← Österreich

{'item': 'W239 2311059-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW239 2311059-1 Spruch, W239 2311059-1/5E IM namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“ Schon aus dem Wortlaut des § 14 VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich eine Beschwerde erhoben wurde.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 14, VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich eine Beschwerde erhoben wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist es erklärter Wille des Antragstellers, Feststellungsanträge einzubringen, nicht jedoch eine Beschwerde. Dieser Wille des Antragstellers ergibt sich einerseits ganz klar aus der im Schriftsatz vom 19.03.2025 gewählten Formulierung „Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft“ (vgl. AS 171), aber auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 19.03.

  1. Entgegen der Ansicht des BFA findet sich darin nicht die rechtliche Argumentation, dass der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 13.02.2025 etwa Bescheidcharakter zukomme und daher mit Beschwerde anfechtbar sei. Von daher waren die eindeutig als solche bezeichneten Feststellungsanträge auch nicht als Beschwerde umzudeuten.Im gegenständlichen Verfahren ist es erklärter Wille des Antragstellers, Feststellungsanträge einzubringen, nicht jedoch eine Beschwerde. Dieser Wille des Antragstellers ergibt sich einerseits ganz klar aus der im Schriftsatz vom 19.03.2025 gewählten Formulierung „Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft“ vergleiche AS 171), aber auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 19.03.
  2. Entgegen der Ansicht des BFA findet sich darin nicht die rechtliche Argumentation, dass der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 13.02.2025 etwa Bescheidcharakter zukomme und daher mit Beschwerde anfechtbar sei. Von daher waren die eindeutig als solche bezeichneten Feststellungsanträge auch nicht als Beschwerde umzudeuten. Mangels Beschwerde fehlt es der vom BFA erlassenen Beschwerdevorentscheidung an einer rechtlichen Grundlage. Da nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt und dies offenbar vom Gesetzgeber beabsichtigt war (Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar,
  3. Aufl., § 14 VwGVG, E 1), ist die zu Unrecht erlassene Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, weshalb sie ersatzlos zu beheben war.Mangels Beschwerde fehlt es der vom BFA erlassenen Beschwerdevorentscheidung an einer rechtlichen Grundlage. Da nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt und dies offenbar vom Gesetzgeber beabsichtigt war (Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar,
  4. Aufl., Paragraph 14, VwGVG, E 1), ist die zu Unrecht erlassene Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, weshalb sie ersatzlos zu beheben war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es dem im Vorlageantrag geäußerten Wunsch, das Bundesverwaltungsgericht möge nunmehr über die Anträge vom 19.03.2025 inhaltlich entscheiden, an einer rechtlichen Grundlage betreffend die Zuständigkeit. Eingebracht wurden die Anträge beim BFA; dieses hat die Anträge zu bearbeiten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die – bisher noch unerledigten – Anträge vom 19.03.2025 am heutigem Tag dem BFA zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet werden.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die – bisher noch unerledigten – Anträge vom 19.03.2025 am heutigem Tag dem BFA zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Lösung der Rechtsfrage, wie mit Beschwerdevorentscheidungen umzugehen ist, die erlassen wurden, ohne dass zuvor im Verfahren eine Beschwerde erhoben worden wäre, höchstgerichtliche Judikatur fehlt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur Lösung der Rechtsfrage, wie mit Beschwerdevorentscheidungen umzugehen ist, die erlassen wurden, ohne dass zuvor im Verfahren eine Beschwerde erhoben worden wäre, höchstgerichtliche Judikatur fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2311059.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.