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{'item': 'W212 2310089-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW212 2310089-1 Spruch, W212 2310089-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige iranische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Lettland vom 27.07.2024 (Kategorie 1).
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2025 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Ihren Herkunftsstaat habe sie im Juli 2024 verlassen. Über die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate sei sie nach Lettland gereist, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe. Danach sei sie etwa zwei Monate in ihr unbekannten Ländern gewesen, bevor sie am 13.01.2025 in Österreich eingereist sei. In Lettland sei sie von der Polizei angehalten und ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Um Asyl habe sie nicht angesucht, da sie nach Österreich wollte. Ihr Sohn lebe in Österreich. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Iran an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Vorgelegt wurden: Kopien von iranischen Personenstandsdokumenten (Reisepass, Personalausweis)Vorgelegt wurden: Kopien von iranischen Personenstandsdokumenten (Reisepass, , Personalausweis)
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2025 ein auf Art. 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 03.02.2025 stimmte die lettische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 03.02.2025 stimmte die lettische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
  5. Am 07.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Befragung zu absolvieren. Sie befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente ein. Ihr Sohn, XXXX , lebe bei ihrer Schwester, XXXX , in Österreich. Beide seien Asylwerber. Zu ihren Verwandten bestehe keine Abhängigkeit, sie habe einen Ehemann, XXXX , in Österreich, der ihr alles bezahle. Auf Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit diesem Mann offiziell weder verlobt noch verheiratet sei. Sie habe ihn über das Telefon kennengelernt und in Österreich das erste Mal getroffen. In Lettland sei sie zwei Monate in einem gesperrten Heim und zwei Monate in einem Flüchtlingsheim gewesen, dann drei Wochen bei einem Schlepper. Sie sei in Lettland einvernommen worden, eine Entscheidung sei ihr nicht mitgeteilt worden. Sie sei die gesamte Zeit über versorgt worden und habe das Camp freiwillig verlassen. Sie wolle auf keinen Fall zurück nach Lettland. Ihr Sohn, ihre Schwester und ihr Verlobter würden in Österreich leben.
  6. Am 07.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein die Befragung zu absolvieren. Sie befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente ein. Ihr Sohn, römisch 40 , lebe bei ihrer Schwester, römisch 40 , in Österreich. Beide seien Asylwerber. Zu ihren Verwandten bestehe keine Abhängigkeit, sie habe einen Ehemann, römisch 40 , in Österreich, der ihr alles bezahle. Auf Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit diesem Mann offiziell weder verlobt noch verheiratet sei. Sie habe ihn über das Telefon kennengelernt und in Österreich das erste Mal getroffen. In Lettland sei sie zwei Monate in einem gesperrten Heim und zwei Monate in einem Flüchtlingsheim gewesen, dann drei Wochen bei einem Schlepper. Sie sei in Lettland einvernommen worden, eine Entscheidung sei ihr nicht mitgeteilt worden. Sie sei die gesamte Zeit über versorgt worden und habe das Camp freiwillig verlassen. Sie wolle auf keinen Fall zurück nach Lettland. Ihr Sohn, ihre Schwester und ihr Verlobter würden in Österreich leben.
  7. Mit Bescheid vom 13.03.2025, zugestellt am 14.03.2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Art. 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  8. Mit Bescheid vom 13.03.2025, zugestellt am 14.03.2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vgl. USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vergleiche USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.). Seit dem
  9. Februar 2022 haben mehr als 5,9 Millionen Menschen aus der Ukraine in ganz Europa Zuflucht gesucht. Ende 2023 hatte Lettland 46.000 Anträge auf vorübergehenden Schutz von ukrainischen Bürgern erhalten. In Lettland wird die Unterstützung für Flüchtlinge aus der Ukraine auf der Grundlage des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Zivilisten gewährt, das erstmals im März 2022 verabschiedet und seitdem mehrmals verlängert wurde. Für 2024 wird eine Unterstützung in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 erwartet (UNHCR 14.2.2024). Dublin-Rückkehrer Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (EUAA 14.4.2023). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wieder eröffnet oder fortgesetzt werden. Bei Einstellung hingegen ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Im Jahr 2022 beantragten fünf unbegleitete Minderjährige (UMA) in Lettland Asyl (EMN 5.2023, TE 3.2024). Schüler aus einem anderen Land, die zuvor keine Ausbildung in Lettland erhalten haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung dort abzuschließen. Kinder mit Gewalterfahrungen haben gesetzlich das Recht auf soziale Rehabilitation. Auch andere Kinder können diese Unterstützung bei Bedarf in Anspruch nehmen. In Fällen, in denen minderjährige Kinder zusammen mit einem in Gewahrsam genommenen erwachsenen Asylwerber eingetroffen sind, werden diese gemeinsam in den Unterkünften des Staatlichen Grenzschutzes für Asylwerber untergebracht, sofern eine unterzeichnete Bestätigung über das Fehlen von Einwänden gegen ihre gemeinsame Unterbringung vorliegt und nachdem das Wohl des Kindes geprüft wurde (EMN 5.2023). Dem Gesetz nach werden UMA gesetzliche Vormunde zur Seite gestellt. Ein Vormund hat folgende Pflichten: Er vertritt das unbegleitete Kind bei der Wahrung seiner persönlichen, rechtlichen und vermögensrechtlichen Interessen im Hoheitsgebiet der Republik Lettland. Er arbeitet mit dem Staat und den örtlichen Behörden bei der Wahrung der persönlichen und rechtlichen Interessen des unbegleiteten Kindes zusammen. Er ist u.a. verpflichtet, dem unbegleiteten Kind eine seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung und Versorgung (Gesundheitsfürsorge, Erziehung und Bildung) zu gewähren (Eurochild 5.2022). Im Rahmen des vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts wurden im Zentrum Mucenieki behindertengerechte Räumlichkeiten (Rampen, Toiletten, Duschen) eingerichtet (PMLP 13.10.2024). Non-Refoulement Im Mai 2023 wurde der seit August 2021 bestehende Ausnahmezustand in verschiedenen Regionen nahe der Grenze zu Weißrussland um weitere drei Monate verlängert. Die Regierung hat mehrfach angekündigt, den Ausnahmezustand durch feste Anlagen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte ersetzen zu wollen (ORF 2.5.2023) und erließ Mitte März 2024 für die Dauer von sechs Monaten weitergehende Befugnisse zum Schutz der Grenze, wobei auch Polizei und Militär die Grenzschutzbehörden in diesem Zeitraum unterstützen sollen (DF 13.3.2024). Der staatliche Grenzschutz nahm im Jahr 2022 189 Personen in Gewahrsam, die die Grenze von Weißrussland aus unrechtmäßig überschritten hatten, 233 Personen wurde von den Behörden Asyl gewährt (USDOS 20.3.2023). Lettland nahm im Laufe des Jahres 2022 200 Personen aus humanitären Gründen auf und meldete mehr als 5.000 "vereitelte" Grenzübertritte, was in der Praxis bedeutete, dass die Menschen massenhaft nach Belarus zurückgeschoben wurden. Diejenigen, die man von der Grenze abtransportierte, kamen zumeist willkürlich in Haft, darunter auch Minderjährige (AI 28.3.2023). Im Jahr 2023 wurden fast 14.000 Versuche der illegalen Einreise aus Weißrussland nach Lettland verhindert (Eng.ssm.lv 20.1.2024). EU-Mitgliedstaaten, darunter auch Lettland, setzten im Jahr 2023 ihre illegalen Push-Backs an den Außengrenzen fort (HRW 11.1.2024). Versorgung Unterbringung Das Unterbringungszentrum in Mucenieki, Ropaži Rural Territory, 17 km von Riga entfernt, wurde am
  10. Februar 1999 eröffnet. Bis zu 400 Personen können hier untergebracht werden. Die Hauptaufgabe des Zentrums ist die Unterbringung von Asylwerbern während der Zeit, in der ihre Fälle geprüft und die Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus getroffen werden. Am
  11. März 2017 war das Zentrum um ein weiteres Gebäude erweitert worden. Das Gebäude des neuen Unterbringungszentrums für Asylwerber ist mit Wohnräumen, Gemeinschaftsküchen und Unterrichtsräumen für die Durchführung von sozioökonomischen Eingliederungsmaßnahmen ausgestattet. Die zusätzlichen Räumlichkeiten gewährleisten komfortablere Unterbringungsbedingungen für Asylwerber und berücksichtigen deren Bedürfnisse. Zusätzlich wurde im Dorf Mucenieki ein multifunktionales Zentrum für Anwohner und Asylwerber eröffnet. Den Asylwerbern stehen eine Küche, eine Waschküche, eine Kinderkrippe, ein Fernsehraum, ein Klassenzimmer mit Internetzugang, eine Sporthalle, eine Bibliothek und zusätzliche Wohnräume zur Verfügung. Im Rahmen des vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts wurden im Zentrum behindertengerechte Räumlichkeiten (Rampen, Toiletten, Duschen) eingerichtet. (PMLP 13.10.2020). Anfang 2022 beschloss der Gemeinderat von Aluksne, der staatlichen Agentur für die Bereitstellung von Wohnraum für einen Zeitraum von vier Jahren ein städtisches Grundstück – u.a. das Gebäude und das Nebengebäude eines ehemaligen Internats - zur entschädigungslosen Nutzung zu übertragen. Im Rahmen eines AMIF-finanzierten Projekts wird in Liepna, Gemeinde Aluksne, ein Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Asylwerbern (im Folgenden "ACAS") für 250 Asylwerber geschaffen, inklusive Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und einem entsprechenden Dienstleistungsangebot (EMN 5.2023). Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von 3 EUR pro Tag (PMLP 13.10.2020). Asylwerber haben nach sechs Monaten, wenn das Verfahren ohne eigenes Verschulden der Asylwerber nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen ist, Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit gilt bis zu dem Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des alternativen Status oder die Ablehnung der Zuerkennung in Kraft getreten ist, und kann nicht angefochten werden (PDM o.D.a). Lettland verfügt über zwei spezielle Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige, nämlich die Anhaltezentren Daugavpils und Mucenieki. Die meisten der in diesen Zentren befragten ausländischen Staatsangehörigen gaben an, dass sie korrekt behandelt wurden, und abgesehen von einigen Berichten über verbale Beschimpfungen in Daugavpils erhielt die prüfende Delegation des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CPT) keine Vorwürfe über Misshandlungen durch das Personal der beiden Einrichtungen. Allerdings wurden Vorwürfe erhoben, dass inhaftierte ausländische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem starken Zustrom von Migranten zwischen August 2021 und März 2022 schwer misshandelt worden wären. Sowohl in Daugavpils als auch in Mucenieki entsprechen die materiellen Haftbedingungen in den Wohneinheiten im Allgemeinen einem guten Standard. Bemerkenswert ist auch, dass in beiden Einrichtungen für die ausländischen Staatsangehörigen ein System der offenen Tür gilt, d. h. sie können sich innerhalb ihrer Wohneinheit frei bewegen und sich den ganzen Tag über in Gemeinschaftsräumen aufhalten. Die medizinische Versorgung von Ausländern im Mucenieki Immigration Detention Centre ist im Allgemeinen gut, während sie in Daugavpils einige Mängel aufweist (CoE 11.7.2023). Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patvērums Drošā māja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; das Lettische Rote Kreuz sowie die Caritas. Letztere hilft mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkünften (PDM o.D.b). Medizinische Versorgung Asylwerber haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge (Integration.lv o.D.). Außerdem haben sie Anspruch auf: • eine medizinische Erstuntersuchung • zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen • Befreiung von den Patientenzuzahlungen • im Falle der Inhaftierung: Überprüfung des Gesundheitszustands, sanitäre Versorgung und notwendige medizinische Betreuung • psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen (Cilvektiesibugids.lv o.D.) Die zentrale Rolle im Gesundheitssystem spielt der Hausarzt, der wesentliche Leistungen der medizinischen Grundversorgung erbringt und die Gesundheitsversorgung insgesamt koordiniert (EK o.D). Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Lettland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die alle fünf Jahre erneuert werden muss, subsidiär Schutzberechtigte eine auf ein Jahr befristete (dann aber verlängerbare) Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (PMLP 14.10.2020; vgl. UNHCR o.D.). Anerkannte Flüchtlinge haben nach dem Erhalt des Schutzstatus ein Recht auf Familienzusammenführung. Im Falle einer befristeten Schutzform ist dies erst nach einer zweijährigen Aufenthalt in Lettland möglich (PMLP 14.10.2020).Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Lettland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die alle fünf Jahre erneuert werden muss, subsidiär Schutzberechtigte eine auf ein Jahr befristete (dann aber verlängerbare) Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (PMLP 14.10.2020; vergleiche UNHCR o.D.). Anerkannte Flüchtlinge haben nach dem Erhalt des Schutzstatus ein Recht auf Familienzusammenführung. Im Falle einer befristeten Schutzform ist dies erst nach einer zweijährigen Aufenthalt in Lettland möglich (PMLP 14.10.2020). Personen mit dem Status eines Flüchtlings oder einer Person mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, haben Anspruch auf Sozialhilfe (SEAL 13.9.2022). Anerkannte Flüchtlinge und andere schutzberechtigte Gruppen haben Anspruch auf eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 278 Euro (für einen Minderjährigen 194 Euro); bei verheirateten Paaren erhält der eine Ehepartner 278 Euro, der andere 194 Euro. Schutzberechtige haben zudem Anspruch auf eine monatliche Zahlung von 139 Euro (für einen Minderjährigen 97 Euro). Ist man verheiratet, erhält ein Ehepartner 139 und der andere 97 Euro. Die monatliche Zahlung ist für Schutzberechtigte mit Flüchtlingsstatus auf zehn Monate, für subsidiär Schutzberechtigte auf sieben Monate befristet (SEARL 13.9.2022; vgl. PMLP 14.10.2020).Personen mit dem Status eines Flüchtlings oder einer Person mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, haben Anspruch auf Sozialhilfe (SEAL 13.9.2022). Anerkannte Flüchtlinge und andere schutzberechtigte Gruppen haben Anspruch auf eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 278 Euro (für einen Minderjährigen 194 Euro); bei verheirateten Paaren erhält der eine Ehepartner 278 Euro, der andere 194 Euro. Schutzberechtige haben zudem Anspruch auf eine monatliche Zahlung von 139 Euro (für einen Minderjährigen 97 Euro). Ist man verheiratet, erhält ein Ehepartner 139 und der andere 97 Euro. Die monatliche Zahlung ist für Schutzberechtigte mit Flüchtlingsstatus auf zehn Monate, für subsidiär Schutzberechtigte auf sieben Monate befristet (SEARL 13.9.2022; vergleiche PMLP 14.10.2020). Asylwerber, Flüchtlinge und Personen unter subsidiärem Schutz haben Anspruch auf die Dienste von Sozialarbeitern und Sozialbetreuern, die ihnen beratend und helfend zur Seite stehen, ihnen bei der Integration in die lettische Gesellschaft und beim Einleben in Lettland helfen, sie bei Anmeldungen z. B. bei der staatlichen Arbeitsagentur und einem Allgemeinmediziner unterstützen, und ihnen bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Wohnungssuche und bei der Anmeldung des Wohnsitzes helfend zur Seite stehen. Die Dienste eines Sozialarbeiters stehen Asylwerbern drei Monate lang ab dem Zeitpunkt Ihrer Ankunft in Lettland oder bis zur Zuerkennung des Status eines Flüchtlings oder einer Person mit subsidiärem Schutz zur Verfügung. Nach Erlangung des Status eines Schutzberechtigten steht der Dienst für weitere zwölf Monate zur Verfügung. Der Dienst des Sozialarbeiters endet, wenn die betreute Person während der Dauer des Dienstes Lettland verlässt (SEARL 14.10.2020). Schutzberechtigte oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge (Integration.lv o.D.). Subsidärer Schutz [Anm.: Genauso wie der Flüchtlingsstatus] ermöglichen den Schutzberechtigten Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Arbeitsmarkt (UNHCR 14.2.2024). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Mit ihren in Österreich aufhältigen Verwandten lebe sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Allfällige Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem namentlich genannten Partner zusammen. Mit diesem Partner sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet. Die Beziehung zu ihrem Partner sei sie erst nach ihrer Einreise eingegangen, als sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin in besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Mit ihren in Österreich aufhältigen Verwandten lebe sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Allfällige Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem namentlich genannten Partner zusammen. Mit diesem Partner sei die Beschwerdeführerin nicht verheiratet. Die Beziehung zu ihrem Partner sei sie erst nach ihrer Einreise eingegangen, als sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin in besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass im Bescheid, der der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, die Unterschrift oder die Amtssignatur des ausstellenden Organes fehlen würden. Es handle sich folglich um einen nichtigen Bescheid. Inhaltlich wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Erkrankungen, nämlich Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen leide und sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie sei auf die Unterstützung ihres Verlobten, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebe und der für ihren Lebensunterhalt aufkomme, angewiesen. In Lettland verfüge sie über kein familiäres oder soziales Netzwerk und wäre dort als alleinstehende Frau auf sich alleine gestellt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Lettland seien unvollständig. In der Beschwerde wurde aus einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen aus 2022 und zwei Berichten von Amnesty International aus 2023 und April 2024 zitiert, in denen es um Pushbacks, Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Inhaftierung von Migranten:innen geht. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen richtig ausgewertet, sowie weitere aktuelle Länderberichte in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Überstellung nach Lettland die nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verletzen würde. Die Behörde hätte eine individuelle Zusicherung einholen müssen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass im Bescheid, der der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, die Unterschrift oder die Amtssignatur des ausstellenden Organes fehlen würden. Es handle sich folglich um einen nichtigen Bescheid. Inhaltlich wurde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Erkrankungen, nämlich Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen leide und sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie sei auf die Unterstützung ihres Verlobten, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebe und der für ihren Lebensunterhalt aufkomme, angewiesen. In Lettland verfüge sie über kein familiäres oder soziales Netzwerk und wäre dort als alleinstehende Frau auf sich alleine gestellt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Lettland seien unvollständig. In der Beschwerde wurde aus einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen aus 2022 und zwei Berichten von Amnesty International aus 2023 und April 2024 zitiert, in denen es um Pushbacks, Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Inhaftierung von Migranten:innen geht. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen richtig ausgewertet, sowie weitere aktuelle Länderberichte in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Überstellung nach Lettland die nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verletzen würde. Die Behörde hätte eine individuelle Zusicherung einholen müssen. Vorgelegt wurde: Schreiben einer systemischen Psychotherapeutin vom 24.03.2025
  14. Die Beschwerde langte am 01.04.2025 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bemerkt, dass der Bescheid an die Beschwerdeführerin amtssigniert übermittelt wurde.
  15. Auf Nachfrage seitens der erkennenden Gerichtsabteilung übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 09.04.2025 einen Scan des Originalbescheides zum Nachweis, dass dieser keine Unterschrift und keine Amtssignatur aufweisen würde.
  16. Am 18.04.2025 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben einer systemischen Psychotherapeutin an den Partner der Beschwerdeführerin.
  17. Am 28.04.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Migrantinnenverein St. Marx für die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige iranische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 27.07.2024 eine erkennungsdienstliche Behandlung in Lettland aufgrund der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland, dem die lettische Dublinbehörde ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland, dem die lettische Dublinbehörde ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Lettlands beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Lettland an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie steht nicht in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin ist überstellungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat einen volljährigen Sohn, XXXX , und eine Schwester, XXXX , im österreichischen Bundesgebiet. Beide sind Asylwerber. Mit ihren Verwandten lebt die Beschwerdeführerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besonders enge Beziehung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat einen volljährigen Sohn, römisch 40 , und eine Schwester, römisch 40 , im österreichischen Bundesgebiet. Beide sind Asylwerber. Mit ihren Verwandten lebt die Beschwerdeführerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt und besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besonders enge Beziehung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet, indem sie privat zu ihrem Partner – XXXX – verzogen ist. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Partner nicht verheiratet. Eine besonders enge Beziehung besteht ebenfalls nicht. Der Verzicht auf die Grundversorgung begründet keine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Freund und besteht auch keine anderweitige Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin hat auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet, indem sie privat zu ihrem Partner – römisch 40 – verzogen ist. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Partner nicht verheiratet. Eine besonders enge Beziehung besteht ebenfalls nicht. Der Verzicht auf die Grundversorgung begründet keine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Freund und besteht auch keine anderweitige Abhängigkeit. Der gegenständliche Bescheid wurde mit Amtssignatur (Datum/Zeit: 2025-03-13, 13:24:32+01:00) abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 14.03.2025 eigenhändig übergeben.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise, dem Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Lettland ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Lettland ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und lettischen Dublinbehörde. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Lettland den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  20. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.
  21. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Schreiben einer systemischen Psychotherapeutin, vom 24.03.2025 und vom 17.04.
  22. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 explizit verneint hat, in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie zu stehen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, etwas vorzubringen oder zu ergänzen. Auch im Zuge der Rückübersetzung, erwähnte sie keine psychischen Probleme oder Besuche bei einer Psychotherapeutin (vgl. AS 81ff). Es ist somit nicht nachvollziehbar warum die systemische Psychotherapeutin in ihrem Schreiben vom 24.03.2025 angibt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 2025 bei ihr in Behandlung (vgl. AS 175). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Schreiben einer systemischen Psychotherapeutin, vom 24.03.2025 und vom 17.04.
  23. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 explizit verneint hat, in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie zu stehen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, etwas vorzubringen oder zu ergänzen. Auch im Zuge der Rückübersetzung, erwähnte sie keine psychischen Probleme oder Besuche bei einer Psychotherapeutin vergleiche AS 81ff). Es ist somit nicht nachvollziehbar warum die systemische Psychotherapeutin in ihrem Schreiben vom 24.03.2025 angibt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 2025 bei ihr in Behandlung vergleiche AS 175). Bei den Schreiben der systemischen Psychotherapeutin handelt es sich um keine Befunde, es werden darin keine Diagnosen gestellt, sondern lediglich kurz, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dargelegt, beispielsweise, dass sich die „traumatischen Erlebnisse und ihre [Anm. der Beschwerdeführerin] panikattacken/schlafstörungen [sic]“ verstärkt hätten (vgl. AS 175) und dass sie Suizidgedanken äußere und das Aufsuchen von einem Facharzt für Psychiatrie erbeten werde (vgl. Schreiben vom 17.04.2025). Weitere Schreiben oder medizinische Befunde sind seither nicht vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Schreiben geht jedenfalls keine tatsächliche diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervor oder dass diese sich in regelmäßiger Behandlung bei der systemischen Psychotherapeutin oder einem Facharzt für Psychiatrie befindet. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht erkennbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet wäre, die hohe Schwelle des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK zu tangieren. Bei den Schreiben der systemischen Psychotherapeutin handelt es sich um keine Befunde, es werden darin keine Diagnosen gestellt, sondern lediglich kurz, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dargelegt, beispielsweise, dass sich die „traumatischen Erlebnisse und ihre [Anm. der Beschwerdeführerin] panikattacken/schlafstörungen [sic]“ verstärkt hätten vergleiche AS 175) und dass sie Suizidgedanken äußere und das Aufsuchen von einem Facharzt für Psychiatrie erbeten werde vergleiche Schreiben vom 17.04.2025). Weitere Schreiben oder medizinische Befunde sind seither nicht vorgelegt worden. Aus den vorgelegten Schreiben geht jedenfalls keine tatsächliche diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervor oder dass diese sich in regelmäßiger Behandlung bei der systemischen Psychotherapeutin oder einem Facharzt für Psychiatrie befindet. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht erkennbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet wäre, die hohe Schwelle des Schutzbereiches des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Lettland geht hervor, dass Asylwerber Anspruch auf psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen haben. Der Beschwerdeführerin hätte somit auch in Lettland Zugang zu psychologischer Betreuung, sollte sie eine solche benötigen. Die Feststellungen zu den namentlich genannten Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und ihrer Schwester nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, geht zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer besonders engen Beziehung oder eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in Österreich liegen nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Betreffend die Beziehung zu ihrem volljährigen Sohn ist zudem zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 11.04.2025 behoben hat. In der Entscheidung wurde insbesondere festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht mehr mit dieser zusammenleben möchte (W240 2310454-1/4E). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem namentlichen genannten Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Vorliegen einer besonders engen Beziehung ist schon aufgrund des Umstandes zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner erstmals in Österreich persönlich getroffen hat und vorher mit ihm lediglich telefonischen Kontakt hatte. Die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Partner, wird maßgeblich dadurch relativiert, dass sie sich durch den Privatverzug und den damit einhergehenden Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung selbst in diese Abhängigkeit begeben hat. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. So versuchte die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst ihren Partner als ihren Ehemann darzustellen („Mein neuer Ehemann heißt XXXX “, vgl. AS 81). Auf Nachfrage räumte sie jedoch ein nicht verlobt und nicht verheiratet zu sein (vgl. AS 83). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem namentlichen genannten Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Vorliegen einer besonders engen Beziehung ist schon aufgrund des Umstandes zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner erstmals in Österreich persönlich getroffen hat und vorher mit ihm lediglich telefonischen Kontakt hatte. Die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Partner, wird maßgeblich dadurch relativiert, dass sie sich durch den Privatverzug und den damit einhergehenden Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung selbst in diese Abhängigkeit begeben hat. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht verheiratet ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. So versuchte die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst ihren Partner als ihren Ehemann darzustellen („Mein neuer Ehemann heißt römisch 40 “, vergleiche AS 81). Auf Nachfrage räumte sie jedoch ein nicht verlobt und nicht verheiratet zu sein vergleiche AS 83). Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides und die Abfertigung mittels Amtssignatur ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Der im Verwaltungsakt einliegende Bescheid weist auf der letzten Seite (42/42) eine eigenhändige Unterschrift der genehmigenden Person auf. Das Abfertigungsdatum ist der 13.03.
  24. In der dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2025 elektronisch übermittelten Beschwerdevorlage findet sich im Bescheid-Dokument nach der Seite 42/42 ein weiteres Blatt ohne Seitenzahl, auf welchem eine Amtssignatur mit Datum/Zeit: 2023-03-13 T13:34:32+01:00 aufscheint. Dem Bescheid war die „Information – Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG“ angeschlossen, die auf Seite 3/3 sowohl eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigers als auch eine Amtssignatur (Datum/Zeit: 2025-03-13 T13:25:17+01:00) aufweist. Aus den Daten und den Zeiten der Amtssignaturen geht jedenfalls hervor, dass der Bescheid und die mitgeschickte Information am selben Tag und in kurzer Zeit nacheinander amtssigniert wurden. Es gibt somit keine hinreichenden Gründe, davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht amtssigniert zugstellt wurde. Selbiges brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im Zuge der Beschwerdevorlage vor. Dass der Bescheid von der Beschwerdeführerin am 14.03.2025 eigenhändig übernommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Dokumentation durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Akt (vgl. AS 149ff) und wurde die Zustellung zudem nie bestritten. Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides und die Abfertigung mittels Amtssignatur ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Der im Verwaltungsakt einliegende Bescheid weist auf der letzten Seite (42/42) eine eigenhändige Unterschrift der genehmigenden Person auf. Das Abfertigungsdatum ist der 13.03.
  25. In der dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2025 elektronisch übermittelten Beschwerdevorlage findet sich im Bescheid-Dokument nach der Seite 42/42 ein weiteres Blatt ohne Seitenzahl, auf welchem eine Amtssignatur mit Datum/Zeit: 2023-03-13 T13:34:32+01:00 aufscheint. Dem Bescheid war die „Information – Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ angeschlossen, die auf Seite 3/3 sowohl eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigers als auch eine Amtssignatur (Datum/Zeit: 2025-03-13 T13:25:17+01:00) aufweist. Aus den Daten und den Zeiten der Amtssignaturen geht jedenfalls hervor, dass der Bescheid und die mitgeschickte Information am selben Tag und in kurzer Zeit nacheinander amtssigniert wurden. Es gibt somit keine hinreichenden Gründe, davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht amtssigniert zugstellt wurde. Selbiges brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch im Zuge der Beschwerdevorlage vor. Dass der Bescheid von der Beschwerdeführerin am 14.03.2025 eigenhändig übernommen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Dokumentation durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Akt vergleiche AS 149ff) und wurde die Zustellung zudem nie bestritten.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.
  27. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  29. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Lettlands illegal überschritten hat und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. 3.1.
  30. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Lettlands illegal überschritten hat und sie dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der lettischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der lettischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Lettland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Lettlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.
  31. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.
  32. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  33. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  34. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.
  35. Kritik am lettischen Asylwesen/die Situation in Lettland Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum lettischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Lettland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Lettland überstellt werden, aufgrund der lettischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Lettland nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Lettland nicht erkennbar. Konkrete Hinweise, dass Lettland im Hinblick auf Asylwerberinnen aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, sind aus den Länderberichten nicht ersichtlich und wurde derartiges auch vonseiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor nicht nach Lettland zurückkehren zu wollen, weil ihr Freund, ihr Sohn und ihre Schwester in Österreich leben würden. Ansonsten gab sie an in Lettland versorgt und untergebracht worden zu sein, bis sie sich aus freien Stücken entschlossen hat, ihr dortiges Asylverfahren nicht abzuwarten und nach Österreich weiterzureisen. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, ein reguläres Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit erhalten. Die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Lettland ist gesichert. Es ist somit davon auszugehen, dass nach Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Lettland dort ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt wird. Auch die rechtswidrige Verweigerung von Unterbringungs- oder Unterstützungsleistungen ist nicht zu erwarten. Zudem hat Lettland der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt und ist dementsprechend nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Lettland dort sich selbst überlassen wären. Was die in den in der Beschwerde zitierten sogenannten Pushbacks betrifft, ist zu bemerken, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt, sodass nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rückführung nach Lettland Opfer von Pushbacks durch die lettischen Behörden werden würde. Eine allfällige Inhaftierung der Beschwerdeführerin nach Rückkehr lässt sich aus den Länderinformationen ebenfalls nicht ableiten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Lettland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Zudem gibt es zu Lettland, im Gegensatz zu Italien, keine Hinweise auf eine Überlastung des Aufnahmesystems oder zu geringe Kapazitäten in den Aufnahmezentren. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Lettland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Zudem gibt es zu Lettland, im Gegensatz zu Italien, keine Hinweise auf eine Überlastung des Aufnahmesystems oder zu geringe Kapazitäten in den Aufnahmezentren. Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt hat, dass sie nicht nach Lettland wolle, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Lettlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Lettland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Lettland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.2.
  36. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Lettland: Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Wie beweiswürdigend ausgeführt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie befindet sich nicht in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Die vorgelegten Schreiben einer systemischen Psychotherapeutin enthalten keine medizinischen Diagnosen und sind nicht geeignet eine, die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließende, schwerwiegende psychische Erkrankung darzulegen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Lettland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Lettland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Zudem ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Lettland gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass allfällige notwendige medizinische Behandlungen gewährleistet sind, sollte die Beschwerdeführerin solche benötigen. Asylwerber in Lettland haben Anspruch auf medizinische Erstuntersuchung, zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen, Befreiung von den Patientenzuzahlungen und psychiatrischer Hilfe bei schweren psychischen Störungen. Im Falle der Inhaftierung wird der Gesundheitszustand überprüft, findet eine sanitäre Versorgung und notwendige medizinische Betreuung statt. Grundsätzlich haben Asylwerber in Lettland Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge. 3.1.
  37. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  38. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin einen volljährigen Sohn und eine Schwester im österreichischen Bundesgebiet. Beide sind Asylwerber. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, möchte der Sohn keinen Kontakt zu der Beschwerdeführerin und besteht zwischen ihnen kein gemeinsamer Haushalt, keine besonders enge Beziehung und kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Dasselbe gilt für die Schwester der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat weiters einen Partner in Österreich. Sie lebt mit diesem zwar in einem gemeinsamen Haushalt, es liegt aber – wie beweiswürdigend dargelegt – keine besonders enge Beziehung vor. Das Vorliegen eines allfälligen finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses wird maßgeblich dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin durch ihren freiwilligen Privatverzug auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet hat. Eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in die Grundversorgung steht ihr jederzeit offen und würden ihre Grundbedürfnisse diesfalls durch staatlichen Leistungen gedeckt werden. In einer Gesamtbetrachtung hat die Beschwerdeführerin somit kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich. In einer Gesamtbetrachtung hat die Beschwerdeführerin somit kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine ins Gewicht fallende Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.
  39. Zum Vorbringen der Nichtigkeit des Bescheides: Wie ausführlich beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Beschwerdevorlage sowie der ausdrücklichen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die letzte (wenn auch nicht nummerierte) Seite des zugestellten Bescheides mit einer Amtssignatur versehen war. Die Amtssignatur ist dem Bescheid zuordenbar und weist dasselbe Datum, den 13.03.2025, auf. Für die Abfertigung mit Amtssignatur durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl spricht auch, dass die gleichzeitig mit dem Bescheid verschickte Information Rechtsberatung eine Amtssignatur vom selben Datum aufweist und die Zeitspanne zwischen den Amtssignaturen nur neun Minuten beträgt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es sich um einen Nichtbescheid handelt, weil die letzte Seite des Bescheides, die Seite 42, keine eigenhändige Unterschrift, elektronische Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist, ist vor dem Hintergrund, dass sich Amtssignatur auf einer nicht nummerierten weiteren Seite des Bescheides befindet, nicht ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass der zugestellte Bescheid keine Amtssignatur aufweist. In einer Gesamtbetrachtung geht die erkennende Gerichtsabteilung deshalb davon aus, dass der zugestellte Bescheid, eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG darstellt und somit keinesfalls von einem Nichtbescheid gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung geht die erkennende Gerichtsabteilung deshalb davon aus, dass der zugestellte Bescheid, eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG darstellt und somit keinesfalls von einem Nichtbescheid gesprochen werden kann. 3.
  40. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  41. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  42. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  43. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.
  44. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
  45. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W212.2310089.1.00

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