Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlL524 2281658-1 SpruchL524 2281658-1/9E, L524 2281658-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.06.2023 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023, Zl. 1336809805/223879543, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023, Zl. 1336809805/223879543, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.02.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der 22-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Basra in der gleichnamigen Provinz im Süden des Irak geboren und wuchs dort die ersten Jahre seines Lebens auf. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer von ca. 2006 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak lebte. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak sechs Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer beherrscht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, ein bisschen Türkisch und Englisch. Der Beschwerdeführer verließ den Irak illegal. Der konkrete Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak im Zeitraum zwischen dem Jahr 2014 und dem Jahr 2017 kann nicht festgestellt werden. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei und einem mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien – die konkrete Aufenthaltsdauer in diesen Staaten kann nicht festgestellt werden – reiste der Beschwerdeführer in der ersten Dezemberhälfte 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass sein Vater in Basra wegen der Tätigkeit als XXXX für eine Partei von den Milizen Saraya al-Salam und/oder Asa’ib Ahl al-Haqq gesucht worden sei, im Jahr 2006 oder 2007 vier Cousins seines Vaters von diesen Gruppierungen entführt und getötet worden seien, das Haus seiner Großeltern in Basra von diesen angegriffen und hierbei ein Onkel väterlicherseits entführt und erst gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Insofern nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer von ca. 2006 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak aufhielt, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater bzw. die Familie des Beschwerdeführers nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Mossul in diesem Zeitraum nach der Befreiung der Stadt im Jahr 2017 der Kooperation mit Da’esh beschuldigt und von der irakischen Armee/Regierung deshalb gesucht worden seien und der Beschwerdeführer und sein Vater in diesem Zusammenhang auf einer im Gericht in Basra aushängenden Fahndungsliste angeführt werden würden.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass sein Vater in Basra wegen der Tätigkeit als römisch 40 für eine Partei von den Milizen Saraya al-Salam und/oder Asa’ib Ahl al-Haqq gesucht worden sei, im Jahr 2006 oder 2007 vier Cousins seines Vaters von diesen Gruppierungen entführt und getötet worden seien, das Haus seiner Großeltern in Basra von diesen angegriffen und hierbei ein Onkel väterlicherseits entführt und erst gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Insofern nicht festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer von ca. 2006 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak aufhielt, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater bzw. die Familie des Beschwerdeführers nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Mossul in diesem Zeitraum nach der Befreiung der Stadt im Jahr 2017 der Kooperation mit Da’esh beschuldigt und von der irakischen Armee/Regierung deshalb gesucht worden seien und der Beschwerdeführer und sein Vater in diesem Zusammenhang auf einer im Gericht in Basra aushängenden Fahndungsliste angeführt werden würden. Die Stadt Basra im Süden des Irak ist im Luftweg mit Linienflügen direkt und gefahrlos ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers halten sich in der Türkei auf, wobei seine Geschwister dort die Schule besuchen. Im Irak leben ein Großelternpaar, fünf Tanten und fünf Onkel des Beschwerdeführers, wobei ein Onkel väterlicherseits und dessen Ehegattin in Bagdad wohnen. Ein Großelternpaar, ein weiterer Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits leben mit ihren jeweiligen Ehegattinnen in Basra. Die Tanten führen den Haushalt ihrer jeweiligen Familien. Ein Onkel arbeitet als Beamter, ein Onkel geht einer Beschäftigung im Securitybereich nach und ein Onkel bestreitet seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit im Baugewerbe. Zwei Onkel betreiben ein Studium. Das Großelternpaar verfügt in Basra über ein Haus. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in der Türkei und im Irak über WhatsApp in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer hat Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht, legte aber bislang keine Prüfungen ab. Derzeit lernt der Beschwerdeführer Deutsch im Selbststudium. Er verfügt über Deutschkenntnisse, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen vom Aufsuchen eines Fitnessstudios – nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besucht(e) in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen. Der Beschwerdeführer ging von 12.09.2023 bis 26.04.2024 und geht aktuell seit 23.05.2024 freitags und samstags einer 20-stündigen Teilzeitbeschäftigung in einem Friseursalon nach. Der Beschwerdeführer erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen. Er bezog von 22.11.2022 bis 22.02.2024, zuletzt für seine Unterbringung, Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hilft seinem aktuellen Unterkunftgeber bei Arbeiten in dessen Wohnhaus und auf dessen Liegenschaft in Klagenfurt, weshalb ihn dieser dort als Gegenleistung wohnen lässt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er führt im Bundesgebiet keine Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er pflegt, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, in normalem Ausmaß soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren auch mehrere Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14). Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14). Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023). Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung:
- Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak;
- türkische Stützpunkte im Nordirak; und
- angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024). Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vergleiche REU 3.2.2024). Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024). Islamischer Staat (IS) Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021). Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vergleiche Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014). Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023). Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vergleiche Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023). Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6). Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vergleiche Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vergleiche UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vergleiche USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vergleiche UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vergleiche USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023). Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024). Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vergleiche Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7). Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vergleiche Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vergleiche Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022). Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6). Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023). Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023). August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad
(1), Diyala
(3)und Ninewa
(1)(Wing 9.10.2023). Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023). Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023). Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024). Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024). Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024). Sicherheitslage Südirak Gouvernement Basra Im Oktober 2022 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Toten und zehn Verletzten verzeichnet (Wing 7.11.2022). Anhänger von Muqtada as-Sadr haben den Präsidentenpalast, das Hauptquartier der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz, die Häuser einiger ihrer Kommandeure sowie das Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Basra attackiert. Die Angriffe erfolgten mit Raketen, Mörsern und automatischen Waffen. Es gab mehrere Todesopfer unter den Sadristen (MEE 4.10.2022). Joel Wing weist alle Opfer als Zivilisten aus (Wing 7.11.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Basra [Anm.: unterteilt in die Distrikte Abu al-Khaseeb, Basra, al-Faw, al-Midaina, al-Qurna, Shatt al-Arab und az-Zubair] von Juli bis Dezember 2022 191 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 31,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(2)], darunter 23 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,83), wobei im neun Fällen Zivilisten zu Tode kamen ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es wurden 112 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, davon verliefen 100 friedlich, während es bei drei Protesten zu Interventionen kam und neun Demonstrationen gewalttätig wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 280 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(11)und "other"
(5)] und es wurden 35 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,92), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Des Weiteren wurden 162 Demonstrationen und Proteste registriert, davon 154 friedliche, vier mit Interventionen und vier gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und insbesondere auf Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(2)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer tödlich endete (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Zwölf Vorfälle fallen auf Demonstrationen, von denen zehn friedlich abliefen und zwei mit Intervention. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024). Im Distrikt Abu al-Khaseeb wurden von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) erfasst, wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie zehn friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 3.2024). Im Distrikt Basra wurden von Juli bis Dezember 2022 133 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 22,17). Es wurden 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 2,33), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 80 Demonstrationen und Proteste. Hiervon verliefen 71 friedlich, drei mit Intervention und sechs gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 167 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 13,92). Es wurden 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 115 Demonstrationen und Proteste, davon verliefen 111 friedlich, drei mit Interventionen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der zivile Todesopfer forderte. Bei zehn der registrierten Vorfälle handelte es sich um Demonstrationen, die überwiegend friedlich abliefen. Nur bei zwei gab es Polizeiinterventionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Faw wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen und ein IED-Angriff, der nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wird (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Midaina wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest. Beim zweiten Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb der ash-Shaghanba Stammesmiliz (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Qurna wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es bei einem Vorfall mindestens ein Todesopfer gab, und vier friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei dem zumindest ein Zivilist ums Leben kam. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt Shatt al-Arab wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter je eine friedliche und eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwölf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Es wurden auch drei Demonstrationen und Proteste registriert, wovon zwei friedlich verliefen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024). Im Distrikt az-Zubair wurden von Juli bis Dezember 2022 29 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,83), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), in vier Fällen mit zivilen Todesopfern, sowie 15 Demonstrationen und Proteste, davon 13 friedliche und zwei gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es wurden zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sieben dieser Fälle Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 22 Demonstrationen registriert, wovon 20 friedlich abliefen, während zwei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer (ACLED 3.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020);
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche Fanack 8.7.2020);
- die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 28.10.2022, S.6);
- die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche AA 28.10.2022, S.6);
- eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13). Das irakische Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (SLS 2013, S.20; vgl. AA 28.10.2022, S.6, USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind häufig fließend, und die Einmischung der Exekutive in das Justizwesen ist weit verbreitet (FH 2023). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13). Sie ist von Korruption, politischem Druck, gewaltsamer Einschüchterung und gelegentlichen Tötungen, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Viele Iraker wenden sich an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 2023).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (SLS 2013, S.20; vergleiche AA 28.10.2022, S.6, USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind häufig fließend, und die Einmischung der Exekutive in das Justizwesen ist weit verbreitet (FH 2023). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13). Sie ist von Korruption, politischem Druck, gewaltsamer Einschüchterung und gelegentlichen Tötungen, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Viele Iraker wenden sich an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 2023). Der ehemalige Premierminister al-Kadhimi hat Maßnahmen zur Entpolitisierung der Justiz getroffen, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und es auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt hat, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 20.3.2023) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (HRW 13.1.2022). Wenngleich die irakische Justiz relativ professionell funktioniert (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), entsprechen Verfahren nicht den internationalen Standards (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Häufig wird der Zugang zu Anwälten verweigert, und wenn diese verfügbar sind, wird ihnen oft der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt (FH 2023). In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 20.3.2023) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (HRW 13.1.2022). Wenngleich die irakische Justiz relativ professionell funktioniert (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), entsprechen Verfahren nicht den internationalen Standards (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Häufig wird der Zugang zu Anwälten verweigert, und wenn diese verfügbar sind, wird ihnen oft der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt (FH 2023). In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Korruption und Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Mangelhafte Strafverfahren: Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 28.10.2022, S.10). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 2023). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 28.10.2022, S.10). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 28.10.2022, S.10; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren (USDOS 20.3.2023). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werden (AA 28.10.2022, S.21). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 28.10.2022, S.10). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 28.10.2022, S.21).Mangelhafte Strafverfahren: Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 28.10.2022, S.10). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 2023). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 28.10.2022, S.10). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren (USDOS 20.3.2023). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werden (AA 28.10.2022, S.21). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 28.10.2022, S.10). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 28.10.2022, S.21). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisieren, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. FH 2023). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von mutmaßlichen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.3.2023).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 2023; vergleiche HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisieren, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vergleiche FH 2023). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von mutmaßlichen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.3.2023). Bei Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesener IS-Zugehörigkeit drohen hohe Strafen. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Strafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupten jedoch, dass Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert werden. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministerium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammesrichter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4.2018; vgl. UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordinieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019).Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministerium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammesrichter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4.2018; vergleiche UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordinieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019). In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 2023, UKHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28).In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vergleiche FH 2023, UKHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28). Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019). Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023). Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7). Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 28.10.2022, S.7). Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 16.1.2023, S.17). Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, S.7). Volksmobilisierungskräfte (PMF)/al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vergleiche TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023). Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vergleiche TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023). Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7). Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023). Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vergleiche AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vergleiche FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15). Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021). Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19). Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30). Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023). Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der
- und
- PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die
- PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die
- PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die
- PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023). Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die
- PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der
- PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023). Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vergleiche TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021). Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vergleiche Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3). Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vergleiche AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vergleiche DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021). Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021). Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4). Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i/al-Muqawama al-Islamiyya Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27).Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27). Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vgl. Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-A