch Unterlagen belegt wurden. In der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 26.12.2024 gab der BF laut Protokoll noch an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, es seien auch keine Medikamente erforderlich. In der Einvernahme in seinem Asylverfahren am 07.02.2025 gab der BF erstmals gesundheitliche Beschwerde an. Er sagte, er „fühle sich normalerweise nicht gut“, aber er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. In Holland, vor langer Zeit, habe ihm ein Arzt gesagt, dass er eine „Verletzung an seinem Herzen“ habe. Der Arzt habe ihm gesagt, dass er kein schweres Gewicht heben dürfe. Medikamente nehme er keine, er nehme nur traditionelle Medizin aus Afrika ein. Außerdem habe er auch ein urologisches Problem betreffend die Funktionalität seiner Harnröhre, die auf eine Erkrankung seiner Nieren zurückzuführen sei. Befunde habe er keine, man habe ihm nichts gegeben. Die Nierenprobleme habe er schon in Afrika gehabt. Die Herzprobleme hätten begonnen, als er noch in Deutschland gewesen sei. In Deutschland habe man sein Herzproblem nicht heilen können und er sei nach Holland gereist, um seine Herzkrankheit zu heilen. Er habe in Holland um Asyl angesucht, da man ihm gesagt habe, dass er nur eine Chance auf Behandlung hätte, wenn er Asyl beantragen würde. Nach einiger Zeit habe man ihm jedoch gesagt, dass Deutschland für seine Behandlung verantwortlich bzw. für seine gesundheitlichen Probleme zuständig sei. Daraufhin wurde der BF gefragt, ob ihm die Dublin III-Verordnung bekannt sei, was er verneinte, und in der Folge wurde ihm diese erläutert. In der Einvernahme des BF durch das Bundesamt vor der gegenständlichen Schubhaftverhängung am 02.04.2025 wurde dem BF vorgehalten, dass er die Überstellung an diesem Tag vereitelt habe, und ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle. Er sagte, er habe auch ein gesundheitliches Problem, ein Arzt in Holland habe gemeint, dass er ein Problem mit dem Herzen habe. Auf die Frage, ob er in Österreich schon beim Arzt gewesen sei, gab er an, als er zurückgekommen sei, sei er untersucht worden, auch hier bei der Polizei sei er untersucht worden. Hier seien keine gesundheitlichen Probleme festgestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 wurde der BF eingehend zu seinem Gesundheitszustand befragt und vor allem auch im persönlichen Eindruck verdichtete sich beim erkennenden Richter das Bild, dass der BF auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden verweist, ohne sich jedoch diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben oder diese Beschwerden auch nur substantiiert und seinem persönlichen Eindruck entsprechend vor den untersuchenden (Amts-)Ärzten anzugeben. Der BF gab in der Verhandlung an, es „gehe ihm nicht wirklich gut“, er habe gesundheitliche Probleme. Er nehme im Moment keine Medikamente, für sein Herzleiden habe er keine Medikamente. Er habe in der aktuellen Schubhaft fünfmal Medikamente hinsichtlich Magenschmerzen bzw. aufgrund eines Magenleidens eingenommen, das letzte Mal am Vortag. Dass er zuletzt Medikamente hinsichtlich seines Herzleidens eingenommen habe, sei „schon lange Zeit her“, in Österreich sei das jedenfalls noch nicht gewesen. Er habe ein Problem mit dem Herzen. Letztes Jahr in Holland sei er bei einem Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, dass „ein Teil seines Herzens offen“ sei, und der BF solle z.B. nicht ins Fitnessstudio gehen oder etwas Schweres heben. Er fühle Schmerzen und die Beschwerden würden sich täglich äußern. Er habe auch einen Spray bekommen, den er sich in den Mund gesprüht habe, denn er habe früher schon einen Herzanfall gehabt. Er habe auch Magenschmerzen, da er noch in Afrika bereits eine Magenoperation gehabt habe und der Arzt habe ihm ein Medikament verschrieben, das er normalerweise jeden Morgen vor dem Essen nehme. Zudem folge laut ärztlicher Auskunft „sein Harntrakt nicht mehr der richtigen Richtung“. An dieser Stelle ist auf die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Patientenkartei zu verweisen, die zeitlich die Anhaltung des BF in der ersten sowie in der zweiten Schubhaft umfasst. Am 27.12.2024 ist vermerkt, der BF sei derzeit beschwerdefrei, keine Dauermed(ikation, Anm.), keine Erkrankungen. Am 10.01.2025 ist vermerkt, der BF sei „beschwerdefrei, braucht nichts v.AA (vom Amtsarzt, Anmerkung Am 24.01.2025 „braucht nichts“, am 07.02.2025 „Braucht nichts vom Arzt“. Am 17.02.2025 klagte der BF über Rückenschmerzen und bekam dafür Seractil (ein Schmerzmittel, Anm.), zudem gab er Magenschmerzen an und erhielt dafür das Medikament Riopan (gegen Sodbrennen und säurebedingte Magenbeschwerden, Anmerkung Am 18.02.2025 wurde der BF aus der ersten Schubhaft entlassen. Am 31.03.2025 wurde der BF, wie oben ausgeführt, erneut festgenommen und als haftfähig beurteilt. Der Allgemeinzustand (AZ) wurde als gut beurteilt, keine Dauermedikamente, der BF gab Atemprobleme an, die jedoch nicht verifizierbar waren, die Lunge war frei. Am 01.04.2025 wurde die Flugtauglichkeit mit Amtsbescheinigung ausgestellt, weiters ist vermerkt „beschwfrei“ (beschwerdefrei, Anmerkung Am 02.04.2025 hatte der BF ja, wie oben ausgeführt, die Überstellung in die Niederlande verweigert und als Begründung wurde angegeben, der BF habe über Schmerzen im Kopf geklagt und sonstige allgemeine körperliche Schmerzen und er brauche einen Arzt. Der BF wurde laut Patientenkartei an diesem Tag untersucht und es ist vermerkt, er fühle sich krank. Die Vitalwerte wie Temperatur, Blutdruck, Puls und Blutzucker waren im Normbereich, ihm wurde Aspirin angeboten, er nahm jedoch keine Medikamente entgegen („Med möchte er keine“). Für 05.04.2025 ist Folgendes eingetragen: Der BF habe in Afrika eine Darmoperation gehabt, er wisse aber nicht welche, er habe nun immer wieder Magenbeschwerden. Das Abdomen war weich, DG (anzunehmenderweise Darmgeräusche, Anmerkung waren in allen 4 Quadranten vorhanden, es war kein DS (Druckschmerz, Anmerkung auslösbar. Der BF erhielt neuerlich Riopan und weiters ist vermerkt, der BF melde sich bei Beschwerden persönlich. Am 10.04.2025 findet sich in der Patientenkartei, der BF gebe wieder Bauchschmerzen an, er sei angeblich auch am Bauch operiert worden, er wisse aber nicht welche Operation. Der BF zeigte zwei längliche Narben am linken Unterbauch, dies seien laut Arzt jedoch keine typischen operativen Zugänge und somit nicht verifizierbar. Das Abdomen sei klinisch völlig unauffällig, weich, kein DS (Druckschmerz, Anmerkung Letztere Eintragung wurde dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und er gab dazu an, er selbst sei kein Arzt, er „schildere nur, was ich durchmache“. Der BF wurde auch befragt, ob er bei den mehrfachen amtsärztlichen Untersuchungen Herzschmerzen angegeben habe, und er antwortete, ja, dies habe er gesagt, was allerdings mit Blick auf die oben nahezu vollständig wiedergegebene Patientenkartei nicht nachvollzogen werden kann. Er wurde auch befragt, ob er für die Herzschmerzen nach einem Medikament verlangt habe, und er gab an, er habe ihnen das nur erklärt, aber sie hätten ihm kein Medikament gegeben. Er habe ihnen die Schmerzen am Herzen geschildert und die Frage, ob er schon eine Herzoperation gehabt habe, habe er mit nein, nur eine Magenoperation beantwortet. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich in der Patientenkartei keine wie auch immer gearteten Hinweise auf das Vorliegen von Herzbeschwerden beim BF finden, die Herzfrequenz bzw. der Puls wurde mehrfach gemessen und war immer im Normbereich. Zudem ist darauf zu verweisen – was das Bundesverwaltungsgericht auch schon im Erkenntnis betreffend den internationalen Schutz vom 04.03.2025 festgehalten hat –, dass der BF keinerlei Arztbefunde oder medizinische Diagnosen vorgelegt hat, die auf Herzprobleme oder aber auch auf irgendwelche sonstigen Gesundheitsprobleme hinweisen, weder in seinem Asylverfahren, noch zur Zeit seiner zwei Anhaltungen in Schubhaft und auch nicht im Rahmen seiner mittlerweile drei Beschwerdeschriften (gegen den Asylbescheid und gegen die zwei Schubhaftbescheide). Später in der Verhandlung gab der BF erneut an, er habe vom Arzt einen Spray bekommen, den er anwenden hätte müssen, wenn er zu starke Schmerzen am Herzen hätte. Zuletzt habe er so einen Spray letztes Jahr in Holland gehabt, wann er diesen zuletzt verwendet habe, wisse er nicht mehr genau und er habe auch den Namen des Medikaments vergessen. Dem BF wurde sodann vorgehalten, dass es nicht verständlich sei, dass er den Namen des Sprays vergessen hätte und sich nicht auch in Österreich dieses Medikament besorgt hätte, wenn er solche Herzprobleme hätte. Darauf gab der BF an, er sei ganz neu hier gewesen und habe eben erst Asyl beantragt gehabt und er habe nicht „Druck auf sie machen wollen“, damit sie ihm dieses Medikament geben. Dies ist nicht nachvollziehbar, da davon auszugehen ist, dass eine Person gravierende Gesundheitsbeschwerden geltend macht und nach Medikamenten verlangt, selbst kurz nach der Ankunft in Österreich. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass in der Patientenkartei des BF aus dem PAZ, die sich über die Zeiträume beider Anhaltungen in Schubhaft zieht, in keiner Weise irgendwelche Herzprobleme vermerkt sind. Der BF wurde auch gefragt, warum er in der Schubhaft nicht um einen Spray gebeten habe, und er sagte, der Arzt habe ihn nach dem Namen des Sprays gefragt und er habe geantwortet, dass er den Namen vergessen habe. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, denn bei vorgebrachten Herzproblemen ist davon auszugehen, dass die Ärzte im PAZ von sich aus eine geeignete Behandlung einleiten und adäquate Medikation verschreiben, selbst wenn der Patient den Namen eines bereits gebrauchten Medikaments nicht nennen kann. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach angegeben, er habe sein Herzproblem in der Schubhaft vorgebracht, sowohl in der ersten Schubhaft als auch vor ein paar Tagen. Er sei „überrascht“ gewesen, dass „sie nichts bezüglich meines Herzleidens feststellen konnten“. Er werde sich an den Amtsarzt wenden, aber er wisse „jetzt schon, dass sie wieder nichts notieren werden“. Der BF hat somit in der Verhandlung den Vorwurf geäußert, die Amtsärzte im PAZ hätten von ihm vorgebrachte (Herz-)Probleme nicht in der Patientenkartei vermerkt. Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht als gänzlich unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Motivation ein Amtsarzt haben sollte, von einem Schubhäftling vorgetragene Gesundheitsprobleme nicht in der Patientenkartei zu vermerken. Es wäre dem BF jederzeit offen gestanden und auch an ihm gelegen, Gesundheitsprobleme gegenüber dem Amtsarzt im PAZ zu artikulieren und um medizinische Behandlung zu ersuchen. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird vorgebracht, der BF sei persönlich davon überzeugt, schwerwiegende gesundheitliche Probleme am Herzen zu haben und verspüre in diesem Zusammenhang „Todesängste“, wenn er einen Flug nehmen müsste, auch wenn er nur persönlich von diesen überzeugt sei und sie nicht objektiv belegen könne. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des BF abschließend zu Protokoll gegeben, der BF leide seit dem Vorfall des sexuellen Missbrauchs in den Niederlanden an „anhaltenden Traumatisierungsfolgen sowie subjektiv wahrgenommenen Herzbeschwerden“, die mit Todesangst vor dem Fliegen einhergingen. Eine allfällige Traumatisierung des BF wurde von ihm in früheren Stadien des Verfahrens sowie vor allem in der Beschwerde gegen die erste Schubhaft (Verfahren W180 2307731-1) in keiner Weise geltend gemacht und es ist zumindest bemerkenswert, dass der BF Derartiges erst in einem so späten Stadium des Verfahrens vorbringt. Hervorzuheben ist auch, dass der BF, nachdem er seine vorgebrachten Beschwerden zu keinem Zeitpunkt belegen konnte, sich nun darauf zurückzieht, es handle sich um „subjektiv wahrgenommene“ Beschwerden. Sollte beim BF tatsächlich eine Traumatisierung vorliegen, wovon das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau der Angaben des BF zu seiner Gesundheit und auch nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF in der Verhandlung nicht ausgeht, so wäre es dem BF freigestanden, dies bei den zahlreichen ärztlichen Untersuchungen vorzubringen und – auch mit allfälliger Unterstützung seiner Rechtsvertretung – eine adäquate Behandlung in die Wege zu leiten. Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinen gesundheitlichen Beschwerden sehr uneinheitlich waren, teilweise vage geblieben sind und auch von ihm nicht belegt werden konnten. Auch war der BF offenbar nicht gewillt, seine Beschwerden substantiiert bei den ärztlichen Untersuchungen vorzubringen und sich in medizinische Behandlung zu begeben. Insgesamt konnte durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Herzerkrankung des BF, noch eine sonstige schwere oder ernsthafte Krankheit festgestellt werden, die zu einer Haftunfähigkeit geführt hätte – der BF wurde, wie bereits dargelegt, mehrfach als haftfähig und auch als flugtauglich beurteilt – oder die in nachvollziehbarer Weise dazu geführt hätte, dass der BF die Überstellung in die Niederlande nicht hätte antreten können. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte und hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 3.
- Die Feststellung, dass der BF ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus den eigenen Angaben des BF. Er sagte in der mündlichen Verhandlung, er sei über einen deutsch-österreichischen Grenzübergang mit dem Zug eingereist, aber er wisse nicht genau wo. Der Grenzübertritt sei ohne Reisepass erfolgt. Später in der Verhandlung gab der BF nochmals an, er habe keine Urkunden und keinen Ausweis, er sei ohne Dokumente eingereist. Der BF ist somit unrechtmäßig eingereist. 3.
- Die Feststellungen zu den vom BF in der Europäischen Union bisher gestellten Asylanträgen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dabei besonders aus der Protokoll der Erstbefragung vom 26.12.2024 und aus dem Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich betreffend den BF vom 25.12.
- Dass der BF bisher in vier Mitgliedstaaten nunmehr sechs Asylanträge gestellt hat, wurde von ihm auch gar nicht bestritten. Bereits aus dieser Tatsache ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Fluchtgefahr betreffend den BF und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, konnte nicht gefolgt werden. Dort wird mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordere besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen. Schubhaft solle in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein und aus Umständen, die in Dublin-Konstellationen typischerweise vorliegen, wie Reisebewegungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, könne daher grundsätzlich nicht auf eine (erhebliche) Fluchtgefahr geschlossen werden. Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat in Verbindung mit der nachfolgenden Weiterreise sei noch kein Argument für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-Verordnung führe. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass bei mittlerweile sechs Asylanträgen in vier Mitgliedstaaten nicht mehr von einer „typischen“ Konstellation oder einem Standard-Sachverhalt gesprochen werden kann. Der BF reist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und versucht seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Europa durch das Stellen von wiederholten Asylanträgen zu prolongieren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in den Niederlanden bei seiner Asylantragstellung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsjahr angegeben hat als in Österreich, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, der BF hat dies in der Verhandlung auch zugestanden. Die Niederlande haben die vom BF dort angegebenen Daten in dem Zustimmungsschreiben vom 31.12.2024 mitgeteilt. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, warum er in den Niederlanden einen anderen Namen angegeben habe und er sagte, zuvor sei er in Deutschland gewesen, er habe dort gearbeitet und auch eine eigene Wohnung gehabt, aber man habe ihm nicht Bescheid gegeben (wohl gemeint: er habe keine Entscheidung im Asylverfahren erhalten) und er habe dann ein gesundheitliches Problem gehabt, er sei in Deutschland im Spital auch nicht behandelt worden. Er habe Deutschland wegen seiner Herzprobleme verlassen. Er habe den anderen Namen in Holland nicht wegen Asyl angegeben, sein Asylverfahren in Deutschland sei noch anhängig gewesen, sondern wegen seines gesundheitlichen Problems. Als man ihm gesagt habe, er müsse in Holland um Asyl ansuchen, habe er keine andere Wahl gehabt. Darum habe er einen anderen Namen und Geburtsdatum angegeben. Der BF hat, wie oben bereits ausgeführt, schon in der Einvernahme im Asylverfahren am 07.02.2025 angegeben, er sei nach Holland gereist, um seine Herzkrankheit zu heilen und er habe in Holland um Asyl angesucht, da man ihm gesagt habe, dass er nur eine Chance auf Behandlung hätte, wenn er Asyl beantragen würde. Abgesehen davon, dass die vom BF angegebenen Gesundheitsbeschwerden im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnten, war dem BF offenbar sehr wohl bewusst, dass die Niederlande sich nach der Dublin III-VO für unzuständig erklären würden, wenn er dort denselben Namen angegeben hätte, und der BF hat eben einen anderen Namen in den Niederlanden angegeben, um seine Ziele zu erreichen und nicht wieder nach Deutschland überstellt zu werden. 3.
- Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wendet sich maßgeblich gegen die – zutreffende – Annahme der belangten Behörde im Schubhaftbescheid, der BF habe die Überstellung in die Niederlande am 02.04.2025 durch mangelnde Mitwirkung vereitelt. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF sei aufgrund des von ihm vorgebrachten traumatischen Missbrauchsvorfalls in den Niederlanden lediglich bezüglich der konkreten Überstellungsmaßnahme nicht kooperationswillig in dem Sinne, dass er an der Überstellung nicht unterstützend mitwirken könne. Er sei davon überzeugt, Herzprobleme zu haben und verspüre Todesängste, wenn er einen Flug nehmen müsste. Ebenso wurde in der Verhandlung von der Rechtsvertretung ausgeführt, der BF habe die Mitwirkung an der geplanten Überstellung nicht aus Fluchtabsicht verweigert, sondern infolge schwerer psychischer Belastungen nach dem Vorfall in den Niederlanden, weshalb er an Traumatisierungsfolgen und subjektiv wahrgenommenen Herzbeschwerden leide, die mit Todesangst vor dem Fliegen einhergingen. Die mündliche Verhandlung hat demgegenüber jedoch ergeben, dass der BF eben nicht allein aus Angst vor dem Flug die Abschiebung verweigert hat, sondern auch aus dem Grund, die Abschiebung an sich zu vereiteln. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich mehrfach und beständig angegeben hat, nicht in die Niederlande zurück zu wollen. Dies hat er primär mit dem Vorfall begründet, der ihm dort widerfahren sein soll. Mit dieser Thematik hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in der – rechtskräftigen – Dublin-Entscheidung vom 04.03.2025 befasst und festgehalten, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK abzuleiten wäre. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Niederlande als EU-Mitgliedstaat schutzwillig und schutzfähig sind. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass er sich weigert, nach Holland zurückzugehen. Er hat auch bestätigt, die Abschiebung verweigert zu haben. Nach dem Grund dafür befragt gab er an, das sei gewesen, weil er Angst um sein Leben habe und sein Leben in Holland in Gefahr wäre, „und zusätzlich auch wegen meines gesundheitlichen Problems kann ich nicht fliegen.“ Nochmals befragt, was der Hauptgrund für die Verweigerung gewesen sei, gab der BF erneut an, „Es waren zwei Dinge, erstens mein Leben in Holland wäre in Gefahr und zweitens ich habe ein ernsthaftes Herzproblem.“ Die Verweigerung, am Transport zum Luftfahrzeug mitzuwirken, erfolgte damit nicht allein aus Angst vor dem Flug, sondern auch deshalb, die Abschiebung an sich zu vereiteln. Der BF weigert sich, anzuerkennen, dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihn betreffend die Niederlande besteht und er äußerte in der Verhandlung, er wolle gerne für immer in Österreich bleiben, er habe hier sein Leben verbringen wollen, da sie ihn in den Niederlanden schlecht behandelt hätten. Besonders deutlich wurde die Vereitelungsabsicht des BF in der mündlichen Verhandlung, als er gefragt wurde, wie er sich verhalten würde, wenn er nicht mit dem Flugzeug, sondern mit dem Auto oder der Bahn nach Holland abgeschoben werden würde. Der BF gab darauf an, wie er schon gesagt habe, nachdem sein Leben in Holland in Gefahr sei, weigere er sich, dorthin zurückzugehen. Er wurde weiter befragt, was er tun würde, wenn er aus der Schubhaft von Polizisten zu einem Zug nach Holland begleitet werden würde, und er wiederholte zunächst zweimal, dass er aufgrund dieses Problems bzw. Vorfalls nicht nach Holland wolle und beim dritten Mal sagte er, „Ich weiß nicht wirklich, was ich dann tun würde.“ Dass es dem BF um die Verhinderung der Abschiebung an sich geht, kam darin mehr als deutlich zum Ausdruck. Daraus folgt auch, dass das Vorbringen des BF bzw. seiner Rechtsvertretung, der BF leide an Angst vor dem Fliegen und habe deshalb die Überstellung verweigert, die Schubhaftbeschwerde nicht zum Erfolg führen kann. Oben wurde bereits ausgeführt, dass beim BF keine ernsthafte Krankheit festgestellt werden konnte, die in nachvollziehbarer Weise dazu geführt hätte, dass der BF die Überstellung in die Niederlande nicht hätte antreten können. Der BF ist, wie in der Verhandlung klar zu Tage getreten ist, nicht nur bezüglich der konkreten Überstellungsmaßnahme bzw. des Fluges nicht kooperationswillig, sondern er versucht nachhaltig, eine Überstellung in die Niederlande ganz generell zu verhindern. 3.
- Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wendet sich maßgeblich gegen die – zutreffende – Annahme der belangten Behörde im Schubhaftbescheid, der BF habe die Überstellung in die Niederlande am 02.04.2025 durch mangelnde Mitwirkung vereitelt. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF sei aufgrund des von ihm vorgebrachten traumatischen Missbrauchsvorfalls in den Niederlanden lediglich bezüglich der konkreten Überstellungsmaßnahme nicht kooperationswillig in dem Sinne, dass er an der Überstellung nicht unterstützend mitwirken könne. Er sei davon überzeugt, Herzprobleme zu haben und verspüre Todesängste, wenn er einen Flug nehmen müsste. Ebenso wurde in der Verhandlung von der Rechtsvertretung ausgeführt, der BF habe die Mitwirkung an der geplanten Überstellung nicht aus Fluchtabsicht verweigert, sondern infolge schwerer psychischer Belastungen nach dem Vorfall in den Niederlanden, weshalb er an Traumatisierungsfolgen und subjektiv wahrgenommenen Herzbeschwerden leide, die mit Todesangst vor dem Fliegen einhergingen. Die mündliche Verhandlung hat demgegenüber jedoch ergeben, dass der BF eben nicht allein aus Angst vor dem Flug die Abschiebung verweigert hat, sondern auch aus dem Grund, die Abschiebung an sich zu vereiteln. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts in Österreich mehrfach und beständig angegeben hat, nicht in die Niederlande zurück zu wollen. Dies hat er primär mit dem Vorfall begründet, der ihm dort widerfahren sein soll. Mit dieser Thematik hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in der – rechtskräftigen – Dublin-Entscheidung vom 04.03.2025 befasst und festgehalten, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung eines solchen Sachverhaltes für den BF keine zukünftige Gefährdung im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK abzuleiten wäre. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Niederlande als EU-Mitgliedstaat schutzwillig und schutzfähig sind. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass er sich weigert, nach Holland zurückzugehen. Er hat auch bestätigt, die Abschiebung verweigert zu haben. Nach dem Grund dafür befragt gab er an, das sei gewesen, weil er Angst um sein Leben habe und sein Leben in Holland in Gefahr wäre, „und zusätzlich auch wegen meines gesundheitlichen Problems kann ich nicht fliegen.“ Nochmals befragt, was der Hauptgrund für die Verweigerung gewesen sei, gab der BF erneut an, „Es waren zwei Dinge, erstens mein Leben in Holland wäre in Gefahr und zweitens ich habe ein ernsthaftes Herzproblem.“ Die Verweigerung, am Transport zum Luftfahrzeug mitzuwirken, erfolgte damit nicht allein aus Angst vor dem Flug, sondern auch deshalb, die Abschiebung an sich zu vereiteln. Der BF weigert sich, anzuerkennen, dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihn betreffend die Niederlande besteht und er äußerte in der Verhandlung, er wolle gerne für immer in Österreich bleiben, er habe hier sein Leben verbringen wollen, da sie ihn in den Niederlanden schlecht behandelt hätten. Besonders deutlich wurde die Vereitelungsabsicht des BF in der mündlichen Verhandlung, als er gefragt wurde, wie er sich verhalten würde, wenn er nicht mit dem Flugzeug, sondern mit dem Auto oder der Bahn nach Holland abgeschoben werden würde. Der BF gab darauf an, wie er schon gesagt habe, nachdem sein Leben in Holland in Gefahr sei, weigere er sich, dorthin zurückzugehen. Er wurde weiter befragt, was er tun würde, wenn er aus der Schubhaft von Polizisten zu einem Zug nach Holland begleitet werden würde, und er wiederholte zunächst zweimal, dass er aufgrund dieses Problems bzw. Vorfalls nicht nach Holland wolle und beim dritten Mal sagte er, „Ich weiß nicht wirklich, was ich dann tun würde.“ Dass es dem BF um die Verhinderung der Abschiebung an sich geht, kam darin mehr als deutlich zum Ausdruck. Daraus folgt auch, dass das Vorbringen des BF bzw. seiner Rechtsvertretung, der BF leide an Angst vor dem Fliegen und habe deshalb die Überstellung verweigert, die Schubhaftbeschwerde nicht zum Erfolg führen kann. Oben wurde bereits ausgeführt, dass beim BF keine ernsthafte Krankheit festgestellt werden konnte, die in nachvollziehbarer Weise dazu geführt hätte, dass der BF die Überstellung in die Niederlande nicht hätte antreten können. Der BF ist, wie in der Verhandlung klar zu Tage getreten ist, nicht nur bezüglich der konkreten Überstellungsmaßnahme bzw. des Fluges nicht kooperationswillig, sondern er versucht nachhaltig, eine Überstellung in die Niederlande ganz generell zu verhindern. Wie sich nach der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses gezeigt hat, setzt der BF dieses Verhalten auch fort, da er, wie sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht nachgeforderten Abschiebebericht ergibt, am 18.04.2025 neuerlich eine – diesmal begleitete – Flugabschiebung in die Niederlande vereitelt hat, indem er der Crew gegenüber angab, er werde irgendwann zu schreien beginnen, weshalb die Mitnahme des BF durch den Kapitän des Flugzeuges verweigert wurde. Diese Sachlage hat zwar für die gegenständliche Entscheidung außer Betracht zu bleiben, bestätigt aber im Nachhinein die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Fluchtgefahr den BF betreffend. 3.
- Aufgrund des geschilderten, vom BF an den Tag gelegten Verhaltens und der nachhaltigen Weigerung, bezüglich der Überstellung mit den Behörden zu kooperieren, muss der BF auch als nicht kooperativ bezeichnet werden und es mangelt ihm angesichts der Vereitelung der Abschiebung und nicht zuletzt aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Uneinsichtigkeit gegenüber rechtskräftigen behördlichen Entscheidungen und seiner Ausnützung des europäischen Asylsystems zu seinem Vorteil auch an Vertrauenswürdigkeit. 3.
- Wie bereits oben ausgeführt, besteht gegen den BF seit 04.03.2025 mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. 3.
- Die Feststellung, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, so hat er etwa in der Einvernahme im Asylverfahren am 07.02.2025 die Frage nach Verwandten in der EU bzw. im EWR verneint. In der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Schubhaftverhängung am 02.04.2025 gab er an, er sei ledig und habe in Österreich keine Verwandten. Er habe auch keine Freunde oder Bekannten, nur in der Zelle in der Haft habe er Freunde gefunden. In der mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 gab er, wie bereits bisher im Verfahren auch an, er habe keine Kinder und auch keine Lebensgefährtin. Somit war insgesamt festzustellen, dass der BF keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Der BF kann mangels Berechtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und er hat auch in seinen Verfahren zu keinem Zeitpunkt angegeben, in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, abgesehen von einer Beschäftigung in der Betreuungsstelle, wo er sich zuletzt aufgehalten hat. Die Frage nach Eigentum, Wertgegenständen oder Vermögenswerten hat der BF in der mündlichen Verhandlung verneint. Der BF hat nach seinen eigenen Angaben vor der gegenständlichen Schubhaft über 60 bis 80 Euro verfügt, die aus der Beschäftigung in der Betreuungsstelle stammen. Davon wurden ihm in der Schubhaft laut Anhaltedatei bereits zweimal 20 Euro ausgefolgt und es ist noch ein verfügbarer Restbetrag von 20 Euro verzeichnet. Dabei handelt es sich selbstredend nicht um ausreichende Existenzmittel. Der BF wurde aus der vorangegangenen ersten Schubhaft am 18.02.2025 entlassen, bis zu diesem Zeitpunkt ist im Zentralen Melderegister eine Meldung im PAZ verzeichnet. Danach verfügte der BF zunächst nicht über eine Meldung, er war nach eigenen Angaben obdachlos und bekam von der XXXX einen Schlafplatz für Obdachlose für annähernd drei Wochen zur Verfügung gestellt. Ab 03.03.2025 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung an der amtsbekannten Adresse XXXX , dabei handelte es sich lediglich um eine Postadresse, untergebracht war er dort nicht. Nach seinen Angaben wurde ihm von einem XXXX -Mitarbeiter gesagt, solange er im Asylverfahren sei, müsse er in die XXXX nach XXXX zurück. Der BF begab sich dann auch dorthin zurück und dementsprechend ist im Grundversorgungs-Informationssystem eine GVS-Zuordnung ab 14.03.2025 in der Grundversorgungsstelle XXXX verzeichnet und auch ein Quartier bzw. eine Wohnadresse in der XXXX ab 14.03.2025 bis zu dem Tag, an dem der BF neuerlich auf Anordnung des Bundesamtes festgenommen wurde, am 31.03.
- Der BF konnte laut Aktenlage auch tatsächlich in der Betreuungsstelle festgenommen werden, als festnehmende Dienststelle ist in der Anhaltedatei die Polizeiinspektion XXXX vermerkt. Somit verfügte der BF unmittelbar vor seiner Festnahme bzw. gegenständlichen Inschubhaftnahme über eine Wohnadresse, an der er von der Behörde auch angetroffen werden konnte. Insoweit kann ein Kriterium der sozialen Verankerung, nämlich die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, als gegeben betrachtet werden. Insgesamt ist die soziale Vernetzung des BF aber dennoch als gering zu betrachten aufgrund der mangelnden Erfüllung sämtlicher anderer Kriterien. Dass bei Dublin-Sachverhalten, wie in der Beschwerde vorgebracht, typischerweise eine geringe soziale Verankerung vorliegt, ist zutreffend, dennoch ist dies für das Vorliegen einer Fluchtgefahr beachtlich und weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht stützte das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr allein auf die mangelnde Verankerung, sondern eben auch auf andere Tatbestände. Der BF wurde aus der vorangegangenen ersten Schubhaft am 18.02.2025 entlassen, bis zu diesem Zeitpunkt ist im Zentralen Melderegister eine Meldung im PAZ verzeichnet. Danach verfügte der BF zunächst nicht über eine Meldung, er war nach eigenen Angaben obdachlos und bekam von der römisch 40 einen Schlafplatz für Obdachlose für annähernd drei Wochen zur Verfügung gestellt. Ab 03.03.2025 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung an der amtsbekannten Adresse römisch 40 , dabei handelte es sich lediglich um eine Postadresse, untergebracht war er dort nicht. Nach seinen Angaben wurde ihm von einem römisch 40 -Mitarbeiter gesagt, solange er im Asylverfahren sei, müsse er in die römisch 40 nach römisch 40 zurück. Der BF begab sich dann auch dorthin zurück und dementsprechend ist im Grundversorgungs-Informationssystem eine GVS-Zuordnung ab 14.03.2025 in der Grundversorgungsstelle römisch 40 verzeichnet und auch ein Quartier bzw. eine Wohnadresse in der römisch 40 ab 14.03.2025 bis zu dem Tag, an dem der BF neuerlich auf Anordnung des Bundesamtes festgenommen wurde, am 31.03.
- Der BF konnte laut Aktenlage auch tatsächlich in der Betreuungsstelle festgenommen werden, als festnehmende Dienststelle ist in der Anhaltedatei die Polizeiinspektion römisch 40 vermerkt. Somit verfügte der BF unmittelbar vor seiner Festnahme bzw. gegenständlichen Inschubhaftnahme über eine Wohnadresse, an der er von der Behörde auch angetroffen werden konnte. Insoweit kann ein Kriterium der sozialen Verankerung, nämlich die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, als gegeben betrachtet werden. Insgesamt ist die soziale Vernetzung des BF aber dennoch als gering zu betrachten aufgrund der mangelnden Erfüllung sämtlicher anderer Kriterien. Dass bei Dublin-Sachverhalten, wie in der Beschwerde vorgebracht, typischerweise eine geringe soziale Verankerung vorliegt, ist zutreffend, dennoch ist dies für das Vorliegen einer Fluchtgefahr beachtlich und weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht stützte das Vorliegen erheb