3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen habe können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich innerstaatliche Fluchtalternativen in Kismayo und in Mogadischu bestünden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Er verfüge über Berufserfahrung und eine überdurchschnittliche Ausbildung, sodass er nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein überdurchschnittliches Einkommen erwarten könne. Er habe selbst angegeben, ohne maßgebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten wieder in seiner Herkunftsregion oder in Mogadischu leben zu können. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG. 1.
4 B-VG als unzulässig erklärt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit einer Angehörigen eines anderen Clans eine Beziehung eingegangen sei und er deshalb von ihren Angehörigen aufgrund seiner eigenen Clanzugehörigkeit verfolgt worden sei, habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch eine Verfolgung durch Al Shabaab habe er nicht glaubhaft machen können.1.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2024, W296 2289655-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit einer Angehörigen eines anderen Clans eine Beziehung eingegangen sei und er deshalb von ihren Angehörigen aufgrund seiner eigenen Clanzugehörigkeit verfolgt worden sei, habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch eine Verfolgung durch Al Shabaab habe er nicht glaubhaft machen können. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Stieftochter lebten nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Somalia die Grund- und Hauptschule besucht sowie erfolgreich abgeschlossen. Er habe bis 2017 als Lehrer und von 2017 bis 2020 im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Somalia ein Studium abgeschlossen habe. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr durch die Aufnahme und Ausübung von Erwerbsarbeit mittelfristig seinen Lebensunterhalt in XXXX bestreiten. Es bestehe kein maßgebliches Risiko, dass er sich zur Unterkunftnahme in ein IDP-Lager begeben müsste, weil seine nach wie vor in XXXX wohnhaften Familienmitglieder ein Haus besäßen und ihn zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Dass dies mangels konkreter Möglichkeiten dieser Familienangehörigen oder aufgrund sonstiger Umstände nicht möglich wäre, habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er habe sich in Somalia gut selbst versorgen und habe arbeiten können.Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Stieftochter lebten nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Somalia die Grund- und Hauptschule besucht sowie erfolgreich abgeschlossen. Er habe bis 2017 als Lehrer und von 2017 bis 2020 im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Somalia ein Studium abgeschlossen habe. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr durch die Aufnahme und Ausübung von Erwerbsarbeit mittelfristig seinen Lebensunterhalt in römisch 40 bestreiten. Es bestehe kein maßgebliches Risiko, dass er sich zur Unterkunftnahme in ein IDP-Lager begeben müsste, weil seine nach wie vor in römisch 40 wohnhaften Familienmitglieder ein Haus besäßen und ihn zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Dass dies mangels konkreter Möglichkeiten dieser Familienangehörigen oder aufgrund sonstiger Umstände nicht möglich wäre, habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er habe sich in Somalia gut selbst versorgen und habe arbeiten können. Zum Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, habe bislang einige Integrations- und Deutschkurse besucht, spreche nur gebrochen Deutsch und verfüge über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Er habe sich mehrfach gemeinnützig betätigt. Der Beschwerdeführer habe 2023 an einer leichten chronischen Gastritis gelitten und Medikamente genommen. Die Behandlung sei bereits abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei wieder gesund. Da keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich lebten, liege keine schützenswerte familiäre Verbindung im Bundesgebiet vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle angesichts des Überwiegens der öffentlichen Interessen über die privaten Interessen des Beschwerdeführers keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens dar. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach [gemeint wohl: Somalia] zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2025, wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach [gemeint wohl: Somalia] zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer dem Clan der XXXX angehöre. Dieser sei – entgegen seinen Angaben – ein alliierter Clan der Hawiye. Die Eltern, Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers lebten weiterhin in Somalia. Er sei in Somalia eine traditionell-islamische Lebensgemeinschaft mit einer Angehörigen des Clans der Hawiye, Subclan XXXX , eingegangen, und nunmehr geschieden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen wäre. Seine Familie besitze zumindest ein Telefon und werde regelmäßig von seinem Bruder besucht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer dem Clan der römisch 40 angehöre. Dieser sei – entgegen seinen Angaben – ein alliierter Clan der Hawiye. Die Eltern, Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers lebten weiterhin in Somalia. Er sei in Somalia eine traditionell-islamische Lebensgemeinschaft mit einer Angehörigen des Clans der Hawiye, Subclan römisch 40 , eingegangen, und nunmehr geschieden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen wäre. Seine Familie besitze zumindest ein Telefon und werde regelmäßig von seinem Bruder besucht. Zu den Fluchtgründen wurde festgestellt, das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis sowohl die vorgebrachte Bedrohung durch die Al Shabaab als auch sein Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit seiner „nunmehrigen Exfrau in Somalia“ als nicht glaubhaft beurteilt. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf Rückkehrhindernisse beziehe, die er bereits in seinem Vorverfahren vorgebracht habe. Dies gelte auch im Hinblick auf eine behauptete Bedrohung seiner Exfrau in Somalia, wobei diese dem Beschwerdeführer zufolge nun in Sicherheit lebe. Überdies bestehe die Ehe nicht mehr. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in Somalia habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert und sei diese dem Bescheid vom 20.02.2024 zu entnehmen. „Des besseren Verständnisses halber“ seien dem gegenständlichen Bescheid die Kapitel zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und zur „aktuellen Versorgungssituation“ zugrunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Somalia. Im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung habe er sich freiwillig engagiert. Er führe in XXXX eine partnerschaftliche Verbindung zu einer Frau, die ebenfalls aus Somalia stamme. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne und außergewöhnliche Umstände nicht hervorgekommen seien. Die Rückkehrentscheidung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch ein berücksichtigungswürdiges Privatleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Deutsch und habe auch sonst keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Er führe weder ein Familienleben in Österreich noch bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Seine gesamte Familie lebe nach wie vor in Somalia. Im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung habe er sich freiwillig engagiert. Er führe in römisch 40 eine partnerschaftliche Verbindung zu einer Frau, die ebenfalls aus Somalia stamme. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne und außergewöhnliche Umstände nicht hervorgekommen seien. Die Rückkehrentscheidung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch ein berücksichtigungswürdiges Privatleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Deutsch und habe auch sonst keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Er führe weder ein Familienleben in Österreich noch bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gegenständlich
1a FPG abzusehen gewesen. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gegenständlich
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen gewesen. 2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 18.04.2025 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Einvernahme korrigieren bzw. konkretisieren wolle. Er sei nicht am 31.03.2021, sondern am 30.03.2021 aus Somalia ausgereist. Er habe nicht angegeben, dass seine Familie in Somalia in Sicherheit lebe und seine Brüder „in verhältnismäßiger Ruhe und Sicherheit“ lebten. Einer seiner Brüder führe ein nomadisches Leben, weil er ständig auf der Flucht vor Al Shabaab sei. Der andere Bruder, der Hirte sei, habe aufgrund der anhaltenden Dürre den Großteil seiner Tiere verloren. Die verbliebenen Tiere müsse er als Zakat an Al Shabaab abgeben. Seine Familie kämpfe in Somalia um die Existenz. Die belangte Behörde habe das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit dem Länderberichten verglichen und hätte den Beschwerdeführer eingehender befragen müssen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Bedrohung durch Al Shabaab fortbestehe. Ergänzend dazu habe er deutlich gemacht, dass sich seit der Vorentscheidung neue, relevante Ereignisse zugetragen hätten. Seine bisherige Ehefrau sei von Al Shabaab zur Scheidung gezwungen worden. Dies verdeutliche die Gefahr, die von der extremistischen Gruppierung ausgehe. Der Beschwerdeführer, der schon fast fünf Jahre außerhalb Somalias verbracht habe, habe seine Beziehungen nach Somalia nur eingeschränkt gepflegt und verfüge in Somalia über kein Netzwerk, das ihn bei einer Rückkehr ausreichend unterstützen könnte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränke sich auf knappe Verweise auf das Vorverfahren. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt, sondern bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu keinen in Österreich aufhältigen Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe und keine sozialen Kontakte habe. Dabei habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in XXXX eine Ehe nach islamischem Recht mit einer somalischen Frau geschlossen habe. Zum Nachweis der Eheschließung habe er eine Bestätigung über die islamische Trauung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals freiwillige Arbeitsleistungen erbracht und lerne die deutsche Sprache. Er habe entsprechende Unterlagen vorgelegt. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränke sich auf knappe Verweise auf das Vorverfahren. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt, sondern bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu keinen in Österreich aufhältigen Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe und keine sozialen Kontakte habe. Dabei habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in römisch 40 eine Ehe nach islamischem Recht mit einer somalischen Frau geschlossen habe. Zum Nachweis der Eheschließung habe er eine Bestätigung über die islamische Trauung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals freiwillige Arbeitsleistungen erbracht und lerne die deutsche Sprache. Er habe entsprechende Unterlagen vorgelegt. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde erwogen: Zu A) Zurückverweisung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch – wie im vorliegenden Fall – eine Beschwerde gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mit Verweis auf VwGH vom 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch – wie im vorliegenden Fall – eine Beschwerde gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH vom 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, mit Verweis auf VwGH vom 21.03.2018, Ro 2018/18/0001).
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde in ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde in ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. „Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei einer Überprüfung einer
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe etwa VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist auch statthaft, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist auch statthaft, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das Asylgesetz gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das Asylgesetz gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Im vorliegenden Fall liegen gravierende Ermittlungslücken vor und bestehen konkrete Anhaltspunkte, die annehmen lassen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dies aus folgenden Erwägungen:Im vorliegenden Fall liegen gravierende Ermittlungslücken vor und bestehen konkrete Anhaltspunkte, die annehmen lassen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dies aus folgenden Erwägungen: Im gegenständlichen (zweiten) Verfahren brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor, dass ihm seine Ehefrau im September 2024 mitgeteilt habe, sie sei von Mitglieder der Al Shabaab geschlagen und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten ihr auch gesagt, dass der Beschwerdeführer „von dem heutigen Tag nicht mehr mit ihr verheiratet sei.“ Sie habe den Beschwerdeführer gebeten, die Scheidung zu akzeptieren, da sie Angst um ihr Leben habe (AS 11). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, seine Exfrau sei von Al Shabaab gezwungen worden, sich von ihm zu scheiden. Nachdem sie sich telefonisch nach islamischem Recht geschieden hätten, sei sie freigelassen worden (AS 111). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine zurückweisende Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Der Beschwerdeführer beziehe sich auf Rückkehrhindernisse, die er bereits in seinem Vorverfahren vorgebracht habe und die bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Andererseits stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer mit der Frau, mit der er in Somalia eine „traditionell-islamische Lebensgemeinschaft“ eingegangen sei, nunmehr geschieden sei. Während die belangte Behörde somit auf der einen Seite ausführte, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt mit glaubhaftem Kern vorgebracht habe, stellte sie auf der anderen Seite inkonsequenterweise fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau aus erster Ehe – die seinen Angaben zufolge von Al Shabaab zur Scheidung gezwungen worden sei – nicht mehr verheiratet sei, obwohl diese nunmehrigen Schilderungen auf einem rechtskräftig als unglaubhaft erachteten Vorbringens fußen. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde das Vorbringen zur (angeblichen) Bedrohung seiner ehemaligen Ehefrau durch die Al Shabaab als nicht glaubhaft erachtete, die vorgebrachte Ehescheidung jedoch schon. Es hätte daher einer näheren Begründung bedurft, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nunmehr von seiner in Somalia lebenden Frau geschieden sei. In diesem Kontext ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ferner anzulasten, dass es den Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht näher zu den Umständen der (angeblichen) Ehescheidung befragte. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid ferner deshalb als mangelhaft, weil die belangte Behörde es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformationen zu Somalia (Version 7, Stand 16.01.2025) zur Kenntnis zu bringen, diese mit ihm zu erörtern und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Im gegenständlichen Bescheid wird lediglich auf die Länderberichte, welche dem Bescheid des Vorverfahrens zugrunde gelegt wurden, verwiesen und diese auszugsweise zitiert. Dabei handelt es sich offenbar um Kapitel aus der Version 6 der Länderinformationen, Stand 08.01.2024. Die Berücksichtigung aktueller Länderberichte wäre jedoch (insbesondere) für die Prüfung einer Sachverhaltsänderung in Bezug auf den subsidiären Schutz notwendig gewesen, zumal sich Somalia in einer schwierigen Versorgungslage befindet und die IPC-Karten zur akuten Ernährungsunsicherheit laufend aktualisiert werden. Ebenso erweist sich die Sicherheitslage in Somalia als prekär, sodass in diesem Kontext ebenfalls aktuelle Berichte heranzuziehen gewesen wären. Schließlich hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und erweist sich der Bescheid auch in diesem Punkt als mangelhaft. So stellt die belangte Behörde zwar fest, dass der Beschwerdeführer in XXXX eine „partnerschaftliche Verbindung“ mit einer somalischen Staatsangehörigen führe. In der rechtlichen Begründung ging die belangte Behörde jedoch auf die geltend gemachte Beziehung nicht näher ein, sondern führte bloß aus, dass nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden könne und außergewöhnliche Umstände nicht hervorgekommen seien, weshalb „eine Außerlandesbringung daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens“ darstelle. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht näher zu seiner Beziehung in Österreich befragt und setzte sich die belangte Behörde darüber hinaus nicht mit der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten „Ehebestätigung“ inhaltlich auseinander. Schließlich hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt und erweist sich der Bescheid auch in diesem Punkt als mangelhaft. So stellt die belangte Behörde zwar fest, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 eine „partnerschaftliche Verbindung“ mit einer somalischen Staatsangehörigen führe. In der rechtlichen Begründung ging die belangte Behörde jedoch auf die geltend gemachte Beziehung nicht näher ein, sondern führte bloß aus, dass nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden könne und außergewöhnliche Umstände nicht hervorgekommen seien, weshalb „eine Außerlandesbringung daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens“ darstelle. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht näher zu seiner Beziehung in Österreich befragt und setzte sich die belangte Behörde darüber hinaus nicht mit der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten „Ehebestätigung“ inhaltlich auseinander. Im vorliegenden Fall wurden daher zu mehreren entscheidungswesentlichen Fragen keine Ermittlungen von der belangten Behörde getätigt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Der Beschwerde ist daher
3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene – im Zulassungsverfahren ergangene – Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der angefochtene – im Zulassungsverfahren ergangene – Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren daher nach einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers mit seinen vorgebrachten Fluchtgründen im Folgeantragsverfahren und seiner (angeblichen) Ehescheidung von seiner in Somalia lebenden Frau auseinanderzusetzen und dabei die aktuellen Länderinformationen zu Somalia zu berücksichtigen haben. Zumal sich auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend erweist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen haben. Dabei wird zu ermitteln sein, wie sich die Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin, mit der er eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen habe, tatsächlich ausgestaltet und ob wechselseitige Abhängigkeiten bestehen.Zumal sich auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend erweist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch die tatsächlichen persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen haben. Dabei wird zu ermitteln sein, wie sich die Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin, mit der er eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen habe, tatsächlich ausgestaltet und ob wechselseitige Abhängigkeiten bestehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides die Feststellung fehlt, in welches Land die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG zulässig sei.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides die Feststellung fehlt, in welches Land die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Vm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W243.2289655.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.