RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW135 2294607-1 Spruch, W135 2294607-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 29.07.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie am 17.12.2021 die dritte Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) erhalten habe. Beginnend mit 22.12.2021 seien erste Symptome aufgetreten. Sie habe an Schwindel, Benommenheit, Wortfindungsstörungen und für 2,5 Monate an Übelkeit und schubweisen Durchfällen gelitten. Weiters seien ein Herzrasen/Herzstolpern, ein Zittern, ein „Vibrieren“ im Körper, Kreislaufprobleme, eine Schwere in Armen und Beinen mit begrenzter Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme, eine Vergesslichkeit, eine Fatigue, eine Reizüberflutung und eine Histaminunverträglichkeit aufgetreten. Dem Antrag legte sie Kopien ihres Impfpasses, eine Impfbestätigung betreffend die ersten beiden Teilimpfungen sowie medizinische Unterlagen bei. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen gab das Sozialministeriumservice mit Gutachtensauftrag vom 03.05.2023 ein ärztliches Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Innere Medizin zu folgenden Fragestellungen in Auftrag: „
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
- Entsprechen Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten lmpfreaktion? a. Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen?
- Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen?
- Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden (siehe Beiblatt)?“
- Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden (siehe Beiblatt)?“ Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.04.2023, führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Keine früheren Erkrankungen, XXXX sei immer gesund gewesen.Keine früheren Erkrankungen, römisch 40 sei immer gesund gewesen. Impfanamnese: Es wurden insgesamt 3 Impfungen mit dem Covid-19-Vakzin Comirnaty/Pfizer durchgeführt. Bei der 1.lmpfung sind leichte Flu-Like-Symptome aufgetreten, etwas fiebrig, etwas Schüttelfrost. Bei der 2.Impfung ist dem Gatten eine "2 bis 3 Wochen anhaltende Müdigkeit" erinnerlich. Die Drittimpfung ist am 17.12.2021 erfolgt mit nachfolgendem Auftreten von Schwindel, Benommenheit, auch Wortfindungsstörungen über ca. 1 Monat. Sie sei "wie unter Drogen" gestanden. Übelkeit und schubweise Durchfälle haben ca. 10 Wochen lang vorgelegen, zusätzlich Herzrasen, Herzstolpern, Zittern und Vibrieren mit schweren Armen und schweren Beinen und nur begrenzter Belastbarkeit. Sie hatte Konzentrationsprobleme, Vergeßlichkeit und Erschöpfungszustände. Sie sei empfindlich gegenüber Reizüberflutung gewesen, es war ihr "Musikhören oder Fernsehen nicht möglich". Zum damaligen Zeitpunkt sei sie in Karenz gewesen, daher ist kein Krankenstand erfolgt. 5 Tage nach der
- Impfung sind erstmalige Kreislaufstörungen mit gefühlten Ohnmachtsanfällen (Präsynkopen) bei massiven Durchfällen und Gefühl des Zusammenschnürens im ganzen Körper aufgetreten. Am 29.1.2022 wurde auch die Notfallambulanz im XXXX aufgesucht, vor allem wegen Drehschwindel und Benommenheit bei intermittierend bereits eingetretener Gewichtsabnahme von 4 kg und immer wieder Auftreten von Druckgefühl im Brustkorbbereich ohne Belastung. Im Rahmen dieser ambulanten Vorstellung wurden eine Myokarditis und eine myokardiale Ischämie elektrokardiographisch und laborchemisch ausgeschlossen.Am 29.1.2022 wurde auch die Notfallambulanz im römisch 40 aufgesucht, vor allem wegen Drehschwindel und Benommenheit bei intermittierend bereits eingetretener Gewichtsabnahme von 4 kg und immer wieder Auftreten von Druckgefühl im Brustkorbbereich ohne Belastung. Im Rahmen dieser ambulanten Vorstellung wurden eine Myokarditis und eine myokardiale Ischämie elektrokardiographisch und laborchemisch ausgeschlossen. Am 25.6.2022 neuerliche Vorstellung in der Notfallambulanz im XXXX aufgrund von Fatigue (Erschöpfungs-Syndrom) mit vermehrt Panikattacken, Schwindel, Übelkeit, Schwitzen und Kreislaufproblemen. Es hat ein unauffälliges EKG im Sinusrhythmus (Herzfrequenz 74/min.) und labormäßig ein völlig unauffälliger Befund vorgelegen. Atemnot und Palpitationen treten immer wieder einige Tage vor der Periode bis zum Einsetzen der Regelblutung auf und es wurde eine Mastzellaktivierung bei vorbekannter Histaminintoleranz vermutet. Zusätzlich ist auch eine Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit) bekannt.Am 25.6.2022 neuerliche Vorstellung in der Notfallambulanz im römisch 40 aufgrund von Fatigue (Erschöpfungs-Syndrom) mit vermehrt Panikattacken, Schwindel, Übelkeit, Schwitzen und Kreislaufproblemen. Es hat ein unauffälliges EKG im Sinusrhythmus (Herzfrequenz 74/min.) und labormäßig ein völlig unauffälliger Befund vorgelegen. Atemnot und Palpitationen treten immer wieder einige Tage vor der Periode bis zum Einsetzen der Regelblutung auf und es wurde eine Mastzellaktivierung bei vorbekannter Histaminintoleranz vermutet. Zusätzlich ist auch eine Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit) bekannt. Beruflich ist sie im Sozialbereich mit der Beschäftigung mit Behindertenbereich tätig. Sie hatte damalig wegen der "Schwere in den Beinen" kaum gehen können und war immer erschöpft. 7/2022 ist dann eine Covid-19-Wildvirus-lnfektion aufgetreten, sie sei "mit Fieber im Bett gelegen und habe wieder die Sprachstörungen und Wortfindungsstörungen gehabt".7 aus 2022, ist dann eine Covid-19-Wildvirus-lnfektion aufgetreten, sie sei "mit Fieber im Bett gelegen und habe wieder die Sprachstörungen und Wortfindungsstörungen gehabt". Seit Oktober 2022 ist sie ins Berufsleben zurückgekehrt mit 2x 5 Stunden. Sie leide nach wie vor unter der Geräuschüberempfindlichkeit, "der Kopf funktioniere nicht und sie könne kein Buch lesen". Insgesamt ist eine wesentliche Besserung "in eine gute Richtung eingetreten", sie kann wieder normal gehen, auch leichten Sport betreiben und die Energie komme zurück. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbrief XXXX 29.1.2022:Ambulanzbrief römisch 40 29.1.2022: Aktuelle Beschwerden/Zusammenfassung NFA 3.Corona-Teilimpfung am 17.12.2021, ca. 4 Tage später Beginn der Symptomatik mit Drehschwindel sowie rezidivierendem Herzstolpern, intermittiernd auch Benommenheit, seit 12/2021 flüssiger Stuhlgang (ca. 2x tägl.) ohne Schleim oder Blutbeimengungen, Drehschwindel und Benommenheit aktuell sistierend. Persistierend jedoch Übelkeit, flüssiger Stuhlgang, Appetitlosigkeit, Schweißausbrüche, inneres Unruhegefühl sowie rezidivierendes Herzstolpern, seither Gewichtsabnahme von 4 kg, intermittierend thorakales Druckgefühl ohne belastungsabhängige Komponente. Aktuell seit ca. 4 Tagen Paollakisurie, Brennen oder Schmerzen bei der Miktion werden verneint.3.Corona-Teilimpfung am 17.12.2021, ca. 4 Tage später Beginn der Symptomatik mit Drehschwindel sowie rezidivierendem Herzstolpern, intermittiernd auch Benommenheit, seit 12 aus 2021, flüssiger Stuhlgang (ca. 2x tägl.) ohne Schleim oder Blutbeimengungen, Drehschwindel und Benommenheit aktuell sistierend. Persistierend jedoch Übelkeit, flüssiger Stuhlgang, Appetitlosigkeit, Schweißausbrüche, inneres Unruhegefühl sowie rezidivierendes Herzstolpern, seither Gewichtsabnahme von 4 kg, intermittierend thorakales Druckgefühl ohne belastungsabhängige Komponente. Aktuell seit ca. 4 Tagen Paollakisurie, Brennen oder Schmerzen bei der Miktion werden verneint. Elektrokardiographisch tachykarder Sinusrhythmus, Linkstyp, keine ST Streckenveränderungen. Laborchemisch zeigte sich ein unauffälliger Befund, insbesondere der Troponin-Wert im Normbereich gelegen, der TSH-Wert ebenso im Normbereich gelegen Zusammenfassung: Elektrokardiographisch und laborchemisch kein Hinweis für akute myokardiale Ischämie. Arztbrief Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin 8.3.2022:Arztbrief Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 8.3.2022: Aktuelle Anamnese: Pat. ist am 17.
- zum dritten Mal geimpft worden, 3x Pfizer, 5 Tage später Präsynkope mit massiven Durchfällen Gefühl des "Zusammenschnürens" im ganzen Körper, war dann bei der HÄ von ihrer Mutter, dort Schonung und Passedan-gtt empfohlen, nach 2 Stunden wieder Besserung. Im Anschluß von diesem Ereignis an Schwindel und Benommenheit, Zittern, Unwohlsein, Übelkeit erst etwas später, generell Erschöpfungszustand, muß sich die Kräfte sehr einteilen, auch schon 5 kg verloren, hat auch Schlafstörungen, nimmt Dibondrin zum Schlafen, das hilft, auch Cipralex 2,5 mg 1/2 Tabl. gegen die Ängste. Auch Herzstolpern/Palpitationen beschrieben. Ambulanzbrief XXXX , 25.6.2022: Ambulanzbrief römisch 40 , 25.6.2022: Aktuelle Beschwerden/Zusammenfassung NFA: XXXX kommt in die Notfallaufnahme aufgrund von Fatigue bei Postvakzine-Syndrom. Die Patientin berichtet, seit gestern Abend vermehrt Panikattacken mit Schwindel, Übelkeit, Schwitzen, Kreislaufproblemen, Dyspnoe und Palpitationen zu haben. römisch 40 kommt in die Notfallaufnahme aufgrund von Fatigue bei Postvakzine-Syndrom. Die Patientin berichtet, seit gestern Abend vermehrt Panikattacken mit Schwindel, Übelkeit, Schwitzen, Kreislaufproblemen, Dyspnoe und Palpitationen zu haben. Allergien: Histminintoleranz, Laktoseintoleranz. Vorerkrankungen: Endometriose, Schlafstörung. Dauermedikation: Famotidin 40 mg 1-0-0, Desloratadin 5 mg 1-0-1, Atarax 25 mg 0-0-1, Memantine 10 mg 1/2-0-0, Mestinon 60 mg 1/2-1/2-1/2-
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXXX Jahre, altersentsprechender internistischer Untersuchungsbefund, normalgewichtig mit BMI 24 kg/m
- Unauffälliger Bauchumfang 88,5 cm. römisch 40 Jahre, altersentsprechender internistischer Untersuchungsbefund, normalgewichtig mit BMI 24 kg/m
- Unauffälliger Bauchumfang 88,5 cm. Unauffälliger internistischer Untersuchungsbefund, kardio-pulmonal keine Auffälligkeiten. Größe: 160 cm Gewicht: 62 kg Blutdruck: 122/86 mmHg Sauerstoffsättigung: 97 % EKG vom 3.4.2023: Sinusrhythmus, 80/min., Linkstyp, ST-T o.B. Keine ventrikulären oder supraventrikulären Extrasystolen, unauffälliges QTc-Intervall 430 ms. Durch ein medizinisches Gutachten sind folgende Fragen zu klären:Durch ein medizinisches Gutachten sind folgende Fragen zu klären:, ● Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht einem chronischen Erschöpfungssyndrom nach
- Pfizer/Comirnaty-lmpfung (Post-Vaccine-Fatigue). Bei dem Post-Vaccine-Fatigue-Syndrom liegen Überschneidungen und Ähnlichkeiten mit dem Long-Covid-Syndrom vor. Es ist in seiner Ausprägung den Post-Covid-Syndromen sehr ähnlich. Kausale Therapiemöglichkeiten fehlen und die Langzeitprognose ist als offen anzusehen, da aussagekräftige Langzeitstudien nicht vorliegen. Wissenschaftliche Meinungen gehen davon aus, dass es sich beim Long-Covid-Syndrom und dem Post-Vac-Syndrom (Post-Vac-Fatigue-Syndrom) um identische Phänomene handelt, wenngleich verglichen zur Wildvirus-Infektion um den Faktor 100 in der Häufigkeit reduziert. Aus den Daten der Zulassungsstudien kann abgelesen werden, dass es bei ca. 0,02 % der Geimpften, also bei 10 000 Impfungen in 2 Fällen, zu solchen Post-Vac-Fatigue-Beschwerden kommt. Diese Daten sind hochkarätig im New England Journal of Medicine 2022 publiziert. Safavi et al: Neuropathic symptoms with SARS-CoV-2 vaccination (Reprint May 2022). Zusätzlich ist anzumerken, dass von seiten des Paul-Ehrlich-lnstitutes mit Stichtag 20.6.2022 bei fast 65 Mio. Geimpften lediglich knapp 200 Fälle des chronischen Erschöpfungs-Syndroms nach der Impfung gemeldet worden sind. Ein Risikosignal - das Auftreten von mehr Fällen als man eigentlich erwarten würde - gibt es aufgrund der bislang stattgehabten Meldungen noch nicht. Weiters liegen Kreislaufstörungen vor, die vereinbar sind mit dem POTS-Syndrom (Post-Orthostatisches-Tachykardie-Syndrom). Dabei handelt es sich um auftretende Herzschlagbeschleunigung (Sinustachycardie) bei Lagewechsel (z.B. beim Aufrichten aus dem Sitzen und Liegen). Die Folge davon sind verspürbare Herzschläge und Schwindelsymptomatik. Hinweise für dieses POTS-Syndrom ergibt die Erstuntersuchung am 29.1.2022 im XXXX , wobei im Ruhe-EKG ein tachykarder Sinusrhythmus beschrieben ist.Weiters liegen Kreislaufstörungen vor, die vereinbar sind mit dem POTS-Syndrom (Post-Orthostatisches-Tachykardie-Syndrom). Dabei handelt es sich um auftretende Herzschlagbeschleunigung (Sinustachycardie) bei Lagewechsel (z.B. beim Aufrichten aus dem Sitzen und Liegen). Die Folge davon sind verspürbare Herzschläge und Schwindelsymptomatik. Hinweise für dieses POTS-Syndrom ergibt die Erstuntersuchung am 29.1.2022 im römisch 40 , wobei im Ruhe-EKG ein tachykarder Sinusrhythmus beschrieben ist. Die weiteren vorliegenden Krankheitsbilder einer Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit) und einer Histaminintoleranz (Diaminooxidasemangel) sind nicht impfassoziiert. Bei der Laktoseintoleranz ist die Fähigkeit, den zweiwertigen Milchzucker zu spalten vermindert, wodurch immer wieder Blähungen und Durchfälle auftreten. Bei der Histaminintoleranz liegt ein eingeschränkter Abbau von Histamin, einem Mastzellenprodukt vor. Dadurch kommt es zu Unverträglichkeit histaminhaltiger oder histaminreicher Nahrungsmittel (Tomaten, Thunfisch, etc.). Auch vor der Menstruationsblutung können durch verminderte DAO-Bildung Histaminbeschwerden und erhöhte Histaminempfindlichkeit im Rahmen der Gebärmutterschleimhautregeneration auftreten, klinisch manifest in Form von Kopfschmerzen und Kreislaufstörungen. ● Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Von seiten der Post-Vac-Fatigue ergeben sich maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen mit Leistungsschwäche, Erschöpfung, aber auch zusätzliche Kreislaufproblemen und Schwindelneigung im Rahmen fehlender Orthostaseanpassungsmechanismen (POTS-Syndrom). Weiters liegen kognitive Beeinträchtigungen, Konzentrationsstörungen und schlechte Belastbarkeit vor, wobei auch ein verlangsamter Gedankengang mit Wortfindungsstörungen ("Hirnvernebelung/brain fog“) auftreten können. Insgesamt liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Alltagsbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit vor. ● Entsprechen Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten Impfreaktion? Das Krankheitsbild entspricht einer bekannten Impfreaktion, wenngleich von seiten des Paul-Ehrlich-lnstitutes mit Stichtag 20.6.2022 kein Risikosignal bezüglich das Auftreten einer Post-Vac-Fatigue besteht. Es würden zwar Meldungen zunehmen, die von einer "lang dauernden Müdigkeit nach der Impfung" berichten, aber ein Risikosignal ist bislang noch nicht aufgetreten. Mit Stichtag 20.6.2022 sind in Deutschland bei fast 65 Mio. Geimpften lediglich knapp 200 Fälle des chronischen Erschöpfungs-Syndroms (Post-Vac-Fatigue) nach der Impfung gemeldet worden. Bei der Auslösung steht in Diskussion, dass schlummernde Virusinfektionen, angeschuldigt wird vor allem das Epstein-Barr-Virus, über G-Protein-gekoppelte Rezeptorantikörper (sogenannte GPCR-Antikörper) einen chronischen Erschöpfungszustand und chronische Müdigkeit auslösen. Diese G-Protein-gekoppelten Rezeptorantikörper sind im Serum von Patienten mit Post-Vaccine-Syndrom erhöht gemessen worden, wobei hier der theoretische Ansatz meint, dass dadurch eine lang anhaltende Müdigkeit und Erschöpfung ausgelöst werden könnten. Diese Erkenntnisse sind hochkarätig publiziert im New England Journal of Medicine und haben von seiten der Reviewer eine penible Prüfung auf Wissenschaftlichkeit der Faktenlage bestanden. (Murphy William et al." possible role for anti-idiotype antibodies in SARS-CoV-2 infection an vaccination. NEJM 2022). Von der Zeitdauer der Beeinträchtigung ist das Datum der 3.Impfung mit 7.12.2021 im Prinzip als Beginn des Post-Vaccine-Syndroms anzusetzen mit einem mehrmonatigen Verlauf. 7/2022 ist eine Wildvirus-Infektion (Covid-19-Infektion) aufgetreten, wobei keine Akzeleration des Fatigue-Syndroms aufgetreten ist, sie sei mit Fieber „im Bett gelegen und habe ganz leichte Wortfindungsstörungen/Sprachstörungen gehabt". Beim Verlauf des Fatigue-Syndroms war sie in Karenz und es wurde somit kein Krankenstand in Anspruch genommen.Von der Zeitdauer der Beeinträchtigung ist das Datum der 3.Impfung mit 7.12.2021 im Prinzip als Beginn des Post-Vaccine-Syndroms anzusetzen mit einem mehrmonatigen Verlauf. 7 aus 2022, ist eine Wildvirus-Infektion (Covid-19-Infektion) aufgetreten, wobei keine Akzeleration des Fatigue-Syndroms aufgetreten ist, sie sei mit Fieber „im Bett gelegen und habe ganz leichte Wortfindungsstörungen/Sprachstörungen gehabt". Beim Verlauf des Fatigue-Syndroms war sie in Karenz und es wurde somit kein Krankenstand in Anspruch genommen. Der Arbeitsbeginn (2x 5 Wochenstunden) im Sozialbereich/Behindertenwesen) fällt auf Oktober
- Aktuell bestehen noch weiter geringe Restbeschwerden. Die Gesundheitsschädigung ist zwar nicht ausgeheilt, aber es sei eine deutliche Besserung "in guter Richtung" eingetreten, die Energie kehre aktuell wieder zurück. Die Restbeeinträchtigungen sind für eine Einschätzung mit Dauerschäden nach den "Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht relevant.Die Restbeeinträchtigungen sind für eine Einschätzung mit Dauerschäden nach den "Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht relevant., ● Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen? Mangels wissenschaftlich gesicherter und kausaler Therapiemöglichkeiten werden symptomatische Therapien versucht, die auch die Einnahme von Psychopharmaka beinhalten. Mehrfache ärztliche Konsultationen, incl. Besuche in den Notfallambulanzen sind erfolgt. ● Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen? Es bestehen noch Restbeeinträchtigungen und die Gesundheitsschädigung ist noch nicht ausgeheilt. Die Restbeeinträchtigungen sind nach den Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht relevant. Bei einer allfälligen Verschlechterung müsste allenfalls eine neue Beurteilung erfolgen. Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden (siehe Erläuterungen)?Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden (siehe Erläuterungen)? Die entstandene Gesundheitsschädigung ist als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB anzusehen. Es hat eine mehrmonatige Beeinträchtigung vorgelegen mit mehrfachen ärztlichen Konsultationen und notwendiger Einnahme von Psychopharmaka.“Die entstandene Gesundheitsschädigung ist als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen. Es hat eine mehrmonatige Beeinträchtigung vorgelegen mit mehrfachen ärztlichen Konsultationen und notwendiger Einnahme von Psychopharmaka.“ Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und der am 17.12.2021 vorgenommenen Impfung vorliege. Die Impfung habe keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung verursacht, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2a Impfschadengesetz in Höhe von EUR 1.305,50 vorliegen würden. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und der am 17.12.2021 vorgenommenen Impfung vorliege. Die Impfung habe keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung verursacht, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz in Höhe von EUR 1.305,50 vorliegen würden. Mit E-Mail vom 12.05.2023 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Höhe der Entschädigung und mit der Feststellung zu den Dauerfolgen nicht einverstanden und ersuchte um Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Befunde und Dokumente. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie das Ergebnis, wonach die Impfung keine Dauerfolge, sondern eine schwere Körperverletzung bewirkt habe, nicht teile. Zudem erachte sie die Höhe der Entschädigung nach § 2a Impfschadengesetz als nicht ausreichend. Sie habe einen weitaus größeren finanziellen Schaden durch die Behandlungen erlitten, da sie viele Behandlungen selbst bezahlen habe müssen. Die Behandlungen und die Beschwerden würden weiterhin andauern und seien chronisch. Sie sei derzeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig. Es sei daher § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz anzuwenden, sodass die gesamten Behandlungs- und Rehabilitationskosten zu ersetzen seien und sie Anspruch auf eine wiederkehrende Geldleistung habe. Auch habe sich ihr Zustand im April wieder verschlechtert und sie sei nicht arbeitsfähig. Der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie das Ergebnis, wonach die Impfung keine Dauerfolge, sondern eine schwere Körperverletzung bewirkt habe, nicht teile. Zudem erachte sie die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz als nicht ausreichend. Sie habe einen weitaus größeren finanziellen Schaden durch die Behandlungen erlitten, da sie viele Behandlungen selbst bezahlen habe müssen. Die Behandlungen und die Beschwerden würden weiterhin andauern und seien chronisch. Sie sei derzeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig. Es sei daher Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz anzuwenden, sodass die gesamten Behandlungs- und Rehabilitationskosten zu ersetzen seien und sie Anspruch auf eine wiederkehrende Geldleistung habe. Auch habe sich ihr Zustand im April wieder verschlechtert und sie sei nicht arbeitsfähig. Der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei. Mit Eingabe vom 14.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Auflistung ihrer Behandlungskosten für den Zeitraum von Februar 2022 bis Juli 2023 und führte aus, dass sie weiterhin nicht in vollem Umfang gesund sei und sie in ihrem derzeitigen Zustand bzw. auch seit Ende ihrer Karenz nicht dazu fähig sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme zu der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Dauerschaden vorliege, sowie um Einschätzung der aus den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit Eingabe vom 11.03.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Auflistung ihrer Behandlungskosten für den Zeitraum von Februar 2022 bis Februar 2024 sowie ein Konvolut an Rechnungen und Honorarnoten und ersuchte um Erstattung der ihr entstandenen Kosten. Der Ärztliche Dienst führte in seiner Stellungnahme vom 18.04.2024 Folgendes aus: „[…] Zeitraum ab 17.12.2021: Protrahierte Impfreaktion mit unspezifischen Symptomen lt. Angaben der Antragstellerin, Notfallambulanz vom 29.01.2022: Präsynkope, Beobachtung bei flüssigem Stuhlgang mit Gewichtsabnahme und unspezifischen Beschwerden, Schwindel, Übelkeit, Schlafstörungen, Herzstolpern, Kopfschmerzen (Abklärung kardiologisch und neurologisch o.B.), V.a. Mastzellaktivierung bei vorbekannter Histaminintoleranz und Laktoseintoleranzrömisch fünf.a. Mastzellaktivierung bei vorbekannter Histaminintoleranz und Laktoseintoleranz Prämedikation: Famotidin 40 mg, Mirtazepine, Desloratadin 5mg, Atarax 25 mg, Memantine 10 mg 1/2, Mestinon 60 mg. Am 25.06.2022: Notfallambulanz: Panikattacken mit Schwindel, Übelkeit, Schwitzen, Kreislaufproblemen, Palpitationen (Anamnese: Beschwerden immer vor der Regelblutung) Bewertung: Beschwerden nur teilweise im Sinne einer Triggerung v.a. im Sinne einer Mastzellaktivierung bei vorbestehender Histamin- und Laktoseintoleranz, Endometriose, Panikattacken durch die COVID-19 Impfung vom 17.12.2021 erklärbar. 7/2022 COVID-19 Infektion mit Fieber, Sprachstörungen und Wortfindungsstörungen (Abl. 40) Übelkeit, Schwitzen, Kreislaufproblemen, Palpitationen (Anamnese: Beschwerden immer vor der Regelblutung) Bewertung: Beschwerden nur teilweise im Sinne einer Triggerung v.a. im Sinne einer Mastzellaktivierung bei vorbestehender Histamin- und Laktoseintoleranz, Endometriose, Panikattacken durch die COVID-19 Impfung vom 17.12.2021 erklärbar. 7 aus 2022, COVID-19 Infektion mit Fieber, Sprachstörungen und Wortfindungsstörungen (Abl. 40) Einschätzung für den Zeitraum ab 01.08.2022: Keine MdE Begründung: Neuerliche Triggerung der vorbestehenden Symptomatik durch die COVID-19 Infektion im Juli
- Die Beschwerden und geringfügigen Funktionseinschränkungen sind ab diesem Zeitpunkt auf die Infektion und nicht mehr auf die Impfung rückzuführen, wobei bereits vorher eine Überschneidung von vorbestehenden Erkrankungen (Histaminintoleranz, Endometriose, Panikattacken) besteht. Auf Grund der Triggerung der Symptomatik im Sinne einer protrahierten Impfreaktion, die über das normale zeitliche Ausmaß der Nebenwirkungen hinausgeht, wurde der Passus einer sog. schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 STGB zuerkannt. Ein Dauerschaden als Folge der Impfung ist nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wahrscheinlich. In zahlreichen Studien zeigt sich durch die Impfung sogar ein Schutz vor einem Long-Covid-Syndrom. Nachweis von Einzelfällen im Sinne eines Post-Vac-Syndroms konnten durch Metaanalysen bislang nicht bestätigt werden. Daher sind die Beschwerden ab dem Zeitpunkt der Wild-Virus-lnfektion nach aktuellem Wissensstand eher durch diese, als durch die Impfung verursacht anzunehmen.Auf Grund der Triggerung der Symptomatik im Sinne einer protrahierten Impfreaktion, die über das normale zeitliche Ausmaß der Nebenwirkungen hinausgeht, wurde der Passus einer sog. schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, STGB zuerkannt. Ein Dauerschaden als Folge der Impfung ist nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wahrscheinlich. In zahlreichen Studien zeigt sich durch die Impfung sogar ein Schutz vor einem Long-Covid-Syndrom. Nachweis von Einzelfällen im Sinne eines Post-Vac-Syndroms konnten durch Metaanalysen bislang nicht bestätigt werden. Daher sind die Beschwerden ab dem Zeitpunkt der Wild-Virus-lnfektion nach aktuellem Wissensstand eher durch diese, als durch die Impfung verursacht anzunehmen. Das vorgelegte Attest Dr. XXXX stammt vom 15.05.2023 und ist daher für die Einschätzung im relevanten Zeitraum nicht relevant. Nach dem 1.8.2022 liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Im Oktober 2022 ist die Antragstellerin lt. VGA wieder ins Berufsleben zurückgekehrt. Laut Gutachten leide sie noch unter Geräuschüberempfindlichkeit, der Kopf funktioniere nicht und sie könne kein Buch lesen. Sie könne wieder leichten Sport betreiben und die Energie sei zurückgekommen.Das vorgelegte Attest Dr. römisch 40 stammt vom 15.05.2023 und ist daher für die Einschätzung im relevanten Zeitraum nicht relevant. Nach dem 1.8.2022 liegen keine medizinischen Unterlagen vor. Im Oktober 2022 ist die Antragstellerin lt. VGA wieder ins Berufsleben zurückgekehrt. Laut Gutachten leide sie noch unter Geräuschüberempfindlichkeit, der Kopf funktioniere nicht und sie könne kein Buch lesen. Sie könne wieder leichten Sport betreiben und die Energie sei zurückgekommen. Die angegebene Verschlechterung im April 2023 mit Krankenstand ohne entsprechende medizinische Unterlagen kann keinesfalls auf die Impfung vom 12/2021 zurückgeführt werden.Die angegebene Verschlechterung im April 2023 mit Krankenstand ohne entsprechende medizinische Unterlagen kann keinesfalls auf die Impfung vom 12 aus 2021, zurückgeführt werden. Pflege und Wartung war im angeführten Zeitraum nicht erforderlich. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Fachabteilung K3 vom 24.04.2024 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin eine etwaige Rentenleistung gemäß § 55 Abs. 1 HVG erst ab 01.08.2022 gebühren würde. Der Ärztliche Dienst sei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Symptomatik des geltend gemachten Krankheitsbildes ab 01.08.2022 nicht mehr auf die Impfung zurückgeführt werden könne, sondern als Triggerung durch die im Juli 2022 durchgemachte Covid-19-Infektion anzusehen sei. Da demnach ab 01.08.2022 kein Impfschaden mehr vorliege, könne keine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorgenommen werden. Die Kriterien einer schweren Körperverletzung seien im gegenständlichen Fall aber erfüllt, sodass die Entscheidung, eine „§ 2a-Entschädigung“ zu gewähren, unverändert bleibe. Da nach Ansicht des Ärztlichen Dienstes ab 01.08.2022 kein Impfschaden mehr vorliege, könnten nur die eingereichten Rechnungen betreffend den Zeitraum vom 17.12.2021 (Impfung) bis zum 01.08.2022 berücksichtigt werden. Der diesbezügliche Gesamtbetrag der vorgelegten Arzt- und Medikamentenkosten betrage EUR 941,
- Da die Höhe der eingereichten Rechnungen offensichtlich die beabsichtigte, nach § 2a Impfschadengesetz zu gewährende Entschädigung von EUR 1.305,50 nicht übersteige, könne von einer genauen Prüfung der Rechnungen Abstand genommen werden. In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Fachabteilung K3 vom 24.04.2024 ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin eine etwaige Rentenleistung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HVG erst ab 01.08.2022 gebühren würde. Der Ärztliche Dienst sei aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Symptomatik des geltend gemachten Krankheitsbildes ab 01.08.2022 nicht mehr auf die Impfung zurückgeführt werden könne, sondern als Triggerung durch die im Juli 2022 durchgemachte Covid-19-Infektion anzusehen sei. Da demnach ab 01.08.2022 kein Impfschaden mehr vorliege, könne keine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorgenommen werden. Die Kriterien einer schweren Körperverletzung seien im gegenständlichen Fall aber erfüllt, sodass die Entscheidung, eine „§ 2a-Entschädigung“ zu gewähren, unverändert bleibe. Da nach Ansicht des Ärztlichen Dienstes ab 01.08.2022 kein Impfschaden mehr vorliege, könnten nur die eingereichten Rechnungen betreffend den Zeitraum vom 17.12.2021 (Impfung) bis zum 01.08.2022 berücksichtigt werden. Der diesbezügliche Gesamtbetrag der vorgelegten Arzt- und Medikamentenkosten betrage EUR 941,
- Da die Höhe der eingereichten Rechnungen offensichtlich die beabsichtigte, nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz zu gewährende Entschädigung von EUR 1.305,50 nicht übersteige, könne von einer genauen Prüfung der Rechnungen Abstand genommen werden. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.04.2024 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1b und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 17.12.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „chronisches Erschöpfungssyndrom nach
- Pfizer/Comirnaty-Impfung (Post-Vaccine-Fatigue), protrahierte Impfreaktionen mit unspezifischen Symptomen“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von EUR 1.305,50 zu. In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte internistische Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 und der Fachabteilung K3 vom 24.04.
- Die Behörde führte aus, dass im eingeholten Gutachten ausgeführt worden sei, dass das „chronische Erschöpfungssyndrom nach
- Pfizer/Comirnaty-Impfung (Post-Vaccine-Fatigue)“ in einem kausalen Zusammenhang zur vorgenommenen Impfung stehe. Ein POTS-Syndrom habe hingegen nicht eindeutig objektiviert werden können und die Histaminintoleranz sei nicht impfassoziiert. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Es sei somit erwiesen, dass die vorgenommene Schutzimpfung keine Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe, weshalb nach § 2a Impfschadengesetz zu entscheiden sei. Gemeinsam mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 und der Fachabteilung K3 vom 24.04.2024 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 24.04.2024 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 17.12.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „chronisches Erschöpfungssyndrom nach
- Pfizer/Comirnaty-Impfung (Post-Vaccine-Fatigue), protrahierte Impfreaktionen mit unspezifischen Symptomen“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von EUR 1.305,50 zu. In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte internistische Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 und der Fachabteilung K3 vom 24.04.
- Die Behörde führte aus, dass im eingeholten Gutachten ausgeführt worden sei, dass das „chronische Erschöpfungssyndrom nach
- Pfizer/Comirnaty-Impfung (Post-Vaccine-Fatigue)“ in einem kausalen Zusammenhang zur vorgenommenen Impfung stehe. Ein POTS-Syndrom habe hingegen nicht eindeutig objektiviert werden können und die Histaminintoleranz sei nicht impfassoziiert. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Unterlagen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Es sei somit erwiesen, dass die vorgenommene Schutzimpfung keine Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe, weshalb nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz zu entscheiden sei. Gemeinsam mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 und der Fachabteilung K3 vom 24.04.2024 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 24.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wendete sie zunächst ein, dass ihr keine Möglichkeit zur Äußerung zu den Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes und der Fachabteilung K3 eingeräumt worden sei, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Darüber hinaus wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht, dass die Kreislaufprobleme nicht eindeutig objektiviert werden könnten und die Histaminintoleranz nicht impfassoziiert sei, sowie gegen die Feststellung, dass keine Dauerfolge vorliege, und gegen die Schlussfolgerung, wonach die weiterhin bestehenden Dauerfolgen auf eine Triggerung in Folge einer Wildvirusinfektion zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei vor der gegenständlichen Injektion beschwerdefrei gewesen, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien allesamt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Injektion aufgetreten und habe der Sachverständige auch angeführt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer bekannten Impfreaktion entsprechen würden. Die Annahme der Behörde, wonach die beschriebene und auch nicht veränderte Symptomatik ab 01.08.2022 nicht mehr auf die angeschuldigte Injektion zurückgeführt werden könne, sei daher unschlüssig. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die verabreichte Substanz auf einer lediglich bedingten Zulassung basiert habe, sodass abschließende Studienergebnisse über die Sicherheit der Anwendung noch nicht vorliegen würden und Nebenwirkungen sowie Spät- und Dauerschäden noch nicht vollständig bekannt seien. Daher sei den Nebenwirkungsmeldungen erhöhte Bedeutung beizumessen und seien diese als Grundlage heranzuziehen. In den gesammelten Nebenwirkungsmeldungen würden sich sowohl die Post-Vaccine-Fatigue sowie auch das POTS-Syndrom und die Histaminintoleranz finden. Des Weiteren sei von Seiten des bestellten Sachverständigen eine zumindest über drei Monate hinausgehende bzw. andauernde Gesundheitsschädigung auch bestätigt worden. Doch sei die Zuerkennung der Beschädigtenrente vor allem aus rechtlichen Gründen unterblieben. Voraussetzung für die Geltendmachung sei aber die Kenntnis von der Schädigung, sodass einem medizinischen Laien eine entsprechende „Reaktionszeit“ eingeräumt werden müsse, da es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass die Symptomatik im Zusammenhang mit der Injektion stehe. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in vollem Ausmaß nachzukommen, sie sei derzeit zweimal wöchentlich für jeweils fünf Stunden beschäftigt. Die Einschätzung, wonach nur noch geringfügige Einschränkungen vorliegen würden, widerspreche daher dem tatsächlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Bezüglich der angenommenen Triggerung durch eine Wildvirusinfektion wurde schließlich noch festgehalten, dass diese Infektion zu keinem Zeitpunkt ärztlich bestätigt bzw. diagnostiziert worden sei. Unabhängig davon sei aber auch eine „(Mit)ursächlichkeit“ jedenfalls ausreichend. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Der Beschwerde wurden Berichte bezüglich Nebenwirkungsmeldungen beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 09.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ihrer Schwägerin vom 21.06.2024 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Vorlage. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin auch ein Privatgutachten eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 07.07.2024 vor, worin ausgeführt wird, dass bei der Beschwerdeführerin von einem durch die Covid-Impfung verursachten relevanten Dauerschaden auszugehen sei. Die dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege weit über 20 %. Mit Eingabe vom 18.07.2024 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine überarbeitete Fassung des vorgelegten Privatgutachtens eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 12.07.2024 nach, in dem schlussfolgernd ausgeführt wird, dass die dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit bei 80 % liege. Eine Verbesserung sei laut der behandelnden Neurologin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. … Beschädigtenrente. § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. … § 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.Paragraph 27, Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. … Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung. § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.“Paragraph 55,
(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen gemäß Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten (auszugsweise):„§ 18.
(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.“Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten (auszugsweise):, „§ 18.
(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Folge der angeschuldigten, am 17.12.2021 verabreichten dritten Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) Schwindel, Benommenheit, Wortfindungsstörungen, Übelkeit, schubweise Durchfälle, Herzrasen/Herzstolpern, Zittern, „Vibrieren“ im Körper, Kreislaufprobleme, Schwere in Armen und Beinen mit begrenzter Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Fatigue, Reizüberflutung und Histaminunverträglichkeit geltend. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 20.04.2023, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 03.04.2023, ein. Darin gelangte der beigezogene internistische Gutachter zu dem Ergebnis, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild einem „chronischen Erschöpfungssyndrom nach
- Pfizer/Comirnaty-Impfung (Post-Vaccine-Fatigue)“ entspreche. Das Post-Vaccine-Fatigue-Syndrom sei in seiner Ausprägung den Post-Covid-Syndromen sehr ähnlich. Weiters liege auch eine Kreislaufstörung vor, die mit einem POTS-Syndrom (Post-Orthostatisches-Tachykardie-Syndrom) vereinbar sei. Von Seiten der Post-Vac-Fatigue würden sich auch maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen mit Leistungsschwäche und Erschöpfung sowie zusätzlichen Kreislaufproblemen und einer Schwindelneigung im Rahmen fehlender Orthostaseanpassungsmechanismen (POTS-Syndrom) ergeben. Weiters würden kognitive Beeinträchtigungen, Konzentrationsstörungen und eine schlechte Belastbarkeit vorliegen, wobei auch ein verlangsamter Gedankengang mit Wortfindungsstörungen („Hirnvernebelung/brain fog“) auftreten könne. Insgesamt liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Alltagsbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit vor. Dieses Krankheitsbild entspreche auch einer bekannten Impfreaktion, wenngleich von Seiten des Paul-Ehrlich-Institutes mit Stichtag vom 20.06.2022 kein Risikosignal bezüglich des Auftretens einer Post-Vac-Fatigue bestehe. Bezüglich der weiters vorliegenden Krankheitsbilder einer Laktoseintoleranz und einer Histaminintoleranz hielt der Gutachter hingegen fest, dass diese nicht impfassoziiert seien. Das von der belangten Behörde eingeholte internistische Gutachten erweist sich in Bezug auf die Frage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sind, und damit für die Beurteilung der Kausalität der angeschuldigten Impfung für die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen als nicht ausreichend und ist somit in wesentlichen Punkten unvollständig. So besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).So besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass der Gutachtensauftrag der belangten Behörde an den beigezogenen Sachverständigen (vgl. AS 36 des Verwaltungsaktes), Fragestellungen zu den drei maßgeblichen Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit vermissen lässt und dementsprechend auf diese entscheidungswesentlichen Fragen vom Sachverständigen im erstatteten Gutachten auch nicht explizit eingegangen wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gutachtensauftrag der belangten Behörde an den beigezogenen Sachverständigen vergleiche AS 36 des Verwaltungsaktes), Fragestellungen zu den drei maßgeblichen Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit vermissen lässt und dementsprechend auf diese entscheidungswesentlichen Fragen vom Sachverständigen im erstatteten Gutachten auch nicht explizit eingegangen wurde. Wie bereits ausgeführt, hielt der beigezogene internistische Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.04.2023 – in Beantwortung der an ihn gestellten Frage, ob das Krankheitsbild einer bekannten Impfreaktion entspreche – zwar fest, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Krankheitsbild einer bekannten Impfreaktion entspreche bzw. dass das Post-Vaccine-Fatigue-Syndrom in seiner Ausprägung den Post-Covid-Syndromen sehr ähnlich sei. Der beigezogene Gutachter behandelte damit das Kriterium der „entsprechenden Symptomatik“. Hingegen setzte sich der beigezogene internistische Sachverständige mangels eines entsprechenden Auftrages durch die belangte Behörde aber nicht mit den Fragen auseinander, ob die geltend gemachte Symptomatik in einem passenden zeitlichen Zusammenhang (Inkubationszeit) zur verabreichten Impfung aufgetreten ist bzw. ob es eine andere – wahrscheinlichere – Ursache für das Auftreten des Krankheitsbildes gibt. Zwar führte der Gutachter zur Zeitdauer der Beeinträchtigung aus, dass das Datum der dritten Impfung mit 07.12.2021 (gemeint wohl: 17.12.2021) im Prinzip als Beginn des Post-Vaccine-Syndroms anzusetzen sei. In diesem Zusammenhang blieb aber die – für das Kriterium der passenden Inkubationszeit wesentliche – Frage offen, ob der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und in der Anamneseerhebung vom 03.04.2023 angegebene Zeitabstand zwischen der verabreichten Impfung und dem erstmaligen Auftreten der Symptome fünf Tage später schlüssig als Inkubationszeit im Sinne einer Immunreaktion angesehen werden kann. Bereits vor diesem Hintergrund ist damit das von der belangten Behörde eingeholte internistische Sachverständigengutachten nicht dazu geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sind, zu dienen. Abgesehen davon lässt das eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 aber auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem bei der Beschwerdeführerin bestehenden bzw. bestanden habenden Ausmaß des Beschwerdebildes im zeitlichen Verlauf vermissen. So führte der beigezogene Gutachter auf die Frage, ob sich eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über drei Monate anhaltende Dauerfolgen ergeben hätten, Folgendes aus: „Es bestehen noch Restbeeinträchtigungen und die Gesundheitsschädigung ist noch nicht ausgeheilt. Die Restbeeinträchtigungen sind nach den ‚Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit‘ nicht relevant. Bei einer allfälligen Verschlechterung müsste allenfalls eine neue Beurteilung erfolgen.“ Damit beantwortete der beigezogene Gutachter die gestellte Frage bezüglich des Vorhandenseins einer über drei Monate anhaltenden Dauerfolge aber nicht und findet sich auch im restlichen Gutachten keine abschließende Beantwortung dieser Frage. So führte der Gutachter zur Zeitdauer der Beeinträchtigung aus, dass das Datum der dritten Impfung mit 07.12.2021 (gemeint wohl: 17.12.2021) im Prinzip als Beginn des Post-Vaccine-Syndroms anzusetzen sei mit einem mehrmonatigen Verlauf. Ebenso führte der beigezogene Gutachter auch auf die Frage, ob die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB anzusehen sei, aus, dass eine mehrmonatige Beeinträchtigung mit mehrfachen ärztlichen Konsultationen und notwendiger Einnahme von Psychopharmaka vorgelegen habe. Eine nähere Konkretisierung des angeführten „mehrmonatigen“ Verlaufes ist dem gegenständlichen Gutachten insgesamt aber nicht zu entnehmen. Insbesondere legte der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar dar, in welchem Zeitraum bei der Beschwerdeführerin welche Beschwerden in welchem Ausmaß vorgelegen sind. Vielmehr hielt der Gutachter in seinem Gutachten lediglich fest, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im April 2023 – sohin 16 Monate nach der Impfung – die Gesundheitsschädigung nicht ausgeheilt sei und noch geringe Restbeschwerden vorliegen würden, die für eine Einschätzung mit Dauerschäden nach den „Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit“ aber nicht relevant seien. Eine genaue Auseinandersetzung mit dem Ausmaß des Krankheitsbildes ab Auftreten der Symptome bis zur Gutachtenserstattung lässt der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang hingegen vermissen. Das eingeholte Gutachten erweist sich damit in Bezug auf die Frage, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine zumindest über drei Monate anhaltende, einschätzungsrelevante Dauerfolge vorlag, als unvollständig, wobei auch festzuhalten ist, dass die nicht näher begründete Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die Restbeeinträchtigungen für eine Einschätzung mit Dauerschäden nach den „Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nicht relevant seien, für das erkennende Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Besonders hingewiesen wird hierzu auch auf die weiteren Gutachtensausführungen des Gutachters zur Frage, ob sich aus dem Krankheitsbild maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden, denen zufolge bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Beeinträchtigung der Alltagsbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit vorliege.Damit beantwortete der beigezogene Gutachter die gestellte Frage bezüglich des Vorhandenseins einer über drei Monate anhaltenden Dauerfolge aber nicht und findet sich auch im restlichen Gutachten keine abschließende Beantwortung dieser Frage. So führte der Gutachter zur Zeitdauer der Beeinträchtigung aus, dass das Datum der dritten Impfung mit 07.12.2021 (gemeint wohl: 17.12.2021) im Prinzip als Beginn des Post-Vaccine-Syndroms anzusetzen sei mit einem mehrmonatigen Verlauf. Ebenso führte der beigezogene Gutachter auch auf die Frage, ob die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen sei, aus, dass eine mehrmonatige Beeinträchtigung mit mehrfachen ärztlichen Konsultationen und notwendiger Einnahme von Psychopharmaka vorgelegen habe. Eine nähere Konkretisierung des angeführten „mehrmonatigen“ Verlaufes ist dem gegenständlichen Gutachten insgesamt aber nicht zu entnehmen. Insbesondere legte der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar dar, in welchem Zeitraum bei der Beschwerdeführerin welche Beschwerden in welchem Ausmaß vorgelegen sind. Vielmehr hielt der Gutachter in seinem Gutachten lediglich fest, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im April 2023 – sohin 16 Monate nach der Impfung – die Gesundheitsschädigung nicht ausgeheilt sei und noch geringe Restbeschwerden vorliegen würden, die für eine Einschätzung mit Dauerschäden nach den „Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit“ aber nicht relevant seien. Eine genaue Auseinandersetzung mit dem Ausmaß des Krankheitsbildes ab Auftreten der Symptome bis zur Gutachtenserstattung lässt der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang hingegen vermissen. Das eingeholte Gutachten erweist sich damit in Bezug auf die Frage, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine zumindest über drei Monate anhaltende, einschätzungsrelevante Dauerfolge vorlag, als unvollständig, wobei auch festzuhalten ist, dass die nicht näher begründete Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die Restbeeinträchtigungen für eine Einschätzung mit Dauerschäden nach den „Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nicht relevant seien, für das erkennende Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Besonders hingewiesen wird hierzu auch auf die weiteren Gutachtensausführungen des Gutachters zur Frage, ob sich aus dem Krankheitsbild maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden, denen zufolge bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Beeinträchtigung der Alltagsbelastbarkeit und der Leistungsfähigkeit vorliege. Auch aus der weiters eingeholten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 ist in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen. Darin wird zwar ausgeführt, dass ein Dauerschaden als Folge der Impfung nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wahrscheinlich sei. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine über zumindest drei Monate andauernde, einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung vorlag, ist dieser Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes aber gleichsam nicht zu entnehmen. Der Ärztliche Dienst hielt in seiner Stellungnahme vom 18.04.2024 zwar fest, dass sich für den Zeitraum ab 01.08.2022 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe, da es durch die Covid-19-Infektion im Juli 2022 zu einer neuerlichen Triggerung der vorbestehenden Symptomatik gekommen sei, sodass die Beschwerden und geringfügigen Funktionseinschränkungen ab diesem Zeitpunkt auf die Infektion und nicht mehr auf die Impfung rückzuführen seien, wobei bereits vorher eine Überschneidung mit vorbestehenden Erkrankungen (Histaminintoleranz, Endometriose, Panikattacken) bestanden habe. Diese Schlussfolgerung des Ärztlichen Dienstes ist vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.04.2024, wonach sich in zahlreichen Studien durch die Impfung ein Schutz vor einem Long-Covid-Syndrom gezeigt habe, aber nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal der angeführte Schutz durch die Impfung gegen einen Zusammenhang der bestehenden Beschwerden mit der Covid-19-Infektion sprechen würde. Darüber hinaus hielt auch der beigezogene internistische Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.04.2023 fest, dass es durch die Infektion zu keiner Akzeleration des Fatigue-Syndroms gekommen sei. Eine eingetretene Verschlechterung der Symptomatik in einem zeitlichen Zusammenhang zur angeführten Covid-Infektion ist zudem auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Des Weiteren ist in Einklang mit den Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die angeführte Covid-19-Infektion weder ärztlich bestätigt noch diagnostiziert worden ist, zumal im vorliegenden Verwaltungsakt keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen aufliegen. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine eindeutigen Hinweise für eine zeitlich vor der angeschuldigten Impfung bereits bestehende Histaminintoleranz oder vorbestehende Panikattacken. Im vorliegenden Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 03.06.2022 wird zwar ein „V.a. Mastzellaktivierung bei vorbekannter Histaminintoleranz“ diagnostisch angeführt. Dem vorliegenden Befundbericht kann jedoch nicht entnommen werden, seit wann diese Histaminintoleranz besteht. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bereits zutreffend ausführte, steht aber auch eine allfällige Triggerung der Symptomatik durch eine Virusinfektion bzw. eine etwaig vorbestehende Histaminunverträglichkeit einem kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit der angeschuldigten Impfung im Sinne einer „(Mit)ursächlichkeit“ grundsätzlich nicht entgegen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 18.12.2007, 2004/11/0153, demzufolge als kausal im Rechtssinn die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten sei, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten).Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bereits zutreffend ausführte, steht aber auch eine allfällige Triggerung der Symptomatik durch eine Virusinfektion bzw. eine etwaig vorbestehende Histaminunverträglichkeit einem kausalen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit der angeschuldigten Impfung im Sinne einer „(Mit)ursächlichkeit“ grundsätzlich nicht entgegen vergleiche hierzu etwa VwGH vom 18.12.2007, 2004/11/0153, demzufolge als kausal im Rechtssinn die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten sei, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten). In Gesamtschau der angeführten Gründe werden damit das von der belangten Behörde eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 18.04.2024 im dargestellten Umfang den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht, erweisen sich als grob ergänzungsbedürftig und sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, bzw. – falls erforderlich – ein (Ergänzungs-)Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Im Besonderen wird auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vorgelegten ärztlichen Attest eines näher genannten Allgemeinmediziners vom 15.05.2023 (AS 51 des Verwaltungsaktes) zu erfolgen habe, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Anzeichen eines Chronic-Fatigue-Syndroms habe und aufgrund dessen unfähig zur Haushaltsführung sei und auch nicht länger als drei Stunden arbeiten könne. Ebenso wird auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2023 eingewendete erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab April 2023, welche – ausgehend von der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahme der Schwägerin der Beschwerdeführerin vom 21.06.2024 – bis zur Pflegebedürftigkeit geführt habe, einzugehen sein, dies unter Berücksichtigung der vorgelegten Honorarnoten eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin betreffend den Zeitraum von 25.04.2023 bis zum 04.09.2023 (AS 89 bis 95 des Verwaltungsaktes) bzw. einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend den Zeitraum von 23.06.2023 bis zum 05.10.2023 (AS 96 bis 100 des Verwaltungsaktes), denen zufolge die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Zeiträumen nach wie vor u.a. aufgrund der Diagnosen „chronic fatigue Syndrom p.
- Pfizer I. 12/21 (Post Vacc. Syndrom“ und „chr. Müdigkeit“ in Behandlung stand. Schließlich werden auch die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Berichte bezüglich Nebenwirkungsmeldungen – darin werden u.a. Fatigue-Symptomatiken sowie kardiale und gastrointestinale Störungen erwähnt – sowie die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Privatgutachten eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 07.07.2024 bzw. vom 12.07.2024 in die Beurteilung miteinzubeziehen sein. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, bzw. – falls erforderlich – ein (Ergänzungs-)Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Im Besonderen wird auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vorgelegten ärztlichen Attest eines näher genannten Allgemeinmediziners vom 15.05.2023 (AS 51 des Verwaltungsaktes) zu erfolgen habe, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Anzeichen eines Chronic-Fatigue-Syndroms habe und aufgrund dessen unfähig zur Haushaltsführung sei und auch nicht länger als drei Stunden arbeiten könne. Ebenso wird auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2023 eingewendete erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab April 2023, welche – ausgehend von der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahme der Schwägerin der Beschwerdeführerin vom 21.06.2024 – bis zur Pflegebedürftigkeit geführt habe, einzugehen sein, dies unter Berücksichtigung der vorgelegten Honorarnoten eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin betreffend den Zeitraum von 25.04.2023 bis zum 04.09.2023 (AS 89 bis 95 des Verwaltungsaktes) bzw. einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin betreffend den Zeitraum von 23.06.2023 bis zum 05.10.2023 (AS 96 bis 100 des Verwaltungsaktes), denen zufolge die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Zeiträumen nach wie vor u.a. aufgrund der Diagnosen „chronic fatigue Syndrom p.
- Pfizer römisch eins. 12/21 (Post Vacc. Syndrom“ und „chr. Müdigkeit“ in Behandlung stand. Schließlich werden auch die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Berichte bezüglich Nebenwirkungsmeldungen – darin werden u.a. Fatigue-Symptomatiken sowie kardiale und gastrointestinale Störungen erwähnt – sowie die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Privatgutachten eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 07.07.2024 bzw. vom 12.07.2024 in die Beurteilung miteinzubeziehen sein. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2294607.1.00