Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate und 14 Tage bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. 2. Vom 13.01.2007 bis 12.02.2007 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien
Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate und 14 Tage bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Vom 05.11.2007 bis zu seiner bedingten Entlassung am 19.08.2008 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde am 22.11.2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien
Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und vierzehn Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wieder
Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 25.01.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer
Paragraphen 27, 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
Am 03.04.2024 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.47. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 27, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Mit angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung.
1 SMG bis 25.01.2013 einen Strafaufschub um sich einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer Psychotherapie zu unterziehen.Mit Beschluss vom 14.03.2011 gewährte das Vollzugsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis 25.01.2013 einen Strafaufschub um sich einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer Psychotherapie zu unterziehen. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2024 in der Unterführung eines Bahnhofs einer anderen Person eine Kugel Kokain mit nicht mehr festzustellendem Gewicht für EUR 20,00 und zwei weiteren unbekannten Abnehmern eine Kugel Kokain sowie zwei Kugeln Heroin für insgesamt EUR 60,00 überließ. Außerdem hielt der Beschwerdeführer ein Säckchen Kokain zu 0,9 Gramm brutto und ein Säckchen Heroin zu 1,0 Gramm brutto zum Verkauf bereit und beging damit den Versuch des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen bei aggravierender Wirkung sowie die Tatbegehung innerhalb der Probezeit. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 80,00 für verfallen erklärt. Die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.09.2021 gewährte Probezeit von drei Jahren wurde auf fünf Jahre verlängert. Von 02.04.2024 bis 31.02.2025 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Anschließend verbüßte er bis zum 14.02.2025 eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtzahlung einer Verwaltungsstrafe. Während der Verbüßung der Haftstrafen besuchten ihn seine Ehefrau und seine Schwiegermutter regelmäßig. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23.04.2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23.04.2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 13.07.2021 und 29.02.2024 Grundversorgungsleistungen im Gesamtwert von EUR 15.244,88 in Anspruch nahm, indem er, beginnend mit 04.10.2006, vor dem damaligen Bundeasylamt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Bundesverwaltungsgericht sowie den österreichischen Gerichten wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität machte und behauptete, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein, um eine Rückführung nach Nigeria zu verhindern und sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Antragsformulars und der früheren Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen bis zum Jahr 2013 bekannt war, dass es sich nicht um die Beantragung karitativer Leistungen, sondern von Leistungen der Grundversorgung handelte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die faktisch geständige Verantwortung, die Zusatzstrafe sowie eine einschlägige Vorstrafe.
4 Z 11 FPG fällt unter den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen unter anderem der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, Rn. 7).
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG fällt unter den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen unter anderem der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, Rn. 7). Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt zwar eine gewisse Nachhaltigkeit voraus, wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft iSd. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern; weiters begründet auch schon eine ernsthafte, objektiv nicht aussichtslose Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft. Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer ist nur dann für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft, sondern auf Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt wird (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343, Rn. 23, mwN).Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt zwar eine gewisse Nachhaltigkeit voraus, wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft iSd. Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern; weiters begründet auch schon eine ernsthafte, objektiv nicht aussichtslose Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft. Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer ist nur dann für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft, sondern auf Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt wird vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343, Rn. 23, mwN). Im gegenständlichen Fall gab die Ehefrau des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin ist, an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachging, weil sie zu diesem Zeitpunkt in Karenz war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie sich dort um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht oder dies überhaupt beabsichtigt hätte, sodass zu prüfen ist, ob sie ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen hat.Im gegenständlichen Fall gab die Ehefrau des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin ist, an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachging, weil sie zu diesem Zeitpunkt in Karenz war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie sich dort um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht oder dies überhaupt beabsichtigt hätte, sodass zu prüfen ist, ob sie ihr Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen hat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte von Mitte April 2007 bis zumindest Anfang des Jahres 2008, sohin etwa neun Monate, in Spanien, war dort auch behördlich gemeldet und nahm medizinische Leistungen in Anspruch, indem sie dort ein Kind zur Welt brachte und die Untersuchungen des Kindes in den ersten Lebensmonaten sowie zahlreiche Impfungen durchführen ließ. Aufgrund der von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegten spanischen Krankenversicherungskarte für sich und ihr Kind ist auch davon auszugehen, dass sie dort über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, zumal die zuvor beschriebenen Behandlungen durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während des Verfahrens außerdem an, dass sie in Spanien keine Sozialleistungen bezogen habe und regelmäßig Überweisungen von ihrer Mutter in Österreich auf ihr spanisches Konto erhielt, was auch aus einem von ihr vorgelegten Kontoauszug hervorgeht. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau während ihres Aufenthaltes in Spanien noch gar nicht kannte und die Ehe erst im Jahr 2019, sohin elf Jahre nach der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich, begründet wurde, kommt für die Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rn. 7, mwN). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Aufenthalt in Spanien von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sodass der Beschwerdeführer
4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte von Mitte April 2007 bis zumindest Anfang des Jahres 2008, sohin etwa neun Monate, in Spanien, war dort auch behördlich gemeldet und nahm medizinische Leistungen in Anspruch, indem sie dort ein Kind zur Welt brachte und die Untersuchungen des Kindes in den ersten Lebensmonaten sowie zahlreiche Impfungen durchführen ließ. Aufgrund der von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegten spanischen Krankenversicherungskarte für sich und ihr Kind ist auch davon auszugehen, dass sie dort über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, zumal die zuvor beschriebenen Behandlungen durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während des Verfahrens außerdem an, dass sie in Spanien keine Sozialleistungen bezogen habe und regelmäßig Überweisungen von ihrer Mutter in Österreich auf ihr spanisches Konto erhielt, was auch aus einem von ihr vorgelegten Kontoauszug hervorgeht. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau während ihres Aufenthaltes in Spanien noch gar nicht kannte und die Ehe erst im Jahr 2019, sohin elf Jahre nach der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich, begründet wurde, kommt für die Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rn. 7, mwN). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Aufenthalt in Spanien von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sodass der Beschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots:
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Nach Abs. 2 leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Nach Absatz 2, leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1 BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit fast 19 Jahren durchgehend in Österreich auf, weshalb vorweg zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer hält sich seit fast 19 Jahren durchgehend in Österreich auf, weshalb vorweg zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist zunächst davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 19, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist zunächst davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 19, mwN). Der Beschwerdeführer stützte seinen Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag, der sich im Jahr 2009 letztlich als unbegründet erwies. Anschließend ist es dem Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren nur deshalb gelungen, in Österreich zu bleiben, weil er wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft machte, wodurch seine Abschiebung nicht realisiert werden konnte und er in Österreich geduldet wurde. Da ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
1a Z 3 FPG jedenfalls nicht vorliegt, wenn ein Fremder nach § 46a FPG geduldet ist und der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren auch sonst nicht legalisieren konnte, kommt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist daher, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss.Der Beschwerdeführer stützte seinen Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag, der sich im Jahr 2009 letztlich als unbegründet erwies. Anschließend ist es dem Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren nur deshalb gelungen, in Österreich zu bleiben, weil er wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft machte, wodurch seine Abschiebung nicht realisiert werden konnte und er in Österreich geduldet wurde. Da ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG jedenfalls nicht vorliegt, wenn ein Fremder nach Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren auch sonst nicht legalisieren konnte, kommt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist daher, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der notwendigen Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, Rn. 15, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der notwendigen Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, Rn. 15, mwN). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünf Mal, zuletzt am 23.04.2024, wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, wobei er in unzähligen Angriffen jeweils unterschiedlichen Abnehmern, darunter auch zwei verdeckten Ermittlern, Kokain und Heroin verkaufte. Weder die Verlängerung der Probezeit, noch der Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und auch die einmal gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufweist und nicht davor zurückschreckt, die Suchtmittelabhängigkeit anderer zu fördern, um sich dadurch ein Einkommen zu verschaffen. Das Gericht verkennt nicht, dass der dem Beschwerdeführer gewährte Strafaufschub zur Absolvierung einer Therapie zunächst erfolgreich zu sein schien, zumal der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat. Aufgrund der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2021 und der beinahe drei Jahre später erfolgten, neuerlichen Verurteilung wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und des damit verbundenen einschlägigen Rückfalls, ist jedoch kein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers eingetreten. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die österreichischen Behörden und Gerichte über einen Zeitraum von etwa 18 Jahren hinsichtlich seiner Herkunft und Identität zu täuschen, wodurch die beabsichtigte Abschiebung vereitelt wurde und der Beschwerdeführer versuchte, sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zweimal, nämlich im Jahr 2015 und im Jahr 2020, in anderen EU-Ländern Reisepässe ausstellen ließ und letztlich sogar vor der österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter seiner wahren Identität auftrat, während er diese gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin zurückhielt, zeigt, dass dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass er seine wahre Identität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst preisgab, nachdem diese aufgrund umfangreicher Ermittlungen bereits bekannt war. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass einer österreichischen Gebietskörperschaft ein erheblicher Vermögensschaden in Höhe von mehr als EUR 15.000,00 entstand, weil der Beschwerdeführer Sozialleistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahm, die ihm aufgrund seines im Jahr 2009 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahrens und der auch sonst fehlenden Aufenthaltsgenehmigung überhaupt nicht zustanden, zumal dem Beschwerdeführer dies schon aufgrund des Bezugs von Grundversorgungsleistungen und der ausdrücklichen Bezeichnung des Antragsformulars bewusst sein musste. Soweit der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung damit rechtfertigte, dass er das Formular nicht verstanden und ihn ein Mitarbeiter der Caritas unterstützt habe, ist dies schon deshalb nicht glaubhaft, weil es dem Beschwerdeführer mehrmals gelungen ist, der Aufforderung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, zu einer schriftlichen Verständigung von der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, nachzukommen, wobei aus den übermittelten handschriftlichen Briefen, die in deutscher Sprache verfasst wurden, insbesondere aufgrund der grammatikalisch nicht ganz einwandfreien Ausdrucksweise eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um vom Beschwerdeführer selbst verfasste Stellungnahmen handelt. Aus dem bereits über längere Zeit hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten, insbesondere der beharrlichen Verschleierung seiner Identität über einen Zeitraum von insgesamt knapp 18 Jahren und der wiederholten Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einer Gebietskörperschaft entstandenen erheblichen Vermögensschaden sowie dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich, dass der Beschwerdeführer offenkundig versucht, sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen und sich durch Suchtmitteldelikte ein Einkommen zu verschaffen, ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Verhinderung der Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rn. 10, mwN).Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rn. 10, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst im Februar 2025 aus der Haft entlassen. Der seither vergangene Zeitraum von etwa drei Monaten ist jedenfalls zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Zudem konnten schon die zuvor verbüßten Haftstrafen keinen Gesinnungswandel bewirken, obwohl der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nicht straffällig wurde. Außerdem begründete der Beschwerdeführer seinen Rückfall in der mündlichen Verhandlung mit seiner Arbeitslosigkeit bzw. fehlenden Arbeitserlaubnis und der daraus resultierenden Mittellosigkeit, woran sich seither nichts geändert hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich in Zukunft wohlverhalten zu wollen, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, Rn. 13, mwN). Aufgrund der erst vor wenigen Monaten verbüßten Strafhaft des Beschwerdeführers und seines trotz einer Unterbrechung von zehn Jahren erneuten strafrechtswidrigen Verhaltens, zuletzt im Jahr 2024, liegt ein beachtliches Wohlverhalten nicht vor.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich in Zukunft wohlverhalten zu wollen, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, Rn. 13, mwN). Aufgrund der erst vor wenigen Monaten verbüßten Strafhaft des Beschwerdeführers und seines trotz einer Unterbrechung von zehn Jahren erneuten strafrechtswidrigen Verhaltens, zuletzt im Jahr 2024, liegt ein beachtliches Wohlverhalten nicht vor. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest Oktober 2006, sohin seit beinahe 19 Jahren, in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wird allerdings durch die sieben strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die beharrlichen Falschangaben zu seiner Identität über einen Zeitraum von 18 Jahren maßgeblich relativiert, zumal aufgrund der falschen Identitätsangaben kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden konnte, die beabsichtigte Abschiebung vereitelt wurde und ihm über mehrere Jahre Duldungskarten unter seiner Alias-Identität ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt etwa seit seiner Entlassung aus der Haft mit ihr im gemeinsamen Haushalt zusammen, weshalb jedenfalls ein Familienleben vorliegt (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 19). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt etwa seit seiner Entlassung aus der Haft mit ihr im gemeinsamen Haushalt zusammen, weshalb jedenfalls ein Familienleben vorliegt vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186, Rn. 23, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186, Rn. 23, mwN). Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Ehefrau schon dadurch gemindert, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Österreich straffällig wurde, wobei angesichts der zahlreichen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt im Jahr 2024 und der vorangegangenen vier Verurteilung wegen vergleichbarer Delikte von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, seine Ehefrau und deren Kinder würden dazu beitragen, dass er nicht mehr rückfällig werde, ist entgegenzuhalten, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau im Zeitpunkt der letzten drei Verurteilungen bereits seit zehn Jahren bestand und auch die Ehe vor der Verurteilung wegen Diebstahls und der darauffolgenden Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der ungerechtfertigten Inanspruchnahme sozialer Leistungen sowie den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten geschlossen wurde. Dennoch entschloss sich der Beschwerdeführer erneut dazu, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ebenso wenig veranlasste die Ehe den Beschwerdeführer zur Offenlegung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Vielmehr erlangte dieses durch eigene umfangreiche Ermittlungen erst im Jahr 2024 und damit fünf Jahre nach der Eheschließung Kenntnis davon und gaben sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau an, die Ehe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus Angst, der Beschwerdeführer müsse Österreich verlassen, weiterhin verheimlicht zu haben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer „nur“ zum Verlassen und für den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes verpflichtet (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14, mwN), sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Familienleben mit seiner Ehefrau in einem anderen EU-Land, unter Einhaltung der dort geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsregelungen, fortzuführen.Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer „nur“ zum Verlassen und für den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes verpflichtet vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14, mwN), sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Familienleben mit seiner Ehefrau in einem anderen EU-Land, unter Einhaltung der dort geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsregelungen, fortzuführen. Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner im Vergleich dazu bloß geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Verhinderung der Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften und Täuschung der österreichischen Behörden) dringend geboten.Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner im Vergleich dazu bloß geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Verhinderung der Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften und Täuschung der österreichischen Behörden) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbots: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies damit, dass die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots seinem Gesamtfehlverhalten entspreche und dieser Zeitraum notwendig sei, um dem Beschwerdeführer den erforderlichen Gesinnungswandel zu ermöglichen.Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies damit, dass die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots seinem Gesamtfehlverhalten entspreche und dieser Zeitraum notwendig sei, um dem Beschwerdeführer den erforderlichen Gesinnungswandel zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wurde die
2 FPG höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft.Im gegenständlichen Fall wurde die
Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft. Wie bereits oben unter 3.1.
3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalls sind nicht reversibel.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalls sind nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2307087.1.01
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