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{'item': 'I425 2302489-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlI425 2302489-1 SpruchI425 2302485-1/6EI425 2302487-1/5E I425 2302489-1/5EI425 2302491-1/6E, I425 2302485-1/6E, I4

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), ihrem Ehemann XXXX (Zweitbeschwerdeführer), sowie ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer) und ihrem gemeinsamen volljährigen Sohn XXXX (Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige Syriens, sind als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), ihrem Ehemann römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), sowie ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und ihrem gemeinsamen volljährigen Sohn römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige Syriens, sind als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.10.2024 wurden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.09.2023 allesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.10.2024 wurden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.09.2023 allesamt hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer – des MigrantInnenverein St. Marx - vom 09.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer – des MigrantInnenverein St. Marx - vom 09.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Schriftsatz des MigrantInnenverein St. Marx vom 30.04.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt an jenem Tag via Telefax um 16:48 Uhr – erklärten die Beschwerdeführer im Vorfeld einer für den 07.05.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung keine solche zu wünschen und auch nicht zu dieser zu erscheinen, vielmehr würden sie ihre verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückzuziehen. Zugleich gab der MigrantInnenverein St. Marx die Auflösung der Vollmachtsverhältnisse bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden – um Wiederholungen zu vermeiden - als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung der Verfahren: 3.
  4. Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  5. Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 20.03.2023, Ra 2020/01/0015, mwN). Die Beschwerdeverfahren waren infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide daher spruchgemäß einzustellen. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).Die Beschwerdeverfahren waren infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide daher spruchgemäß einzustellen. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht überdies hervor, dass dies in der Rechtsform eines Beschlusses zu erfolgen hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020, mwN).
  6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. In Anbetracht der unmissverständlichen prozessualen Erklärung der Beschwerdeführer, ihre verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückzuziehen, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen sind. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdezurückziehung, keine mündliche Verhandlung – eine solche war bereits für den 07.05.2025 anberaumt gewesen - mehr zu wünschen und auch nicht zu dieser zu erscheinen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. In Anbetracht der unmissverständlichen prozessualen Erklärung der Beschwerdeführer, ihre verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückzuziehen, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen sind. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdezurückziehung, keine mündliche Verhandlung – eine solche war bereits für den 07.05.2025 anberaumt gewesen - mehr zu wünschen und auch nicht zu dieser zu erscheinen. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2302489.1.00

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