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{'item': 'W137 2301309-1'}

Obsah (23)§ 28Art. 133§ 25§ 6Art. 77Art. 6§ 2§ 27§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 20§ 98§ 94§ 11§ 22§ 23§ 19Art. 81cArtikel 81Art. 4Art. 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW137 2301309-1 Spruch, W137 2301309-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.11.2023, ergänzt am 14.12.2023 sowie 22.12.2023 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) sowie XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 04.07.2023 am Department für XXXX eine Departmentsitzung stattgefunden habe, die von der Zweitbeschwerdegegnerin als Departmentleiterin ohne Rückfrage bei den Sitzungsteilnehmern – mittels Handy – aufgezeichnet worden sei. Diese Tonaufnahme sei dem an der Departmentsitzung gleichermaßen teilnehmenden Schriftführer zur Protokollierung der Sitzung elektronisch zugesendet worden. Der Beschwerdeführer habe diesem Vorgehen nicht zugestimmt.
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.11.2023, ergänzt am 14.12.2023 sowie 22.12.2023 erhob römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) sowie römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 04.07.2023 am Department für römisch 40 eine Departmentsitzung stattgefunden habe, die von der Zweitbeschwerdegegnerin als Departmentleiterin ohne Rückfrage bei den Sitzungsteilnehmern – mittels Handy – aufgezeichnet worden sei. Diese Tonaufnahme sei dem an der Departmentsitzung gleichermaßen teilnehmenden Schriftführer zur Protokollierung der Sitzung elektronisch zugesendet worden. Der Beschwerdeführer habe diesem Vorgehen nicht zugestimmt. Am 25.08.2023 sei ein vom Rektorat der Beschwerdeführerin veranlasstes Mitteilungsblatt mit dem Betreff „Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments […] der [Beschwerdeführerin]“ veröffentlicht worden, welches Audioaufzeichnungen im Rahmen der Departmentsitzung für Zwecke der Protokollierung als zulässig erkläre. Am 14.09.2023 sei ein weiteres Mitteilungsblatt des Rektorats mit dem Betreff „Verhaltenskodex – Code of Conduct der [Beschwerdeführerin]“ erschienen. Dieser erlaube die Ton-, Bild- und Videoaufnahme – auch ohne vorherige Einwilligung der aufgenommenen Person – im Fall der Aufzeichnung für Zwecke der Protokollierung von Sitzungen. Am 28.11.2023 habe erneut eine Departmentsitzung stattgefunden, welche ebenfalls aufgezeichnet worden sei, an der die mitbeteiligte Partei aus Termingründen jedoch nicht teilgenommen habe. Der Eingabe waren mehrere Beilagen beigefügt.
  3. Die Beschwerdeführerin gab mit Stellungnahme vom 19.01.2024 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO eine (zulässige) Datenverarbeitung ermögliche. Das Rektorat der Beschwerdeführerin habe nach einer internen Beschwerde der mitbeteiligten Partei die Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments dahingehend geändert, als dass eine eindeutige Rechtsgrundlage für Audioaufzeichnungen geschaffen worden sei, die Audioaufzeichnungen im Rahmen der Departmentsitzung für Zwecke der Protokollierung für zulässig erkläre. Die Richtlinie sei auf Grundlage des Art. 81c B-VG, § 20 Abs. 6 UG sowie des Organisationsplanes der Beschwerdeführerin vom Rektorat erlassen worden. Der Organisationsplan der Beschwerdeführerin beauftrage die Departments mit Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre. Die Departmentleitung sei zwar monokratisch organisiert und habe die Departmentsitzung überwiegend bloße eine Beratungsfunktion, jedoch handle es sich um ein Kollegialorgan. Von den Sitzungen sei ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und müsse die Departmentleitung die gefassten Beschlüsse beachten. Bei den Zuständigkeiten zur Beschlussfassung handle es sich auch um Angelegenheiten des Kernbereichs der Forschung und Lehre, es bestehe somit Weisungsfreiheit. Die Richtlinie sei im Ergebnis als Verordnung zu qualifizieren. Verordnungen des autonomen Wirkungsbereiches einer Universität seien daher Rechtsgrundlagen iSd. DSGVO und des DSG und könnten – wie verfahrensgegenständlich – eine Anordnung von Audioaufzeichnungen zum Zweck der Erleichterung einer Protokollierung von Kollegialorgansitzungen enthalten.
  4. Die Beschwerdeführerin gab mit Stellungnahme vom 19.01.2024 im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO eine (zulässige) Datenverarbeitung ermögliche. Das Rektorat der Beschwerdeführerin habe nach einer internen Beschwerde der mitbeteiligten Partei die Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments dahingehend geändert, als dass eine eindeutige Rechtsgrundlage für Audioaufzeichnungen geschaffen worden sei, die Audioaufzeichnungen im Rahmen der Departmentsitzung für Zwecke der Protokollierung für zulässig erkläre. Die Richtlinie sei auf Grundlage des Artikel 81 c, B-VG, Paragraph 20, Absatz 6, UG sowie des Organisationsplanes der Beschwerdeführerin vom Rektorat erlassen worden. Der Organisationsplan der Beschwerdeführerin beauftrage die Departments mit Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre. Die Departmentleitung sei zwar monokratisch organisiert und habe die Departmentsitzung überwiegend bloße eine Beratungsfunktion, jedoch handle es sich um ein Kollegialorgan. Von den Sitzungen sei ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und müsse die Departmentleitung die gefassten Beschlüsse beachten. Bei den Zuständigkeiten zur Beschlussfassung handle es sich auch um Angelegenheiten des Kernbereichs der Forschung und Lehre, es bestehe somit Weisungsfreiheit. Die Richtlinie sei im Ergebnis als Verordnung zu qualifizieren. Verordnungen des autonomen Wirkungsbereiches einer Universität seien daher Rechtsgrundlagen iSd. DSGVO und des DSG und könnten – wie verfahrensgegenständlich – eine Anordnung von Audioaufzeichnungen zum Zweck der Erleichterung einer Protokollierung von Kollegialorgansitzungen enthalten.
  5. Mit Stellungnahme vom selben Tag gab die Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde eine Stellungnahme ab.
  6. Mit Eingabe vom 07.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend und zusammengefasst vor, dass die Zweitbeschwerdegegnerin nach den Organisationsvorschriften der Beschwerdeführerin verpflichtet sei, pro Semester zwei Departmentsitzungen zu leiten. Von diesen Sitzungen sei ein Protokoll anzufertigen. Die Entscheidung, ob das Protokoll elektronisch aufgezeichnet werde, sei bei der Zweitbeschwerdegegnerin gelegen, jedoch könne ohne Protokollierung die ausführliche Diskussion und Meinungsbildung nicht nachvollzogen werden. Die Datenverarbeitung iZm der Tonbandaufnahme am 04.07.2023 sei zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt. Es sei keine Vorabinformation sämtlicher Mitglieder der Departmentsitzung erfolgt, sohin auch nicht der mitbeteiligten Partei. Am Abend des 04.07.2023 sei eine Inkenntnissetzung der mitbeteiligten Partei durch den Protokollführer erfolgt, weil dieser von der Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung ausgegangen sei.
  7. Mit Eingabe vom 26.02.2024 brachte die mitbeteiligte Partei ergänzend und soweit verfahrensrelevant vor, dass keine Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten erteilt worden sei und könne die Datenverarbeitung durch keinen Erlaubnistatbestand iSd Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst nachträglich den Versuch unternommen, eine Rechtsgrundlage für Audioaufzeichnungen zu schaffen. Bei einer Departmentsitzung handle es sich nicht um ein „Kollegialorgan“, dieses werde in § 20 UG nicht genannt. Auch die „Weisungsfreiheit“ iSv Art. 81c Abs. 1 B-VG könne ungefragte Tonaufnahmen von Departmentsitzungen und ihre Verarbeitung nicht rechtfertigen. Die universitäre Autonomie und Weisungsfreiheit universitärer Kollegialorgane könne nicht so weit reichen, als dass dadurch allgemeingültige Gesetze und Verordnungen ausgehebelt werden könnten, insbesondere, wenn es um Persönlichkeitsrechte und um Rechte von allgemeiner Gültigkeit gehe. Auch § 16 der Geschäftsordnung des Senats könne auf Departmentsitzungen keine Anwendung finden. Die Anwendungsbereiche der „Geschäftsordnung des Senats und der vom Senat eingerichteten Kollegialorgane“ gelte nur für den Senat der Beschwerdeführerin sowie für die vom Senat

§ 25Abs.

7 und Abs. 8 UG eingerichteten Kollegialorgane. Dies treffe auf eine Departmentsitzung nicht zu.5. Mit Eingabe vom 26.02.2024 brachte die mitbeteiligte Partei ergänzend und soweit verfahrensrelevant vor, dass keine Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten erteilt worden sei und könne die Datenverarbeitung durch keinen Erlaubnistatbestand iSd Artikel 6, Absatz eins, DSGVO gerechtfertigt werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst nachträglich den Versuch unternommen, eine Rechtsgrundlage für Audioaufzeichnungen zu schaffen. Bei einer Departmentsitzung handle es sich nicht um ein „Kollegialorgan“, dieses werde in Paragraph 20, UG nicht genannt. Auch die „Weisungsfreiheit“ iSv Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG könne ungefragte Tonaufnahmen von Departmentsitzungen und ihre Verarbeitung nicht rechtfertigen. Die universitäre Autonomie und Weisungsfreiheit universitärer Kollegialorgane könne nicht so weit reichen, als dass dadurch allgemeingültige Gesetze und Verordnungen ausgehebelt werden könnten, insbesondere, wenn es um Persönlichkeitsrechte und um Rechte von allgemeiner Gültigkeit gehe. Auch Paragraph 16, der Geschäftsordnung des Senats könne auf Departmentsitzungen keine Anwendung finden. Die Anwendungsbereiche der „Geschäftsordnung des Senats und der vom Senat eingerichteten Kollegialorgane“ gelte nur für den Senat der Beschwerdeführerin sowie für die vom Senat

Paragraph 25, Absatz 7 und Absatz 8, UG eingerichteten Kollegialorgane. Dies treffe auf eine Departmentsitzung nicht zu.

  1. Mit Eingabe vom 13.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend und soweit verfahrensrelevant vor, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass die möglichst vollständige Protokollierung von Kollegialorgansitzungen im öffentlichen Interesse gelegen und auch in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt sei. Zusätzlich bestehe ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen daran. Die Beteiligung an den Diskussionen gehöre zu den beruflichen Pflichten der mitbeteiligten Partei. Bei der Satzung und den Richtlinien handle es sich um Rechtsvorschriften, die infolge gehöriger Kundmachung nur von der Aufsichtsbehörde oder vom VfGH aufgehoben werden könnten. Solange dies nicht geschehe, seien sie auch verbindlich. Entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei sei es in den Senatssitzungen nicht üblich, eine ausdrückliche Zustimmung aller Anwesenden einzuholen.
  2. Mit Eingabe vom selben Tag brachte die Zweitbeschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein.
  3. Mit Eingabe vom 27.03.2024 brachte die mitbeteiligte Partei ergänzend und wiederholend vor, dass sie durch die angefertigten Tonaufnahmen im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte – somit auch dem Recht auf Geheimhaltung – komme im Arbeitsverhältnis besondere Bedeutung zu. Den Ausführungen der Zweitbeschwerdegegnerin sei des Weiteren zu entnehmen, dass sie das Interesse verfolge, insbesondere Streitgespräche aufzuzeichnen, um Personen, die im emotionalen Zustand der Aufregung debattieren, nachträglich auf bestimmen Aussagen „festnageln“ zu können.
  4. Mit weiterer Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 28.03.2024 legte diese eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Bildung und Forschung (BMBWF) in Kopie vor, in welchem zusammengefasst ausführt wurde, dass aus Sicht des BMBWF keine iSd DSGVO und des DSG ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Audioaufzeichnungen zum Zweck der Erleichterung einer Protokollierung von Kollegialorgansitzungen mit Löschungsverpflichtung vorliegen würden.
  5. Mit Bescheid vom 05.09.2024, GZ. D124.2577/23, 2024-0.326.041, gab die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch eine von der Zweitbeschwerdegegnerin rechtsgrundlos angefertigte Audioaufnahme der Departmentsitzung am 04.07.2023 sowie durch deren anschließende Weiterleitung an eine dritte Person im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.), im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt 2.), zudem die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin abgewiesen (Spruchpunkt 3.), die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdegegnerin rechtsgrundlos angefertigten Audioaufnahme der Departmentsitzung vom 28.11.2023 gem. Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO verwarnt (Spruchpunkt 4.) und der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldbuße zurückgewiesen (Spruchpunkt 5.).
  6. Mit Bescheid vom 05.09.2024, GZ. D124.2577/23, 2024-0.326.041, gab die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch eine von der Zweitbeschwerdegegnerin rechtsgrundlos angefertigte Audioaufnahme der Departmentsitzung am 04.07.2023 sowie durch deren anschließende Weiterleitung an eine dritte Person im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe (Spruchpunkt 1.), im Übrigen wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin abgewiesen (Spruchpunkt 2.), zudem die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin abgewiesen (Spruchpunkt 3.), die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdegegnerin rechtsgrundlos angefertigten Audioaufnahme der Departmentsitzung vom 28.11.2023 gem. Artikel 58, Absatz 2, Litera b, DSGVO verwarnt (Spruchpunkt 4.) und der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldbuße zurückgewiesen (Spruchpunkt 5.). In diesem Bescheid traf die belangte Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte
  7. und
  8. im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine österreichische Universität für XXXX mit einem Standort in XXXX und einem Standort in XXXX . Sie sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts iSd. Universitätsgesetzes
  9. Bei dieser seien insgesamt 15 Departments (Organisationseinheiten) eingerichtet.Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine österreichische Universität für römisch 40 mit einem Standort in römisch 40 und einem Standort in römisch 40 . Sie sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts iSd. Universitätsgesetzes
  10. Bei dieser seien insgesamt 15 Departments (Organisationseinheiten) eingerichtet. Die mitbeteiligte Partei sei als ao. Univ.-Professor in einem der Departments [ XXXX ] tätig und deren Mitglied gewesen. Er sei im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin gewesen.Die mitbeteiligte Partei sei als ao. Univ.-Professor in einem der Departments [ römisch 40 ] tätig und deren Mitglied gewesen. Er sei im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin gewesen. Im Rahmen einer Departmentsitzung am 04.07.2023, an welcher die mitbeteiligte Partei und andere Personen dienstlich verpflichtend teilgenommen hätten und welche von der Zweitbeschwerdegegnerin geleitet worden sei, habe die Zweitbeschwerdegegnerin mittels Mobiltelefon eine Audioaufnahme der Gespräche im Rahmen der Sitzung angefertigt und gespeichert. Dabei seien auch (verbale) Äußerungen der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Sitzung erfasst worden. Die mitbeteiligte Partei sei von der Zweitbeschwerdegegnerin (vorab) nicht über die beabsichtigte Audioaufnahme informiert worden und habe auch ansonsten währenddessen keine Kenntnis hiervon gehabt. In weiterer Folge habe die Zweitbeschwerdegegnerin einer dritten Person, welche das Sitzungsprotokoll angefertigt (Protokollführer) habe, die Audioaufnahme per E-Mail übermittelt. Erst nach diesem Zeitpunkt erlangte die mitbeteiligte Partei Kenntnis vom oben genannten Sachverhalt. Die Aufnahme sei von der Zeitbeschwerdegegnerin am 28.11.2023 – nach Genehmigung des Protokolls – gelöscht worden. Im Rahmen einer neuerlichen Departmentsitzung am 28.11.2023 habe die Zweitbeschwerdegegnerin eine weitere Audioaufnahme der Gespräche im Rahmen der Sitzung angefertigt. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Sitzung nicht anwesend gewesen. Die belangte Behörde stellte die wesentlichen Teile des
  11. Organisationsplans der Beschwerdeführerin, des am 25.08.2023 ausgegebenen Mitteilungsblatts, der Geschäftsordnung des Senats vom 18.11.2022 sowie des Verhaltenskodex (Code of Conduct) der Beschwerdeführerin vom 14.09.2023 fest. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht betreffend die Spruchpunkte
  12. und
  13. im Wesentlichen Folgendes: Die Zweitbeschwerdegegnerin sei als Arbeitnehmerin nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche iSv. Art. 4 Z 7 DSGVO für die Audioaufnahme der Departmentsitzung am 04.07.2023 zu qualifizieren. Hingegen sei die Departmentleitung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nach den einschlägigen Bestimmungen des B-VG, UG und des Organisationsplans als monokratisches Organ zu qualifizieren. Die Verarbeitungen von personenbezogenen Daten durch monokratische universitäre Organe seien

§ 6Abs.

9 UG der Universität als Verantwortliche zuzurechnen, womit im Ergebnis davon auszugehen sei, dass eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Audioaufnahme im Rahmen der Departmentsitzung am 04.07.2023 vorliege.Die Zweitbeschwerdegegnerin sei als Arbeitnehmerin nicht als datenschutzrechtliche Verantwortliche iSv. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Audioaufnahme der Departmentsitzung am 04.07.2023 zu qualifizieren. Hingegen sei die Departmentleitung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nach den einschlägigen Bestimmungen des B-VG, UG und des Organisationsplans als monokratisches Organ zu qualifizieren. Die Verarbeitungen von personenbezogenen Daten durch monokratische universitäre Organe seien

Paragraph 6, Absatz 9, UG der Universität als Verantwortliche zuzurechnen, womit im Ergebnis davon auszugehen sei, dass eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Audioaufnahme im Rahmen der Departmentsitzung am 04.07.2023 vorliege. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Datenverarbeitung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage iSv. § 1 Abs. 2 DSG zulässig sei. Eine solche liege jedoch nicht vor, da die Veröffentlichung der Änderung der von der Beschwerdeführerin erlassenen Richtlinie erst nach Erstellung und Weiterleitung der Audioaufnahme – somit nach Abschluss der Datenverarbeitung – am 25.08.2023 erfolgt sei, womit diese als Rechtsgrundlage iSv. § 1 Abs. 2 DSG ausscheide. Mangels der Einordnung der Departmentsitzung oder des Departments als „Kollegialorgan“, könne auch eine Bestimmung der Geschäftsordnung des Senats nicht zur Anwendung kommen. Gleichermaßen unbeachtlich sei § 20 Abs. 3a UG, welcher schon nach dessen Wortlaut nur für die Sitzungen von Kollegialorganen gelte. Auch ein anderer Erlaubnistatbestand sei nicht vorgelegen.Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Datenverarbeitung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage iSv. Paragraph eins, Absatz 2, DSG zulässig sei. Eine solche liege jedoch nicht vor, da die Veröffentlichung der Änderung der von der Beschwerdeführerin erlassenen Richtlinie erst nach Erstellung und Weiterleitung der Audioaufnahme – somit nach Abschluss der Datenverarbeitung – am 25.08.2023 erfolgt sei, womit diese als Rechtsgrundlage iSv. Paragraph eins, Absatz 2, DSG ausscheide. Mangels der Einordnung der Departmentsitzung oder des Departments als „Kollegialorgan“, könne auch eine Bestimmung der Geschäftsordnung des Senats nicht zur Anwendung kommen. Gleichermaßen unbeachtlich sei Paragraph 20, Absatz 3 a, UG, welcher schon nach dessen Wortlaut nur für die Sitzungen von Kollegialorganen gelte. Auch ein anderer Erlaubnistatbestand sei nicht vorgelegen. Auch nach der Rechtsauffassung des BVwG sei es zulässig, dass die belangte Behörde in einem Beschwerdeverfahren

Art. 77DSGVO von ihren in Art.

58 Abs. 2 DSGVO normierten Befugnissen amtswegig Gebrauch mache. Insofern nehme die Datenschutzbehörde die verfahrensgegenständliche Audioaufzeichnung im Rahmen der weiteren Departmentsitzung am 28.11.2023 zum Anlass, das Verfahren um dieses Faktum auszuweiten. Im Ergebnis könne es sich bei der „Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen“ um keine Regelung handeln, welcher „Verordnungsqualität“ iSd VfGH- und VwGH-Judikatur zukomme. Eine andere Rechtsgrundlage sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt worden. Der „Verhaltenskodex“ stelle ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage dar. Auch nach der Rechtsauffassung des BVwG sei es zulässig, dass die belangte Behörde in einem Beschwerdeverfahren

Artikel 77

, DSGVO von ihren in Artikel 58, Absatz 2, DSGVO normierten Befugnissen amtswegig Gebrauch mache. Insofern nehme die Datenschutzbehörde die verfahrensgegenständliche Audioaufzeichnung im Rahmen der weiteren Departmentsitzung am 28.11.2023 zum Anlass, das Verfahren um dieses Faktum auszuweiten. Im Ergebnis könne es sich bei der „Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen“ um keine Regelung handeln, welcher „Verordnungsqualität“ iSd VfGH- und VwGH-Judikatur zukomme. Eine andere Rechtsgrundlage sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt worden. Der „Verhaltenskodex“ stelle ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage dar. Daraus folge, dass die Audioaufnahmen im Rahmen der Departmentsitzungen am 04.07.2023 und 28.11.2023 ohne gesetzliche Grundlage iSd. § 1 Abs. 2 DSG und somit rechtsgrundlos erfolgt seien.Daraus folge, dass die Audioaufnahmen im Rahmen der Departmentsitzungen am 04.07.2023 und 28.11.2023 ohne gesetzliche Grundlage iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DSG und somit rechtsgrundlos erfolgt seien. 11. In der gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien zutreffend, jedoch habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts stattgefunden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen

Art. 6Abs.

1 lit. e und f DSGVO zu rechtfertigen. Im Fall der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO habe die belangte Behörde verkannt, dass die Beschwerdeführerin nur einem verdünnten Rechtsrahmen unterliege bzw. die von ihr erlassene Richtlinie eine Verordnung darstelle. Zudem hätten durchzuführende Interessenabwägungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen und liege – im Fall einer Verordnung – kein Widerspruch mit Unionsrecht vor.Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen

Artikel 6, Absatz eins, Litera e und f DSGVO zu rechtfertigen.

Im Fall der Rechtsgrundlage des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO habe die belangte Behörde verkannt, dass die Beschwerdeführerin nur einem verdünnten Rechtsrahmen unterliege bzw. die von ihr erlassene Richtlinie eine Verordnung darstelle. Zudem hätten durchzuführende Interessenabwägungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen und liege – im Fall einer Verordnung – kein Widerspruch mit Unionsrecht vor.

  1. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 11.10.2024 (hg eingelangt am 23.10.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  2. Am 07.03.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Parteien die Gelegenheit hatten ihren Standpunkt zu erörtern, eine Zeugenbefragung (der ehemaligen Zweitbeschwerdegegnerin) stattfand und die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen diskutiert wurden. Soweit verfahrensrelevant wurde ergänzend vorgebracht, dass betreffend die Audioaufzeichnung am 04.07.2023 eine gesetzliche Pflicht im Organisationsplan zur Protokollführung bestehe, die Audioaufzeichnungen der beiden verfahrensgegenständlichen Departmentsitzungen durch einen Laptop ohne externes Mikrophon erfolgt seien und es sich bei der Departmentsitzung um ein Kollegialorgan im Sinne des Organisationsplans handle. Die Departmentleitung treffe jedoch letztendlich – nach außen – alleine die Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine österreichische Universität für XXXX ( XXXX ) mit einem Standort in XXXX und einem Standort in XXXX und insgesamt 15 Departments (Organisationseinheiten).1.
  5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine österreichische Universität für römisch 40 ( römisch 40 ) mit einem Standort in römisch 40 und einem Standort in römisch 40 und insgesamt 15 Departments (Organisationseinheiten). 1.
  6. Die mitbeteiligte Partei war im Zeitpunkt der unter 1.
  7. und 1.
  8. genannten Datenverarbeitungen als ao. Univ.-Professor im Department für XXXX der Beschwerdeführerin tätig. 1.
  9. Die mitbeteiligte Partei war im Zeitpunkt der unter 1.
  10. und 1.
  11. genannten Datenverarbeitungen als ao. Univ.-Professor im Department für römisch 40 der Beschwerdeführerin tätig. 1.
  12. Die ehemalige Zweitbeschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der unter 1.
  13. und 1.
  14. genannten Datenverarbeitungen als Leiterin des Departments für XXXX der Beschwerdeführerin tätig.1.
  15. Die ehemalige Zweitbeschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der unter 1.
  16. und 1.
  17. genannten Datenverarbeitungen als Leiterin des Departments für römisch 40 der Beschwerdeführerin tätig. 1.
  18. Im Rahmen einer Departmentsitzung am 04.07.2023, an welcher die mitbeteiligte Partei und andere Personen dienstlich verpflichtend teilnahmen und welche von der ehemaligen Zweitbeschwerdegegnerin geleitet worden ist, fertigte diese mit ihrem Laptop zur Erleichterung der Protokollierung eine Audioaufnahme der Gespräche im Rahmen der Sitzung an und speicherte diese. In weiterer Folge übermittelte diese dem Protokollführer, welche das Sitzungsprotokoll anfertigte, die Audioaufnahme per E-Mail. Die Aufnahme wurde vor Sitzungsbeginn den Teilnehmer:innen nicht bekannt gegeben und war für sie jedenfalls nicht offensichtlich erkennbar. Dabei wurden u.a. die verbalen Äußerungen der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Sitzung erfasst und diese erst nach der genannten Audioaufzeichnung darüber informiert. Die Audioaufnahme vom 04.07.2023 wurde von der ehemaligen Zeitbeschwerdegegnerin am 28.11.2023 gelöscht. 1.
  19. Im Rahmen einer weiteren Departmentsitzung am 28.11.2023 fertigte die ehemalige Zweitbeschwerdegegnerin eine weitere Audioaufnahme der Gespräche im Rahmen der Departmentsitzung an. Die mitbeteiligte Partei war bei dieser Sitzung nicht anwesend. Die „technische“ Durchführung der Aufzeichnung (keine Vorabinformation, Laptop ohne externes Mikrophon, keine Offensichtlichkeit) unterschied sich nicht von jener des 04.07.2023; auch diese Aufnahme wurde gelöscht. 1.
  20. Die Departmentsitzungen dienen der internen Meinungsbildung im Department, wobei die monokratische Struktur des Departments und die alleinige Entscheidungskompetenz des/der Departmentleiter:in (insbesondere im Außenverhältnis) davon nicht berührt ist. Departmentsitzungen sind damit keine „Kollegialorgane“ im Sinne des Universitätsgesetzes. 1.
  21. Am 25.08.2023 wurde vom Rektorat der Beschwerdeführerin nachfolgendes Mitteilungsblatt veröffentlicht. Dieses lautete auszugsweise wie folgt: „
  22. Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der XXXX „
  23. Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der römisch 40 Das Rektorat hat mit Beschluss vom 08.08.2023 die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der Universität XXXX in der folgenden Fassung beschlossen. Das Rektorat hat mit Beschluss vom 08.08.2023 die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der Universität römisch 40 in der folgenden Fassung beschlossen. Die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der Universität XXXX , veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 01.07.2019, 74.Stück, sind grau hinterlegt ersichtlich.Die Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an der Universität römisch 40 , veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 01.07.2019, 74.Stück, sind grau hinterlegt ersichtlich. Rektorat Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an derUniversität XXXX Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments an derUniversität römisch 40 Präambel Der Organisationsplan der Universität XXXX sieht vor, dass das Rektorat in Absprache mit den Leitungen der Departments nachfolgende Richtlinie erlässt. Diese dient der Stärkung der internen Kommunikation. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Einbindung in Meinungsbildungsprozesse sollen dadurch für alle dem jeweiligen Department zugeordneten Angehörigen (§ 22 Abs. 1 Z. 7 UG) gewährleistet werden.Der Organisationsplan der Universität römisch 40 sieht vor, dass das Rektorat in Absprache mit den Leitungen der Departments nachfolgende Richtlinie erlässt. Diese dient der Stärkung der internen Kommunikation. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sowie Einbindung in Meinungsbildungsprozesse sollen dadurch für alle dem jeweiligen Department zugeordneten Angehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, UG) gewährleistet werden. (…) Protokoll

(1)Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung zu unterfertigen ist.
(2)Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten: - Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung - die Namen der Anwesenden der dem Department zugeordneten Angehörigen - die Namen der nicht Anwesenden der dem Department zugeordneten Angehörigen - die Tagesordnung - Berichte, insbesondere zu Personaleinsatz, Sach- und Investitionsbudgets und zu den Entscheidungen der Departmentsleitung – Entwicklungsplan, Evaluierungen, Wissensbilanz - Beschlüsse in vollem Wortlaut samt Meinungsbildungsergebnissen - stichwortartig den wesentlichen Verlauf der Beratungen, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist - Beiträge, deren Aufnahme in das Protokoll verlangt werden.
(3)Sämtliche Schriftstücke, die aus Anlass der Sitzung zur Kenntnis gebracht wurden, sind mit dem Protokoll abzulegen.
(4)Das Protokoll ist ehest möglich zu erstellen. Eine Abschrift davon ist schriftlich per E-Mail (an die dienstliche XXXX -E-Mail Adresse) durch die Departmentsleitung an die dem Department zugeordneten Angehörigen und an das Rektorat zu übermitteln. Darüber hinaus können alle Protokolle bei der Departmentsleitung eingesehen werden.
(4)Das Protokoll ist ehest möglich zu erstellen. Eine Abschrift davon ist schriftlich per E-Mail (an die dienstliche römisch 40 -E-Mail Adresse) durch die Departmentsleitung an die dem Department zugeordneten Angehörigen und an das Rektorat zu übermitteln. Darüber hinaus können alle Protokolle bei der Departmentsleitung eingesehen werden.
(5)Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens beim Tagesordnungspunkt „Genehmigung des Protokolls“ vorzubringen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten. Audioaufzeichnungen Im Rahmen der Departmentsitzung sind für Zwecke der Protokollierung Audioaufzeichnungen durch den*die Protokollführende*n zulässig. Nach Genehmigung des jeweiligen Protokolls sind die Audioaufzeichnungen umgehend zu löschen. (…)“ 1.8. Der Verhaltenskondex („Code of Conduct“) der Beschwerdeführerin, verlautbart mit Mitteilungsblatt vom 14.09.2023, lautet auszugsweise: „Präambel Die Universität XXXX versteht sich als künstlerische, pädagogische und wissenschaftliche Bildungs-, Produktions- und Forschungsstätte sowie als Ort der Begegnung, des Entstehens, Weiterentwickelns und Diskurses von Ideen und Konzepten. Personen unterschiedlicher Weltanschauungen, Kulturkreise und Interessenslagen treten miteinander in Dialog, forschen, lehren und arbeiten gemeinsam, um der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hierdurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Die Universität römisch 40 versteht sich als künstlerische, pädagogische und wissenschaftliche Bildungs-, Produktions- und Forschungsstätte sowie als Ort der Begegnung, des Entstehens, Weiterentwickelns und Diskurses von Ideen und Konzepten. Personen unterschiedlicher Weltanschauungen, Kulturkreise und Interessenslagen treten miteinander in Dialog, forschen, lehren und arbeiten gemeinsam, um der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hierdurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Um dieser gesellschaftlichen Verantwortung und der damit einhergehenden Vorbildwirkung bestmöglich nachzukommen, will die Universität XXXX ein wertebasiertes Arbeitsumfeld gewährleisten.Um dieser gesellschaftlichen Verantwortung und der damit einhergehenden Vorbildwirkung bestmöglich nachzukommen, will die Universität römisch 40 ein wertebasiertes Arbeitsumfeld gewährleisten. Das Handeln der Mitarbeiter*innen der Universität XXXX ist daher nicht nur gesetzlichen Vorschriften und den von der Universität XXXX selbst erlassenen Regelungen unterworfen, sondern ist dem vorliegenden Code of Conduct verpflichtet und orientiert sich am universitären Gewaltschutzkonzept.Das Handeln der Mitarbeiter*innen der Universität römisch 40 ist daher nicht nur gesetzlichen Vorschriften und den von der Universität römisch 40 selbst erlassenen Regelungen unterworfen, sondern ist dem vorliegenden Code of Conduct verpflichtet und orientiert sich am universitären Gewaltschutzkonzept. Der Code of Conduct legt für die Mitarbeiter*innen der Universität XXXX einen verbindlichen Handlungsrahmen fest, soll gesetzeskonformes, professionelles und ethisches Verhalten sicherstellen und trägt auch dazu bei, die leitenden Grundsätze der Universität XXXX

§ 2

UG zu verwirklichen.Der Code of Conduct legt für die Mitarbeiter*innen der Universität römisch 40 einen verbindlichen Handlungsrahmen fest, soll gesetzeskonformes, professionelles und ethisches Verhalten sicherstellen und trägt auch dazu bei, die leitenden Grundsätze der Universität römisch 40

Paragraph 2, UG zu verwirklichen. Die Angehörigen der Universität XXXX und externe Personen, die in der Lehre, XXXX und Forschung tätig sind (folgend kurz: Externe) machen sich mit den geltenden Regelungen und Richtlinien vertraut und sind sich ihrer persönlichen Verantwortung bewusst.Die Angehörigen der Universität römisch 40 und externe Personen, die in der Lehre, römisch 40 und Forschung tätig sind (folgend kurz: Externe) machen sich mit den geltenden Regelungen und Richtlinien vertraut und sind sich ihrer persönlichen Verantwortung bewusst. Neu aufgenommene Mitarbeiter*innen werden im Zuge des Onboardings mit dem Verhaltenskodex vertraut gemacht. […] § 3 Wertschätzung und GesprächskulturParagraph 3, Wertschätzung und Gesprächskultur […] Im täglichen Miteinander sind angemessene Umgangsformen und eine wertschätzende, respektvolle Gesprächskultur zu praktizie - ren. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen ohne vorherige Einwilligung der aufgenommenen Person sind rechtswidrig und unzulässig, ausgenommen Aufzeichnungen für Zwecke der Protokollierung von Sitzungen. Dies gilt für alle Tätigkeitsbereiche und Personen - gruppen.[…]“

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde, dem Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025, insbesondere aus den Angaben der Zeugin und der Verfahrensparteien. Die Nutzung (lediglich) eines Laptops zur Audioaufzeichnung bedingt, dass diese Aufzeichnung bei der geschilderten Sitzordnung allenfalls für jene Beteiligten offensichtlich sein kann, die einen Blick auf den Bildschirm des Laptop haben. Für die große Mehrheit der Teilnehmer:innen ist eine Erkennbarkeit der Aufnahme unter diesen Umständen hingegen auszuschließen. Zur Struktur der Departments und deren Entscheidungsfindung haben letztlich alle Beteiligten (insbesondere auch die Beschwerdeführerin und deren Vertreter) eingeräumt, dass die Entscheidung – rechtlich – durch die monokratische Departmentleitung erfolgt, auch wenn inhaltlich im Vorfeld eine zumindest mehrheitliche Unterstützung dieser Entscheidung – eben durch die Departmentsitzungen – zu erreichen versucht wird.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  4. (…)
  5. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  6. (…) Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:, (…)
  1. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  2. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)
(4)(…) 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG: Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. 3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG und UG: Artikel 81c B-VG Universitäten
(1)Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
(2)Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist. § 6 UGParagraph 6, UG Leitung und innere Organisation (…)
(9)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO].
(9)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, [im Folgenden: DSGVO]. § 20 UGParagraph 20, UG Leitung und innere Organisation
(1)Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
(2)Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
(3)Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats

§ 21Abs.

6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(3)Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats

Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, oder Absatz 7, nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(3a)Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat

§ 25Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.

(3a)Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat

Paragraph 25, Absatz 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.

(4)Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
(5)Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(5a)Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.
(6)Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
  1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
  2. Eröffnungsbilanz;
  3. Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
  4. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
  5. Richtlinien der Leitungsorgane;
  6. Curricula;
  7. von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
  8. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
  9. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
  10. Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
  11. Mitglieder der Leitungsorgane;
  12. Verleihung von Lehrbefugnissen;
  13. Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen; (Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 177/2021)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)
  14. Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
(7)Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen. § 25 UGParagraph 25, UG Leitung und innere Organisation
(1)Der Senat hat folgende Aufgaben: (…)
  1. Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
  2. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
  3. Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane; (…)
(7)Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden. (Anm.: Abs. 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2015)Anmerkung, Absatz 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)
(8)Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
  1. Habilitationsverfahren (§ 103),
  2. Habilitationsverfahren (Paragraph 103,),
  3. Berufungsverfahren (§ 98),
  4. Berufungsverfahren (Paragraph 98,),
  5. Studienangelegenheiten

§ 25Abs.

1 Z 10a.3. Studienangelegenheiten

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 a, Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Kollegialorgans

Z 1 und 2 ist neben den sonstigen Beschusserfordernissen eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gruppe

Abs. 4 Z 1 einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Kollegialorgans

Ziffer eins und 2 ist neben den sonstigen Beschusserfordernissen eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gruppe

Absatz 4, Ziffer eins, einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich. (…)

(10)Die Kollegialorgane

Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine

Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane

Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung des Senats.

(10)Die Kollegialorgane

Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine

Absatz 7, erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane

Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, bedürfen der Genehmigung des Senats. 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des
  2. Organisationsplans [Studienjahr 2022/23; Ausgegeben am 01.03.2023] lauten auszugsweise:
  3. LEITUNG UND VERWALTUNG 1.
  4. Oberste Leitungsorgane der Universität Die obersten Leitungsorgane der Universität XXXX sind

§ 20Abs.

1 UG der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin und der Senat. Die obersten Leitungsorgane der Universität römisch 40 sind

Paragraph 20, Absatz eins, UG der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin und der Senat. 1.

  1. Rektorat (…) 1.2.
  2. Die Aufgaben und die Verteilung der Agenden des Rektorats ergeben sich aus dem Universitätsgesetz sowie der Geschäftsordnung des Rektorats. (…)
  3. DEPARTMENTS UND INSTITUTE 2.
  4. Departments Folgende Departments mit Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre sind eingerichtet: (…) Dept.09 XXXX Dept.09 römisch 40 (…) 2.
  5. Leiter*in eines Departments 2.2.
  6. Die*der Leiter*in eines Departments wird vom Rektorat

§ 20Abs.

5 UG bestellt. 2.2.1. Die*der Leiter*in eines Departments wird vom Rektorat

Paragraph 20, Absatz 5, UG bestellt. (…) 2.

  1. Aufgaben der Departmentsleitung 2.3.
  2. Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Rektorat (i.S.d. § 22 Abs. 1 Z 6 UG). 2.3.
  3. Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Rektorat (i.S.d. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, UG). 2.3.
  4. Entscheidung über den Einsatz des dem Department zugeordneten Personals sowie der dem Department zugewiesenen Finanz‐ und Sachmittel. 2.3.
  5. Führung der laufenden Geschäfte des Departments. 2.3.
  6. Die organisatorische Leitung und Koordination der Aufgabenerfüllung (i.S.v. Lehr‐ und Forschungstätigkeit sowie der Tätigkeit im Rahmen der Entwicklung und Erschließung der Künste im Department). 2.3.
  7. Die Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst‐ und Fachaufsicht über das dem Department zugeordnete künstlerische, wissenschaftliche und allgemeine Personal. (…) 2.3.
  8. Einrichtung und regelmäßige Nutzung eines Kommunikations‐ und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Departments unter Beteiligung aller im Department tätigen Personengruppen. 2.3.
  9. Abhaltung von ‐ mindestens zweimal pro Semester stattfindenden ‐ Departmentssitzungen unter Beteiligung aller im Department tätigen Personengruppen. Die Sitzungstermine sollen nach Möglichkeit immer zum Ende des vorangegangenen Semesters festgesetzt werden und sind allen Angehörigen des Departments sowie dem Rektorat schriftlich bekannt zu geben. 2.3.
  10. Von den Departmentssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das allen Angehörigen des Departments und dem Rektorat übermittelt wird. Berichtswesen (insbesondere zu Personaleinsatz, Sach‐ und Investitionsbudgets und zu den Entscheidungen der Departmentsleitung − Entwicklungsplan, Evaluierungen, Wissensbilanz) ist ein fester Bestandteil der Tagesordnung und des Ergebnisprotokolls. Das Sitzungsprotokoll hat mindestens zu enthalten: Ort, Datum, Uhrzeit der Sitzung, Anwesenheiten, Abwesenheiten, besprochene Themen, Unterschrift der*des Departmentleiter*in*s. (…) 3.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen der am 18.11.2022 erlassenen Geschäftsordnung des Senats der Beschwerdeführerin lauten auszugsweise: (…) § 1 GELTUNGSBEREICHParagraph eins, GELTUNGSBEREICH Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Universität XXXX sowie für die vom Senat

§ 25Abs 7 und Abs 8 UG eingerichteten Kollegialorgane.

Für diese ist in dieser Geschäftsordnung jeweils „Senat“ durch „Kollegialorgan“ zu ersetzen.Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Universität römisch 40 sowie für die vom Senat

Paragraph 25, Absatz 7 und Absatz 8, UG eingerichteten Kollegialorgane. Für diese ist in dieser Geschäftsordnung jeweils „Senat“ durch „Kollegialorgan“ zu ersetzen. (…)

(5)Die Kollegialorgane

§ 25

Abs 8 Z 1 und Z 2 UG werden zu ihren konstituierenden Sitzungen von der*dem Vorsitzenden des Senats einberufen und von dieser*diesem bis zur Wahl der*des Vorsitzenden geleitet. Nähere Bestimmungen finden sich im Satzungsteil “Richtlinie für das Berufungsverfahren

§ 98UG 2002 an der Universität XXXX “ und im Satzungsteil *„Habilitationsrichtlinien“.

(5)Die Kollegialorgane

Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2, UG werden zu ihren konstituierenden Sitzungen von der*dem Vorsitzenden des Senats einberufen und von dieser*diesem bis zur Wahl der*des Vorsitzenden geleitet. Nähere Bestimmungen finden sich im Satzungsteil “Richtlinie für das Berufungsverfahren

Paragraph 98, UG 2002 an der Universität römisch 40 “ und im Satzungsteil *„Habilitationsrichtlinien“.

(6)Die Kollegialorgane

§ 25

Abs 8 Z 3 UG werden zu ihren konstituierenden Sitzungen von der*dem Vorsitzenden des Senats einberufen und von dieser*diesem bis zur Wahl der*des Vorsitzenden geleitet. Zur*Zum Vorsitzenden sowie zur*zum stellvertretenden Vorsitzenden ist eine*ein Vertreterin*Vertreter aus einer der Personengruppen

§ 94Abs 2 Z 1 und Z 2 UG zu wählen. Die*Der stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag der*des Vorsitzenden gewählt.

(6)Die Kollegialorgane

Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, UG werden zu ihren konstituierenden Sitzungen von der*dem Vorsitzenden des Senats einberufen und von dieser*diesem bis zur Wahl der*des Vorsitzenden geleitet. Zur*Zum Vorsitzenden sowie zur*zum stellvertretenden Vorsitzenden ist eine*ein Vertreterin*Vertreter aus einer der Personengruppen

Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, UG zu wählen. Die*Der stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag der*des Vorsitzenden gewählt.

(7)Die Kollegialorgane

§ 25

Abs 7 UG werden zu ihren konstituierenden Sitzungen von der*dem Vorsitzenden des Senats einberufen und von dieser*diesem bis zur Wahl der*des Vorsitzenden geleitet. Die*Der stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag der*des Vorsitzenden gewählt.

(7)Die Kollegialorgane

Paragraph 25, Absatz 7, UG werden zu ihren konstituierenden Sitzungen von der*dem Vorsitzenden des Senats einberufen und von dieser*diesem bis zur Wahl der*des Vorsitzenden geleitet. Die*Der stellvertretende Vorsitzende wird auf Vorschlag der*des Vorsitzenden gewählt. (…)“ § 16 AUDIOAUFNAHMENParagraph 16, AUDIOAUFNAHMEN Audioaufnahmen sind für das

§ 11

zu erstellende Protokoll zulässig.Audioaufnahmen sind für das

Paragraph 11, zu erstellende Protokoll zulässig. (…) 3.8. Darstellung der relevanten Judikatur und Literatur im Zusammenhang mit den strittigen Rechtsfragen: Öffentliche Universitäten sind nach hL jedenfalls die zum Zeitpunkt der Erlassung des Art 81c B-VG in § 6 UG aufgezählten 21 Universitäten (vgl. Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 81c B-VG Rz 3 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Öffentliche Universitäten sind nach hL jedenfalls die zum Zeitpunkt der Erlassung des Artikel 81 c, B-VG in Paragraph 6, UG aufgezählten 21 Universitäten vergleiche Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 81 c, B-VG Rz 3 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Sie sind dem Vollzugsbereich der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen, da es sich um „bundesnahe“ Organe handelt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; Muzak, B-VG6 Art 81c Rz 3 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Sie sind dem Vollzugsbereich der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen, da es sich um „bundesnahe“ Organe handelt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; Muzak, B-VG6 Artikel 81 c, Rz 3 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Teil der universitären Autonomie ist auch die Organisationsautonomie. Explizit in Art. 81c Abs. 1 Satz 2 angesprochen ist die Satzungsautonomie der Universitäten. Danach können die Universitäten in allen universitätsinternen Angelegenheiten, die nicht durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt sind, verfassungsunmittelbare gesetzesergänzende VO erlassen (zur »Satzung« iSd Art. 81c B-VG gehören auch der Organisationsplan

§ 22Abs.

1 Z 3 UG) (vgl. Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 81c B-VG Rz 7 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Teil der universitären Autonomie ist auch die Organisationsautonomie. Explizit in Artikel 81 c, Absatz eins, Satz 2 angesprochen ist die Satzungsautonomie der Universitäten. Danach können die Universitäten in allen universitätsinternen Angelegenheiten, die nicht durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt sind, verfassungsunmittelbare gesetzesergänzende VO erlassen (zur »Satzung« iSd Artikel 81 c, B-VG gehören auch der Organisationsplan

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, UG) vergleiche Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 81 c, B-VG Rz 7 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Art. 81c Abs. 1 Satz 3 stellt alle Mitglieder universitärer Kollegialorgane (zB Universitätsrat, Rektorat, Senat, Schiedskommission, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Berufungs- und Habilitationskommissionen) weisungsfrei. Diese Gewährleistung der Weisungsfreiheit bezieht sich auf den inneruniversitären Bereich, Weisungen staatlicher Organe sind schon auf Grund der universitären Autonomie ausgeschlossen (RV 314 BlgNR 23. GP 11). Die monokratischen Universitätsorgane sind dagegen an die Weisungen des jeweils übergeordneten Organs (zB Dekan, Rektor

§ 23Abs. 1 Z 5 UG) gebunden, wobei in Angelegenheiten der Lehre und Forschung Art. 17 und Art. 17a St

GG Weisungen regelmäßig ausschließen (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, Art 81c B-VG Rz 13; Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 81c B-VG Rz 9 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Artikel 81 c, Absatz eins, Satz 3 stellt alle Mitglieder universitärer Kollegialorgane (zB Universitätsrat, Rektorat, Senat, Schiedskommission, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Berufungs- und Habilitationskommissionen) weisungsfrei. Diese Gewährleistung der Weisungsfreiheit bezieht sich auf den inneruniversitären Bereich, Weisungen staatlicher Organe sind schon auf Grund der universitären Autonomie ausgeschlossen Regierungsvorlage 314 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 11). Die monokratischen Universitätsorgane sind dagegen an die Weisungen des jeweils übergeordneten Organs (zB Dekan, Rektor

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, UG) gebunden, wobei in Angelegenheiten der Lehre und Forschung Artikel 17 und Artikel 17 a, StGG Weisungen regelmäßig ausschließen vergleiche Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, Artikel 81 c, B-VG Rz 13; Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 81 c, B-VG Rz 9 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Autonomie „im Rahmen der Gesetze“ heißt Freiheit besteht dort, wo eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Insofern kommt der Universität ein im Vergleich zu Art. 18 Abs. 1 B-VG größerer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 20.016; Muzak, B-VG6 Art 81c Rz 7 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Autonomie „im Rahmen der Gesetze“ heißt Freiheit besteht dort, wo eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Insofern kommt der Universität ein im Vergleich zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG größerer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 20.016; Muzak, B-VG6 Artikel 81 c, Rz 7 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliegt daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Art. 81c Abs. 1 B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Während Art. 81c Abs. 1 B-VG die Bezeichnung „Satzung“ umfassend für alle in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten verwendet, ist der Satzungsbegriff des UG enger, weil er sich

§ 19Abs.

1 UG nur auf die „erforderlichen Ordnungsvorschriften“ bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 19 Rz 1, 2 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Die Verordnungskompetenz der Universitäten unterliegt daher nur einer verdünnten Gesetzesbindung. Verordnungen der Universitätsorgane in den in Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG umschriebenen Angelegenheiten dürfen zwar nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen, sie bedürfen aber keiner gesetzlichen Grundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG. Während Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG die Bezeichnung „Satzung“ umfassend für alle in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten verwendet, ist der Satzungsbegriff des UG enger, weil er sich

Paragraph 19, Absatz eins, UG nur auf die „erforderlichen Ordnungsvorschriften“ bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 19, Rz 1, 2 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Das UG verteilt die wesentlichen Aufgaben der Universitäten auf die im § 20 Abs. 1 genannten obersten Organe und beruft diese gleichzeitig zur gegenseitigen Kontrolle durch Bindung an Vorschläge, Genehmigungserfordernisse etc. Das UG sieht unterhalb der obersten Leitungsebene (Abs. 1) nur vereinzelt besondere Organisationseinheiten unmittelbar vor (z.B. § 25 Abs. 7 und 8, §§ 30, 40, 42 f UG). Im Übrigen ergibt sich die Organisationsstruktur aus dem Organisationsplan (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Das UG verteilt die wesentlichen Aufgaben der Universitäten auf die im Paragraph 20, Absatz eins, genannten obersten Organe und beruft diese gleichzeitig zur gegenseitigen Kontrolle durch Bindung an Vorschläge, Genehmigungserfordernisse etc. Das UG sieht unterhalb der obersten Leitungsebene (Absatz eins,) nur vereinzelt besondere Organisationseinheiten unmittelbar vor (z.B. Paragraph 25, Absatz 7 und 8, Paragraphen 30, 40, 42, f UG). Im Übrigen ergibt sich die Organisationsstruktur aus dem Organisationsplan vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Die Weisungsfreiheit gilt für die im § 20 Abs. 1 UG vorgesehenen kollegialen obersten Leitungsorgane wie auch für Kollegialorgane, die vom Senat einzurichten sind (§ 25 Abs. 1 Z 14, Abs. 7 und 8 UG); ob ein Kollegialorgan Entscheidungsbefugnis hat, ist nicht relevant. Als Kollegialorgan iSd § 20 Abs. 3 UG sind auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, die Schiedskommission, Prüfungssenate sowie der Gründungskonvent anzusehen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 Rz 4 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Die Weisungsfreiheit gilt für die im Paragraph 20, Absatz eins, UG vorgesehenen kollegialen obersten Leitungsorgane wie auch für Kollegialorgane, die vom Senat einzurichten sind (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 14,, Absatz 7 und 8 UG); ob ein Kollegialorgan Entscheidungsbefugnis hat, ist nicht relevant. Als Kollegialorgan iSd Paragraph 20, Absatz 3, UG sind auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, die Schiedskommission, Prüfungssenate sowie der Gründungskonvent anzusehen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, Rz 4 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Der Organisationsplan ist – ebenso wie die im § 19 UG vorgesehene Satzung – eine Verordnung, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 81c Abs. 1 B-VG findet (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 Rz 7 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Der Organisationsplan ist – ebenso wie die im Paragraph 19, UG vorgesehene Satzung – eine Verordnung, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG findet vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, Rz 7 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Mit dem Organisationsplan werden die Organisationseinheiten eingerichtet; aus ihm ergibt sich auch, welche Aufgaben eine Organisationseinheit zu erfüllen hat. Der Leiter der Organisationseinheit ist auf deren Vorschlag vom Rektorat zu bestellen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 Rz 9 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Mit dem Organisationsplan werden die Organisationseinheiten eingerichtet; aus ihm ergibt sich auch, welche Aufgaben eine Organisationseinheit zu erfüllen hat. Der Leiter der Organisationseinheit ist auf deren Vorschlag vom Rektorat zu bestellen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, Rz 9 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Der Senat kann für bestimmte Angelegenheiten Kollegialorgane einsetzen (Abs. 7), für bestimmte Angelegenheiten muss er Kollegialorgane einsetzen (Abs. 8). Die Mitglieder der Kollegialorgane müssen nicht dem Senat angehören. Sie sind

Art. 81cAbs.

1 B-VG (vgl. auch § 20 Abs. 3 UG) weisungsfrei. Zwingend sind Kollegialorgane für Habilitationsverfahren, für Berufungsverfahren und für die Erlassung und Änderung von Curricula (Abs. 1 Z 10) einzurichten (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 25 Rz 7,9 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Der Senat kann für bestimmte Angelegenheiten Kollegialorgane einsetzen (Absatz 7,), für bestimmte Angelegenheiten muss er Kollegialorgane einsetzen (Absatz 8,). Die Mitglieder der Kollegialorgane müssen nicht dem Senat angehören. Sie sind

Artikel 81c, Absatz eins, B-VG vergleiche auch Paragraph 20, Absatz 3, UG) weisungsfrei.

Zwingend sind Kollegialorgane für Habilitationsverfahren, für Berufungsverfahren und für die Erlassung und Änderung von Curricula (Absatz eins, Ziffer 10,) einzurichten vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 25, Rz 7,9 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Das im § 20 Abs. 6 vorgesehene Mitteilungsblatt ist das offizielle Kundmachungsorgan der Universität. Das Mitteilungsblatt dient nicht nur der Kundmachung von rechtlich relevanten Umständen, sondern soll auch solche Mitteilungen veröffentlichen, die sonst von allgemeinem Interesse sind (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 Rz 11 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Das im Paragraph 20, Absatz 6, vorgesehene Mitteilungsblatt ist das offizielle Kundmachungsorgan der Universität. Das Mitteilungsblatt dient nicht nur der Kundmachung von rechtlich relevanten Umständen, sondern soll auch solche Mitteilungen veröffentlichen, die sonst von allgemeinem Interesse sind vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, Rz 11 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). 3.9. In der Sache: Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Behördliche Eingriffe dürfen nur auf Grund von Gesetzen erfolgen, die einem legitimen Ziel iSd Art 8 Abs. 2 EMRK dienen (materieller Gesetzesvorbehalt) und im Hinblick auf dieses Ziel notwendig (verhältnismäßig) sind (vgl. z.B. VfSlg 16.369/2001; 18.975/2009; 19.657/2012; VfGH 11.12.2019, G 72/2019; Grabenwarter/Frank, B-VG § 1 DSG Rz 6 (Stand 20.6.2020, rdb.at)). Der Eingriff durch eine Behörde iSd § 1 Abs. 2 ist im funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 49 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Behördliche Eingriffe dürfen nur auf Grund von Gesetzen erfolgen, die einem legitimen Ziel iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dienen (materieller Gesetzesvorbehalt) und im Hinblick auf dieses Ziel notwendig (verhältnismäßig) sind vergleiche z.B. VfSlg 16.369 aus 2001,; 18.975 aus 2009,; 19.657 aus 2012,; VfGH 11.12.2019, G 72 aus 2019,; Grabenwarter/Frank, B-VG Paragraph eins, DSG Rz 6 (Stand 20.6.2020, rdb.at)). Der Eingriff durch eine Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, ist im funktionellen Sinn zu verstehen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 49 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den Audioaufnahmen der Departmentsitzungen (wobei die mitbeteiligte Partei nur mit der Aufzeichnung vom 04.07.2023 erfasst wurde), um eine Verarbeitung (iSd Art. 4 Z 2 DSGVO – aufgrund des Speicherns) von personenbezogenen Daten

Art. 4Z 1 DSGVO handelt.

Die Verantwortlicheneigenschaft (Art. 4 Z 7 DSGVO) der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde nicht bestritten und ist für den erkennenden Senat eine diesbezüglich unrichtige rechtliche Qualifikation nicht ersichtlich. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei den Audioaufnahmen der Departmentsitzungen (wobei die mitbeteiligte Partei nur mit der Aufzeichnung vom 04.07.2023 erfasst wurde), um eine Verarbeitung (iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO – aufgrund des Speicherns) von personenbezogenen Daten

Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt.

Die Verantwortlicheneigenschaft (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde nicht bestritten und ist für den erkennenden Senat eine diesbezüglich unrichtige rechtliche Qualifikation nicht ersichtlich. Wie bereits durch die belangte Behörde festgestellt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 UG; § 6 Abs. 1 Z 18 UG). Ihr ist

§ 6Abs.

9 UG die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zuzurechnen.Wie bereits durch die belangte Behörde festgestellt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, UG; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, UG). Ihr ist

Paragraph 6, Absatz 9, UG die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zuzurechnen. Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen definiert sich durch drei Merkmale:

  1. jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle (personenbezogener Aspekt),
  2. die allein oder gemeinsam mit anderen (pluralistische Kontrolle),
  3. über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden (Entscheidungsfunktion). Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel der Verarbeitung entscheidet. Trifft jemand die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane). Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 80 - 86 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen definiert sich durch drei Merkmale:
  4. jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle (personenbezogener Aspekt),
  5. die allein oder gemeinsam mit anderen (pluralistische Kontrolle),
  6. über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden (Entscheidungsfunktion). Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel der Verarbeitung entscheidet. Trifft jemand die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw. Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane). Als Mittel sind nicht nur die technischen und organisatorischen Methoden gemeint, sondern das „Wie“ der Verarbeitung vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 80 - 86 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Mitarbeiterin im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass eine Beschäftigte beschließt, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihr erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird (z.B. Gründung eines eigenen Unternehmens o.ä.). Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen (vgl. die Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0., angenommen am 07.07.2021, Rz 19 mit Verweis auf Art. 24 Abs. 1 DSGVO).Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Mitarbeiterin im Tätigkeitsbereich einer Organisation unter der Kontrolle dieser Organisation erfolgt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es jedoch vorkommen, dass eine Beschäftigte beschließt, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verwenden, wodurch die ihr erteilte Befugnis unrechtmäßig überschritten wird (z.B. Gründung eines eigenen Unternehmens o.ä.). Daher hat die Organisation als Verantwortlicher dafür zu sorgen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, wie z.B. Schulungen und Informationen für Mitarbeiter, ergriffen werden, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen vergleiche die Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0., angenommen am 07.07.2021, Rz 19 mit Verweis auf Artikel 24, Absatz eins, DSGVO). 3.
  7. Zur rechtlichen Qualifikation der Departementleitung bzw. der Departmentsitzung: Die Beschwerdeführerin behauptete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 nunmehr, dass sich das Kollegialorgan der Departmentsitzung direkt aus dem Organisationsplan ergebe. Dem kann aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht gefolgt werden: Bei der Departmentsitzung handelt es sich um keines der obersten Organe der Beschwerdeführerin (vgl. § 20 Abs. 1 UG). Ein behauptetes weisungsfreies Kollegialorgan kann somit nur durch den Senat der Beschwerdeführerin eingerichtet werden (vgl. §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Z 14 Abs. 7 und 8 UG), ob dieses Entscheidungsbefugnisse inne hat oder nicht ist irrelevant. Als Kollegialorgan iSd § 20 Abs. 3 UG sind auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 UG), die Schiedskommission (§ 43 UG), Prüfungssenate (§ 77 Abs 3 UG) sowie der Gründungskonvent (§ 120 UG) anzusehen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 20 Rz 4 (Stand 01.09.2023, rdb.at)), nicht jedoch Departments, die im Klammerausdruck des § 20 Abs. 4 UG explizit nicht als Kollegialorgan, sondern als „Organisationseinheit“ angeführt sind. Die Satzungsteile der Beschwerdeführerin enthalten zudem keine Bestimmungen oder Hinweise zum „Kollegialorgan der Departmentsitzung“. Der Organisationsplan wird vom Rektorat, mit Zustimmung des Senats und Genehmigung des Universitätsrates, erlassen.

Punkt 2.3.

  1. des
  2. Organisationsplans der Beschwerdeführerin ist es gerade die Aufgabe der Departmentleitung ein Kommunikations- und Koordinierungsinstrumentarium (die Departmentsitzung) einzurichten. Die Departmentleitung wird vom Rektorat auf eine bestimmte Zeit bestellt (vgl. § 20 Abs. 5 UG sowie Punkt 2.2.1 des Organisationsplans). Dem Rektor bzw. der Rektorin kommt nach dem UG die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals - somit auch gegenüber der Leitung einer Organisationseinheit – zu. Bei der Departmentsitzung handelt es sich um keines der obersten Organe der Beschwerdeführerin vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, UG). Ein behauptetes weisungsfreies Kollegialorgan kann somit nur durch den Senat der Beschwerdeführerin eingerichtet werden vergleiche Paragraphen 20, Absatz 3, 25, Absatz eins, Ziffer 14, Absatz 7 und 8 UG), ob dieses Entscheidungsbefugnisse inne hat oder nicht ist irrelevant. Als Kollegialorgan iSd Paragraph 20, Absatz 3, UG sind auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, UG), die Schiedskommission (Paragraph 43, UG), Prüfungssenate (Paragraph 77, Absatz 3, UG) sowie der Gründungskonvent (Paragraph 120, UG) anzusehen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 20, Rz 4 (Stand 01.09.2023, rdb.at)), nicht jedoch Departments, die im Klammerausdruck des Paragraph 20, Absatz 4, UG explizit nicht als Kollegialorgan, sondern als „Organisationseinheit“ angeführt sind. Die Satzungsteile der Beschwerdeführerin enthalten zudem keine Bestimmungen oder Hinweise zum „Kollegialorgan der Departmentsitzung“. Der Organisationsplan wird vom Rektorat, mit Zustimmung des Senats und Genehmigung des Universitätsrates, erlassen.

Punkt 2.3.

  1. des
  2. Organisationsplans der Beschwerdeführerin ist es gerade die Aufgabe der Departmentleitung ein Kommunikations- und Koordinierungsinstrumentarium (die Departmentsitzung) einzurichten. Die Departmentleitung wird vom Rektorat auf eine bestimmte Zeit bestellt vergleiche Paragraph 20, Absatz 5, UG sowie Punkt 2.2.1 des Organisationsplans). Dem Rektor bzw. der Rektorin kommt nach dem UG die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals - somit auch gegenüber der Leitung einer Organisationseinheit – zu. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Leitung der Departments der Beschwerdeführerin monokratisch organisiert ist und eine Departmentsitzung – als beratendes Instrumentarium – erst durch die Departmentleitung einzurichten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass die Departmentsitzung nicht durch den Senat eingerichtet wird oder der
  3. Organisationsplan der Beschwerdeführerin durch diesen unmittelbar erlassen wurde. Im Außenverhältnis – wie auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 zugestand – ist allein die Departmentleitung für verbindliche Entscheidungen verantwortlich. Damit fehlt es an einem

§ 25Abs.

7 UG vom Senat eingerichteten und weisungsfreien Kollegialorgan. Zudem handelt es sich um keines der in § 25 Abs. 8 UG verpflichtend vorgesehenen Kollegialorgane, welche auch in der Satzung der Beschwerdeführerin bereits vorgesehen sind. Auch die Ableitung der Departmentsitzung aus dem Organisationsplan – als Kollegialorgan – scheidet somit aus.Damit fehlt es an einem

Paragraph 25, Absatz 7, UG vom Senat eingerichteten und weisungsfreien Kollegialorgan. Zudem handelt es sich um keines der in Paragraph 25, Absatz 8, UG verpflichtend vorgesehenen Kollegialorgane, welche auch in der Satzung der Beschwerdeführerin bereits vorgesehen sind. Auch die Ableitung der Departmentsitzung aus dem Organisationsplan – als Kollegialorgan – scheidet somit aus. Gegenständlich handelte es sich ohne Zweifel um eine Datenverarbeitung im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der ehemaligen Zweitbeschwerdegegnerin als Leiterin eines Departments. Ein privater Konnex ist nicht erkennbar. Es ist bereits aufgrund des Organisationsplans der Beschwerdeführerin, welcher rechtlich als Verordnung zu qualifizieren ist, ein verpflichtendes Ergebnisprotokoll dieser Sitzungen anzufertigen, wobei eine konkrete Art der Protokollführung nicht vorgegeben war. Der Mindestinhalt des Protokolls ergibt sich aus Punkt 2.3.

  1. des
  2. Organisationsplans der Beschwerdeführerin. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die ehemalige Zweitbeschwerdegegnerin zwar über die konkreten Mittel der Protokollierung entschied (Aufnahme der Sitzung mittels privatem Laptop), jedoch ausschließlich ihre Dienstpflicht, aufgrund verpflichtender Vorgaben der Beschwerdeführerin, erfüllte. In der Folge kommt es zu einer funktionellen Zurechnung des Handelns der ehemaligen Zweitbeschwerdegegnerin zur Beschwerdeführerin (§ 6 Abs. 9 UG) und ist den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.In der Folge kommt es zu einer funktionellen Zurechnung des Handelns der ehemaligen Zweitbeschwerdegegnerin zur Beschwerdeführerin (Paragraph 6, Absatz 9, UG) und ist den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. 3.
  3. Zur Datenverarbeitung vom 04.07.2023 (Spruchpunkt 1.): Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie (unter Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze) auf Grund einer der in Art. 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.

Art. 6Abs.

1 lit. e DSGVO ist sie u.a. dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, wobei

Art 6Abs.

3 DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen nach dieser Bestimmung durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt wird. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie (unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze) auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist sie u.a.

dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, wobei

Artikel 6

, Absatz 3, DSGVO die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen nach dieser Bestimmung durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt wird. Von Behörden – die Beschwerdeführerin ist aufgrund des funktionalen Behördenbegriffs und ihrer hoheitlichen Aufgaben als juristische Person des öffentlichen Rechts, hier der „Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre“ als solche zu betrachten – in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung können laut Art. 6 Abs. 1 letzter Satz DSGVO nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Von Behörden – die Beschwerdeführerin ist aufgrund des funktionalen Behördenbegriffs und ihrer hoheitlichen Aufgaben als juristische Person des öffentlichen Rechts, hier der „Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen/künstlerischen Forschung und Lehre“ als solche zu betrachten – in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung können laut Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz DSGVO nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden. Somit ist die Heranziehung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Erlaubnistatbestands des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, zur Rechtfertigung der durchgeführten Datenverarbeitung am 04.07.2023, ausgeschlossen.Somit ist die Heranziehung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Erlaubnistatbestands des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, zur Rechtfertigung der durchgeführten Datenverarbeitung am 04.07.2023, ausgeschlossen. Darüber hinaus mangelte es im Zeitpunkt der Departmentsitzung an den ins Treffen geführten weiteren Rechtsgrundlagen (Code of Conduct veröffentlicht am 14.09.2023, Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen veröffentlicht am 25.08.2023). Diese scheiden bereits aufgrund der zeitlichen Divergenz als mögliche Rechtsgrundlage

Art. 6Abs.

1 lit. e DSGVO aus.Darüber hinaus mangelte es im Zeitpunkt der Departmentsitzung an den ins Treffen geführten weiteren Rechtsgrundlagen (Code of Conduct veröffentlicht am 14.09.2023, Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen veröffentlicht am 25.08.2023). Diese scheiden bereits aufgrund der zeitlichen Divergenz als mögliche Rechtsgrundlage

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO aus.

Mangels der Qualifikation der Departmentsitzung als „vom Senat eingerichtetes Kollegialorgan“ ist die Heranziehung der Bestimmung der Geschäftsordnung des Senats (insbesondere §§ 1 und 16 der Geschäftsordnung des Senats) ebenfalls ausgeschlossen.Mangels der Qualifikation der Departmentsitzung als „vom Senat eingerichtetes Kollegialorgan“ ist die Heranziehung der Bestimmung der Geschäftsordnung des Senats (insbesondere Paragraphen eins und 16 der Geschäftsordnung des Senats) ebenfalls ausgeschlossen. Auch andere belastbare Rechtsgrundlagen, welche für eine Datenverarbeitung

Art. 6Abs.

1 lit. e DSGVO herangezogen werden könnten, sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.Auch andere belastbare Rechtsgrundlagen, welche für eine Datenverarbeitung

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e, DSGVO herangezogen werden könnten, sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. In Ermangelung jeglicher Rechtsgrundlagen war die Audioaufnahme der Departmentsitzung am 04.07.2023 – mit den erfassten verbalen Äußerungen der mitbeteiligten Partei –unrechtmäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.12. Zur Datenverarbeitung vom 28.11.2023 (Spruchpunkt 4.): Die belangte Behörde nahm in diesem Zusammenhang ihre Aufgabe

Art. 58Abs. 2 lit. b DSGVO – ohne eine Betroffenheit der mitbeteiligten Partei – amtswegig wahr (zur Zulässigkeit siehe BVw

G vom 16.11.2022, W274 2237056-1/8E, 31.7.2024, W108 2284491-1/15E).Die belangte Behörde nahm in diesem Zusammenhang ihre Aufgabe

Artikel 58

, Absatz 2, Litera b, DSGVO – ohne eine Betroffenheit der mitbeteiligten Partei – amtswegig wahr (zur Zulässigkeit siehe BVwG vom 16.11.2022, W274 2237056-1/8E, 31.7.2024, W108 2284491-1/15E). Die Datenverarbeitung betreffend die Departmentsitzung vom 28.11.2023 unterscheidet sich nur dadurch von jener am 04.07.2023, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrere – oben festgestellte – Vorschriften im Mitteilungsblatt der Universität veröffentlicht hatte, welche als taugliche Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO dienen könnten.Die Datenverarbeitung betreffend die Departmentsitzung vom 28.11.2023 unterscheidet sich nur dadurch von jener am 04.07.2023, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mehrere – oben festgestellte – Vorschriften im Mitteilungsblatt der Universität veröffentlicht hatte, welche als taugliche Rechtsgrundlage im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO dienen könnten. Die von der Beschwerdeführerin angedachte „analoge“ Heranziehung der oben angeführten Richtlinie des Rektorats als Grundlage für die Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse der Departments im Sinne einer Geschäftsordnung der Departmentsitzung scheitert aber bereits an dem oben (I.1.6.) festgestellten Fehlens eines Kollegialorgans.Die von der Beschwerdeführerin angedachte „analoge“ Heranziehung der oben angeführten Richtlinie des Rektorats als Grundlage für die Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse der Departments im Sinne einer Geschäftsordnung der Departmentsitzung scheitert aber bereits an dem oben (römisch eins.1.6.) festgestellten Fehlens eines Kollegialorgans. Verfahrensgegenständlich ist daher zu prüfen, ob die festgestellten Vorschriften, welche durch das Rektorat erlassen wurden, eine Rechtsgrundlage iSd Art. 6 Abs. 3 DSGVO darstellen.Verfahrensgegenständlich ist daher zu prüfen, ob die festgestellten Vorschriften, welche durch das Rektorat erlassen wurden, eine Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz 3, DSGVO darstellen. Unter einer Verordnung ist – unabhängig von der Bezeichnung – jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen (vgl. VfSlg 2071/1950; 17.137/2004 mwN; grundlegend VfSlg 1398/1931). Ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukommt, richtet sich nach seinem Inhalt: Ein als Rundschreiben, Erlass, Richtlinie oä bezeichneter Verwaltungsakt ist als Verordnung zu qualifizieren, wenn er sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft, sondern das Gesetz bindend auslegt (z.B. VfSlg 5905/1969; 13.632/1993) (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 139 Rz 2 (Stand 20.06.2020, rdb.at)).Unter einer Verordnung ist – unabhängig von der Bezeichnung – jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen vergleiche VfSlg 2071 aus 1950,; 17.137 aus 2004, mwN; grundlegend VfSlg 1398 aus 1931,). Ob einem generellen Verwaltungsakt Verordnungscharakter zukommt, richtet sich nach seinem Inhalt: Ein als Rundschreiben, Erlass, Richtlinie oä bezeichneter Verwaltungsakt ist als Verordnung zu qualifizieren, wenn er sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft, sondern das Gesetz bindend auslegt (z.B. VfSlg 5905 aus 1969,; 13.632 aus 1993,) vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 139, Rz 2 (Stand 20.06.2020, rdb.at)). Nach ständiger Judikatur sind für die Qualität als VO „nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend“ (VfSlg 12.744, 13.578, 17.244, 17.806; vgl schon VfSlg 2465). Auch die Intention der Behörde ist nicht entscheidend (VfSlg 11.624, 12.574, 15.189).Nach ständiger Judikatur sind für die Qualität als VO „nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend“ (VfSlg 12.744, 13.578, 17.244, 17.806; vergleiche schon VfSlg 2465). Auch die Intention der Behörde ist nicht entscheidend (VfSlg 11.624, 12.574, 15.189). Allgemeine Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die sich nicht an die Rechtsunterworfenen richten, sondern nur an nachgeordnete Verwaltungsbehörden sind generelle Weisungen, die auch als Erlass oder Verwaltungsverordnung bezeichnet werden. Enthalten solche Verwaltungsverordnungen auch Regelungen, welche sich an Rechtsunterworfene richten, so handelt es sich um eine Rechtsverordnung (vgl. VfGH Beschluss vom 01.03.1990, V 60/89).Allgemeine Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die sich nicht an die Rechtsunterworfenen richten, sondern nur an nachgeordnete Verwaltungsbehörden sind generelle Weisungen, die auch als Erlass oder Verwaltungsverordnung bezeichnet werden. Enthalten solche Verwaltungsverordnungen auch Regelungen, welche sich an Rechtsunterworfene richten, so handelt es sich um eine Rechtsverordnung vergleiche VfGH Beschluss vom 01.03.1990, römisch fünf 60/89). Einer Richtlinie kommt dann nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu, wenn sie nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden kann (vgl. VwGH 14.12.1994, GZ: 94/12/0121).Einer Richtlinie kommt dann nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu, wenn sie nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden kann vergleiche VwGH 14.12.1994, GZ: 94/12/0121). Als zentrales Element einer (Rechts-)Verordnung gilt die Außenwirkung: Wenn Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, fehlt es an der notwendigen Außenwirkung (vgl. Muzak, B-VG6 Art 18 Rz 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Als zentrales Element einer (Rechts-)Verordnung gilt die Außenwirkung: Wenn Richtlinien nach ihrer sprachlichen Fassung als eine nur intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden können, fehlt es an der notwendigen Außenwirkung vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 18, Rz 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überlässt es das Regelungssystem des UG 2002 der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG 2002 zu regeln (vgl. VwGH 12.05.2010, 209/12/0140).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überlässt es das Regelungssystem des UG 2002 der Hochschulautonomie, ihre Organisation im Rahmen der Vorgaben des UG 2002 zu regeln vergleiche VwGH 12.05.2010, 209/12/0140). Allerdings normiert das UG für die Erlassung der Satzung bestimmte Erzeugungsregeln. So kann die Satzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs. 1 UG nur vom Senat auf Vorschlag des Rektorats erlassen werden (vgl. hierzu auch Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 19 Rz 4 (Stand 01.09.2023, rdb.at)). Da die gegenständlichen Beschlüsse vom Rektorat – und nicht vom Senat – erlassen wurden, kann es sich bei diesen nicht um Teile der Satzung der Beschwerdeführerin handeln. Somit gehen die Verweise der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf weitere bzw. ähnliche Regelungen anderer Universitäten ins Leere, da es sich bei diesen um Verordnungen aufgrund des B-VG und UG bzw. Satzungsteile handelt.Allerdings normiert das UG für die Erlassung der Satzung bestimmte Erzeugungsregeln. So kann die Satzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, UG nur vom Senat auf Vorschlag des Rektorats erlassen werden vergleiche hierzu auch Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 19, Rz 4 (Stand 01.09.2023, rdb.at)). Da die gegenständlichen Beschlüsse vom Rektorat – und nicht vom Senat – erlassen wurden, kann es sich bei diesen nicht um Teile der Satzung der Beschwerdeführerin handeln. Somit gehen die Verweise der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf weitere bzw. ähnliche Regelungen anderer Universitäten ins Leere, da es sich bei diesen um Verordnungen aufgrund des B-VG und UG bzw. Satzungsteile handelt. Bereits aus der Präambel der festgestellten Richtlinie des Rektorats geht hervor, dass sich diese ausschließlich an Angehörige eines Departments richtet (vgl. § 22 Abs. 1 Z 7 UG). Die Richtlinie soll dabei der Stärkung der internen Kommunikation bei den Aufgaben der einzelnen Departments dienen, insbesondere durch eine Departmentsitzung, welche nach den angeführten Regeln abzuhalten ist. Hingegen kann eine Regelung, welche Außenwirkung (somit das Verhalten von Externen regelt) entfaltet, der Richtlinie nicht entnommen werden. Bereits aus der Präambel der festgestellten Richtlinie des Rektorats geht hervor, dass sich diese ausschließlich an Angehörige eines Departments richtet vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, UG). Die Richtlinie soll dabei der Stärkung der internen Kommunikation bei den Aufgaben der einzelnen Departments dienen, insbesondere durch eine Departmentsitzung, welche nach den angeführten Regeln abzuhalten ist. Hingegen kann eine Regelung, welche Außenwirkung (somit das Verhalten von Externen regelt) entfaltet, der Richtlinie nicht entnommen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass das Rektorat (als oberstes Organ) eine Verwaltungsverordnung (eine generelle Weisung) für alle Departments bzw. die Departmentleitungen geschaffen hat, um eine einheitliche interne Kommunikation/Willensbildung zu gewährleisten. Dass diese im Mitteilungsblatt verlautbart wurde schadet nicht (vgl. § 20 Abs. 6).Es ist somit davon auszugehen, dass das Rektorat (als oberstes Organ) eine Verwaltungsverordnung (eine generelle Weisung) für alle Departments bzw. die Departmentleitungen geschaffen hat, um eine einheitliche interne Kommunikation/Willensbildung zu gewährleisten. Dass diese im Mitteilungsblatt verlautbart wurde schadet nicht vergleiche Paragraph 20, Absatz 6,). Aufgrund identer Beweggründe (vgl. erneut die Präambel sowie die ausschließliche Regelung des internen Umgangs sowie das Verhalten der Bediensteten und die Erlassung durch das Rektorat) bildet auch der „Verhaltenskodex“ keine ausreichende rechtliche Grundlage für die hier in Rede stehende Datenverarbeitung.Aufgrund identer Beweggründe vergleiche erneut die Präambel sowie die ausschließliche Regelung des internen Umgangs sowie das Verhalten der Bediensteten und die Erlassung durch das Rektorat) bildet auch der „Verhaltenskodex“ keine ausreichende rechtliche Grundlage für die hier in Rede stehende Datenverarbeitung. Im Ergebnis gebricht es der am 25.08.2023 veröffentlichten Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments sowie § 3 des am 14.09.2023 veröffentlichten „Code of Conduct“ am notwendigen Verordnungscharakter, um eine rechtliche Grundlage für den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO bilden zu können.Im Ergebnis gebricht es der am 25.08.2023 veröffentlichten Änderung der Richtlinie des Rektorats zu den Kommunikations- und Meinungsbildungsprozessen der Departments sowie Paragraph 3, des am 14.09.2023 veröffentlichten „Code of Conduct“ am notwendigen Verordnungscharakter, um eine rechtliche Grundlage für den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO bilden zu können. Die Behandlung des weiteren Beschwerdevorbringens bzw. eine allfällige Verdrängung der vorgebrachten Regelungen durch das Unionsrecht konnte daher unterblieben. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Datenschutzbehörde ausgesprochene Verwarnung als vertretbar anzusehen, weshalb die diesbezügliche Beschwerde auch hinsichtlich ihres vollen Umfangs abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2301309.1.00

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