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{'item': 'L521 2307477-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlL521 2307477-1 Spruch, L521 2307477-1/12EIM NAMEN DER REPUBLIK!L521 2307477-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Erben nach dem am XXXX verstorbenen XXXX . Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, XXXX -89, wurde den beschwerdeführenden Parteien nach mehrjährigem Verfahren die Verlassenschaft auf Grund des Testamentes vom 23.06.2021 zu drei Viertel bzw. zu einem Viertel eingeantwortet.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien sind Erben nach dem am römisch 40 verstorbenen römisch 40 . Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, römisch 40 -89, wurde den beschwerdeführenden Parteien nach mehrjährigem Verfahren die Verlassenschaft auf Grund des Testamentes vom 23.06.2021 zu drei Viertel bzw. zu einem Viertel eingeantwortet.
  3. Den beschwerdeführenden Parteien wurden mit Lastschriftanzeige vom 01.10.2024 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 22.10.2024 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 8 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht im Betrag von EUR 618.414,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.
  4. Den beschwerdeführenden Parteien wurden mit Lastschriftanzeige vom 01.10.2024 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 22.10.2024 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 8 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht im Betrag von EUR 618.414,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.
  5. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 08.01.2025, womit die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht im Betrag von EUR 618.414,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden.
  6. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 08.01.2025, womit die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht im Betrag von EUR 618.414,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Wert des reinen Nachlasses und damit die Bemessungsgrundlage betrage EUR 123.681.015,
  7. Ausgehend davon betrage die Pauschalgebühr von 5 Tausendstel gerundet EUR 618.406,
  8. Den in der Vorstellung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken sei entgegenzuhalten, dass Gerichtsgebühren keine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte darstellen würden. Eine Äquivalenz zur Amtshandlung im konkreten Einzelfall sei nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht erforderlich.
  9. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien am 09.01.2025 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und eine Anfechtung der TP 8 GGG beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) angeregt wird.
  10. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien am 09.01.2025 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und eine Anfechtung der TP 8 GGG beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) angeregt wird. In ihrem Rechtsmittel halten die beschwerdeführenden Parteien der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, die der Festsetzung von Pauschalgebühren im Verlassenschaftsverfahren zugrunde liegenden Bestimmungen stünden in Konflikt mit dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme dem Gesetzgeber zwar ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren zu und es stehe ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, sei nicht erforderlich. Der Gesetzgeber könne bei der Festsetzung der Gebühren in generalisierender Weise sowohl auf den typischen Aufwand, als auch auf die Nutzenäquivalenz abstellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zuletzt einen Antrag auf Aufhebung des TP 3 GGG beim Verfassungsgerichtshof gestellt und diesen mit im Revisionsverfahren deutlich höheren Gebührenbelastung bei gleichzeitig eingeschränkter Kognitionsbefugnis der Revisionsinstanz und damit typischerweise einhergehendem geringerem Aufwand. In Anbetracht der Rechtsprechung könne ein „vom verursachten Aufwand der Gerichte gänzlich losgelöstes System der Gerichtsgebühren nicht dem Gleichheitssatz entsprechen“. Die Führung und Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens obliege nicht dem Verlassenschaftsgericht, sondern dem Gerichtskommissär. Die Tätigkeit des Verlassenschaftsgericht beschränke sich in der Regel auf die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses und die Bestimmung von Gebühren. Die Höhe der Pauschalgebühr stehe in keinem Verhältnis zum im Gegensatz zum Gerichtskommissär weitaus geringerem Tätigkeitsumfang des Verlassenschaftsgerichtes. Im gegenständlichen Fall betrage die dem Gerichtskommissär zugesprochene Gebühr EUR 72.960,48 und daher nur einen Bruchteil der festgesetzten Pauschalgebühr. Das extreme Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Verlassenschaftsgerichtes und der in TP 8 GGG nicht der Höhe nach beschränkten Pauschalgebühr sei unsachlich und unverhältnismäßig. Als ebenso unsachlich und unverhältnismäßig erweise sich die Anknüpfung an den reinen Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens, zumal Pflichtteilsrechte und die Kosten und Gebühren der Abhandlung nicht abgezogen würden. Überhaupt sei für die Inbesitznahme einer Erbschaft in Österreich – um Unterschied zu anderen europäischen Staaten – das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren zwingend zu durchlaufen, worin ein wesentlicher Unterschied zu anderen gerichtlichen Verfahrensarten liege. Die Rechtsordnung bilde diesen Unterschied nicht hinreichend ab. Da die festgesetzte „exorbitant hohe Pauschalgebühr“ in die Eigentumsrechte der beschwerdeführenden Parteien eingreife und die beschwerdeführenden Parteien zur Teilnahme am amtswegig eingeleiteten Verfahren gezwungen worden wären, liege auch ein unsachlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der am XXXX geborene deutsche Staatsbürger XXXX ist am XXXX in der Landeshauptstadt Salzburg verstorben. Der Verstorbene hinterließ ein am XXXX in Salzburg errichtete Testamten, worin seitens des Verstorbenen (deklarativ) festgehalten wird, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen dem Recht jenes Staates unterliege, in dem er zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt unterhalte. In weiterer Folge setzte der Verstorbene seine Ehegattin sowie einen seiner Söhne (die hier beschwerdeführenden Parteien) im Ausmaß von drei bzw. einem Viertel zu Universalerben sein. Weitere pflichtteilsberechtigte Angehörige beschränkte der Verstorbene auf den gesetzlichen Pflichtteil. Insgesamt neun Personen wurden mit Legaten bedacht. 1.
  13. Der am römisch 40 geborene deutsche Staatsbürger römisch 40 ist am römisch 40 in der Landeshauptstadt Salzburg verstorben. Der Verstorbene hinterließ ein am römisch 40 in Salzburg errichtete Testamten, worin seitens des Verstorbenen (deklarativ) festgehalten wird, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen dem Recht jenes Staates unterliege, in dem er zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt unterhalte. In weiterer Folge setzte der Verstorbene seine Ehegattin sowie einen seiner Söhne (die hier beschwerdeführenden Parteien) im Ausmaß von drei bzw. einem Viertel zu Universalerben sein. Weitere pflichtteilsberechtigte Angehörige beschränkte der Verstorbene auf den gesetzlichen Pflichtteil. Insgesamt neun Personen wurden mit Legaten bedacht. 1.
  14. Die testamentarisch berufenen Erben gaben mit Schriftsatz vom 10.01.2022 jeweils eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Am 22.02.2022 wurde die Schätzung des erblichen Liegenschaftsvermögens sowie der erblichen Geschäftsanteile an mehreren Kapitalgesellschaften beantragt und in weiterer Folge durchgeführt. Für den pflichtteilsberechtigen minderjährigen Sohn XXXX , bestellte das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 23.05.2022, XXXX -20, einen Kollisionskurator. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Erstbeschwerdeführerin und Mutter der XXXX gab das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 22.09.2022, XXXX , keine Folge. Am 22.02.2022 wurde die Schätzung des erblichen Liegenschaftsvermögens sowie der erblichen Geschäftsanteile an mehreren Kapitalgesellschaften beantragt und in weiterer Folge durchgeführt. Für den pflichtteilsberechtigen minderjährigen Sohn römisch 40 , bestellte das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 23.05.2022, römisch 40 -20, einen Kollisionskurator. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Erstbeschwerdeführerin und Mutter der römisch 40 gab das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 22.09.2022, römisch 40 , keine Folge. 1.
  15. In weiterer Folge wurde die Einholung zahlreicher Sachverständigengutachten zur Bewertung des Nachlassvermögens veranlasst. Das Bezirksgericht Salzburg fasste im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse zur (Nicht-)Genehmigung von Rechtsgeschäften der Verlassenschaft (etwa die Beschlüsse vom 28.09.2022, XXXX -26, vom 21.07.2023, XXXX -55, vom 01.09.2023, XXXX -60, und vom 29.09.2023, XXXX -61), zur Bestimmung von Gebühren des Kollisionskurators und der bestellten Sachverständigen (etwa die Beschlüsse vom 13.12.2022, XXXX -33, vom 21.12.2022, XXXX -34, sowie vom 21.07.2023, XXXX -56 und XXXX -57, vom 30.11.2023, XXXX -69, und vom 26.09.2024, XXXX -96) sowie zur Vornahme von Einverleibungen im Grundbuch (etwa den Beschluss vom 17.09.2024, XXXX -90) sowie zur Vornahme vom Eintragungen im Firmenbuch (etwa die Beschlüsse vom 17.09.2024, XXXX -92 und XXXX -93).1.
  16. In weiterer Folge wurde die Einholung zahlreicher Sachverständigengutachten zur Bewertung des Nachlassvermögens veranlasst. Das Bezirksgericht Salzburg fasste im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse zur (Nicht-)Genehmigung von Rechtsgeschäften der Verlassenschaft (etwa die Beschlüsse vom 28.09.2022, römisch 40 -26, vom 21.07.2023, römisch 40 -55, vom 01.09.2023, römisch 40 -60, und vom 29.09.2023, römisch 40 -61), zur Bestimmung von Gebühren des Kollisionskurators und der bestellten Sachverständigen (etwa die Beschlüsse vom 13.12.2022, römisch 40 -33, vom 21.12.2022, römisch 40 -34, sowie vom 21.07.2023, römisch 40 -56 und römisch 40 -57, vom 30.11.2023, römisch 40 -69, und vom 26.09.2024, römisch 40 -96) sowie zur Vornahme von Einverleibungen im Grundbuch (etwa den Beschluss vom 17.09.2024, römisch 40 -90) sowie zur Vornahme vom Eintragungen im Firmenbuch (etwa die Beschlüsse vom 17.09.2024, römisch 40 -92 und römisch 40 -93). 1.
  17. Am 20.03.2024 errichtetete der Gerichtskommissär zu XXXX -79 das Inventar. Der Wert des reinen Nachlasses wurde – ausgehend von Aktiva vom Betrag von EUR 123.681.160,60 und Passiva im Betrag von EUR 144,62 – mit EUR 123.681.015,98 beziffert. Die erbantrittserklärten Erben schlossen am selben Tag ein Pflichtteils- und Vermächtnisübereinkommen ab. 1.
  18. Am 20.03.2024 errichtetete der Gerichtskommissär zu römisch 40 -79 das Inventar. Der Wert des reinen Nachlasses wurde – ausgehend von Aktiva vom Betrag von EUR 123.681.160,60 und Passiva im Betrag von EUR 144,62 – mit EUR 123.681.015,98 beziffert. Die erbantrittserklärten Erben schlossen am selben Tag ein Pflichtteils- und Vermächtnisübereinkommen ab. 1.
  19. Mit Eingabe vom 25.04.2024 brachte der Gerichtskommissär den Verlassenschaftsakt zur Beschlussfassung in Vorlage und verzeichnete aus diesem Anlass Gebühren im Betrag von EUR 72.960,
  20. Zur beantragten Gebührenerhöhung führte er aus, dass die Tätigkeit des Gerichtskommissärs aufgrund des Nachlassvermögens von EUR 123.681.160,60, der einzuholenden Sachverständigengutachten sowie der Feststellung des Pflichtteils des minderjährigen Sohnes – der auch Begünstigter einer Privatstiftung sei – mit besonderer Verantwortung verbunden war. 1.
  21. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, XXXX -89, wurde die Verlassenschaft nach XXXX den beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Testamentes vom 23.06.2021 zu drei Viertel bzw. zu einem Viertel eingeantwortet. Dem minderjährigen Sohn wurde die alleinige Verfügung über im Inventar angeführte Vermögenswerte eingeräumt und schließlich die Entschädigung des Kollisionskurators mit EUR 43.800,00 sowie jene des Gerichtskommissärs mit EUR 72.960,48 bestimmt. Der Beschluss wurde am 19.08.2024 zur Abfertigung abgegeben. 1.
  22. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, römisch 40 -89, wurde die Verlassenschaft nach römisch 40 den beschwerdeführenden Parteien auf Grund des Testamentes vom 23.06.2021 zu drei Viertel bzw. zu einem Viertel eingeantwortet. Dem minderjährigen Sohn wurde die alleinige Verfügung über im Inventar angeführte Vermögenswerte eingeräumt und schließlich die Entschädigung des Kollisionskurators mit EUR 43.800,00 sowie jene des Gerichtskommissärs mit EUR 72.960,48 bestimmt. Der Beschluss wurde am 19.08.2024 zur Abfertigung abgegeben. 1.
  23. Die zunächst mit Lastschriftanzeige vom 01.10.2024 und sodann mit Zahlungsauftrag vom 22.10.2024 vorgeschriebene Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht im Betrag von EUR 618.414,00 wurde bislang nicht beigebracht. Die beschwerdeführenden Parteien haben keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des Verfahrens 740 Jv 199/24p der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg sowie des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Salzburg.2.
  26. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des Verfahrens 740 Jv 199/24p der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg sowie des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Salzburg. 2.
  27. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal in der Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit der die Gebührenfestsetzung tragenden einfachgesetzlichen Bestimmungen des GGG moniert wird.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  29. Rechtslage: 3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. g GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Zahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 GGG bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet. Hinsichtlich der Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG sind gemäß § 24 Abs. 2 lit. a GGG die Erben zur Entrichtung verpflichtet. Zahlungspflichtig sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, GGG bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet. Hinsichtlich der Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG sind gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, GGG die Erben zur Entrichtung verpflichtet. 3.1.
  30. TP 8 GGG zufolge betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24 GGG. Gemäß TP 8 Anmerkung 3 GGG sind neben der Pauschalgebühr nach TP 8 keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.3.1.
  31. TP 8 GGG zufolge betragen die Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus Paragraph 24, GGG. Gemäß TP 8 Anmerkung 3 GGG sind neben der Pauschalgebühr nach TP 8 keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. 3.1.
  32. Die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht wird gemäß § 24 Abs. 1 GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.3.1.
  33. Die Pauschalgebühr im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht wird gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. 3.1.
  34. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften im GGG VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 19.08.2024 geltenden Rechtslage zu erfolgen. Da zwischen den 3.1.
  35. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). 3.
  36. In der Sache: 3.2.
  37. Den beschwerdeführenden Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, XXXX -89, die Verlassenschaft nach XXXX auf Grund des Testamentes vom 23.06.2021 zu drei Viertel bzw. zu einem Viertel eingeantwortet. 3.2.
  38. Den beschwerdeführenden Parteien wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, römisch 40 -89, die Verlassenschaft nach römisch 40 auf Grund des Testamentes vom 23.06.2021 zu drei Viertel bzw. zu einem Viertel eingeantwortet. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Erben gemäß § 24 Abs. 2 lit. a GGG zur Entrichtung der Pauschalgebühr für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht gemäß TP 8 GGG verpflichtet. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Erben gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, GGG zur Entrichtung der Pauschalgebühr für das Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht gemäß TP 8 GGG verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.1961, VwSlg. 2425 F/1961, zur (vom Wortsinn vergleichbaren) Vorgängerbestimmung des § 24 Abs. 1 GGG betont, dass die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers zu ermitteln ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.1961, VwSlg. 2425 F/1961, zur (vom Wortsinn vergleichbaren) Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, GGG betont, dass die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers zu ermitteln ist. Erfolgt eine Inventarisierung, ist als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen ist, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (VwGH 27.02.1995, Zl. 93/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof nahm im zugrundeliegenden Anlassfall – streitgegenständlich war die gebührenrechtliche Einordnung eines Erbhofes im Sinn des Anerbengesetzes – auf das errichtete Inventar Bezug, das als Ergebnis der Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven das reine Vermögen im Sinn des (damals geltenden) § 105 Außerstreitgesetz (AußStrG) auswies. Das gemäß § 109 AußStrG zur Prüfung des Inventars verpflichtete Verlassenschaftsgericht habe den ausgewiesenen Betrag in seinen Beschluss aufgenommen. Aufgrund der in § 24 GGG angeordneten Bezugnahme auf die Verhältnisse am Todestag und nicht auf eine spätere Erbteilung, könne die gerichtliche Feststellung eine Übernahmspreises nach dem Anerbengesetz auf die Bestimmung des Wertes des abgehandelten Nachlassvermögens keinen Einfluss haben. Erfolgt eine Inventarisierung, ist als Wert des Nachlassvermögens jener Wert anzusetzen ist, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (VwGH 27.02.1995, Zl. 93/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof nahm im zugrundeliegenden Anlassfall – streitgegenständlich war die gebührenrechtliche Einordnung eines Erbhofes im Sinn des Anerbengesetzes – auf das errichtete Inventar Bezug, das als Ergebnis der Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven das reine Vermögen im Sinn des (damals geltenden) Paragraph 105, Außerstreitgesetz (AußStrG) auswies. Das gemäß Paragraph 109, AußStrG zur Prüfung des Inventars verpflichtete Verlassenschaftsgericht habe den ausgewiesenen Betrag in seinen Beschluss aufgenommen. Aufgrund der in Paragraph 24, GGG angeordneten Bezugnahme auf die Verhältnisse am Todestag und nicht auf eine spätere Erbteilung, könne die gerichtliche Feststellung eine Übernahmspreises nach dem Anerbengesetz auf die Bestimmung des Wertes des abgehandelten Nachlassvermögens keinen Einfluss haben. 3.2.
  39. Wohl ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, XXXX -89, nicht zu entnehmen, welchen Wert das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Als Anhaltspunkt verbleibt allerdings das ebenfalls einen Teil des Verlassenschaftsverfahrens bildende und am 20.03.2024 zu XXXX -79 errichtete Inventar. Der Wert des reinen Nachlasses wurde darin (ausgehend von Aktiva vom Betrag von EUR 123.681.160,60 und Passiva im Betrag von EUR 144,62) mit EUR 123.681.015,98 ausgewiesen. Aufgrund der gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände wie im Verlassenschaftsverfahren insbesondere das errichtete Inventar bildet der Wert des reinen Nachlasses von EUR 123.681.015,98 die Bemessungsgrundlage. 3.2.
  40. Wohl ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, römisch 40 -89, nicht zu entnehmen, welchen Wert das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat. Als Anhaltspunkt verbleibt allerdings das ebenfalls einen Teil des Verlassenschaftsverfahrens bildende und am 20.03.2024 zu römisch 40 -79 errichtete Inventar. Der Wert des reinen Nachlasses wurde darin (ausgehend von Aktiva vom Betrag von EUR 123.681.160,60 und Passiva im Betrag von EUR 144,62) mit EUR 123.681.015,98 ausgewiesen. Aufgrund der gebotenen Anknüpfung an formale äußere Tatbestände wie im Verlassenschaftsverfahren insbesondere das errichtete Inventar bildet der Wert des reinen Nachlasses von EUR 123.681.015,98 die Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 6 Abs. 2 GGG auf EUR 123.681.016,00 zu runden. Ausgehend davon beträgt die Pauschalgebühr für das durchgeführte Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht (neuerlich gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet) EUR 618.406,
  41. Da die beschwerdeführenden Parteien bislang keine Zahlungen leisteten, sind keine Zahlungen anzurechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus § 6a Abs. 1 GEG und dem Umstand, dass bislang keine Zahlungen geleistet wurden. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 618.414,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Z. 1 lit. g, 24 Abs. 1 und 2 sowie TP 8 GGG iVm § 6a Abs. 1 GEG abzuweisen.Die Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf EUR 123.681.016,00 zu runden. Ausgehend davon beträgt die Pauschalgebühr für das durchgeführte Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht (neuerlich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet) EUR 618.406,
  42. Da die beschwerdeführenden Parteien bislang keine Zahlungen leisteten, sind keine Zahlungen anzurechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und dem Umstand, dass bislang keine Zahlungen geleistet wurden. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 618.414,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer eins, Litera g,, 24 Absatz eins und 2 sowie TP 8 GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abzuweisen. 3.2.
  43. Den in der Beschwerde vermuteten vermeintlichen Verletzungen der beschwerdeführenden Parteien in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere dem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums – sind folgende Überlegungen entgegen zu halten: Eingangs weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die beschwerdeführenden Parteien der Aktenlage nach nicht österreichische Staatsangehörige sind. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist deutscher Staatsangehöriger und kann sich als Unionsbürger auf Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG berufen (VfSlg 19.077/2010). Die erstbeschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Belarus und daher gehalten, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken auf Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 vorzutragen, zumal diese Verfassungsnorm ein Sachlichkeitsgebot einschließt (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 7 Rz 4).Eingangs weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die beschwerdeführenden Parteien der Aktenlage nach nicht österreichische Staatsangehörige sind. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist deutscher Staatsangehöriger und kann sich als Unionsbürger auf Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 2, StGG berufen (VfSlg 19.077 aus 2010,). Die erstbeschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Belarus und daher gehalten, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken auf Grundlage des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, vorzutragen, zumal diese Verfassungsnorm ein Sachlichkeitsgebot einschließt (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 7, Rz 4). Der Verfassungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren in Österreich in seinem rezenten Erkenntnis vom 04.03.2025, G131/2024 ua, zusammenfassend dargetan. Mit dieser Entscheidung wurden – im Rechtsmittel der beschwerdeführenden Parteien zitierte – Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung von Wort- und Ziffernfolgen in den TP 2 und 3 GGG wegen Verfassungswidrigkeit teilweise ab- und teilweise zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof betonte eingangs, dass es dem Gesetzgeber abseits des Verbots, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten vorzunehmen, von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Der Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (statt aller VfSlg. 20.243/2018). Der Gesetzeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487/2011).Der Verfassungsgerichtshof betonte eingangs, dass es dem Gesetzgeber abseits des Verbots, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten vorzunehmen, von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Der Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (statt aller VfSlg. 20.243 aus 2018,). Der Gesetzeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487 aus 2011,). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (statt aller VfSlg. 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (statt aller VfSlg. 19.487/2011).Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (statt aller VfSlg. 19.666 aus 2012,). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (statt aller VfSlg. 19.487 aus 2011,). Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (VfSlg. 18.070/2007). Dies gelte in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz (VfSlg. 19.943/2014). Die Rechtsprechung steht mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Einklang, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art6 Abs1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. In diesem Zusammenhang habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu trete, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (VfSlg. 18.070/2007Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde (VfSlg. 18.070 aus 2007,). Dies gelte in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz (VfSlg. 19.943 aus 2014,). Die Rechtsprechung steht mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Einklang, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art6 Abs1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge. In diesem Zusammenhang habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff. ZPO zur Verfügung steht, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu trete, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (VfSlg. 18.070/2007 3.2.
  44. Ausgehend von den erörtern Grundsätzen liegt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Tätigkeit der Gerichte im Verlassenschaftsverfahren eine Tausendsatzgebühr wie in TP 8 GGG normiert vorgesehen. Die beschwerdeführenden Parteien führen selbst aus, dass es der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat, je nach dem Interesse der Parteien an der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend unterschiedlich hohe Gerichtsgebühren vorzusehen (VfSlg. 18.070/2007; 19.590/2011). So sieht etwa TP 9 GGG (ebenfalls ein außerstreitiges Verfahren) für Eintragungen im Grundbuch in verfassungskonformer Weise Hundertsatzgebühren vor, die am Wert des einzutragenden Rechtes anknüpfen und die der Höhe nach nicht beschränkt sind. Aufgrund des Intabulationsprinzips (§ 431 ABGB) kann dem Verfahren vor den Grundbuchsgerichten – so wie auch den Verfahren vor den Verlassenschaftsgerichten – nicht ausgewichen werden. TP 9 GGG findet seine Rechtfertigung unter anderem im Nutzen, den die Parteien aus dem System des Grundbuches in Österreich und der damit einhergehenden Rechtssicherheit beim Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften ziehen. Die beschwerdeführenden Parteien führen selbst aus, dass es der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat, je nach dem Interesse der Parteien an der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend unterschiedlich hohe Gerichtsgebühren vorzusehen (VfSlg. 18.070 aus 2007,; 19.590 aus 2011,). So sieht etwa TP 9 GGG (ebenfalls ein außerstreitiges Verfahren) für Eintragungen im Grundbuch in verfassungskonformer Weise Hundertsatzgebühren vor, die am Wert des einzutragenden Rechtes anknüpfen und die der Höhe nach nicht beschränkt sind. Aufgrund des Intabulationsprinzips (Paragraph 431, ABGB) kann dem Verfahren vor den Grundbuchsgerichten – so wie auch den Verfahren vor den Verlassenschaftsgerichten – nicht ausgewichen werden. TP 9 GGG findet seine Rechtfertigung unter anderem im Nutzen, den die Parteien aus dem System des Grundbuches in Österreich und der damit einhergehenden Rechtssicherheit beim Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften ziehen. Entsprechendes gilt für TP 8 GGG, zumal die beschwerdeführenden Parteien als Erben in die Lage versetzt werden, das Erbrecht in einem amtswegig geführten gerichtlichen Verfahren geltend machen zu können. Die amtswegige Abhandungspflege bewirkt, dass Verlassenschaften in angemessener Zeit in einem rechtsstaatlichen Verfahren mit nichtdiskriminierendem Zugang in qualitativ ansprechender Weise erledigt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Schwebezustand nach dem Ableben natürlicher Personen kurz gehalten und die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten an die Erben rasch vorgenommen und somit allfällige Beeinträchtigungen des Wirtschaftslebens bzw. von Ansprüchen Dritter gering gehalten werden. Die Erben ziehen daraus nicht nur den Nutzen, die Erbschaft in Besitz nehmen zu können und im Wege des Einantwortungsbeschlusses einen gerichtlichen Titel für den Erwerb von Rechten und Verbindlichkeiten zu erlangen. Die amtswegige Abhandungspflege versetzt sie darüber hinaus in die Lage, ohne maßgebliche eigene Veranlassungen und ohne die Notwendigkeit der Beiziehung (selbst zu beauftragender) Dritter ein Verlassenschaftsverfahren zu durchlaufen. Anders als den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren stehen den Erben üblicherweise nicht Rechtsanwälte und Notare für die schriftliche Abhandlungspflege und darüber hinaus als Beratungspersonen für die Wahrung ihrer Rechte im Verlassenschaftsverfahren zur Verfügung. Vielmehr hat das Verlassenschaftsgericht amtswegig darauf zu achten, dass die Rechte der Parteien des Verfahrens gewahrt werden. Unvertretene Parteien sind gemäß § 14 AußStrG über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten. Schließlich sieht Anmerkung 3 zu TP 8 GGG vor, dass Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, selbst wenn ein Rechtsmittel erhoben wird (die beschwerdeführenden Parteien kamen im Grundverfahren auch in den Genuss dieser Privilegierung). Entsprechendes gilt für TP 8 GGG, zumal die beschwerdeführenden Parteien als Erben in die Lage versetzt werden, das Erbrecht in einem amtswegig geführten gerichtlichen Verfahren geltend machen zu können. Die amtswegige Abhandungspflege bewirkt, dass Verlassenschaften in angemessener Zeit in einem rechtsstaatlichen Verfahren mit nichtdiskriminierendem Zugang in qualitativ ansprechender Weise erledigt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Schwebezustand nach dem Ableben natürlicher Personen kurz gehalten und die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten an die Erben rasch vorgenommen und somit allfällige Beeinträchtigungen des Wirtschaftslebens bzw. von Ansprüchen Dritter gering gehalten werden. Die Erben ziehen daraus nicht nur den Nutzen, die Erbschaft in Besitz nehmen zu können und im Wege des Einantwortungsbeschlusses einen gerichtlichen Titel für den Erwerb von Rechten und Verbindlichkeiten zu erlangen. Die amtswegige Abhandungspflege versetzt sie darüber hinaus in die Lage, ohne maßgebliche eigene Veranlassungen und ohne die Notwendigkeit der Beiziehung (selbst zu beauftragender) Dritter ein Verlassenschaftsverfahren zu durchlaufen. Anders als den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren stehen den Erben üblicherweise nicht Rechtsanwälte und Notare für die schriftliche Abhandlungspflege und darüber hinaus als Beratungspersonen für die Wahrung ihrer Rechte im Verlassenschaftsverfahren zur Verfügung. Vielmehr hat das Verlassenschaftsgericht amtswegig darauf zu achten, dass die Rechte der Parteien des Verfahrens gewahrt werden. Unvertretene Parteien sind gemäß Paragraph 14, AußStrG über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten. Schließlich sieht Anmerkung 3 zu TP 8 GGG vor, dass Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, selbst wenn ein Rechtsmittel erhoben wird (die beschwerdeführenden Parteien kamen im Grundverfahren auch in den Genuss dieser Privilegierung). In Ansehung von TP 8 GGG ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, dass die Pauschalgebühr in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle aufgrund des sehr geringen Tarifs von 5 Promille des Wertes des reinen Nachlasses sehr gering ausfällt. Bis zu einem Wertes des reinen Nachlasses von EUR 15.400,00 fällt lediglich die Mindestgebühr von EUR 77,00 an. Bei einem Wertes des reinen Nachlasses von EUR 20.000,00 fällt eine Pauschalgebühr von EUR 100,00 an, bei einem Wertes des reinen Nachlasses von EUR 100.000,00 beträgt die Pauschalgebühr EUR 500,
  45. Einer auf der Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten in Wien basierenden und vom Magistrat der Stadt Wien beauftragten Studie zufolge haben rund 50% der Verlassenschaften nach Abzug von Kosten die im direkten Zusammenhang mit dem Todesfall stehen (z.B. Bestattungskosten) kein positives Nachlassvermögen oder kleine Vermögens- oder Verschuldungswerte von wenigen tausend Euro. Der Median des Nachlassvermögens beträgt 0 Euro. Ein Teil der Nachlasse bzw. Verlassenschaften ist stark verschuldet. Der Großteil des Verlassenschaftsvermögens entfällt auf den oberen Bereich der Nachlassverteilung. Über 70% der Nachlassvermögen entfallen auf 5% bzw. mehr als 90% der Nachlassvermögen auf 10% der Nachlassverfahren. Die Verteilung der Nachlassvermögen ist in folgender Tabelle dargestellt: (vgl. Disslbacher/Rapp, Erbschaften in Wien: Einsichten aus Verlassenschaftsakten [2024], 34f, https://www.wien.gv.at/spezial/studien/ma23/erbschaftenwieneinsichtenausverlassenschaftsakten2024.pdf)vergleiche Disslbacher/Rapp, Erbschaften in Wien: Einsichten aus Verlassenschaftsakten [2024], 34f, https://www.wien.gv.at/spezial/studien/ma23/erbschaftenwieneinsichtenausverlassenschaftsakten2024.pdf) Daraus folgt, dass in der Mehrheit der Verlassenschaftsverfahren lediglich die Mindestgebühr von EUR 77,00 anfällt, wobei es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner näheren Erörterung bedarf, dass die Mindestgebühr den Aufwand des im Verlassenschaftsverfahren tätigen Gerichtes nicht abbildet. Dem Gesetzgeber kann in Anbetracht des bestehenden Gestaltungsspielraumes sowie der Möglichkeit einer Durchschnittsbetrachtung nicht entgegen getreten werden, wenn bei Nachlass in namhafter Höhe eine Pauschalgebühr eingehoben wird, die im Einzelfall den bei Gericht verursachten Aufwand überkompensiert. TP 8 GGG sieht bei einer gesamthaften Betrachtung der Nachlassvermögen einerseits und des Interesses an einer geordneten Abhandlungspflege andererseits ein konsistentes System vor, das darüber hinaus noch von einem geringen Tarif von 5 Promille ausgeht. Wohl führt der Tarif von 5 Promille im gegenständlichen Fall zu einer – in den Worten der beschwerdeführenden Parteien – „exorbitant hohe[n] Pauschalgebühr“. Dem steht freilich gegenüber, dass der Verstorbene ein beträchtliches Vermögen hinterlassen hat. Den beschwerdeführenden Parteien wurde demnach – auch noch nach Abzug der Gebühren und Kosten sowie des Pflichtteils und der testamentarisch verfügten Legate – mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, XXXX -89, auch namhafte Vermögenswerte eingeantwortet, sie zogen somit aus dem Verlassenschaftsverfahren einen beträchtlichen Nutzen. Auch wenn die festgesetzte Pauschalgebühr für sich betrachtet hoch erscheinen mag, beträgt sie doch nur 5 Promille des Werts des reinen Nachlasses und damit einen Bruchteil des den beschwerdeführenden Parteien eingeantworteten Vermögens. Wohl führt der Tarif von 5 Promille im gegenständlichen Fall zu einer – in den Worten der beschwerdeführenden Parteien – „exorbitant hohe[n] Pauschalgebühr“. Dem steht freilich gegenüber, dass der Verstorbene ein beträchtliches Vermögen hinterlassen hat. Den beschwerdeführenden Parteien wurde demnach – auch noch nach Abzug der Gebühren und Kosten sowie des Pflichtteils und der testamentarisch verfügten Legate – mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16.08.2024, römisch 40 -89, auch namhafte Vermögenswerte eingeantwortet, sie zogen somit aus dem Verlassenschaftsverfahren einen beträchtlichen Nutzen. Auch wenn die festgesetzte Pauschalgebühr für sich betrachtet hoch erscheinen mag, beträgt sie doch nur 5 Promille des Werts des reinen Nachlasses und damit einen Bruchteil des den beschwerdeführenden Parteien eingeantworteten Vermögens. 3.2.
  46. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Exzessivität von Gebühren hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass im angeführten Erkenntnis vom 01.03.2007, VfSlg. 18.070/2007) vom Verfassungsgerichtshof festgehalten wurde, dass eine Gerichtsgebühr „in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, .. nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen [ist]“. Für den Standpunkt der beschwerdeführenden Parteien ist daraus nichts zu gewinnen, zumal auch im gegenständlichen Fall eine am Wert der Sache (hier des reinen Nachlasses) orientierte Festsetzung von Pauschalgebühr erfolgt ist. Alleine die Höhe der sich aus der Tausendsatzgebühr ergebenden Gebührenschuld bewirkt keine Verfassungswidrigkeit von TP 8 GGG. Die beschwerdeführenden Parteien haben in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht, dass sie nicht dazu im Stand wären, die Pauschalgebühr in wirtschaftlicher Hinsicht zu tragen. Ferner wurde nicht behauptet, dass die Höhe der Pauschalgebühr den Zugang zu Gericht im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Für den hier gegenständlichen Fall gilt nichts anderes, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen Verfahrenshilfe zu gewähren ist (§ 7 AußStrG) und nach Maßgabe der § 9 Abs. 1 und 2 GEG Stundung und Nachlass von Gerichtsgebühren angesprochen werden können. 3.2.
  47. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Exzessivität von Gebühren hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass im angeführten Erkenntnis vom 01.03.2007, VfSlg. 18.070 aus 2007,) vom Verfassungsgerichtshof festgehalten wurde, dass eine Gerichtsgebühr „in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, .. nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen [ist]“. Für den Standpunkt der beschwerdeführenden Parteien ist daraus nichts zu gewinnen, zumal auch im gegenständlichen Fall eine am Wert der Sache (hier des reinen Nachlasses) orientierte Festsetzung von Pauschalgebühr erfolgt ist. Alleine die Höhe der sich aus der Tausendsatzgebühr ergebenden Gebührenschuld bewirkt keine Verfassungswidrigkeit von TP 8 GGG. Die beschwerdeführenden Parteien haben in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht, dass sie nicht dazu im Stand wären, die Pauschalgebühr in wirtschaftlicher Hinsicht zu tragen. Ferner wurde nicht behauptet, dass die Höhe der Pauschalgebühr den Zugang zu Gericht im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Für den hier gegenständlichen Fall gilt nichts anderes, zumal bei Vorliegen der Voraussetzungen Verfahrenshilfe zu gewähren ist (Paragraph 7, AußStrG) und nach Maßgabe der Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG Stundung und Nachlass von Gerichtsgebühren angesprochen werden können. Wenn die beschwerdeführenden Parteien ferner § 24 Abs. 1 zweiter Satz GGG beanstanden, übersehen sie die in § 24 Abs. 2 GGG eingeräumte Berechtigung, von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz jenes Teils der Pauschalgebühr zu fordern, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt. Dass die Kosten und die Gebühren der Abhandlung nicht abzuziehen sind, ergibt sich aus der Anknüpfung an den Verhältnissen am Todestag der verstorbenen Person und nicht an einen späteren Zeitpunkt. Die Wertung, die Kosten des Verfahrens (etwa Aufwendungen für Sachverständige oder Kuratoren) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, liegt auch allen anderen Tarifposten des GGG zugrunde. Wenn die beschwerdeführenden Parteien ferner Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz GGG beanstanden, übersehen sie die in Paragraph 24, Absatz 2, GGG eingeräumte Berechtigung, von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz jenes Teils der Pauschalgebühr zu fordern, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt. Dass die Kosten und die Gebühren der Abhandlung nicht abzuziehen sind, ergibt sich aus der Anknüpfung an den Verhältnissen am Todestag der verstorbenen Person und nicht an einen späteren Zeitpunkt. Die Wertung, die Kosten des Verfahrens (etwa Aufwendungen für Sachverständige oder Kuratoren) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, liegt auch allen anderen Tarifposten des GGG zugrunde. 3.2.
  48. Das Bundesverwaltungsgericht teilt schließlich die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, dass zwischen den Gebühren des Gerichtskommissärs von EUR 72.960,48 und der Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren insoweit eine Schieflage besteht, als die Gebühren des Gerichtskommissärs in Anbetracht der Bedeutung des Verlassenschaftsverfahrens für die Parteien, die Komplexität des Verlassenschaftsverfahrens in Anbetracht von dessen Umfang sowie die damit einhergehende besondere Verantwortung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu niedrig erscheinen. Dieser Umstand begründet jedoch weder eine Verfassungswidrigkeit des TP 8 GGG, noch eine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten. Eine Anfechtung von Bestimmungen des Gerichtskommissionstarifgesetzes gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist im gegenständlichen Verfahren mangels Präjudizialität nicht möglich. 3.2.
  49. Das Bundesverwaltungsgericht teilt schließlich die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, dass zwischen den Gebühren des Gerichtskommissärs von EUR 72.960,48 und der Pauschalgebühr gemäß TP 8 GGG im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren insoweit eine Schieflage besteht, als die Gebühren des Gerichtskommissärs in Anbetracht der Bedeutung des Verlassenschaftsverfahrens für die Parteien, die Komplexität des Verlassenschaftsverfahrens in Anbetracht von dessen Umfang sowie die damit einhergehende besondere Verantwortung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu niedrig erscheinen. Dieser Umstand begründet jedoch weder eine Verfassungswidrigkeit des TP 8 GGG, noch eine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten. Eine Anfechtung von Bestimmungen des Gerichtskommissionstarifgesetzes gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist im gegenständlichen Verfahren mangels Präjudizialität nicht möglich. 3.2.
  50. Zusammenfassend sieht TP 8 GGG ein ausdifferenziertes und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand sowie wie am Nutzen der Parteien orientiertes und abgestuftes Gebührensystem mit einem geringen Tarif von 5 Promille vor. Die Anknüpfung an den Wert des reinen Nachlasses sowie § 24 Abs. 2 GGG stellen zudem sicher, dass die Pauschalgebühr von den zahlungspflichtigen Parteien im Einzelfall auch ohne maßgebliche Beeinträchtigung ihrer Vermögenssituation beigebracht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher in Bezug auf TP 8 GGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Parteien liegt nicht vor.3.2.
  51. Zusammenfassend sieht TP 8 GGG ein ausdifferenziertes und in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand sowie wie am Nutzen der Parteien orientiertes und abgestuftes Gebührensystem mit einem geringen Tarif von 5 Promille vor. Die Anknüpfung an den Wert des reinen Nachlasses sowie Paragraph 24, Absatz 2, GGG stellen zudem sicher, dass die Pauschalgebühr von den zahlungspflichtigen Parteien im Einzelfall auch ohne maßgebliche Beeinträchtigung ihrer Vermögenssituation beigebracht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher in Bezug auf TP 8 GGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Parteien liegt nicht vor. 3.
  52. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
  53. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Eine mündliche Erörterung ließe indes die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und nur Rechtsfragen strittig sind. 3.3.
  54. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.
  55. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.
  56. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.3.3.
  57. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, kommt allein dem Verfassungsgerichtshof zu (VwGH 26.07.2016, Ra 2016/05/0062). Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit von Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte tragenden Bestimmungen sind ebenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, sie stellen daher keine vom Verwaltungsgerichtshofe zu beantwortenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (VwGH 29.05.2019, Ro 2018/11/0009).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, kommt allein dem Verfassungsgerichtshof zu (VwGH 26.07.2016, Ra 2016/05/0062). Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit von Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte tragenden Bestimmungen sind ebenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, sie stellen daher keine vom Verwaltungsgerichtshofe zu beantwortenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar (VwGH 29.05.2019, Ro 2018/11/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2307477.1.00

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