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{'item': 'W602 2284108-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW602 2284108-1 Spruch, W602 2284108-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Burundis, reiste illegal nach Österreich ein, stellte am 15.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 16.11.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt hat und wurden mehrere Dokumente und Unterlagen zur Person des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Leben in Burundi in Kopie übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) befragte den Beschwerdeführer am 27.09.2023 zu seinen Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und legte der Beschwerdeführer die vorab übermittelten Dokumente überwiegend im Original, zwei weitere Dokumente in Kopie sowie eine Deutschkursbestätigung und einen Arztbrief über eine geplante Augenoperation vor. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 11.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 11.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 13.12.2023 langte der Untersuchungsbericht zur Dokumentenüberprüfung des Personalausweises beim Bundesamt ein. Mit dem am 05.01.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte einen Bericht von Amnesty International und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vor. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 11.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezugnehmend auf die für 25.02.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung langte am 24.02.2025 eine Vertagungsbitte aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 10.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Burundi, gehört der Volksgruppe der Tutsi an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des katholischen Christentums. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Kirundi, er beherrscht zudem fließend Französisch. Der Beschwerdeführer spricht auch etwas Englisch und Suaheli, er lernt Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Burundi, gehört der Volksgruppe der Tutsi an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des katholischen Christentums. Seine Identität steht nicht fest. Seine Erstsprache ist Kirundi, er beherrscht zudem fließend Französisch. Der Beschwerdeführer spricht auch etwas Englisch und Suaheli, er lernt Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde im Stadtviertel XXXX in XXXX , Burundi geboren, er lebte jedenfalls die überwiegende Zeit seines Lebens bis zur Ausreise in XXXX . Ob sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise etwa sechs Jahre lang in XXXX aufgehalten hat, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX . Der Beschwerdeführer lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern, der Vater und einige der Geschwister sind bereits verstorben. Die Mutter und zumindest der jüngere Bruder leben unverändert im Haus der Familie in XXXX , der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Zwei weitere Geschwister leben vermutlich ebenfalls in der Stadt, eine Tante des Beschwerdeführers lebt im Stadtviertel XXXX .Der Beschwerdeführer wurde im Stadtviertel römisch 40 in römisch 40 , Burundi geboren, er lebte jedenfalls die überwiegende Zeit seines Lebens bis zur Ausreise in römisch 40 . Ob sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise etwa sechs Jahre lang in römisch 40 aufgehalten hat, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte dort mit seinen Eltern und Geschwistern, der Vater und einige der Geschwister sind bereits verstorben. Die Mutter und zumindest der jüngere Bruder leben unverändert im Haus der Familie in römisch 40 , der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Zwei weitere Geschwister leben vermutlich ebenfalls in der Stadt, eine Tante des Beschwerdeführers lebt im Stadtviertel römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grund- und Sekundarschule, im Jahr XXXX schloss er ein vierjähriges Universitätsstudium in XXXX ab. Der Beschwerdeführer hatte mehrere kleine Jobs und war in der Hilfsorganisation XXXX erwerbstätig. Die Familie des Beschwerdeführers ist wirtschaftlich gut situiert, alle Kinder besuchten die Schule und auch die Universität. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grund- und Sekundarschule, im Jahr römisch 40 schloss er ein vierjähriges Universitätsstudium in römisch 40 ab. Der Beschwerdeführer hatte mehrere kleine Jobs und war in der Hilfsorganisation römisch 40 erwerbstätig. Die Familie des Beschwerdeführers ist wirtschaftlich gut situiert, alle Kinder besuchten die Schule und auch die Universität. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2022 mit dem Flugzeug nach Äthiopien und von dort am Luftweg weiter in die Türkei. Von dort reiste er über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien am 15.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund, er benötigt weder ärztliche noch medikamentöse Behandlung. Eine vormals bestehende XXXX ist ausgeheilt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre.Der Beschwerdeführer ist gesund, er benötigt weder ärztliche noch medikamentöse Behandlung. Eine vormals bestehende römisch 40 ist ausgeheilt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, die in seinem Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht aber noch keine Prüfung abgelegt, eine alltägliche Kommunikation mit ihm ist bis auf die grundlegendsten Fragen zu seiner Person nicht möglich. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Beschäftigungsbewilligung und ist auch nicht erwerbstätig, er bezieht seit der Zulassung des Verfahrens Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer engagiert sich bis auf gelegentliche gemeinnützige Arbeiten in der Unterkunft nicht ehrenamtlich und ist auch in keinem Verein, sonntags besucht er die Kirche. Er hat bisher keine anhaltenden, engen sozialen Kontakte aufgebaut. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO wurde auf sein Betreiben hin nicht erlassen. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt, eine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO wurde auf sein Betreiben hin nicht erlassen. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied der oppositionellen Partei XXXX , insbesondere hatte er keine besondere Funktion in der Partei, er hat auch nicht an Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat aus Gründen seiner politischen Einstellung nicht festgenommen und inhaftiert und droht ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied der oppositionellen Partei römisch 40 , insbesondere hatte er keine besondere Funktion in der Partei, er hat auch nicht an Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat aus Gründen seiner politischen Einstellung nicht festgenommen und inhaftiert und droht ihm aus diesen Gründen auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr auch keine Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Tutsi. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  4. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Burundi: Die Sicherheitslage in Burundi, insbesondere im Herkunftsort XXXX ist ausreichend stabil, für den Beschwerdeführer besteht keine reale Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden und haben sich auch keine Hinweise auf Folter oder Gefahr für Leib und Leben ergeben.Die Sicherheitslage in Burundi, insbesondere im Herkunftsort römisch 40 ist ausreichend stabil, für den Beschwerdeführer besteht keine reale Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden und haben sich auch keine Hinweise auf Folter oder Gefahr für Leib und Leben ergeben. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netz. In XXXX leben seine Mutter und drei Geschwister, mit seinem Bruder steht er in regelmäßigem Kontakt, zusätzlich hat er dort ein soziales Netz aus Verwandten, Nachbarn und Bekannten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in guten Verhältnissen, er kann nach einer Rückkehr auch wieder im Familienhaus wohnen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Schulbildung und einen Universitätsabschluss in XXXX , er hat daher bessere Beschäftigungsmöglichkeiten als der Durchschnitt der Bevölkerung. Der Beschwerdeführer kennt die Stadt und ist mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten vertraut, er spricht beide Landessprachen.Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netz. In römisch 40 leben seine Mutter und drei Geschwister, mit seinem Bruder steht er in regelmäßigem Kontakt, zusätzlich hat er dort ein soziales Netz aus Verwandten, Nachbarn und Bekannten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in guten Verhältnissen, er kann nach einer Rückkehr auch wieder im Familienhaus wohnen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Schulbildung und einen Universitätsabschluss in römisch 40 , er hat daher bessere Beschäftigungsmöglichkeiten als der Durchschnitt der Bevölkerung. Der Beschwerdeführer kennt die Stadt und ist mit den örtlichen und sozialen Gegebenheiten vertraut, er spricht beide Landessprachen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Burundi – konkret nach XXXX – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der vorherrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Burundi – konkret nach römisch 40 – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der vorherrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  5. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Burundi: 1.4.
  6. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 15.12.2022):
  7. Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Quellen: […]
  8. Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022). Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).Gemäß österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Quellen: […]
  9. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: […]
  10. Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Quellen: […]
  11. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Quellen: […]
  12. Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als
  13. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Quellen: […] […]
  14. Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Quellen: […]
  15. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich, da die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen unzureichend sind. Es gab Berichte über unzureichende medizinische Behandlung und lange Einzelhaft in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Bedingungen in den vom SNR [Anm.: Service Nationale de Renseignements, Geheimdienst Burundis] verwalteten Haftanstalten und in den von der Polizei verwalteten lokalen "Lock-ups" sind im Allgemeinen schlechter als in den Gefängnissen (USDOS 12.4.202). Die Gefängnisse sind überfüllt, die Gefängnispopulation lag im Dezember 2021 bei 303 Prozent der Kapazität. Für die Gefangenen besteht die Gefahr, sich mit COVID-19 anzustecken, und das Gesundheitspersonal berichtet, dass die Quarantänemaßnahmen im Gefängnissystem im Jahr 2020 nicht ausreichend durchgesetzt wurden. Im März 2021 begnadigte Präsident Ndayishimiye per Dekret mehr als 5.200 Gefangene mit der Begründung der Überbelegung. Nach Angaben der UN-Koordinierungsstelle wurden jedoch bis Juli nur 2.600 Personen freigelassen, von denen einige anschließend erneut verhaftet oder entführt wurden. Willkürliche Verhaftungen und langwierige Untersuchungshaft sind an der Tagesordnung. Dem World Prison Brief (WPB) zufolge waren im Dezember 2021 54,6 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (FH 24.2.2022). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch einige unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Die Regierung lässt Besuche zu, die vom IKRK, der Afrikanischen Union (AU) und der CNIDH beantragt werden. Die Beobachter besuchen regelmäßig bekannte Gefängnisse, kommunale Gefängnisse und bekannte SNR-Haftanstalten. Die Beobachtergruppen haben uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu den Gefangenen in den bekannten Hafteinrichtungen, können jedoch nicht zu den geheimen SNR-Gefängnissen vordringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] […]
  16. Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: Die Hutu, die Tutsi und die Twa (Pygmäen) (CIA 15.11.2022). Im Juli 2022 jährte sich die Unabhängigkeit von Ruanda und Burundi zum
  17. Mal. Beide Länder verbindet eine Geschichte von Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu und Tutsi. Im heutigen Ruanda werden die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur von Hutu und Tutsi betont. Die Spaltung zwischen den Gruppen in beiden Ländern sitzt dennoch tief. Sie verursachte in der Vergangenheit sehr tiefe Wunden, die nur schwer heilen. Eigentlich leben die Gruppen in Frieden miteinander. Wenn es aber um Machtteilung geht, reaktivieren politische Anführer ethnische Ressentiments und bedienen sich derselben Teile-und-Herrsche-Ideologie wie die Kolonialisten (AI 29.6.2022). Die Verfassung sieht vor, dass kein Bürger darf aufgrund seiner Rasse, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft vom sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Leben des Landes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sieht die Verfassung vor, dass die beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vertreten sind. Die Hutu-Mehrheit hat Anspruch auf nicht mehr als 60% der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit auf nicht weniger als 40%. Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote jedoch in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten. Die Verfassung sieht drei Sitze in jeder Parlamentskammer für die ethnische Gruppe der Twa vor, die etwa 1% der Bevölkerung ausmacht. Es gab keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aufrufen, diese fortsetzen, dulden oder tolerieren (USDOS 12.4.2022). […] Quellen: […] […]
  18. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: […]
  19. Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: ● Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus ● Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel ● verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland ● Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: ● Geringe Marktgröße ● Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ ● Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel ● Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum ● Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Quellen: […]
  20. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Quellen: […]
  21. Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Quellen: […] 1.4.
  22. Auszug aus dem Bericht von Human Rights Watch zu Burundi vom 16.01.2025 (in der deutschen Übersetzung des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission vom 11.03.2025): Politischer Raum Die Regierungspartei, der National Council for the Defense of Democracy-Forces for the Defense of Democracy (CNDD-FDD), übt weiterhin die Kontrolle über Institutionen, den National Intelligence Service (SNR) und die Jugendliga Imbonerakure aus, die eine Hilfsorganisation für lokale Strafverfolgungsbehörden und das Militär ist. Die Imbonerakure begehen weiterhin Misshandlungen gegen die Bevölkerung, nehmen an Schlägen, Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen und Tötungen von Menschen teil, die verdächtigt werden, Gegner der Regierungspartei zu sein. Im Jahr 2024 leisteten sie einen Beitrag zu militärischen Operationen in Süd-Kivu, im benachbarten Osten der Demokratischen Republik Kongo, und nahmen an Schulungen teil. Das Jahr war geprägt von einem Anstieg der Hetze und hetzerischen Rhetorik, auch auf höchster politischer Ebene. Im April wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet, das die Kosten für die Anmeldung zur Wahl erhöht, einschließlich bis zu 100 Millionen burundischen Francs (ca. 34.700 US-Dollar) für Präsidentschaftskandidaten. Dies könnte die Fähigkeit der Burundier behindern, an Wahlen teilzunehmen. Der neue Kodex sieht auch vor, dass Kandidaten, die eine politische Partei verlassen, zwei Jahre warten müssen, bevor sie als unabhängige Kandidaten kandidieren können. Diese Maßnahme würde verhindern, dass der einzige verbliebene Oppositionsführer, Agathon Rwasa, der im März 2024 aus der Führung der oppositionellen politischen Partei National Congress for Freedom (Congrès National pour la Liberté, CNL) ausgeschlossen wurde, bei den Wahlen 2025 kandidiert. Am
  23. Januar schrieb der Innenminister an die CNL und beschuldigte die Partei, mit einer terroristischen Organisation zusammenzuarbeiten und „Folgen“ zu drohen. Die CNL antwortete, indem sie den Minister über ihre Absicht informierte, am
  24. März einen außerordentlichen Konvent abzuhalten, wobei die Lösung der internen Krise der Partei auf der Tagesordnung stand. Der Minister empfahl der Partei, die in ihrem Schreiben vom Juni 2023 enthaltenen Empfehlungen zu überprüfen und umzusetzen, bevor er erwägt, einen nationalen Konvent zu organisieren. Die Generalversammlung stimmte dafür, Rwasa zu entfernen. […] Sicherheit und regionale Dynamik Zwischen Dezember 2023 und Februar 2024 wurden in den Grenzgebieten Westburundis mindestens 28 Menschen – darunter 11 Kinder – bei zwei Anschlägen getötet. Die bewaffnete Gruppe RED-Tabara (Resistance Movement for the Rule of Law-Tabara, Mouvement de la résistance pour un État de droit-Tabara) übernahm die Verantwortung für beide Angriffe, aber Opfer- und Zeugenberichte lieferten Human Rights Watch widersprüchliche Informationen über den Angriff vom Dezember Vugizo und wer für die Morde verantwortlich war. Bewaffnete Angreifer, von denen angenommen wird, dass sie zur bewaffneten Gruppe RED-Tabara gehören, töteten bei dem zweiten Angriff im Februar 2024 in Buringa, Provinz Bubanza, Anwohner, darunter Frauen. Beide Dörfer liegen in der Nähe der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo, wo die bewaffnete Gruppe ihren Sitz hat. Im April und Mai gab es in Bujumbura mindestens drei Granatenexplosionen, bei denen laut Medienberichten mindestens 38 Menschen verletzt wurden. Pierre Nkurikiye, Sprecher des Sicherheitsministeriums, sagte Reportern, dass sechs Personen festgenommen worden seien, und beschuldigte RED-Tabara und Ruanda für die Durchführung der Anschläge. In einer Erklärung sagte die ruandische Regierung, sie habe keinen Grund, sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Am
  25. Mai wies RED-Tabara die Vorwürfe zurück. Diese Angriffe haben zu einer Eskalation der Spannungen in der Region der Großen Seen geführt. Nach den Morden im Dezember kündigte Burundis Präsident Évariste Ndayishimiye an, dass er die diplomatischen Beziehungen zu Ruanda aussetze, ihre Grenze schließe und mit der Abschiebung ruandischer Bürger beginnen werde, und behauptete, dies sei eine Reaktion auf die angebliche Unterstützung Ruandas für RED-Tabara. Ruanda wies die Vorwürfe zurück. Die Präsenz von Truppen aus Burundi bei Operationen gegen die M23 und die ruandische Armee hat die Spannungen zwischen Ruanda und Burundi verschärft. Aufsicht, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat eine Resolution angenommen, mit der das Mandat des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in Burundi verlängert wird. Burundi missachtet weiterhin vollständig seine Verpflichtungen als Mitglied des Rates, unter anderem indem es dem Sonderberichterstatter den Zugang zu dem Land verweigert. Die mangelnde Unabhängigkeit der Nationalen Unabhängigen Menschenrechtskommission (CNIDH) bedeutet, dass es keinen nationalen Mechanismus gibt, der in der Lage oder willens ist, die Menschenrechte zu schützen. Im Juni empfahl die Global Alliance for National Human Rights Institutions, den CNIDH von A auf B herabzustufen, da es keine unabhängige Überwachung und Berichterstattung über politisch sensible Fälle gibt. Die Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Lage in Burundi, die sich auf mutmaßliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit konzentriert, die zwischen 2015 und 2017 in Burundi begangen wurden, wurde fortgesetzt. Im August reichten Überlebende und Angehörige von Opfern eines Angriffs auf das Flüchtlingslager Gatumba in der Nähe von Bujumbura im Jahr 2004 Strafverfahren gegen mutmaßliche Täter in ihren Heimatländern Burundi, Ruanda und DR Kongo ein. Die Klagen besagen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 1.4.
  26. Auszug aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Burundi: Lage der Tutsi seit Anfang 2021 [a-12168] vom 14.07.2023: „Hintergrundinformationen zu Konfliktlinien zwischen ethnischen Gruppen Die deutsche Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) veröffentlicht im Oktober 2020 einen von der Autorin Julia Grauvogel verfassten Überblick zu Konfliktlinien in Burundi: „Der Jahrzehnte andauernde ethnopolitische Konflikt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu (ca. 85%) und Tutsi (ca. 15%) mündete in den 1990er Jahren in einen Bürgerkrieg, der mit dem Abkommen von Arusha

(2000)beendet wurde. Der Friedensvertrag legte den Grundstein für eine umfassende Machtteilung zwischen beiden Gruppen in Regierung, Parlament, Verwaltung, Polizei und Armee. Die Konfliktlinien haben sich seitdem verschoben. Sie verlaufen nicht mehr primär zwischen Hutu und Tutsi, sondern zwischen dem Regime einerseits und oppositionellen Kräften andererseits. […] Durch die in der Verfassung festgelegte Machtteilung wurde die Polarisierung zwischen Hutu und Tutsi in Politik und Alltag stark abgeschwächt. Doch Burundier begreifen sich nach wie vor als Hutu oder Tutsi. Politische und historische Ereignisse werden vor dem Hintergrund der ethnischen Zugehörigkeit bewertet. Eine unabhängige Aufarbeitung und Versöhnung gab es bisher nicht. Die von der Regierung eingesetzte Wahrheits- und Versöhnungskommission CVR erfüllt diese Funktion nicht. Stattdessen hat die CVR damit begonnen, Massengräber zu öffnen, bei denen es sich laut ihres Leiters um Opfer von Massakern an Hutu aus dem Jahr 1972 handelt. Diese auf Twitter dokumentierten und von großem Medienecho begleiteten Funde bergen die Gefahr, die Bevölkerung erneut zu polarisieren und zu traumatisieren.“ (BPB, 5. Oktober 2020) Einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom Juli 2021 zufolge habe ein/e außerordentliche/r Professor·in an der Universität Ottawa, der/die sich mit der Region Große Seen beschäftige, angegeben, dass die ethnische Zugehörigkeit eine der Trennlinien im Land sei und instrumentalisiert werde, aber sie sei nicht die einzige oder größte Trennlinie. Vielmehr seien die politischen Spannungen mit Stand Juli 2021 dominanter. Für gewöhnliche Burundier·innen würden sich die Spannungen nicht nur um die ethnische Zugehörigkeit drehen, sondern auch um den sozioökonomischen Status und Zugangsmöglichkeiten. Ein/e Doktorand·in am Institut für Entwicklungspolitik (IOB) der Universität Antwerpen habe gegenüber dem IRB angegeben, dass der politische Charakter der Diskriminierung in den vergangenen Jahren deutlicher geworden sei und sowohl auf Hutu als auch auf Tutsi in (wirtschaftlichen) Machtpositionen abziele. Ein/e weitere/r Forscher·in des IOB habe angegeben, dass es „Unterdrückung“ gebe, die immer mehr entlang politischer und weniger entlang ethnischer Linien verlaufe (IRB, 30. Juli 2021). Die Verfassung sehe dem US Department of State (USDOS) zufolge die Vertretung der beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vor. Die Hutu-Mehrheit habe Anspruch auf höchstens 60 Prozent der Regierungsämter, die Tutsi-Minderheit auf mindestens 40 Prozent. Das Gesetz sehe drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments für die indigenen Twa vor, die etwa ein Prozent der Bevölkerung ausmachten (USDOS, 20. März 2023, Section 3). Freedom House erwähnt zudem, dass das Unterhaus des Parlaments, die Nationalversammlung, 100 Mitglieder umfasse, die nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählt würden - sowie 23 „kooptierte“ Mitglieder, um sicherzustellen, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Hutu 60 Prozent der Abgeordneten stellen würden - während die Tutsi über 40 Prozent verfügten (Freedom House, 2023, A2). Ein im Juni 2022 veröffentlichter Bericht der burundischen Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka habe dem USDOS zufolge darauf hingewiesen, dass die ethnische Quotenregelung in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten worden sei. (USDOS, 20. März 2023, Section 3; siehe auch Ligue Iteka, Juni 2022). Ligue Iteka habe eine Untersuchung der Führungspositionen in öffentlichen Institutionen auf Ebenen der Gemeinden bis zur Provinz durchgeführt, darunter das Gesundheits-, Bildungs- und Justizwesen, die Territorialverwaltung, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Provinzverwaltung für Landwirtschaft und Viehzucht, halbstaatliche Unternehmen sowie die diplomatischen Vertretungen Burundis in der ganzen Welt. Ligue Iteka zufolge habe sich seit der Veröffentlichung der vorhergehenden Berichte im Februar und März 2021 nichts an der Situation des ethnischen und politischen Ungleichgewichts geändert (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 5). Die überwiegende Mehrheit der politischen und nicht-politischen Ämter seien durch die Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) besetzt und die Partei würde auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hutu („la composante sociale Hutu“) die Mehrheit bilden. Diese vorherrschende Dominanz der CNDD-FDD-Kader und der ethnischen Gruppe der Hutu in den öffentlichen Institutionen des Landes sei besorgniserregend in einem Land, das im Laufe seiner Geschichte von chronischen ethnischen Krisen betroffen gewesen sei. Der Geist des Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung in Burundi [Friedensabkommen zwischen den Bürgerkriegsparteien, das am 28. August 2000 unterzeichnet wurde, Anm. ACCORD], das eine Gelegenheit geboten habe, alle Formen der Spaltung, Diskriminierung und Ausgrenzung zu bekämpfen, die nationale Versöhnung und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, werde nicht beachtet (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 24).Die Verfassung sehe dem US Department of State (USDOS) zufolge die Vertretung der beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vor. Die Hutu-Mehrheit habe Anspruch auf höchstens 60 Prozent der Regierungsämter, die Tutsi-Minderheit auf mindestens 40 Prozent. Das Gesetz sehe drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments für die indigenen Twa vor, die etwa ein Prozent der Bevölkerung ausmachten (USDOS, 20. März 2023, Section 3). Freedom House erwähnt zudem, dass das Unterhaus des Parlaments, die Nationalversammlung, 100 Mitglieder umfasse, die nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählt würden - sowie 23 „kooptierte“ Mitglieder, um sicherzustellen, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Hutu 60 Prozent der Abgeordneten stellen würden - während die Tutsi über 40 Prozent verfügten (Freedom House, 2023, A2). Ein im Juni 2022 veröffentlichter Bericht der burundischen Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka habe dem USDOS zufolge darauf hingewiesen, dass die ethnische Quotenregelung in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten worden sei. (USDOS, 20. März 2023, Section 3; siehe auch Ligue Iteka, Juni 2022). Ligue Iteka habe eine Untersuchung der Führungspositionen in öffentlichen Institutionen auf Ebenen der Gemeinden bis zur Provinz durchgeführt, darunter das Gesundheits-, Bildungs- und Justizwesen, die Territorialverwaltung, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Provinzverwaltung für Landwirtschaft und Viehzucht, halbstaatliche Unternehmen sowie die diplomatischen Vertretungen Burundis in der ganzen Welt. Ligue Iteka zufolge habe sich seit der Veröffentlichung der vorhergehenden Berichte im Februar und März 2021 nichts an der Situation des ethnischen und politischen Ungleichgewichts geändert (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 5). Die überwiegende Mehrheit der politischen und nicht-politischen Ämter seien durch die Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) besetzt und die Partei würde auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hutu („la composante sociale Hutu“) die Mehrheit bilden. Diese vorherrschende Dominanz der CNDD-FDD-Kader und der ethnischen Gruppe der Hutu in den öffentlichen Institutionen des Landes sei besorgniserregend in einem Land, das im Laufe seiner Geschichte von chronischen ethnischen Krisen betroffen gewesen sei. Der Geist des Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung in Burundi [Friedensabkommen zwischen den Bürgerkriegsparteien, das am 28. August 2000 unterzeichnet wurde, Anmerkung ACCORD], das eine Gelegenheit geboten habe, alle Formen der Spaltung, Diskriminierung und Ausgrenzung zu bekämpfen, die nationale Versöhnung und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, werde nicht beachtet (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 24). Lage von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Tutsi Im September 2021 erwähnt das UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), dass es in Verbindung mit den zahlreichen bewaffneten Angriffen, die seit August 2020 verübt worden seien, zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Bei der Suche nach Personen, die angeblich an den bewaffneten Angriffen beteiligt gewesen seien oder mit Rebellengruppen zusammengearbeitet hätten, hätten die Sicherheitskräfte vor allem Mitglieder der Partei Congrès national pour la liberté (CNL), ehemalige Angehörige der von Tutsi dominierten ehemaligen Streitkräfte Burundis (Ex-FAB), Rückkehrer·innen und einige ihrer Familienangehörigen ins Visier genommen. Einige seien hingerichtet worden, andere seien dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen oder gefoltert worden, während sie willkürlich festgehalten worden seien. Obwohl das Ausmaß der politischen Gewalt unmittelbar nach den Wahlen von 2020 zurückgegangen sei, sei das politische Klima nach wie vor äußerst intolerant gegenüber Andersdenkenden (OHCHR, 16. September 2021). Zudem erwähnt OHCHR im März 2021, dass seit September 2020 unter anderem auch junge Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten, Opfer außergerichtlicher Hinrichtungen, von Verschwindenlassen, Verhaftungen und willkürlicher Inhaftierungen (oftmals einhergehend mit Folter) geworden seien (OHCHR, 11. März 2021). Im April 2021 erwähnt SOS Torture/Burundi zu Vorfällen zwischen 1. Jänner und 31. März 2021, dass in der Gemeinde Burambi unter anderem zwei Tutsi und ehemalige Angehörige der Ex-FAB, die sich im Ruhestand befunden hätten, summarisch hingerichtet worden seien, nachdem sie beschuldigt worden seien, nicht identifizierten bewaffneten Rebellen anzugehören (SOS Torture/Burundi, April 2021, S. 10-11). Laut SOS Torture/Burundi kommt es in besorgniserregender Weise zu Verfolgungen (und manchmal Hinrichtungen) von Menschen einzig aufgrund der Tatsache, dass sie Tutsi seien, wobei eine ehemalige Mitgliedschaft in der Ex-FAB als erschwerender Faktor hinzukomme. (SOS Torture/Burundi, April 2021, S. 23). SOS Torture Burundi erwähnt im Juli 2021, dass Agent·innen des Nationalen Nachrichtendienstes (SNR) am 18. Mai 2021 in Muramvya einen jungen Tutsi-Angehörigen namens Adonis Butoyi verhaftet hätten. Er sei mit einem Motorrad zur Polizeistation der Provinz Muramvya gebracht woden, wo er Berichten zufolge ohne Angabe von Gründen festgehalten worden sei (SOS Torture Burundi, Juli 2021, S. 20). Im Oktober 2021 erwähnt die International Crisis Group (ICG), dass die Imbonerakure, die Jugendmiliz der regierenden CNDD-FDD, die von der ethnischen Mehrheitsgruppe der Hutu dominiert werde, weiterhin Zivilist·innen schikaniert und Andersdenkende ins Visier genommen habe. Bestimmte Angehörige der ethnischen Minderheit der Tutsi seien besonders gefährdet (ICG, 7. Oktober 2021). Im Oktober 2021 berichtet SOS-Torture/Burundi, dass es in der Gemeinde Mugamba zwischen Juli und September 2021 zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen sei, die der Polizei unter der Aufsicht des Gemeindekommissars Moïse Arakaza zugeschrieben würden. Es sei unter anderem von diskriminierenden Praktiken gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen, darunter Ex-FAB und Tutsi, berichtet worden. Viele Menschen aus der Gemeinde Mugamba würden dem Polizeikommissar regelmäßig vorwerfen, sie auf Grundlage falscher Anschuldigungen, Rebellenbewegungen anzugehören oder mit diesen zu kollaborieren, zu verfolgen. Einige vom Kommissar überwachte Verhaftungen seien unter Anwendung von Gewalt durchgeführt worden (SOS-Torture/Burundi, Oktober 2021, S. 18-19). […]“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2025 und die Berücksichtigung des gerichtlichen sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die im Behördenverfahren vorgelegten, französischsprachigen Dokumente wurden vor der mündlichen Verhandlung übersetzt. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein (OZ 2). Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Burundi stützen sich im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi in der Fassung vom 15.12.2022, dem aktuellen Bericht von Human Rights Watch vom 16.01.2025 sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zur Lage der Tutsi seit Anfang 2021 [a-12168] vom 14.07.2023. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 102; VHS, 7). Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt einen Personalausweis in der Sprache Kirundi vor (Kopie AS 127 f), der einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurde. Aus dem Untersuchungsbericht vom 07.12.2023 geht hervor, dass zum fraglichen Formular weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliegt. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich um ein authentisches Formular handle, es könne aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle (Untersuchungsbericht AS 257). Nicht plausibel ist jedoch, dass dieser Ausweis als Ausstellungsdatum den 18.07.2023 aufweist (vgl. Kopie AS 127 und Bericht AS 257), da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein anderes Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 102; VHS, 7). Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt einen Personalausweis in der Sprache Kirundi vor (Kopie AS 127 f), der einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurde. Aus dem Untersuchungsbericht vom 07.12.2023 geht hervor, dass zum fraglichen Formular weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliegt. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich um ein authentisches Formular handle, es könne aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle (Untersuchungsbericht AS 257). Nicht plausibel ist jedoch, dass dieser Ausweis als Ausstellungsdatum den 18.07.2023 aufweist vergleiche Kopie AS 127 und Bericht AS 257), da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein anderes Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 21; EV, AS 105; VHS, 7). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Sprachkenntnissen an, dass Französisch seine Erstsprache sei, weitere Sprachen führte er nicht an (EB, AS 19 f). In der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gab er umfassender an, seine Erstsprache sei Kirundi, er spreche aber seit der Schule auch Französisch, weiters etwas Englisch und Suaheli (EV, AS 102; VHS, 13). Zudem wurden alle Einvernahmen des Beschwerdeführers in französischer Sprache geführt, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch lernt, war aufgrund der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Basisbildung) zu treffen (AS 117). Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers und dass er keine Kinder hat konnte aufgrund seiner gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren getroffen werden (EB, AS 19 und 23; EV, AS 105; VHS, 12). Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen gleichbleibend an, im Stadtviertel Ngagara in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein (EV, AS 105; VHS, 8), in einem anderen Stadtteil habe er die Schule besucht und später auch die Universität (EV, AS 105; VHS, 13). Er habe jedoch immer mit seiner Familie in seinem Stadtviertel gewohnt, das Haus habe der Familie gehört (EV, AS 105 f; VHS, 8 und 10). Die Stadt XXXX ist aufgrund dieser engen Bindungen als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer brachte in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund vor, sich vor der Ausreise sechs Jahre lang in XXXX aufgehalten zu haben (EV, AS 106 f; VHS, 8 ff). Er gab an, dort bei einem Studienfreund gelebt zu haben, der XXXX gewesen sei und ihm Unterkunft und Essen zur Verfügung gestellt habe, gearbeitet habe er während dieser Zeit nicht (EV, AS 107). Er brachte vor, dass er sich während dieser Zeit wegen der Vorfälle in seiner Heimatstadt auf der Flucht befunden habe (EV, AS 106). Der Beschwerdeführer widersprach sich in Bezug auf seinen Aufenthalt, da er in mündlichen Verhandlung angab, dass er sich „nicht draußen zeigen“ habe können und versteckt gewesen sei (VHS, 22), wohingegen er vor dem Bundesamt noch angab, dass er „nicht überall hingehen“ habe können (EV, AS 112). Auch nicht stimmig sind seine Angaben, dass es ihm schwergefallen sei, in XXXX eine Arbeit zu finden (EV, AS 107) und dass er während dieser Zeit nie aktiv nach Arbeit gesucht habe (EV, AS 112). Da es dem Beschwerdeführer – wie die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Pkt. II.2.3. noch zeigen werden – nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubwürdig darzulegen und eine Verfolgung nicht glaubhaft ist, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw. zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX aufgehalten hat oder nicht, zumal er außer einigen wenigen Angaben zu seiner dortigen Wohnsituation nichts weiter dazu erzählen konnte und auch keine Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens erbrachte.Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen gleichbleibend an, im Stadtviertel Ngagara in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein (EV, AS 105; VHS, 8), in einem anderen Stadtteil habe er die Schule besucht und später auch die Universität (EV, AS 105; VHS, 13). Er habe jedoch immer mit seiner Familie in seinem Stadtviertel gewohnt, das Haus habe der Familie gehört (EV, AS 105 f; VHS, 8 und 10). Die Stadt römisch 40 ist aufgrund dieser engen Bindungen als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer brachte in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund vor, sich vor der Ausreise sechs Jahre lang in römisch 40 aufgehalten zu haben (EV, AS 106 f; VHS, 8 ff). Er gab an, dort bei einem Studienfreund gelebt zu haben, der römisch 40 gewesen sei und ihm Unterkunft und Essen zur Verfügung gestellt habe, gearbeitet habe er während dieser Zeit nicht (EV, AS 107). Er brachte vor, dass er sich während dieser Zeit wegen der Vorfälle in seiner Heimatstadt auf der Flucht befunden habe (EV, AS 106). Der Beschwerdeführer widersprach sich in Bezug auf seinen Aufenthalt, da er in mündlichen Verhandlung angab, dass er sich „nicht draußen zeigen“ habe können und versteckt gewesen sei (VHS, 22), wohingegen er vor dem Bundesamt noch angab, dass er „nicht überall hingehen“ habe können (EV, AS 112). Auch nicht stimmig sind seine Angaben, dass es ihm schwergefallen sei, in römisch 40 eine Arbeit zu finden (EV, AS 107) und dass er während dieser Zeit nie aktiv nach Arbeit gesucht habe (EV, AS 112). Da es dem Beschwerdeführer – wie die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Pkt. römisch zwei.2.3. noch zeigen werden – nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubwürdig darzulegen und eine Verfolgung nicht glaubhaft ist, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw. zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 aufgehalten hat oder nicht, zumal er außer einigen wenigen Angaben zu seiner dortigen Wohnsituation nichts weiter dazu erzählen konnte und auch keine Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens erbrachte. Der Beschwerdeführer legte in Hinblick auf seine Familienangehörigen eine Bestätigung vor, wonach der Ehe seiner Eltern insgesamt sieben Kinder entstammen (Kopie AS 93; Übersetzung in OZ 6, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Seitenumbrüche im Dokument der Übersetzung nicht den Einzelseiten der übersetzten Dokumente entspricht). In seinen Einvernahmen war der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Geschwister nicht konsistent. Im Protokoll der Erstbefragung nannte er zwei Schwestern und einen Bruder, die mit der Mutter in Burundi leben würden (EB, AS 23). Vor dem Bundesamt gab er auf die Frage nach Familienangehörigen, die noch in Burundi leben würden, an, der jüngste Bruder und die jüngste Schwester (EV, AS 107). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er „insgesamt 4 Brüder und 3 Schwestern“ habe. Befragt, wo die Geschwister leben würden, antwortete der Beschwerdeführer: „Sie sind verstorben, 3 sind verstorben.“ und auf Nachfrage: „2 Brüder und eine Schwester sind schon gestorben. 2 Brüder und 2 Schwestern sind schon gestorben. Es bleiben jetzt noch 2 Brüder übrig und eine Schwester.“ (VHS, 10). Die Geschwister seien aufgrund von Krankheiten verstorben (VHS, 11). Anhand der vorgelegten Aufstellung zu seiner Kernfamilie ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich selbst mitgezählt hat, als er in der Verhandlung angab, vier Brüder und drei Schwestern „zu haben“, da in dem Dokument insgesamt sieben Kinder angeführt sind. Weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unvollständige Angaben zu seinen Geschwistern machte, ist nicht nachvollziehbar. Seltsam ist jedoch, dass er sich einerseits in der Verhandlung offenbar selbst nicht sicher war, wie viele Geschwister noch am Leben sind, und er im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt meinte, dass ein Bruder mehr noch im Heimatort leben würde, den er dort nicht erwähnte (vgl. EV, AS 107; VHS, 10). Regelmäßig sprach der Beschwerdeführer nur von seiner Mutter und dem jüngsten Bruder, die noch im Familienhaus wohnen würden (VHS, 10
  1. f)und mit denen er – vorwiegend mit dem Bruder – telefonisch in Kontakt stehe (VHS, 11). Die Feststellung zu seinen engsten Familienangehörigen konnte daher nur eingeschränkt getroffen werden. Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass eine Tante im Stadtviertel XXXX gelebt habe (EV, AS 109; VHS, 22) und ist mangels anderen Vorbringens anzunehmen, dass diese nach wie vor auch im Herkunftsort lebt.Der Beschwerdeführer legte in Hinblick auf seine Familienangehörigen eine Bestätigung vor, wonach der Ehe seiner Eltern insgesamt sieben Kinder entstammen (Kopie AS 93; Übersetzung in OZ 6, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Seitenumbrüche im Dokument der Übersetzung nicht den Einzelseiten der übersetzten Dokumente entspricht). In seinen Einvernahmen war der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Geschwister nicht konsistent. Im Protokoll der Erstbefragung nannte er zwei Schwestern und einen Bruder, die mit der Mutter in Burundi leben würden (EB, AS 23). Vor dem Bundesamt gab er auf die Frage nach Familienangehörigen, die noch in Burundi leben würden, an, der jüngste Bruder und die jüngste Schwester (EV, AS 107). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er „insgesamt 4 Brüder und 3 Schwestern“ habe. Befragt, wo die Geschwister leben würden, antwortete der Beschwerdeführer: „Sie sind verstorben, 3 sind verstorben.“ und auf Nachfrage: „2 Brüder und eine Schwester sind schon gestorben. 2 Brüder und 2 Schwestern sind schon gestorben. Es bleiben jetzt noch 2 Brüder übrig und eine Schwester.“ (VHS, 10). Die Geschwister seien aufgrund von Krankheiten verstorben (VHS, 11). Anhand der vorgelegten Aufstellung zu seiner Kernfamilie ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich selbst mitgezählt hat, als er in der Verhandlung angab, vier Brüder und drei Schwestern „zu haben“, da in dem Dokument insgesamt sieben Kinder angeführt sind. Weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unvollständige Angaben zu seinen Geschwistern machte, ist nicht nachvollziehbar. Seltsam ist jedoch, dass er sich einerseits in der Verhandlung offenbar selbst nicht sicher war, wie viele Geschwister noch am Leben sind, und er im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt meinte, dass ein Bruder mehr noch im Heimatort leben würde, den er dort nicht erwähnte vergleiche EV, AS 107; VHS, 10). Regelmäßig sprach der Beschwerdeführer nur von seiner Mutter und dem jüngsten Bruder, die noch im Familienhaus wohnen würden (VHS, 10
  2. f)und mit denen er – vorwiegend mit dem Bruder – telefonisch in Kontakt stehe (VHS, 11). Die Feststellung zu seinen engsten Familienangehörigen konnte daher nur eingeschränkt getroffen werden. Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass eine Tante im Stadtviertel römisch 40 gelebt habe (EV, AS 109; VHS, 22) und ist mangels anderen Vorbringens anzunehmen, dass diese nach wie vor auch im Herkunftsort lebt. Die Schul- und weitere Ausbildung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, er hat im Herkunftsstaat die Grund- und Sekundarschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach absolvierte er ein Universitätsstudium in XXXX (EB, AS 21; EV, AS 105; VHS, 12 f). Zum Studium legte er auch Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass er das Studium im Jahr XXXX abgeschlossen hat (Kopien AS 95-100; Übersetzung des Diploms in OZ 5). Auch in der Einvernahme gab er an, vier Jahre die Universität besucht zu haben (EV, AS 105), weshalb nicht schlüssig ist, dass er in der Verhandlung als Zeitraum „2001 bis 2008“ angab (VHS, 12). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat waren nicht schlüssig. Direkt nach dem Studium habe er „so kleine Jobs“ gehabt, erst 2015 dann den vorgelegten Vertrag bei der AIDS Hilfsorganisation (VHS, 13). Vor dem Bundesamt gab er an, dass er dort am XXXX 2015 begonnen habe, auch am Tag, an dem er festgenommen worden wäre, am XXXX 2015 sei er am Weg zur Arbeit gewesen (EV, AS 108). Er hab bis XXXX 2016 für die Organisation gearbeitet und 500.000 Burundi-Franc verdient, dies seien ca. 150 US-Dollar (EV, AS 113), auch in der Verhandlung wiederholte er übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben den Zeitraum seiner Anstellung bei der Hilfsorganisation (VHS, 13). Die von ihm vorgelegten Unterlagen bilden seine Angaben jedoch nur teilweise ab: Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Kopie AS 85 ff; Übersetzung in OZ 5) geht hervor, dass dieser für den Zeitraum von 30 Tagen, von XXXX 2015 bis XXXX 2015 abgeschlossen wurde, unterzeichnet wurde der Vertrag am XXXX 2015. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über das Arbeitsverhältnis vom XXXX 2016 vor (Kopie AS 87; Übersetzung in OZ 5), wonach der Beschwerdeführer vom XXXX 2015 bis XXXX 2016 in der Organisation beschäftigt gewesen sei; dies stimmt insofern mit seinen Angaben überein, jedoch nicht mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus ein Schreiben vom XXXX 2015 vor, wonach er „als Mitglied des Empfangsausschusses für 27 Matratzen für das […] Projekt“ ernannt wurde, sowie ein Schreiben vom XXXX 2015, wonach er „als Mitglied des Ausschusses für die von […] angebotenen Feuerlöscher“ ernannt wurde (Kopien AS 89 f; Übersetzung in OZ 5). Weshalb auf dem letztgenannten Dokument „ XXXX , Président“ angeführt ist, obwohl Präsidentin der Organisation laut Arbeitsvertrag eine Frau ist, wie auch durch eine kurze Internetrecherche zur Organisation XXXX in Burundi bestätigt wurde, ist nicht erklärlich. Es wird dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass er eine Zeit lang bei dieser Organisation gearbeitet hat, in welchem Zeitraum genau kann jedoch aufgrund der unterschiedlichen Angaben in seinen Aussagen und den vorgelegten Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, sofern er angibt, dass er zehn Jahre lang zwischen Studienabschluss und der Arbeit bei der Hilfsorganisation nur „kleine Jobs“ hatte (VHS, 13), wohingegen er kurz zuvor vorbrachte, nach Abschluss der Universität in der Hilfsorganisation gearbeitet zu haben (VHS, 12). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass er zur wirtschaftlichen Situation der Familie angab, dass sie alles hatten, es ihnen gut ging und „alle“ in seiner Familie an die Universität gegangen seien (VHS, 12). Der Beschwerdeführer blieb in seinen Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Familie äußerst vage. Auf die Frage, wie seine Familie das Geld für den Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, dass seine Mutter früher gearbeitet habe und nun Pensionistin sei, sein Bruder sei Techniker und mache „kleine Jobs oder vielleicht Gelegenheitsjobs“. Der Vater sei Personalchef in einem Projekt gewesen. Auf die Frage, bis wann der Vater gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer nur ausweichend: „Er hat in diesem gleichen Projekt Jahre lang gearbeitet als wir klein waren. Er war Buchhalter und gleichzeitig Personalchef.“ (VHS, 12). Durch diese ausweichenden Antworten entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine umfassenden Angaben dazu machen wollte, wie die Familie den Schul- und Universitätsbesuch für alle Kinder ermöglichen konnte und die wirtschaftliche Situation entsprechend gut war, wie der Beschwerdeführer selbst angab: „Es ging uns gut. Wir hatten alles.“ (VHS, 12). Schließlich habe seine Familie auch seine Ausreise bezahlt, wie hoch die Kosten waren, konnte er nicht angeben, sondern erklärte er nach einer längeren Nachdenkpause, dass seine Familie sich um alles gekümmert habe (VHS, 13). Auch wenn er wenig zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts erzählte, steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest, dass die wirtschaftliche Situation der Familie im Herkunftsstaat sehr gut war und mangels gegenteiligen Vorbringens auch nach wie vor ist.Die Schul- und weitere Ausbildung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, er hat im Herkunftsstaat die Grund- und Sekundarschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach absolvierte er ein Universitätsstudium in römisch 40 (EB, AS 21; EV, AS 105; VHS, 12 f). Zum Studium legte er auch Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass er das Studium im Jahr römisch 40 abgeschlossen hat (Kopien AS 95-100; Übersetzung des Diploms in OZ 5). Auch in der Einvernahme gab er an, vier Jahre die Universität besucht zu haben (EV, AS 105), weshalb nicht schlüssig ist, dass er in der Verhandlung als Zeitraum „2001 bis 2008“ angab (VHS, 12). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat waren nicht schlüssig. Direkt nach dem Studium habe er „so kleine Jobs“ gehabt, erst 2015 dann den vorgelegten Vertrag bei der AIDS Hilfsorganisation (VHS, 13). Vor dem Bundesamt gab er an, dass er dort am römisch 40 2015 begonnen habe, auch am Tag, an dem er festgenommen worden wäre, am römisch 40 2015 sei er am Weg zur Arbeit gewesen (EV, AS 108). Er hab bis römisch 40 2016 für die Organisation gearbeitet und 500.000 Burundi-Franc verdient, dies seien ca. 150 US-Dollar (EV, AS 113), auch in der Verhandlung wiederholte er übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben den Zeitraum seiner Anstellung bei der Hilfsorganisation (VHS, 13). Die von ihm vorgelegten Unterlagen bilden seine Angaben jedoch nur teilweise ab: Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Kopie AS 85 ff; Übersetzung in OZ 5) geht hervor, dass dieser für den Zeitraum von 30 Tagen, von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 abgeschlossen wurde, unterzeichnet wurde der Vertrag am römisch 40 2015. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über das Arbeitsverhältnis vom römisch 40 2016 vor (Kopie AS 87; Übersetzung in OZ 5), wonach der Beschwerdeführer vom römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 in der Organisation beschäftigt gewesen sei; dies stimmt insofern mit seinen Angaben überein, jedoch nicht mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus ein Schreiben vom römisch 40 2015 vor, wonach er „als Mitglied des Empfangsausschusses für 27 Matratzen für das […] Projekt“ ernannt wurde, sowie ein Schreiben vom römisch 40 2015, wonach er „als Mitglied des Ausschusses für die von […] angebotenen Feuerlöscher“ ernannt wurde (Kopien AS 89 f; Übersetzung in OZ 5). Weshalb auf dem letztgenannten Dokument „ römisch 40 , Président“ angeführt ist, obwohl Präsidentin der Organisation laut Arbeitsvertrag eine Frau ist, wie auch durch eine kurze Internetrecherche zur Organisation römisch 40 in Burundi bestätigt wurde, ist nicht erklärlich. Es wird dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass er eine Zeit lang bei dieser Organisation gearbeitet hat, in welchem Zeitraum genau kann jedoch aufgrund der unterschiedlichen Angaben in seinen Aussagen und den vorgelegten Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, sofern er angibt, dass er zehn Jahre lang zwischen Studienabschluss und der Arbeit bei der Hilfsorganisation nur „kleine Jobs“ hatte (VHS, 13), wohingegen er kurz zuvor vorbrachte, nach Abschluss der Universität in der Hilfsorganisation gearbeitet zu haben (VHS, 12). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass er zur wirtschaftlichen Situation der Familie angab, dass sie alles hatten, es ihnen gut ging und „alle“ in seiner Familie an die Universität gegangen seien (VHS, 12). Der Beschwerdeführer blieb in seinen Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Familie äußerst vage. Auf die Frage, wie seine Familie das Geld für den Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, dass seine Mutter früher gearbeitet habe und nun Pensionistin sei, sein Bruder sei Techniker und mache „kleine Jobs oder vielleicht Gelegenheitsjobs“. Der Vater sei Personalchef in einem Projekt gewesen. Auf die Frage, bis wann der Vater gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer nur ausweichend: „Er hat in diesem gleichen Projekt Jahre lang gearbeitet als wir klein waren. Er war Buchhalter und gleichzeitig Personalchef.“ (VHS, 12). Durch diese ausweichenden Antworten entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine umfassenden Angaben dazu machen wollte, wie die Familie den Schul- und Universitätsbesuch für alle Kinder ermöglichen konnte und die wirtschaftliche Situation entsprechend gut war, wie der Beschwerdeführer selbst angab: „Es ging uns gut. Wir hatten alles.“ (VHS, 12). Schließlich habe seine Familie auch seine Ausreise bezahlt, wie hoch die Kosten waren, konnte er nicht angeben, sondern erklärte er nach einer längeren Nachdenkpause, dass seine Familie sich um alles gekümmert habe (VHS, 13). Auch wenn er wenig zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts erzählte, steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest, dass die wirtschaftliche Situation der Familie im Herkunftsstaat sehr gut war und mangels gegenteiligen Vorbringens auch nach wie vor ist. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er den Entschluss zur Ausreise im Oktober 2022 gefasst habe, am 19.10.2022 sei er mit dem Flugzeug ausgereist (EB, AS 25). Er selbst habe die Ausreise ohne Schlepper organisiert (EB, AS 29). Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie sich um alles gekümmert habe, um die Papiere, Dokumente. Auf Vorhalt des Widerspruchs antwortete er: „Nein, weil ich habe gesehen, dass ich dort in Burundi nicht länger leben kann und ich habe meiner Familie gesagt, sie sollen sich um die Organisation und um alles kümmern.“ (VHS, 13). Die Reiseroute war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (EB, AS 27) festzustellen. Das Datum der Einreise und der Antragstellung beruht auf dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 27 und 21). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (EV, AS 105; VHS, 5 f). Da auch keine weiteren Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung ergeben würden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und die vormalige XXXX ausgeheilt ist. Er ist demnach auch arbeitsfähig.Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (EV, AS 105; VHS, 5 f). Da auch keine weiteren Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung ergeben würden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und die vormalige römisch 40 ausgeheilt ist. Er ist demnach auch arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Angabe, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben (VHS, 27). Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Schulung der Basisbildung, um die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu lernen, vor, die bereits im September 2023 ausgestellt wurde (AS 117), aktuellere Deutschkursbestätigungen legte er nicht vor, auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, 4). Sofern er später angab, dass die Teilnahmebestätigung das Niveau A2 bescheinige (VHS, 27), wird dem kein Glauben geschenkt, da eine Kommunikation mit ihm selbst über alltägliche Dinge nahezu nicht möglich war (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27):Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Angabe, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben (VHS, 27). Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Schulung der Basisbildung, um die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu lernen, vor, die bereits im September 2023 ausgestellt wurde (AS 117), aktuellere Deutschkursbestätigungen legte er nicht vor, auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS, 4). Sofern er später angab, dass die Teilnahmebestätigung das Niveau A2 bescheinige (VHS, 27), wird dem kein Glauben geschenkt, da eine Kommunikation mit ihm selbst über alltägliche Dinge nahezu nicht möglich war (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27): „R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen auf Deutsch: R: Wo wohnen Sie in Österreich? BF: Ich wohne in XXXX .BF: Ich wohne in römisch 40 . R: Was haben Sie gestern gegessen? BF: Bitte? R wiederholt die Frage. BF schweigt. R: Wie alt sind Sie? BF: Ich habe XXXX Jahre alt.BF: Ich habe römisch 40 Jahre alt. R: Wie heißen Sie? BF: Ich bin XXXX .BF: Ich bin römisch 40 . Die Verhandlung wird mit der D weitergeführt.“ Auch wenn in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer die erkennende Richterin teilweise gut auf Deutsch verstehen konnte (VHS, 26), so ist aus dem Versuch, sich mit dem Beschwerdeführer ohne Dolmetscherin über einfache Themen des Alltags zu unterhalten, ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum auf Deutsch kommunizieren kann, sodass ein Kursbesuch auf Niveau A2 nicht schlüssig erscheint. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in XXXX einen Freund „hatte“, der dort im XXXX gearbeitet habe, in seinem jetzigen Aufenthaltsort kenne er auch einen Herrn, den er namentlich nannte (EV, AS 105; VHS, 27). Er brachte jedoch nicht vor, dass er mit ersterem nach wie vor Kontakt halten würde, auch weshalb er die zweite Person als engen Freund bezeichnete, erschließt sich nicht, zumal er diese Person immer mit Anrede und Nachnamen, nicht aber mit Vornamen nannte. Vom Bestehen einer engen, sozialen Bindung kann daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, sonntags die Kirche zu besuchen (EV, AS 104), er sei aber in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig, er sei auch nicht erwerbstätig und habe keine Beschäftigungsbewilligung (EV, AS 104 f; VHS, 27 f), er habe zwar „überall gefragt“, aber die Information nicht bekommen (VHS, 28). In der Unterkunft verrichte er kleine Arbeiten (EV, AS 105; VHS, 28). Auch aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut hat. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf seinen Angaben (EV, AS 104; VHS, 27), dem eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2) und darauf, dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (AJ-Web-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2).Auch wenn in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer die erkennende Richterin teilweise gut auf Deutsch verstehen konnte (VHS, 26), so ist aus dem Versuch, sich mit dem Beschwerdeführer ohne Dolmetscherin über einfache Themen des Alltags zu unterhalten, ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum auf Deutsch kommunizieren kann, sodass ein Kursbesuch auf Niveau A2 nicht schlüssig erscheint. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in römisch 40 einen Freund „hatte“, der dort im römisch 40 gearbeitet habe, in seinem jetzigen Aufenthaltsort kenne er auch einen Herrn, den er namentlich nannte (EV, AS 105; VHS, 27). Er brachte jedoch nicht vor, dass er mit ersterem nach wie vor Kontakt halten würde, auch weshalb er die zweite Person als engen Freund bezeichnete, erschließt sich nicht, zumal er diese Person immer mit Anrede und Nachnamen, nicht aber mit Vornamen nannte. Vom Bestehen einer engen, sozialen Bindung kann daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, sonntags die Kirche zu besuchen (EV, AS 104), er sei aber in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig, er sei auch nicht erwerbstätig und habe keine Beschäftigungsbewilligung (EV, AS 104 f; VHS, 27 f), er habe zwar „überall gefragt“, aber die Information nicht bekommen (VHS, 28). In der Unterkunft verrichte er kleine Arbeiten (EV, AS 105; VHS, 28). Auch aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut hat. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf seinen Angaben (EV, AS 104; VHS, 27), dem eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2) und darauf, dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (AJ-Web-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2). Der derzeitige fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Fremdenregister fest (IZR-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 04.04.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO auf sein Betreiben hin erlassen worden (VHS, 29 f), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO auf sein Betreiben hin erlassen worden (VHS, 29 f), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. XXXX römisch 40 2.3.1. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt bei der Erstbefragung an: „Die politische Situation in Burundi ist schlecht. Es gibt keine Sicherheit und ich fühle mich bedroht. Es gibt eine hohe Arbeitslosigkeit in Burundi. […]“. Bei einer Rückkehr befürchte er „die Armut“ (EB, AS 29). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Oppositionspartei XXXX angehört habe. Im Dezember 2015 sei er an einem Donnerstag am Weg zur Arbeit von drei Polizisten und dem Bezirksobmann der Ibonerakure des dritten Bezirks angehalten worden. Unter Anwendung von Gewalt habe er in das Auto einsteigen müssen und sei er eingesperrt worden. Am folgenden Tag habe man ihm ein Dokument vorgelegt, das er unterschreiben hätte sollen, ein Geständnis, dass er Waffen gekauft habe. Er habe sich geweigert. Man habe ihm vorgeworfen, mit dem Parteivorsitzenden zusammenzuarbeiten und habe man ihm mit einem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen. Dann sei er wieder in der Zelle gewesen. Am Montag habe sich das wiederholt, er habe eine Kopfverletzung davongetragen. Am Nachmittag sei der Chef seines Bezirkes zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass man überlege, wie man ihn freibekommen könne. Er habe diesen gebeten, einen Freund seines Vaters anzurufen, der ein Oberster beim Militär sei und auch die Koordinatorin der XXXX . Während der Nacht seien mehrere Demonstranten gebracht und weggebracht worden. Am Donnerstag sei er ins Büro gerufen worden, dort seien auch der Bezirkschef, der Oberst und die Koordinatorin gewesen und habe man ihm gesagt, dass er nun gehen könne (EV, AS 108 f).Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Oppositionspartei römisch 40 angehört habe. Im Dezember 2015 sei er an einem Donnerstag am Weg zur Arbeit von drei Polizisten und dem Bezirksobmann der Ibonerakure des dritten Bezirks angehalten worden. Unter Anwendung von Gewalt habe er in das Auto einsteigen müssen und sei er eingesperrt worden. Am folgenden Tag habe man ihm ein Dokument vorgelegt, das er unterschreiben hätte sollen, ein Geständnis, dass er Waffen gekauft habe. Er habe sich geweigert. Man habe ihm vorgeworfen, mit dem Parteivorsitzenden zusammenzuarbeiten und habe man ihm mit einem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen. Dann sei er wieder in der Zelle gewesen. Am Montag habe sich das wiederholt, er habe eine Kopfverletzung davongetragen. Am Nachmittag sei der Chef seines Bezirkes zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass man überlege, wie man ihn freibekommen könne. Er habe diesen gebeten, einen Freund seines Vaters anzurufen, der ein Oberster beim Militär sei und auch die Koordinatorin der römisch 40 . Während der Nacht seien mehrere Demonstranten gebracht und weggebracht worden. Am Donnerstag sei er ins Büro gerufen worden, dort seien auch der Bezirkschef, der Oberst und die Koordinatorin gewesen und habe man ihm gesagt, dass er nun gehen könne (EV, AS 108 f). Etwa zwei oder drei Tage später sei der ganze Bezirk abgeriegelt worden. Ein Nachbar sei von der Polizei getötet worden. Er habe sich bei einem Nachbarn versteckt, es habe Durchsuchungen gegeben. Als die Polizei weggewesen sei, sei er nach Hause gegangen und habe ihm die Mutter gesagt, dass er sofort weggehen müsse, weil er ein Problem habe und sie an diesem Tag bedroht worden sei (EV, AS 109). Er habe dann fast ein Jahr lang bei der Tante in XXXX gelebt. Im Dezember 2016 sei ihr Sohn spurlos verschwunden. Weil die Polizei überall nach dem Sohn suchen habe müssen, habe er dort nicht mehr bleiben können. Er sei dann zu einem Studienfreund ins Landesinnere gegangen, dort sei er sechs Jahre lang geblieben (EV, AS 109).Etwa zwei oder drei Tage später sei der ganze Bezirk abgeriegelt worden. Ein Nachbar sei von der Polizei getötet worden. Er habe sich bei einem Nachbarn versteckt, es habe Durchsuchungen gegeben. Als die Polizei weggewesen sei, sei er nach Hause gegangen und habe ihm die Mutter gesagt, dass er sofort weggehen müsse, weil er ein Problem habe und sie an diesem Tag bedroht worden sei (EV, AS 109). Er habe dann fast ein Jahr lang bei der Tante in römisch 40 gelebt. Im Dezember 2016 sei ihr Sohn spurlos verschwunden. Weil die Polizei überall nach dem Sohn suchen habe müssen, habe er dort nicht mehr bleiben können. Er sei dann zu einem Studienfreund ins Landesinnere gegangen, dort sei er sechs Jahre lang geblieben (EV, AS 109). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Bundesamt (VHS, 14 ff). Bei der Partei sei er nur einfaches Mitglied gewesen, er habe keinen besonderen Beitrag geleistet. Er habe nur an den kleinen Meetings teilgenommen, er habe aber weder an Demonstrationen teilgenommen, noch habe er diese organisiert (VHS, 17 f). Er sei der einzige in der Familie gewesen, der Mitglied gewesen sei (VHS, 25). Am Konflikt zwischen den Hutu und Tutsi sei er selbst nicht aktiv beteiligt gewesen (VHS, 14). Die Regierung, insbesondere die Imbonerakure, verfolge die Tutsis. Der Präsident der Partei sei ein Tutsi, die Partei sei Gegner der Regierung, deshalb werde er verfolgt (VHS, 7 f). 2.3.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals Verständigungsschwierigkeiten und Protokollierungsfehler in beiden vorangegangenen Einvernahmen vorbrachte. Er habe die Dolmetscher zwar verstanden, „aber die Dolmetscher haben Dinge übersetzt, die ich gar nicht gesagt habe.“ (VHS, 6). Er bejahte, dass seine Vertreterin die Protokolle mit ihm durchgegangen sei. Befragt, ob er Punkte richtigstellen wolle, nannte er die Zahl der Bevölkerung der Stadt XXXX (VHS, 6) und das aktuelle Alter seines kleinen Bruders (VHS, 7). Auf nochmalige Nachfrage, ob das alles sei, antwortete er: „Ja, ich glaube.“ (VHS, 7). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt rückübersetzt wurden (EB, AS 31; EV, AS 114). Bei der Erstbefragung gab er an, keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen zu wollen (EB, AS 31). Vor dem Bundesamt nahm er nach Rückübersetzung eine ergänzende Anmerkung vor, jedoch keine Einwendungen oder Korrekturen (EV, AS 114). Das Erstbefragungsprotokoll und die Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer auch unterschrieben und damit die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Da der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung keine den Fluchtgrund betreffenden oder überhaupt wesentlichen Korrekturen angab, wird seine pauschale Behauptung, dass die vorigen Einvernahmen fehlerhaft protokolliert worden seien, als Schutzbehauptung für allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten angesehen.2.3.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals Verständigungsschwierigkeiten und Protokollierungsfehler in beiden vorangegangenen Einvernahmen vorbrachte. Er habe die Dolmetscher zwar verstanden, „aber die Dolmetscher haben Dinge übersetzt, die ich gar nicht gesagt habe.“ (VHS, 6). Er bejahte, dass seine Vertreterin die Protokolle mit ihm durchgegangen sei. Befragt, ob er Punkte richtigstellen wolle, nannte er die Zahl der Bevölkerung der Stadt römisch 40 (VHS, 6) und das aktuelle Alter seines kleinen Bruders (VHS, 7). Auf nochmalige Nachfrage, ob das alles sei, antwortete er: „Ja, ich glaube.“ (VHS, 7). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt rückübersetzt wurden (EB, AS 31; EV, AS 114). Bei der Erstbefragung gab er an, keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen zu wollen (EB, AS 31). Vor dem Bundesamt nahm er nach Rückübersetzung eine ergänzende Anmerkung vor, jedoch keine Einwendungen oder Korrekturen (EV, AS 114). Das Erstbefragungsprotokoll und die Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer auch unterschrieben und damit die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Da der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung keine den Fluchtgrund betreffenden oder überhaupt wesentlichen Korrekturen angab, wird seine pauschale Behauptung, dass die vorigen Einvernahmen fehlerhaft protokolliert worden seien, als Schutzbehauptung für allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten angesehen. In Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei XXXX im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, wird zunächst ganz allgemein auf die Glaubwürdigkeit zu diesem politischen Engagement eingegangen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Fragen zu allgemeinen Informationen rund um die Partei, wie etwa die Bedeutung der Abkürzung, ihren Anführer oder das Logo bzw. die Farben beantworten konnte (EV, AS 110). Diese Informationen sind jedoch allgemein zugänglich, sodass es dafür keiner Mitgliedschaft in der Partei oder einer verinnerlichten politischen Einstellung bedarf. Er gab auch gleichbleibend an, seit 2009 Mitglied gewesen zu sein (EV, AS 110; VHS, 17). Nach seinen Motiven für seinen Beitritt und den Inhalten der Partei blieben seine Angaben jedoch vage und oberflächlich. So gab er vor dem Bundesamt an, auf die Partei wegen ihrer Ideen aufmerksam geworden zu sein, es sei eine Partei, die sich aus verschiedenen Volksgruppen zusammensetze (EV, AS 110). Befragt, welche Meinung bzw. welche Werte die Partei vertrete, antwortete er: „Es ist eine Sammelbewegung für eine gute Regierung. Sie möchte die Wirtschaft, den Bau von Schulen und Straßen unterstützen, setzt sich gegen die Arbeitslosigkeit ein und möchte Infrastrukturen und Fabriken bauen und möchte die Kultur auf ein internationales Niveau heben.“ (EV, AS 111). Welche Werte die Regierungspartei vertrete, wisse er nicht, diese habe einfach schlecht regiert (EV, AS 111). Mit seiner Aufzählung nannte der Beschwerdeführer nur sehr allgemeine Punkte, die wohl im Programm jeder Partei zu finden sein werden, ein spezifischer Grund, weshalb er sich für diese Partei entschieden hätte, kann darin nicht erkannt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er der Partei beigetreten sei: „Ich sah, dass die Ideen dieser Partei gut waren. Diese Partei wollte die Hutus und Tutsis zusammenbringen. Dann hatte sie auch gute wirtschaftliche Ideen.“ und auf Nachfrage, warum konkret er beigetreten sei: „Wie gesagt, die hatten gute Ideen.“ (VHS, 17). Der Beschwerdeführer konnte mit diesen vagen Angaben nicht glaubwürdig darlegen, dass er sich für die politischen Ideen der XXXX begeisterte, die Partei durch seine Mitgliedschaft unterstützte oder sich auch nur generell für die Politik in seinem Herkunftsland interessierte, die Aufzählung oppositioneller Parteien bzw. Gruppierungen alleine (vgl. etwa VHS, 18), wird als nicht hinreichend erachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedskarte (Kopie AS 81
  3. f)weist auf der Vorderseite den eingetragenen Namen des Beschwerdeführers und jenen der Herkunftsstadt auf, versehen mit einem Siegel und einer Unterschrift, eine weitere Zeile wird vom Stempel verdeckt und ist ohne Eintragung (AS 81). Auf der Rückseite findet sich eine Nummer und eine Tabelle mit senkrechten Spalten für die Jahre 2018 bis 2020 und waagrechten Zeilen für die Monate Jänner bis Dezember, die keine Eintragungen aufweist (AS 83). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ein Schreiben vor, das ihm angeblich vom Generalsekretär persönlich per E-Mail übermittelt worden sei (EV, AS 104), und bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Mitglied der Partei ist (Kopie AS 121; Übersetzung in OZ 5). Selbst wenn diese Dokumente echt wären, konnte der Beschwerdeführer durch sein weiteres Vorbringen zu der angeblichen Mitgliedschaft nicht überzeugend darlegen, weshalb er persönlich verfolgt werden würde. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er auch „des öfteren Demonstrationen gegen die Regierung unterstützt und sich auch unter die Demonstranten gemischt habe“ (Beschwerde, AS 271), widerspricht dies seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesamt brachte er zwar zunächst pauschal vor, dass er verfolgt werde, weil er die Demonstrationen unterstützt habe (EV, AS 111), relativierte dies jedoch auf Aufforderung, dies zu konkretisieren: „Ich war einfach nur dafür, nachgefragt ich habe nie an Demonstrationen teilgenommen.“ (EV, AS 112). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, dass er nur an kleineren Meetings in einem Raum im Stadtviertel teilgenommen habe, wo man sich über die Situation im Land und die Sichtweise der Partei dazu ausgetauscht habe. Demonstrationen habe er nicht organisiert und habe er auch nie daran teilgenommen. Auch sonst gebe es keine Verbindung, die Partei habe ihm weder bei der Jobsuche geholfen, noch ihn finanziell unterstützt (VHS, 18 f). Aus diesem Vorbringen kann keinesfalls ein tiefergehendes politisches Engagement abgeleitet werden, das den Beschwerdeführer als Parteimitglied der Opposition in den Fokus der Regierung und regierungsnaher Organisationen rücken würde, da er öffentlich nie für die Partei aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu erklären, weshalb ein derart großes Interesse an seiner Person bestehen sollte, wenn er nach außen hin nie als Anhänger der XXXX in Erscheinung getreten sei: „Das ist das System der Regierung, das ist das System der Macht. Sie jagen alle Mitglieder der XXXX Partei.“ (VHS, 23). In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung und eine Mitgliedschaft bei der Partei XXXX glaubwürdig vorzubringen, eine individuelle und konkrete Verfolgung aus politischen Gründen erscheint daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.In Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei römisch 40 im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, wird zunächst ganz allgemein auf die Glaubwürdigkeit zu diesem politischen Engagement eingegangen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Fragen zu allgemeinen Informationen rund um die Partei, wie etwa die Bedeutung der Abkürzung, ihren Anführer oder das Logo bzw. die Farben beantworten konnte (EV, AS 110). Diese Informationen sind jedoch allgemein zugänglich, sodass es dafür keiner Mitgliedschaft in der Partei oder einer verinnerlichten politischen Einstellung bedarf. Er gab auch gleichbleibend an, seit 2009 Mitglied gewesen zu sein (EV, AS 110; VHS, 17). Nach seinen Motiven für seinen Beitritt und den Inhalten der Partei blieben seine Angaben jedoch vage und oberflächlich. So gab er vor dem Bundesamt an, auf die Partei wegen ihrer Ideen aufmerksam geworden zu sein, es sei eine Partei, die sich aus verschiedenen Volksgruppen zusammensetze (EV, AS 110). Befragt, welche Meinung bzw. welche Werte die Partei vertrete, antwortete er: „Es ist eine Sammelbewegung für eine gute Regierung. Sie möchte die Wirtschaft, den Bau von Schulen und Straßen unterstützen, setzt sich gegen die Arbeitslosigkeit ein und möchte Infrastrukturen und Fabriken bauen und möchte die Kultur auf ein internationales Niveau heben.“ (EV, AS 111). Welche Werte die Regierungspartei vertrete, wisse er nicht, diese habe einfach schlecht regiert (EV, AS 111). Mit seiner Aufzählung nannte der Beschwerdeführer nur sehr allgemeine Punkte, die wohl im Programm jeder Partei zu finden sein werden, ein spezifischer Grund, weshalb er sich für diese Partei entschieden hätte, kann darin nicht erkannt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er der Partei beigetreten sei: „Ich sah, dass die Ideen dieser Partei gut waren. Diese Partei wollte die Hutus und Tutsis zusammenbringen. Dann hatte sie auch gute wirtschaftliche Ideen.“ und auf Nachfrage, warum konkret er beigetreten sei: „Wie gesagt, die hatten gute Ideen.“ (VHS, 17). Der Beschwerdeführer konnte mit diesen vagen Angaben nicht glaubwürdig darlegen, dass er sich für die politischen Ideen der römisch 40 begeisterte, die Partei durch seine Mitgliedschaft unterstützte oder sich auch nur generell für die Politik in seinem Herkunftsland interessierte, die Aufzählung oppositioneller Parteien bzw. Gruppierungen alleine vergleiche etwa VHS, 18), wird als nicht hinreichend erachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedskarte (Kopie AS 81
  4. f)weist auf der Vorderseite den eingetragenen Namen des Beschwerdeführers und jenen der Herkunftsstadt auf, versehen mit einem Siegel und einer Unterschrift, eine weitere Zeile wird vom Stempel verdeckt und ist ohne Eintragung (AS 81). Auf der Rückseite findet sich eine Nummer und eine Tabelle mit senkrechten Spalten für die Jahre 2018 bis 2020 und waagrechten Zeilen für die Monate Jänner bis Dezember, die keine Eintragungen aufweist (AS 83). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ein Schreiben vor, das ihm angeblich vom Generalsekretär persönlich per E-Mail übermittelt worden sei (EV, AS 104), und bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Mitglied der Partei ist (Kopie AS 121; Übersetzung in OZ 5). Selbst wenn diese Dokumente echt wären, konnte der Beschwerdeführer durch sein weiteres Vorbringen zu der angeblichen Mitgliedschaft nicht überzeugend darlegen, weshalb er persönlich verfolgt werden würde. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er auch „des öfteren Demonstrationen gegen die Regierung unterstützt und sich auch unter die Demonstranten gemischt habe“ (Beschwerde, AS 271), widerspricht dies seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesamt brachte er zwar zunächst pauschal vor, dass er verfolgt werde, weil er die Demonstrationen unterstützt habe (EV, AS 111), relativierte dies jedoch auf Aufforderung, dies zu konkretisieren: „Ich war einfach nur dafür, nachgefragt ich habe nie an Demonstrationen teilgenommen.“ (EV, AS 112). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, dass er nur an kleineren Meetings in einem Raum im Stadtviertel teilgenommen habe, wo man sich über die Situation im Land und die Sichtweise der Partei dazu ausgetauscht habe. Demonstrationen habe er nicht organisiert und habe er auch nie daran teilgenommen. Auch sonst gebe es keine Verbindung, die Partei habe ihm weder bei der Jobsuche geholfen, noch ihn finanziell unterstützt (VHS, 18 f). Aus diesem Vorbringen kann keinesfalls ein tiefergehendes politisches Engagement abgeleitet werden, das den Beschwerdeführer als Parteimitglied der Opposition in den Fokus der Regierung und regierungsnaher Organisationen rücken würde, da er öffentlich nie für die Partei aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu erklären, weshalb ein derart großes Interesse an seiner Person bestehen sollte, wenn er nach außen hin nie als Anhänger der römisch 40 in Erscheinung getreten sei: „Das ist das System der Regierung, das ist das System der Macht. Sie jagen alle Mitglieder der römisch 40 Partei.“ (VHS, 23). In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung und eine Mitgliedschaft bei der Partei römisch 40 glaubwürdig vorzubringen, eine individuelle und konkrete Verfolgung aus politischen Gründen erscheint daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX 2015 auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden zu sein. Drei Polizisten und ein ihm namentlich bekanntes Mitglied der Imbonerakure hätten ihn auf der Straße angehalten und gefragt, wohin er gehe. Vor dem Bundesamt gab er an, dass der Bezirksobmann der Imbonerakure ihm gesagt habe, dass er stehen bleiben und ins Auto einsteigen solle (EV, AS 108). Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass „der Jugendliche“ gesagt habe, „das ist er“ (VHS, 14). Die Polizisten hätten ihn dann gefragt, was er mache. Er habe gesagt, er gehe zur Arbeit. Die Polizisten hätten ihm dann gesagt, er solle in das Polizeiauto einsteigen (VHS, 19). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Vorfall wird dadurch erschüttert, dass er einerseits die handelnden Personen und die Aktionen nicht konsistent wiedergeben konnte, aber auch insbesondere dadurch, dass er auf die Frage der erkennenden Richterin, wer zu ihm gesagt habe, dass er mitkommen und ins Auto einsteigen müsse, zunächst antwortete: „Welches Auto?“ (VHS, 19) und er erst auf die Erklärung, dass der Vorfall mit den drei Polizisten gemeint sei, die zuvor wiedergegebene Antwort geben konnte. Die Polizisten habe er nicht gekannt (VHS, 15), den „Jungen von der Jugendliga“ habe er gekannt, weil dieser im Stadtviertel wohne. Befragt, ob er alle Personen aus dem Stadtviertel kenne, verneinte er dies und gab auf Nachfrage, warum er dann diese Person gekannt habe an: „Er war der Jugendpräsident von dieser Liga und XXXX ist groß, da gibt es viele Viertel.“ Und auf Wiederholung der Frage: „Es gab auch Meetings von der Partei und auch wenn die XXXX in XXXX aufmarschiert ist, man hat vom Präsidenten Reden gehört.“ Auf Aufforderung, ob er noch konkreter sagen könne, woher er diese Person kannte, gab der Beschwerdeführer wiederum ausweichend an: „Wie gesagt, aus dem Stadtviertel, Ich war ja Mitglied der Partei XXXX .“ (VHS, 16). Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer die Person vor dem Bundesamt als „Bezirksobmann der Imbonerakure des XXXX Bezirks“ bezeichnete (EV, AS 108), diesen Begriff wiederholte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, er sprach von „jemand von der Jugendliga“ (VHS, 14), vom „Jugendpräsident von dieser Liga“ und „der von der Jugendliga“ (VHS, 16). Auch wenn der Beschwerdeführer einen Namen nannte, bestehen Zweifel daran, dass er tatsächlich eine konkrete Person vor Augen hatte, die ihm bekannt war, zumal er nicht schlüssig darlegen konnte, woher er die Person gekannt haben wollte. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem vagen Vorbringen auch nicht glaubwürdig darlegen, weshalb gerade er festgenommen worden sein sollte. Befragt, warum er angehalten worden sei, wenn die Polizisten ihn nicht gekannt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor: „Wie ich es Ihnen erzählt habe, arbeitet die Polizei mit der Jugendliga zusammen. Die von der Jugendliga haben gesagt, ich sei es. Die von der Jugendliga können dann zur Polizei geben und sagen, nimm den fest.“ (VHS, 15). Er kenne auch mehrere Personen, denen das ebenfalls passiert sei: „Wie ich davor gesagt habe, wenn dich jemand kannte oder jemand von dir wusste, dass du XXXX Mitglied bist, dann haben sie gesagt ja du bist Parteimitglied und man wurde ins Gefängnis gesteckt.“ (VHS, 19). Es wird nicht verkannt, dass willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen in Burundi vorkommen (LIB, 12 f). Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung geht hervor, dass vor allem Mitglieder der ehemaligen, von Tutsi dominierten Streitkräfte (Ex-FAB) ins Visier genommen und willkürlich festgehalten worden seien. Seit September 2020 komme es unter anderem auch zu willkürlichen Inhaftierungen junger Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten (AB-ACCORD, a-12168). Zumal der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, seine Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei und eine oppositionelle Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte und er auch nicht an den Kämpfen zwischen Hutu und Tutsi beteiligt war (VHS, 14), ist nicht schlüssig, dass die vorgebrachte Festnahme im Interesse an seiner Person begründet war.Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 2015 auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden zu sein. Drei Polizisten und ein ihm namentlich bekanntes Mitglied der Imbonerakure hätten ihn auf der Straße angehalten und gefragt, wohin er gehe. Vor dem Bundesamt gab er an, dass der Bezirksobmann der Imbonerakure ihm gesagt habe, dass er stehen bleiben und ins Auto einsteigen solle (EV, AS 108). Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass „der Jugendliche“ gesagt habe, „das ist er“ (VHS, 14). Die Polizisten hätten ihn dann gefragt, was er mache. Er habe gesagt, er gehe zur Arbeit. Die Polizisten hätten ihm dann gesagt, er solle in das Polizeiauto einsteigen (VHS, 19). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Vorfall wird dadurch erschüttert, dass er einerseits die handelnden Personen und die Aktionen nicht konsistent wiedergeben konnte, aber auch insbesondere dadurch, dass er auf die Frage der erkennenden Richterin, wer zu ihm gesagt habe, dass er mitkommen und ins Auto einsteigen müsse, zunächst antwortete: „Welches Auto?“ (VHS, 19) und er erst auf die Erklärung, dass der Vorfall mit den drei Polizisten gemeint sei, die zuvor wiedergegebene Antwort geben konnte. Die Polizisten habe er nicht gekannt (VHS, 15), den „Jungen von der Jugendliga“ habe er gekannt, weil dieser im Stadtviertel wohne. Befragt, ob er alle Personen aus dem Stadtviertel kenne, verneinte er dies und gab auf Nachfrage, warum er dann diese Person gekannt habe an: „Er war der Jugendpräsident von dieser Liga und römisch 40 ist groß, da gibt es viele Viertel.“ Und auf Wiederholung der Frage: „Es gab auch Meetings von der Partei und auch wenn die römisch 40 in römisch 40 aufmarschiert ist, man hat vom Präsidenten Reden gehört.“ Auf Aufforderung, ob er noch konkreter sagen könne, woher er diese Person kannte, gab der Beschwerdeführer wiederum ausweichend an: „Wie gesagt, aus dem Stadtviertel, Ich war ja Mitglied der Partei römisch 40 .“ (VHS, 16). Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer die Person vor dem Bundesamt als „Bezirksobmann der Imbonerakure des römisch 40 Bezirks“ bezeichnete (EV, AS 108), diesen Begriff wiederholte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, er sprach von „jemand von der Jugendliga“ (VHS, 14), vom „Jugendpräsident von dieser Liga“ und „der von der Jugendliga“ (VHS, 16). Auch wenn der Beschwerdeführer einen Namen nannte, bestehen Zweifel daran, dass er tatsächlich eine konkrete Person vor Augen hatte, die ihm bekannt war, zumal er nicht schlüssig darlegen konnte, woher er die Person gekannt haben wollte. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem vagen Vorbringen auch nicht glaubwürdig darlegen, weshalb gerade er festgenommen worden sein sollte. Befragt, warum er angehalten worden sei, wenn die Polizisten ihn nicht gekannt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor: „Wie ich es Ihnen erzählt habe, arbeitet die Polizei mit der Jugendliga zusammen. Die von der Jugendliga haben gesagt, ich sei es. Die von der Jugendliga können dann zur Polizei geben und sagen, nimm den fest.“ (VHS, 15). Er kenne auch mehrere Personen, denen das ebenfalls passiert sei: „Wie ich davor gesagt habe, wenn dich jemand kannte oder jemand von dir wusste, dass du römisch 40 Mitglied bist, dann haben sie gesagt ja du bist Parteimitglied und man wurde ins Gefängnis gesteckt.“ (VHS, 19). Es wird nicht verkannt, dass willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen in Burundi vorkommen (LIB, 12 f). Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung geht hervor, dass vor allem Mitglieder der ehemaligen, von Tutsi dominierten Streitkräfte (Ex-FAB) ins Visier genommen und willkürlich festgehalten worden seien. Seit September 2020 komme es unter anderem auch zu willkürlichen Inhaftierungen junger Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten (AB-ACCORD, a-12168). Zumal der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, seine Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei und eine oppositionelle Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte und er auch nicht an den Kämpfen zwischen Hutu und Tutsi beteiligt war (VHS, 14), ist nicht schlüssig, dass die vorgebrachte Festnahme im Interesse an seiner Person begründet war. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er nach etwa einer Woche wieder freigelassen worden sei. Zuvor habe man zwei Mal versucht ihn zu zwingen, eine Dokument zu unterschreiben, wonach er Waffen gekauft und mit dem Präsidenten der Partei zusammengearbeitet hätte, und man habe ihn auch geschlagen (VHS, 14 f). Selbst auf Nachfrage war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, seine Freilassung nachvollziehbar zu schildern (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 20 f): „R: Wie sind Sie freigekommen? BF: Der Stadtviertelchef ist gekommen, um mich zu besuchen. Er hat gesagt die Dinge sind sehr schwierig, aber ich möchte, dass du freikommst. Ein Soldat, ein Coronel war ein Freund meines Vaters. Ich habe gesehen, dass die Dinge gerade schwierig laufen, dann habe ich mir gedacht, vielleicht kann ich diesen Freund anrufen und er kann mir helfen, dass ich hier rauskomme. Dann spielt auch eine große Rolle, dass ich mit der Koordinatorin der XXXX bereits über meine Probleme gesprochen habe. Dann ist mein Bürochef mit dem Coronel gekommen. BF: Der Stadtviertelchef ist gekommen, um mich zu besuchen. Er hat gesagt die Dinge sind sehr schwierig, aber ich möchte, dass du freiko

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