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{'item': 'W255 2309878-1'}

Obsah (10)§ 12aArt. 133§ 41§ 6§ 28§ 31Art 130§ 13§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW255 2309878-1 Spruch, W255 2309878-1/6E W255 2309879-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 12aAusl

BG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara WAGNER und Dr. Johannes PEYRL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , und der römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.11.2024, ABB-Nr. 4484844, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2025, ABB-Nr. 4510418, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40

Paragraph 12 a, AuslBG, beschlossen:, A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der nordmazedonische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: BF1) stellte am 27.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Fliesenleger für die XXXX (in der Folge: BF2) als Dienstgeberin. 1.1. Der nordmazedonische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: BF1) stellte am 27.09.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als Fachkraft als Fliesenleger für die römisch 40 (in der Folge: BF2) als Dienstgeberin. 1.

  1. Am 02.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  3. Am 02.10.2024 wurde der unter Punkt 1.
  4. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, ABB-Nr. 4484844, wurde der unter Punkt 1.
  6. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 10 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, ABB-Nr. 4484844, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nur 10 Punkte angerechnet werden hätten können. 1.

  1. Am 18.12.2024 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.02.2025, ABB-Nr. 4510418, wurde die unter Punkt 1.
  4. genannte Beschwerde abgewiesen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 03.03.2025 beantragten der BF1 und die BF2, das AMS möge die Beschwerde und den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 27.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2025 wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, mit der Vorlage geeigneter (weiterer) Dokumente nachzuweisen, dass der BF1 über eine einschlägige, abgeschlossene Ausbildung für den beantragten Beruf (Fliesenleger) verfügt, die mit einer österreichischen Lehr-bzw. Fachausbildung vergleichbar ist. Weiters wurden der BF1 und die BF2 aufgefordert, mit der Vorlage geeigneter (weiterer) Dokumente nachzuweisen, dass der BF1 über einschlägige Berufserfahrung und die BF2 über die vorgesehene Gewerbeberechtigung verfügt. 1.
  8. Mit Schreiben vom 28.04.2025 zogen der BF1 und die BF2 ihren unter Punkt 1.
  9. genannten verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  11. Feststellungen 2.1.
  12. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. 2.1.
  13. Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. 2.1.
  14. Der BF1 beantragte am 27.09.2024 bei der MA35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Fliesenleger für die BF2.2.1.2. Der BF1 beantragte am 27.09.2024 bei der MA35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Fliesenleger für die BF

  1. 2.1.
  2. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, ABB-Nr. 4484844, wurde der unter Punkt 2.1.
  3. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen. 2.1.

  1. Mit Bescheid des AMS vom 07.11.2024, ABB-Nr. 4484844, wurde der unter Punkt 2.1.
  2. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. 2.1.

  1. Am 18.12.2024 brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. 2.1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.02.2025, ABB-Nr. 4510418, wurde die unter Punkt 2.1.
  4. genannte Beschwerde abgewiesen. 2.1.
  5. Mit Schreiben vom 03.03.2025 beantragten der BF1 und die BF2, das AMS möge die Beschwerde und den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. 2.1.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 27.03.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2.1.
  7. Mit Schreiben vom 28.04.2025 zogen der BF1 und die BF2 ihren unter Punkt 2.1.
  8. genannten verfahrenseinleitenden Antrag zurück. 2.
  9. Beweiswürdigung 2.2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  11. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Antragskonvolut, darunter Kopien des Reisepasses des BF
  12. 2.2.
  13. Die Feststellungen hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages (Punkt 2.1.2.), der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  14. und Punkt 2.1.5.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.4.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  15. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 mit Schreiben vom 28.04.2025 ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückzogen (Punkt 2.1.8.), stützt sich auf das vorliegende Schreiben. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF1 und der BF2 offen, ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehen zu wollen. 2.
  16. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung des Bescheides 2.3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.3.2.

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 2.3.2.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 2.3.

  1. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides; das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, vgl. etwa 26.2.2020, Ra 2019/05/0065; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).2.3.
  2. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides; das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, vergleiche etwa 26.2.2020, Ra 2019/05/0065; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN). 2.3.
  3. Da die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden im gegenständlichen Fall somit den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt, ist der Bescheid des AMS ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2309878.1.00

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