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{'item': 'W250 2293040-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 55§ 34Art. 6Art 5§ 40§§ 56§ 77§ 46§ 76Art. 130§ 13§ 58§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW250 2293040-1 Spruch, W250 2293040-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 04.06.2024, 16:30 Uhr, sowie gegen die Anhaltung von 04.06.2024, 16:30 Uhr, bis 06.06.2024, 20:10 Uhr, wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.05.2024 zurückgewiesen.
  2. Am 27.05.2024 bereitete das Bundesamt die Abschiebung des BF für den 06.06.2024 vor.
  3. Am 28.05.2024 stellte der BF einen Antrag

§ 55Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G.3. Am 28.05.2024 stellte der BF einen Antrag

Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG. 4. Am 03.06.2024 erließ das Bundesamt

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da seine Abschiebung geplant war. Ebenfalls am 03.06.2024 wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Der BF wurde am 04.06.2024 um 16:30 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.4. Am 03.06.2024 erließ das Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da seine Abschiebung geplant war. Ebenfalls am 03.06.2024 wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Der BF wurde am 04.06.2024 um 16:30 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 5. Am 04.06.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme sowie die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der BF türkischer Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Festnahme unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Er habe seit über einem Jahr als türkischer Arbeitnehmer dem ordnungsgemäßen Arbeitsmarkt in Österreich angehört. Das Asylverfahren des BF sei am 29.02.2024 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, das AMS habe zuletzt mit Bescheid vom 23.04.2024 dem BF eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung erteilt, welche nach wie vor aufrecht sei. Dem BF komme somit aufgrund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dies sei dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 28.05.2024 mitgeteilt worden. Am 28.05.2024 habe der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt, wobei er den Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Feststellung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Art. 6ARB 1/80 und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art.

8 EMRK gestellt habe. Unmittelbar nach Eingang des Antrages beim Bundesamt habe sich dieses an das AMS gewandt und um Widerruf der Beschäftigungsbewilligung ersucht. Daraufhin habe das AMS die Arbeitgeberin des BF um Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ersucht, die Dienstgeberin des BF sei dieser Bitte jedoch nicht nachgekommen. Das Bundesamt habe dem Rechtsvertreter in mehreren E-Mails am 29.05.2024 signailisiert, dass es die Anträge des BF ignorieren und ihn zeitnah abschieben werde. Dem BF sei daher spätestens seit 29.05.2024 bekannt gewesen, dass er mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen habe. Am Vormittag des 04.06.2024 habe der BF von seiner bevorstehenden Festnahme und Abschiebung erfahren. Trotzdem habe der BF keinerlei Anstalten unternommen, sich der Abschiebung zu entziehen. Vielmehr habe er sich zu seinem Arbeitsplatz begeben um sich der Polizei zu stellen. Der BF seit festgenommen worden, obwohl von seinem Rechtsvertreter ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er sich rechtzeitig und freiwillig zum Abschiebetermin am Flughafen einfinden werde. Der BF sei daher seiner Mitwirkungs- und Kooperationspflicht uneingeschränkt nachgekommen. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass sich der BF der Abschiebung entziehen könnte.5. Am 04.06.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme sowie die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der BF türkischer Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Festnahme unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Er habe seit über einem Jahr als türkischer Arbeitnehmer dem ordnungsgemäßen Arbeitsmarkt in Österreich angehört. Das Asylverfahren des BF sei am 29.02.2024 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, das AMS habe zuletzt mit Bescheid vom 23.04.2024 dem BF eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung erteilt, welche nach wie vor aufrecht sei. Dem BF komme somit aufgrund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dies sei dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 28.05.2024 mitgeteilt worden. Am 28.05.2024 habe der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt, wobei er den Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Feststellung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Artikel 6

, ARB 1/80 und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt habe. Unmittelbar nach Eingang des Antrages beim Bundesamt habe sich dieses an das AMS gewandt und um Widerruf der Beschäftigungsbewilligung ersucht. Daraufhin habe das AMS die Arbeitgeberin des BF um Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ersucht, die Dienstgeberin des BF sei dieser Bitte jedoch nicht nachgekommen. Das Bundesamt habe dem Rechtsvertreter in mehreren E-Mails am 29.05.2024 signailisiert, dass es die Anträge des BF ignorieren und ihn zeitnah abschieben werde. Dem BF sei daher spätestens seit 29.05.2024 bekannt gewesen, dass er mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen habe. Am Vormittag des 04.06.2024 habe der BF von seiner bevorstehenden Festnahme und Abschiebung erfahren. Trotzdem habe der BF keinerlei Anstalten unternommen, sich der Abschiebung zu entziehen. Vielmehr habe er sich zu seinem Arbeitsplatz begeben um sich der Polizei zu stellen. Der BF seit festgenommen worden, obwohl von seinem Rechtsvertreter ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass er sich rechtzeitig und freiwillig zum Abschiebetermin am Flughafen einfinden werde. Der BF sei daher seiner Mitwirkungs- und Kooperationspflicht uneingeschränkt nachgekommen. Es habe daher zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, dass sich der BF der Abschiebung entziehen könnte. Der Festnahmeauftrag stelle einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt dar, die Festnahme sowie die Anhaltung seien zweifelsfrei Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt. Die Rechtswidrigkeit sämtlicher bekämpfter Verwaltungsakte resultiere schon daraus, dass dem BF aufgrund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. In eventu werde diesbezüglich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH angeregt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036, aufbauend auf die Entscheidung Sevince festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH

  1. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH
  2. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH
  3. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH
  4. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E
  5. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründe, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukomme, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folge, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten könne, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetze (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  6. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
  7. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
  8. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition komme einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.Der Festnahmeauftrag stelle einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt dar, die Festnahme sowie die Anhaltung seien zweifelsfrei Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt. Die Rechtswidrigkeit sämtlicher bekämpfter Verwaltungsakte resultiere schon daraus, dass dem BF aufgrund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. In eventu werde diesbezüglich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH angeregt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036, aufbauend auf die Entscheidung Sevince festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH
  9. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH
  10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH
  11. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH
  12. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E
  13. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründe, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukomme, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Artikel 6, ARB nicht nur folge, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten könne, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetze (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  14. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom
  15. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom
  16. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Artikel 6, (oder Artikel 7,) ARB resultierenden Rechtsposition komme einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu. In eventu werde die Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrages vom 03.06.2024, der polizeilichen Festnahme vom 04.06.2024 und der polizeilichen Anhaltung ab dem 04.06.2024 auch darauf gestützt, dass dem BF spätestens seit dem 29.05.2024 bekannt gewesen sei, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe und er sich sogar am 04.06.2024 gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter der Festnahme gestellt habe. Es habe daher keinerlei Notwendigkeit und Grundlage für eine Zwangsmaßnahme gegen den BF zur Sicherung der Abschiebung gegeben. Die genannten Zwangsakte würden daher jedenfalls auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der BF durch den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 03.06.2024, seine polizeiliche Festnahme vom 04.06.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die Anhaltung ab dem 04.06.2024 insbesondere in seinem aus dem ARB 1/80 erfließenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie in seinem Recht auf persönliche Freiheit

Art I Abs 3 PersFrG sowie in seinen Rechten

Art 5

, 8 und Art 13 EMRK und in seinen Rechten

Art 6

, 7, 15, 45 und 47 GRC sowie aus jeden erdenklichen Rechtsgründen verletzt worden sei. Außerdem stellte der BF einen Antrag auf Kostenersatz.Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der BF durch den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 03.06.2024, seine polizeiliche Festnahme vom 04.06.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch die Anhaltung ab dem 04.06.2024 insbesondere in seinem aus dem ARB 1/80 erfließenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie in seinem Recht auf persönliche Freiheit

Artikel römisch eins, Absatz 3, PersFrG sowie in seinen Rechten

Artikel 5

, 8 und Artikel 13, EMRK und in seinen Rechten

Artikel 6

, 7, 15, 45 und 47 GRC sowie aus jeden erdenklichen Rechtsgründen verletzt worden sei. Außerdem stellte der BF einen Antrag auf Kostenersatz.

  1. Das Bundesamt legte am 04.06.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamtes beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Am 05.06.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht und hielt die Gründe, aus denen es davon ausging, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hat, am 06.06.2024 in einem Aktenvermerk fest, der dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde.7. Am 05.06.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht und hielt die Gründe, aus denen es davon ausging, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hat, am 06.06.2024 in einem Aktenvermerk fest, der dem BF am selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde.

  1. Am 06.06.2024 wurde der BF in die Türkei abgeschoben.
  2. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.06.2024 wurde dem Rechtsvertreter des BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, der dazu im Wesentlichen vorbrachte, dass die angefochtenen Befehls- und Zwangsakte aus einer ex-ante-Perspektive auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen seien. Dem BF komme auf Grund des Art 6 ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, da es den Mitgliedstaaten keinesfalls verboten sei, ein vorher nicht bestehendes Aufenthaltsrecht dadurch zu konstituieren, dass es einem türkischen Arbeitnehmer mit individuellem Verwaltungsakt konstitutiv eine Arbeitserlaubnis erteile, so wie es im vorliegenden Fall geschehen sei. Art 6 des ARB 1/80 verlange nur die Zugehörigkeit des betreffenden türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates. Der BF sei festgenommen worden, obwohl es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass er sich seiner Abschiebung entziehen werde. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Handlung unternommen, aus der geschlossen hätte werden können, dass er untertauchen werde. Aus dem Umstand, dass sich der BF einem Rückkehrberatungsgespräch nicht unterzogen habe könne nicht auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden. Auch aus den Modalitäten der Anhaltung ergebe sich, dass diese rechtswidrig sei, da dem BF nicht gestattet worden sei, seine Kleidung während der Anhaltung zu wechseln. Dies sei ihm erst kurz vor der Abschiebung erlaubt worden.
  3. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.06.2024 wurde dem Rechtsvertreter des BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, der dazu im Wesentlichen vorbrachte, dass die angefochtenen Befehls- und Zwangsakte aus einer ex-ante-Perspektive auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen seien. Dem BF komme auf Grund des Artikel 6, ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, da es den Mitgliedstaaten keinesfalls verboten sei, ein vorher nicht bestehendes Aufenthaltsrecht dadurch zu konstituieren, dass es einem türkischen Arbeitnehmer mit individuellem Verwaltungsakt konstitutiv eine Arbeitserlaubnis erteile, so wie es im vorliegenden Fall geschehen sei. Artikel 6, des ARB 1/80 verlange nur die Zugehörigkeit des betreffenden türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates. Der BF sei festgenommen worden, obwohl es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass er sich seiner Abschiebung entziehen werde. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Handlung unternommen, aus der geschlossen hätte werden können, dass er untertauchen werde. Aus dem Umstand, dass sich der BF einem Rückkehrberatungsgespräch nicht unterzogen habe könne nicht auf die Gefahr des Untertauchens geschlossen werden. Auch aus den Modalitäten der Anhaltung ergebe sich, dass diese rechtswidrig sei, da dem BF nicht gestattet worden sei, seine Kleidung während der Anhaltung zu wechseln. Dies sei ihm erst kurz vor der Abschiebung erlaubt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  8. Der unter römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  11. Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  12. Der BF war gesund und haftfähig. 1.
  13. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und als Frist für die Ausreise ein Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 abgewiesen, die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.05.2024 zurückgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach, das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch wurde vom BF nicht absolviert. 1.
  14. Das Bundesamt erließ am 03.06.2024 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG, da es die Abschiebung des BF für den 06.06.2024 organisiert und einen Abschiebeauftrag erlassen hatte. Der BF wurde am 04.06.2024 um 16:30 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.1.5. Das Bundesamt erließ am 03.06.2024 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, da es die Abschiebung des BF für den 06.06.2024 organisiert und einen Abschiebeauftrag erlassen hatte. Der BF wurde am 04.06.2024 um 16:30 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 1.6. Am 05.06.2024 stellte der BF während seiner Anhaltung auf Grund des auf § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht und hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk fest, der dem BF zur Kenntnis gebracht wurde.1.6. Am 05.06.2024 stellte der BF während seiner Anhaltung auf Grund des auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht und hielt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk fest, der dem BF zur Kenntnis gebracht wurde. 1.

  1. Am 06.06.2024 wurde der BF in die Türkei abgeschoben.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2023 betreffend, sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines türkischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen. 2.
  5. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In der Erstbefragung am 05.06.2024 sowie in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war. 2.
  6. Bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des BF betreffend wurde festgestellt, dass der BF ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels nach Österreich eingereist ist. Die Feststellungen zur rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren Rückkehrentscheidung beruhen ebenso auf dem Verwaltungsakt, wie jene Feststellung, dass der BF das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch nicht absolviert hat. 2.
  7. Die Feststellungen zum erlassenen Festnahmeauftrag sowie der Festnahme des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  8. Dass der BF am 05.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht stellte seine Abschiebung zu verzögern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF stellte bereits am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zuletzt wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.05.2024 die in diesem Verfahren erhobene außerordentliche Revision zurück. Am 28.05.2024 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, er hatte daher vor seiner Festnahme nicht die Absicht, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Darüber hinaus brachte der BF in der am 05.06.2024 vorgenommenen Erstbefragung keine neuen Fluchtgründe vor, sondern hielt die von ihm bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe aufrecht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem BF am 04.06.2024 bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt ist, ihn am 06.06.2024 in die Türkei abzuschieben, ergibt sich auch aus dem Zeitpunkt der Antragstellung am Tag vor der geplanten Abschiebung, dass der BF den Asylfolgenantrag in der ausschließlichen Absicht, seine bereits organisierte Abschiebung zu verzögern, gestellt hat. Dass das Bundesamt die Anhaltung des BF nach der Stellung des Asylantrages aufrecht hielt ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass die Gründe für die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG in einem Aktenvermerk festgehalten wurden und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht wurde.Dass das Bundesamt die Anhaltung des BF nach der Stellung des Asylantrages aufrecht hielt ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass die Gründe für die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG in einem Aktenvermerk festgehalten wurden und dieser dem BF zur Kenntnis gebracht wurde. 2.
  9. Dass der BF am 06.06.2024 in die Türkei abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I. und II. – Festnahme und Anhaltung3.
  12. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung 3.1.
  13. Gesetzliche Grundlagen In § 34 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautet:„FestnahmeauftragIn Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Paragraph 34, BFA-VG lautet:, „Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40 BFA-VG lautet:Paragraph 40, BFA-VG lautet: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063).3.1.
  2. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war. vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063). 3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG.3.1.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des BF, gegen den am 03.06.2024

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des BF, gegen den am 03.06.2024

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages. Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005).Der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Das Bundesamt hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, die Abschiebung des BF anzuordnen, zumal bereits am 03.06.2024 ein Auftrag zur Abschiebung erlassen wurde und der BF am 06.06.2024 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z. 3 FPG erlassen.Das Bundesamt hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, die Abschiebung des BF anzuordnen, zumal bereits am 03.06.2024 ein Auftrag zur Abschiebung erlassen wurde und der BF am 06.06.2024 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erlassen. 3.1.

  1. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Festnahme unzulässig sei, da ihm auf Grund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93,
  2. Juni 1995; E
  3. Mai 2004, 2004/18/0031) die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als auch iSd Art. 13 ARB 1/80 anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93,
  4. Juni 1995; E
  5. Mai 2004, 2004/18/0031) die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als auch iSd Artikel 13, ARB 1/80 anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verankerten Rechte setzt voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli, Randnr. 32). Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d. h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom
  6. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 48). Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d. h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht vergleiche Urteil vom
  7. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 48). Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, kann nicht als "ordnungsgemäß" iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingestuft werden (vgl. VwGH vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0027). Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, kann nicht als "ordnungsgemäß" iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 eingestuft werden vergleiche VwGH vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0027). Nur solche türkischen Arbeitnehmer können sich auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. VwGH vom 22.02.2024, Ra 2024/20/0076).Nur solche türkischen Arbeitnehmer können sich auf ein auf Artikel 6, ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus". Während der in Artikel 6, ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Artikel 6, ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht vergleiche VwGH vom 22.02.2024, Ra 2024/20/0076). Bezogen auf Art. 13 ARB 1/80 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 folgendes fest: „Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH
  8. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können.Bezogen auf Artikel 13, ARB 1/80 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 folgendes fest: „Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche Urteil EuGH
  9. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können. Da der BF unrechtmäßig nach Österreich einreiste und damit die Rechtsvorschriften über die Einreise nicht beachtet hat, ihm während der Dauer seines Asylverfahrens lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam und er sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhielt, erfüllte er weder die Voraussetzungen des Art. 6 noch des Art. 13 ARB 1/80, sodass ihm dadurch auch kein Aufenthaltsrecht zukam.Da der BF unrechtmäßig nach Österreich einreiste und damit die Rechtsvorschriften über die Einreise nicht beachtet hat, ihm während der Dauer seines Asylverfahrens lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam und er sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 unrechtmäßig in Österreich aufhielt, erfüllte er weder die Voraussetzungen des Artikel 6, noch des Artikel 13, ARB 1/80, sodass ihm dadurch auch kein Aufenthaltsrecht zukam. 1.3.
  10. Der vom BF am 28.05.2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G stand der Festnahme des BF nicht entgegen, zumal dieser Antrag

§ 58Abs. 13 Asyl

G weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet noch der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht.1.3.5. Der vom BF am 28.05.2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG stand der Festnahme des BF nicht entgegen, zumal dieser Antrag

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet noch der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht. 1.3.6. Soweit der BF vorbringt, dass seine Festnahme rechtswidrig gewesen sei, da er durch seinen Rechtsvertreter bekannt gegeben habe, dass er sich zum vorgegebenen Termin seiner Abschiebung stellen werde, ist festzuhalten, dass Fremde

§ 46Abs.

1 Z. 2 FPG abgeschoben werden können, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Da der BF vor seiner Festnahme keinerlei Vorbereitungen für eine freiwillige Ausreise unternommen hat, nicht einmal das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch absolviert hat und darüber hinaus trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte das Bundesamt auch begründet davon ausgehen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG nicht nachkommen werde. Dass berechtigte Zweifel daran vorlagen, dass der BF tatsächlich ausreisen werde, bestätigte sich insbesondere auch dadurch, dass der BF versuchte, durch einen Asylfolgeantrag seine Abschiebung zu verzögern.1.3.6. Soweit der BF vorbringt, dass seine Festnahme rechtswidrig gewesen sei, da er durch seinen Rechtsvertreter bekannt gegeben habe, dass er sich zum vorgegebenen Termin seiner Abschiebung stellen werde, ist festzuhalten, dass Fremde

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abgeschoben werden können, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Da der BF vor seiner Festnahme keinerlei Vorbereitungen für eine freiwillige Ausreise unternommen hat, nicht einmal das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch absolviert hat und darüber hinaus trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte das Bundesamt auch begründet davon ausgehen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht nachkommen werde. Dass berechtigte Zweifel daran vorlagen, dass der BF tatsächlich ausreisen werde, bestätigte sich insbesondere auch dadurch, dass der BF versuchte, durch einen Asylfolgeantrag seine Abschiebung zu verzögern. 1.3.

  1. Im Zeitpunkt der Festnahme sowie im Zeitraum der Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein Abschiebeauftrag war bereits erlassen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG waren daher erfüllt.1.3.
  2. Im Zeitpunkt der Festnahme sowie im Zeitraum der Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und ein Abschiebeauftrag war bereits erlassen. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren daher erfüllt. 3.1.
  3. Der BF wurde am 04.06.2024 um 16:30 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und befand sich von 04.06.2024, 16:30 Uhr, bis 06.06.2024, 20:10 Uhr, somit ca. 52 Stunden, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltung eines Fremden ist

§ 40Abs. 4 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag und die Dauer der Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Zeitrahmens. Die Dauer der Anhaltung ist auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, zumal die Abschiebung des BF bereits vor seiner Festnahme organisiert worden war. Auch in den vom BF angeführten Umständen der Anhaltung ist keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung zu erkennen.3.1.8. Der BF wurde am 04.06.2024 um 16:30 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und befand sich von 04.06.2024, 16:30 Uhr, bis 06.06.2024, 20:10 Uhr, somit ca. 52 Stunden, in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Anhaltung eines Fremden ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag und die Dauer der Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Zeitrahmens. Die Dauer der Anhaltung ist auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, zumal die Abschiebung des BF bereits vor seiner Festnahme organisiert worden war. Auch in den vom BF angeführten Umständen der Anhaltung ist keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung zu erkennen. 3.1.9. Da der BF am 05.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung stellte, das Bundesamt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk festhielt und diesen sowohl dem BF als auch dem Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis brachte, konnte die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht erhalten werden.3.1.9. Da der BF am 05.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung stellte, das Bundesamt die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk festhielt und diesen sowohl dem BF als auch dem Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis brachte, konnte die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht erhalten werden. 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 04.06.2024 um 16:30 Uhr und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 04.06.2024 sowie die daran anschließende Anhaltung rechtswidrig waren. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF beantragt auszusprechen, dass die Festnahme am 04.06.2024 sowie die daran anschließende Anhaltung rechtswidrig waren. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2293040.1.00

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