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{'item': 'L516 2290557-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlL516 2290557-1 Spruch, L516 2290557-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, 1087032901-211217495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, 1087032901-211217495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 56, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG.Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 27.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das BFA wies diesen Antrag nach zwei schriftlich gewährten Parteiengehören ohne Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.03.2024 (I.) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs AsylG ab, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 3 FPG, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei, und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das BFA wies diesen Antrag nach zwei schriftlich gewährten Parteiengehören ohne Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14.03.2024 (römisch eins.) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Abs AsylG ab, erließ (römisch zwei.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte (römisch drei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig sei, und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge am 11.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Zur Identität des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien. Seine Identität steht fest. (ReisepassScan vom Original (OZ 10); BFA-Bescheid 14.03.2024 S 4) 1.2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund neun Jahren und sechs Monaten ununterbrochen in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 rechtmäßig mit einem Visum D der österreichischen Botschaft in Österreich ein und verfügte von 02.11.2015 bis insgesamt zum 09.01.2019 einen rechtmäßigen Aufenthalt: Ein zunächst von 02.11.2015 bis 02.11.2016 erteilter Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung Student“ wurde nach einem ersten Verlängerungsantrag bis zum 03.11.2017 verlängert. Ein am 10.10.2017 – und damit vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – gestellter weiterer Verlängerungsantrag wurde im Rechtsmittelverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 09.01.2019 mangels eines Nachweises über den erforderlichen Studienerfolg rechtskräftig abgewiesen. (IZR; LVwG NÖ 09.01.2019 (AS 127 ff)) Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 09.05.2019 bis 15.06.2021 über keinen angemeldeten Wohnsitz (ZMR); er wohnte jedoch in jenem Zeitraum bei XXXX in der Wohnung XXXX , was von diesem in einer schriftlichen Erklärung vom 04.02.2025 bestätigt wird (OZ 6). In dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reisepass des Beschwerdeführers finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet in diesem Zeitraum verlassen und sich in anderen Staaten aufgehalten hätten. (OZ 10)Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 09.05.2019 bis 15.06.2021 über keinen angemeldeten Wohnsitz (ZMR); er wohnte jedoch in jenem Zeitraum bei römisch 40 in der Wohnung römisch 40 , was von diesem in einer schriftlichen Erklärung vom 04.02.2025 bestätigt wird (OZ 6). In dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reisepass des Beschwerdeführers finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet in diesem Zeitraum verlassen und sich in anderen Staaten aufgehalten hätten. (OZ 10) Am 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 56 AsylG ein. (Antrag AS 1ff) Der Beschwerdeführer wirkte durchgehend am Verfahren mit und urgierte mehrfach um Fortführung bzw Erledigung seines Verfahrens (AS 239, 261), weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich auch um seinen ersten Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, er hat davor auch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hat nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 09.01.2019 bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid auch keine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer hat sich folglich einer solchen auch nicht widersetzt. (IZR; Verwaltungsverfahrensakt des BFA)Am 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 56, AsylG ein. (Antrag AS 1ff) Der Beschwerdeführer wirkte durchgehend am Verfahren mit und urgierte mehrfach um Fortführung bzw Erledigung seines Verfahrens (AS 239, 261), weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich auch um seinen ersten Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, er hat davor auch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hat nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 09.01.2019 bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid auch keine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer hat sich folglich einer solchen auch nicht widersetzt. (IZR; Verwaltungsverfahrensakt des BFA) Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung für die Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 positiv absolviert. Eine Integrationsprüfung hat er nicht abgelegt. (AS 85) Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und war während seines rechtmäßigen Aufenthaltes bereits zeitweise rechtmäßig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt auch aktuell über einen Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsrechts) Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ sowie arbeitsfähig und –willig und ist daher auch davon auszugehen, dass er auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) (Arbeitsvorvertrag („Dienstvertrag“) vom 04.02.2025 (OZ 8); VS 11.02.2025 S 3 ff) Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich, was die vorgelegten Unterstützungsschreiben mehrerer österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unterschiedlichen Alters und Herkunft belegen. (VS 11.02.2025 S 4; VS 11.02.2025 Beilagen Unterstützungsschreiben) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (SA) 1.3 Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 entspricht1.3 Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG 2002 entspricht Der Beschwerdeführer verfügt über die allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG
  2. (Bescheid der Universität Wien vom 11.02.2015 über die Zulassung zum Bachelorstudium Informatik; Bachelor-Diplom der Universität Yarmouk vom 02.06.2011; Reifeprüfungszeugnis des Bildungsministeriums von Jordanien nach 12-jährigem Schulbesuch (OZ 12)Der Beschwerdeführer verfügt über die allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG
  3. (Bescheid der Universität Wien vom 11.02.2015 über die Zulassung zum Bachelorstudium Informatik; Bachelor-Diplom der Universität Yarmouk vom 02.06.2011; Reifeprüfungszeugnis des Bildungsministeriums von Jordanien nach 12-jährigem Schulbesuch (OZ 12)
  4. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung in Klammer angeführt. 2.1 Zur Identität des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass, seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Identität wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. 2.
  5. Zu seinem Aufenthalt in Österreich Die Feststellungen zur rechtmäßigen Einreise im Oktober 2015 und seinem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 9 Jahren und 6 Monaten ergibt sich aus den entsprechenden behördlich erteilten Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen und den dazu geführten verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren. Der Beschwerdeführer verfügt zwar im Zeitraum vom 09.05.2019 bis 15.06.2021 über keinen angemeldeten Wohnsitz (ZMR). Ein Freund des Beschwerdeführers namens XXXX bestätigte jedoch im Beschwerdeverfahren in einer schriftlichen Erklärung vom 04.02.2025 (OZ 6), dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum bei jener Person in dessen Wohnung in Wien gewohnt hat. Zumal sich zusätzlich auch in dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reisepass des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet in diesem Zeitraum verlassen und sich in anderen Staaten aufgehalten hätte (OZ 10), war aus diesen Gründen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer auch in jenem Zeitraum in Österreich aufhältig war.Der Beschwerdeführer verfügt zwar im Zeitraum vom 09.05.2019 bis 15.06.2021 über keinen angemeldeten Wohnsitz (ZMR). Ein Freund des Beschwerdeführers namens römisch 40 bestätigte jedoch im Beschwerdeverfahren in einer schriftlichen Erklärung vom 04.02.2025 (OZ 6), dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum bei jener Person in dessen Wohnung in Wien gewohnt hat. Zumal sich zusätzlich auch in dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reisepass des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet in diesem Zeitraum verlassen und sich in anderen Staaten aufgehalten hätte (OZ 10), war aus diesen Gründen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer auch in jenem Zeitraum in Österreich aufhältig war. Die Feststellung zu dem am 27.08.2021 gestellten verfahrensgegenständlichen Antrag, der langen Verfahrensdauer beim BFA, der aktiven Mitwirkung und Urgenzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes im Einklang mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Die absolvierte Sprachprüfung Deutsch B1 wurde durch das vorgelegte Diplom nachgewiesen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hat der Beschwerdeführe in der Verhandlung am 11.02.2025 glaubhaft zum Ausdruck gebracht; die zwischenzeitlich temporär erlaubt ausgeübte Erwerbstätigkeit ist auch dokumentiert und er legte auch einen aktuellen Arbeitsvorvertrag vor. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben, die mit dem von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben in Einklang stehen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, das keine Einträge aufweist. (SA) 2.3 Zum Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 entspricht2.3 Zum Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG 2002 entspricht Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer über die allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 verfügt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 11.02.2015, dem Diplom über ein in Jordanien abgeschlossenes Bachelor-Studium und dem jordanischen Reifeprüfungszeugnis. (OZ 10)Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer über die allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG 2002 verfügt, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 11.02.2015, dem Diplom über ein in Jordanien abgeschlossenes Bachelor-Studium und dem jordanischen Reifeprüfungszeugnis. (OZ 10)
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (§ 56 AsylG)Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Paragraph 56, AsylG) 3.1 Gemäß § 56 Abs 3 AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.3.1 Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG ist der Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs 1 AsylG 2005 neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. (VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053)3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. (VwGH 25.03.2024, Ra 2023/17/0053) Zum gegenständlichen Fall 3.3 Im vorliegenden Fall liegt – im Sinne des § 56 AsylG – kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Der Beschwerdeführer hat zwar fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, war während seines Aufenthaltes in Österreich zweitweise auch erlaubt erwerbstätig und hat inzwischen auch einen Freundeskreis etabliert. Neben den abgelegten Deutschprüfungen hat er jedoch keine weitere schulische oder berufliche Ausbildung in Österreich erfolgreich betrieben. Er ist gegenwärtig – wenn auch bedingt durch seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus – nicht erwerbstätig, sodass keine – bereits bestehende – besondere berufliche Integration vorliegt.3.3 Im vorliegenden Fall liegt – im Sinne des Paragraph 56, AsylG – kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Der Beschwerdeführer hat zwar fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, war während seines Aufenthaltes in Österreich zweitweise auch erlaubt erwerbstätig und hat inzwischen auch einen Freundeskreis etabliert. Neben den abgelegten Deutschprüfungen hat er jedoch keine weitere schulische oder berufliche Ausbildung in Österreich erfolgreich betrieben. Er ist gegenwärtig – wenn auch bedingt durch seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus – nicht erwerbstätig, sodass keine – bereits bestehende – besondere berufliche Integration vorliegt. 3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher spruchgemäß abgewiesen. Spruchpunkt II Spruchpunkt römisch zwei Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. 3.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (ebenso VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 15.01.2020, 2017/22/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Judikatur auch ausgesprochen, dass die Aufenthaltsdauer entsprechend zu berücksichtigen ist, wenn sich ein Fremder fast zehn Jahre im Inland aufhält (vgl VwGH 2013/22/0247 (über neuneinhalb Jahre), 2012/22/0169 (neuneinhalb Jahre). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Judikatur auch ausgesprochen, dass die Aufenthaltsdauer entsprechend zu berücksichtigen ist, wenn sich ein Fremder fast zehn Jahre im Inland aufhält vergleiche VwGH 2013/22/0247 (über neuneinhalb Jahre), 2012/22/0169 (neuneinhalb Jahre). 3.6 Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243) Zum gegenständlichen Verfahren 3.7 Fallbezogen befindet sich der Beschwerdeführer seit rund neun Jahren und sechs Monaten in Österreich, sodass die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 rechtmäßig mit einem Visum D der österreichischen Botschaft in Österreich ein und verfügte von 02.11.2015 bis insgesamt zum 09.01.2019 einen rechtmäßigen Aufenthalt: Ein zunächst von 02.11.2015 bis 02.11.2016 erteilter Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung Student“ wurde nach einem ersten Verlängerungsantrag bis zum 03.11.2017 verlängert. Ein am 10.10.2017 – und damit vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels – gestellter weiterer Verlängerungsantrag wurde im Rechtsmittelverfahren mit mündlich verkündetem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 09.01.2019 mangels eines Nachweises über den erforderlichen Studienerfolg rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 09.05.2019 bis 15.06.2021 über keinen angemeldeten Wohnsitz; er wohnte jedoch in jenem Zeitraum bei einem Freund in dessen Wohnung in Wien, was von diesem in einer schriftlichen Erklärung vom 04.02.2025 bestätigt wird. In dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Reisepass des Beschwerdeführers finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet in diesem Zeitraum verlassen und sich in anderen Staaten aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer hielt sich somit durchgehend in Österreich auf. Am 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 56 AsylG ein. Der Beschwerdeführer wirkte durchgehend am Verfahren mit und urgierte mehrfach um Fortführung bzw Erledigung seines Verfahrens, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich auch um seinen ersten Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, er hat davor auch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hat nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 09.01.2019 bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid auch keine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer hat sich folglich einer solchen auch nicht widersetzt.Am 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 56, AsylG ein. Der Beschwerdeführer wirkte durchgehend am Verfahren mit und urgierte mehrfach um Fortführung bzw Erledigung seines Verfahrens, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Es handelt sich auch um seinen ersten Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, er hat davor auch keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hat nach der Entscheidung des LVwG NÖ vom 09.01.2019 bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid auch keine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer hat sich folglich einer solchen auch nicht widersetzt. Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung für die Sprache Deutsch auf dem Niveau B1 positiv absolviert. Eine Integrationsprüfung hat er nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und war während seines rechtmäßigen Aufenthaltes bereits zeitweise rechtmäßig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt auch aktuell über einen Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsrechts) Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er eigeninitiativ sowie arbeitsfähig und –willig und ist daher auch davon auszugehen, dass er auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur die gegenwärtige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich, was die vorgelegten Unterstützungsschreiben mehrerer österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unterschiedlichen Alters und Herkunft belegen. Der Beschwerdeführer ist schließlich strafrechtlich unbescholten. (SA) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer hat ein gewisses Maß an Integration erlangt und es kann unter Berücksichtigung der unter Punkt 3.5 und 3.6 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Personen, die fast zehn Jahre oder darüber in Österreich aufhältig sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich in Österreich zu integrieren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der heutigen mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.8 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.9 Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach der Z 3 des § 9 Abs. 4 IntG 2017 auch dann erfüllt, wenn der Fremde über einen Schulabschluss verfügt, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. (siehe VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0252; 17.04.2020, Ra 2019/21/0251)3.9 Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 4, IntG 2017 auch dann erfüllt, wenn der Fremde über einen Schulabschluss verfügt, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. (siehe VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0252; 17.04.2020, Ra 2019/21/0251) Der Beschwerdeführer verfügt ausgehend vom festgestellten Sachverhalt über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 entspricht. Der Beschwerdeführer verfügt ausgehend vom festgestellten Sachverhalt über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, UniversitätsG 2002 entspricht. 3.10 Es wird daher als Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.10 Es wird daher als Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zur Behebung der Spruchpunkt III und IV des angefochtenen BescheidesZur Behebung der Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides 3.11 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben.3.11 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis sind gleichzeitig die Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides mangels des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage dafür ersatzlos zu beheben. Zu B) Revision 3.12 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.13 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2290557.1.00

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