GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2023 wird ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2023 wird ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
II.
Demzufolge ist
Abs 2 FPG Ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig.römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfolgt gegen Sie die Anordnung der Außerlandesbringung. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2, FPG Ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 21.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 28.03.2024 den Antrag (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Syrien
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 21.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 28.03.2024 den Antrag (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich und Deutschland Am 21.09.2023 stellte der syrische Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. (NS EB 22.09.2023 S 2) In der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er am 05.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. (Eurodac-Treffer DE1231005NUR01352) Am 26.03.2024 befand sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich, wo er vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde. (NS EV 26.03.2024) Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2023 (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Syrien
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2024 Beschwerde. (BFA Bescheid 28.03.2024, 1370193305-231899944)Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2023 (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2024 Beschwerde. (BFA Bescheid 28.03.2024, 1370193305-231899944) Der Beschwerdeführer reiste in der Folge während des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens erneut nach Deutschland und stellte dort am 08.08.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. (Eurodac-Treffer DE1240808REG00464) Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 10.10.2024 das Asylverfahren ein, da zu diesem Zeitpunkt der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt und nicht leicht feststellbar war. (OZ 11) Deutschland richtete am 18.12.2024 ein Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Österreich unter Bezugnahme auf einen EURODAC-Treffer Österreich vom 21.09.
Dublin-III-VO an Deutschland unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers und der EURODAC-Treffer Deutschland vom 05.10.2023 und 08.08.2024, auf welches Deutschland bis zum 02.04.2025 nicht antwortete. (OZ 21, 22; Verwaltungsverfahrensakt des BFA)Das BFA stellte am 13.03.2025 ein Wiederaufnahmegesuch
, Dublin-III-VO an Deutschland unter Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers und der EURODAC-Treffer Deutschland vom 05.10.2023 und 08.08.2024, auf welches Deutschland bis zum 02.04.2025 nicht antwortete. (OZ 21, 22; Verwaltungsverfahrensakt des BFA) Mit Schreiben vom 02.04.2025 akzeptierte Deutschland die Rückübernahme des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf Art 25 Dublin-III-VO. (Antwortschreiben des BAMF vom 02.04.
51 AsylG sicher und übermittelten diese an die österreichische Vertretungsbehörde in Deutschland. (Österreichisches Generalkonsulat München, Schreiben (undatiert); Bundespolizeidirektion Freilassing, Schreiben 22.03.2025 (OZ 25); Verwaltungsverfahrensakt des BFA) 1.2 Keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung in Österreich; keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland aus irgendeinem Grund eine Verletzung seiner psychischen oder physischen Integrität droht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine familiären Anknüpfungspunkte und auch sonst keine privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer selbst reiste nach seiner Antragstellung in Österreich mehrfach freiwillig nach Deutschland. (NS EV 26.03.2024; NS EB 11.03.2025; Bundespolizeidirektion Freilassing, Schreiben 22.03.2025 (OZ 25)) 1.3 Aktuelle Aufenthaltsort unbekannt Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbekannt. Er verfügt aktuell über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Ob er sich nach seiner letzten Einreise in Deutschland am 22.03.2025 gegenwärtig wieder in Österreich, in Deutschland oder in einem anderen Land aufhält, ist nicht bekannt. 1.4 Zur Lage in Deutschland Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 07.03.2024 Allgemeines zum Asylverfahren In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024 Dublin-Rückkehrer Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023). Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung
Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Non-Refoulement Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023). Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023). Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023). Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 Versorgung In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023). Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind
Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen: - Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; - Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld); - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; - bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a). Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a). Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023). Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 - CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024 Unterbringung Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden: ● Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren) ● Gemeinschaftsunterkünfte ● Dezentrale Unterbringung ● Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen (AIDA 4.2023) Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023). Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 Medizinische Versorgung Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023). Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024 - BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail. 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.04.2025 durch seine ausgewiesene Vertretung (OZ 26). Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung in Klammer angeführt. 2.1 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland (oben 1.1) Die Feststellungen zu den Anträgen in Österreich und Deutschland und dem Schriftverkehr zwischen Deutschland und Österreich ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffern, den Niederschriften über die Einvernahme und Befragung des Beschwerdeführers, aus dem Bescheid des BFA vom 28.03.2024, den Informationsersuchen Deutschlands und der Antwort Österreichs, dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs und der Antwort Deutschlands sowie den Informationen über die Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte in Deutschland. Sämtliche Unterlagen dazu befinden sich im Verwaltungsverfahrensakt des BFA. 2.2 Zu den fehlenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung in Österreich und fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich (oben 1.2) Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.03.2024 selbst an, gesund zu sein, in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen sowie in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine privaten Bindungen zu haben. (NS EV 26.03.2024) Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 11.04.2025 über die Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme des Beschwerdeführers und gewährte ihm die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. (OZ 24) In seiner Stellungnahme vom 24.04.2025 brachte der Beschwerdeführer nicht vor, in Deutschland irgendeine Gefährdung seiner Person zu befürchten, was er wohl gemacht hätte, wenn er eine solche Befürchtung tatsächlich hätte. Gegen eine Gefährdung sprechen auch die hier zuvor unter Punkt 1.4 getroffenen Länderfeststellungen zu Deutschland. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, irgendwelche privaten oder familiären Interessen in Österreich zu haben, die für die Verfahrensführung in Österreich sprechen würden. (siehe VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es am Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen.) In der Stellungnahme vom 24.04.2025 wurden ausschließlich Ausführungen dazu getroffen, weshalb aus rechtlichen Gründen Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (OZ 26; siehe zu diesen die Ausführungen weiter unten Punkt 3.1 ff im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) 2.3 Zum unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (oben 1.3) Der Beschwerdeführer selbst reiste nach seinen eigenen Angaben und den vorliegenden EURODAC-Treffern zufolge nach seiner Antragstellung in Österreich mehrfach freiwillig nach Deutschland und hielt sich kurz auch in anderen Ländern auf. Letzten Informationen zufolge begab er sich am 22.03.2025 erneut aus eigenem Antrieb nach Deutschland. Er verfügt in Österreich auch über keinen angemeldeten Wohnsitz. Wo er sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich aufhält ist, ist daher nicht bekannt. 2.4 Zur aktuellen Lage in Deutschland (oben 1.4) Die Feststellungen zur aktuellen Lage beruhen auf dem jüngsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 07.03.2024. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zurückweisung des Antrages als unzulässig und Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz 3.1 Mit der Stellungnahme vom 24.04.2025 (OZ 26) wird vorgebracht, dass BFA habe mit der Erlassung des Bescheides vom 28.03.2024 eine Sachentscheidung getroffen. Österreich sei somit inhaltlich in das Verfahren eingetreten. Gegenstand des nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens sei die meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Es widerspreche eindeutig den Zielen der Dublin-VO – Durchführung eines Asylverfahrens in einem einzigen Mitgliedstaat (vgl EuGH C-323/21 bis C-325/21, Rz 77) sowie die zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz (Erwägungsgrund 5 der Dublin-VO), wenn nach Prüfung des Antrages in Österreich, Deutschland neuerlich ein Verfahren führen und das langwierige Prozedere in Österreich letztendlich nichtig sein solle. Daher sei Österreich zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wolle, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt wird.3.1 Mit der Stellungnahme vom 24.04.2025 (OZ 26) wird vorgebracht, dass BFA habe mit der Erlassung des Bescheides vom 28.03.2024 eine Sachentscheidung getroffen. Österreich sei somit inhaltlich in das Verfahren eingetreten. Gegenstand des nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens sei die meritorische Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Es widerspreche eindeutig den Zielen der Dublin-VO – Durchführung eines Asylverfahrens in einem einzigen Mitgliedstaat vergleiche EuGH C-323/21 bis C-325/21, Rz 77) sowie die zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz (Erwägungsgrund 5 der Dublin-VO), wenn nach Prüfung des Antrages in Österreich, Deutschland neuerlich ein Verfahren führen und das langwierige Prozedere in Österreich letztendlich nichtig sein solle. Daher sei Österreich zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wolle, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt wird. 3.2. Dem Vorbringen in jener Stellungnahme steht jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf internationalen Schutz auch dann zurückweisen muss, wenn das BFA zunächst eine Sachentscheidung getroffen hat, der Beschwerdeführer jedoch während des anschließenden Beschwerdeverfahrens freiwillig in einen anderen Mitgliedstaat ausgereist ist, dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dann die Zuständigkeit auf jenen Mitgliedstaat übergegangen ist. (siehe VwGH Ra 2020/14/0354, 06.09.2021) Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (siehe oben Punkt 1.1) ist daher im Falle des Beschwerdeführers spätestens am 28.03.2025 die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Vm 25 Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; VwGH Ra 2020/14/0354, 06.09.2021)Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (siehe oben Punkt 1.1) ist daher im Falle des Beschwerdeführers spätestens am 28.03.2025 die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
GH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; VwGH Ra 2020/14/0354, 06.09.2021) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den – zudem gesunden – Beschwerdeführer in Deutschland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den – zudem gesunden – Beschwerdeführer in Deutschland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine Verwandten oder sonstige berücksichtigungswürdige private Bindungen. Es liegen daher für Österreich auch keine Gründe vor, vom Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.Es liegen daher für Österreich auch keine Gründe vor, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 3.3 Die Beschwerde wird daher
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit Spruchpunkt I der in Österreich gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2023 ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt wird, dass für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm 25 Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist.3.3 Die Beschwerde wird daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit Spruchpunkt römisch eins der in Österreich gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2023 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt wird, dass für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Spruchpunkt II Spruchpunkt römisch zwei Anordnung zur Außerlandesbringung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Deutschland 3.4 Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen sowie über keine besonderen privaten Anknüpfungspunkte, sodass seine Außerlandesbringung auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben darstellt. Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der Aufenthalt der BF ist verhältnismäßig kurz und zudem nur vorläufig berechtigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hielt sich auch bereits von April 2024 bis Februar 2025 in Deutschland auf. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist somit zulässig. Demzufolge ist
Abs 2 FPG auch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig.Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der Aufenthalt der BF ist verhältnismäßig kurz und zudem nur vorläufig berechtigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hielt sich auch bereits von April 2024 bis Februar 2025 in Deutschland auf. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist somit zulässig. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2, FPG auch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig. 3.5 Die Beschwerde wird daher
GVG zudem mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit Spruchpunkt II gegen den Beschwerdeführer
Abs 1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen sowie festgestellt wird, dass
Abs 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist.3.5 Die Beschwerde wird daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zudem mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass mit Spruchpunkt römisch zwei gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen sowie festgestellt wird, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist. 3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig ist.3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig ist. Zu B) Revision 3.7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2291779.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.