RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlI425 2288207-1 SpruchI425 2288207-1/26E, I425 2288207-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2003 unter der Behauptung, Staatsangehöriger Liberias zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der erstinstanzlich mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 03.04.2004, Zl. XXXX abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2003 unter der Behauptung, Staatsangehöriger Liberias zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz, der erstinstanzlich mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 03.04.2004, Zl. römisch 40 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof. Am 03.09.2009 wurde der Beschwerdeführer dem Konsul der Republik Liberia vorgeführt, wobei seine liberianische Staatsangehörigkeit hierbei nicht bestätigt werden konnte. Vielmehr äußerte der Konsul die Vermutung, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Guinea sei. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, Zl. A6 248.392-0/2008/15E wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Beschwerdeführers vom 03.04.2004 abgewiesen und erneut festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia zulässig ist. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes mit Beschluss vom 18.06.2010, Zl. U991/10 abgelehnt. Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.10.2010, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und aufgefordert, nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides das österreichische Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft, der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung indessen nicht nach.Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 19.10.2010, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen und aufgefordert, nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides das österreichische Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft, der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung indessen nicht nach. Mit Schreiben vom 18.02.2011, Zl. XXXX ersuchte die damalige Bundespolizeidirektion XXXX über das Innenministerium um die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für den Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 18.02.2011, Zl. römisch 40 ersuchte die damalige Bundespolizeidirektion römisch 40 über das Innenministerium um die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für den Beschwerdeführer. Am 12.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag zur Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 25.01.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.09.2013 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.09.2013 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Im März 2020 wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 13.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Im Dezember 2022 wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.01.2022 gemäß § 46 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 13.01.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgereicht mit Schriftsatz vom 22.02.2024 wegen inhaltlich falscher Entscheidung und Mangelhaftigkeit in der Verfahrensführung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Am 26.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schriftstück der liberianischen Botschaft Berlin vom 22.05.2024, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 07.05.2024 einer Experten-Delegation zu einem Interview-Termin vorgeführt worden sei und die Botschaft abermals zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Liberia sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2024, Zl. I405 2288207-1/5E wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen unter zentraler Berücksichtigung des Schreibens der liberianischen Botschaft Berlin vom 22.05.2024 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiere und angesichts dessen ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliege, weswegen die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.10.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2025, Zl. Ra 2024/22/0110-12 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die für die Abweisung der Beschwerde zentralen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts stützten sich auf das Schreiben der Botschaft der Republik Liberia Berlin vom 22.05.2024, in dem mitgeteilt worden war, dass der Revisionswerber nicht liberianischer Staatsangehöriger sei. Dieses Schreiben sei dem Bundesverwaltungsgericht erst nach Vorlage der Beschwerde und Verwaltungsakten durch die belangte Behörde übermittelt worden. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung aber nicht nur den von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 29.12.2023 festgestellten Sachverhalt, sondern basierend auf ergänzenden Ermittlungsergebnissen weitere Sachverhaltselemente (nämlich, dass der Revisionswerber am 07.05.2024 durch eine Expertendelegation aus Liberia nicht als Staatsangehöriger Liberias habe identifiziert werden können) zugrunde gelegt, die für die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfindung ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Schon deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes ausgehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen. Abgesehen davon sei hinsichtlich des genannten Schreibens vom 22.05.2024, das dem Revisionswerber - soweit ersichtlich - nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dessen Parteiengehör verletzt worden. Am 26.03.2025 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Verwaltungsgerichtshofes erneut vorgelegt und wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2025, Zl. I425 2288207-1/19Z wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache Dr. Peter G. gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Linguistik bestellt und - nach persönlicher Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer - um Erstellung eines linguistischen und landeskundlichen Gutachtens zur Abklärung von dessen Herkunft beauftragt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2025, Zl. I425 2288207-1/19Z wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache Dr. Peter G. gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Linguistik bestellt und - nach persönlicher Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer - um Erstellung eines linguistischen und landeskundlichen Gutachtens zur Abklärung von dessen Herkunft beauftragt. Am 24.04.2025 führte der bestellte Sachverständige Dr. G. mit dem Beschwerdeführer in Räumlichkeiten am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts eine in etwa fünfstündige, durch eine Tonaufzeichnung dokumentierte Befundaufnahme durch. Am 30.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie des bestellten Sachverständigen Dr. G. abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Dr. G. legte bei dieser Gelegenheit sein linguistisches sowie landeskundliches Gutachten vor und erläuterte dieses, wobei er darin zusammengefasst zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia hauptsozialisiert worden sei, sondern seine Hauptsozialisierung mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit in Guinea ("Guinea-Conakry") erfahren habe. Tragfähige Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in einem anderen Land als in Guinea hätten sich aus dem Befundgespräch keine ergeben. Dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertretung – der zu Beginn der Verhandlung ebenfalls eine Ausfertigung des Gutachtens ausgefolgt worden war – wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. Auf eine Frist für eine ergänzende schriftliche Stellungnahme wurde seitens der Rechtsvertretung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Seine Identität steht nicht fest, vielmehr verschleiert er diese. Der Beschwerdeführer behauptete über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vor den österreichischen Behörden tatsachenwidrig, aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit rechtskräftiger Abweisung dieses Antrags mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 16.03.2010 bzw. einer daran anschließend verfügten Ausweisung mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien vom 19.10.2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem nicht nach. Auch verliefen sämtliche Bemühungen der österreichischen Behörden, bei den liberianischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, bislang fruchtlos. Seit Dezember 2022 ist ein nach wie vor laufendes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer anhängig und wurde er im Zuge dessen zuletzt am 07.05.2024 einer Experten-Delegation der liberianischen Botschaft Berlin zu einem Interview-Termin vorgeführt, wobei die Botschaft (wie bereits im Jahr 2009 der Konsul der Republik Liberia) zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Liberia ist. Da seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist bzw. er seine Identität verschleiert, war eine Abschiebung des Beschwerdeführers bislang aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.04.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie des bestellten Sachverständigen Dr. G., der zuvor mit der Erstellung eines linguistischen und landeskundlichen Gutachtens zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragt worden war und dieses Gutachten am 30.04.2025 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorlegte und erläuterte. Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Zuletzt behauptete er abermals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, nie einen Reisepass oder ein Identitätsdokument besessen zu haben (Protokoll S. 5). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ab 14.04.2003 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. In letzterem ist überdies das seit Dezember 2022 anhängige, nach wie vor laufende Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersichtlich. Dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als ungeklärt zu betrachten ist, folgt der Überlegung, dass dieser zwar seit seinem Asylverfahren im Jahr 2003 stringent vor den österreichischen Behörden behauptet hatte, aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, diese Behauptung auf Grundlage des erhobenen Sachverhaltes jedoch als unglaubhaft bzw. tatsachenwidrig zu qualifizieren ist. So war der Beschwerdeführer schon am 03.09.2009 dem Konsul der Republik Liberia vorgeführt worden, wobei seine liberianische Staatsangehörigkeit hierbei nicht bestätigt werden konnte, vielmehr hatte der Konsul bereits damals – wie einem im Akt einliegenden Schreiben zu entnehmen ist - die Vermutung geäußert, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Guinea sei (AS 117f). In der Folge war der Beschwerdeführer im Rahmen des seitens der belangten Behörde im Dezember 2022 angestrengten und nach wie vor laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuletzt am 07.05.2024 noch einer Experten-Delegation der liberianischen Botschaft Berlin zu einem Interview-Termin vorgeführt worden und gelangte auch diese ausweislich eines im Akt einliegenden und dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024 seitens des BFA übermittelten Schreibens der Botschaft (OZ 4) abermals zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Liberia sei. Eine schlüssige Erklärung hierfür vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht abzugeben, vielmehr äußerte er nur unsubstantiiert und im Widerspruch zur Aktenlage, der Konsul habe damals zu ihm gesagt, dass man nicht das Recht hätte, ihn nach Liberia zurückzubringen, weil er schon so lange in Österreich sei (Protokoll S. 4). Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren noch gänzlich andere Angaben zu seiner Herkunft und persönlichen Historie getätigt hatte, als zuletzt im Rahmen der Befundaufnahme mit dem Sachverständigen Dr. G. oder in der Beschwerdeverhandlung. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 01.03.2004 hatte er nämlich noch behauptet, dass er zwar 1987 in Liberia geboren sei und seine ersten beiden Lebensjahre in Monrovia verbracht hätte, dann sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern jedoch nach Conakry in Guinea übersiedelt, wo er in der Folge bei seiner Mutter aufgewachsen sei, anschließend seien er und seine Familie erst im Februar oder März 2001 wieder nach Monrovia zurückgekehrt, wo er dann noch bis März 2003 in Waterside bei einem Onkel gelebt hätte, ehe er Monrovia am 09.03.2003 verlassen hätte und mit einem Schiff von Freeport nach Italien gelangt sei (AS 18ff). Vor dem Sachverständigen sowie in der mündlichen Verhandlung hatte er indessen wiederum angegeben, seit seiner Geburt im Jahr 1987 durchgehend in einem Ort namens " XXXX " (phon.) in Liberia gelebt zu haben (ausweislich des Sachverständigengutachtens existiert in Monrovia ein Stadtteil namens " XXXX "), ehe er im Jahr 2002 nach Italien ausgereist sei (Protokoll S. 3; Gutachten S. 7).Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren noch gänzlich andere Angaben zu seiner Herkunft und persönlichen Historie getätigt hatte, als zuletzt im Rahmen der Befundaufnahme mit dem Sachverständigen Dr. G. oder in der Beschwerdeverhandlung. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 01.03.2004 hatte er nämlich noch behauptet, dass er zwar 1987 in Liberia geboren sei und seine ersten beiden Lebensjahre in Monrovia verbracht hätte, dann sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern jedoch nach Conakry in Guinea übersiedelt, wo er in der Folge bei seiner Mutter aufgewachsen sei, anschließend seien er und seine Familie erst im Februar oder März 2001 wieder nach Monrovia zurückgekehrt, wo er dann noch bis März 2003 in Waterside bei einem Onkel gelebt hätte, ehe er Monrovia am 09.03.2003 verlassen hätte und mit einem Schiff von Freeport nach Italien gelangt sei (AS 18ff). Vor dem Sachverständigen sowie in der mündlichen Verhandlung hatte er indessen wiederum angegeben, seit seiner Geburt im Jahr 1987 durchgehend in einem Ort namens " römisch 40 " (phon.) in Liberia gelebt zu haben (ausweislich des Sachverständigengutachtens existiert in Monrovia ein Stadtteil namens " römisch 40 "), ehe er im Jahr 2002 nach Italien ausgereist sei (Protokoll S. 3; Gutachten S. 7). Auch der linguistische und landeskundliche Sachverständige Dr. G. gelangte im Rahmen seines in der Verhandlung am 30.04.2025 vorgelegten und erläuterten Gutachtens auf Basis einer persönlichen, in etwa fünfstündigen Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer am 24.04.2025 sowie sämtlicher relevanter Aktenbestandteile zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Liberia hauptsozialisiert wurde, sondern seine Hauptsozialisierung mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit in Guinea ("Guinea-Conakry") erfahren hat. Tragfähige Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in einem anderen Land als in Guinea hätten sich aus dem Befundgespräch keine ergeben (Gutachten S. 2). Egal welche seiner autobiographischen Angaben man einer Ausgangshypothese einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia zugrunde legen würde, seien diese mit den von ihm bei der Befundaufnahme demonstrierten Sprachkompetenzen und den an dieselben knüpfenden Annahmen zu den Kontexten, in denen sie erworben worden wären, unvereinbar (Gutachten S. 3). Exemplarisch ist etwa hervorzuheben, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch sich ausweislich der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich einer Vielzahl von Aussprachemerkmalen und auch im Dialektwortschatz eindeutig vom liberianischen Englisch unterscheide und die geringe Güte seiner englischen Sprachkompetenz sowie die massiven Einflüsse des Französischen nicht davon ausgehen ließen, dass er seine englische Sprachkompetenz im Rahmen einer Hauptsozialisierung in Liberia oder auch in sonst einem anglophonen Land Westafrikas oder in irgendeinem anderen englischsprachigen Land erworben haben könnte (Gutachten S. 35f). Das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch unterscheide sich nicht nur vom liberianischen Englisch, es zeige auch keine Merkmale, die als signifikante Einflüsse des liberianischen Englisch interpretiert werden könnten. Abgesehen von der Eindeutigkeit des Befundes zu den zahlreichen nicht-liberianischen Aussprachemerkmalen seines englischen ldeolektes verfüge der Beschwerdeführer über (gar) keinen liberianischen Dialektwortschatz (Gutachten S. 50). Des Weiteren demonstriere er auch keinerlei Landeskenntnisse zu Liberia, die tragfähige Hinweise darauf ergäben, dass er sich jemals für längere Zeit in Liberia aufgehalten habe oder dort gar bis zum Alter von 16 oder 14 Jahren hauptsozialisiert worden sein könnte. Vielmehr ließen schon seine mangelnden Landeskenntnisse zu Liberia bzw. seine teils grob unrichtigen Angaben praktisch ausschließen, dass er in Liberia hauptsozialisiert worden sein könnte (Gutachten S. 54). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Inhalt dieses vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des geeigneten Sachverständigen Dr. Peter G., dem seitens des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166, mwN), vollumfänglich an.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Inhalt dieses vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des geeigneten Sachverständigen Dr. Peter G., dem seitens des Beschwerdeführers auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde vergleiche zu diesem Erfordernis VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166, mwN), vollumfänglich an. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, mwN).Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das VwG ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen ist vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, mwN). Der Beschwerdeführer vermochte in der Verhandlung jedoch auch keine fundierten Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vorzubringen, ebenso wenig wie er ins Treffen führte, das Gutachten sei unvollständig, die Befundaufnahme sei unzureichend gewesen oder der Sachverständige sei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen. Vielmehr erwiesen sich seine Gegenargumente, wonach der Sachverständige nicht wissen könne, welche Sprachen und Dialekte man in Liberia spreche oder welche Ausdrücke man dort verwende, wenn man von außerhalb kommt (Protokoll S. 7f), durchwegs als vollkommen unsubstantiiert. Auch die anwesende Rechtsvertretung erhob gegen die gutachterlichen Ausführungen keinerlei Einwendungen und verzichtete überdies auf eine Frist für eine weitere schriftliche Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten (Protokoll S. 8). In einer Gesamtschau aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Historie, des Umstandes, dass er bereits zwei Mal von liberianischen Vertretungsbehörden – entgegen seiner kontinuierlichen Behauptungen - nicht als Staatsangehöriger Liberias identifiziert werden konnte, sowie den vollständigen und schlüssigen Ausführungen im eingeholten linguistischen und landeskundlichen Sachverständigengutachten, das zum Ergebnis gelangte, dass die biographischen Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen können, war festzustellen, dass dieser seine Identität durch die bis zuletzt aufrecht erhaltene tatsachenwidrige Behauptung, aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, verschleiert, weswegen seine Abschiebung – mangels Kenntnis der österreichischen Behörden über seine tatsächliche Staatsbürgerschaft - bislang aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Duldung" betitelte § 46a Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.“ 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Nach § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der Beschwerdeführer stützte seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergab sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Der Beschwerdeführer stützte seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergab sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, mwN).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, mwN). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
- (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, WENN DIE UNABSCHIEBBARKEIT DESHALB EINTRITT, WEIL DER FREMDE NICHT im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- GP 27); VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, WENN DIE UNABSCHIEBBARKEIT DESHALB EINTRITT, WEIL DER FREMDE NICHT im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27); VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
- umfassend dargelegt, war fallbezogen festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität durch die bis zuletzt aufrecht erhaltene tatsachenwidrige Behauptung, aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, verschleiert, weswegen seine Abschiebung – mangels Kenntnis der österreichischen Behörden über seine tatsächliche Staatsbürgerschaft - bislang aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich war.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
- umfassend dargelegt, war fallbezogen festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität durch die bis zuletzt aufrecht erhaltene tatsachenwidrige Behauptung, aus Liberia zu stammen und Staatsangehöriger von Liberia zu sein, verschleiert, weswegen seine Abschiebung – mangels Kenntnis der österreichischen Behörden über seine tatsächliche Staatsbürgerschaft - bislang aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Da somit die die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 1 FPG nicht vorliegen, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weswegen auch die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.Da somit die die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht vorliegen, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weswegen auch die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2288207.1.00