Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.11.2021, 09:30 Uhr sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 16.11.2021, 19:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 16.11.2021, 09:30 Uhr sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis 16.11.2021, 19:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.03.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.03.2021 von den Grenzbehörden beim Versuch der illegalen Weiterreise nach Deutschland betreten und an die österreichischen Behörden zurückgestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer
FPG festgenommen und am 24.03.2021 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, im Bundesgebiet keinen Asylantrag stellen und nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Angehörige habe er im Bundesgebiet nicht.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 39, FPG festgenommen und am 24.03.2021 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, im Bundesgebiet keinen Asylantrag stellen und nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Angehörige habe er im Bundesgebiet nicht. Nachdem eine Eurodac-Abfrage einen Treffer für Rumänien ergeben hatte, wurde der Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid vom 24.03.2021
Vm § 57 AVG in Schubhaft genommen und am selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde übermittelt.Nachdem eine Eurodac-Abfrage einen Treffer für Rumänien ergeben hatte, wurde der Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid vom 24.03.2021
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 57, AVG in Schubhaft genommen und am selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde übermittelt. Am 26.03.2021 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte im Rahmen seiner daraufhin stattfindenden Erstbefragung, keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu haben. Zudem brachte er vor, den im Spruch genannten und nicht den zuvor angegebenen Aliasnamen zu führen. Die falsche Identität hätte er deshalb verwendet, weil er dies auch in Rumänien und Deutschland so getan habe. Nochmals bestätigte er, im Bundesgebiet keine Personen zu haben, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, es gebe nur Freunde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2021 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung
1 lit. d der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei.
1 Z 1 FPG wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und
2 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2021 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung
, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt. In weiterer Folge musste die für den 18.06.2021 terminisierte Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien abgebrochen werden, weil dieser mit der Begründung, unter keinen Umständen abgeschoben werden zu wollen, den von Seiten der rumänischen Behörden geforderten PCR-Test verweigerte. In der folgenden, mit den rumänischen Behörden abgesprochenen, 14-tägigen quarantäneähnlichen Separierung zwecks Durchführbarkeit der Überstellung trotz verweigertem PCR-Test trat der Beschwerdeführer noch am 18.06.2021 im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik, den er am 06.07.2021 freiwillig beendete. Die für den 16.07.2021 neu terminisierte Überstellung nach Rumänien musste ebenfalls abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer massiven Widerstand leistete und der Pilot daraufhin nicht bereit war, die Verantwortung für ihn zu übernehmen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen und zur Unterkunftnahme in die Betreuungsstelle Ost verwiesen bzw. alternativ auf die Verpflichtungen nach dem Meldegesetz hingewiesen. Diesen Verpflichtungen kam der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nach. Am 26.07.2021 verständigte die belangte Behörde die rumänische Dublin-Behörde von der Verlängerung der Überstellungsfrist
2 Dublin III-VO.Am 26.07.2021 verständigte die belangte Behörde die rumänische Dublin-Behörde von der Verlängerung der Überstellungsfrist
Ebenfalls am 26.07.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag
1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Ebenfalls am 26.07.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 . Der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung
Da diese einen Festnahmeauftrag
1 Z 1 BVA-VG ergab, wurde der Journaldienst des Bundesamtes kontaktiert, der Beschwerdeführer anschließend um 09:30 Uhr
1 Z 2 BFA-VG vorläufig festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung
Paragraph 35, SPG unterzogen und im Zuge der Kontrolle eine IAP Anfrage durchgeführt. Da diese einen Festnahmeauftrag
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BVA-VG ergab, wurde der Journaldienst des Bundesamtes kontaktiert, der Beschwerdeführer anschließend um 09:30 Uhr
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vorläufig festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde er um 16:00 Uhr von der belangten Behörde zur allfälligen Erlassung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, bei seiner Freundin Unterkunft genommen zu haben. Nachdem dies seitens der Behörde telefonisch verifiziert wurde, wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel verhängt und er um 19:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen.Nachdem dies seitens der Behörde telefonisch verifiziert wurde, wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel verhängt und er um 19:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen. Am 16.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass derzeit ein Beschwerdeverfahren (Dublinverfahren) bezüglich der Abschiebung nach Rumänien anhängig sei. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft versuche der Beschwerdeführer, einen Meldezettel zu erhalten, weil er eine österreichische Lebensgefährtin habe, mit der er an einer näher genannten Adresse eine Lebensgemeinschaft führe. Beim Meldeamt sei er deswegen abgewiesen worden, weil er keinen Ausweis habe, weshalb er
dem Rat eines Hilfsvereines schließlich am 16.11.2021 in Begleitung seiner Lebensgefährtin das Bundesamt aufgesucht habe, um für die Meldung einen „Screenshot“ zu machen. Dort sei er umgehend festgenommen worden, obwohl seine Lebensgefährtin für ihn interveniert und die Absicht, gerade eben einen Meldezettel „zu machen“, um jederzeit greifbar zu sein, deutlich kundgetan habe. Beantragt wurde, die Festnahme vom 16.11.2021 um 09:30 Uhr sowie die Haft für rechtswidrig zu erklären. Gestellt wurde auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der für diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des „gesetzlichen“ (gemeint wohl: anwaltlichen) Vertreters. Im Rahmen ihrer Aktenvorlage nahm die belangte Behörde am 26.11.2021 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich die Notwendigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages und der darauf erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund dessen unkooperativen Verhaltens ergeben habe. Bisher habe er erfolgreich versucht, sowohl europarechtliche als auch innerstaatliche fremden- und asylrechtliche Bestimmungen zu untergraben und sich der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu entziehen. Zudem habe er die rumänischen, deutschen und österreichischen Behörden über seine wahre Identität getäuscht, eine PCR Testung verweigert, um eine Überstellung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Rumänien zu verhindern. Auch sei der Beschwerdeführer in den Hungerstreik getreten, habe beim letzten Überstellungsversuch aktiven Widerstand geleistet und sei letztendlich in die Anonymität abgetaucht, sobald er aus der Schubhaft entlassen worden sei. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 16.11.2021 um 09:30 Uhr sei weder für das Bundesamt noch für die amtshandelnden Exekutivorgane erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer einen, wenn auch nicht gemeldeten, Wohnsitz habe. Die durchgeführte Überprüfung des Sachverhaltes seitens des Bundesamtes unmittelbar nach dem Anruf einer Polizeibeamtin habe ergeben, dass er bis dato alle Überstellungsversuche verhindert habe, eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorgelegen sei und keine aufrechte Meldung bestehe. Eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der österreichischen Meldebehörde sei nicht erfolgt. Zudem habe der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.7.2021 keinerlei Kontakte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit dem Bundesamt gesucht. Auch wenn man ihm Glauben schenken könne, dass sich eine Anmeldung bei der österreichischen Meldebehörde ohne entsprechende Personaldokumente als schwierig gestalte, so hätte er seinen Wohnsitz bzw. die Kontaktadresse bei der angeblichen Lebensgefährtin jedenfalls der Behörde zur Kenntnis bringen müssen. Die konkrete Prüfung, ob die Gründe für den Festnahmeauftrag vom 26.07.2021 zum Zeitpunkt der Festnahme am 16.11.2021 noch immer vorgelegen seien, hätten einer gewissen Zeit bedurft. Die erforderlichen Erhebungen seien von den zuständigen Akteuren (der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes) umgehend vorgenommen und nach Abschluss dieser Erhebungen, inklusive einer Einvernahme durch die Regionaldirektion Wien zur veränderten Sachlage bzw. dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, sei die Festnahme am selben Tag um 19:00 Uhr aufgehoben und unmittelbar daran anschließend das gelindere Mittel
FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Rumänien verhängt worden.Die durchgeführte Überprüfung des Sachverhaltes seitens des Bundesamtes unmittelbar nach dem Anruf einer Polizeibeamtin habe ergeben, dass er bis dato alle Überstellungsversuche verhindert habe, eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorgelegen sei und keine aufrechte Meldung bestehe. Eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der österreichischen Meldebehörde sei nicht erfolgt. Zudem habe der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.7.2021 keinerlei Kontakte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit dem Bundesamt gesucht. Auch wenn man ihm Glauben schenken könne, dass sich eine Anmeldung bei der österreichischen Meldebehörde ohne entsprechende Personaldokumente als schwierig gestalte, so hätte er seinen Wohnsitz bzw. die Kontaktadresse bei der angeblichen Lebensgefährtin jedenfalls der Behörde zur Kenntnis bringen müssen. Die konkrete Prüfung, ob die Gründe für den Festnahmeauftrag vom 26.07.2021 zum Zeitpunkt der Festnahme am 16.11.2021 noch immer vorgelegen seien, hätten einer gewissen Zeit bedurft. Die erforderlichen Erhebungen seien von den zuständigen Akteuren (der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes) umgehend vorgenommen und nach Abschluss dieser Erhebungen, inklusive einer Einvernahme durch die Regionaldirektion Wien zur veränderten Sachlage bzw. dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, sei die Festnahme am selben Tag um 19:00 Uhr aufgehoben und unmittelbar daran anschließend das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Rumänien verhängt worden. In Asylverfahren mit einem Dublin-Sachverhalt würde ein erneutes Abtauchen in die Anonymität eine relativ leichte Umgehung der gemeinsamen europarechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO bedeuten. Bereits eine nicht fristgerechte Überstellung (sechs bzw. 18 Monate ab Zustimmung) würde einen unwiderruflichen Zuständigkeitsübergang auf Österreich zur Folge haben, weshalb die Verhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahme zweifelsfrei gegeben sei. Weiters wurde betont, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens trotz mehrerer Befragungen bzw. Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu einer Österreicherin erwähnt hatte. Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. abzuweisen. Weiters wurde Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand für die belangte Behörde beantragt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision
Vm Abs. 6 Z 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2022, XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber nach der Aktenlage und entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts mit 26.08.2021 von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen habe. Vor seiner Festnahme habe er zudem auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens in der Beschwerde wäre daher vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2022, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Revisionswerber nach der Aktenlage und entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts mit 26.08.2021 von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen habe. Vor seiner Festnahme habe er zudem auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen. Bei Zutreffen dieses Vorbringens in der Beschwerde wäre daher vom Wegfall des Festnahmegrundes auszugehen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne nicht das vom Bundesverwaltungsgericht als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung nach Rumänien zweimal vereitelnden Revisionswerbers. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände würden aber angesichts der danach erfolgten Beendigung der Schubhaft durch das BFA und vor allem unter Berücksichtigung der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür bieten, Sicherheitswachebeamte herbeizurufen, um ihn
1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen und an eine andere Dienststelle dieser Behörde zu überstellen. Angesichts des zuletzt vom Revisionswerber gezeigten Verhaltens wäre in diesem Fall vielmehr der im Regelfall gebotene Weg nahegelegen gewesen, den Revisionswerber zur Vorsprache an dem vom BFA gewünschten Ort aufzufordern. Nach dem Gesagten hätte insgesamt jedenfalls nicht von einem nicht weiter klärungsbedürftigen, also
7 BFA-VG zum Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung berechtigenden Fall ausgegangen werden dürfen.Der Verwaltungsgerichtshof verkenne nicht das vom Bundesverwaltungsgericht als auch maßgeblich erachtete unkooperative Verhalten des zunächst unter einer Alias-Identität auftretenden und seine Abschiebung nach Rumänien zweimal vereitelnden Revisionswerbers. Diese bereits einige Zeit zurückliegenden Umstände würden aber angesichts der danach erfolgten Beendigung der Schubhaft durch das BFA und vor allem unter Berücksichtigung der zuletzt gezeigten Kooperationsbereitschaft durch die zweimalige Terminvereinbarung und die aus Eigenem unter Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin erfolgte Vorsprache beim BFA keinen tauglichen Grund dafür bieten, Sicherheitswachebeamte herbeizurufen, um ihn
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen und an eine andere Dienststelle dieser Behörde zu überstellen. Angesichts des zuletzt vom Revisionswerber gezeigten Verhaltens wäre in diesem Fall vielmehr der im Regelfall gebotene Weg nahegelegen gewesen, den Revisionswerber zur Vorsprache an dem vom BFA gewünschten Ort aufzufordern. Nach dem Gesagten hätte insgesamt jedenfalls nicht von einem nicht weiter klärungsbedürftigen, also
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zum Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung berechtigenden Fall ausgegangen werden dürfen. Mit Stellungnahme vom 04.04.2025 gab das Bundesamt im Hinblick auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2021 auf Grundlage des § 34 Abs 1 Z 2 BFA in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt festgenommen worden und keine Festnahme nach § 76 FPG erfolgt sei. Unabhängig von den künftigen Entwicklungen in diesem Fall sei der Antragsteller zum sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt der Maßnahmenbeschwerde am 16.11.2021, von 09:30 Uhr bis 19:00 Uhr, und aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht glaubwürdig gewesen, woraus sich die Notwendigkeit ergeben habe, ihn solange anzuhalten, bis die Sachlage erneut ermittelt hätte werden können, was übrigens durch Vorführung und Einvernahme vor dem BFA am selben Tag geschehen sei. Betreffend die Beziehung des Antragstellers zu seiner Freundin, welche in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde unrichtigerweise als „Lebensgefährtin“ bezeichnet werde, werde auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2022 hingewiesen (vgl. W235 2242178-1/12E, S 13-15). Zum damaligen Zeitpunkt sei keine andauernde Beziehung zwischen den beiden möglich gewesen (August 2021-November 2021). Die Sachlage am 16.11.2021 bzw. die dem bisherigen Verhalten des Antragstellers verschuldete Unglaubwürdigkeit seiner Person habe die Notwendigkeit ergeben, ihn dem Bundesamt vorzuführen, wodurch sich seine kurze Anhaltung gem. Art. 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als verhältnismäßig, erforderlich und vor allem alternativlos erwiesen habe.Mit Stellungnahme vom 04.04.2025 gab das Bundesamt im Hinblick auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2021 auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt festgenommen worden und keine Festnahme nach Paragraph 76, FPG erfolgt sei. Unabhängig von den künftigen Entwicklungen in diesem Fall sei der Antragsteller zum sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt der Maßnahmenbeschwerde am 16.11.2021, von 09:30 Uhr bis 19:00 Uhr, und aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht glaubwürdig gewesen, woraus sich die Notwendigkeit ergeben habe, ihn solange anzuhalten, bis die Sachlage erneut ermittelt hätte werden können, was übrigens durch Vorführung und Einvernahme vor dem BFA am selben Tag geschehen sei. Betreffend die Beziehung des Antragstellers zu seiner Freundin, welche in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde unrichtigerweise als „Lebensgefährtin“ bezeichnet werde, werde auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2022 hingewiesen vergleiche W235 2242178-1/12E, S 13-15). Zum damaligen Zeitpunkt sei keine andauernde Beziehung zwischen den beiden möglich gewesen (August 2021-November 2021). Die Sachlage am 16.11.2021 bzw. die dem bisherigen Verhalten des Antragstellers verschuldete Unglaubwürdigkeit seiner Person habe die Notwendigkeit ergeben, ihn dem Bundesamt vorzuführen, wodurch sich seine kurze Anhaltung gem. Artikel 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als verhältnismäßig, erforderlich und vor allem alternativlos erwiesen habe. Am 09.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin als Zeugin zu ihren persönlichen Lebensumständen, zur Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt und dem Termin vor dem Bundesamt am 16.11.2021 befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und tunesischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2021 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am 24.02.2021 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 02.03.2021 ebenso in Rumänien einen Asylantrag stellte. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift gab er an, XXXX zu heißen und Staatsangehöriger von Libyen zu sein.Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2021 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am 24.02.2021 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 02.03.2021 ebenso in Rumänien einen Asylantrag stellte. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Niederschrift gab er an, römisch 40 zu heißen und Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 26.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2021, Zl. XXXX ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2022, GZ: XXXX E, als unbegründet abgewiesen.Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 26.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2021, Zl. römisch 40 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2022, GZ: römisch 40 E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer vereitelte in der Folge am 18.06.2021 und am 16.07.2021 eine versuchte Überstellung nach Rumänien. Am 16.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.07.2021 ein Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.07.2021 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe an die belangte Behörde vom 26.08.2021 im Wege seiner rechtlichen Vertretung „um einen Termin zwecks Ausstellung einer Verfahrenskarte oder eines Screenshots für Anmeldung“. Nachdem der Beschwerdeführer den vom Bundesamt für den 22.09.2021 angesetzten Termin nicht wahrnehmen konnte, wurde zu demselben Zweck um einen neuerlichen Termin angesucht und für den 16.11.2021 angesetzt, welchen der Beschwerdeführer wahrnehmen konnte. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner österreichischen Lebensgefährtin (nunmehrige Ehegattin). Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2021 um 09:30 Uhr in den Räumlichkeiten der BFA Regionaldirektion Wien (1030 Wien) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.11.2021, 09:30 Uhr bis 16.11.2021, 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Er wurde am 16.11.2021, 19:00 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme am 16.11.2021, um 16:00 Uhr, niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 16.11.2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt und diesem aufgetragen, sich beginnend mit 17.11.2021, jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion Hohenbergstraße regelmäßig zu melden. Der Beschwerdeführer lernte im August 2021 eine österreichische Staatsangehörige kennen und ging mit ihr eine Lebensgemeinschaft ein. Am 22.02.2022 schloss der Beschwerdeführer am Standesamt XXXX mit Frau Mag. XXXX die Ehe. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer und Frau Mag. XXXX ein aufrechtes Familienleben führen und seit 22.11.2021 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen.Der Beschwerdeführer lernte im August 2021 eine österreichische Staatsangehörige kennen und ging mit ihr eine Lebensgemeinschaft ein. Am 22.02.2022 schloss der Beschwerdeführer am Standesamt römisch 40 mit Frau Mag. römisch 40 die Ehe. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer und Frau Mag. römisch 40 ein aufrechtes Familienleben führen und seit 22.11.2021 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Im Zeitraum 24.03.2021 bis 06.04.2021, 06.04.2021 bis 15.06.2021 und 15.06.2021 und 16.07.2021 war der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Polizeianhaltezentren melderechtlich registriert. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 16.11.2021 war der Beschwerdeführer weder an der Wohnanschrift seiner (nunmehrigen) Ehegattin noch an einer anderen Wohnanschrift behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer gab nach seiner Haftentlassung am 16.07.2021 der Behörde gegenüber auch keine aktuelle Wohnanschrift bekannt. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Tätigkeit nach und weist in Österreich keine weiteren Integrationsmerkmale in familiärer und sozialer sowie sprachlicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ 3.1.2. Zur Rechtsanschauung des VwGH im gegenständlichen Fall: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.09.2022, XXXX ) sah im Falle eines „unkooperativen“ und überdies auch noch „unter einer Alias-Identität aufgetretenen und sogar seine Abschiebung zweimal vereitelten Revisionswerbers“ keinen hinreichenden Grund zur Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Sicherungsmittel, „da diese Umstände bereits einige Zeit zurückliegen“ und „der Revisionswerber (…) von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen hatte“ und er weiters „vor seiner Festnahme überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen hatte“.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.09.2022, römisch 40 ) sah im Falle eines „unkooperativen“ und überdies auch noch „unter einer Alias-Identität aufgetretenen und sogar seine Abschiebung zweimal vereitelten Revisionswerbers“ keinen hinreichenden Grund zur Annahme des Vorliegens von Voraussetzungen für die Anwendung entsprechender Sicherungsmittel, „da diese Umstände bereits einige Zeit zurückliegen“ und „der Revisionswerber (…) von sich aus Kontakt mit dem BFA zum Zweck der Veranlassung seiner polizeilichen Meldung aufgenommen hatte“ und er weiters „vor seiner Festnahme überdies auf seine österreichische Lebensgefährtin und auf die Wohnmöglichkeit bei ihr verwiesen hatte“. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 unter Hinweis auf zahlreiche weitere Judikatur, zum Beispiel VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471) „kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0040 unter Hinweis auf zahlreiche weitere Judikatur, zum Beispiel VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471) „kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen. Im gegenständlichen Fall ergab das Ermittlungsverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft im Juli 2021 seine Wohnanschrift mit der Absicht nicht bekanntgab, um nicht erneut festgenommen zu werden. Vor diesem Hintergrund gab auch die (nunmehrige) Ehegattin des Beschwerdeführers in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihres Wissens nach die Behörde vor ihrem Erscheinen am 16.11.2021 beim BFA vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt habe. Auch gestand der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Behörden nicht von sich aus wissen hätten können, wo er sich aufhalte. Aus diesem Grund sei er jedoch am 16.11.2021 mit seiner Frau hingegangen, um „einen Meldezettel zu machen“. In diesem Zusammenhang konnte der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 16.11.2021 zudem entnommen werden, dass er den Namen seiner Lebensgefährtin (nunmehrige Ehegattin) anführte und auch die Wohnanschrift bekanntgab. Laut der Niederschrift des Bundesamtes wurden die Angaben des Beschwerdeführers auch nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die Ehegattin bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer vor seinem Termin am 16.11.2021 seine Wohnverhältnisse der Behörde gegenüber nicht bekanntgab, jedoch zumindest ab August 2021 mit der Behörde Kontakt aufnahm, um Dokumente für die Registrierung vor dem Meldeamt zu erlangen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 16.11.2021 seine Wohnanschrift und den Namen seiner Lebensgefährtin an, sodass dem Beschwerdeführer ein unkooperatives Verhalten nicht vorwerfbar bzw. nicht nachweisbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder aus den Ausführungen des Bundesamtes noch den Angaben des Beschwerdeführers zu ersehen ist, dass eine Ladung des Beschwerdeführers für eine Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte, um den Sachverhalt einer Klärung zuzuführen bzw. die geänderten Lebensumstände des Beschwerdeführers zu eruieren. Hingegen wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2021, um 09:30 Uhr festgenommen und erst um 16:00 Uhr desselben Tages einvernommen, um ihn in weiterer Folge aufgrund seines sicheren Wohnsitzes durch Verhängung gelinderer Mittel aus der Verwaltungsverwahrungshaft zu entlassen. Die Festnahme erweist sich somit insgesamt als rechtswidrig und ist aus diesen Gründen der Beschwerde gegen die Festnahme am 16.11.2021 und die darauffolgende Anhaltung stattzugeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
G-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand sowie für den Verhandlungsaufwand ein Gesamtbetrag in Höhe von € 1.659,60 zuzusprechen.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV war dem Beschwerdeführer somit für den Schriftsatzaufwand sowie für den Verhandlungsaufwand ein Gesamtbetrag in Höhe von € 1.659,60 zuzusprechen. Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag der belangten Behörde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2248310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.