RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlW602 2284108-1 Spruch, W602 2284108-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Burundi, vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Burundis, reiste illegal nach Österreich ein, stellte am 15.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 16.11.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine rechtsfreundliche Vertretung bevollmächtigt hat und wurden mehrere Dokumente und Unterlagen zur Person des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Leben in Burundi in Kopie übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) befragte den Beschwerdeführer am 27.09.2023 zu seinen Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und legte der Beschwerdeführer die vorab übermittelten Dokumente überwiegend im Original, zwei weitere Dokumente in Kopie sowie eine Deutschkursbestätigung und einen Arztbrief über eine geplante Augenoperation vor. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 11.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 11.12.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 13.12.2023 langte der Untersuchungsbericht zur Dokumentenüberprüfung des Personalausweises beim Bundesamt ein. Mit dem am 05.01.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte einen Bericht von Amnesty International und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vor. Die Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 11.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Bezugnehmend auf die für 25.02.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung langte am 24.02.2025 eine Vertagungsbitte aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 10.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Französisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
(2000)beendet wurde. Der Friedensvertrag legte den Grundstein für eine umfassende Machtteilung zwischen beiden Gruppen in Regierung, Parlament, Verwaltung, Polizei und Armee. Die Konfliktlinien haben sich seitdem verschoben. Sie verlaufen nicht mehr primär zwischen Hutu und Tutsi, sondern zwischen dem Regime einerseits und oppositionellen Kräften andererseits. […] Durch die in der Verfassung festgelegte Machtteilung wurde die Polarisierung zwischen Hutu und Tutsi in Politik und Alltag stark abgeschwächt. Doch Burundier begreifen sich nach wie vor als Hutu oder Tutsi. Politische und historische Ereignisse werden vor dem Hintergrund der ethnischen Zugehörigkeit bewertet. Eine unabhängige Aufarbeitung und Versöhnung gab es bisher nicht. Die von der Regierung eingesetzte Wahrheits- und Versöhnungskommission CVR erfüllt diese Funktion nicht. Stattdessen hat die CVR damit begonnen, Massengräber zu öffnen, bei denen es sich laut ihres Leiters um Opfer von Massakern an Hutu aus dem Jahr 1972 handelt. Diese auf Twitter dokumentierten und von großem Medienecho begleiteten Funde bergen die Gefahr, die Bevölkerung erneut zu polarisieren und zu traumatisieren.“ (BPB, 5. Oktober 2020) Einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom Juli 2021 zufolge habe ein/e außerordentliche/r Professor·in an der Universität Ottawa, der/die sich mit der Region Große Seen beschäftige, angegeben, dass die ethnische Zugehörigkeit eine der Trennlinien im Land sei und instrumentalisiert werde, aber sie sei nicht die einzige oder größte Trennlinie. Vielmehr seien die politischen Spannungen mit Stand Juli 2021 dominanter. Für gewöhnliche Burundier·innen würden sich die Spannungen nicht nur um die ethnische Zugehörigkeit drehen, sondern auch um den sozioökonomischen Status und Zugangsmöglichkeiten. Ein/e Doktorand·in am Institut für Entwicklungspolitik (IOB) der Universität Antwerpen habe gegenüber dem IRB angegeben, dass der politische Charakter der Diskriminierung in den vergangenen Jahren deutlicher geworden sei und sowohl auf Hutu als auch auf Tutsi in (wirtschaftlichen) Machtpositionen abziele. Ein/e weitere/r Forscher·in des IOB habe angegeben, dass es „Unterdrückung“ gebe, die immer mehr entlang politischer und weniger entlang ethnischer Linien verlaufe (IRB, 30. Juli 2021). Die Verfassung sehe dem US Department of State (USDOS) zufolge die Vertretung der beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vor. Die Hutu-Mehrheit habe Anspruch auf höchstens 60 Prozent der Regierungsämter, die Tutsi-Minderheit auf mindestens 40 Prozent. Das Gesetz sehe drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments für die indigenen Twa vor, die etwa ein Prozent der Bevölkerung ausmachten (USDOS, 20. März 2023, Section 3). Freedom House erwähnt zudem, dass das Unterhaus des Parlaments, die Nationalversammlung, 100 Mitglieder umfasse, die nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählt würden - sowie 23 „kooptierte“ Mitglieder, um sicherzustellen, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Hutu 60 Prozent der Abgeordneten stellen würden - während die Tutsi über 40 Prozent verfügten (Freedom House, 2023, A2). Ein im Juni 2022 veröffentlichter Bericht der burundischen Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka habe dem USDOS zufolge darauf hingewiesen, dass die ethnische Quotenregelung in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten worden sei. (USDOS, 20. März 2023, Section 3; siehe auch Ligue Iteka, Juni 2022). Ligue Iteka habe eine Untersuchung der Führungspositionen in öffentlichen Institutionen auf Ebenen der Gemeinden bis zur Provinz durchgeführt, darunter das Gesundheits-, Bildungs- und Justizwesen, die Territorialverwaltung, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Provinzverwaltung für Landwirtschaft und Viehzucht, halbstaatliche Unternehmen sowie die diplomatischen Vertretungen Burundis in der ganzen Welt. Ligue Iteka zufolge habe sich seit der Veröffentlichung der vorhergehenden Berichte im Februar und März 2021 nichts an der Situation des ethnischen und politischen Ungleichgewichts geändert (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 5). Die überwiegende Mehrheit der politischen und nicht-politischen Ämter seien durch die Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) besetzt und die Partei würde auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hutu („la composante sociale Hutu“) die Mehrheit bilden. Diese vorherrschende Dominanz der CNDD-FDD-Kader und der ethnischen Gruppe der Hutu in den öffentlichen Institutionen des Landes sei besorgniserregend in einem Land, das im Laufe seiner Geschichte von chronischen ethnischen Krisen betroffen gewesen sei. Der Geist des Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung in Burundi [Friedensabkommen zwischen den Bürgerkriegsparteien, das am 28. August 2000 unterzeichnet wurde, Anm. ACCORD], das eine Gelegenheit geboten habe, alle Formen der Spaltung, Diskriminierung und Ausgrenzung zu bekämpfen, die nationale Versöhnung und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, werde nicht beachtet (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 24).Die Verfassung sehe dem US Department of State (USDOS) zufolge die Vertretung der beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vor. Die Hutu-Mehrheit habe Anspruch auf höchstens 60 Prozent der Regierungsämter, die Tutsi-Minderheit auf mindestens 40 Prozent. Das Gesetz sehe drei Sitze in jeder Kammer des Parlaments für die indigenen Twa vor, die etwa ein Prozent der Bevölkerung ausmachten (USDOS, 20. März 2023, Section 3). Freedom House erwähnt zudem, dass das Unterhaus des Parlaments, die Nationalversammlung, 100 Mitglieder umfasse, die nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählt würden - sowie 23 „kooptierte“ Mitglieder, um sicherzustellen, dass Angehörige der ethnischen Gruppe der Hutu 60 Prozent der Abgeordneten stellen würden - während die Tutsi über 40 Prozent verfügten (Freedom House, 2023, A2). Ein im Juni 2022 veröffentlichter Bericht der burundischen Menschenrechtsorganisation Ligue Iteka habe dem USDOS zufolge darauf hingewiesen, dass die ethnische Quotenregelung in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten worden sei. (USDOS, 20. März 2023, Section 3; siehe auch Ligue Iteka, Juni 2022). Ligue Iteka habe eine Untersuchung der Führungspositionen in öffentlichen Institutionen auf Ebenen der Gemeinden bis zur Provinz durchgeführt, darunter das Gesundheits-, Bildungs- und Justizwesen, die Territorialverwaltung, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, die Provinzverwaltung für Landwirtschaft und Viehzucht, halbstaatliche Unternehmen sowie die diplomatischen Vertretungen Burundis in der ganzen Welt. Ligue Iteka zufolge habe sich seit der Veröffentlichung der vorhergehenden Berichte im Februar und März 2021 nichts an der Situation des ethnischen und politischen Ungleichgewichts geändert (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 5). Die überwiegende Mehrheit der politischen und nicht-politischen Ämter seien durch die Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) besetzt und die Partei würde auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hutu („la composante sociale Hutu“) die Mehrheit bilden. Diese vorherrschende Dominanz der CNDD-FDD-Kader und der ethnischen Gruppe der Hutu in den öffentlichen Institutionen des Landes sei besorgniserregend in einem Land, das im Laufe seiner Geschichte von chronischen ethnischen Krisen betroffen gewesen sei. Der Geist des Abkommens von Arusha für Frieden und Versöhnung in Burundi [Friedensabkommen zwischen den Bürgerkriegsparteien, das am 28. August 2000 unterzeichnet wurde, Anmerkung ACCORD], das eine Gelegenheit geboten habe, alle Formen der Spaltung, Diskriminierung und Ausgrenzung zu bekämpfen, die nationale Versöhnung und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, werde nicht beachtet (Ligue Iteka, Juni 2022, S. 24). Lage von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Tutsi Im September 2021 erwähnt das UN Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), dass es in Verbindung mit den zahlreichen bewaffneten Angriffen, die seit August 2020 verübt worden seien, zu zahlreichen schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Bei der Suche nach Personen, die angeblich an den bewaffneten Angriffen beteiligt gewesen seien oder mit Rebellengruppen zusammengearbeitet hätten, hätten die Sicherheitskräfte vor allem Mitglieder der Partei Congrès national pour la liberté (CNL), ehemalige Angehörige der von Tutsi dominierten ehemaligen Streitkräfte Burundis (Ex-FAB), Rückkehrer·innen und einige ihrer Familienangehörigen ins Visier genommen. Einige seien hingerichtet worden, andere seien dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen oder gefoltert worden, während sie willkürlich festgehalten worden seien. Obwohl das Ausmaß der politischen Gewalt unmittelbar nach den Wahlen von 2020 zurückgegangen sei, sei das politische Klima nach wie vor äußerst intolerant gegenüber Andersdenkenden (OHCHR, 16. September 2021). Zudem erwähnt OHCHR im März 2021, dass seit September 2020 unter anderem auch junge Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten, Opfer außergerichtlicher Hinrichtungen, von Verschwindenlassen, Verhaftungen und willkürlicher Inhaftierungen (oftmals einhergehend mit Folter) geworden seien (OHCHR, 11. März 2021). Im April 2021 erwähnt SOS Torture/Burundi zu Vorfällen zwischen 1. Jänner und 31. März 2021, dass in der Gemeinde Burambi unter anderem zwei Tutsi und ehemalige Angehörige der Ex-FAB, die sich im Ruhestand befunden hätten, summarisch hingerichtet worden seien, nachdem sie beschuldigt worden seien, nicht identifizierten bewaffneten Rebellen anzugehören (SOS Torture/Burundi, April 2021, S. 10-11). Laut SOS Torture/Burundi kommt es in besorgniserregender Weise zu Verfolgungen (und manchmal Hinrichtungen) von Menschen einzig aufgrund der Tatsache, dass sie Tutsi seien, wobei eine ehemalige Mitgliedschaft in der Ex-FAB als erschwerender Faktor hinzukomme. (SOS Torture/Burundi, April 2021, S. 23). SOS Torture Burundi erwähnt im Juli 2021, dass Agent·innen des Nationalen Nachrichtendienstes (SNR) am 18. Mai 2021 in Muramvya einen jungen Tutsi-Angehörigen namens Adonis Butoyi verhaftet hätten. Er sei mit einem Motorrad zur Polizeistation der Provinz Muramvya gebracht woden, wo er Berichten zufolge ohne Angabe von Gründen festgehalten worden sei (SOS Torture Burundi, Juli 2021, S. 20). Im Oktober 2021 erwähnt die International Crisis Group (ICG), dass die Imbonerakure, die Jugendmiliz der regierenden CNDD-FDD, die von der ethnischen Mehrheitsgruppe der Hutu dominiert werde, weiterhin Zivilist·innen schikaniert und Andersdenkende ins Visier genommen habe. Bestimmte Angehörige der ethnischen Minderheit der Tutsi seien besonders gefährdet (ICG, 7. Oktober 2021). Im Oktober 2021 berichtet SOS-Torture/Burundi, dass es in der Gemeinde Mugamba zwischen Juli und September 2021 zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen sei, die der Polizei unter der Aufsicht des Gemeindekommissars Moïse Arakaza zugeschrieben würden. Es sei unter anderem von diskriminierenden Praktiken gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen, darunter Ex-FAB und Tutsi, berichtet worden. Viele Menschen aus der Gemeinde Mugamba würden dem Polizeikommissar regelmäßig vorwerfen, sie auf Grundlage falscher Anschuldigungen, Rebellenbewegungen anzugehören oder mit diesen zu kollaborieren, zu verfolgen. Einige vom Kommissar überwachte Verhaftungen seien unter Anwendung von Gewalt durchgeführt worden (SOS-Torture/Burundi, Oktober 2021, S. 18-19). […]“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2025 und die Berücksichtigung des gerichtlichen sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die im Behördenverfahren vorgelegten, französischsprachigen Dokumente wurden vor der mündlichen Verhandlung übersetzt. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Melderegister und dem Strafregister ein (OZ 2). Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Burundi stützen sich im Wesentlichen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Burundi in der Fassung vom 15.12.2022, dem aktuellen Bericht von Human Rights Watch vom 16.01.2025 sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zur Lage der Tutsi seit Anfang 2021 [a-12168] vom 14.07.2023. Da diese aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 102; VHS, 7). Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt einen Personalausweis in der Sprache Kirundi vor (Kopie AS 127 f), der einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurde. Aus dem Untersuchungsbericht vom 07.12.2023 geht hervor, dass zum fraglichen Formular weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliegt. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich um ein authentisches Formular handle, es könne aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle (Untersuchungsbericht AS 257). Nicht plausibel ist jedoch, dass dieser Ausweis als Ausstellungsdatum den 18.07.2023 aufweist (vgl. Kopie AS 127 und Bericht AS 257), da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein anderes Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 102; VHS, 7). Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt einen Personalausweis in der Sprache Kirundi vor (Kopie AS 127 f), der einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurde. Aus dem Untersuchungsbericht vom 07.12.2023 geht hervor, dass zum fraglichen Formular weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliegt. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich um ein authentisches Formular handle, es könne aber keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle (Untersuchungsbericht AS 257). Nicht plausibel ist jedoch, dass dieser Ausweis als Ausstellungsdatum den 18.07.2023 aufweist vergleiche Kopie AS 127 und Bericht AS 257), da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhältig war. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein anderes Identitätsdokument im Original vor, sodass die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB, AS 21; EV, AS 105; VHS, 7). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Sprachkenntnissen an, dass Französisch seine Erstsprache sei, weitere Sprachen führte er nicht an (EB, AS 19 f). In der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gab er umfassender an, seine Erstsprache sei Kirundi, er spreche aber seit der Schule auch Französisch, weiters etwas Englisch und Suaheli (EV, AS 102; VHS, 13). Zudem wurden alle Einvernahmen des Beschwerdeführers in französischer Sprache geführt, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch lernt, war aufgrund der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Basisbildung) zu treffen (AS 117). Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers und dass er keine Kinder hat konnte aufgrund seiner gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren getroffen werden (EB, AS 19 und 23; EV, AS 105; VHS, 12). Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen gleichbleibend an, im Stadtviertel Ngagara in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein (EV, AS 105; VHS, 8), in einem anderen Stadtteil habe er die Schule besucht und später auch die Universität (EV, AS 105; VHS, 13). Er habe jedoch immer mit seiner Familie in seinem Stadtviertel gewohnt, das Haus habe der Familie gehört (EV, AS 105 f; VHS, 8 und 10). Die Stadt XXXX ist aufgrund dieser engen Bindungen als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer brachte in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund vor, sich vor der Ausreise sechs Jahre lang in XXXX aufgehalten zu haben (EV, AS 106 f; VHS, 8 ff). Er gab an, dort bei einem Studienfreund gelebt zu haben, der XXXX gewesen sei und ihm Unterkunft und Essen zur Verfügung gestellt habe, gearbeitet habe er während dieser Zeit nicht (EV, AS 107). Er brachte vor, dass er sich während dieser Zeit wegen der Vorfälle in seiner Heimatstadt auf der Flucht befunden habe (EV, AS 106). Der Beschwerdeführer widersprach sich in Bezug auf seinen Aufenthalt, da er in mündlichen Verhandlung angab, dass er sich „nicht draußen zeigen“ habe können und versteckt gewesen sei (VHS, 22), wohingegen er vor dem Bundesamt noch angab, dass er „nicht überall hingehen“ habe können (EV, AS 112). Auch nicht stimmig sind seine Angaben, dass es ihm schwergefallen sei, in XXXX eine Arbeit zu finden (EV, AS 107) und dass er während dieser Zeit nie aktiv nach Arbeit gesucht habe (EV, AS 112). Da es dem Beschwerdeführer – wie die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Pkt. II.2.3. noch zeigen werden – nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubwürdig darzulegen und eine Verfolgung nicht glaubhaft ist, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw. zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX aufgehalten hat oder nicht, zumal er außer einigen wenigen Angaben zu seiner dortigen Wohnsituation nichts weiter dazu erzählen konnte und auch keine Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens erbrachte.Der Beschwerdeführer gab in seinen Einvernahmen gleichbleibend an, im Stadtviertel Ngagara in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein (EV, AS 105; VHS, 8), in einem anderen Stadtteil habe er die Schule besucht und später auch die Universität (EV, AS 105; VHS, 13). Er habe jedoch immer mit seiner Familie in seinem Stadtviertel gewohnt, das Haus habe der Familie gehört (EV, AS 105 f; VHS, 8 und 10). Die Stadt römisch 40 ist aufgrund dieser engen Bindungen als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer brachte in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund vor, sich vor der Ausreise sechs Jahre lang in römisch 40 aufgehalten zu haben (EV, AS 106 f; VHS, 8 ff). Er gab an, dort bei einem Studienfreund gelebt zu haben, der römisch 40 gewesen sei und ihm Unterkunft und Essen zur Verfügung gestellt habe, gearbeitet habe er während dieser Zeit nicht (EV, AS 107). Er brachte vor, dass er sich während dieser Zeit wegen der Vorfälle in seiner Heimatstadt auf der Flucht befunden habe (EV, AS 106). Der Beschwerdeführer widersprach sich in Bezug auf seinen Aufenthalt, da er in mündlichen Verhandlung angab, dass er sich „nicht draußen zeigen“ habe können und versteckt gewesen sei (VHS, 22), wohingegen er vor dem Bundesamt noch angab, dass er „nicht überall hingehen“ habe können (EV, AS 112). Auch nicht stimmig sind seine Angaben, dass es ihm schwergefallen sei, in römisch 40 eine Arbeit zu finden (EV, AS 107) und dass er während dieser Zeit nie aktiv nach Arbeit gesucht habe (EV, AS 112). Da es dem Beschwerdeführer – wie die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Pkt. römisch zwei.2.3. noch zeigen werden – nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubwürdig darzulegen und eine Verfolgung nicht glaubhaft ist, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob bzw. zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 aufgehalten hat oder nicht, zumal er außer einigen wenigen Angaben zu seiner dortigen Wohnsituation nichts weiter dazu erzählen konnte und auch keine Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens erbrachte. Der Beschwerdeführer legte in Hinblick auf seine Familienangehörigen eine Bestätigung vor, wonach der Ehe seiner Eltern insgesamt sieben Kinder entstammen (Kopie AS 93; Übersetzung in OZ 6, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Seitenumbrüche im Dokument der Übersetzung nicht den Einzelseiten der übersetzten Dokumente entspricht). In seinen Einvernahmen war der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Geschwister nicht konsistent. Im Protokoll der Erstbefragung nannte er zwei Schwestern und einen Bruder, die mit der Mutter in Burundi leben würden (EB, AS 23). Vor dem Bundesamt gab er auf die Frage nach Familienangehörigen, die noch in Burundi leben würden, an, der jüngste Bruder und die jüngste Schwester (EV, AS 107). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er „insgesamt 4 Brüder und 3 Schwestern“ habe. Befragt, wo die Geschwister leben würden, antwortete der Beschwerdeführer: „Sie sind verstorben, 3 sind verstorben.“ und auf Nachfrage: „2 Brüder und eine Schwester sind schon gestorben. 2 Brüder und 2 Schwestern sind schon gestorben. Es bleiben jetzt noch 2 Brüder übrig und eine Schwester.“ (VHS, 10). Die Geschwister seien aufgrund von Krankheiten verstorben (VHS, 11). Anhand der vorgelegten Aufstellung zu seiner Kernfamilie ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich selbst mitgezählt hat, als er in der Verhandlung angab, vier Brüder und drei Schwestern „zu haben“, da in dem Dokument insgesamt sieben Kinder angeführt sind. Weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unvollständige Angaben zu seinen Geschwistern machte, ist nicht nachvollziehbar. Seltsam ist jedoch, dass er sich einerseits in der Verhandlung offenbar selbst nicht sicher war, wie viele Geschwister noch am Leben sind, und er im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt meinte, dass ein Bruder mehr noch im Heimatort leben würde, den er dort nicht erwähnte (vgl. EV, AS 107; VHS, 10). Regelmäßig sprach der Beschwerdeführer nur von seiner Mutter und dem jüngsten Bruder, die noch im Familienhaus wohnen würden (VHS, 10
- f)und mit denen er – vorwiegend mit dem Bruder – telefonisch in Kontakt stehe (VHS, 11). Die Feststellung zu seinen engsten Familienangehörigen konnte daher nur eingeschränkt getroffen werden. Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass eine Tante im Stadtviertel XXXX gelebt habe (EV, AS 109; VHS, 22) und ist mangels anderen Vorbringens anzunehmen, dass diese nach wie vor auch im Herkunftsort lebt.Der Beschwerdeführer legte in Hinblick auf seine Familienangehörigen eine Bestätigung vor, wonach der Ehe seiner Eltern insgesamt sieben Kinder entstammen (Kopie AS 93; Übersetzung in OZ 6, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Seitenumbrüche im Dokument der Übersetzung nicht den Einzelseiten der übersetzten Dokumente entspricht). In seinen Einvernahmen war der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Geschwister nicht konsistent. Im Protokoll der Erstbefragung nannte er zwei Schwestern und einen Bruder, die mit der Mutter in Burundi leben würden (EB, AS 23). Vor dem Bundesamt gab er auf die Frage nach Familienangehörigen, die noch in Burundi leben würden, an, der jüngste Bruder und die jüngste Schwester (EV, AS 107). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er „insgesamt 4 Brüder und 3 Schwestern“ habe. Befragt, wo die Geschwister leben würden, antwortete der Beschwerdeführer: „Sie sind verstorben, 3 sind verstorben.“ und auf Nachfrage: „2 Brüder und eine Schwester sind schon gestorben. 2 Brüder und 2 Schwestern sind schon gestorben. Es bleiben jetzt noch 2 Brüder übrig und eine Schwester.“ (VHS, 10). Die Geschwister seien aufgrund von Krankheiten verstorben (VHS, 11). Anhand der vorgelegten Aufstellung zu seiner Kernfamilie ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich selbst mitgezählt hat, als er in der Verhandlung angab, vier Brüder und drei Schwestern „zu haben“, da in dem Dokument insgesamt sieben Kinder angeführt sind. Weshalb der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt unvollständige Angaben zu seinen Geschwistern machte, ist nicht nachvollziehbar. Seltsam ist jedoch, dass er sich einerseits in der Verhandlung offenbar selbst nicht sicher war, wie viele Geschwister noch am Leben sind, und er im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt meinte, dass ein Bruder mehr noch im Heimatort leben würde, den er dort nicht erwähnte vergleiche EV, AS 107; VHS, 10). Regelmäßig sprach der Beschwerdeführer nur von seiner Mutter und dem jüngsten Bruder, die noch im Familienhaus wohnen würden (VHS, 10
- f)und mit denen er – vorwiegend mit dem Bruder – telefonisch in Kontakt stehe (VHS, 11). Die Feststellung zu seinen engsten Familienangehörigen konnte daher nur eingeschränkt getroffen werden. Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass eine Tante im Stadtviertel römisch 40 gelebt habe (EV, AS 109; VHS, 22) und ist mangels anderen Vorbringens anzunehmen, dass diese nach wie vor auch im Herkunftsort lebt. Die Schul- und weitere Ausbildung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, er hat im Herkunftsstaat die Grund- und Sekundarschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach absolvierte er ein Universitätsstudium in XXXX (EB, AS 21; EV, AS 105; VHS, 12 f). Zum Studium legte er auch Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass er das Studium im Jahr XXXX abgeschlossen hat (Kopien AS 95-100; Übersetzung des Diploms in OZ 5). Auch in der Einvernahme gab er an, vier Jahre die Universität besucht zu haben (EV, AS 105), weshalb nicht schlüssig ist, dass er in der Verhandlung als Zeitraum „2001 bis 2008“ angab (VHS, 12). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat waren nicht schlüssig. Direkt nach dem Studium habe er „so kleine Jobs“ gehabt, erst 2015 dann den vorgelegten Vertrag bei der AIDS Hilfsorganisation (VHS, 13). Vor dem Bundesamt gab er an, dass er dort am XXXX 2015 begonnen habe, auch am Tag, an dem er festgenommen worden wäre, am XXXX 2015 sei er am Weg zur Arbeit gewesen (EV, AS 108). Er hab bis XXXX 2016 für die Organisation gearbeitet und 500.000 Burundi-Franc verdient, dies seien ca. 150 US-Dollar (EV, AS 113), auch in der Verhandlung wiederholte er übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben den Zeitraum seiner Anstellung bei der Hilfsorganisation (VHS, 13). Die von ihm vorgelegten Unterlagen bilden seine Angaben jedoch nur teilweise ab: Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Kopie AS 85 ff; Übersetzung in OZ 5) geht hervor, dass dieser für den Zeitraum von 30 Tagen, von XXXX 2015 bis XXXX 2015 abgeschlossen wurde, unterzeichnet wurde der Vertrag am XXXX 2015. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über das Arbeitsverhältnis vom XXXX 2016 vor (Kopie AS 87; Übersetzung in OZ 5), wonach der Beschwerdeführer vom XXXX 2015 bis XXXX 2016 in der Organisation beschäftigt gewesen sei; dies stimmt insofern mit seinen Angaben überein, jedoch nicht mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus ein Schreiben vom XXXX 2015 vor, wonach er „als Mitglied des Empfangsausschusses für 27 Matratzen für das […] Projekt“ ernannt wurde, sowie ein Schreiben vom XXXX 2015, wonach er „als Mitglied des Ausschusses für die von […] angebotenen Feuerlöscher“ ernannt wurde (Kopien AS 89 f; Übersetzung in OZ 5). Weshalb auf dem letztgenannten Dokument „ XXXX , Président“ angeführt ist, obwohl Präsidentin der Organisation laut Arbeitsvertrag eine Frau ist, wie auch durch eine kurze Internetrecherche zur Organisation XXXX in Burundi bestätigt wurde, ist nicht erklärlich. Es wird dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass er eine Zeit lang bei dieser Organisation gearbeitet hat, in welchem Zeitraum genau kann jedoch aufgrund der unterschiedlichen Angaben in seinen Aussagen und den vorgelegten Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, sofern er angibt, dass er zehn Jahre lang zwischen Studienabschluss und der Arbeit bei der Hilfsorganisation nur „kleine Jobs“ hatte (VHS, 13), wohingegen er kurz zuvor vorbrachte, nach Abschluss der Universität in der Hilfsorganisation gearbeitet zu haben (VHS, 12). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass er zur wirtschaftlichen Situation der Familie angab, dass sie alles hatten, es ihnen gut ging und „alle“ in seiner Familie an die Universität gegangen seien (VHS, 12). Der Beschwerdeführer blieb in seinen Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Familie äußerst vage. Auf die Frage, wie seine Familie das Geld für den Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, dass seine Mutter früher gearbeitet habe und nun Pensionistin sei, sein Bruder sei Techniker und mache „kleine Jobs oder vielleicht Gelegenheitsjobs“. Der Vater sei Personalchef in einem Projekt gewesen. Auf die Frage, bis wann der Vater gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer nur ausweichend: „Er hat in diesem gleichen Projekt Jahre lang gearbeitet als wir klein waren. Er war Buchhalter und gleichzeitig Personalchef.“ (VHS, 12). Durch diese ausweichenden Antworten entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine umfassenden Angaben dazu machen wollte, wie die Familie den Schul- und Universitätsbesuch für alle Kinder ermöglichen konnte und die wirtschaftliche Situation entsprechend gut war, wie der Beschwerdeführer selbst angab: „Es ging uns gut. Wir hatten alles.“ (VHS, 12). Schließlich habe seine Familie auch seine Ausreise bezahlt, wie hoch die Kosten waren, konnte er nicht angeben, sondern erklärte er nach einer längeren Nachdenkpause, dass seine Familie sich um alles gekümmert habe (VHS, 13). Auch wenn er wenig zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts erzählte, steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest, dass die wirtschaftliche Situation der Familie im Herkunftsstaat sehr gut war und mangels gegenteiligen Vorbringens auch nach wie vor ist.Die Schul- und weitere Ausbildung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben festzustellen, er hat im Herkunftsstaat die Grund- und Sekundarschule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach absolvierte er ein Universitätsstudium in römisch 40 (EB, AS 21; EV, AS 105; VHS, 12 f). Zum Studium legte er auch Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass er das Studium im Jahr römisch 40 abgeschlossen hat (Kopien AS 95-100; Übersetzung des Diploms in OZ 5). Auch in der Einvernahme gab er an, vier Jahre die Universität besucht zu haben (EV, AS 105), weshalb nicht schlüssig ist, dass er in der Verhandlung als Zeitraum „2001 bis 2008“ angab (VHS, 12). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat waren nicht schlüssig. Direkt nach dem Studium habe er „so kleine Jobs“ gehabt, erst 2015 dann den vorgelegten Vertrag bei der AIDS Hilfsorganisation (VHS, 13). Vor dem Bundesamt gab er an, dass er dort am römisch 40 2015 begonnen habe, auch am Tag, an dem er festgenommen worden wäre, am römisch 40 2015 sei er am Weg zur Arbeit gewesen (EV, AS 108). Er hab bis römisch 40 2016 für die Organisation gearbeitet und 500.000 Burundi-Franc verdient, dies seien ca. 150 US-Dollar (EV, AS 113), auch in der Verhandlung wiederholte er übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben den Zeitraum seiner Anstellung bei der Hilfsorganisation (VHS, 13). Die von ihm vorgelegten Unterlagen bilden seine Angaben jedoch nur teilweise ab: Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Kopie AS 85 ff; Übersetzung in OZ 5) geht hervor, dass dieser für den Zeitraum von 30 Tagen, von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 abgeschlossen wurde, unterzeichnet wurde der Vertrag am römisch 40 2015. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über das Arbeitsverhältnis vom römisch 40 2016 vor (Kopie AS 87; Übersetzung in OZ 5), wonach der Beschwerdeführer vom römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 in der Organisation beschäftigt gewesen sei; dies stimmt insofern mit seinen Angaben überein, jedoch nicht mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus ein Schreiben vom römisch 40 2015 vor, wonach er „als Mitglied des Empfangsausschusses für 27 Matratzen für das […] Projekt“ ernannt wurde, sowie ein Schreiben vom römisch 40 2015, wonach er „als Mitglied des Ausschusses für die von […] angebotenen Feuerlöscher“ ernannt wurde (Kopien AS 89 f; Übersetzung in OZ 5). Weshalb auf dem letztgenannten Dokument „ römisch 40 , Président“ angeführt ist, obwohl Präsidentin der Organisation laut Arbeitsvertrag eine Frau ist, wie auch durch eine kurze Internetrecherche zur Organisation römisch 40 in Burundi bestätigt wurde, ist nicht erklärlich. Es wird dem Beschwerdeführer zwar geglaubt, dass er eine Zeit lang bei dieser Organisation gearbeitet hat, in welchem Zeitraum genau kann jedoch aufgrund der unterschiedlichen Angaben in seinen Aussagen und den vorgelegten Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig, sofern er angibt, dass er zehn Jahre lang zwischen Studienabschluss und der Arbeit bei der Hilfsorganisation nur „kleine Jobs“ hatte (VHS, 13), wohingegen er kurz zuvor vorbrachte, nach Abschluss der Universität in der Hilfsorganisation gearbeitet zu haben (VHS, 12). Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass er zur wirtschaftlichen Situation der Familie angab, dass sie alles hatten, es ihnen gut ging und „alle“ in seiner Familie an die Universität gegangen seien (VHS, 12). Der Beschwerdeführer blieb in seinen Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Familie äußerst vage. Auf die Frage, wie seine Familie das Geld für den Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, dass seine Mutter früher gearbeitet habe und nun Pensionistin sei, sein Bruder sei Techniker und mache „kleine Jobs oder vielleicht Gelegenheitsjobs“. Der Vater sei Personalchef in einem Projekt gewesen. Auf die Frage, bis wann der Vater gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer nur ausweichend: „Er hat in diesem gleichen Projekt Jahre lang gearbeitet als wir klein waren. Er war Buchhalter und gleichzeitig Personalchef.“ (VHS, 12). Durch diese ausweichenden Antworten entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer keine umfassenden Angaben dazu machen wollte, wie die Familie den Schul- und Universitätsbesuch für alle Kinder ermöglichen konnte und die wirtschaftliche Situation entsprechend gut war, wie der Beschwerdeführer selbst angab: „Es ging uns gut. Wir hatten alles.“ (VHS, 12). Schließlich habe seine Familie auch seine Ausreise bezahlt, wie hoch die Kosten waren, konnte er nicht angeben, sondern erklärte er nach einer längeren Nachdenkpause, dass seine Familie sich um alles gekümmert habe (VHS, 13). Auch wenn er wenig zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts erzählte, steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest, dass die wirtschaftliche Situation der Familie im Herkunftsstaat sehr gut war und mangels gegenteiligen Vorbringens auch nach wie vor ist. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er den Entschluss zur Ausreise im Oktober 2022 gefasst habe, am 19.10.2022 sei er mit dem Flugzeug ausgereist (EB, AS 25). Er selbst habe die Ausreise ohne Schlepper organisiert (EB, AS 29). Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Familie sich um alles gekümmert habe, um die Papiere, Dokumente. Auf Vorhalt des Widerspruchs antwortete er: „Nein, weil ich habe gesehen, dass ich dort in Burundi nicht länger leben kann und ich habe meiner Familie gesagt, sie sollen sich um die Organisation und um alles kümmern.“ (VHS, 13). Die Reiseroute war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers (EB, AS 27) festzustellen. Das Datum der Einreise und der Antragstellung beruht auf dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 27 und 21). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (EV, AS 105; VHS, 5 f). Da auch keine weiteren Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung ergeben würden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und die vormalige XXXX ausgeheilt ist. Er ist demnach auch arbeitsfähig.Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers (EV, AS 105; VHS, 5 f). Da auch keine weiteren Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen sich Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung ergeben würden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und die vormalige römisch 40 ausgeheilt ist. Er ist demnach auch arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Angabe, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben (VHS, 27). Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Schulung der Basisbildung, um die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu lernen, vor, die bereits im September 2023 ausgestellt wurde (AS 117), aktuellere Deutschkursbestätigungen legte er nicht vor, auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, 4). Sofern er später angab, dass die Teilnahmebestätigung das Niveau A2 bescheinige (VHS, 27), wird dem kein Glauben geschenkt, da eine Kommunikation mit ihm selbst über alltägliche Dinge nahezu nicht möglich war (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27):Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Angabe, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben (VHS, 27). Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Schulung der Basisbildung, um die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu lernen, vor, die bereits im September 2023 ausgestellt wurde (AS 117), aktuellere Deutschkursbestätigungen legte er nicht vor, auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS, 4). Sofern er später angab, dass die Teilnahmebestätigung das Niveau A2 bescheinige (VHS, 27), wird dem kein Glauben geschenkt, da eine Kommunikation mit ihm selbst über alltägliche Dinge nahezu nicht möglich war (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27): „R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen auf Deutsch: R: Wo wohnen Sie in Österreich? BF: Ich wohne in XXXX .BF: Ich wohne in römisch 40 . R: Was haben Sie gestern gegessen? BF: Bitte? R wiederholt die Frage. BF schweigt. R: Wie alt sind Sie? BF: Ich habe XXXX Jahre alt.BF: Ich habe römisch 40 Jahre alt. R: Wie heißen Sie? BF: Ich bin XXXX .BF: Ich bin römisch 40 . Die Verhandlung wird mit der D weitergeführt.“ Auch wenn in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer die erkennende Richterin teilweise gut auf Deutsch verstehen konnte (VHS, 26), so ist aus dem Versuch, sich mit dem Beschwerdeführer ohne Dolmetscherin über einfache Themen des Alltags zu unterhalten, ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum auf Deutsch kommunizieren kann, sodass ein Kursbesuch auf Niveau A2 nicht schlüssig erscheint. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in XXXX einen Freund „hatte“, der dort im XXXX gearbeitet habe, in seinem jetzigen Aufenthaltsort kenne er auch einen Herrn, den er namentlich nannte (EV, AS 105; VHS, 27). Er brachte jedoch nicht vor, dass er mit ersterem nach wie vor Kontakt halten würde, auch weshalb er die zweite Person als engen Freund bezeichnete, erschließt sich nicht, zumal er diese Person immer mit Anrede und Nachnamen, nicht aber mit Vornamen nannte. Vom Bestehen einer engen, sozialen Bindung kann daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, sonntags die Kirche zu besuchen (EV, AS 104), er sei aber in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig, er sei auch nicht erwerbstätig und habe keine Beschäftigungsbewilligung (EV, AS 104 f; VHS, 27 f), er habe zwar „überall gefragt“, aber die Information nicht bekommen (VHS, 28). In der Unterkunft verrichte er kleine Arbeiten (EV, AS 105; VHS, 28). Auch aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut hat. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf seinen Angaben (EV, AS 104; VHS, 27), dem eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2) und darauf, dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (AJ-Web-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2).Auch wenn in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer die erkennende Richterin teilweise gut auf Deutsch verstehen konnte (VHS, 26), so ist aus dem Versuch, sich mit dem Beschwerdeführer ohne Dolmetscherin über einfache Themen des Alltags zu unterhalten, ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kaum auf Deutsch kommunizieren kann, sodass ein Kursbesuch auf Niveau A2 nicht schlüssig erscheint. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in römisch 40 einen Freund „hatte“, der dort im römisch 40 gearbeitet habe, in seinem jetzigen Aufenthaltsort kenne er auch einen Herrn, den er namentlich nannte (EV, AS 105; VHS, 27). Er brachte jedoch nicht vor, dass er mit ersterem nach wie vor Kontakt halten würde, auch weshalb er die zweite Person als engen Freund bezeichnete, erschließt sich nicht, zumal er diese Person immer mit Anrede und Nachnamen, nicht aber mit Vornamen nannte. Vom Bestehen einer engen, sozialen Bindung kann daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, sonntags die Kirche zu besuchen (EV, AS 104), er sei aber in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig, er sei auch nicht erwerbstätig und habe keine Beschäftigungsbewilligung (EV, AS 104 f; VHS, 27 f), er habe zwar „überall gefragt“, aber die Information nicht bekommen (VHS, 28). In der Unterkunft verrichte er kleine Arbeiten (EV, AS 105; VHS, 28). Auch aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut hat. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, beruht auf seinen Angaben (EV, AS 104; VHS, 27), dem eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2) und darauf, dass er im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist (AJ-Web-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2). Der derzeitige fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Fremdenregister fest (IZR-Auszug vom 04.04.2025, OZ 2). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 04.04.2025, OZ 2). Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach §§ 382b, c EO auf sein Betreiben hin erlassen worden (VHS, 29 f), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, als Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren beteiligt zu sein, es sei auch keine einstweilige Verfügung wegen Gewalt nach Paragraphen 382 b,, c EO auf sein Betreiben hin erlassen worden (VHS, 29 f), sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. XXXX römisch 40 2.3.1. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt bei der Erstbefragung an: „Die politische Situation in Burundi ist schlecht. Es gibt keine Sicherheit und ich fühle mich bedroht. Es gibt eine hohe Arbeitslosigkeit in Burundi. […]“. Bei einer Rückkehr befürchte er „die Armut“ (EB, AS 29). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Oppositionspartei XXXX angehört habe. Im Dezember 2015 sei er an einem Donnerstag am Weg zur Arbeit von drei Polizisten und dem Bezirksobmann der Ibonerakure des dritten Bezirks angehalten worden. Unter Anwendung von Gewalt habe er in das Auto einsteigen müssen und sei er eingesperrt worden. Am folgenden Tag habe man ihm ein Dokument vorgelegt, das er unterschreiben hätte sollen, ein Geständnis, dass er Waffen gekauft habe. Er habe sich geweigert. Man habe ihm vorgeworfen, mit dem Parteivorsitzenden zusammenzuarbeiten und habe man ihm mit einem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen. Dann sei er wieder in der Zelle gewesen. Am Montag habe sich das wiederholt, er habe eine Kopfverletzung davongetragen. Am Nachmittag sei der Chef seines Bezirkes zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass man überlege, wie man ihn freibekommen könne. Er habe diesen gebeten, einen Freund seines Vaters anzurufen, der ein Oberster beim Militär sei und auch die Koordinatorin der XXXX . Während der Nacht seien mehrere Demonstranten gebracht und weggebracht worden. Am Donnerstag sei er ins Büro gerufen worden, dort seien auch der Bezirkschef, der Oberst und die Koordinatorin gewesen und habe man ihm gesagt, dass er nun gehen könne (EV, AS 108 f).Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Oppositionspartei römisch 40 angehört habe. Im Dezember 2015 sei er an einem Donnerstag am Weg zur Arbeit von drei Polizisten und dem Bezirksobmann der Ibonerakure des dritten Bezirks angehalten worden. Unter Anwendung von Gewalt habe er in das Auto einsteigen müssen und sei er eingesperrt worden. Am folgenden Tag habe man ihm ein Dokument vorgelegt, das er unterschreiben hätte sollen, ein Geständnis, dass er Waffen gekauft habe. Er habe sich geweigert. Man habe ihm vorgeworfen, mit dem Parteivorsitzenden zusammenzuarbeiten und habe man ihm mit einem Gewehrkolben auf die Schulter geschlagen. Dann sei er wieder in der Zelle gewesen. Am Montag habe sich das wiederholt, er habe eine Kopfverletzung davongetragen. Am Nachmittag sei der Chef seines Bezirkes zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass man überlege, wie man ihn freibekommen könne. Er habe diesen gebeten, einen Freund seines Vaters anzurufen, der ein Oberster beim Militär sei und auch die Koordinatorin der römisch 40 . Während der Nacht seien mehrere Demonstranten gebracht und weggebracht worden. Am Donnerstag sei er ins Büro gerufen worden, dort seien auch der Bezirkschef, der Oberst und die Koordinatorin gewesen und habe man ihm gesagt, dass er nun gehen könne (EV, AS 108 f). Etwa zwei oder drei Tage später sei der ganze Bezirk abgeriegelt worden. Ein Nachbar sei von der Polizei getötet worden. Er habe sich bei einem Nachbarn versteckt, es habe Durchsuchungen gegeben. Als die Polizei weggewesen sei, sei er nach Hause gegangen und habe ihm die Mutter gesagt, dass er sofort weggehen müsse, weil er ein Problem habe und sie an diesem Tag bedroht worden sei (EV, AS 109). Er habe dann fast ein Jahr lang bei der Tante in XXXX gelebt. Im Dezember 2016 sei ihr Sohn spurlos verschwunden. Weil die Polizei überall nach dem Sohn suchen habe müssen, habe er dort nicht mehr bleiben können. Er sei dann zu einem Studienfreund ins Landesinnere gegangen, dort sei er sechs Jahre lang geblieben (EV, AS 109).Etwa zwei oder drei Tage später sei der ganze Bezirk abgeriegelt worden. Ein Nachbar sei von der Polizei getötet worden. Er habe sich bei einem Nachbarn versteckt, es habe Durchsuchungen gegeben. Als die Polizei weggewesen sei, sei er nach Hause gegangen und habe ihm die Mutter gesagt, dass er sofort weggehen müsse, weil er ein Problem habe und sie an diesem Tag bedroht worden sei (EV, AS 109). Er habe dann fast ein Jahr lang bei der Tante in römisch 40 gelebt. Im Dezember 2016 sei ihr Sohn spurlos verschwunden. Weil die Polizei überall nach dem Sohn suchen habe müssen, habe er dort nicht mehr bleiben können. Er sei dann zu einem Studienfreund ins Landesinnere gegangen, dort sei er sechs Jahre lang geblieben (EV, AS 109). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Bundesamt (VHS, 14 ff). Bei der Partei sei er nur einfaches Mitglied gewesen, er habe keinen besonderen Beitrag geleistet. Er habe nur an den kleinen Meetings teilgenommen, er habe aber weder an Demonstrationen teilgenommen, noch habe er diese organisiert (VHS, 17 f). Er sei der einzige in der Familie gewesen, der Mitglied gewesen sei (VHS, 25). Am Konflikt zwischen den Hutu und Tutsi sei er selbst nicht aktiv beteiligt gewesen (VHS, 14). Die Regierung, insbesondere die Imbonerakure, verfolge die Tutsis. Der Präsident der Partei sei ein Tutsi, die Partei sei Gegner der Regierung, deshalb werde er verfolgt (VHS, 7 f). 2.3.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals Verständigungsschwierigkeiten und Protokollierungsfehler in beiden vorangegangenen Einvernahmen vorbrachte. Er habe die Dolmetscher zwar verstanden, „aber die Dolmetscher haben Dinge übersetzt, die ich gar nicht gesagt habe.“ (VHS, 6). Er bejahte, dass seine Vertreterin die Protokolle mit ihm durchgegangen sei. Befragt, ob er Punkte richtigstellen wolle, nannte er die Zahl der Bevölkerung der Stadt XXXX (VHS, 6) und das aktuelle Alter seines kleinen Bruders (VHS, 7). Auf nochmalige Nachfrage, ob das alles sei, antwortete er: „Ja, ich glaube.“ (VHS, 7). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt rückübersetzt wurden (EB, AS 31; EV, AS 114). Bei der Erstbefragung gab er an, keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen zu wollen (EB, AS 31). Vor dem Bundesamt nahm er nach Rückübersetzung eine ergänzende Anmerkung vor, jedoch keine Einwendungen oder Korrekturen (EV, AS 114). Das Erstbefragungsprotokoll und die Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer auch unterschrieben und damit die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Da der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung keine den Fluchtgrund betreffenden oder überhaupt wesentlichen Korrekturen angab, wird seine pauschale Behauptung, dass die vorigen Einvernahmen fehlerhaft protokolliert worden seien, als Schutzbehauptung für allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten angesehen.2.3.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Eingangs ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals Verständigungsschwierigkeiten und Protokollierungsfehler in beiden vorangegangenen Einvernahmen vorbrachte. Er habe die Dolmetscher zwar verstanden, „aber die Dolmetscher haben Dinge übersetzt, die ich gar nicht gesagt habe.“ (VHS, 6). Er bejahte, dass seine Vertreterin die Protokolle mit ihm durchgegangen sei. Befragt, ob er Punkte richtigstellen wolle, nannte er die Zahl der Bevölkerung der Stadt römisch 40 (VHS, 6) und das aktuelle Alter seines kleinen Bruders (VHS, 7). Auf nochmalige Nachfrage, ob das alles sei, antwortete er: „Ja, ich glaube.“ (VHS, 7). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt rückübersetzt wurden (EB, AS 31; EV, AS 114). Bei der Erstbefragung gab er an, keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen zu wollen (EB, AS 31). Vor dem Bundesamt nahm er nach Rückübersetzung eine ergänzende Anmerkung vor, jedoch keine Einwendungen oder Korrekturen (EV, AS 114). Das Erstbefragungsprotokoll und die Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer auch unterschrieben und damit die Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Da der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung keine den Fluchtgrund betreffenden oder überhaupt wesentlichen Korrekturen angab, wird seine pauschale Behauptung, dass die vorigen Einvernahmen fehlerhaft protokolliert worden seien, als Schutzbehauptung für allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten angesehen. In Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei XXXX im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, wird zunächst ganz allgemein auf die Glaubwürdigkeit zu diesem politischen Engagement eingegangen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Fragen zu allgemeinen Informationen rund um die Partei, wie etwa die Bedeutung der Abkürzung, ihren Anführer oder das Logo bzw. die Farben beantworten konnte (EV, AS 110). Diese Informationen sind jedoch allgemein zugänglich, sodass es dafür keiner Mitgliedschaft in der Partei oder einer verinnerlichten politischen Einstellung bedarf. Er gab auch gleichbleibend an, seit 2009 Mitglied gewesen zu sein (EV, AS 110; VHS, 17). Nach seinen Motiven für seinen Beitritt und den Inhalten der Partei blieben seine Angaben jedoch vage und oberflächlich. So gab er vor dem Bundesamt an, auf die Partei wegen ihrer Ideen aufmerksam geworden zu sein, es sei eine Partei, die sich aus verschiedenen Volksgruppen zusammensetze (EV, AS 110). Befragt, welche Meinung bzw. welche Werte die Partei vertrete, antwortete er: „Es ist eine Sammelbewegung für eine gute Regierung. Sie möchte die Wirtschaft, den Bau von Schulen und Straßen unterstützen, setzt sich gegen die Arbeitslosigkeit ein und möchte Infrastrukturen und Fabriken bauen und möchte die Kultur auf ein internationales Niveau heben.“ (EV, AS 111). Welche Werte die Regierungspartei vertrete, wisse er nicht, diese habe einfach schlecht regiert (EV, AS 111). Mit seiner Aufzählung nannte der Beschwerdeführer nur sehr allgemeine Punkte, die wohl im Programm jeder Partei zu finden sein werden, ein spezifischer Grund, weshalb er sich für diese Partei entschieden hätte, kann darin nicht erkannt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er der Partei beigetreten sei: „Ich sah, dass die Ideen dieser Partei gut waren. Diese Partei wollte die Hutus und Tutsis zusammenbringen. Dann hatte sie auch gute wirtschaftliche Ideen.“ und auf Nachfrage, warum konkret er beigetreten sei: „Wie gesagt, die hatten gute Ideen.“ (VHS, 17). Der Beschwerdeführer konnte mit diesen vagen Angaben nicht glaubwürdig darlegen, dass er sich für die politischen Ideen der XXXX begeisterte, die Partei durch seine Mitgliedschaft unterstützte oder sich auch nur generell für die Politik in seinem Herkunftsland interessierte, die Aufzählung oppositioneller Parteien bzw. Gruppierungen alleine (vgl. etwa VHS, 18), wird als nicht hinreichend erachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedskarte (Kopie AS 81
- f)weist auf der Vorderseite den eingetragenen Namen des Beschwerdeführers und jenen der Herkunftsstadt auf, versehen mit einem Siegel und einer Unterschrift, eine weitere Zeile wird vom Stempel verdeckt und ist ohne Eintragung (AS 81). Auf der Rückseite findet sich eine Nummer und eine Tabelle mit senkrechten Spalten für die Jahre 2018 bis 2020 und waagrechten Zeilen für die Monate Jänner bis Dezember, die keine Eintragungen aufweist (AS 83). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ein Schreiben vor, das ihm angeblich vom Generalsekretär persönlich per E-Mail übermittelt worden sei (EV, AS 104), und bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Mitglied der Partei ist (Kopie AS 121; Übersetzung in OZ 5). Selbst wenn diese Dokumente echt wären, konnte der Beschwerdeführer durch sein weiteres Vorbringen zu der angeblichen Mitgliedschaft nicht überzeugend darlegen, weshalb er persönlich verfolgt werden würde. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er auch „des öfteren Demonstrationen gegen die Regierung unterstützt und sich auch unter die Demonstranten gemischt habe“ (Beschwerde, AS 271), widerspricht dies seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesamt brachte er zwar zunächst pauschal vor, dass er verfolgt werde, weil er die Demonstrationen unterstützt habe (EV, AS 111), relativierte dies jedoch auf Aufforderung, dies zu konkretisieren: „Ich war einfach nur dafür, nachgefragt ich habe nie an Demonstrationen teilgenommen.“ (EV, AS 112). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, dass er nur an kleineren Meetings in einem Raum im Stadtviertel teilgenommen habe, wo man sich über die Situation im Land und die Sichtweise der Partei dazu ausgetauscht habe. Demonstrationen habe er nicht organisiert und habe er auch nie daran teilgenommen. Auch sonst gebe es keine Verbindung, die Partei habe ihm weder bei der Jobsuche geholfen, noch ihn finanziell unterstützt (VHS, 18 f). Aus diesem Vorbringen kann keinesfalls ein tiefergehendes politisches Engagement abgeleitet werden, das den Beschwerdeführer als Parteimitglied der Opposition in den Fokus der Regierung und regierungsnaher Organisationen rücken würde, da er öffentlich nie für die Partei aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu erklären, weshalb ein derart großes Interesse an seiner Person bestehen sollte, wenn er nach außen hin nie als Anhänger der XXXX in Erscheinung getreten sei: „Das ist das System der Regierung, das ist das System der Macht. Sie jagen alle Mitglieder der XXXX Partei.“ (VHS, 23). In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung und eine Mitgliedschaft bei der Partei XXXX glaubwürdig vorzubringen, eine individuelle und konkrete Verfolgung aus politischen Gründen erscheint daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.In Hinblick auf sein Fluchtvorbringen, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei römisch 40 im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, wird zunächst ganz allgemein auf die Glaubwürdigkeit zu diesem politischen Engagement eingegangen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Fragen zu allgemeinen Informationen rund um die Partei, wie etwa die Bedeutung der Abkürzung, ihren Anführer oder das Logo bzw. die Farben beantworten konnte (EV, AS 110). Diese Informationen sind jedoch allgemein zugänglich, sodass es dafür keiner Mitgliedschaft in der Partei oder einer verinnerlichten politischen Einstellung bedarf. Er gab auch gleichbleibend an, seit 2009 Mitglied gewesen zu sein (EV, AS 110; VHS, 17). Nach seinen Motiven für seinen Beitritt und den Inhalten der Partei blieben seine Angaben jedoch vage und oberflächlich. So gab er vor dem Bundesamt an, auf die Partei wegen ihrer Ideen aufmerksam geworden zu sein, es sei eine Partei, die sich aus verschiedenen Volksgruppen zusammensetze (EV, AS 110). Befragt, welche Meinung bzw. welche Werte die Partei vertrete, antwortete er: „Es ist eine Sammelbewegung für eine gute Regierung. Sie möchte die Wirtschaft, den Bau von Schulen und Straßen unterstützen, setzt sich gegen die Arbeitslosigkeit ein und möchte Infrastrukturen und Fabriken bauen und möchte die Kultur auf ein internationales Niveau heben.“ (EV, AS 111). Welche Werte die Regierungspartei vertrete, wisse er nicht, diese habe einfach schlecht regiert (EV, AS 111). Mit seiner Aufzählung nannte der Beschwerdeführer nur sehr allgemeine Punkte, die wohl im Programm jeder Partei zu finden sein werden, ein spezifischer Grund, weshalb er sich für diese Partei entschieden hätte, kann darin nicht erkannt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er der Partei beigetreten sei: „Ich sah, dass die Ideen dieser Partei gut waren. Diese Partei wollte die Hutus und Tutsis zusammenbringen. Dann hatte sie auch gute wirtschaftliche Ideen.“ und auf Nachfrage, warum konkret er beigetreten sei: „Wie gesagt, die hatten gute Ideen.“ (VHS, 17). Der Beschwerdeführer konnte mit diesen vagen Angaben nicht glaubwürdig darlegen, dass er sich für die politischen Ideen der römisch 40 begeisterte, die Partei durch seine Mitgliedschaft unterstützte oder sich auch nur generell für die Politik in seinem Herkunftsland interessierte, die Aufzählung oppositioneller Parteien bzw. Gruppierungen alleine vergleiche etwa VHS, 18), wird als nicht hinreichend erachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedskarte (Kopie AS 81
- f)weist auf der Vorderseite den eingetragenen Namen des Beschwerdeführers und jenen der Herkunftsstadt auf, versehen mit einem Siegel und einer Unterschrift, eine weitere Zeile wird vom Stempel verdeckt und ist ohne Eintragung (AS 81). Auf der Rückseite findet sich eine Nummer und eine Tabelle mit senkrechten Spalten für die Jahre 2018 bis 2020 und waagrechten Zeilen für die Monate Jänner bis Dezember, die keine Eintragungen aufweist (AS 83). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme ein Schreiben vor, das ihm angeblich vom Generalsekretär persönlich per E-Mail übermittelt worden sei (EV, AS 104), und bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer seit 2009 Mitglied der Partei ist (Kopie AS 121; Übersetzung in OZ 5). Selbst wenn diese Dokumente echt wären, konnte der Beschwerdeführer durch sein weiteres Vorbringen zu der angeblichen Mitgliedschaft nicht überzeugend darlegen, weshalb er persönlich verfolgt werden würde. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er auch „des öfteren Demonstrationen gegen die Regierung unterstützt und sich auch unter die Demonstranten gemischt habe“ (Beschwerde, AS 271), widerspricht dies seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesamt brachte er zwar zunächst pauschal vor, dass er verfolgt werde, weil er die Demonstrationen unterstützt habe (EV, AS 111), relativierte dies jedoch auf Aufforderung, dies zu konkretisieren: „Ich war einfach nur dafür, nachgefragt ich habe nie an Demonstrationen teilgenommen.“ (EV, AS 112). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, dass er nur an kleineren Meetings in einem Raum im Stadtviertel teilgenommen habe, wo man sich über die Situation im Land und die Sichtweise der Partei dazu ausgetauscht habe. Demonstrationen habe er nicht organisiert und habe er auch nie daran teilgenommen. Auch sonst gebe es keine Verbindung, die Partei habe ihm weder bei der Jobsuche geholfen, noch ihn finanziell unterstützt (VHS, 18 f). Aus diesem Vorbringen kann keinesfalls ein tiefergehendes politisches Engagement abgeleitet werden, das den Beschwerdeführer als Parteimitglied der Opposition in den Fokus der Regierung und regierungsnaher Organisationen rücken würde, da er öffentlich nie für die Partei aufgetreten ist. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu erklären, weshalb ein derart großes Interesse an seiner Person bestehen sollte, wenn er nach außen hin nie als Anhänger der römisch 40 in Erscheinung getreten sei: „Das ist das System der Regierung, das ist das System der Macht. Sie jagen alle Mitglieder der römisch 40 Partei.“ (VHS, 23). In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung und eine Mitgliedschaft bei der Partei römisch 40 glaubwürdig vorzubringen, eine individuelle und konkrete Verfolgung aus politischen Gründen erscheint daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX 2015 auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden zu sein. Drei Polizisten und ein ihm namentlich bekanntes Mitglied der Imbonerakure hätten ihn auf der Straße angehalten und gefragt, wohin er gehe. Vor dem Bundesamt gab er an, dass der Bezirksobmann der Imbonerakure ihm gesagt habe, dass er stehen bleiben und ins Auto einsteigen solle (EV, AS 108). Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass „der Jugendliche“ gesagt habe, „das ist er“ (VHS, 14). Die Polizisten hätten ihn dann gefragt, was er mache. Er habe gesagt, er gehe zur Arbeit. Die Polizisten hätten ihm dann gesagt, er solle in das Polizeiauto einsteigen (VHS, 19). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Vorfall wird dadurch erschüttert, dass er einerseits die handelnden Personen und die Aktionen nicht konsistent wiedergeben konnte, aber auch insbesondere dadurch, dass er auf die Frage der erkennenden Richterin, wer zu ihm gesagt habe, dass er mitkommen und ins Auto einsteigen müsse, zunächst antwortete: „Welches Auto?“ (VHS, 19) und er erst auf die Erklärung, dass der Vorfall mit den drei Polizisten gemeint sei, die zuvor wiedergegebene Antwort geben konnte. Die Polizisten habe er nicht gekannt (VHS, 15), den „Jungen von der Jugendliga“ habe er gekannt, weil dieser im Stadtviertel wohne. Befragt, ob er alle Personen aus dem Stadtviertel kenne, verneinte er dies und gab auf Nachfrage, warum er dann diese Person gekannt habe an: „Er war der Jugendpräsident von dieser Liga und XXXX ist groß, da gibt es viele Viertel.“ Und auf Wiederholung der Frage: „Es gab auch Meetings von der Partei und auch wenn die XXXX in XXXX aufmarschiert ist, man hat vom Präsidenten Reden gehört.“ Auf Aufforderung, ob er noch konkreter sagen könne, woher er diese Person kannte, gab der Beschwerdeführer wiederum ausweichend an: „Wie gesagt, aus dem Stadtviertel, Ich war ja Mitglied der Partei XXXX .“ (VHS, 16). Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer die Person vor dem Bundesamt als „Bezirksobmann der Imbonerakure des XXXX Bezirks“ bezeichnete (EV, AS 108), diesen Begriff wiederholte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, er sprach von „jemand von der Jugendliga“ (VHS, 14), vom „Jugendpräsident von dieser Liga“ und „der von der Jugendliga“ (VHS, 16). Auch wenn der Beschwerdeführer einen Namen nannte, bestehen Zweifel daran, dass er tatsächlich eine konkrete Person vor Augen hatte, die ihm bekannt war, zumal er nicht schlüssig darlegen konnte, woher er die Person gekannt haben wollte. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem vagen Vorbringen auch nicht glaubwürdig darlegen, weshalb gerade er festgenommen worden sein sollte. Befragt, warum er angehalten worden sei, wenn die Polizisten ihn nicht gekannt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor: „Wie ich es Ihnen erzählt habe, arbeitet die Polizei mit der Jugendliga zusammen. Die von der Jugendliga haben gesagt, ich sei es. Die von der Jugendliga können dann zur Polizei geben und sagen, nimm den fest.“ (VHS, 15). Er kenne auch mehrere Personen, denen das ebenfalls passiert sei: „Wie ich davor gesagt habe, wenn dich jemand kannte oder jemand von dir wusste, dass du XXXX Mitglied bist, dann haben sie gesagt ja du bist Parteimitglied und man wurde ins Gefängnis gesteckt.“ (VHS, 19). Es wird nicht verkannt, dass willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen in Burundi vorkommen (LIB, 12 f). Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung geht hervor, dass vor allem Mitglieder der ehemaligen, von Tutsi dominierten Streitkräfte (Ex-FAB) ins Visier genommen und willkürlich festgehalten worden seien. Seit September 2020 komme es unter anderem auch zu willkürlichen Inhaftierungen junger Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten (AB-ACCORD, a-12168). Zumal der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, seine Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei und eine oppositionelle Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte und er auch nicht an den Kämpfen zwischen Hutu und Tutsi beteiligt war (VHS, 14), ist nicht schlüssig, dass die vorgebrachte Festnahme im Interesse an seiner Person begründet war.Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 2015 auf dem Weg zur Arbeit festgenommen worden zu sein. Drei Polizisten und ein ihm namentlich bekanntes Mitglied der Imbonerakure hätten ihn auf der Straße angehalten und gefragt, wohin er gehe. Vor dem Bundesamt gab er an, dass der Bezirksobmann der Imbonerakure ihm gesagt habe, dass er stehen bleiben und ins Auto einsteigen solle (EV, AS 108). Widersprüchlich dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass „der Jugendliche“ gesagt habe, „das ist er“ (VHS, 14). Die Polizisten hätten ihn dann gefragt, was er mache. Er habe gesagt, er gehe zur Arbeit. Die Polizisten hätten ihm dann gesagt, er solle in das Polizeiauto einsteigen (VHS, 19). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Vorfall wird dadurch erschüttert, dass er einerseits die handelnden Personen und die Aktionen nicht konsistent wiedergeben konnte, aber auch insbesondere dadurch, dass er auf die Frage der erkennenden Richterin, wer zu ihm gesagt habe, dass er mitkommen und ins Auto einsteigen müsse, zunächst antwortete: „Welches Auto?“ (VHS, 19) und er erst auf die Erklärung, dass der Vorfall mit den drei Polizisten gemeint sei, die zuvor wiedergegebene Antwort geben konnte. Die Polizisten habe er nicht gekannt (VHS, 15), den „Jungen von der Jugendliga“ habe er gekannt, weil dieser im Stadtviertel wohne. Befragt, ob er alle Personen aus dem Stadtviertel kenne, verneinte er dies und gab auf Nachfrage, warum er dann diese Person gekannt habe an: „Er war der Jugendpräsident von dieser Liga und römisch 40 ist groß, da gibt es viele Viertel.“ Und auf Wiederholung der Frage: „Es gab auch Meetings von der Partei und auch wenn die römisch 40 in römisch 40 aufmarschiert ist, man hat vom Präsidenten Reden gehört.“ Auf Aufforderung, ob er noch konkreter sagen könne, woher er diese Person kannte, gab der Beschwerdeführer wiederum ausweichend an: „Wie gesagt, aus dem Stadtviertel, Ich war ja Mitglied der Partei römisch 40 .“ (VHS, 16). Auffallend war auch, dass der Beschwerdeführer die Person vor dem Bundesamt als „Bezirksobmann der Imbonerakure des römisch 40 Bezirks“ bezeichnete (EV, AS 108), diesen Begriff wiederholte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, er sprach von „jemand von der Jugendliga“ (VHS, 14), vom „Jugendpräsident von dieser Liga“ und „der von der Jugendliga“ (VHS, 16). Auch wenn der Beschwerdeführer einen Namen nannte, bestehen Zweifel daran, dass er tatsächlich eine konkrete Person vor Augen hatte, die ihm bekannt war, zumal er nicht schlüssig darlegen konnte, woher er die Person gekannt haben wollte. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem vagen Vorbringen auch nicht glaubwürdig darlegen, weshalb gerade er festgenommen worden sein sollte. Befragt, warum er angehalten worden sei, wenn die Polizisten ihn nicht gekannt hätten, brachte der Beschwerdeführer vor: „Wie ich es Ihnen erzählt habe, arbeitet die Polizei mit der Jugendliga zusammen. Die von der Jugendliga haben gesagt, ich sei es. Die von der Jugendliga können dann zur Polizei geben und sagen, nimm den fest.“ (VHS, 15). Er kenne auch mehrere Personen, denen das ebenfalls passiert sei: „Wie ich davor gesagt habe, wenn dich jemand kannte oder jemand von dir wusste, dass du römisch 40 Mitglied bist, dann haben sie gesagt ja du bist Parteimitglied und man wurde ins Gefängnis gesteckt.“ (VHS, 19). Es wird nicht verkannt, dass willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen in Burundi vorkommen (LIB, 12 f). Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung geht hervor, dass vor allem Mitglieder der ehemaligen, von Tutsi dominierten Streitkräfte (Ex-FAB) ins Visier genommen und willkürlich festgehalten worden seien. Seit September 2020 komme es unter anderem auch zu willkürlichen Inhaftierungen junger Männer, die oftmals der ethnischen Gruppe der Tutsi angehört hätten (AB-ACCORD, a-12168). Zumal der Beschwerdeführer, wie zuvor ausgeführt, seine Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei und eine oppositionelle Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte und er auch nicht an den Kämpfen zwischen Hutu und Tutsi beteiligt war (VHS, 14), ist nicht schlüssig, dass die vorgebrachte Festnahme im Interesse an seiner Person begründet war. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass er nach etwa einer Woche wieder freigelassen worden sei. Zuvor habe man zwei Mal versucht ihn zu zwingen, eine Dokument zu unterschreiben, wonach er Waffen gekauft und mit dem Präsidenten der Partei zusammengearbeitet hätte, und man habe ihn auch geschlagen (VHS, 14 f). Selbst auf Nachfrage war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, seine Freilassung nachvollziehbar zu schildern (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 20 f): „R: Wie sind Sie freigekommen? BF: Der Stadtviertelchef ist gekommen, um mich zu besuchen. Er hat gesagt die Dinge sind sehr schwierig, aber ich möchte, dass du freikommst. Ein Soldat, ein Coronel war ein Freund meines Vaters. Ich habe gesehen, dass die Dinge gerade schwierig laufen, dann habe ich mir gedacht, vielleicht kann ich diesen Freund anrufen und er kann mir helfen, dass ich hier rauskomme. Dann spielt auch eine große Rolle, dass ich mit der Koordinatorin der XXXX bereits über meine Probleme gesprochen habe. Dann ist mein Bürochef mit dem Coronel gekommen. BF: Der Stadtviertelchef ist gekommen, um mich zu besuchen. Er hat gesagt die Dinge sind sehr schwierig, aber ich möchte, dass du freiko