RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW208 2267093-1 Spruch, W208 2267093-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 28.11.2018 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemeinsam mit seiner Ehefrau für sich und seine minderjährige Tochter, die am XXXX geborene XXXX (in Folge: Minderjährige), einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 28.11.2018 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemeinsam mit seiner Ehefrau für sich und seine minderjährige Tochter, die am römisch 40 geborene römisch 40 (in Folge: Minderjährige), einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2019 wurde der Antrag der Minderjährigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2019 wurde der Antrag der Minderjährigen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen und unter der Zahl XXXX anhängig.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Gerichtsabteilung römisch 40 zugewiesen und unter der Zahl römisch 40 anhängig. 4. Mit Ladungen vom 16.03.2022 wurde die Minderjährige, „gesetzlich vertreten durch“ ihrer Mutter (p.A. XXXX ) und „gesetzlich vertreten durch“ den BF als ihren Vater XXXX (sowie das BFA und ein Dolmetscher für die arabische Sprache) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.04.2022 geladen und darin aufgefordert, an dieser Verhandlung „als PARTEI persönlich teilzunehmen“.4. Mit Ladungen vom 16.03.2022 wurde die Minderjährige, „gesetzlich vertreten durch“ ihrer Mutter (p.A. römisch 40 ) und „gesetzlich vertreten durch“ den BF als ihren Vater römisch 40 (sowie das BFA und ein Dolmetscher für die arabische Sprache) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.04.2022 geladen und darin aufgefordert, an dieser Verhandlung „als PARTEI persönlich teilzunehmen“. 5. Am 11.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der Eltern als gesetzliche Vertreter und des Rechtsvertreters der Minderjährigen (BBU) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Eltern der Minderjährigen zu den Fluchtgründen einvernommen wurden. Die Minderjährige und die belangte Behörde nahmen nicht an der Verhandlung teil. 6. Am 12.04.2022 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter für die o.a. Verhandlung fristgerecht einen mit 11.04.2022 datierten Antrag auf Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von XXXX nach WIEN und retour iHv € 140,40 und gab an, die Reise am 11.04.2022 um 06:00 Uhr angetreten und am 11.04.2022 um 20:00 Uhr beendet zu haben. Darüber hinaus wurden Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen geltend gemacht.6. Am 12.04.2022 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter für die o.a. Verhandlung fristgerecht einen mit 11.04.2022 datierten Antrag auf Gebührenbestimmung gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG ein. Darin beantragte er den Ersatz seiner Fahrtkosten von römisch 40 nach WIEN und retour iHv € 140,40 und gab an, die Reise am 11.04.2022 um 06:00 Uhr angetreten und am 11.04.2022 um 20:00 Uhr beendet zu haben. Darüber hinaus wurden Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen geltend gemacht. 7. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 18.05.2022, GZ 2022-0.365.145-2-A, (der BF am 20.05.2022 zugestellt) wurde dem BF vorgehalten, dass sein Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sein werde, da er zur mündlichen Verhandlung am 11.04.2022 als gesetzlicher Vertreter erschienen sei und nicht als Zeuge einvernommen worden wäre. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt. 8. In weiterer Folge ersuchte die Verrechnungsstelle des BVwG mit E-Mail vom 25.04.2022 den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX um Auskunft, ob der BF ausschließlich als gesetzlicher Vertreter iSd § 12 AVG oder auch als Beschwerdeführer oder Zeuge iSd § 51 AVG bzw. 48 ff AVG förmlich zu Beweiszwecken einvernommen worden sei, wobei dies mit E-Mail vom selben Tag dahingehend beantwortet wurde, dass der BF ausschließlich als gesetzlicher Vertreter geladen und einvernommen worden sei und eine förmliche Befragung als Zeuge oder Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe. 8. In weiterer Folge ersuchte die Verrechnungsstelle des BVwG mit E-Mail vom 25.04.2022 den Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 um Auskunft, ob der BF ausschließlich als gesetzlicher Vertreter iSd Paragraph 12, AVG oder auch als Beschwerdeführer oder Zeuge iSd Paragraph 51, AVG bzw. 48 ff AVG förmlich zu Beweiszwecken einvernommen worden sei, wobei dies mit E-Mail vom selben Tag dahingehend beantwortet wurde, dass der BF ausschließlich als gesetzlicher Vertreter geladen und einvernommen worden sei und eine förmliche Befragung als Zeuge oder Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe. 9. In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 02.06.2022 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach den Parteien, die als gesetzliche Vertreter der Minderjährigen erschienen seien und nicht als Zeugen oder Beschwerdeführer einvernommen worden wären, keine Antragslegitimation zukomme, nicht korrekt sei. § 26 Abs 1 VwGVG beinhalte nämlich in verfassungskonformer Interpretation in Bezug auf gesetzliche Vertreter einen materiellen Zeugenbegriff, der jedenfalls auch gesetzliche Vertreter erfasse, sofern die Einvernahme des gesetzlichen Vertreters zu Beweiszwecken erforderlich sei und nicht durch eine Einvernahme der Partei selbst oder Erklärungen des gewillkürten Vertreters ersetzt werden könne. Die Notwendigkeit der Einvernahme ergebe sich im gegenständlichen Fall bereits aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2022 und daraus, dass die Minderjährige zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht einmal drei Jahre alt gewesen sei, weshalb keine Einvernahme möglich gewesen wäre. 9. In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 02.06.2022 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach den Parteien, die als gesetzliche Vertreter der Minderjährigen erschienen seien und nicht als Zeugen oder Beschwerdeführer einvernommen worden wären, keine Antragslegitimation zukomme, nicht korrekt sei. Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG beinhalte nämlich in verfassungskonformer Interpretation in Bezug auf gesetzliche Vertreter einen materiellen Zeugenbegriff, der jedenfalls auch gesetzliche Vertreter erfasse, sofern die Einvernahme des gesetzlichen Vertreters zu Beweiszwecken erforderlich sei und nicht durch eine Einvernahme der Partei selbst oder Erklärungen des gewillkürten Vertreters ersetzt werden könne. Die Notwendigkeit der Einvernahme ergebe sich im gegenständlichen Fall bereits aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2022 und daraus, dass die Minderjährige zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht einmal drei Jahre alt gewesen sei, weshalb keine Einvernahme möglich gewesen wäre. 10. Die belangte Behörde (Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF vom 11.04.2022 gemäß § 26 Abs 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs 1 GebAG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der Verhandlung vom 11.04.2022 ausschließlich als gesetzlicher Vertreter seiner mj. Tochter fungiert habe und ihm mangels Rechtsgrundlage ein Gebührenanspruch nicht zustehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 29.05.2019, Ra 2019/16/0084, ausgesprochen habe, dürfe § 12 AVG nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dadurch der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten werde oder gar die Parteistellung im Verwaltungsverfahren einnehme. 10. Die belangte Behörde (Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF vom 11.04.2022 gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der Verhandlung vom 11.04.2022 ausschließlich als gesetzlicher Vertreter seiner mj. Tochter fungiert habe und ihm mangels Rechtsgrundlage ein Gebührenanspruch nicht zustehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 29.05.2019, Ra 2019/16/0084, ausgesprochen habe, dürfe Paragraph 12, AVG nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass dadurch der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten werde oder gar die Parteistellung im Verwaltungsverfahren einnehme. 11. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.12.2022) richtet sich die Beschwerde des BF, in welcher er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführte, dass er in der Verhandlung am 11.04.2022 förmlich gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG als Beteiligter einvernommen worden sei. Somit sei er Beteiligter, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken einvernommen wurde und somit gemäß § 26 Abs 1 iVm Abs 5 VwGVG Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG habe. Dem Antrag sei daher stattzugeben.11. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.12.2022) richtet sich die Beschwerde des BF, in welcher er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführte, dass er in der Verhandlung am 11.04.2022 förmlich gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG als Beteiligter einvernommen worden sei. Somit sei er Beteiligter, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken einvernommen wurde und somit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 GebAG habe. Dem Antrag sei daher stattzugeben. 12. Mit am 14.02.2023 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor und wies in ihrem Begleitschreiben darauf hin, dass in einem ähnlichen Sachverhalt eine ordentliche Revision von der belangten Behörde gegen die Entscheidungen des BVwG vom 21.09.2022, Zlen. W176 2255108/2E und W176 2255109/2E, erhoben worden und diese mit Vorlagebericht an den VwGH vorgelegt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Punkt I.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-2. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der BF wurde als gesetzliche Vertretung seiner mj. Tochter im Verfahren beim BVwG zu XXXX zur Teilnahme an der Verhandlung am 11.04.2022 um 11:45 Uhr von seiner Wohnadresse in XXXX geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 14:15 Uhr einvernommen.Der BF wurde als gesetzliche Vertretung seiner mj. Tochter im Verfahren beim BVwG zu römisch 40 zur Teilnahme an der Verhandlung am 11.04.2022 um 11:45 Uhr von seiner Wohnadresse in römisch 40 geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 14:15 Uhr einvernommen. Fest steht, dass der BF in der in Rede stehenden Verhandlung mit dem Ziel der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts befragt wurde und sich seine Aussagen keinesfalls auf Willensäußerungen oder Erklärungen beschränkt haben, die typischerweise vom gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Weiters steht fest, dass der BF zu seiner Einvernahme am 11.04.2022 mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Ladungsadresse an das BVwG in 1030 WIEN, Erdbergstraße 192 – 196 angereist ist. Der Reiseweg (ca. 430
- km)von der Ladungsadresse des BF in XXXX bis nach 1030 WIEN beträgt etwa 4 Stunden und 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug von XXXX Hauptbahnhof nach WIEN MEIDLING, innerhalb WIENS weiter mit Schnellbahn und U-Bahn nach 1030 WIEN, Erdbergstraße 192 – 196). Die Reisekosten pro Strecke haben sich auf € 70,20 belaufen und wurden vom BF bezahlt. Der Reiseweg (ca. 430
- km)von der Ladungsadresse des BF in römisch 40 bis nach 1030 WIEN beträgt etwa 4 Stunden und 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug von römisch 40 Hauptbahnhof nach WIEN MEIDLING, innerhalb WIENS weiter mit Schnellbahn und U-Bahn nach 1030 WIEN, Erdbergstraße 192 – 196). Die Reisekosten pro Strecke haben sich auf € 70,20 belaufen und wurden vom BF bezahlt. Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung am 11.04.2022 um 11:45 Uhr in 1030 WIEN zu erscheinen, ist der BF die Anreise von der Ladungsadresse in XXXX am 11.04.2022 um 06:37 angetreten und sodann um 11:00 Uhr am BVwG angekommen. Seine Rückreise hat der BF noch am selben Tag um 14:47 Uhr angetreten und ist um 19:21 Uhr wieder an seine Ladungsadresse in XXXX zurückgekehrt. Um pünktlich zur Gerichtsverhandlung am 11.04.2022 um 11:45 Uhr in 1030 WIEN zu erscheinen, ist der BF die Anreise von der Ladungsadresse in römisch 40 am 11.04.2022 um 06:37 angetreten und sodann um 11:00 Uhr am BVwG angekommen. Seine Rückreise hat der BF noch am selben Tag um 14:47 Uhr angetreten und ist um 19:21 Uhr wieder an seine Ladungsadresse in römisch 40 zurückgekehrt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF in der Verhandlung vom 11.04.2022 mit dem Ziel der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts befragt wurde und sich seine Aussagen keinesfalls auf Willensäußerungen oder Erklärungen beschränkt haben, die typischerweise vom gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF wurde als gesetzlicher Vertreter seiner damals dreijährigen Tochter zur Verhandlung vor dem BVwG geladen. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde er auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen („Sie sind verpflichtet hier wahrheitsgemäße Angaben zu machen.“, Verhandlungsschrift zu XXXX Seite 2). Im Zuge seiner Einvernahme wurde der BF sodann eingehend zum Sachverhalt (den Fluchtgründen der Minderjährigen) befragt, zumal die Minderjährige selbst an der Verhandlung nicht teilnahm, insbesondere da eine Einvernahme aufgrund ihres Kleinkindalters nicht zweckmäßig gewesen wäre.Der BF wurde als gesetzlicher Vertreter seiner damals dreijährigen Tochter zur Verhandlung vor dem BVwG geladen. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde er auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen („Sie sind verpflichtet hier wahrheitsgemäße Angaben zu machen.“, Verhandlungsschrift zu römisch 40 Seite 2). Im Zuge seiner Einvernahme wurde der BF sodann eingehend zum Sachverhalt (den Fluchtgründen der Minderjährigen) befragt, zumal die Minderjährige selbst an der Verhandlung nicht teilnahm, insbesondere da eine Einvernahme aufgrund ihres Kleinkindalters nicht zweckmäßig gewesen wäre. Dass der BF im Verhandlungsprotokoll als „GV2“ (gesetzlicher Vertreter) bezeichnet wurde, schadet dabei ebensowenig wie die diesbezüglich auf Nachfrage erstattete Auskunft der zuständigen Gerichtsabteilung vom 25.04.2022, wonach der BF ausschließlich als gesetzlicher Vertreter geladen und einvernommen worden sei und eine förmliche Befragung als Zeuge oder Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe. Das Unterbleiben der förmlichen Ladung als Beteiligter vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass der BF in dieser dann doch förmlich gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG als Beteiligter einvernommen wurde. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich nämlich eindeutig, dass der BF mit dem Ziel der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts befragt wurde und die Art der Einvernahme über die üblichen Willensäußerungen oder Erklärungen, die typischerweise vom gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, hinausging. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund plausibel, dass mangels einer tauglichen Einvernahme der Minderjährigen, der maßgebliche Sachverhalt nur aufgrund der Einvernahme der gesetzlichen Vertreter festgestellt werden konnte.Das Unterbleiben der förmlichen Ladung als Beteiligter vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass der BF in dieser dann doch förmlich gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG als Beteiligter einvernommen wurde. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich nämlich eindeutig, dass der BF mit dem Ziel der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts befragt wurde und die Art der Einvernahme über die üblichen Willensäußerungen oder Erklärungen, die typischerweise vom gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, hinausging. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund plausibel, dass mangels einer tauglichen Einvernahme der Minderjährigen, der maßgebliche Sachverhalt nur aufgrund der Einvernahme der gesetzlichen Vertreter festgestellt werden konnte. Die Feststellung über Wegzeiten, Anreise und Fahrplan mittels öffentlichen Verkehrsmitteln, ergibt sich aus „Google Maps“ (www.google.at/maps) sowie den Fahrplänen der ÖBB und der WIENER Linien. Die Fahrtkosten iHv € 70,20 pro Strecke wurden bereits von der belangten Behörde anhand von Abfragen im Routenplaner der ÖBB ermittelt, welche dem Verwaltungsakt beigelegt sind und aus denen Reisedauer und Ticketkosten antragsgemäß nachvollzogen werden konnten. Weder die Ab – bzw. Ankunftszeiten des BF noch die Höhe seiner Reisekosten wurden von der belangten Behörde bestritten und konnten daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) war trotz Antrag nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) war trotz Antrag nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): „Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; [...]Anspruchsvoraussetzungen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; [...], Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. [...]Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. [...] Reisekosten § 6
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß. [...]Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß. [...] Massebeförderungsmittel § 7
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8 Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“ § 14 GebAG in der für den gegenständlichen Gebührenantrag maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 134/2007 lautet: Paragraph 14, GebAG in der für den gegenständlichen Gebührenantrag maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 134 aus 2007, lautet: „Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 4,00 €
- für das Mittagessen 8,50 €
- für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [Anm. Auslandszeuge] binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. [...]“Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [Anm. Auslandszeuge] binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. [...]“ Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).“Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).“ § 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. [...]„
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. [...] [...]
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall wurde der BF als gesetzliche Vertretung seiner mj. Tochter im Verfahren beim BVwG zu XXXX zur Teilnahme an der Verhandlung am 11.04.2022 um 11:45 Uhr an seiner Wohnungsadresse in XXXX geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 14:15 Uhr zu Klärung des Sachverhalts einvernommen. Dafür ist er von seiner Ladungsadresse XXXX mit dem Zug nach XXXX angereist. Im vorliegenden Fall wurde der BF als gesetzliche Vertretung seiner mj. Tochter im Verfahren beim BVwG zu römisch 40 zur Teilnahme an der Verhandlung am 11.04.2022 um 11:45 Uhr an seiner Wohnungsadresse in römisch 40 geladen und in der mündlichen Tagsatzung bis 14:15 Uhr zu Klärung des Sachverhalts einvernommen. Dafür ist er von seiner Ladungsadresse römisch 40 mit dem Zug nach römisch 40 angereist. Strittig war bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen gesetzlichen Vertretern wie dem BF, die in mündlichen Verhandlungen vor Verwaltungsgerichten zu Beweiszwecken einvernommen wurden, ein Gebührenanspruch nach § 26 VwGVG zusteht.Strittig war bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen gesetzlichen Vertretern wie dem BF, die in mündlichen Verhandlungen vor Verwaltungsgerichten zu Beweiszwecken einvernommen wurden, ein Gebührenanspruch nach Paragraph 26, VwGVG zusteht. In diesem Zusammenhang kann sich das BVwG in seiner Entscheidung auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2025 zu Ro 2022/16/0024 (welches aufgrund der Erhebung einer ordentlichen Revision des Präsidenten des BVwG ergangen ist) stützen, worin in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen wurde, dass die Bestimmung des § 26 Abs 1 und 5 VwGVG dahingehend zu verstehen sei, dass es auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankomme, woraus sich folglich der Gebührenanspruch ableite. Dies wird insbesondere mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des VwGH vom 29.05.2019, Ra 2019/16/0084 begründet, wonach der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach § 26 Abs 5 VwGVG voraussetze, dass seine Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt sei (vgl. VwGH 24.4.2020, Ro 2020/16/0005; 23.9.2021, Ra 2021/16/0011).In diesem Zusammenhang kann sich das BVwG in seiner Entscheidung auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2025 zu Ro 2022/16/0024 (welches aufgrund der Erhebung einer ordentlichen Revision des Präsidenten des BVwG ergangen ist) stützen, worin in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgesprochen wurde, dass die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG dahingehend zu verstehen sei, dass es auf die Art der gerichtlichen Einvernahme ankomme, woraus sich folglich der Gebührenanspruch ableite. Dies wird insbesondere mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des VwGH vom 29.05.2019, Ra 2019/16/0084 begründet, wonach der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG voraussetze, dass seine Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt sei vergleiche VwGH 24.4.2020, Ro 2020/16/0005; 23.9.2021, Ra 2021/16/0011). Wie oben festgestellt wurde im gegenständlichen Fall der BF zwar nicht als Beteiligter, sondern als gesetzlicher Vertreter zur Verhandlung vom 11.04.2022 geladen, jedoch in dieser Verhandlung förmlich gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG als Beteiligter zu Beweiszwecken einvernommen. Wie oben festgestellt wurde im gegenständlichen Fall der BF zwar nicht als Beteiligter, sondern als gesetzlicher Vertreter zur Verhandlung vom 11.04.2022 geladen, jedoch in dieser Verhandlung förmlich gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG als Beteiligter zu Beweiszwecken einvernommen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat der BF daher gemäß § 26 Abs 1 iVm Abs 5 VwGVG Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und §§ 3 bis 18 GebAG.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat der BF daher gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraphen 3 bis 18 GebAG. Betreffend die Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat das Beweisverfahren unstrittig ergeben, dass der BF seine Reise am 11.04.2022 von der Ladungsadresse in XXXX am 11.04.2022 um 06:37 Uhr angetreten und um 19:21 Uhr an seiner Ladungsadresse in XXXX beendet hat und ihm dafür Reisekosten iHv € 70,20 pro Strecke entstanden sind.Betreffend die Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat das Beweisverfahren unstrittig ergeben, dass der BF seine Reise am 11.04.2022 von der Ladungsadresse in römisch 40 am 11.04.2022 um 06:37 Uhr angetreten und um 19:21 Uhr an seiner Ladungsadresse in römisch 40 beendet hat und ihm dafür Reisekosten iHv € 70,20 pro Strecke entstanden sind. Unter Zugrundelegung der festgestellten Reisezeiten und insbesondere des Reisebeginns um 06:37, damit vor 07:00 Uhr, und der Beendigung der Reise um 19:21 Uhr, damit nach 19:00 Uhr, war dem BF ein Mehraufwand für Verpflegung gemäß § 14 Abs 1 Z 1, 2 und 3 GebAG für ein Frühstück iHv € 4,00, ein Mittagessen iHv € 8,50 und ein Abendessen iHv € 8,50, insgesamt daher iHv € 21,00 zuzusprechen.Unter Zugrundelegung der festgestellten Reisezeiten und insbesondere des Reisebeginns um 06:37, damit vor 07:00 Uhr, und der Beendigung der Reise um 19:21 Uhr, damit nach 19:00 Uhr, war dem BF ein Mehraufwand für Verpflegung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 GebAG für ein Frühstück iHv € 4,00, ein Mittagessen iHv € 8,50 und ein Abendessen iHv € 8,50, insgesamt daher iHv € 21,00 zuzusprechen. 3.
- Da im vorliegenden Fall eine förmliche Einvernahme des BF als Beteiligter zu Beweiszwecken im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte und er daher anspruchsberechtigt zur Geltendmachung von Gebühren gemäß § 26 VwGVG ist, sind ihm diese Gebühren antragsgemäß in der begehrten Höhe (Reisekosten iHv € 140,40 und Verpflegungskosten iHv € 21,00) zuzusprechen. 3.
- Da im vorliegenden Fall eine förmliche Einvernahme des BF als Beteiligter zu Beweiszwecken im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte und er daher anspruchsberechtigt zur Geltendmachung von Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG ist, sind ihm diese Gebühren antragsgemäß in der begehrten Höhe (Reisekosten iHv € 140,40 und Verpflegungskosten iHv € 21,00) zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH – insbesondere die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.03.2025 zu Ro 2022/16/0024, die oben wiedergegeben wurde - stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH – insbesondere die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.03.2025 zu Ro 2022/16/0024, die oben wiedergegeben wurde - stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2267093.1.00