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W137 2273978-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW137 2273978-1 Spruch, W137 2273978-1/16E Gekürzte Ausfertigung des am 14.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. 1306708405-221490054, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2023 und 14.04.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. 1306708405-221490054, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2023 und 14.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. In der Verhandlung vom 14.04.2025 hat der Beschwerdeführer zunächst erklärt, dass die bisherigen Beschwerdegründe – soweit sie den Reservedienst und die Opposition zum Assad-Regime betreffen - weggefallen sind. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Mai 2021 im Libanon Opfer eines Raubüberfalls wurden. Das darüberhinausgehende Vorbringen – insbesondere die Verbindung der oben angesprochenen Kriminellen zur HTS aber auch die weitergehenden Übergriffe auf Verwandte und die gemeinsame Ausreise mit seinem Bruder und seinem Cousin - erweisen sich als nicht glaubhaft. Zweiteres steht in klarem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im Verfahren sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ersteres konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden und erweist sich als bloße Behauptung. Der Entscheidung wird daher auch nicht zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer durch eine Strafanzeige im Libanon „ins Visier der HTS“ geraten wäre. Soweit der Beschwerdeführer eine weltanschauliche Ablehnung und oppositionelle Einstellung gegenüber der HTS vorbrachte, konnte er nicht darlegen, wie sich diese äußern würde und er konnte auch nicht erklären, dass und in welcher Weise ihm dadurch in Syrien nunmehr asylrelevante Verfolgung drohen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2273978.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.