Obsah (14)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW217 2306057-1 Spruch, W217 2306057-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.06.2024 beantragte Frau XXXX (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Am 28.06.2024 beantragte Frau römisch 40 (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde folgendes Sachverständigengutachten ein: 2.
- Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 15.11.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.11.2024 Folgendes fest: 2.
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 15.11.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF am 15.11.2024 Folgendes fest: „Anamnese: Seit der Jugend psychische Beschwerden, seit 16.Lj in Behandlung, derzeit bei Dr. XXXX alle 1-2 Monate, Psychotherapie 1/ Woche, in letzter Zeit keine stat. oder teilstat. Behandlung, Lehre abgeschlossen, zuletzt 2/23 gearbeitet Seit der Jugend psychische Beschwerden, seit 16.Lj in Behandlung, derzeit bei Dr. römisch 40 alle 1-2 Monate, Psychotherapie 1/ Woche, in letzter Zeit keine stat. oder teilstat. Behandlung, Lehre abgeschlossen, zuletzt 2/23 gearbeitet Derzeitige Beschwerden: Panikattacken, Albträume, Schlafstörungen, bis vor 3 Wochen Selbstverletzungen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine aktuelle Med. Liste Sozialanamnese: lebt mit LG, Reha Geld, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mag. XXXX psycholog. Befund 7.3.24: rez. Depressio, PTBS, dissoziative Störung, Emotionial instabile Störung Mag. römisch 40 psycholog. Befund 7.3.24: rez. Depressio, PTBS, dissoziative Störung, Emotionial instabile Störung 20.9.23 FÄ Dr. XXXX emotional instab. PEST, V.a Traumafolgestörung 20.9.23 FÄ Dr. römisch 40 emotional instab. PEST, römisch fünf.a Traumafolgestörung XXXX 26.1.24: Emotional instab PEST römisch 40 26.1.24: Emotional instab PEST Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Adipositas per magna. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, zeitweise Konzentrationsprobleme anamnestisch, Stimmung depressiv, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 emotional instab. Persönlichkeit 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung mit Behandlungsnotwenigkeit ohne rezente FA Befunde mit Fachstatus , keine stat. Aufenthalte in letzter Zeit 03.04.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand (…)“
- Dieses von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.11.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 17.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 28.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.11.
- Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Mit Schreiben vom 30.12.2024 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2024 unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Befundberichtes vom 08.01.2025 einer FÄ für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte - nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 17.01.2025 - auf Grund des vorgelegten Befundes – Frau Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte - nach Vorlage des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde am 17.01.2025 - auf Grund des vorgelegten Befundes – Frau Univ.Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens. 6.
- Diese Fachärztin führt in ihrem Gutachten vom 03.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag aus: „(…) Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausarzt: Dr. XXXX Hausarzt: Dr. römisch 40 Psychiater: Dr. XXXX Psychiater: Dr. römisch 40 Gesprächstherapie: ja, seit 2022, dzt 1 x im Monat, dzt auch Gruppentherapie wöchentlich Sozialanamnese: Ledig, lebt mit dem Freund zusammen. Dzt ist sie im Rehabgeldbezug (erhalten wegen psychischer Probleme). Sie ist Softwareentwicklerin. Sie hatte eine sehr belastende Kindheit, der Vater hat sie emotional missbraucht. Psychiatrische Voranamnese: Psychiatrische Rehab XXXX wegen Essstörung, 2019, seither 2 x XXXX , Reha Phase
- Noch nie stationär auf einer Psychiatrie.Psychiatrische Rehab römisch 40 wegen Essstörung, 2019, seither 2 x römisch 40 , Reha Phase
- Noch nie stationär auf einer Psychiatrie. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Rez Migraine, alle 1-2 Monate hat sie einen Anfall, diverse Allergien Zn Entfernung eines Hypophysenadenoms 2015, jetzt stabil, regelmäßige Kontrollen. Keine anderen Vorerkrankungen erhebbar. Anamnese: Es gehe ihr schlecht, sie habe Probleme beim Einschlafen, sie habe immer Panikattacken, diese kommen auch am Tag und auch unter Menschen, zB auch in Öffis. Sie habe immer wieder Flashbacks, man habe ihr auch gesagt, dass sie eine Dissoziation mit Regression habe. Immer wieder habe sie Selbstmordgedanken, 2018 auch 1 x Suizidversuch. Seit 4 Monaten keine Selbstverletzungen mehr. Immer sei sie depressiv und antriebslos. Auf der Brust habe sie oft einen Druck und dann Angst, dass sie keine Luft mehr bekomme. Sie habe auch Ängste, zB vor Kontrollverlust, sie weiß oft nicht, was als nächstes passiert, würde oft am liebsten wegrennen. Laute Geräusche halte sie nicht aus, da bekomme sie gleich Panik und auch Dissoziationen, sie habe dann das Gefühl, sie sitze in ihrem eigenen Kopf wie in einem Kinosaal, die Kindheit kommt dann in ihr hoch. Stimmen hört sie keine. Mt 18 Jahren wurde sie auch von einem Arbeitskollegen vergewaltigt, das komme auch immer wieder in ihr hoch (beginnt beim Erzählen zu weinen). Therapie: Sertralin 150 mg morgens, Seroquel 125 mg abends, Saroten 25 mg abends, Quetialan XR ret 50 mg abends, bei Bedarf Seroquel 25 mg, braucht sie mehrmals in der Woche Relevante Befunde: 2024-03-07 Psychologischer Befund, Mag. XXXX : rez depressive Störung, mittelgradige Episode, PTBS, nicht näher bezeichnete dissoziative Störung bzw partielle dissoziative Identitätsstörung, emotional instabile Störung, Borderline Typus2024-03-07 Psychologischer Befund, Mag. römisch 40 : rez depressive Störung, mittelgradige Episode, PTBS, nicht näher bezeichnete dissoziative Störung bzw partielle dissoziative Identitätsstörung, emotional instabile Störung, Borderline Typus 2023-09-20 Arztbrief Dt. XXXX , Psychiater, XXXX : emotional instabile Persönlichkeit, Va Traumafolgestörung2023-09-20 Arztbrief Dt. römisch 40 , Psychiater, römisch 40 : emotional instabile Persönlichkeit, römisch fünf a Traumafolgestörung 2023-06-21 Arztbrief Dt. XXXX , Psychiater, XXXX : emotional instabile Persönlichkeit, Traumafolgestörung2023-06-21 Arztbrief Dt. römisch 40 , Psychiater, römisch 40 : emotional instabile Persönlichkeit, Traumafolgestörung Weitere AB von Dr. XXXX , aktuell vom 8.1.2025 (neu)Weitere Ausschussbericht von Dr. römisch 40 , aktuell vom 8.1.2025 (neu) 2024-01-30 Arztbrief Rehab XXXX : emotional instabile Persönlichkeitsstörung, kPTBS, Va partielle dissoziative Identitätsstörung2024-01-30 Arztbrief Rehab römisch 40 : emotional instabile Persönlichkeitsstörung, kPTBS, römisch fünf a partielle dissoziative Identitätsstörung 2015-03-31 Arztbrief XXXX , Hormonambulanz: Zn tansphenoidaler Resektion einer Kolloidzyste im Bereich der Adenohypophyse 2015, postoperativ kein Hinweis auf Funktionsausfall oder Überfunktion2015-03-31 Arztbrief römisch 40 , Hormonambulanz: Zn tansphenoidaler Resektion einer Kolloidzyste im Bereich der Adenohypophyse 2015, postoperativ kein Hinweis auf Funktionsausfall oder Überfunktion Untersuchungsbefund: 25-jährige BF in ausreichendem AZ und adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, ausreichend kontaktfähig, aber sehr bedrückt, unsicher, spricht leise Neurologisch: Eine eingehende Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Keine offensichtlichen Paresen, keine sensiblen Ausfälle Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: etwas reduziert Gedächtnis: reduziert, v.a. für Kurzzeit Merkfähigkeit: reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: immer wieder Ängste und häufig Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine, jedoch rez dissoziative Zustände, Flashbacks tlw aus der Kindheit ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: weinerlich, sehr bedrückt, dysthym, besorgt, eingeschränkt schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt reduziert Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine, Zn Selbstverletzungen und Suizidversuch Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: ausreichend gut kontaktfähig, angepasst, Anpassungsprobleme Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert GS
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung 30402 60vH Mittlerer RSW inkludiert die rez Depressionen mit Lebensüberdrussgedanken und Selbstverletzungstendenzen, die starke soziale Unsicherheit, die Ängste und Panikattacken, die rez Flashbacks und die erforderliche umfassende medikamentöse Therapie II. Gesamtgrad der Behinderung: 60vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 60vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS
- Der Zn Hypophysentumorentfernung /gutartig
(2015)bedingt keine zusätzliche GS. III. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, welche die Höhe des Grades der Behinderung und die Diagnose betreffen (Abl. 46)römisch drei. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, welche die Höhe des Grades der Behinderung und die Diagnose betreffen (Abl. 46) Die Einschätzung der GS1 und somit des GdB erfolgte im VGA von Dr. XXXX (Abl 37-39) deutlich zu niedrig. Die BF ist glaubhaft durch die bestehende Erkrankung erheblich eingeschränkt, es wurde auch bereits das Rehabgeld zuerkannt. Es besteht der Zustand nach mehrfachen traumatischen Erlebnissen, wodurch es immer wieder zu Flashbacks und auch dissoziativen Symptomen kommt. Die Belastbarkeit ist stark reduziert, es kommt auch immer wieder zu Suizidgedanken und Selbstverletzungen, ebenso bestehen häufig Panikattacken. Sie hat auch Schwierigkeiten sich sozial zu adaptieren bzw sich zurechtzufinden und lebt zurückgezogen. Es wurde der GdB mit 60vH festgelegt, dies umfasst alle-sich großteils überscheidenden bzw. auch konsekutiven Leidenszustände.Die Einschätzung der GS1 und somit des GdB erfolgte im VGA von Dr. römisch 40 (Abl 37-39) deutlich zu niedrig. Die BF ist glaubhaft durch die bestehende Erkrankung erheblich eingeschränkt, es wurde auch bereits das Rehabgeld zuerkannt. Es besteht der Zustand nach mehrfachen traumatischen Erlebnissen, wodurch es immer wieder zu Flashbacks und auch dissoziativen Symptomen kommt. Die Belastbarkeit ist stark reduziert, es kommt auch immer wieder zu Suizidgedanken und Selbstverletzungen, ebenso bestehen häufig Panikattacken. Sie hat auch Schwierigkeiten sich sozial zu adaptieren bzw sich zurechtzufinden und lebt zurückgezogen. Es wurde der GdB mit 60vH festgelegt, dies umfasst alle-sich großteils überscheidenden bzw. auch konsekutiven Leidenszustände. Die Einwendungen der BF sind nachvollziehbar und wurden nun auch ausreichend berücksichtigt, ebenso der nachgereichte Befund (Abl. 47-48). VII. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich, da unter Therapie eine Besserung wahrscheinlich ist.römisch sieben. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich, da unter Therapie eine Besserung wahrscheinlich ist. VIII. Der GdB liegt ab 6/2023 vor (Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Abl.22)“römisch acht. Der GdB liegt ab 6 aus 2023, vor (Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, Abl.22)“ 6.
- Das BVwG übermittelte in der Folge der BF sowie der belangten Behörde das Gutachten von Univ.Prof. Dr.in XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Dieses blieb unbeeinsprucht.6.
- Das BVwG übermittelte in der Folge der BF sowie der belangten Behörde das Gutachten von Univ.Prof. Dr.in römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Dieses blieb unbeeinsprucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 28.06.2024 bei der belangten Behörde ein. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung Mittlerer RSW inkludiert die rez Depressionen mit Lebensüberdrussgedanken und Selbstverletzungstendenzen, die starke soziale Unsicherheit, die Ängste und Panikattacken, die rez Flashbacks und die erforderliche umfassende medikamentöse Therapie. 03.04.02 60vH Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt ab 21.06.2023 60 v.H. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 60 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 03.04.2025 von Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 60 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 03.04.2025 von Univ.Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Darin wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, ausführlich auseinander. Die sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begründet die Änderung des Leidenszustandes von Leiden 1 um drei Stufen (von 30% auf 60%) nachvollziehbar, dass die BF glaubhaft durch die bestehende Erkrankung erheblich eingeschränkt ist, auch wurde ihr bereits das Rehabgeld zuerkannt. Es besteht ein Zustand nach mehrfachen traumatischen Erlebnissen, wodurch es immer wieder zu Flashbacks und auch dissoziativen Symptomen kommt. Die Belastbarkeit ist stark reduziert, es kommt auch immer wieder zu Suizidgedanken und Selbstverletzungen, ebenso bestehen häufig Panikattacken. Die BF hat auch Schwierigkeiten sich sozial zu adaptieren bzw. sich zurechtzufinden und lebt zurückgezogen. Pos.Nr. 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: „03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitveränderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40% 10 – – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 03.04.02 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen 50 - 70% Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche Die Sachverständige wies bezüglich der Einstufung des Leidens 1 mit dem mittleren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.04.02 von 60% begründend darauf hin, dass dieser Rahmensatz die rez Depressionen mit Lebensüberdrussgedanken und Selbstverletzungstendenzen, die starke soziale Unsicherheit, die Ängste und Panikattacken, die rez Flashbacks und die erforderliche umfassende medikamentöse Therapie inkludiert. Diese Erhöhung von Leiden 1 ergibt sich nachvollziehbar aus dem Untersuchungsbefund vom 03.04.2025 (vgl. Psychisch: … Konzentration: etwas reduziert, Gedächtnis: reduziert, v.a. für Kurzzeit, Merkfähigkeit: reduziert, … Patholog. Ängste: immer wieder Ängste und häufig Panikattacken, Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine, jedoch rez dissoziative Zustände, Flashbacks tlw aus der Kindheit, …. Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: weinerlich, sehr bedrückt, dysthym, besorgt, eingeschränkt schwingungsfähig, Insuffizienzgefühle: vorhanden, Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt reduziert, …., Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung, Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine, Zn Selbstverletzungen und Suizidversuch“) und den von der BF vorgelegten Befunden (vgl. insbesondere Psychologischer Befund vom 07.03.2024 „…Zusammenfassung: Bezüglich der Fragestellung ‚partielle Dissoziative Identitätsstörung bei F 43.1, F 33:1, F 60.31‘ lasst sich Folgendes festhalten: Bei einer adäquaten verbal-intellektuellen Befähigung (MWT-A) zeigt sich im Persönlichkeits-screening eine erhöhte emotionale Instabilität, dependente Züge, eine depressive Verarbeitungsbereitschaft, Selbstunsicherheit und eine negativistische Haltung verbunden mit anankastische Tendenzen (PSSI). Die Vorgabe klinischer Skalen auf der Basis von Selbstbeurteilungen belegt eine starke depressive Symptomatik (BDI-II) sowie eine generell erhöhte Angstneigung mit Anspannung, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten (GAD-7). Vor dem Hintergrund der beschriebenen stark belastenden Erfahrungen, die das Erleben einer schweren Krankheit, eines Verlustereignisses, einer Vergewaltigung und psychischem und emotionalem Missbrauch in der Kindheit und Jugend umfassen, deuten die damit verbundenen Stressoren mit Angst, Entsetzen, Hilflosigkeit, subjektiv wahrgenommener Lebensgefahr und Ohnmachtsgefühlen auf mehrfach traumatisierende Ereignisse hin (ETI). Zum Auftreten aktueller psychischer Reaktionen in Folge der traumatischen Erlebnisse zeigen sich auffällige Ausprägungen hinsichtlich des Erlebens von Intrusionen, körperlicher Übererregung und Vermeidungsverhaltens von traumaassoziierten Situationen und Themen, wonach sich eine vorliegende posttraumatische Belastungsstörung bestätigen lässt (IES-R). Aufgrund des komplexen Symptombilds mit erhöhter emotionaler Labilität, autoaggressiven Tendenzen, Unsicherheit im Selbstbild, Nähe-Distanz-Problemen, Gefühlen der Leere, Panik- und Spannungszuständen sowie Selbstwertschwächen sind die diagnostischen Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus nach ICD-10 erfüllt. In der Abklärung einer möglichen Dissoziativen Störung" mittels Internationaler Diagnose Checkliste für ICD-1O (IDCL) und HDI weist das Erleben von desintegrierten Persönlichkeitsanteile mit Depersonalisation und dissoziativen Phasen vor dem Hintergrund der kindlichen Trauma Erfahrungen auf das Vorliegen einer nicht näher spezifizierten Dissoziativen Störung (ICD 10) bzw. einer partiellen dissoziativen Identitätsstörung (ICD-11) hin. Stellungnahme: Vor dem Hintergrund von Traumatisierungen seit der Kindheit der Patientin mit Gewalt-, Missbrauchs- und Verlusterlebnissen sind die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) erfüllt. Diese manifestiert sich auf Symptomebene durch intrusive Erinnerungen, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Themen. Wetters lässt sich das Vorliegen rezidivierender depressive Episoden, derzeit mittelgradige Ausprägung (F 33.1) bestätigen. Das erhobene Symptombild mit erhöhter emotionaler Labilität, Selbstunsicherheit, dependenten Beziehungsmustern mit Nähe-Distanz-Problemen, Gefühlen der Leere, Panik- und Spannungszuständen sowie selbstschädigendem Verhalten spricht für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31). Die nur zum Teil kontrollierbare Erfahrung von desintegrierten Persönlichkeitsanteilen mit unterschiedlichen Verhaltensmustern, Erleben und Denken verbunden mit Depersonalisations- und dissoziativen Zuständen entspricht vor dem Hintergrund des früheren traumatisierenden Geschehens den diagnostischen Kriterien einer nicht näher spezifizierten Dissoziativen Störung (ICD-10: F 44.9) bzw. einer partiellen dissoziativen Identitätsstörung (ICD-11: 6B65). Aus klinisch-psychologischer Sicht erscheint neben der laufenden psychiatrischen Betreuung und psychopharmakologischen Einstellung eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mit Maßnahmen zur Traumabewältigung, Psychohygiene und zur Ressourcenstärkung notwendig. Eine Behandlung in einem entsprechenden tagesklinischen Setting oder einem stationären Aufenthalt in einem Zentrum für psychische Gesundheit zur Stabilisierung wird angeraten. Diese Erhöhung von Leiden 1 ergibt sich nachvollziehbar aus dem Untersuchungsbefund vom 03.04.2025 vergleiche Psychisch: … Konzentration: etwas reduziert, Gedächtnis: reduziert, v.a. für Kurzzeit, Merkfähigkeit: reduziert, … Patholog. Ängste: immer wieder Ängste und häufig Panikattacken, Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine, jedoch rez dissoziative Zustände, Flashbacks tlw aus der Kindheit, …. Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: weinerlich, sehr bedrückt, dysthym, besorgt, eingeschränkt schwingungsfähig, Insuffizienzgefühle: vorhanden, Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt reduziert, …., Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung, Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine, Zn Selbstverletzungen und Suizidversuch“) und den von der BF vorgelegten Befunden vergleiche insbesondere Psychologischer Befund vom 07.03.2024 „…Zusammenfassung: Bezüglich der Fragestellung ‚partielle Dissoziative Identitätsstörung bei F 43.1, F 33:1, F 60.31‘ lasst sich Folgendes festhalten: Bei einer adäquaten verbal-intellektuellen Befähigung (MWT-A) zeigt sich im Persönlichkeits-screening eine erhöhte emotionale Instabilität, dependente Züge, eine depressive Verarbeitungsbereitschaft, Selbstunsicherheit und eine negativistische Haltung verbunden mit anankastische Tendenzen (PSSI). Die Vorgabe klinischer Skalen auf der Basis von Selbstbeurteilungen belegt eine starke depressive Symptomatik (BDI-II) sowie eine generell erhöhte Angstneigung mit Anspannung, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten (GAD-7). Vor dem Hintergrund der beschriebenen stark belastenden Erfahrungen, die das Erleben einer schweren Krankheit, eines Verlustereignisses, einer Vergewaltigung und psychischem und emotionalem Missbrauch in der Kindheit und Jugend umfassen, deuten die damit verbundenen Stressoren mit Angst, Entsetzen, Hilflosigkeit, subjektiv wahrgenommener Lebensgefahr und Ohnmachtsgefühlen auf mehrfach traumatisierende Ereignisse hin (ETI). Zum Auftreten aktueller psychischer Reaktionen in Folge der traumatischen Erlebnisse zeigen sich auffällige Ausprägungen hinsichtlich des Erlebens von Intrusionen, körperlicher Übererregung und Vermeidungsverhaltens von traumaassoziierten Situationen und Themen, wonach sich eine vorliegende posttraumatische Belastungsstörung bestätigen lässt (IES-R). Aufgrund des komplexen Symptombilds mit erhöhter emotionaler Labilität, autoaggressiven Tendenzen, Unsicherheit im Selbstbild, Nähe-Distanz-Problemen, Gefühlen der Leere, Panik- und Spannungszuständen sowie Selbstwertschwächen sind die diagnostischen Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus nach ICD-10 erfüllt. In der Abklärung einer möglichen Dissoziativen Störung" mittels Internationaler Diagnose Checkliste für ICD-1O (IDCL) und HDI weist das Erleben von desintegrierten Persönlichkeitsanteile mit Depersonalisation und dissoziativen Phasen vor dem Hintergrund der kindlichen Trauma Erfahrungen auf das Vorliegen einer nicht näher spezifizierten Dissoziativen Störung (ICD 10) bzw. einer partiellen dissoziativen Identitätsstörung (ICD-11) hin. Stellungnahme: Vor dem Hintergrund von Traumatisierungen seit der Kindheit der Patientin mit Gewalt-, Missbrauchs- und Verlusterlebnissen sind die Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) erfüllt. Diese manifestiert sich auf Symptomebene durch intrusive Erinnerungen, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Themen. Wetters lässt sich das Vorliegen rezidivierender depressive Episoden, derzeit mittelgradige Ausprägung (F 33.1) bestätigen. Das erhobene Symptombild mit erhöhter emotionaler Labilität, Selbstunsicherheit, dependenten Beziehungsmustern mit Nähe-Distanz-Problemen, Gefühlen der Leere, Panik- und Spannungszuständen sowie selbstschädigendem Verhalten spricht für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31). Die nur zum Teil kontrollierbare Erfahrung von desintegrierten Persönlichkeitsanteilen mit unterschiedlichen Verhaltensmustern, Erleben und Denken verbunden mit Depersonalisations- und dissoziativen Zuständen entspricht vor dem Hintergrund des früheren traumatisierenden Geschehens den diagnostischen Kriterien einer nicht näher spezifizierten Dissoziativen Störung (ICD-10: F 44.9) bzw. einer partiellen dissoziativen Identitätsstörung (ICD-11: 6B65). Aus klinisch-psychologischer Sicht erscheint neben der laufenden psychiatrischen Betreuung und psychopharmakologischen Einstellung eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mit Maßnahmen zur Traumabewältigung, Psychohygiene und zur Ressourcenstärkung notwendig. Eine Behandlung in einem entsprechenden tagesklinischen Setting oder einem stationären Aufenthalt in einem Zentrum für psychische Gesundheit zur Stabilisierung wird angeraten. Diagnosen nach ICD-10:F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode F 43.1 Posttraumatische BelastungsstörungF 44.9 Nicht näher bezeichnete Dissoziative Störung bzw. Partielle Dissoziative Identitätsstörung (6B64 nach ICD-11)F 60.31 Emotional-instabile Störung (BorderIine-Typus)“Diagnosen nach ICD-10:, F 33.1 Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode , F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, F 44.9 Nicht näher bezeichnete Dissoziative Störung bzw. Partielle Dissoziative Identitätsstörung (6B64 nach ICD-11), F 60.31 Emotional-instabile Störung (BorderIine-Typus)“ Schließlich ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt eine seit vielen Jahren regelmäßig durchgeführte Psychotherapie mit im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen, welche darauf schließen lassen, dass die einschätzungsrelevanten Umstände bereits vor Antragstellung vorgelegen sind. Wenn die Sachverständige somit unter Heranziehung der im Verfahrensakt vorliegenden Befunde darauf schließt, dass jedenfalls bereits ab 21.06.2023 die Voraussetzungen für die Annahme eines Grades der Behinderung von 60 vH vorgelegen sind (vgl. ärztlicher Befundbericht vom 21.06.2023 – Abl. 22: „Pat. kommt zur Ko, war im XXXX Phase 2- Ziel WH derselbigen. Weiterhin Neigung zu Selbstverletzungen- aber keine SMG/SMA. MEDIKAMENTE: 1 x Seroquel Ftbl 100mg 90ST, 1 x Seroquel Ftbl 25mg 60ST, 1 x Sertralin 1a Ftbl 100mg 30ST, 1 x Sertralin 1a Ftbl 50mg 30ST, 1 x Saroten Ftbl 25mg 100ST 0-0-0-1, täglich DIAGNOSE: F60.3: Emotional instabile Persönlichkeit, komplexe Traumafolgestörung EMPFEHLUNG: Aus fachärztlicher Sicht wird zur weiteren psychischen Genesung ein Krankenstand empfohlen. PTH und Skills weiter.“), erscheint dies dem erkennenden Senat durchwegs schlüssig.Schließlich ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt eine seit vielen Jahren regelmäßig durchgeführte Psychotherapie mit im Wesentlichen gleichbleibenden Diagnosen, welche darauf schließen lassen, dass die einschätzungsrelevanten Umstände bereits vor Antragstellung vorgelegen sind. Wenn die Sachverständige somit unter Heranziehung der im Verfahrensakt vorliegenden Befunde darauf schließt, dass jedenfalls bereits ab 21.06.2023 die Voraussetzungen für die Annahme eines Grades der Behinderung von 60 vH vorgelegen sind vergleiche ärztlicher Befundbericht vom 21.06.2023 – Abl. 22: „Pat. kommt zur Ko, war im römisch 40 Phase 2- Ziel WH derselbigen. Weiterhin Neigung zu Selbstverletzungen- aber keine SMG/SMA. MEDIKAMENTE: 1 x Seroquel Ftbl 100mg 90ST, 1 x Seroquel Ftbl 25mg 60ST, 1 x Sertralin 1a Ftbl 100mg 30ST, 1 x Sertralin 1a Ftbl 50mg 30ST, 1 x Saroten Ftbl 25mg 100ST 0-0-0-1, täglich DIAGNOSE: F60.3: Emotional instabile Persönlichkeit, komplexe Traumafolgestörung EMPFEHLUNG: Aus fachärztlicher Sicht wird zur weiteren psychischen Genesung ein Krankenstand empfohlen. PTH und Skills weiter.“), erscheint dies dem erkennenden Senat durchwegs schlüssig. Der Sachverständigen zu Folge ist eine ärztliche Nachuntersuchung in 3 Jahren, sohin Ende April 2028 erforderlich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Gutachtens vom 03.04.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Abs. 2 leg.cit ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Absatz 2, leg.cit ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis klargestellt, dass die Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis klargestellt, dass die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung kann nämlich als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG erforderlich sein vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). § 35 Abs. 2 EStG sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:Paragraph 35, Absatz 2, EStG sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung
den getroffenen Feststellungen jedenfalls bereits am 21.06.2023 befundmäßig belegt bestanden hat. Der BF war daher ab 21.06.2023 ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH zuzuerkennen. Da unter Therapie eine Besserung wahrscheinlich ist, ist eine Nachuntersuchung in 3 Jahren vorgesehen und der Behindertenpass sohin bis 30. April 2028 befristet auszustellen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu Spruchpunkt B (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2306057.1.00