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{'item': 'I413 2307087-1'}

Obsah (11)Art 133§ 27§ 34§ 18§ 39§ 2§ 67§ 9Art. 8§ 31§ 70

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlI413 2307087-1 Spruch, I413 2307087-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.10.2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er die Staatsbürgerschaft von Simbabwe besitze bzw von dort stamme, zwischenzeitig in Ghana gelebt habe und nicht aus Nigeria stammte.
  2. Vom 13.01.2007 bis 12.02.2007 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 27

SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate und 14 Tage bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. 2. Vom 13.01.2007 bis 12.02.2007 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien

Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate und 14 Tage bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.04.2007 verhängte diese gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Entscheidung ist seit 28.09.2007 rechtskräftig.
  2. Ein eingeholtes Sprachgutachtens vom 24.05.2007 ergab, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus Nigeria stammt.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
  4. Vom 05.11.2007 bis zu seiner bedingten Entlassung am 19.08.2008 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde am 22.11.2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien

§ 27SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und vierzehn Tagen verurteilt.6.

Vom 05.11.2007 bis zu seiner bedingten Entlassung am 19.08.2008 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft. Er wurde am 22.11.2007 vom Landesgericht für Strafsachen Wien

Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und vierzehn Tagen verurteilt.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2008 von Organen der Fremdenpolizei einvernommen, wobei der Beschwerdeführer erneut angab, Staatsbürger aus Simbabwe zu sein. Er sei noch nie in Nigeria gewesen.
  2. Am 11.03.2008 und neuerlich am 16.09.2008 beantragte die Bundespolizeidirektion Linz bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Simbabwe die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 wurde der Bescheid vom 24.07.2007 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
  4. Das aufgenommenen linguistischen Gutachten vom 20.04.2009 ergab, dass beim Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen sei.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.05.2009 hierzu ergänzend einvernommen und gab in dieser Einvernahme erneut an, Staatsbürger von Simbabwe zu sein und nicht aus Nigeria zu stammen.
  6. Vom 06.05.2009 bis 14.01.2010 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Justizhaft.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.06.2009 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.07.2009 die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab. Die Entscheidung erwuchs am 15.07.2009 in Rechtskraft.
  8. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer wieder an, noch nie in Nigeria gewesen zu sein.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wieder

§ 27SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.15.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wieder

Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

  1. Am 21.12.2009 suchte die Bundespolizeidirektion Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für Nigeria an.
  2. Vom 26.11.2010 bis 14.03.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Justizhaft.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 02.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus Simbabwe zu stammen.
  4. Am 25.01.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer

§§ 27, 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.19.

Am 25.01.2011 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer

Paragraphen 27, 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.

  1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 21.03.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Aufgrund erfolgreicher Berufung gegen diesen Bescheid wurde dieser durch den Bescheid des UVS vom 05.04.2011 behoben und der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen.
  2. Am 29.04.2011 wurde der Beschwerdeführer Organen der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab an Staatsbürger von Simbabwe zu sein, weshalb seine nigerianische Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden konnte.
  3. Am 02.05.2011 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bei der Botschaft Simbabwes erneut die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
  4. Am 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen ungeklärter Staatsbürgerschaft.
  5. Am 28.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete unter der Staatsangehörigkeit Simbabwe gültig bis zum 28.11.2013 ausgestellt.
  6. Am 23.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete unter der Staatsangehörigkeit Mongolei.
  7. Am 21.10.2013 erhielt der Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete unter der Staatsangehörigkeit Simbabwe gültig bis 21.01.2014 ausgestellt.
  8. Am 22.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots unter der Staatsangehörigkeit Simbabwe, den er am 25.09.2014 zurückzog.
  9. Am 26.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 08.10.2014 gültig bis zum 07.10.2015 ausgestellt wurde.
  10. Am 24.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 04.01.2016 gültig bis zum 03.01.2017 ausgestellt wurde.
  11. Am 13.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 25.01.2017 gültig bis zum 24.01.2018 ausgestellt wurde.
  12. Am 01.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 08.01.2018 gültig bis zum 07.01.2019 ausgestellt wurde.
  13. Am 03.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete, die ihm am 08.01.2019 gültig bis zum 07.01.2020 ausgestellt wurde.
  14. Am 15.07.2019 lief das Aufenthaltsverbot aus.
  15. Am 12.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete. In seiner Befragung am 12.03.2020 gab er an, aus Simbabwe zu stammen.
  16. Am 26.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, die ihm am 11.08.2021 gültig bis zum 11.08.2022 ausgestellt wurde.
  17. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
  18. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
  19. Am 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete. Am 02.08.2022 wurde ihm die verloren gegangene Duldungskarte ausgehändigt.
  20. Am 09.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete. Mit Ladungsbescheid vom 24.03.2023 wurde er zur Abklärung seiner Identität zu einem Telefoninterview der Botschaft Simbabwes geladen. Bei diesem Telefoninterview am 04.04.2023 wurde aufgrund seiner Angaben die Staatsangehörigkeit Simbabwe angezweifelt. Am 27.04.2023 wurde ihm eine Karte für Geduldete gültig bis 27.04.2024 ausgestellt.
  21. Mit Ladungsbescheid vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung seiner Identität zu einem Interviewtermin der Botschaft Nigerias geladen. Dieser Bescheid konnte nicht zugestellt werden, sodass er nicht zum Termin erschienen ist.
  22. Mit weiterem Ladungsbescheid vom 26.02.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Abklärung seiner Identität zu einem Interviewtermin der Botschaft Nigerias geladen. Beim Interviewtermin der Botschaft Nigerias am 08.03.2024 konnte aufgrund seiner Angaben die Staatsbürgerschaft Nigeria nicht bestätigt werden.
  23. Bei einem Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU am 08.03.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.
  24. Mit Verbalnote der Botschaft von Simbabwe vom 27.03.2024 wurde die Staatsbürgerschaft Simbabwe ausgeschlossen.
  25. Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
  26. Am 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und befindet sich seitdem in Justizhaft.
  27. Am 03.04.2024 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs 3 Z 1 BFA-VG.45.

Am 03.04.2024 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.

  1. Am 05.04.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die nigerianische Botschaft als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugestimmt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführer

§§ 27SMG, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.47. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 27, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

  1. Am 02.05.2024 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlasssung eines Schubhaftbescheides.
  2. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2024 Stellung. Er brachte zusammengefasst vor, dass er sich seit Oktober 2006 in Österreich befinde und seit 18.12.2012 geduldet sei. Er sei nicht verheiratet und habe kein Kind, wohne aber seit mehr als zwölf Jahren bei Helga SCH., die wie eine Mutter für ihn sei. Er stamme aus Harare, Simbabwe, habe derzeit keine Beschäftigung und lebe von Unterstützung durch die Caritas. Er sei krankenversichert. Er werde in seinem Heimatland Simbabwe politisch verfolgt. Er sei nicht ganz brav gewesen in Österreich, habe Drogenprobleme wegen falscher Entscheidungen und persönlichen Schwierigkeiten.
  3. Am 13.06.2024 zeigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Betruges und der unrechtmäßigen Inanspruchnahme sozialer Leistungen der Grundversorgung an.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts Graz vom 30.08.2024 wurde die bedingte Entlassung für den 22.10.2024 abgelehnt.
  5. Am 04.09.2024 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Beweisaufnahme vom 02.08.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Karte für Geduldete.
  6. In der am 18.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend seine Identität richtig sei. Er verstehe die Begründung für die Ablehnung des Antrages des Geduldeten, gab an, dass er Nigeria nach Simbabwe verlassen habe, deutete an, dass er sein sexuelles Interesse für Männer entdeckt habe, er sei die ganzen Jahre in Österreich gewesen, einmalig nach Paris gereist und nach Italien, um seine Frau zu heiraten. Er sei verheiratet. Seine Frau sei seine große Liebe und er wolle nicht von ihr getrennt werden. Er wohne seit 2016 bei deren Mutter. Im Feber 2019 sei er nach Venedig gefahren und habe dort geheiratet. Er habe kein Visum seit 2019 zur Einreise nach Österreich bekommen. Er sei keine Gefahr, depressiv, benötige noch Bewährung, um entlassen zu werden und lebe im Gefängnis.
  7. Am 18.09.2024 wurde von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
  8. Am 03.10.2024 langten bei der belangten Behörde Unterlagen des Standesamtes Wien-Donaustadt bezüglich der Heirat des Beschwerdeführers am 02.02.2019 in Italien und anschließend ehenamensrechtliche Erklärungen beim Standesamt Wien-Brigittenau vom 20.02.2019 ein.
  9. Mit Bescheid vom 14.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete vom 28.03.2024 ab. Diese Entscheidung ist seit 13.11.2024 rechtskräftig.
  10. Mit angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung.57.

Mit angefochtenem Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung.

  1. Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 03.01.2025 zugestellten Bescheid richten sich die am 27.01.2025 abgesendete Beschwerde der BBU und die am 31.01.2025 vom einschreitenden Rechtsanwalt des Beschwerdeführers abgesendete Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihr Freizügigkeitsreicht ausgeübt und hätte dem Beschwerdeführer ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuerkannt werden müssen. Es gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom Beschwerdeführer aus, er sei auch den Kindern der Ehegattin zum Vater geworden, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers deren psychische Stabilität gefährde. Auch könne nicht die Verwendung unrichtiger Identitätsdaten entgegengehalten werden, da ein Aufenthaltsverbot nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten solle, die nunmehr nicht mehr gefährdet werde, da er ja arbeiten dürfe.
  2. Am 05.02.2025 (Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht, eingelangt in der Außenstelle Innsbruck am 06.02.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerden und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben in Österreich: Der 44-jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum katholischen Glauben. Seine Identität fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Englisch. Zudem kann er sich sowohl schriftlich wie auch mündlich auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Im Jahr 2009 lernte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige kennen, mit der er seit 2011 eine Beziehung führt. Am 02.02.2019 heiratete der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in Italien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung und lebte von zumindest 12.04.2007 bis zumindest Anfang 2008 in Valencia, Spanien, wo sie am 13.05.2007 eines ihrer Kinder zur Welt brachte. Sie war während ihres Aufenthalts in Spanien in Karenz und bezog Kinderbetreuungsgeld sowie Familienbeihilfe aus Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr dort geborenes Kind waren während ihres Aufenthaltes krankenversichert. Zudem ließ die Ehefrau des Beschwerdeführers mehrere Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie Impfungen ihres Kindes in Spanien durchführen. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie in Spanien zu keinem Zeitpunkt nach. Der Beschwerdeführer ist seit 12.12.2006 mit kurzen Unterbrechungen von wenigen Tagen im Bundesgebiet gemeldet. Von 04.07.2011 bis 17.02.2025 war der Beschwerdeführer bei seiner Schwiegermutter gemeldet, hielt sich jedoch mehrmals wöchentlich auch über Nacht bei seiner Ehefrau auf. Seit 17.02.2025 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im selben Haushalt zusammen. Er hat ein väterliches Verhältnis zu seinen beiden Stiefkindern. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog zwischen 04.10.2006 und 31.03.2013 sowie von 13.07.2021 bis 29.02.2024 Grundversorgungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig und hat abgesehen von seiner Ehefrau und deren Kindern sowie seiner Schwiegermutter auch keine nennenswerten sozialen Kontakte. 1.
  5. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste spätestens Anfang Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 04.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei verwendete er den Namen XXXX , geboren am XXXX , und behauptete, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein. Der Beschwerdeführer reiste spätestens Anfang Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 04.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei verwendete er den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und behauptete, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein. Mit Bescheid vom 02.04.2007 erließ eine Bezirkshautmannschaft gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Die dagegen eingebrachte Berufung blieb erfolglos, sodass die Entscheidung am 28.09.2007 in Rechtskraft erwuchs. Bereits im Jahr 2007 wurde ein Sprachgutachten eingeholt, wonach der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus Nigeria stammt. Ebenso wurde im Jahr 2009 in einem linguistischen Gutachten festgestellt, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria stattfand. Dennoch blieb der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens bei seiner Behauptung, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde letztlich, nachdem der erstinstanzliche Bescheid vom 24.07.2007 im Zuge eines Berufungsverfahrens vom Asylgerichtshof aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 15.06.2009 zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos, sodass die Entscheidung am 15.07.2009 in Rechtskraft erwuchs. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet. Daraufhin versuchte die damals zuständige Behörde am 21.12.2009 für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für Nigeria zu erhalten, was erfolglos blieb. Im Zuge einer am 02.12.2010 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer abermals an, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein. Ab 21.03.2011 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 06.04.2011 wurde er aufgrund einer erfolgreichen Schubhaftbeschwerde entlassen. Ein am 29.04.2011 erfolgter weiterer Versuch, für den Beschwerdeführer ein nigerianisches Heimreisezertifikat zu erlangen, scheiterte, weil der Beschwerdeführer auch vor der nigerianischen Vertretungsbehörde behauptete, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein. Am 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und stützte dies darauf, dass seine Abschiebung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Dem Antrag wurde entsprochen, sodass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund mehrerer Verlängerungsanträge von 28.11.2012 bis 27.04.2024 im Besitz einer Karte für Geduldete war. Die dem Beschwerdeführer ausgestellten Karten lauteten durchwegs auf den Namen XXXX , geboren am XXXX . Als Staatsangehörigkeit war darin Simbabwe angeführt.Am 19.10.2012 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und stützte dies darauf, dass seine Abschiebung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Dem Antrag wurde entsprochen, sodass der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund mehrerer Verlängerungsanträge von 28.11.2012 bis 27.04.2024 im Besitz einer Karte für Geduldete war. Die dem Beschwerdeführer ausgestellten Karten lauteten durchwegs auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Als Staatsangehörigkeit war darin Simbabwe angeführt. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Paris, wo ihm am 24.06.2015 ein bis 23.06.2020 gültiger Reisepass ausgestellt wurde, der auf den tatsächlichen Namen des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , lautete und die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dokumentierte. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Paris, wo ihm am 24.06.2015 ein bis 23.06.2020 gültiger Reisepass ausgestellt wurde, der auf den tatsächlichen Namen des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , lautete und die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dokumentierte. Am 25.04.2019 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer keine Unterkunft bzw. keinen ausreichenden Lebensunterhalt nachweisen konnte. Am 25.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Rom ein bis 24.11.2025 gültiger Reisepass ausgestellt, wobei er mit seinem tatsächlichen Namen und Geburtsdatum sowie der nigerianischen Staatsangehörigkeit auftrat. Am 02.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, wobei er seinen tatsächlichen Namen, XXXX , geboren am XXXX , verwendete und auch seine nigerianische Staatsagehörigkeit offenlegte. Den Antrag wies die zuständige Behörde mit Bescheid vom 12.09.2022 ab, weil Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und er den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen auf Sprachniveau A1 nicht erbrachte.Am 02.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, wobei er seinen tatsächlichen Namen, römisch 40 , geboren am römisch 40 , verwendete und auch seine nigerianische Staatsagehörigkeit offenlegte. Den Antrag wies die zuständige Behörde mit Bescheid vom 12.09.2022 ab, weil Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und er den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen auf Sprachniveau A1 nicht erbrachte. Ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 09.12.2022 ist noch unerledigt. Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der simbabwischen Vertretungsbehörde mit Sitz in der Schweiz per Video einvernommen. Da der Beschwerdeführer dabei angab, keine Geburtsurkunde zu haben, in Simbabwe jedoch jeder Staatsbürger bei der Geburt einen „birth report“ samt zugewiesener Nummer erhält und es sich beim vom Beschwerdeführer verwendeten Nachnamen „ XXXX “ um keinen simbabwischen Familiennamen handelt, bezweifelte die Vertretungsbehörde die simbabwische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der simbabwischen Vertretungsbehörde mit Sitz in der Schweiz per Video einvernommen. Da der Beschwerdeführer dabei angab, keine Geburtsurkunde zu haben, in Simbabwe jedoch jeder Staatsbürger bei der Geburt einen „birth report“ samt zugewiesener Nummer erhält und es sich beim vom Beschwerdeführer verwendeten Nachnamen „ römisch 40 “ um keinen simbabwischen Familiennamen handelt, bezweifelte die Vertretungsbehörde die simbabwische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 27.03.2024 teilte die Vertretungsbehörde der Republik Simbabwe endgültig mit, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatsangehöriger von Simbabwe identifiziert werden kann. Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den vorerst letzten Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte, gab sich dabei wiederum als XXXX , geboren am XXXX , aus und führte als Staatsangehörigkeit abermals Simbabwe an.Am 28.03.2024 stellte der Beschwerdeführer den vorerst letzten Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte, gab sich dabei wiederum als römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus und führte als Staatsangehörigkeit abermals Simbabwe an. Erst am 05.04.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer Mitteilung über einen in Italien ausgestellten Aufenthaltstitel bekannt, dass der Beschwerdeführer XXXX heißt, tatsächlich nigerianischer Staatangehöriger ist und am XXXX geboren wurde.Erst am 05.04.2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer Mitteilung über einen in Italien ausgestellten Aufenthaltstitel bekannt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heißt, tatsächlich nigerianischer Staatangehöriger ist und am römisch 40 geboren wurde. Der Beschwerdeführer selbst gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstmals in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2024, eingelangt am 18.09.2024, seine tatsächliche Identität samt nigerianischer Staatsangehörigkeit bekannt. Am 18.09.2024 stellte die nigerianische Vertretungsbehörde dem Beschwerdeführer unter seiner richtigen Identität ein bis 30.10.2024 gültiges Heimreisezertifikat aus. Mit Bescheid vom 14.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Duldungskarte vom 28.03.2024 mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen ab. Der Beschwerdeführer machte vor dem damaligen Bundesasylamt und in weiterer Folge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den österreichischen Strafgerichten bewusst falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft in Österreich, um einer Abschiebung zu entgehen und sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen. 1.
  6. Zum strafrechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.02.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 14 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 14 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.02.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 14 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 14 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer bis 12.01.2007 einer anderen Person mehrere Kugeln Kokain zu je 1,1 Gramm brutto á EUR 50,00 sowie verschiedenen weiteren Personen ab Herbst 2006 in vielfachen Angriffen 30 Kugeln Kokain überließ. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafzumessung das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend den wiederholten Verkauf. Von 13.01.2007 bis 12.02.2007 verbüßte der Beschwerdeführer den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 14 Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 05.02.2007 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 14 Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 05.02.2007 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2007 zwei Kugeln Kokain zu 2,2 Gramm brutto an zwei verdeckte Ermittler für insgesamt EUR 100,00 und im Zeitraum von Anfang Oktober 2007 bis 03.11.2007 weitere sieben Kugeln Kokain an unbekannte Abnehmer zum Preis von insgesamt EUR 440,00 verkaufte. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und den wiederholten Verkauf hingegen als erschwerend. Ab 03.11.2007 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am 20.09.2008 wurde er aus der Strafhaft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20.06.2008 gewährte bedingte Entlassung widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20.06.2008 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Ende Dezember 2008 bis Anfang Mai 2009 mehreren Abnehmern etwa 40 Gramm Heroin mit etwa 1,2 Gramm Reinsubstanz sowie 26 Gramm Kokain mit etwa 6,5 Gramm Reinsubstanz überließ. Von 05.05.2009 bis 14.01.2010 war der Beschwerdeführer inhaftiert. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einem Abnehmer von Ende September 2010 bis 22.11.2010 zumindest 240 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad in Straßenqualität von zumindest 20 % sowie 10 Gramm Heroin mit zumindest einem durchschnittlichen Reinheitsgerad in Straßenqualität von 1-2 % überließ und am 24.11.2010 15 Gramm Kokain mit zumindest einem durchschnittlichen Reinheitsgrad in Straßenqualität von 20 % zu überlassen versuchte. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt an Suchtmittel gewöhnt und beging die Straftat vorwiegend um sich Suchtmittel für seinen eigenen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem erwarb und besaß der Beschwerdeführer ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 14.01.2010 bis 24.11.2010 Kokain und Cannabis, das er ausschließlich selbst konsumierte. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafzumessung das überwiegend reumütige Geständnis, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Begehung während des Strafaufschubs zur vorherigen Strafe. Von 24.11.2010 bis 14.03.2011 befand sich der Beschwerdeführer erneut in Haft. Mit Beschluss vom 14.03.2011 gewährte das Vollzugsgericht dem Beschwerdeführer

§ 39Abs.

1 SMG bis 25.01.2013 einen Strafaufschub um sich einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer Psychotherapie zu unterziehen.Mit Beschluss vom 14.03.2011 gewährte das Vollzugsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis 25.01.2013 einen Strafaufschub um sich einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, einer ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung sowie einer Psychotherapie zu unterziehen. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2024 in der Unterführung eines Bahnhofs einer anderen Person eine Kugel Kokain mit nicht mehr festzustellendem Gewicht für EUR 20,00 und zwei weiteren unbekannten Abnehmern eine Kugel Kokain sowie zwei Kugeln Heroin für insgesamt EUR 60,00 überließ. Außerdem hielt der Beschwerdeführer ein Säckchen Kokain zu 0,9 Gramm brutto und ein Säckchen Heroin zu 1,0 Gramm brutto zum Verkauf bereit und beging damit den Versuch des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis sowie den teilweisen Versuch als mildernd, als erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen bei aggravierender Wirkung sowie die Tatbegehung innerhalb der Probezeit. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen und ein Geldbetrag von EUR 80,00 für verfallen erklärt. Die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.09.2021 gewährte Probezeit von drei Jahren wurde auf fünf Jahre verlängert. Von 02.04.2024 bis 31.02.2025 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Anschließend verbüßte er bis zum 14.02.2025 eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtzahlung einer Verwaltungsstrafe. Während der Verbüßung der Haftstrafen besuchten ihn seine Ehefrau und seine Schwiegermutter regelmäßig. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23.04.2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, FPG unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 23.04.2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 13.07.2021 und 29.02.2024 Grundversorgungsleistungen im Gesamtwert von EUR 15.244,88 in Anspruch nahm, indem er, beginnend mit 04.10.2006, vor dem damaligen Bundeasylamt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Bundesverwaltungsgericht sowie den österreichischen Gerichten wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität machte und behauptete, Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein, um eine Rückführung nach Nigeria zu verhindern und sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Antragsformulars und der früheren Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen bis zum Jahr 2013 bekannt war, dass es sich nicht um die Beantragung karitativer Leistungen, sondern von Leistungen der Grundversorgung handelte. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die faktisch geständige Verantwortung, die Zusatzstrafe sowie eine einschlägige Vorstrafe.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben in Österreich: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie seines in Rom ausgestellten Reisepasses. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus den im Akt erliegenden von ihm übermittelten handschriftlichen Stellungnahmen zu seinem Verfahren, zum anderen aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben während der mündlichen Verhandlung, wonach er sich mit seiner Ehefrau sowohl auf Deutsch wie auch auf Englisch unterhalte und einer kurzen Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers ergeben aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die mit jenen seiner Ehefrau übereinstimmen. Die Heirat in Italien geht aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie der italienischen Heiratsurkunde sowie dem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Heiratseintrag hervor. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in Spanien ergeben sich aus ihren glaubhaften und übereinstimmenden Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den von ihr vorgelegten spanischen Dokumenten und Unterlagen, insbesondere der Hauptwohnsitzbestätigung des Magistrats Valencia vom 12.04.2007 und der Bestätigung der Registrierung eines EU-Bürgers sowie den Kopien des Mutter-Kind-Passes und der Krankenversicherungskarten. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers stützt sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Aufenthalt bei seiner Ehefrau sowie dem Verhältnis zu deren Kindern beruhen auf den insoweit übereinstimmen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und deren Tochter in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen geht aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Grundversorgungsinformationssystem sowie der Sozialversicherungsdatenbank hervor. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder ehrenamtlich tätig ist noch nennenswerte soziale Kontakte hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht. 2.
  3. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und seinen diesbezüglichen Angaben zu Identität und Herkunft, den im Zuge dessen eingeholten Sprachgutachten sowie dem im Jahr 2007 erlassenen Rückkehrverbot stützen sich auf den vorgelegten Asylakt, insbesondere die Bescheide des Bundesasylamts vom 24.07.2007 und 15.06.2009, die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 11.12.2008 und 13.07.2009 und den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 02.04.
  4. Die Feststellungen zu den erfolglosen Versuchen, für den Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2011 ein nigerianisches Heimreisezertifikat zu erlangen sowie zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge einer Einvernahme im Jahr 2010 beruhen auf dem im Verwaltungsakt diesbezüglich dokumentierten Schriftverkehr sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 02.12.
  5. Die Feststellungen zur Schubhaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Festnahmeauftrag, der Schubhaftbeschwerde sowie der Entlassungsbestätigung. Die Feststellungen zur Duldung gehen aus den im Verwaltungsakt enthaltenen (Verlängerungs-)Anträgen des Beschwerdeführers sowie den Kopien der Duldungskarten hervor. Die Feststellungen zu den Reisepässen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Kopien derselben. Die Feststellungen zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gründen sich zweifelsfrei auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister in Verbindung mit dem von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde übermittelten Bescheid vom 12.09.2022 und dem ebenfalls übermittelten Antrag vom 09.12.
  6. Aus dem Auszug des zentralen Fremdenregisters ist ersichtlich, dass der zuletzt gestellte Antrag noch nicht erledigt wurde. Die Feststellungen zum Videointerview bei der Botschaft von Simbabwe und den von dieser gewonnenen Erkenntnissen stützen sich auf das im Verwaltungsakt erliegende E-Mail vom 04.04.
  7. Die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer nicht als simbabwischer Staatsangehöriger identifiziert werden kann, stützt sich auf die entsprechende Verbalnote der simbabwischen Vertretungsbehörde. Der Antrag auf Duldung vom 28.03.2024 und dessen Abweisung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt diesbezüglich erliegenden Schriftstücken. Die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers geht aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsakt dokumentierten Schriftverkehr hervor. Die Feststellung zum Heimreisezertifikat ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie desselben sowie dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2025 zu, dass er angegeben habe, aus Simbabwe zu stammen, um nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden. Ebenso habe er seine Heirat für sich behalten und sich in Paris und Rom Reisepässe ausstellen lassen, damit die Behörden keine Kenntnis von seiner wahren Identität erlangen. Der Beschwerdeführer brachte damit eindeutig selbst zum Ausdruck, dass er seine wahre Identität und seinen wahren Herkunftsstaat in vollem Bewusstsein für sich behielt und um einer Abschiebung zu entgehen. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich vor dem für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als simbabwischer Staatsangehöriger auftrat, während er vor den Vertretungsbehörden seines Heimatlandes im Ausland keinerlei Bedenken hatte, seine Identität und Herkunft offenzulegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht bekanntgegeben worden sei, damit er die Duldungskarte nicht verliert. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft absichtlich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts verschleierte. 2.
  8. Zum strafrechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu den Straftaten des Beschwerdeführers und seinen Haftaufenthalten ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug, den im Verwaltungs- und Gerichtsakt erliegenden Gerichtsurteilen und Vollzugsinformationen sowie den im Auszug aus dem zentralen Melderegister dokumentierten behördlichen Meldungen in verschiedenen Haftanstalten. Die Besuche der Ehefrau und Schwiegermutter des Beschwerdeführers während seiner letzten Inhaftierung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Besucherliste sowie den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich damit decken.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  12. Zum Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen:

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG fällt unter den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen unter anderem der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, Rn. 7).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG fällt unter den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen unter anderem der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304, Rn. 7). Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt zwar eine gewisse Nachhaltigkeit voraus, wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft iSd. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern; weiters begründet auch schon eine ernsthafte, objektiv nicht aussichtslose Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft. Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer ist nur dann für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft, sondern auf Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt wird (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343, Rn. 23, mwN).Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt zwar eine gewisse Nachhaltigkeit voraus, wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft iSd. Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern; weiters begründet auch schon eine ernsthafte, objektiv nicht aussichtslose Arbeitssuche die Arbeitnehmereigenschaft. Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer ist nur dann für die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit erforderlich, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft, sondern auf Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt wird vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343, Rn. 23, mwN). Im gegenständlichen Fall gab die Ehefrau des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin ist, an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachging, weil sie zu diesem Zeitpunkt in Karenz war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie sich dort um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht oder dies überhaupt beabsichtigt hätte, sodass zu prüfen ist, ob sie ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen hat.Im gegenständlichen Fall gab die Ehefrau des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin ist, an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachging, weil sie zu diesem Zeitpunkt in Karenz war. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie sich dort um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht oder dies überhaupt beabsichtigt hätte, sodass zu prüfen ist, ob sie ihr Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen hat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte von Mitte April 2007 bis zumindest Anfang des Jahres 2008, sohin etwa neun Monate, in Spanien, war dort auch behördlich gemeldet und nahm medizinische Leistungen in Anspruch, indem sie dort ein Kind zur Welt brachte und die Untersuchungen des Kindes in den ersten Lebensmonaten sowie zahlreiche Impfungen durchführen ließ. Aufgrund der von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegten spanischen Krankenversicherungskarte für sich und ihr Kind ist auch davon auszugehen, dass sie dort über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, zumal die zuvor beschriebenen Behandlungen durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während des Verfahrens außerdem an, dass sie in Spanien keine Sozialleistungen bezogen habe und regelmäßig Überweisungen von ihrer Mutter in Österreich auf ihr spanisches Konto erhielt, was auch aus einem von ihr vorgelegten Kontoauszug hervorgeht. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau während ihres Aufenthaltes in Spanien noch gar nicht kannte und die Ehe erst im Jahr 2019, sohin elf Jahre nach der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich, begründet wurde, kommt für die Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rn. 7, mwN). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Aufenthalt in Spanien von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sodass der Beschwerdeführer

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte von Mitte April 2007 bis zumindest Anfang des Jahres 2008, sohin etwa neun Monate, in Spanien, war dort auch behördlich gemeldet und nahm medizinische Leistungen in Anspruch, indem sie dort ein Kind zur Welt brachte und die Untersuchungen des Kindes in den ersten Lebensmonaten sowie zahlreiche Impfungen durchführen ließ. Aufgrund der von der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegten spanischen Krankenversicherungskarte für sich und ihr Kind ist auch davon auszugehen, dass sie dort über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, zumal die zuvor beschriebenen Behandlungen durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab während des Verfahrens außerdem an, dass sie in Spanien keine Sozialleistungen bezogen habe und regelmäßig Überweisungen von ihrer Mutter in Österreich auf ihr spanisches Konto erhielt, was auch aus einem von ihr vorgelegten Kontoauszug hervorgeht. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau während ihres Aufenthaltes in Spanien noch gar nicht kannte und die Ehe erst im Jahr 2019, sohin elf Jahre nach der Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich, begründet wurde, kommt für die Begründung des Angehörigenverhältnisses keine Relevanz zu vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115, Rn. 7, mwN). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihren Aufenthalt in Spanien von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, sodass der Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Nach Abs. 2 leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Nach Absatz 2, leg. cit. kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit fast 19 Jahren durchgehend in Österreich auf, weshalb vorweg zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer hält sich seit fast 19 Jahren durchgehend in Österreich auf, weshalb vorweg zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung gelangt. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist zunächst davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 19, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist zunächst davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 19, mwN). Der Beschwerdeführer stützte seinen Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag, der sich im Jahr 2009 letztlich als unbegründet erwies. Anschließend ist es dem Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren nur deshalb gelungen, in Österreich zu bleiben, weil er wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft machte, wodurch seine Abschiebung nicht realisiert werden konnte und er in Österreich geduldet wurde. Da ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31Abs.

1a Z 3 FPG jedenfalls nicht vorliegt, wenn ein Fremder nach § 46a FPG geduldet ist und der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren auch sonst nicht legalisieren konnte, kommt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist daher, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss.Der Beschwerdeführer stützte seinen Aufenthalt zunächst auf einen Asylantrag, der sich im Jahr 2009 letztlich als unbegründet erwies. Anschließend ist es dem Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Jahren nur deshalb gelungen, in Österreich zu bleiben, weil er wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität und Herkunft machte, wodurch seine Abschiebung nicht realisiert werden konnte und er in Österreich geduldet wurde. Da ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG jedenfalls nicht vorliegt, wenn ein Fremder nach Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren auch sonst nicht legalisieren konnte, kommt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist daher, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der notwendigen Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, Rn. 15, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der notwendigen Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, Rn. 15, mwN). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünf Mal, zuletzt am 23.04.2024, wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, wobei er in unzähligen Angriffen jeweils unterschiedlichen Abnehmern, darunter auch zwei verdeckten Ermittlern, Kokain und Heroin verkaufte. Weder die Verlängerung der Probezeit, noch der Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und auch die einmal gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie aufweist und nicht davor zurückschreckt, die Suchtmittelabhängigkeit anderer zu fördern, um sich dadurch ein Einkommen zu verschaffen. Das Gericht verkennt nicht, dass der dem Beschwerdeführer gewährte Strafaufschub zur Absolvierung einer Therapie zunächst erfolgreich zu sein schien, zumal der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat. Aufgrund der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Jahr 2021 und der beinahe drei Jahre später erfolgten, neuerlichen Verurteilung wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und des damit verbundenen einschlägigen Rückfalls, ist jedoch kein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers eingetreten. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die österreichischen Behörden und Gerichte über einen Zeitraum von etwa 18 Jahren hinsichtlich seiner Herkunft und Identität zu täuschen, wodurch die beabsichtigte Abschiebung vereitelt wurde und der Beschwerdeführer versuchte, sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zweimal, nämlich im Jahr 2015 und im Jahr 2020, in anderen EU-Ländern Reisepässe ausstellen ließ und letztlich sogar vor der österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter seiner wahren Identität auftrat, während er diese gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin zurückhielt, zeigt, dass dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt. Dafür spricht im Übrigen auch, dass er seine wahre Identität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst preisgab, nachdem diese aufgrund umfangreicher Ermittlungen bereits bekannt war. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass einer österreichischen Gebietskörperschaft ein erheblicher Vermögensschaden in Höhe von mehr als EUR 15.000,00 entstand, weil der Beschwerdeführer Sozialleistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahm, die ihm aufgrund seines im Jahr 2009 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahrens und der auch sonst fehlenden Aufenthaltsgenehmigung überhaupt nicht zustanden, zumal dem Beschwerdeführer dies schon aufgrund des Bezugs von Grundversorgungsleistungen und der ausdrücklichen Bezeichnung des Antragsformulars bewusst sein musste. Soweit der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung damit rechtfertigte, dass er das Formular nicht verstanden und ihn ein Mitarbeiter der Caritas unterstützt habe, ist dies schon deshalb nicht glaubhaft, weil es dem Beschwerdeführer mehrmals gelungen ist, der Aufforderung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, zu einer schriftlichen Verständigung von der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, nachzukommen, wobei aus den übermittelten handschriftlichen Briefen, die in deutscher Sprache verfasst wurden, insbesondere aufgrund der grammatikalisch nicht ganz einwandfreien Ausdrucksweise eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um vom Beschwerdeführer selbst verfasste Stellungnahmen handelt. Aus dem bereits über längere Zeit hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten, insbesondere der beharrlichen Verschleierung seiner Identität über einen Zeitraum von insgesamt knapp 18 Jahren und der wiederholten Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einer Gebietskörperschaft entstandenen erheblichen Vermögensschaden sowie dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich, dass der Beschwerdeführer offenkundig versucht, sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen und sich durch Suchtmitteldelikte ein Einkommen zu verschaffen, ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Verhinderung der Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rn. 10, mwN).Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224, Rn. 10, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst im Februar 2025 aus der Haft entlassen. Der seither vergangene Zeitraum von etwa drei Monaten ist jedenfalls zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Zudem konnten schon die zuvor verbüßten Haftstrafen keinen Gesinnungswandel bewirken, obwohl der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nicht straffällig wurde. Außerdem begründete der Beschwerdeführer seinen Rückfall in der mündlichen Verhandlung mit seiner Arbeitslosigkeit bzw. fehlenden Arbeitserlaubnis und der daraus resultierenden Mittellosigkeit, woran sich seither nichts geändert hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer auch eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich in Zukunft wohlverhalten zu wollen, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, Rn. 13, mwN). Aufgrund der erst vor wenigen Monaten verbüßten Strafhaft des Beschwerdeführers und seines trotz einer Unterbrechung von zehn Jahren erneuten strafrechtswidrigen Verhaltens, zuletzt im Jahr 2024, liegt ein beachtliches Wohlverhalten nicht vor.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich in Zukunft wohlverhalten zu wollen, ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008, Rn. 13, mwN). Aufgrund der erst vor wenigen Monaten verbüßten Strafhaft des Beschwerdeführers und seines trotz einer Unterbrechung von zehn Jahren erneuten strafrechtswidrigen Verhaltens, zuletzt im Jahr 2024, liegt ein beachtliches Wohlverhalten nicht vor. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) jedenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, mwN). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest Oktober 2006, sohin seit beinahe 19 Jahren, in Österreich auf. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wird allerdings durch die sieben strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die beharrlichen Falschangaben zu seiner Identität über einen Zeitraum von 18 Jahren maßgeblich relativiert, zumal aufgrund der falschen Identitätsangaben kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden konnte, die beabsichtigte Abschiebung vereitelt wurde und ihm über mehrere Jahre Duldungskarten unter seiner Alias-Identität ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt etwa seit seiner Entlassung aus der Haft mit ihr im gemeinsamen Haushalt zusammen, weshalb jedenfalls ein Familienleben vorliegt (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 19). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt etwa seit seiner Entlassung aus der Haft mit ihr im gemeinsamen Haushalt zusammen, weshalb jedenfalls ein Familienleben vorliegt vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195, Rn. 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186, Rn. 23, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186, Rn. 23, mwN). Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Ehefrau schon dadurch gemindert, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Österreich straffällig wurde, wobei angesichts der zahlreichen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt im Jahr 2024 und der vorangegangenen vier Verurteilung wegen vergleichbarer Delikte von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, seine Ehefrau und deren Kinder würden dazu beitragen, dass er nicht mehr rückfällig werde, ist entgegenzuhalten, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau im Zeitpunkt der letzten drei Verurteilungen bereits seit zehn Jahren bestand und auch die Ehe vor der Verurteilung wegen Diebstahls und der darauffolgenden Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der ungerechtfertigten Inanspruchnahme sozialer Leistungen sowie den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten geschlossen wurde. Dennoch entschloss sich der Beschwerdeführer erneut dazu, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Ebenso wenig veranlasste die Ehe den Beschwerdeführer zur Offenlegung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Vielmehr erlangte dieses durch eigene umfangreiche Ermittlungen erst im Jahr 2024 und damit fünf Jahre nach der Eheschließung Kenntnis davon und gaben sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau an, die Ehe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus Angst, der Beschwerdeführer müsse Österreich verlassen, weiterhin verheimlicht zu haben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer „nur“ zum Verlassen und für den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes verpflichtet (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14, mwN), sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Familienleben mit seiner Ehefrau in einem anderen EU-Land, unter Einhaltung der dort geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsregelungen, fortzuführen.Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer „nur“ zum Verlassen und für den festgesetzten Zeitraum zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes verpflichtet vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14, mwN), sodass es dem Beschwerdeführer freisteht, das Familienleben mit seiner Ehefrau in einem anderen EU-Land, unter Einhaltung der dort geltenden Einwanderungs- und Aufenthaltsregelungen, fortzuführen. Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner im Vergleich dazu bloß geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Verhinderung der Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften und Täuschung der österreichischen Behörden) dringend geboten.Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit erheblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner im Vergleich dazu bloß geringen Interessen an einem Verbleib in Österreich davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Verhinderung der Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften und Täuschung der österreichischen Behörden) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbots: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies damit, dass die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots seinem Gesamtfehlverhalten entspreche und dieser Zeitraum notwendig sei, um dem Beschwerdeführer den erforderlichen Gesinnungswandel zu ermöglichen.Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren und begründete dies damit, dass die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots seinem Gesamtfehlverhalten entspreche und dieser Zeitraum notwendig sei, um dem Beschwerdeführer den erforderlichen Gesinnungswandel zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall wurde die

§ 67Abs.

2 FPG höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft.Im gegenständlichen Fall wurde die

Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft. Wie bereits oben unter 3.1.

  1. dargelegt, ist der Beobachtungszeitraum für einen Gesinnungswandel umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hat sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Vielzahl der in Österreich begangenen Suchtmitteldelikte und die beharrliche Verschleierung seiner Identität und Herkunft gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachdrücklich manifestiert, und erscheint die von der belangten Behörde im Rahmen ihres Ermessens gewählte Befristung von 8 Jahren als nicht unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer mehrfach rückfällig wurde und ihn selbst die seit Jahren bestehende Beziehung zu seiner Ehefrau und deren Kindern nicht von weiterem Fehlverhalten abhalten konnte. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes würde sich gemessen am konkreten Verhalten des Beschwerdeführers, der Vielzahl an Straftaten in der Vergangenheit und dessen negativer Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Zwar beging der Beschwerdeführer kein Verbrechen, doch ist erneut darauf hinzuweisen, dass er in Österreich über mehrere Jahre hinweg straffällig wurde und sein strafrechtswidriges Verhalten trotz einer zehnjährigen Unterbrechung ab dem Jahr 2021 wieder aufnahm, wobei es nicht bei einer Verurteilung blieb, sondern zu den bereits ergangenen vier Verurteilungen zwischen 2007 und 2011 weitere drei Verurteilungen hinzukamen, wobei sich die zugrunde liegenden Straftaten über einen Zeitraum von weiteren drei Jahren erstreckte. Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt das Haftübel verspürt, jedoch konnte hierdurch – wie durch die Verurteilungen eindrucksvoll belegt wird – keine Verhaltensänderung bewirkt werden, weshalb von einer evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. In Zusammenschau mit der beharrlichen Täuschung der Asyl- und Fremdenbehörden hinsichtlich seiner Identität und Herkunft über einen Zeitraum von beinahe 18 Jahren, die nur durch umfangreiche Ermittlungen seitens der Behörde aufgeklärt wurde, war der Beobachtungszeitraum vergleichsweise lange anzusetzen und erweist sich dieser mit 8 Jahren als angemessen. Letztlich sind die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass sie eine Herabsetzung der Befristung zu rechtfertigen vermögen, zumal die Beziehung zu seiner Ehefrau und deren Kindern seit mittlerweile ungefähr 14 Jahren besteht und keinerlei Unrechtsbewusstsein beim Beschwerdeführer hervorrief. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  3. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  4. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten und die beharrliche Verschleierung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere weitere Suchtmittelvergehen, eine weitere Umgehung der asyl- und fremdenrechtlichen sowie niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen und die Entstehung eines zusätzlichen Vermögensschadens einer Gebietskörperschaft zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz einer Vielzahl an Vorstrafen, offenkundig weiterhin versuchte, sich sein Einkommen durch Suchtmitteldelikte aufzubessern und trotz der bereits im Jahr 2009 endgültig erfolgten Abweisung seines Asylantrags Sozialleistungen aus der Grundversorgung bezog, obwohl ihm schon aufgrund des früheren Leistungsbezugs bis zum Jahr 2013 sowie der Angaben auf dem Antragsformular bewusst sein musste, dass er dazu nicht berechtigt ist. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptete, er habe davon nichts gewusst, ihm habe beim Ausfüllen des Formulars ein Mitarbeiter der Caritas geholfen und er habe das alles nicht verstanden, erscheint dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mehrere handschriftliche Stellungnahmen zu seinen Verfahren auf Deutsch verfasste und sich in diesem Zusammenhang sehr wohl ausdrücken und verständigen konnte, nicht glaubhaft. Außerdem ist die Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers durch die Vielzahl der Verurteilungen über einen langen Zeitraum und deren Fortsetzung trotz der Verbüßung mehrerer Haftstrafen sowie Gewährung eines Strafaufschubs zur Absolvierung einer Therapie evident und angesichts der erst drei Monate zurückliegenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen, zumal er nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die ihm in der Vergangenheit gewährten zahlreichen Rechtswohltaten (Gewährung einer Probezeit, bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, Strafaufschub zur Absolvierung einer Entwöhnungstherapie) sowie die Beziehung zu seiner Ehefrau und deren Kindern schon in der Vergangenheit keinen Gesinnungswandel bewirkte. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet und nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist. Zusätzlich kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer derart nachhaltigen maßgeblichen Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers, die eine Läuterung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Es ist sohin nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer erneut delinquent werden oder versuchen wird, die österreichischen Behörden und Gerichte zu täuschen, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und sich den Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls abzuweisen.Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls abzuweisen. 3.
  5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, I413 2307087-1/5Z, abgesprochen wurde. Eine neuerliche Auseinandersetzung damit erübrigt sich daher. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalls sind nicht reversibel.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalls sind nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2307087.1.01

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