RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlG305 2307093-1 Spruch, G305 2307093-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ASCHMANN & PFANDL Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 28, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ASCHMANN & PFANDL Rechtsanwälte GmbH, Herrengasse 28, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 zu Recht erkannt: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , aufgehoben.In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG z u l ä s s i g .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem XXXX .2021 bis laufend unter anderem in der Krankenversicherung gem. § 14a GSVG pflichtversichert sei.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem römisch 40 .2021 bis laufend unter anderem in der Krankenversicherung gem. Paragraph 14 a, GSVG pflichtversichert sei. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF laut Änderungsmeldung der XXXX vom XXXX als niedergelassener Arzt in der XXXX eingetragen sei. Am XXXX habe er einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG gestellt, den die SVS zur Kenntnis genommen habe und ihm mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt habe, dass seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung am XXXX beginne. Mit Änderungsmeldung vom XXXX habe ihm die XXXX mitgeteilt, dass eine Veränderung dahingehend eingetreten sei, als er die Wohnsitzarzttätigkeit in XXXX mit XXXX beendet habe, da ein Abgang zur XXXX erfolgt sei. Mit Schreiben vom XXXX habe ihn die SVS darüber informiert, dass seine Pflichtversicherung vorläufig mit XXXX ende. Laut Änderungsmeldung der XXXX vom XXXX sei er als Wohnsitzarzt bzw. ab XXXX als XXXX Mitglied der XXXX . Am XXXX habe er telefonisch mitgeteilt, dass die Selbstversicherung gem. § 14a GSVG aufgrund der Beendigung seiner Tätigkeit in XXXX nunmehr ebenfalls zu beenden gewesen sei. Daraufhin habe die SVS eine Anfrage an die XXXX gestellt und habe diese bestätigt, dass er ab dem XXXX bei der XXXX eine XXXX und zusätzlich ab dem XXXX eine Praxiseröffnung gemeldet hätte. Über eine Anfrage der SVS habe die XXXX bestätigt, dass er ab dem XXXX bei der XXXX eine XXXX und zusätzlich ab dem 01.04.2022 eine Praxiseröffnung gemeldet hätte. Mit E-Mail vom XXXX habe die SVS die steuerliche Vertretung des BF informiert, dass es zu keiner Beendigung der Kammermitgliedschaft bei der XXXX gekommen sei und sei daher die Beendigung der Selbstversicherung gem. § 14a GSVG nicht möglich.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF laut Änderungsmeldung der römisch 40 vom römisch 40 als niedergelassener Arzt in der römisch 40 eingetragen sei. Am römisch 40 habe er einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG gestellt, den die SVS zur Kenntnis genommen habe und ihm mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt habe, dass seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung am römisch 40 beginne. Mit Änderungsmeldung vom römisch 40 habe ihm die römisch 40 mitgeteilt, dass eine Veränderung dahingehend eingetreten sei, als er die Wohnsitzarzttätigkeit in römisch 40 mit römisch 40 beendet habe, da ein Abgang zur römisch 40 erfolgt sei. Mit Schreiben vom römisch 40 habe ihn die SVS darüber informiert, dass seine Pflichtversicherung vorläufig mit römisch 40 ende. Laut Änderungsmeldung der römisch 40 vom römisch 40 sei er als Wohnsitzarzt bzw. ab römisch 40 als römisch 40 Mitglied der römisch 40 . Am römisch 40 habe er telefonisch mitgeteilt, dass die Selbstversicherung gem. Paragraph 14 a, GSVG aufgrund der Beendigung seiner Tätigkeit in römisch 40 nunmehr ebenfalls zu beenden gewesen sei. Daraufhin habe die SVS eine Anfrage an die römisch 40 gestellt und habe diese bestätigt, dass er ab dem römisch 40 bei der römisch 40 eine römisch 40 und zusätzlich ab dem römisch 40 eine Praxiseröffnung gemeldet hätte. Über eine Anfrage der SVS habe die römisch 40 bestätigt, dass er ab dem römisch 40 bei der römisch 40 eine römisch 40 und zusätzlich ab dem 01.04.2022 eine Praxiseröffnung gemeldet hätte. Mit E-Mail vom römisch 40 habe die SVS die steuerliche Vertretung des BF informiert, dass es zu keiner Beendigung der Kammermitgliedschaft bei der römisch 40 gekommen sei und sei daher die Beendigung der Selbstversicherung gem. Paragraph 14 a, GSVG nicht möglich. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich gem. § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern können, wenn und solange sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Gem. § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG ende die Selbstversicherung für nach § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG - Versicherte mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Kammermitgliedschaft ende. Da im Fall des BF die Kammermitgliedschaft nicht beendet wurde, sondern nur eine Adressänderung in ein anderes Bundesland bzw. eine XXXX stattgefunden habe, habe die Selbstversicherung nach § 14a GSVG nicht nach § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG beendet werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weiter heißt es, dass selbst eine kurzfristige Unterbrechung der Kammermitgliedschaft seitens der XXXX nicht zur Kenntnis genommen werde, weshalb auch eine solche keinen Endigungsgrund darstelle.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich gem. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern können, wenn und solange sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Gem. Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG ende die Selbstversicherung für nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG - Versicherte mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Kammermitgliedschaft ende. Da im Fall des BF die Kammermitgliedschaft nicht beendet wurde, sondern nur eine Adressänderung in ein anderes Bundesland bzw. eine römisch 40 stattgefunden habe, habe die Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG nicht nach Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG beendet werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Weiter heißt es, dass selbst eine kurzfristige Unterbrechung der Kammermitgliedschaft seitens der römisch 40 nicht zur Kenntnis genommen werde, weshalb auch eine solche keinen Endigungsgrund darstelle.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung innert offener Frist bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gem. § 24 VwGVG durchführen, gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass er nur vom XXXX bis XXXX in der Krankenversicherung gem. § 14a GSVG pflichtversichert war, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung innert offener Frist bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG durchführen, gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass er nur vom römisch 40 bis römisch 40 in der Krankenversicherung gem. Paragraph 14 a, GSVG pflichtversichert war, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF in XXXX als XXXX tätig und dadurch Mitglied der XXXX gewesen sei. Während dieser Mitgliedschaft habe er am XXXX einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG gestellt. Sodann sei ihm mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt worden, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung am XXXX begonnen habe. Mit Meldung vom XXXX habe der BF die Beendigung seiner Tätigkeit als XXXX in XXXX bekannt gegeben. Mit Schreiben vom XXXX habe die belangte Behörde dem BF mitgeteilt, dass durch die Beendigung auch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung geendet habe. Dies sei im gegenständlich bekämpften Bescheid auch festgestellt worden. Im Schreiben vom XXXX habe die belangte Behörde erklärt, dass sie die Voraussetzungen für die GSVG-Pflichtversicherung geprüft habe und habe sie die Endigung festgestellt. Am XXXX habe sich der BF erstmalig im Mitgliederverzeichnis der XXXX als XXXX angemeldet. Einen neuerlichen Antrag nach § 14a GSVG habe er nicht gestellt.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF in römisch 40 als römisch 40 tätig und dadurch Mitglied der römisch 40 gewesen sei. Während dieser Mitgliedschaft habe er am römisch 40 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG gestellt. Sodann sei ihm mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt worden, dass die Selbstversicherung in der Krankenversicherung am römisch 40 begonnen habe. Mit Meldung vom römisch 40 habe der BF die Beendigung seiner Tätigkeit als römisch 40 in römisch 40 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom römisch 40 habe die belangte Behörde dem BF mitgeteilt, dass durch die Beendigung auch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung geendet habe. Dies sei im gegenständlich bekämpften Bescheid auch festgestellt worden. Im Schreiben vom römisch 40 habe die belangte Behörde erklärt, dass sie die Voraussetzungen für die GSVG-Pflichtversicherung geprüft habe und habe sie die Endigung festgestellt. Am römisch 40 habe sich der BF erstmalig im Mitgliederverzeichnis der römisch 40 als römisch 40 angemeldet. Einen neuerlichen Antrag nach Paragraph 14 a, GSVG habe er nicht gestellt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde keinesfalls zum Schluss kommen können, dass der BF durchgehend Mitglied der österreichischen XXXX war. Vielmehr hätte sie feststellen müssen, dass der BF am XXXX aus der XXXX ausgeschieden und dann Mitglied der XXXX geworden sei. Dies sei rechtlich deshalb relevant, da, wie unter Punkt
- ausgeführt, die Kammermitgliedschaft zu einer „Länderkammer“ gem. § 68 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG mit der Verlegung der wohnsitzärztlichen Tätigkeit in einem Bereich einer anderen Ärztekammer ende und somit auch die Selbstversicherung gem. § 14a Abs. 1 Z 1 iVm. § 14c Abs. 3 Z 1 GSVG ende. Es sei rechtlich undenkbar, dass der BF Mitgliedschaft der Österreichischen XXXX war bzw. sei. Es könnten nur die XXXX der Bundesländer Mitglieder der Österreichischen XXXX sein und nicht die Ärzte selbst. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde keinesfalls zum Schluss kommen können, dass der BF durchgehend Mitglied der österreichischen römisch 40 war. Vielmehr hätte sie feststellen müssen, dass der BF am römisch 40 aus der römisch 40 ausgeschieden und dann Mitglied der römisch 40 geworden sei. Dies sei rechtlich deshalb relevant, da, wie unter Punkt
- ausgeführt, die Kammermitgliedschaft zu einer „Länderkammer“ gem. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG mit der Verlegung der wohnsitzärztlichen Tätigkeit in einem Bereich einer anderen Ärztekammer ende und somit auch die Selbstversicherung gem. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 c, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG ende. Es sei rechtlich undenkbar, dass der BF Mitgliedschaft der Österreichischen römisch 40 war bzw. sei. Es könnten nur die römisch 40 der Bundesländer Mitglieder der Österreichischen römisch 40 sein und nicht die Ärzte selbst. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass eine Verlegung der XXXX Tätigkeit in ein anderes Bundesland nicht zur Beendigung der Kammermitgliedschaft führe, sei dies rechtsunrichtig. Das Ärztegesetz richte gem. § 65 Abs. 1 ÄrzteG für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine XXXX ein, die selbständige Personalkörperschaften und Träger der nichtterritorialen Selbstverwaltung seien. Die im betreffenden Bundesland tätigen XXXX gehörten diesen „ XXXX “ als Pflichtmitglieder an. Daraus folge, dass die Ärzte nicht Mitglieder der Österreichischen XXXX seien, sondern der einzelnen XXXX . Dies ergebe sich auch aus § 119 ÄrzteG. § 68 Abs. 4 ÄrzteG normiere die Endigungstatbestände hinsichtlich der Kammerangehörigenschaft und hinsichtlich der Kammermitgliedschaft. Ein Wechsel iSd § 68 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG von einem Bundesland in ein anderes führe nach dieser Bestimmung zwingend zum Austritt aus der vorhergehenden Ärztekammer und damit zur Beendigung der Kammermitgliedschaft und zur Neuanmeldung bei der XXXX des neuen Bundeslandes. Demnach ende die Selbstversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, mit dem die Kammermitgliedschaft ende. Das sei der 31.05.
- Folglich ende auch die Selbstversicherung gem. § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG für den nach § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG gestellten Antrag vom 19.04.2021 mit 31.05.2021.Wenn die Behörde davon ausgehe, dass eine Verlegung der römisch 40 Tätigkeit in ein anderes Bundesland nicht zur Beendigung der Kammermitgliedschaft führe, sei dies rechtsunrichtig. Das Ärztegesetz richte gem. Paragraph 65, Absatz eins, ÄrzteG für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine römisch 40 ein, die selbständige Personalkörperschaften und Träger der nichtterritorialen Selbstverwaltung seien. Die im betreffenden Bundesland tätigen römisch 40 gehörten diesen „ römisch 40 “ als Pflichtmitglieder an. Daraus folge, dass die Ärzte nicht Mitglieder der Österreichischen römisch 40 seien, sondern der einzelnen römisch 40 . Dies ergebe sich auch aus Paragraph 119, ÄrzteG. Paragraph 68, Absatz 4, ÄrzteG normiere die Endigungstatbestände hinsichtlich der Kammerangehörigenschaft und hinsichtlich der Kammermitgliedschaft. Ein Wechsel iSd Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG von einem Bundesland in ein anderes führe nach dieser Bestimmung zwingend zum Austritt aus der vorhergehenden Ärztekammer und damit zur Beendigung der Kammermitgliedschaft und zur Neuanmeldung bei der römisch 40 des neuen Bundeslandes. Demnach ende die Selbstversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, mit dem die Kammermitgliedschaft ende. Das sei der 31.05.
- Folglich ende auch die Selbstversicherung gem. Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG für den nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gestellten Antrag vom 19.04.2021 mit 31.05.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Gericht zur Vorlage.
- Mit Eingabe vom XXXX .2023 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Erkrankung der als Zeugin beantragten Steuerberaterin, XXXX , bekannt.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 gab der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Erkrankung der als Zeugin beantragten Steuerberaterin, römisch 40 , bekannt.
- Am XXXX .2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des BF und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung erklärte die anwesende Rechtsvertretung des BF, auf die Einvernahme der Steuerberaterin XXXX als Zeugin zu verzichten.
- Am römisch 40 .2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des BF und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung erklärte die anwesende Rechtsvertretung des BF, auf die Einvernahme der Steuerberaterin römisch 40 als Zeugin zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Nach Absolvierung seines Studiums der XXXX an der Universität XXXX im XXXX belegte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum XXXX . 1.
- Nach Absolvierung seines Studiums der römisch 40 an der Universität römisch 40 im römisch 40 belegte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum römisch 40 . Parallel dazu absolvierte er über die Universität XXXX - konkret an den Standorten XXXX und XXXX - eine Ausbildung zum XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 3 unten].Parallel dazu absolvierte er über die Universität römisch 40 - konkret an den Standorten römisch 40 und römisch 40 - eine Ausbildung zum römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 3 unten]. 1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Herbst des Jahres XXXX nahm er seine Arbeit als XXXX im XXXX auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 4 oben].1.
- Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Herbst des Jahres römisch 40 nahm er seine Arbeit als römisch 40 im römisch 40 auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 4 oben]. Gleichzeitig entfaltete er bereits in XXXX eine Tätigkeit als XXXX [Beschwerde vom XXXX .2024, S. 3 oben].Gleichzeitig entfaltete er bereits in römisch 40 eine Tätigkeit als römisch 40 [Beschwerde vom römisch 40 .2024, S. 3 oben]. 1.
- Durch seine Tätigkeit als XXXX im Krankenhaus der XXXX und als XXXX erlangte er die Mitgliedschaft zur XXXX .1.
- Durch seine Tätigkeit als römisch 40 im Krankenhaus der römisch 40 und als römisch 40 erlangte er die Mitgliedschaft zur römisch 40 . 1.
- Am XXXX brachte er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG ein.1.
- Am römisch 40 brachte er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG ein. Dafür verwendete er das bundeseinheitlich gestaltete Antragsformular „VERSICHERUNGSERKLÄRUNG für Ärzte/Ärztinnen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG“ [Beilage ./8], worin er zu seiner ausgeübten freiberuflichen ärztlichen Erwerbstätigkeit angab, dass er die Tätigkeit eines Wohnsitzarztes, eines Arztes für Allgemeinmedizin und der Betriebsmedizin ausübe. Darüber hinaus gab er an, dass er seit (einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres) XXXX Mitglied der XXXX sei und von dieser keine Altersversorgungsleistung beziehe.Dafür verwendete er das bundeseinheitlich gestaltete Antragsformular „VERSICHERUNGSERKLÄRUNG für Ärzte/Ärztinnen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG“ [Beilage ./8], worin er zu seiner ausgeübten freiberuflichen ärztlichen Erwerbstätigkeit angab, dass er die Tätigkeit eines Wohnsitzarztes, eines Arztes für Allgemeinmedizin und der Betriebsmedizin ausübe. Darüber hinaus gab er an, dass er seit (einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres) römisch 40 Mitglied der römisch 40 sei und von dieser keine Altersversorgungsleistung beziehe. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit, dass sein auf die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG gerichteter Antrag zur Kenntnis genommen werde und seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dieser Bestimmung mit XXXX beginne.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit, dass sein auf die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG gerichteter Antrag zur Kenntnis genommen werde und seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dieser Bestimmung mit römisch 40 beginne. 1.
- In der Folge übersiedelte der Beschwerde im XXXX bzw. XXXX aus privaten Gründen von XXXX in die XXXX und ließ sich dort als XXXX mit einer eigenen Ordination mit Standort in XXXX , nieder und praktiziert dort bis laufend als niedergelassener XXXX . Der Standort seiner Ordination befindet sich seit ungefähr einem Jahr am Standort XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 Mitte]. 1.
- In der Folge übersiedelte der Beschwerde im römisch 40 bzw. römisch 40 aus privaten Gründen von römisch 40 in die römisch 40 und ließ sich dort als römisch 40 mit einer eigenen Ordination mit Standort in römisch 40 , nieder und praktiziert dort bis laufend als niedergelassener römisch 40 . Der Standort seiner Ordination befindet sich seit ungefähr einem Jahr am Standort römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 Mitte]. Seine Tätigkeit als XXXX , die er bereits in XXXX ausgeübt hatte, hat er fortgesetzt bis laufend ausgeübt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 unten].Seine Tätigkeit als römisch 40 , die er bereits in römisch 40 ausgeübt hatte, hat er fortgesetzt bis laufend ausgeübt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 unten]. Im Gefolge seines Umzugs von XXXX in die XXXX meldete er sich bei der XXXX ab, wobei er dieser unter Verwendung des Formulars „Meldung über Beendigung Wohnsitzarzt“ [Beilage ./7] die Beendigung seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt in XXXX per 31.05.2021 bekanntgab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 4 unten].Im Gefolge seines Umzugs von römisch 40 in die römisch 40 meldete er sich bei der römisch 40 ab, wobei er dieser unter Verwendung des Formulars „Meldung über Beendigung Wohnsitzarzt“ [Beilage ./7] die Beendigung seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt in römisch 40 per 31.05.2021 bekanntgab [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 4 unten]. 1.
- Am XXXX meldete er sich unter Verwendung des Formulars „Anmeldung - Zugang von einer anderen Landesärztekammer - Mitgliedschaft zur XXXX “ bei der XXXX an und verband diese Anmeldung mit dem Antrag auf Eintragung als „Arzt für Allgemeinmedizin“ in der Kurie der in diesem Bundesland niedergelassenen Ärzte [Beilage ./5].1.
- Am römisch 40 meldete er sich unter Verwendung des Formulars „Anmeldung - Zugang von einer anderen Landesärztekammer - Mitgliedschaft zur römisch 40 “ bei der römisch 40 an und verband diese Anmeldung mit dem Antrag auf Eintragung als „Arzt für Allgemeinmedizin“ in der Kurie der in diesem Bundesland niedergelassenen Ärzte [Beilage ./5]. Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer von der XXXX von XXXX bis XXXX erstmal im dortigen Mitgliederverzeichnis als XXXX für XXXX geführt und ist er dort bis laufend als XXXX geführt. Seine Führung in der Ärzteliste der XXXX als niedergelassener XXXX mit eigener Ordination erfolgt seit dem XXXX bis laufend [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 8 oben].Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer von der römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 erstmal im dortigen Mitgliederverzeichnis als römisch 40 für römisch 40 geführt und ist er dort bis laufend als römisch 40 geführt. Seine Führung in der Ärzteliste der römisch 40 als niedergelassener römisch 40 mit eigener Ordination erfolgt seit dem römisch 40 bis laufend [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 8 oben]. Als XXXX in der Steiermark war er einerseits als Vertretungsarzt für Ärzte, die eine Praxis führten, tätig, andererseits bemühte er sich proaktiv darum, Firmen für eine arbeitsmedizinische Betreuung zu gewinnen. Im Rahmen seiner XXXX Tätigkeit erstellte er insbesondere arbeitsmedizinische Gutachten und fungierte als selbständiger Impfarzt während der Covid19-Pandemie. Als XXXX stand bzw. steht ihm keine eigene Ordination zur Verfügung und diente bzw. dient ihm sein Wohnsitz als Anlaufstelle [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 Mitte]. Als XXXX ist er in der XXXX seit dem Umzug im XXXX bis laufend tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 unten].Als römisch 40 in der Steiermark war er einerseits als Vertretungsarzt für Ärzte, die eine Praxis führten, tätig, andererseits bemühte er sich proaktiv darum, Firmen für eine arbeitsmedizinische Betreuung zu gewinnen. Im Rahmen seiner römisch 40 Tätigkeit erstellte er insbesondere arbeitsmedizinische Gutachten und fungierte als selbständiger Impfarzt während der Covid19-Pandemie. Als römisch 40 stand bzw. steht ihm keine eigene Ordination zur Verfügung und diente bzw. dient ihm sein Wohnsitz als Anlaufstelle [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 Mitte]. Als römisch 40 ist er in der römisch 40 seit dem Umzug im römisch 40 bis laufend tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 unten]. Die Tätigkeit als XXXX bildet aktuell den Schwerpunkt seiner Tätigkeit [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 6] und ist er mit seinen Tätigkeiten nach eigenen Angaben in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung seit Beginn seiner Tätigkeit (sohin bereits in Salzburg) bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Seit Beginn seiner Tätigkeit als XXXX zahlt er seinen Angaben zufolge auch Beiträge zum Wohlfahrtsfond der XXXX ein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 6 unten].Die Tätigkeit als römisch 40 bildet aktuell den Schwerpunkt seiner Tätigkeit [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 6] und ist er mit seinen Tätigkeiten nach eigenen Angaben in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung seit Beginn seiner Tätigkeit (sohin bereits in Salzburg) bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Seit Beginn seiner Tätigkeit als römisch 40 zahlt er seinen Angaben zufolge auch Beiträge zum Wohlfahrtsfond der römisch 40 ein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 6 unten]. Am XXXX ließ er sich als Arzt für XXXX mit eigener Ordination in XXXX , nieder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 Mitte]. In seiner Ordination bietet er hauptsächlich manualmedizinische Therapie, in Gestalt der Chiro-Therpie, an [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 6 unten].Am römisch 40 ließ er sich als Arzt für römisch 40 mit eigener Ordination in römisch 40 , nieder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 5 Mitte]. In seiner Ordination bietet er hauptsächlich manualmedizinische Therapie, in Gestalt der Chiro-Therpie, an [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 6 unten]. 1.
- Mit Änderungsmeldung vom XXXX teilte XXXX der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als XXXX mit XXXX beendet hatte, da ein Abgang zur XXXX erfolgt war.1.
- Mit Änderungsmeldung vom römisch 40 teilte römisch 40 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als römisch 40 mit römisch 40 beendet hatte, da ein Abgang zur römisch 40 erfolgt war. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Voraussetzungen für die GSVG-Pflichtversicherung überprüft habe und sie aufgrund der Information, dass seine Kammermitgliedschaft in XXXX geendet habe, davon auszugehe, dass seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit XXXX geendet habe [Beilage ./2]. 1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Voraussetzungen für die GSVG-Pflichtversicherung überprüft habe und sie aufgrund der Information, dass seine Kammermitgliedschaft in römisch 40 geendet habe, davon auszugehe, dass seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit römisch 40 geendet habe [Beilage ./2]. Dem bezogenen Schreiben ist weiter eine an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zu entnehmen, dass die Behörde über einen Beginn einer neuen selbständigen Tätigkeit zu informieren und davon in Kenntnis zu setzen ist, ob seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit die Versicherungsgrenze übersteigen. Sollte er die SVS nicht innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides informieren und rückwirkend für ein Jahr die GSVG-Pflichtversicherung festgestellt werden, fiele zusätzlich zu den Beiträgen ein Beitragszuschlag von 9,2 Prozent an [Beilage ./2]. 1.
- Bei der Landesstelle XXXX der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der BF bis dato keinen Antrag auf eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG gestellt [Beschwerde vom XXXX .2025, S. 3 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025].1.
- Bei der Landesstelle römisch 40 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der BF bis dato keinen Antrag auf eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG gestellt [Beschwerde vom römisch 40 .2025, S. 3 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025]. 1.
- Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer Kammerangehöriger bzw. Mitglied der XXXX und ist seit dem XXXX bis laufend Mitglied der XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 7 oben].1.
- Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer Kammerangehöriger bzw. Mitglied der römisch 40 und ist seit dem römisch 40 bis laufend Mitglied der römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 7 oben]. Er hat zumindest seine freiberufliche Tätigkeit als XXXX ohne Unterbrechung ab der Antragstellung auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG am 19.04.2021 bis laufend ausgeübt.Er hat zumindest seine freiberufliche Tätigkeit als römisch 40 ohne Unterbrechung ab der Antragstellung auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG am 19.04.2021 bis laufend ausgeübt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den am 09.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers. 2.
- Die Konstatierungen, dass er nach Absolvierung seines Studiums der XXXX an der Universität XXXX im XXXX des Jahres XXXX eine Ausbildung zum XXXX in XXXX belegte und parallel dazu über die Universität XXXX - konkret an den Standorten XXXX und XXXX - eine Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvierte, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht tätigte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 3 unten].2.
- Die Konstatierungen, dass er nach Absolvierung seines Studiums der römisch 40 an der Universität römisch 40 im römisch 40 des Jahres römisch 40 eine Ausbildung zum römisch 40 in römisch 40 belegte und parallel dazu über die Universität römisch 40 - konkret an den Standorten römisch 40 und römisch 40 - eine Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvierte, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht tätigte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 09.04.2025, S. 3 unten]. Auf derselben Quelle und auf seinen Angaben in der Beschwerde gründet die Feststellung, dass er gleichzeitig in XXXX eine Tätigkeit als XXXX entfaltete [Beschwerde vom 09.01.2024, S. 3 oben].Auf derselben Quelle und auf seinen Angaben in der Beschwerde gründet die Feststellung, dass er gleichzeitig in römisch 40 eine Tätigkeit als römisch 40 entfaltete [Beschwerde vom 09.01.2024, S. 3 oben]. 2.
- Auf derselben Quelle gründet auch die Feststellung, dass er mit seiner Tätigkeit als Arzt im XXXX der XXXX und als XXXX die Mitgliedschaft zur XXXX erlangte.2.
- Auf derselben Quelle gründet auch die Feststellung, dass er mit seiner Tätigkeit als Arzt im römisch 40 der römisch 40 und als römisch 40 die Mitgliedschaft zur römisch 40 erlangte. 2.
- Die Konstatierungen, dass er am XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG einbrachte und er dafür das bundeseinheitlich gestaltete Antragsformular „VERSICHERUNGSERKLÄRUNG für XXXX Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG“ [Beilage ./8] verwendete und zu den jeweils darin gemachten Angaben, beruhen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Antragsformular, das dort als Beilage ./8 einliegt.2.
- Die Konstatierungen, dass er am römisch 40 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG einbrachte und er dafür das bundeseinheitlich gestaltete Antragsformular „VERSICHERUNGSERKLÄRUNG für römisch 40 Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG“ [Beilage ./8] verwendete und zu den jeweils darin gemachten Angaben, beruhen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Antragsformular, das dort als Beilage ./8 einliegt. 2.
- Die Konstatierung, dass ihm die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt hatte, dass sein auf die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG gerichteter Antrag zur Kenntnis genommen werde und seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung mit XXXX beginne, gründet auf den Feststellungen im bekämpften Bescheid vom XXXX , die in der Beschwerde bestätigt wurden.2.
- Die Konstatierung, dass ihm die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt hatte, dass sein auf die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG gerichteter Antrag zur Kenntnis genommen werde und seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung mit römisch 40 beginne, gründet auf den Feststellungen im bekämpften Bescheid vom römisch 40 , die in der Beschwerde bestätigt wurden. 2.
- Die Feststellung, dass er der XXXX am XXXX die Beendigung seiner Tätigkeit als XXXX per XXXX bekanntgab, gründet auf der im Gerichtsakt einliegenden „Meldung über Beendigung XXXX “ der XXXX [Beilage ./7].2.
- Die Feststellung, dass er der römisch 40 am römisch 40 die Beendigung seiner Tätigkeit als römisch 40 per römisch 40 bekanntgab, gründet auf der im Gerichtsakt einliegenden „Meldung über Beendigung römisch 40 “ der römisch 40 [Beilage ./7]. 2.
- Die Konstatierung, dass er noch am selben Tag nach stattgehabtem Umzug in die XXXX bei der dortigen Landesärztekammer einen Antrag auf Eintragung als Arzt für XXXX und um Führung in der Kurie der niedergelassenen Ärzte stellte, gründet auf den Angaben in dem als „Anmeldung - Zugang von einer anderen Landesärztekammer“ titulierten Formular [Beilage ./5]. Sowohl diese Feststellung, als auch die zu 2.
- dargestellten Konstatierungen gründen auf den Konstatierungen im bekämpften Bescheid, die in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. 2.
- Die Konstatierung, dass er noch am selben Tag nach stattgehabtem Umzug in die römisch 40 bei der dortigen Landesärztekammer einen Antrag auf Eintragung als Arzt für römisch 40 und um Führung in der Kurie der niedergelassenen Ärzte stellte, gründet auf den Angaben in dem als „Anmeldung - Zugang von einer anderen Landesärztekammer“ titulierten Formular [Beilage ./5]. Sowohl diese Feststellung, als auch die zu 2.
- dargestellten Konstatierungen gründen auf den Konstatierungen im bekämpften Bescheid, die in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Auf den Angaben des BF gründen auch die Konstatierungen zu den von ihm als Arzt ausgeübten Tätigkeiten. 2.
- Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mitteilte, dass sie die Voraussetzungen für die GSVG-Pflichtversicherung überprüft habe und seine Kammermitgliedschaft in XXXX geendet habe, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit XXXX ende, gründet auf einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX [Beilage ./2]. Auf derselben Quelle beruhen auch die weiter getroffenen Feststellungen.2.
- Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 mitteilte, dass sie die Voraussetzungen für die GSVG-Pflichtversicherung überprüft habe und seine Kammermitgliedschaft in römisch 40 geendet habe, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit römisch 40 ende, gründet auf einem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom römisch 40 [Beilage ./2]. Auf derselben Quelle beruhen auch die weiter getroffenen Feststellungen. 2.
- Die Konstatierung, dass der BF bei der Landesstelle XXXX der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis dato keinen Antrag gem. § 14a GSVG gestellt hat, gründet einerseits auf dem Beschwerdevorbringen, andererseits auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.2.
- Die Konstatierung, dass der BF bei der Landesstelle römisch 40 der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis dato keinen Antrag gem. Paragraph 14 a, GSVG gestellt hat, gründet einerseits auf dem Beschwerdevorbringen, andererseits auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 14a GSVG, idF. BGBl. Nr. 560/1978, geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 idF. BGBl. I Nr. 100/2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:„Selbstversicherung in der Krankenversicherung3.2.
- Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14 a, GSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:, „Selbstversicherung in der Krankenversicherung § 14a.Paragraph 14 a,
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
- ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
- ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3)Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
(4)Personen, die nach § 16 ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
(5)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“2. ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.,
(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.,
(3)Personen, die nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.,
(4)Personen, die nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.,
(5)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“ Die auf den gegenständlichen Anlassfall weiter anzuwendende Bestimmung des § 14b GSVG, BGBl. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 100/2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5Die auf den gegenständlichen Anlassfall weiter anzuwendende Bestimmung des Paragraph 14 b, GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:, „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5 § 14b.Paragraph 14 b,
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
(1)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
- eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
- eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
- eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.,
(2)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.,
(3)Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“ Die hier ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 14c GSVG, BGBl. 560/1878 idF. BGBl. I Nr. 162/2015, bezüglich des Beginns und Endes der Selbstversicherung lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die hier ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 14 c, GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1878, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, bezüglich des Beginns und Endes der Selbstversicherung lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: Beginn und Ende der Selbstversicherung § 14c.
(1)Die Selbstversicherung nach § 14a beginntParagraph 14 c,,
(1)Die Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt
- mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
- im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;
- im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,;
- im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;
- im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 4, im Anschluss an eine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG;
- im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.
(2)4. im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2,,
(2)Die Selbstversicherung endet
- im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
- im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
- im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
- im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
- wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.“
- wenn eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, eintritt.“ 3.2.
- Gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG können sich Personen, die auf Grund eines ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 gestellten Antrages von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, auf Antrag in der Krankenversicherung nach § 14a freiwillig selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben.3.2.
- Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG können sich Personen, die auf Grund eines ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. Paragraph 5, gestellten Antrages von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, auf Antrag in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, freiwillig selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben. Die Regelungen zur Selbstversicherung tragen der grundsätzlichen Versicherungspflicht der vom Opting-Out iSd § 5 GSVG Betroffenen, für die nicht bereits eine Pflichtversicherung gem. § 14b besteht, Rechnung. Der Beitritt zur Selbstversicherung nach § 14a abs. 1 Z 1 ist für freiberuflich erwerbstätige Personen, die freiberuflich erwerbstätig sind und deren Berufsgruppe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nur dann möglich, wenn keine andere krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und/oder keine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Wird eine derartige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Sozialversicherungspension, welche die Krankenversicherungspflicht bezogen, besteht nur die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach § 14b GSVG bzw. des Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird dagegen neben der freiberuflichen Tätigkeit eine Versorgungsleistung oder eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, kommt die Bestimmung des § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG zur Anwendung (GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., § 14a GSVG Rz 1). Die Regelungen zur Selbstversicherung tragen der grundsätzlichen Versicherungspflicht der vom Opting-Out iSd Paragraph 5, GSVG Betroffenen, für die nicht bereits eine Pflichtversicherung gem. Paragraph 14 b, besteht, Rechnung. Der Beitritt zur Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, abs. 1 Ziffer eins, ist für freiberuflich erwerbstätige Personen, die freiberuflich erwerbstätig sind und deren Berufsgruppe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nur dann möglich, wenn keine andere krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und/oder keine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Wird eine derartige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Sozialversicherungspension, welche die Krankenversicherungspflicht bezogen, besteht nur die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG bzw. des Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird dagegen neben der freiberuflichen Tätigkeit eine Versorgungsleistung oder eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, kommt die Bestimmung des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zur Anwendung (GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., Paragraph 14 a, GSVG Rz 1). Dagegen eröffnet § 14a Abs. 2 Z 2 GSVG pensionierten Freiberuflern die Möglichkeit einer Selbstversicherung, unabhängig davon, ob sie eine auf der freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhende, die Krankenversicherung nicht begründende gesetzliche Pension oder eine Pension, die sich aus Zeiten der freiberuflichen Erwerbstätigkeit und aus anderer Erwerbstätigkeit zusammensetzt oder eine Altersversorgungsleistung oder eine gesetzliche Pension und eine Altersversorgungsleistung bzw. eine Leistung, die aus Anlass der Berufsunfähigkeit gewährt wird, beziehen (GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., § 14a GSVG Rz 2).Dagegen eröffnet Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG pensionierten Freiberuflern die Möglichkeit einer Selbstversicherung, unabhängig davon, ob sie eine auf der freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhende, die Krankenversicherung nicht begründende gesetzliche Pension oder eine Pension, die sich aus Zeiten der freiberuflichen Erwerbstätigkeit und aus anderer Erwerbstätigkeit zusammensetzt oder eine Altersversorgungsleistung oder eine gesetzliche Pension und eine Altersversorgungsleistung bzw. eine Leistung, die aus Anlass der Berufsunfähigkeit gewährt wird, beziehen (GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., Paragraph 14 a, GSVG Rz 2). Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a Abs. 1 GSVG ist vom Antragsprinzip getragen und setzt (zwingend) die Antragstellung voraus (sic GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., § 14a GSVG Rz 3). Demnach kann die Selbstversicherung gem. § 14a Abs. 1 nur auf Antrag eintreten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der von § 5 GSVG vorgegebenen Versicherungspflicht oder von Ärzten außerhalb dieser Versicherungspflicht (Z 1) bzw. von Pensionisten (Z 2) freiwillig beantragt wird (SEDLACEK in NEUMANN, GSVG, § 14a GSVG Rz 2).Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, GSVG ist vom Antragsprinzip getragen und setzt (zwingend) die Antragstellung voraus (sic GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., Paragraph 14 a, GSVG Rz 3). Demnach kann die Selbstversicherung gem. Paragraph 14 a, Absatz eins, nur auf Antrag eintreten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der von Paragraph 5, GSVG vorgegebenen Versicherungspflicht oder von Ärzten außerhalb dieser Versicherungspflicht (Ziffer eins,) bzw. von Pensionisten (Ziffer 2,) freiwillig beantragt wird (SEDLACEK in NEUMANN, GSVG, Paragraph 14 a, GSVG Rz 2). Aus dem Antragsprinzip folgt somit, dass dem für die Durchführung der freiwilligen Selbstversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger jede Möglichkeit verwehrt ist, freiberuflich Erwerbstätige in die freiwillige Selbstversicherung nach § 14a GSVG von Amts wegen einzubeziehen. Dies gilt auch für jene freiberuflich Erwerbstätigen, bei denen der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass diese ihrer Versicherungspflicht nicht nachgekommen sind und damit die Ausübung seines bzw. ihres freien Berufs nicht mit einer der in § 5 GSVG vorgegebenen Möglichkeiten der Krankenversicherung abgedeckt ist (vgl. SEDLACEK, a.a.O.). Um solche, in Bezug auf die lückenlose Einhaltung ihrer Versicherungspflicht säumigen freiberuflich tätigen Personen in die Selbstversicherung gem. § 14a GSVG einbeziehen zu können, müsste der zuständige Sozialversicherungsträger mit der Zusendung einer Versicherungserklärung vorgehen und ist darauf angewiesen, dass der Säumige den für die freiwillige Selbstversicherung notwendigen Antrag auch tatsächlich stellt (Ebda).Aus dem Antragsprinzip folgt somit, dass dem für die Durchführung der freiwilligen Selbstversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger jede Möglichkeit verwehrt ist, freiberuflich Erwerbstätige in die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG von Amts wegen einzubeziehen. Dies gilt auch für jene freiberuflich Erwerbstätigen, bei denen der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass diese ihrer Versicherungspflicht nicht nachgekommen sind und damit die Ausübung seines bzw. ihres freien Berufs nicht mit einer der in Paragraph 5, GSVG vorgegebenen Möglichkeiten der Krankenversicherung abgedeckt ist vergleiche SEDLACEK, a.a.O.). Um solche, in Bezug auf die lückenlose Einhaltung ihrer Versicherungspflicht säumigen freiberuflich tätigen Personen in die Selbstversicherung gem. Paragraph 14 a, GSVG einbeziehen zu können, müsste der zuständige Sozialversicherungsträger mit der Zusendung einer Versicherungserklärung vorgehen und ist darauf angewiesen, dass der Säumige den für die freiwillige Selbstversicherung notwendigen Antrag auch tatsächlich stellt (Ebda). Für freiberuflich tätige Ärzte besteht Versicherungspflicht im Rahmen des Opting-Out gemäß § 5 GSVG, wobei Ärzten mit dem Wohlfahrtsfonds eine kammereigene Krankenversicherungseinrichtung zur Verfügung steht. Ärzten, denen dieser kammereigene Krankenversicherungsschutz nicht genügt, steht die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder gem. § 14a GSVG offen. Für freiberuflich tätige Ärzte besteht Versicherungspflicht im Rahmen des Opting-Out gemäß Paragraph 5, GSVG, wobei Ärzten mit dem Wohlfahrtsfonds eine kammereigene Krankenversicherungseinrichtung zur Verfügung steht. Ärzten, denen dieser kammereigene Krankenversicherungsschutz nicht genügt, steht die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG oder gem. Paragraph 14 a, GSVG offen. Wählt ein Arzt die freiwillige Selbstversicherung nach § 14a GSVG als zusätzlichen freiwilligen Krankenversicherungsschutz, ist zu berücksichtigen, dass diese erst mit der Zurücklegung der Kammermitgliedschaft endet und bis dahin freiwillig nicht beendet werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn dieser zusätzliche Krankenversicherungsschutz aufgrund des Entstehens einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere wegen einer Erwerbstätigkeit oder einer Pension für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nicht mehr notwendig sein sollte. Dies gilt auch für Wohnsitzärzte (SEDLACEK in NEUMANN, GSVG, § 15 GSVG Anl. 1 Rz 10).Wählt ein Arzt die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG als zusätzlichen freiwilligen Krankenversicherungsschutz, ist zu berücksichtigen, dass diese erst mit der Zurücklegung der Kammermitgliedschaft endet und bis dahin freiwillig nicht beendet werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn dieser zusätzliche Krankenversicherungsschutz aufgrund des Entstehens einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere wegen einer Erwerbstätigkeit oder einer Pension für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nicht mehr notwendig sein sollte. Dies gilt auch für Wohnsitzärzte (SEDLACEK in NEUMANN, GSVG, Paragraph 15, GSVG Anlage eins, Rz 10). Gemäß § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG endete die freiwillige Selbstversicherung nach § 14a Abs. 1 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Kammermitgliedschaft endet. Die einmal gewählte Selbstversicherung nach § 14a endet sohin mit dem Ende der Kammermitgliedschaft, mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)leistung bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung, sowie wenn eine Pflichtversicherung gemäß § 14b eintritt, so insbesondere bei Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit oder beim Bezug eines KBG, die jeweils die Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung begründet. Eine Aufkündigung durch den Versicherten oder ein Ausschluss bei Nichtentrichtung der Beiträge ist nach § 14c GSVG nicht vorgesehen (GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., § 14d Rz 3f). Gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG endete die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Kammermitgliedschaft endet. Die einmal gewählte Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, endet sohin mit dem Ende der Kammermitgliedschaft, mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)leistung bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung, sowie wenn eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, eintritt, so insbesondere bei Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit oder beim Bezug eines KBG, die jeweils die Pflichtversicherung in der staatlichen Krankenversicherung begründet. Eine Aufkündigung durch den Versicherten oder ein Ausschluss bei Nichtentrichtung der Beiträge ist nach Paragraph 14 c, GSVG nicht vorgesehen (GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., Paragraph 14 d, Rz 3f). Aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF. BGBl. I Nr. 21/2024, ist jede Ärztin/jeder Arzt verpflichtet, sich vor Antritt seiner/ihrer ärztlichen Tätigkeit in Österreich in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eintragen zu lassen. In der zitierten Bestimmung heißt es, dass sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden haben.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, ist jede Ärztin/jeder Arzt verpflichtet, sich vor Antritt seiner/ihrer ärztlichen Tätigkeit in Österreich in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eintragen zu lassen. In der zitierten Bestimmung heißt es, dass sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf die Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Ärztegesetz sind der Österreichischen Ärztekammer binnen einer Woche insbesondere folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ärztegesetz sind der Österreichischen Ärztekammer binnen einer Woche insbesondere folgende schriftliche Meldungen zu erstatten: - jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt (Z 2);- jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt (Ziffer 2,); - jeden Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse) (Z 3) und- jeden Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse) (Ziffer 3,) und - die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit ( Z 5).- die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit ( Ziffer 5,). Parallel dazu sind nach dem
- Hauptstück
- Abschnitt des Ärztegesetzes mit der Überschrift „Ärztekammern in den Bundesländern“ eingerichtet, die unter den Sammelbegriff „Länderärztekammern“ fallen und bei denen es sich in allen Fällen um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt (§ 65 Abs. 2 Ärztegesetz). Parallel dazu sind nach dem
- Hauptstück
- Abschnitt des Ärztegesetzes mit der Überschrift „Ärztekammern in den Bundesländern“ eingerichtet, die unter den Sammelbegriff „Länderärztekammern“ fallen und bei denen es sich in allen Fällen um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt (Paragraph 65, Absatz 2, Ärztegesetz). Aus einer näheren Betrachtung dieses Teils des Ärztegesetzes ergibt sich, dass insbesondere ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin bzw. ein Wohnsitzarzt zur Ausübung seines Berufes nicht nur in der von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sein muss, sondern auch der jeweiligen Ärztekammer jenes Bundeslandes anzugehören hat, in deren nach dem jeweiligen Bundesland scharf abgegrenzten territorialen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz seiner Ordination befindet, über die er seine Leistungen als Arzt für Allgemeinmedizin erbringt, bzw. sich der Wohnsitz befindet, an dem die Anlaufstelle für seine Tätigkeit als Wohnsitzarzt liegt. Die (sozialversicherungsrechtlich relevante) Ausübung des Arztberufs setzt die Kammerzugehörigkeit eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. Wohnsitzarztes zur jeweiligen Ärztekammer eines Bundeslandes voraus. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Bestimmung des § 68 Ärztegesetz über die Kammerangehörigkeit. Die (sozialversicherungsrechtlich relevante) Ausübung des Arztberufs setzt die Kammerzugehörigkeit eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. Wohnsitzarztes zur jeweiligen Ärztekammer eines Bundeslandes voraus. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Bestimmung des Paragraph 68, Ärztegesetz über die Kammerangehörigkeit. Demnach gehört gemäß § 68 Abs. 1 Ärztegesetz jeder Arzt einer Ärzteammer des jeweiligen Bundeslandes als ordentlicher Kammerangehöriger an, der Demnach gehört gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ärztegesetz jeder Arzt einer Ärzteammer des jeweiligen Bundeslandes als ordentlicher Kammerangehöriger an, der
- in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
- in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und
- seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
- keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht. Im Zusammenhang mit der Kammerangehörigkeit ist weiter von Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds die Rede, die nach § 68 Abs. 1 zweiter Satz Ärztegesetz ordentliche Kammerangehörige sind, wenn sie auf Grund einer regelmäßigen ärztlichen Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.Im Zusammenhang mit der Kammerangehörigkeit ist weiter von Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds die Rede, die nach Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz Ärztegesetz ordentliche Kammerangehörige sind, wenn sie auf Grund einer regelmäßigen ärztlichen Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten. Gemäß § 68 Abs. 2 leg. cit. gelten als ordentliche Angehörige einer Ärztekammer eines Bundeslandes insbesondere Ärzte, die gemäß § 34 in die Ärzteliste eingetragen sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. gelten als ordentliche Angehörige einer Ärztekammer eines Bundeslandes insbesondere Ärzte, die gemäß Paragraph 34, in die Ärzteliste eingetragen sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben. § 68 Abs. 3 Ärztegesetz bestimmt, dass sich Ärzte zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden haben. Paragraph 68, Absatz 3, Ärztegesetz bestimmt, dass sich Ärzte zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden haben. Für das erkennende Gericht ergibt sich aus dieser Bestimmung unzweideutig, dass sich die Kammerzugehörigkeit bzw. Kammermitgliedschaft, welche die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin bzw. für die Ausübung der Tätigkeit als Wohnsitzarzt bildet, aus der Zugehörigkeit des Arztes/der Ärztin zu einer der Kammern der Bundesländer ergibt. § 68 Abs. 4 Ärztegesetz normiert, dass die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer (Anm.: der Bundesländer) erlischt, wenn der ArztParagraph 68, Absatz 4, Ärztegesetz normiert, dass die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer Anmerkung, der Bundesländer) erlischt, wenn der Arzt
- seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
- seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
- von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
- von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist. 3.2.
- Eine Gesamtbetrachtung des Ärztegesetzes zeigt, dass erst in dessen
- Hauptstück
- Abschnitt mit der Überschrift „Ärztekammern in den Bundesländern“, konkret in § 68, die Rede von der Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit ist. 3.2.
- Eine Gesamtbetrachtung des Ärztegesetzes zeigt, dass erst in dessen
- Hauptstück
- Abschnitt mit der Überschrift „Ärztekammern in den Bundesländern“, konkret in Paragraph 68,, die Rede von der Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit ist. Daraus ist abzuleiten, dass sich eine Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit eines Arztes/einer Ärztin nur aus dessen/deren Zugehörigkeit zu einer der „Ärztekammern in den Bundesländern“ ergibt. Wenn nun in § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG über die Beendigung der Selbstversicherung die Rede vom Ende der Kammermitgliedschaft ist, ist in der Zusammenschau mit den zitierten Bestimmungen des Ärztegesetzes auf die Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit eines Arztes/einer Ärztin zu einer der „Ärztekammern in den Bundesländern“ abzustellen.Wenn nun in Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG über die Beendigung der Selbstversicherung die Rede vom Ende der Kammermitgliedschaft ist, ist in der Zusammenschau mit den zitierten Bestimmungen des Ärztegesetzes auf die Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit eines Arztes/einer Ärztin zu einer der „Ärztekammern in den Bundesländern“ abzustellen. Daraus folgt denklogisch, dass die freiwillige Selbstversicherung nach § 14a GSVG eines niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin bzw. eines Wohnsitzarztes gemäß § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG dann endet, wenn dessen Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit zu einer der „Ärztekammern in den Bundesländern“ endet.Daraus folgt denklogisch, dass die freiwillige Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG eines niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin bzw. eines Wohnsitzarztes gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG dann endet, wenn dessen Kammerangehörigkeit bzw. Kammerzugehörigkeit zu einer der „Ärztekammern in den Bundesländern“ endet. Das ist unter der Heranziehung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 Ärztegesetz dann der Fall, wenn der Arzt seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer eines Bundeslandes verlegt hat (Z 1) oder er von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 Ärztegesetz aus der Ärzteliste gestrichen worden ist (Z 2).Das ist unter der Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 4, Ärztegesetz dann der Fall, wenn der Arzt seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (Paragraph 47,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer eines Bundeslandes verlegt hat (Ziffer eins,) oder er von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, Ärztegesetz aus der Ärzteliste gestrichen worden ist (Ziffer 2,). 3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Nach Absolvierung seines Studiums der XXXX an der Universität XXXX im XXXX belegte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum XXXX in XXXX und absolvierte er parallel dazu, über die Universität XXXX , eine Ausbildung zum Arbeitsmediziner. Neben seinen Ausbildungen nahm er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Herbst des Jahres XXXX seine freiberufliche Erwerbstätigkeit als Arzt im Krankenhaus der XXXX auf. Gleichzeitig entfaltete er eine Tätigkeit als XXXX .Nach Absolvierung seines Studiums der römisch 40 an der Universität römisch 40 im römisch 40 belegte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum römisch 40 in römisch 40 und absolvierte er parallel dazu, über die Universität römisch 40 , eine Ausbildung zum Arbeitsmediziner. Neben seinen Ausbildungen nahm er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Herbst des Jahres römisch 40 seine freiberufliche Erwerbstätigkeit als Arzt im Krankenhaus der römisch 40 auf. Gleichzeitig entfaltete er eine Tätigkeit als römisch 40 . Auf Grund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Arzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Salzburg und seiner ebenfalls dort ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzarzt erlangte er die Mitgliedschaft zur Ärztekammer Salzburg. Am XXXX brachte er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG unter Verwendung eines als „Versicherungserklärung für Ärzte/Ärztinnen“ bezeichneten Antragsformulars ein, was auch zur Begründung seiner freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach §14a GSVG führte. Davon zeugt das Informationsschreiben der SVS vom XXXX .Am römisch 40 brachte er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Antrag auf freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG unter Verwendung eines als „Versicherungserklärung für Ärzte/Ärztinnen“ bezeichneten Antragsformulars ein, was auch zur Begründung seiner freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach §14a GSVG führte. Davon zeugt das Informationsschreiben der SVS vom römisch 40 . Als er kurz darauf von XXXX in die XXXX umzog, meldete er sich am XXXX bei der XXXX ab und noch am selben Tag bei der XXXX an. Als er kurz darauf von römisch 40 in die römisch 40 umzog, meldete er sich am römisch 40 bei der römisch 40 ab und noch am selben Tag bei der römisch 40 an. Dieser Abmeldevorgang hatte zur Folge, dass mit seinem Umzug in die XXXX , wo er sich seitdem bis laufend aufhält und dort seinen Arztberuf als niedergelassener Arzt für XXXX und als XXXX ausübt, seine Kammerangehörigkeit bzw. -zugehörigkeit zur XXXX endete. Dieser Abmeldevorgang hatte zur Folge, dass mit seinem Umzug in die römisch 40 , wo er sich seitdem bis laufend aufhält und dort seinen Arztberuf als niedergelassener Arzt für römisch 40 und als römisch 40 ausübt, seine Kammerangehörigkeit bzw. -zugehörigkeit zur römisch 40 endete. Die Zusammenschau der relevanten Bestimmungen der §§ 14c Abs. 2 Z 1 GSVG und des § 68 Abs. 4 Ärztegesetz legt die denklogische Schlussfolgerung nahe, dass damit auch seine Kammermitgliedschaft, von der in § 14c Abs. 2 Z 1 GSVG die Rede ist, und damit auch die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG, die er (noch) als Kammerangehöriger bzw. Mitglied der XXXX begründet hatte und an seine Zugehörigkeit zu dieser Länderkammer verknüpft war, endete. Die Zusammenschau der relevanten Bestimmungen der Paragraphen 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG und des Paragraph 68, Absatz 4, Ärztegesetz legt die denklogische Schlussfolgerung nahe, dass damit auch seine Kammermitgliedschaft, von der in Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG die Rede ist, und damit auch die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG, die er (noch) als Kammerangehöriger bzw. Mitglied der römisch 40 begründet hatte und an seine Zugehörigkeit zu dieser Länderkammer verknüpft war, endete. Das hat auch die SVS zutreffend erkannt, als sie dem BF mit Schreiben vom XXXX mitteilte, dass sie wegen der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft in XXXX nunmehr davon ausgehe, dass seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit XXXX geendet habe. Das hat auch die SVS zutreffend erkannt, als sie dem BF mit Schreiben vom römisch 40 mitteilte, dass sie wegen der Beendigung seiner Kammermitgliedschaft in römisch 40 nunmehr davon ausgehe, dass seine Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit römisch 40 geendet habe. Wenn in diesem Schreiben von einer „vorläufigen“ Beendigung der „Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG“ die Rede ist, steht diese Auffassung dem Antragsprinzip, das der Bestimmung des § 14a GSVG innewohnt, entgegen, zumal eine „vorläufige“ Beendigung der Versicherung die Option des automatischen Wiederauflebens der freiwilligen Selbstversicherung zum Inhalt hätte. Wenn in diesem Schreiben von einer „vorläufigen“ Beendigung der „Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG“ die Rede ist, steht diese Auffassung dem Antragsprinzip, das der Bestimmung des Paragraph 14 a, GSVG innewohnt, entgegen, zumal eine „vorläufige“ Beendigung der Versicherung die Option des automatischen Wiederauflebens der freiwilligen Selbstversicherung zum Inhalt hätte. Nach den bisherigen Ausführungen wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, den BF im bezogenen Schreiben vom XXXX darüber aufzuklären, dass die fortgesetzte freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a Abs. 1 GSVG die Stellung eines neuen Antrags voraussetzt und diese erst nach Stellung eines solchen Antrags eintreten kann (sic GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., § 14a GSVG Rz 3; SEDLACEK in NEUMANN, GSVG, § 14a GSVG Rz 2). Wie schon oben ausgeführt, folgt aus dem Antragsprinzip, dass der belangten Behörde, die für die Durchführung der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG zuständig ist, die Möglichkeit der amtswegigen Einbeziehung des Beschwerdeführers in diese nach seinem (nicht nur vorübergehenden) Wechsel in die XXXX verwehrt ist. Nach den bisherigen Ausführungen wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, den BF im bezogenen Schreiben vom römisch 40 darüber aufzuklären, dass die fortgesetzte freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, GSVG die Stellung eines neuen Antrags voraussetzt und diese erst nach Stellung eines solchen Antrags eintreten kann (sic GLOWACKA in SONNTAG, GSVG/SVSG,
- Aufl., Paragraph 14 a, GSVG Rz 3; SEDLACEK in NEUMANN, GSVG, Paragraph 14 a, GSVG Rz 2). Wie schon oben ausgeführt, folgt aus dem Antragsprinzip, dass der belangten Behörde, die für die Durchführung der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG zuständig ist, die Möglichkeit der amtswegigen Einbeziehung des Beschwerdeführers in diese nach seinem (nicht nur vorübergehenden) Wechsel in die römisch 40 verwehrt ist. 3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG de facto von Amts XXXX einbezogen, obwohl dieser nach Beendigung derselben nach erfolgtem Umzug in die Steiermark und seiner Anmeldung bei der XXXX am XXXX keinen neuerlichen Antrag auf die Einbeziehung in die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG gestellt hat. Diese Vorgehensweise erweist sich als unberechtigt und erweist sich daher die Beschwerde als begründet und berechtigt.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG de facto von Amts römisch 40 einbezogen, obwohl dieser nach Beendigung derselben nach erfolgtem Umzug in die Steiermark und seiner Anmeldung bei der römisch 40 am römisch 40 keinen neuerlichen Antrag auf die Einbeziehung in die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG gestellt hat. Diese Vorgehensweise erweist sich als unberechtigt und erweist sich daher die Beschwerde als begründet und berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da trotz eingehender Recherchen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage nach dem Schicksal einer freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a GSVG nach erfolgtem (nicht nur vorübergehendem) Umzug eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. eines Wohnsitzarztes in ein anderes Bundesland und damit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer dieses Bundeslandes auseinandersetzen würde, nicht gefunden werden konnte, weshalb eine solche vom erkennenden Gericht als fehlend angenommen wird und eine Klärung dieser Frage durchaus von tragender bzw. grundsätzlicher Bedeutung sein kann.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da trotz eingehender Recherchen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage nach dem Schicksal einer freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, GSVG nach erfolgtem (nicht nur vorübergehendem) Umzug eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. eines Wohnsitzarztes in ein anderes Bundesland und damit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer dieses Bundeslandes auseinandersetzen würde, nicht gefunden werden konnte, weshalb eine solche vom erkennenden Gericht als fehlend angenommen wird und eine Klärung dieser Frage durchaus von tragender bzw. grundsätzlicher Bedeutung sein kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2307093.1.00