Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 19b§ 4§§ 8§ 14§ 2§ 41§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW166 2301252-1 Spruch, W166 2301252-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte einen fachärztlichen Befundbericht vom 08.11.2023 und einen klinisch-psychologischen Befund vom 13.05.2023 vor. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Autismus Spektrum Störung, adultes ADHS Arthrosen nach habitueller Luxation der rechten Schulter gering ausgeprägtes Asthma bronchiale Derzeitige Beschwerden: Er habe den Antrag gestellt, weil er mehrere Diagnosen habe – ADHS, Autismus Spektrum Störung, Asperger Syndrom. Bezüglich des Asthma würde er vielleicht einmal im Jahr ein Spray brauchen, das sei nicht sehr ausgeprägt. Die letzte Schulterluxation rechts sei 12/2023 gewesen, er sei dann bei verschiedenen Fachärzten gewesen. Aktuell würde er Physiotherapie konsumieren. Er habe wegen der Schulter auch im Rettungsdienst das Dienstverhältnis beenden müssen, weil das nicht gegangen sei. Beim Bundesheer sei er teiltauglich gewesen mit 100% Krankenstand, das heißt er sei nicht beim Bundesheer gewesen. Er habe den Antrag gestellt, weil er mehrere Diagnosen habe – ADHS, Autismus Spektrum Störung, Asperger Syndrom. Bezüglich des Asthma würde er vielleicht einmal im Jahr ein Spray brauchen, das sei nicht sehr ausgeprägt. Die letzte Schulterluxation rechts sei 12 aus 2023, gewesen, er sei dann bei verschiedenen Fachärzten gewesen. Aktuell würde er Physiotherapie konsumieren. Er habe wegen der Schulter auch im Rettungsdienst das Dienstverhältnis beenden müssen, weil das nicht gegangen sei. Beim Bundesheer sei er teiltauglich gewesen mit 100% Krankenstand, das heißt er sei nicht beim Bundesheer gewesen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Elvanse, Intuniv, Psychotherapie, Physiotherapie Sozialanamnese: aktuell AMS, ab 08/2024 Beschäftigung bei einem Finanzdienstleister geplant, aktuell AMS, ab 08 aus 2024, Beschäftigung bei einem Finanzdienstleister geplant, HTL Matura wurde positiv abgeschlossen, lebt im Familienverband Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt Dr. XXXX , 11/2023: Dr. römisch 40 , 11/2023: adultes ADHS, Autismus Spektrum Störung, Asthma, Arthrosen nach habitueller Luxation der rechten Schulter Befunde mitgebacht Mag. XXXX klinisch psychologischer Befund, 07/2024: Mag. römisch 40 klinisch psychologischer Befund, 07/2024: Autismus Spektrum Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vordiagnostiziert), in Zusammenschau der Ergebnisse der klinisch psychologischen Diagnostik kann die Diagnose einer Autismus Spektrum Störung bestätigt werden, Weiterführung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungen wird dringend empfohlen Mag. XXXX , 07/2024: Mag. römisch 40 , 07/2024: seit 08/2023 bei mir in regelmäßiger Behandlung, ausgeprägte autistische Wahrnehmung und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS seit 08 aus 2023, bei mir in regelmäßiger Behandlung, ausgeprägte autistische Wahrnehmung und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 183,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA 10 cm im Stehe OE: geringe Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: geht frei, sicher, ohne Hilfsmittel sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: in der Untersuchungssituation grob unauffällig, beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Duktus kohärent – zielführend, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Autismus Spektrum Störung/Asperger Syndrom, 03.04.01 30 adulte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da im ambulanten Setting gut führbar, Matura konnte abgeschlossen werden, Führerschein konnte erlangt werden. 2 Arthrosen nach habitueller Luxation der rechten Schulter, rezidivierende Schulterluxation rechts fixer Richtsatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. fixer Richtsatz 02.06.01 10 , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Asthma bronchiale, da keine diesbezüglichen rezenten Befunde vorliegen. (…)“ Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2024 wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende ergänzende ärztliche Stellungnahme der bereits befassten Gutachterin vom 28.08.2024 eingeholt: „Sämtliche Leiden wurden im SVG 07/24 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Die Untersuchung wurde korrekt und hygienisch einwandfrei durchgeführt, das Abdomen wurde abgetastet, die derzeitigen Beschwerden korrekt zitiert. Der Status Psychicus ist ausführlich wie üblich und relevant für dieses Verfahren. Das Heranzeihen spezieller Assessments zur Bewertung des Ernährungszustandes ist in diesem Setting nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. Die Sozialanamnese ist ausreichend vollständig wie üblich in diesem Verfahren. Alle vorliegenden Befunde wurden gewürdigt, die für dieses Verfahren relevanten Befunde samt relevanter Inhalte wurden zitiert. Der Zeitaufwand für die Untersuchung beinhaltet auch das Aktenstudium vor und nach der Untersuchung. Keine Änderung des SVG 07/24 aufgrund der vorliegenden Befunde und der Stellungnahme zum Parteiengehör.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe und die Einwendungen des Beschwerdeführers zu keiner geänderten Beurteilung geführt hätten. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren seien der Beilage (ärztliches Gutachten vom 22.07.2024 und ärztliche Stellungnahme vom 28.08.2024), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den Verein ChronischKrank, erhob gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde und brachte unter Verweis auf einen weiteren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 02.10.2024, welcher mit der Beschwerde vorgelegt wurde, im Wesentlichen vor, das die festgestellte Einstufung von 30% aufgrund der massiven Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, er müsse in diversen sozialen Bereichen insbesondere auch im Berufsleben mit Defiziten leben und die Dienstverhältnisse seien nie sehr lange gewesen, der Beschwerdeführer sei von Ausgrenzung und Mobbing betroffen. Nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren sei eine Einstufung unter der Pos.Nr. 03.04.01 (50-70%) von mindestens 50% vorzunehmen. Weiters hätte beim Beschwerdeführer ein Facharzt hinzugezogen werden müssen Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.10.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Am 22.04.2024 stellte er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Autismus Spektrum Störung/Asperger Syndrom, 03.04.01 30 adulte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) 2 Arthrosen nach habitueller Luxation der rechten Schulter, 02.06.01 10 rezidivierende Schulterluxation Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Eine Asthma bronchiale Erkrankung konnte nicht objektiviert werden. Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2024 samt der allgemeinärztlichen Stellungnahme vom 28.08.
- In dem ärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Das Leiden 1 „Autismus Spektrum Störung/Asperger Syndrom, adulte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS)“ wurde unter der Positionsnummer (Pos.Nr.) 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „im ambulanten Setting gut führbar, Matura konnte abgeschlossen werden, Führerschein konnte erlangt werden“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Das Leiden 2 „Arthrosen nach habitueller Luxation der rechten Schulter“ wurde unter der Pos.Nr. 02.06.01 der Anlage zur EVO mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die ärztliche Sachverständige aus, dass das Leiden 2 das führende Leiden 1 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.08.2024, in welcher er seine persönliche Meinung zur ärztlichen Untersuchung und zur gutachterlichen Beurteilung darlegte, führte die ärztliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2024 nachvollziehbar aus, die Untersuchung sei korrekt und hygienisch einwandfrei durchgeführt worden, das Abdomen sei abgetastet worden und die derzeitig vorliegenden Beschwerden seien korrekt zitiert worden. Der Status Psychicus sowie die Sozialanamnese seien ausreichend ausführlich - wie üblich und relevant für das gegenständliche Verfahren - erhoben worden. Alle im Verfahren vorliegenden und relevanten Befunde seien gewürdigt und im Gutachten vom 22.07.2024 zitiert worden (Anm. siehe unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“, S.2). Das Heranziehen von Assessments zur Bewertung des Ernährungszustandes sei in diesem Setting nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.08.2024, in welcher er seine persönliche Meinung zur ärztlichen Untersuchung und zur gutachterlichen Beurteilung darlegte, führte die ärztliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2024 nachvollziehbar aus, die Untersuchung sei korrekt und hygienisch einwandfrei durchgeführt worden, das Abdomen sei abgetastet worden und die derzeitig vorliegenden Beschwerden seien korrekt zitiert worden. Der Status Psychicus sowie die Sozialanamnese seien ausreichend ausführlich - wie üblich und relevant für das gegenständliche Verfahren - erhoben worden. Alle im Verfahren vorliegenden und relevanten Befunde seien gewürdigt und im Gutachten vom 22.07.2024 zitiert worden Anmerkung siehe unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“, S.2). Das Heranziehen von Assessments zur Bewertung des Ernährungszustandes sei in diesem Setting nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. Zusammenfassend wurde schlüssig festgehalten, dass sämtliche Leiden im Sachverständigengutachten 22.07.2024 entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung beurteilt worden seien und sich aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Änderung ergebe. Unter Hinweis auf einen neu vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.10.2024 wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in mehreren sozialen Bereichen Defizite aufweise, die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung und von Mobbbing nie länger als sechs Monate gehalten hätten und aufgrund der massiven Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Einstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr.03.04.01, 50% bis 70% (Anm. gemeint wohl Pos.Nr. 03.04.02) mit mindestens 50% hätte erfolgen müssen. Die aktuelle Einstufung sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leide auch an rezidivierenden depressiven Episoden und hätte überdies ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Unter Hinweis auf einen neu vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.10.2024 wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in mehreren sozialen Bereichen Defizite aufweise, die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung und von Mobbbing nie länger als sechs Monate gehalten hätten und aufgrund der massiven Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Einstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr.03.04.01, 50% bis 70% Anmerkung gemeint wohl Pos.Nr. 03.04.02) mit mindestens 50% hätte erfolgen müssen. Die aktuelle Einstufung sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leide auch an rezidivierenden depressiven Episoden und hätte überdies ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Zum mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund vom 02.10.2024 von Dr. XXXX ist festzuhalten, dass ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX vom 08.11.2023 mit den Diagnosen „Adultes ADHS, Autismus Spektrum Störung, Asthma und Arthrosen nach habitueller Luxation der Schulter“ bereits die Diagnosen enthält, welche auch im fachärztlichen Befund vom 02.10.2024 angeführt sind und wurde der Befund vom 08.11.2023 der gutachterlichen Beurteilung vom 22.07.2024 zu Grunde gelegt. Beim Beschwerdeführer vorliegende soziale Defizite wurden in der Einstufung des Leidens berücksichtigt und wurde dies in der ärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2024 bekräftigt. Die in den beiden psychiatrischen Befundberichten angeführten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen „Adultes ADHS und Autismus Spektrum Störung“ wurden - wie oben bereits umfassend ausgeführt - von der ärztlichen Sachverständigen gutachterlich beurteilt und korrekt eingeschätzt. Zum mit der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund vom 02.10.2024 von Dr. römisch 40 ist festzuhalten, dass ein ärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 08.11.2023 mit den Diagnosen „Adultes ADHS, Autismus Spektrum Störung, Asthma und Arthrosen nach habitueller Luxation der Schulter“ bereits die Diagnosen enthält, welche auch im fachärztlichen Befund vom 02.10.2024 angeführt sind und wurde der Befund vom 08.11.2023 der gutachterlichen Beurteilung vom 22.07.2024 zu Grunde gelegt. Beim Beschwerdeführer vorliegende soziale Defizite wurden in der Einstufung des Leidens berücksichtigt und wurde dies in der ärztlichen Stellungnahme vom 22.08.2024 bekräftigt. Die in den beiden psychiatrischen Befundberichten angeführten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen „Adultes ADHS und Autismus Spektrum Störung“ wurden - wie oben bereits umfassend ausgeführt - von der ärztlichen Sachverständigen gutachterlich beurteilt und korrekt eingeschätzt. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem psychiatrischen Befund vom 02.10.2024 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer auch an rezidivierenden depressiven Episoden leide, ist festzuhalten, dass die Fachärztin im Befund vom 02.10.2024 in einem Satz angeführt hat, dass der Beschwerdeführer auch unter depressiver Verstimmung leide. Diesbezüglich wurde von der Fachärztin für Psychiatrie im Befund vom 02.10.2024 jedoch weder eine entsprechende Diagnose gestellt noch wurden medizinische Beweismittel zu einer derartigen Diagnose vorgelegt, sodass die Diagnose einer depressiven Verstimmung/Depression auch nicht gutachterlich eingeschätzt werden konnte. Auch wurde vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht vorgebracht an einer depressiven Erkrankung zu leiden bzw. diesbezüglich in Behandlung zu sein. Festzuhalten ist überdies, dass dem psychiatrischen Befund vom 02.10.2024 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 08.03.2023 bis 13.12.2023 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung gewesen sei. Medizinische Beweismittel über darüberhinausgehende regelmäßige fachärztliche Behandlungen - mit Ausnahme einer fachärztlichen Konsultation am 02.10.2024 - wurden nicht vorgelegt. Den diesbezüglichen zur persönlichen Untersuchung am 18.07.2024 mitgebrachten Befunden (Mag. XXXX 07/24 und Mag. XXXX 07/2024) ist zu entnehmen, dass die Weiterführung psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlungen dringend empfohlen werde bzw. der Beschwerdeführer bei Mag. XXXX seit 08/2023 in regelmäßiger Behandlung sei und wurde dies in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. Mit der Beschwerde wurden keine aktuellen Beweismittel über die weitere regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung vorgelegt. Betreffend den Hinweis der Fachärztin für Psychiatrie in ihrem Befund vom 02.10.2024, wonach der Beschwerdeführer in Therapie sei, die Therapeutin die fachärztlichen Erkenntnisse bestätige und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Erkrankungen ADHS und Autismus Spektrum Störung durch Therapiemaßnahmen innerhalb absehbarer Zeit verändert werden könnten, ist festzuhalten, dass - wie oben ausgeführt – keine entsprechenden aktuellen psychotherapeutischen Beweismittel im Verwaltungsakt aufliegend sind. Festzuhalten ist überdies, dass dem psychiatrischen Befund vom 02.10.2024 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 08.03.2023 bis 13.12.2023 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung gewesen sei. Medizinische Beweismittel über darüberhinausgehende regelmäßige fachärztliche Behandlungen - mit Ausnahme einer fachärztlichen Konsultation am 02.10.2024 - wurden nicht vorgelegt. Den diesbezüglichen zur persönlichen Untersuchung am 18.07.2024 mitgebrachten Befunden (Mag. römisch 40 07/24 und Mag. römisch 40 07 aus 2024,) ist zu entnehmen, dass die Weiterführung psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlungen dringend empfohlen werde bzw. der Beschwerdeführer bei Mag. römisch 40 seit 08 aus 2023, in regelmäßiger Behandlung sei und wurde dies in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt. Mit der Beschwerde wurden keine aktuellen Beweismittel über die weitere regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung vorgelegt. Betreffend den Hinweis der Fachärztin für Psychiatrie in ihrem Befund vom 02.10.2024, wonach der Beschwerdeführer in Therapie sei, die Therapeutin die fachärztlichen Erkenntnisse bestätige und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Erkrankungen ADHS und Autismus Spektrum Störung durch Therapiemaßnahmen innerhalb absehbarer Zeit verändert werden könnten, ist festzuhalten, dass - wie oben ausgeführt – keine entsprechenden aktuellen psychotherapeutischen Beweismittel im Verwaltungsakt aufliegend sind. Diesbezüglich ist außerdem festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen sind und eine Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde. Zum Vorbringen in der Beschwerde wonach seine Dienstverhältnisse aufgrund der Ausprägung der Erkrankung und Mobbing nie länger als sechs Monate gehalten hätten, er nur geringfügig arbeitstätig und dies nur im Homeoffice möglich sei, ist festzuhalten, dass dies für die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht relevant ist. Der Vollständigkeitshalber ist anzuführen, dass einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 03.04.2025 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 15.08.2024 beim selben Dienstgeber beschäftigt ist. Zu dem vorgebrachten Leiden Asthma bronchiale hat die ärztliche Sachverständige im Gutachten vom 22.07.2024 ausgeführt, dass dieses nicht eingeschätzt werden könne, da keine diesbezüglichen rezenten Befunde vorlägen. Dazu hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der persönlichen Untersuchung am 18.07.2024 ausgeführt, dass das Asthma nicht sehr ausgeprägt sei und er vielleicht einmal pro Jahr ein Spray brauche. Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes ist auf die Ausführungen in der Rechtliche Beurteilung unter Punkt
- zu verweisen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers von der ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22.07.2024 berücksichtigt und - wie oben bereits ausgeführt - entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat schließlich weder mit seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.07.2024 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 28.08.
- Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. […]“ „Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]“ „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. […]“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“ „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. „Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: 03 Psychische Störungen 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40-% 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 02.06 Obere Extremitäten Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 % Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“ Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2024, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten
§ 2Abs. 1 BEinst
G, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachten eines Facharztes ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung und eine ärztliche Stellungnahme der befassten Gutachterin eingeholt, welche kompetent ist die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Das Sachverständigengutachten wurde als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch keine neuen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt zu deren Beurteilung die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der mit der Beschwerde vorgelegte psychiatrische Befundbericht vom 02.10.2024 keine neuen Diagnosen bzw. sind diese ident mit dem bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten psychiatrischen Befund vom 08.11.
- Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachten eines Facharztes ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten samt Durchführung einer persönlichen Untersuchung und eine ärztliche Stellungnahme der befassten Gutachterin eingeholt, welche kompetent ist die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Das Sachverständigengutachten wurde als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch keine neuen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt zu deren Beurteilung die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich gewesen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, enthält der mit der Beschwerde vorgelegte psychiatrische Befundbericht vom 02.10.2024 keine neuen Diagnosen bzw. sind diese ident mit dem bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten psychiatrischen Befund vom 08.11.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt
- ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien auch nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt
- ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2301252.1.00