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W262 2311776-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW262 2311776-1 Spruch, W262 2311776-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.02.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde, da er die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung vereitelt habe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.02.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde, da er die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.03.2025 fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
  3. Am 17.03.2025 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen „Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025“ und führte zusammengefasst aus, dass er über keinerlei Einkommen verfüge und den Lebensunterhalt einschließlich Miete nicht bestreiten könne.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A führte die belangte Behörde aus, dass Beschwerde gemäß § 13 VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme und der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen sei. Zu Spruchpunkt B führte die belangte Behörde aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sei. Die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verbunden mit gegen ihn geführten Exekutionen sowie der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion bereits um die zweite seit Erwerb der neuen Anwartschaft handle lasse eine vorläufige Auszahlung nicht zu, da die Rückforderung evident gefährdet wäre. Eine vorläufige Auszahlung würde somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Im Übrigen sei das Vorbringen, über keinerlei Einkommen zu verfügen, angesichts der bestehenden geringfügigen Beschäftigung nicht nachvollziehbar. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nach rechtskräftiger Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme aus dem Jahr 2024 noch ein Rückforderungsbetrag von € 770,35 offen sei, der im Wege des Einbehalts vom laufenden Notstandshilfebezugs eingeholt wird. Zudem sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Zu Spruchpunkt A führte die belangte Behörde aus, dass Beschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme und der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen sei. Zu Spruchpunkt B führte die belangte Behörde aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sei. Die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verbunden mit gegen ihn geführten Exekutionen sowie der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion bereits um die zweite seit Erwerb der neuen Anwartschaft handle lasse eine vorläufige Auszahlung nicht zu, da die Rückforderung evident gefährdet wäre. Eine vorläufige Auszahlung würde somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Im Übrigen sei das Vorbringen, über keinerlei Einkommen zu verfügen, angesichts der bestehenden geringfügigen Beschäftigung nicht nachvollziehbar. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nach rechtskräftiger Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme aus dem Jahr 2024 noch ein Rückforderungsbetrag von € 770,35 offen sei, der im Wege des Einbehalts vom laufenden Notstandshilfebezugs eingeholt wird. Zudem sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
  6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.04.2025, nach Verbesserungsauftrag erneut eingebracht am 28.04.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich seine Fixkosten auf „weit über 1.000 €“ belaufen, sein Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung lediglich 300 € pro Monat betrage und ihm darüber hinaus gekündigt worden sei und insofern eine Existenzgefährdung vorliege, zumal er auch ein minderjähriges Kind zu versorgen habe. Die psychische Belastung beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit und er sei bis 23.05.2025 krankgeschrieben. Darüber hinaus erkläre er sich bereit, vorläufig gewährte Leistungen zurückzuzahlen.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.03.2025 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.02.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde, da er die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung vereitelt habe. Mit Bescheid des AMS vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.02.2025 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt wurde, da er die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.03.2025 fristgerecht eine näher begründete Beschwerde. Am 17.03.2025 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen „Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025“. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 18.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er erstattete jedoch kein hinreichend konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag vom 17.03.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen hat. 3.
  14. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag vom 17.03.2025 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen hat. 3.
  15. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, kann aber zumindest solange noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist und insofern noch ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegt – wie im konkreten Fall – in einem gesonderten Bescheid ergehen.3.
  16. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, kann aber zumindest solange noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist und insofern noch ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegt – wie im konkreten Fall – in einem gesonderten Bescheid ergehen. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
  17. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
  18. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, u.a. Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).“ 3.4.
  19. Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass sich seine Fixkosten auf „weit über 1.000 €“ belaufen, sein Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung lediglich 300 € pro Monat betrage und ihm darüber hinaus gekündigt worden sei und insofern eine Existenzgefährdung vorliege, zumal er auch ein minderjähriges Kind zu versorgen habe. Jedoch trifft den Beschwerdeführer nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). 3.4.
  20. Vorliegend führte der Beschwerdeführer weder aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.02.2025 verbunden wären, noch brachte er entsprechende Nachweise in Vorlage. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an einem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit der Mutter seines minderjährigen Kindes gemeldet ist und aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug (Stand 29.04.2025) eine aufrechte geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers hervorgeht. Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sei. Die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verbunden mit gegen ihn geführten Exekutionen sowie der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion bereits um die zweite seit Erwerb der neuen Anwartschaft handle lasse eine vorläufige Auszahlung nicht zu, da die Rückforderung evident gefährdet wäre. Eine vorläufige Auszahlung würde somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Im Übrigen sei das Vorbringen, über keinerlei Einkommen zu verfügen, angesichts der bestehenden geringfügigen Beschäftigung nicht nachvollziehbar. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nach rechtskräftiger Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme aus dem Jahr 2024 noch ein Rückforderungsbetrag von € 770,35 offen sei, der im Wege des Einbehalts vom laufenden Notstandshilfebezugs eingeholt wird. Zudem sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sei. Die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers verbunden mit gegen ihn geführten Exekutionen sowie der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion bereits um die zweite seit Erwerb der neuen Anwartschaft handle lasse eine vorläufige Auszahlung nicht zu, da die Rückforderung evident gefährdet wäre. Eine vorläufige Auszahlung würde somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Im Übrigen sei das Vorbringen, über keinerlei Einkommen zu verfügen, angesichts der bestehenden geringfügigen Beschäftigung nicht nachvollziehbar. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nach rechtskräftiger Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme aus dem Jahr 2024 noch ein Rückforderungsbetrag von € 770,35 offen sei, der im Wege des Einbehalts vom laufenden Notstandshilfebezugs eingeholt wird. Zudem sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 3.
  21. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
  22. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auch abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.
  23. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Darüber hinaus konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.

  1. und II.3.
  2. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.
  3. und römisch zwei.3.
  4. wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2311776.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.