Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 24§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 9§ 42§ 78Art 7§ 11RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW128 2311816-1 Spruch, W128 2311816-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024, GZ. 54101682/0001-BR/2O24, wurde die angezeigte Teilnahme der mj. XXXX , geb. XXXX (Kind), an häuslichem Unterricht auf der Vorschulstufe für das Schuljahr 2024/2025 nicht untersagt.
- Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2024, GZ. 54101682/0001-BR/2O24, wurde die angezeigte Teilnahme der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (Kind), an häuslichem Unterricht auf der Vorschulstufe für das Schuljahr 2024 aus 2025, nicht untersagt.
- Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass das Kind fortan seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1). Unter einem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2) und ordnete unter Androhung einer Anzeigeerstattung
§ 24Abs. 4 Sch
PflG an, dass bis zum 25.04.2025 eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule vorzulegen sei (Spruchpunkt 3).2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht und ordnete an, dass das Kind fortan seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1). Unter einem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2) und ordnete unter Androhung einer Anzeigeerstattung
Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG an, dass bis zum 25.04.2025 eine Anmeldebestätigung der besuchten Schule vorzulegen sei (Spruchpunkt 3).
- In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass ihnen nicht bewusst war, dass ein Reflexionsgespräch zu führen sei und dass es in erster Linie darum gegangen sei, das zwar schulpflichtige aber noch nicht schulreife Kind ein weiteres Jahr im Kindergarten zu belassen, um es bestmöglich zu fördern. Die Tragweite des häuslichen Unterrichts sei ihnen dabei nicht bewusst gewesen.
- Mit Schreiben vom 22.04.2025, eingelangt am 29.04.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene XXXX (Kind) ist kroatische Staatsbürgerin und in Österreich schulpflichtig.Die am römisch 40 geborene römisch 40 (Kind) ist kroatische Staatsbürgerin und in Österreich schulpflichtig. Am 23.04.2024 wurde von den erziehungsberechtigten Beschwerdeführern auf einem von der belangten Behörde aufgelegten Formblatt für das Kind die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 auf der Vorschulstufe angezeigt.Am 23.04.2024 wurde von den erziehungsberechtigten Beschwerdeführern auf einem von der belangten Behörde aufgelegten Formblatt für das Kind die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024 aus 2025, auf der Vorschulstufe angezeigt. Das Formular weist unter dem Punkt „Bei Lehrplan Vorschulstufe.“ Ein Feld auf, in dem der besuchte Kindergarten einzutragen ist. Gegenständlich wurde der XXXX eingetragen. Neben der Betreuung im Kindergarten sollte das Kind im Elternhaus mit dem Schwerpunkt „Üben von Vorläuferfertigkeiten“ zum Erlernen der Kulturtechniken gefördert werden.Das Formular weist unter dem Punkt „Bei Lehrplan Vorschulstufe.“ Ein Feld auf, in dem der besuchte Kindergarten einzutragen ist. Gegenständlich wurde der römisch 40 eingetragen. Neben der Betreuung im Kindergarten sollte das Kind im Elternhaus mit dem Schwerpunkt „Üben von Vorläuferfertigkeiten“ zum Erlernen der Kulturtechniken gefördert werden. Mit Bescheid er belangten Behörde vom 23.07.2024, Zl. SA101682/0001 –BR/2024 wurde der angezeigte häusliche Unterricht nicht untersagt. In der Folge fand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien kein Reflexionsgespräch statt. Per E-Mail vom 26.03.2025 ersuchte die belangte Behörde die Leiterin der Volksschule Guggenthal um Mitteilung, ob das Kind das Reflexionsgespräch absolviert hat. Am selben Tag antwortete die Schulleiterin per E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Ich bin schwierig telefonisch zu erreichen, da ich viel unterrichte. Mir war nicht bewusst, dass auch Vorschulkinder ein Reflexionsgespräch absolvieren müssen.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum hier rechtserheblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, im Besonderen aus der Anzeige des „häuslichen Unterrichts“ sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Dieser Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen für eine Entscheidung in der Sache konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten kommt im Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz Parteistellung zu (siehe Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 2 zu § 6 SchPflG, S. 491).Den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten kommt im Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz Parteistellung zu (siehe Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anmerkung 2 zu Paragraph 6, SchPflG, S. 491). 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtslage:
§ 1Schulpflichtgesetz (Sch
PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
§ 2Abs. 1 Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert
§ 3leg.cit.
neun Schuljahre.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert
Paragraph 3, leg.cit. neun Schuljahre.
§ 4Sch
PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
§ 5Abs. 3 Sch
PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Paragraph 5, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
- a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
- b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
- c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
- d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
- e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
§ 9Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
- mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
- bis
- Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
- mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
- bis
- Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
- mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der
Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
- mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
- Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind
Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind
Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges
Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges
Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6)Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
(6)Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte
- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder 2.
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete 2.
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
§ 42Abs.
6 letzter Satz des 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ 3.2.
- Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2024, G3494/2023 klargestellt, dass eine pauschale und dauerhafte Untersagung des weiteren Besuchs von häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht ohne eine eingehende Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich bedenklich ist. Das Sachlichkeitsgebot
Art 7
B-VG verlangt, dass staatliche Eingriffe auf einer konkreten, prognosegeleiteten Untersuchung beruhen und verhältnismäßig ausgestaltet sind.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2024, G3494/2023 klargestellt, dass eine pauschale und dauerhafte Untersagung des weiteren Besuchs von häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht ohne eine eingehende Einzelfallprüfung verfassungsrechtlich bedenklich ist. Das Sachlichkeitsgebot
Artikel 7
, B-VG verlangt, dass staatliche Eingriffe auf einer konkreten, prognosegeleiteten Untersuchung beruhen und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
§ 11Abs. 4 Sch
PflG ist im Sinne des dafür anwendbaren § 9 Abs. 3 SchPflG festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010).Zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist im Sinne des dafür anwendbaren Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG festzuhalten, dass die darin enthaltene Aufzählung eine demonstrative und somit nicht rechtlich abschließende ist (argum.: „insbesondere“), wobei der Verwaltungsgerichtshof dazu schon früher ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber ein Fernbleiben des Schülers nur aus Gründen als gerechtfertigt anerkennt, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit des Schülers, seiner Mitschüler oder seiner Angehörigen oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (VwGH 14.04.1978, 0726/77; 11.04.1983, 83/10/0010). In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die gegenständliche Entscheidung, die undifferenziert und auf unbestimmte Dauer sämtliche alternativen Formen der Schulpflicht-Erfüllung ausschließt, verstößt gegen die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Bildungsdirektion hätte im konkreten Verfahren eine sorgfältige Ermittlung vornehmen und begründet darlegen müssen, warum dem betroffenen Kind nicht nur der häusliche Unterricht, sondern auch der Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht dauerhaft zu versagen sei. Nachdem eine derartige einzelfallbezogene und auf den konkreten Sachverhalt bezogene Begründung fehlt, ist die Entscheidung bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst der Schulleiterin nicht bewusst war, dass auch bei Besuch der Vorschulstufe ein Reflexionsgespräch zu führen sei. Dieser Rechtsirrtum ist daraus erklärbar, dass
§ 11Abs. 4 erster Satz Sch
PflG eine Prüfung nur dann vorgesehen ist, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Dies ist bei der Vorschulstufe nicht der Fall. Auch wenn § 11 Abs. 4 SchPflG nicht zu entnehmen ist, dass dies auch zum Entfall des Reflexionsgespräches führt, wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob der Ablauf der Frist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund
§ 9Abs. 3 Sch
PflG gehemmt war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung demonstrativ ist, und weitere Fälle in einer ähnlichen Tragweite – im Sinne außergewöhnlichen Ereignisse – nicht ausgeschlossen sind.Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst der Schulleiterin nicht bewusst war, dass auch bei Besuch der Vorschulstufe ein Reflexionsgespräch zu führen sei. Dieser Rechtsirrtum ist daraus erklärbar, dass
Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz SchPflG eine Prüfung nur dann vorgesehen ist, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Dies ist bei der Vorschulstufe nicht der Fall. Auch wenn Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht zu entnehmen ist, dass dies auch zum Entfall des Reflexionsgespräches führt, wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob der Ablauf der Frist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gehemmt war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung demonstrativ ist, und weitere Fälle in einer ähnlichen Tragweite – im Sinne außergewöhnlichen Ereignisse – nicht ausgeschlossen sind. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen und ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Bescheid ist daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückzuverweisen.In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen und ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Bescheid ist daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückzuverweisen. 3.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd § 11 SchPflG sowie des oben gesagten festzustellen haben, in welchem Umfang der Besuch einer Schule
§ 5Sch
PflG geboten ist und ob eventuelle Rechtfertigungsgründe, die den Ablauf der Frist
§ 11Abs.
4 zu hemmen vermögen, vorliegen.3.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd Paragraph 11, SchPflG sowie des oben gesagten festzustellen haben, in welchem Umfang der Besuch einer Schule
Paragraph 5, SchPflG geboten ist und ob eventuelle Rechtfertigungsgründe, die den Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz 4, zu hemmen vermögen, vorliegen. 3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2.
- Mit der gegenständlichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Es ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass, wie die Behörde richtig ausführt, ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schlägt jedoch die Interessenabwägung in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte. Gegenständlich ist dabei zu berücksichtigen, dass das Kind, wie von der Behörde selbst (im Formblatt) vorgesehen, einen Kindergarten besucht, und bereits einen Großteil des Schuljahres im Verband mit anderen Kindern nach den Vorgaben des verpflichtenden Kindergartenjahres gefördert wird. Das „Herausreißen“ aus diesem Verband und das notwendige Eingliedern in den völlig neuen Verband der Vorschulstufe, wenige Monate vor Schulschluss wäre hier jedenfalls zu berücksichtigen. 3.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Zwar existiert zur maßgeblichen Rechtsfrage bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), insbesondere in den Erkenntnissen Ro 2022/10/0004 und Ro 2023/10/0032, wonach eine rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des §5 SchPflG eine dauerhafte Bindungswirkung entfalten und alternative Erfüllungsformen ausschließen soll.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Rechtssache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Zwar existiert zur maßgeblichen Rechtsfrage bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), insbesondere in den Erkenntnissen Ro 2022/10/0004 und Ro 2023/10/0032, wonach eine rechtskräftige Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des §5 SchPflG eine dauerhafte Bindungswirkung entfalten und alternative Erfüllungsformen ausschließen soll. Diese Judikatur steht jedoch in einem Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), insbesondere zu dessen Erkenntnis vom
- Juni 2024, G3494/
- Der VfGH verlangt eine einzelfallbezogene Ermittlung und differenzierte Begründung für die Untersagung alternativer Bildungsformen und erachtet eine pauschale, auf Dauer wirkende Ausschließung ohne eingehende Prüfung als verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zeitlich nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 03.10.2024, Ro 2023/10/0032 bekräftigt, dass sich der Umstand, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, auch aus § 11 Abs. 4 SchPflG (in der Fassung vor der genannte Novelle) ergibt, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.Diese Judikatur steht jedoch in einem Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), insbesondere zu dessen Erkenntnis vom
- Juni 2024, G3494/
- Der VfGH verlangt eine einzelfallbezogene Ermittlung und differenzierte Begründung für die Untersagung alternativer Bildungsformen und erachtet eine pauschale, auf Dauer wirkende Ausschließung ohne eingehende Prüfung als verfassungsrechtlich bedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zeitlich nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 03.10.2024, Ro 2023/10/0032 bekräftigt, dass sich der Umstand, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (in der Fassung vor der genannte Novelle) ergibt, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund liegt eine uneinheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die zu wesentlichen Unsicherheiten in der Vollziehung des Schulpflichtgesetzes führt. Eine höchstgerichtliche Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erscheint daher notwendig, um eine einheitliche Anwendung der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Maßstäbe sicherzustellen und der Rechtssicherheit wie auch dem verfassungsrechtlichen Gebot sachlicher und verhältnismäßiger Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2311816.1.00