RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW292 2297918-1 Spruch, W292 2297918-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 17.02.2025 verkündeten Erkenntnisses I
Artikel 15Abs.
2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).3.1.3. Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte,
Artikel 15
Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). 3.1.
- Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).3.1.
- Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). 3.1.
- Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).3.1.
- Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.1.
- Zum Fluchtvorbringen und der seit Dezember 2024 geänderten Lage in Syrien: 3.1.7.
- Wie festgestellt, starteten Ende November 2024 oppositionelle Regierungsgegner unter der Führung der HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) eine Offensive gegen das Assad-Regime. Während die Oppositionskräfte immer weiter vorrückten, zogen sich die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee zurück. Viele Soldaten legten ihre Waffen nieder, flohen oder desertierten. Am Morgen des 08.12.2024 brachte die HTS die Hauptstadt Damaskus vollständig unter ihre Kontrolle. Der bisherige Machthaber Präsident Bashar al-Assad trat zurück und floh nach Russland. Ihm und seiner Familie wurde seitens der Russischen Föderation Asyl gewährt. Die Einnahme von Damaskus erfolgte ohne Gegenwähr; so gaben die Regierungstruppen der Syrischen Arabischen Armee ihre Stellungen auf und stellte das Armeekommando die Soldaten außer Dienst. Die Syrische Arabische Armee wurde aufgelöst und existiert nicht mehr. 3.1.7.
- Der Beschwerdeführer brachte – freilich noch vor den Ereignissen im Dezember 2024 – hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er sei aus Syrien geflohen, um der Einberufung zur syrischen Armee zu entgehen. Zudem habe das Regime mit Unterstützung alawitischer Milizen 2012 ein Massaker im Herkunftsort des Beschwerdeführers verübt; 2018 seien die Dorfbewohner vertrieben worden. Auch werde die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung und Teilnahme an Demonstrationen vom Regime verfolgt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer sodann auf gerichtlichen Auftrag zum im Dezember 2024 erfolgten Umsturz in der Arabischen Republik Syrien schriftlich vor, dass die Situation völlig neu zu betrachten sei, da es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, zumal sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen werde. Weitere Unsicherheitsfaktoren bestünden dahingehend, als ein Wiedererstarken des IS „möglicherweise zu erwarten“ und die humanitäre Lage weiterhin katastrophal sei. Zudem lehne der Beschwerdeführer jegliche Zusammenarbeit mit der HTS ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer sodann mit Blick auf die geänderte Lage in Syrien an, dass es keine Sicherheit gebe und die neuen Machthaber – welche als terroristische Organisation eingestuft gewesen seien – strenggläubige Fundamentalisten seien. Darüber hinaus gebe es in seiner Herkunftsregion Spannungen bzw. Auseinandersetzung zwischen Alawiten, Schiiten und Sunniten. 3.1.
- Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit Dezember 2024 nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes, sondern wird von den neuen Machthabern im Land, der HTS, kontrolliert. 3.1.
- Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Durch die Ernennung Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten Ende Jänner 2025 manifestierte sich insbesondere die Neuordnung des syrischen Staates und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste bzw. des Sicherheitsapparats wurde bekräftigt. Von Seiten des Assad-Regimes kann im hypothetischen Rückkehrfall daher keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 von vornhinein nicht glaubhaft (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position zu Syrien, Stand Dezember 2024 sowie aktuelle Medienberichte).3.1.
- Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde das Militär aufgelöst und spielen zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Durch die Ernennung Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten Ende Jänner 2025 manifestierte sich insbesondere die Neuordnung des syrischen Staates und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste bzw. des Sicherheitsapparats wurde bekräftigt. Von Seiten des Assad-Regimes kann im hypothetischen Rückkehrfall daher keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen wie etwa die Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 von vornhinein nicht glaubhaft vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position zu Syrien, Stand Dezember 2024 sowie aktuelle Medienberichte). 3.1.
- Wie festgestellt, steht ein erheblicher Teil Syriens, darunter auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, unter vollständiger Kontrolle der HTS, deren Angehörige – wie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung – sunnitischen Glaubens sind. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Sunniten ist in Anbetracht der festgestellten Umstände vernünftigerweise nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Araber der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung durch religiöse Minderheiten wie der Schiiten und Alawiten ausgesetzt sein würde. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gruppenverfolgung seitens der letztgenannten ethnischen und religiösen Gruppen gegenüber sunnitischen Arabern im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (nördliches Gebiet um Homs) sind in öffentlich zugänglichen Quellen zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu entnehmen. 3.1.
- Zum ergänzten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 3.1.11.
- Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die geänderte Lage in Syrien zur Begründung seines Asylantrages nunmehr angibt, die HTS habe vor dem Machtwechsel vielen Menschen in der von ihr kontrollierten Region um Idlib Unrecht getan und er habe Angst vor deren strenger Gläubigkeit bzw. fundamentalistischer Ausrichtung, so war auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 3.1.11.
- Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2025 allfällige Bedrohungsszenarien seine Person betreffend durch Angehörige der HTS auch mit keinem Wort erwähnt. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee, Demonstrationen an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.).3.1.11.
- Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2025 allfällige Bedrohungsszenarien seine Person betreffend durch Angehörige der HTS auch mit keinem Wort erwähnt. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee, Demonstrationen an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). 3.1.11.
- Im gegebenen Zusammenhang kann eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 nicht angenommen werden (zur damaligen Situation etwa VfGH 19.09.2022, E 3015/2021). Dies belegen allein zahlreiche offizielle Besuche in Damaskus durch Vertreter der Europäischen Union oder die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syriens seitens der USA.3.1.11.
- Im gegebenen Zusammenhang kann eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 nicht angenommen werden (zur damaligen Situation etwa VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,). Dies belegen allein zahlreiche offizielle Besuche in Damaskus durch Vertreter der Europäischen Union oder die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syriens seitens der USA. 3.1.11.
- Hinzu kommt, dass sich die Lage in Syrien durch die erfolgreiche Großoffensive der HTS gegen die Assad-Regierung grundlegend verändert hat: Nunmehr regiert HTS selbst das vormalige Regimegebiet und damit den Großteil Syriens. Sie hat ihr Ziel, Assad zu stürzen, damit erreicht. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2011 an Demonstrationen beteiligte, setzt diesen daher auch nicht einer Verfolgungsgefahr maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens der HTS aus, zumal sich die Beteiligung des Beschwerdeführers ebenso gegen das Assad-Regime richtete. Anhaltspunkte dafür, dass die HTS einen aktuellen Bedarf an qualifiziertem Personal für Kampfeinsätze hat, sind derzeit nicht bekannt. Die Notwendigkeit zwangsweiser Rekrutierung ist daher noch weiter gesunken, mögen auch da und dort noch lokale Auseinandersetzungen mit Assad-Anhängern oder sonstigen Gegnern von HTS vorkommen. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die nun stark unter internationaler Beobachtung samt dem damit einhergehenden finanziellen Druck stehende HTS zu in den Augen der internationalen Gemeinschaft unlauteren Mitteln wie Zwangsrekrutierungen greifen wird. Im Ergebnis sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer selbst – er ist sunnitischer Araber und praktizierender Moslem, eine Furcht vor Verfolgung durch die HTS hat der Beschwerdeführer selbst nie ins Treffen geführt – einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens der derzeitigen Machthaber auf Grund seiner (angedeuteten) poliitischen Überzeugung ausgesetzt wäre. Seitens des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebrachte Bedenken in Bezug auf die islamistische Grundhaltung der Regierungsvertreter sind dabei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu indizieren, vielmehr betrifft die unbestritten islamistische Ausrichtung der politischen Führung Syriens sämtliche in Syrien lebenden Menschen gleichermaßen, und wird eine islamistische politische Ausrichtung von der mehrheitlich islamisch geprägten Gesellschaft Syriens auch nicht grundsätzlich abgelehnt. 3.1.11.
- Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübenden Angehörigen der HTS – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte,
Art. 15Abs.
2 EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Art. 2), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3), der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Art. 7) unterworfen zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer – dieser ist selbst Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ein männlicher sunnitischer Moslem – angibt, er habe Angst vor der strenggläubigen HTS, ist nicht zu sehen, inwiefern er durch diese Haltung allein einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens eines politischen Akteures ausgesetzt sein sollte, dessen Angehörige ebenso dem sunnitischen Islam angehören. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass die Prüfung einer individuellen Verfolgungsgefahr gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie individuell und von Fall zu Fall vorgenommen werden muss. Dabei muss ermittelt werden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, wofür – wie ausführlich dargestellt – in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgetreten sind (vgl. VwGH, 24.02.2025, Ra 2024/18/0305).3.1.11.5. Zusammenfassend sind in Bezug auf die derzeit die Kontrolle ausübenden Angehörigen der HTS – auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes – nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte für Handlungen erkennbar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung derart gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, insbesondere der Rechte,
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden dürfe, nämlich des Rechts auf Leben (Artikel 2,), des Rechts, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3,), der Sklaverei (Artikel 4, Absatz eins,) oder einer Verurteilung ohne Gesetz (Artikel 7,) unterworfen zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer – dieser ist selbst Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ein männlicher sunnitischer Moslem – angibt, er habe Angst vor der strenggläubigen HTS, ist nicht zu sehen, inwiefern er durch diese Haltung allein einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens eines politischen Akteures ausgesetzt sein sollte, dessen Angehörige ebenso dem sunnitischen Islam angehören. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass die Prüfung einer individuellen Verfolgungsgefahr gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie individuell und von Fall zu Fall vorgenommen werden muss. Dabei muss ermittelt werden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, wofür – wie ausführlich dargestellt – in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgetreten sind vergleiche VwGH, 24.02.2025, Ra 2024/18/0305). 3.1.11.
- Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seines ergänzenden Schriftsatzes vom 16.12.2024 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 15 Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Eine allenfalls volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung allgemein unter Verweis auf ethnische Konflikte zwischen Alawiten, Sunniten und Schiiten vorgebracht, ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.3.1.11.
- Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seines ergänzenden Schriftsatzes vom 16.12.2024 – unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 – ausführt, der Sachverhalt sei aktuell nicht entscheidungsreif, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wäre, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich [damals] nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen befasste (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Artikel 2 und 3 EMRK bzw. Artikel 15, Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) keine Rolle. Eine allenfalls volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung allgemein unter Verweis auf ethnische Konflikte zwischen Alawiten, Sunniten und Schiiten vorgebracht, ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 3.1.
- Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif sei, da Voraussetzung das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien wären, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durch-geführt werden könnte, ist wie folgt festzuhalten: 3.1.12.
- Gemäß § 5 Abs. 1 BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. 3.1.12.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind Nach Absatz 2, leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
- für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
- für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
- für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
- für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des Paragraph 19, BFA-VG ist. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen. Die Staatendokumentation steht gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G Die Staatendokumentation steht gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G
- Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
- den ordentlichen Gerichten;
- den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder
- Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
- den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52 BFA-VG);
- den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG);
- den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
- dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
- dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
- ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung. 3.1.12.
- Vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen gesetzlichen Auftrages der Staatendokumentation beim BFA, der Vielzahl an öffentlich zugänglichen Medienberichten zu den Entwicklungen in Syrien seit dem Machtwechsel Anfang Dezember 2024 sowie dem Umstand, dass Menschenrechtsorganisationen und Vertreter internationaler Organisationen täglich (auch vor Ort) die Lage in Syrien dokumentieren und bewerten, muss im Dunkeln bleiben, weshalb die Staatendokumentation – entgegen ihres klaren gesetzlichen Auftrages – abgesehen von einem Kurzbericht vom 10.12.2024 – bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aktualisierten Berichte zu den laufenden Entwicklungen in Syrien zur Verfügung stellt. 3.1.12.
- Da die Sachlage in Bezug auf – zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle und asylrelevante –Verfolgungsszenarien jedoch – wie gegenständlich ausführlich dargestellt – aufgrund breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) – als entscheidungsreif anzusehen. Anders gewendet hätte, erachtete man das Vorliegen eines vollständig aktualisierten Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation in jedem Fall als zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, hätte es eine politisch kontrollierte Verwaltungseinheit in der Hand, die Entscheidungsfähigkeit eines unabhängigen Gerichtes zu hemmen oder sonst zu beeinflussen, was die von Art. 47 GRC statuierten Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit von Gerichten unterliefe.3.1.12.
- Da die Sachlage in Bezug auf – zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle und asylrelevante –Verfolgungsszenarien jedoch – wie gegenständlich ausführlich dargestellt – aufgrund breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) – als entscheidungsreif anzusehen. Anders gewendet hätte, erachtete man das Vorliegen eines vollständig aktualisierten Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation in jedem Fall als zwingende Voraussetzung für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, hätte es eine politisch kontrollierte Verwaltungseinheit in der Hand, die Entscheidungsfähigkeit eines unabhängigen Gerichtes zu hemmen oder sonst zu beeinflussen, was die von Artikel 47, GRC statuierten Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit von Gerichten unterliefe. 3.
- Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2297918.1.00