VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für römisch 40 Tage ab römisch 40
Paragraph 10, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgestellt, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Feinkostverkäuferin bzw. Kassierin sowie bei Nacht- und Wochenendenarbeit unterstütze. Als Arbeitsplatz wurde der Bezirk XXXX angegeben. Ferner wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgestellt, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Feinkostverkäuferin bzw. Kassierin sowie bei Nacht- und Wochenendenarbeit unterstütze. Als Arbeitsplatz wurde der Bezirk römisch 40 angegeben. Ferner wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sich auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Feinkostverkäuferin im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Feinkostverkäuferin im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich an die im Vermittlungsvorschlag angegebenen E-Mail-Adresse zu erfolgen. Am XXXX meldete der potenzielle Dienstgeber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin zum Dienstantritt am XXXX aufgrund von Krankheit nicht erschienen sei.Am römisch 40 meldete der potenzielle Dienstgeber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin zum Dienstantritt am römisch 40 aufgrund von Krankheit nicht erschienen sei. Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefonats dem AMS mit, dass sie die Stelle beim potenziellen Dienstgeber nicht antreten wolle, da es sich um eine Leihfirma handle.Am römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin im Zuge eines Telefonats dem AMS mit, dass sie die Stelle beim potenziellen Dienstgeber nicht antreten wolle, da es sich um eine Leihfirma handle. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom XXXX gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kommunikation mit dem Dienstgeber nicht gepasst habe. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Anstellung bei einer Leihfirma mit Springertätigkeit in ganz Österreich – mit Ausnahme von Tirol – handeln solle. Sämtliche Gespräche seien ausschließlich telefonisch erfolgt; eine persönliche Vorsprache habe nicht stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich am XXXX krankgemeldet, jedoch keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, da diese nicht verlangt worden sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis befunden habe. Den per E-Mail übermittelten Dienstvertrag habe sie nicht unterzeichnet.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kommunikation mit dem Dienstgeber nicht gepasst habe. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Anstellung bei einer Leihfirma mit Springertätigkeit in ganz Österreich – mit Ausnahme von Tirol – handeln solle. Sämtliche Gespräche seien ausschließlich telefonisch erfolgt; eine persönliche Vorsprache habe nicht stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich am römisch 40 krankgemeldet, jedoch keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, da diese nicht verlangt worden sei und sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis befunden habe. Den per E-Mail übermittelten Dienstvertrag habe sie nicht unterzeichnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
VG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Feinkostverkäuferin beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für römisch 40 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung als Feinkostverkäuferin beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie laut Bescheid ein Stelleninserat als Feinkostverkäuferin beim potenziellen Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Sie habe damals nach einem ausführlichen Telefonat mit einem Mitarbeiter der Firma einen Dienstvertrag zur Unterschrift zugesandt bekommen. Aus diesem Gespräch habe sie geschlossen, dass es sich nicht um eine direkte, fixe Anstellung bei der Firma selbst handle, sondern um eine „Personalfirma“, die für verschiedene Standorte einspringe, darunter auch Dienstorte in ganz Österreich exklusive Vorarlberg. Daraufhin habe sie auf eine Ausweitung der Probezeit auf drei Monate bestanden, um genügend Zeit zu haben, die tatsächliche Handhabung der Vertragsklauseln und andere, nur mündlich getätigte Versprechungen, wie beispielsweise adäquate Sozialleistungen, in der Praxis ansehen zu können. Auch das sei vom Mitarbeiter der Firma abgelehnt worden. Aufgrund der eklatanten Unterschiede zwischen dem Inserat und den tatsächlich besprochenen Rahmenbedingungen sowie der kategorischen Ablehnung ihrer Wünsche im zweiten Telefonat habe sie davon Abstand genommen, ein Dienstverhältnis mit der Firma einzugehen. Aufgrund dieser Überlassung im Vertrag habe sie sich außerstande gesehen, ein Dienstverhältnis mit der Firma einzugehen. Auch habe die vorgesehene Tätigkeit nicht dem vereinbarten Tätigkeitsbereich der Betreuungsvereinbarung entsprochen. Im Gespräch mit ihrer AMS-Betreuerin habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Inserat ein expliziter Dienstort angegeben worden sei, dieser aber durch den Arbeitsvertrag mit der Firma kurzfristig ohne Angaben von Gründen geändert worden sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei einem persönlichen Termin mit der zuständigen Betreuerin beim AMS XXXX am XXXX den Sachverhalt nochmals ausführlich dargelegt und darauf geachtet habe, dass dieser auch im Gesprächsprotokoll, dass sie dann auch unterschrieben habe, richtig und nachvollziehbar festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche die Sperre des Leistungsbezuges aufzuheben, da sie überzeugt sei, dass sie bei der gegenständlichen Bewerbung nach besten Wissen und Gewissen gehandelt habe und sämtliche AMS-Termine fristkonform eingehalten habe. Sie habe sich auf sämtliche vom AMS übermittelten Stellenangebote beworben. Zudem habe sie sich auf sämtliche von ihr selbst recherchierten Stellenangebote beworben. Im XXXX habe sie ihre Studienberechtigungsprüfung und ab XXXX werde sie das XXXX besuchen, um eine zielführende Anstellung in der Zukunft anzustreben. Außerdem besuche sie das Workshop-Programm des XXXX XXXX .Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie laut Bescheid ein Stelleninserat als Feinkostverkäuferin beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Sie habe damals nach einem ausführlichen Telefonat mit einem Mitarbeiter der Firma einen Dienstvertrag zur Unterschrift zugesandt bekommen. Aus diesem Gespräch habe sie geschlossen, dass es sich nicht um eine direkte, fixe Anstellung bei der Firma selbst handle, sondern um eine „Personalfirma“, die für verschiedene Standorte einspringe, darunter auch Dienstorte in ganz Österreich exklusive Vorarlberg. Daraufhin habe sie auf eine Ausweitung der Probezeit auf drei Monate bestanden, um genügend Zeit zu haben, die tatsächliche Handhabung der Vertragsklauseln und andere, nur mündlich getätigte Versprechungen, wie beispielsweise adäquate Sozialleistungen, in der Praxis ansehen zu können. Auch das sei vom Mitarbeiter der Firma abgelehnt worden. Aufgrund der eklatanten Unterschiede zwischen dem Inserat und den tatsächlich besprochenen Rahmenbedingungen sowie der kategorischen Ablehnung ihrer Wünsche im zweiten Telefonat habe sie davon Abstand genommen, ein Dienstverhältnis mit der Firma einzugehen. Aufgrund dieser Überlassung im Vertrag habe sie sich außerstande gesehen, ein Dienstverhältnis mit der Firma einzugehen. Auch habe die vorgesehene Tätigkeit nicht dem vereinbarten Tätigkeitsbereich der Betreuungsvereinbarung entsprochen. Im Gespräch mit ihrer AMS-Betreuerin habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Inserat ein expliziter Dienstort angegeben worden sei, dieser aber durch den Arbeitsvertrag mit der Firma kurzfristig ohne Angaben von Gründen geändert worden sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei einem persönlichen Termin mit der zuständigen Betreuerin beim AMS römisch 40 am römisch 40 den Sachverhalt nochmals ausführlich dargelegt und darauf geachtet habe, dass dieser auch im Gesprächsprotokoll, dass sie dann auch unterschrieben habe, richtig und nachvollziehbar festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche die Sperre des Leistungsbezuges aufzuheben, da sie überzeugt sei, dass sie bei der gegenständlichen Bewerbung nach besten Wissen und Gewissen gehandelt habe und sämtliche AMS-Termine fristkonform eingehalten habe. Sie habe sich auf sämtliche vom AMS übermittelten Stellenangebote beworben. Zudem habe sie sich auf sämtliche von ihr selbst recherchierten Stellenangebote beworben. Im römisch 40 habe sie ihre Studienberechtigungsprüfung und ab römisch 40 werde sie das römisch 40 besuchen, um eine zielführende Anstellung in der Zukunft anzustreben. Außerdem besuche sie das Workshop-Programm des römisch 40 römisch 40 . Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführerin am XXXX ein Vermittlungsvorschlag als Feinkostverkäuferin im Ausmaß von XXXX Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt wurde. Als Dienstort sei XXXX angeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die zugewiesene Stelle beworben. Da die ursprünglich zugewiesene Stelle bereits besetzt gewesen sei, sei ein Dienstantritt für den XXXX , vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Dienstantritt am XXXX nicht erschienen. Aufgrund des Nichterscheinens zum Arbeitsantritt habe die Beschwerdeführerin ein Verhalten gesetzt, welches zumindest mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 ein Vermittlungsvorschlag als Feinkostverkäuferin im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 übermittelt wurde. Als Dienstort sei römisch 40 angeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die zugewiesene Stelle beworben. Da die ursprünglich zugewiesene Stelle bereits besetzt gewesen sei, sei ein Dienstantritt für den römisch 40 , vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Dienstantritt am römisch 40 nicht erschienen. Aufgrund des Nichterscheinens zum Arbeitsantritt habe die Beschwerdeführerin ein Verhalten gesetzt, welches zumindest mit bedingtem Vorsatz die Nichteinstellung herbeigeführt und somit den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG hingewiesen wurde.Die Feststellung zur angebotenen Stelle als Feinkostverkäuferin beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden an den Dienstorten römisch 40 und römisch 40 stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Vermittlungsvorschlag sowie des Telefongespräches zwischen dem potenziellen Dienstgeber und der Beschwerdeführerin und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die zugewiesene Beschäftigung am Arbeitsort XXXX beworben hat und zum Dienstantritt am XXXX nicht erschienen ist, ist unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX bestätigt.Dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf die zugewiesene Beschäftigung am Arbeitsort römisch 40 beworben hat und zum Dienstantritt am römisch 40 nicht erschienen ist, ist unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin den Dienstantritt mit Verweis auf eine behauptete Erkrankung nicht wahrgenommen hat, erweist sich bei näherer Betrachtung als reine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie in einer späteren Stellungnahme am XXXX selbst einräumte, die angebotene Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma grundsätzlich nicht antreten zu wollen. Die unterlassene Vorlage einer ärztlichen Bestätigung untermauert zusätzlich den Eindruck, dass der behauptete Krankenstand lediglich vorgeschoben wurde, um sich der Arbeitsaufnahme zu entziehen. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass keine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorlag, sondern vielmehr eine bewusste Verweigerung des Dienstantritts aus persönlichen Gründen.Dass die Beschwerdeführerin den Dienstantritt mit Verweis auf eine behauptete Erkrankung nicht wahrgenommen hat, erweist sich bei näherer Betrachtung als reine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie in einer späteren Stellungnahme am römisch 40 selbst einräumte, die angebotene Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma grundsätzlich nicht antreten zu wollen. Die unterlassene Vorlage einer ärztlichen Bestätigung untermauert zusätzlich den Eindruck, dass der behauptete Krankenstand lediglich vorgeschoben wurde, um sich der Arbeitsaufnahme zu entziehen. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass keine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorlag, sondern vielmehr eine bewusste Verweigerung des Dienstantritts aus persönlichen Gründen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der ihr angebotene Arbeitsplatz sei unzumutbar gewesen, da sich aus dem übermittelten Dienstvertrag ein bundesweiter Einsatzort (mit Ausnahme von Tirol) ergeben hätte, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Aus der Stellungnahme des Dienstgebers geht eindeutig hervor, dass als tatsächlicher Arbeitsort ausschließlich Laa an der Thaya vorgesehen gewesen und dies der Beschwerdeführerin auch im Rahmen eines telefonischen Gesprächs ausdrücklich nochmals mitgeteilt wurde. Zwar ist im Dienstvertrag selbst kein konkreter Arbeitsort genannt, jedoch wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Dienstvertrag die Überlassungsmitteilung vom XXXX übermittelt, in der ausdrücklich XXXX als Einsatzort angeführt ist. Die Beschwerdeführerin wäre daher – entgegen ihrer Behauptung – nicht in ganz Österreich, sondern ausschließlich in XXXX eingesetzt worden.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der ihr angebotene Arbeitsplatz sei unzumutbar gewesen, da sich aus dem übermittelten Dienstvertrag ein bundesweiter Einsatzort (mit Ausnahme von Tirol) ergeben hätte, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Aus der Stellungnahme des Dienstgebers geht eindeutig hervor, dass als tatsächlicher Arbeitsort ausschließlich Laa an der Thaya vorgesehen gewesen und dies der Beschwerdeführerin auch im Rahmen eines telefonischen Gesprächs ausdrücklich nochmals mitgeteilt wurde. Zwar ist im Dienstvertrag selbst kein konkreter Arbeitsort genannt, jedoch wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Dienstvertrag die Überlassungsmitteilung vom römisch 40 übermittelt, in der ausdrücklich römisch 40 als Einsatzort angeführt ist. Die Beschwerdeführerin wäre daher – entgegen ihrer Behauptung – nicht in ganz Österreich, sondern ausschließlich in römisch 40 eingesetzt worden. Zudem ist festzuhalten, dass der Arbeitsort vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin aus in einer Wegzeit von etwa XXXX Minuten mit dem PKW erreichbar ist. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien nach dem AlVG ist die angebotene Beschäftigung daher ohne Zweifel als zumutbar zu qualifizieren. Die Beschäftigung am Arbeitsort XXXX war der Beschwerdeführerin somit zumutbar. Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem privaten PKW basiert auf dem Routenplaner Google Maps.Zudem ist festzuhalten, dass der Arbeitsort vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin aus in einer Wegzeit von etwa römisch 40 Minuten mit dem PKW erreichbar ist. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien nach dem AlVG ist die angebotene Beschäftigung daher ohne Zweifel als zumutbar zu qualifizieren. Die Beschäftigung am Arbeitsort römisch 40 war der Beschwerdeführerin somit zumutbar. Die Feststellung zur Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem privaten PKW basiert auf dem Routenplaner Google Maps. Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Durch das Nichterscheinen zum Dienstantritt am XXXX hat die Beschwerdeführerin es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. Sie hat aufgrund ihres Verhaltens dem potenziellen Dienstgeber damit den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben.Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Durch das Nichterscheinen zum Dienstantritt am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. Sie hat aufgrund ihres Verhaltens dem potenziellen Dienstgeber damit den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. 3.
VG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Anfahrtszeit zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der Beschwerdeführerin mit dem privaten PKW durchschnittlich XXXX Minuten, sodass Hin- und Rückweg weit unter zwei Stunden täglich betragen. Demnach hat die Entfernung bzw. die Anfahrtszeit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und war der Arbeitsort Laa/Thaya der Beschwerdeführerin zumutbar.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, beträgt die Anfahrtszeit zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort der Beschwerdeführerin mit dem privaten PKW durchschnittlich römisch 40 Minuten, sodass Hin- und Rückweg weit unter zwei Stunden täglich betragen. Demnach hat die Entfernung bzw. die Anfahrtszeit den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen und war der Arbeitsort Laa/Thaya der Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch betreffend der angebotenen (Mindest-)Entlohnung und der täglichen Wegzeit als zumutbar anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. 3.
VG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
GVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.10. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2298064.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.