← Österreich

{'item': 'W166 2302973-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 1§ 190§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW166 2302973-1 Spruch, W166 2302973-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 31.10.2023 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde bzw. Sozialministeriumservice), ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin mit einem Verbrechen, dass sich am 02.02.2023 in Wien ereignet haben soll. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere die Sterbeurkunde (Todeszeitpunkt 06.02.2023) der Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: A.F.) sowie medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Aufenthaltsbestätigung und Entlassungsbrief eines Krankenhauses, beide vom 16.02.2023 sowie fachärztliche Befundberichte vom 11.07.2023, vom 31.08.2023 und vom 14.09.2023) vorgelegt. Über Ersuchen vom 10.11.2023 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den bei der Staatsanwaltschaft Wien unter GZ XXXX geführten Strafakt gewährt und wurde der Strafakt auf Ersuchen der ho. Gerichtsabteilung nunmehr auch dieser zur Verfügung gestellt. Über Ersuchen vom 10.11.2023 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den bei der Staatsanwaltschaft Wien unter GZ römisch 40 geführten Strafakt gewährt und wurde der Strafakt auf Ersuchen der ho. Gerichtsabteilung nunmehr auch dieser zur Verfügung gestellt. Mit Parteiengehör vom 15.07.2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ermittlungsergebnis - nämlich, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ihr Leben verloren habe - und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine, aufgrund des Vorfalls vom 02.02.2023 erlittene, schwere Körperverletzung wegen des Ablebens ihrer Tochter

§ 1Abs.

1 und Abs. 6 sowie § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A.F. am 02.02.2023 in Wien mit dem Verdacht einer Überdosis durch intravenös verabreichte unbekannte Substanzen (Medikamente/Suchtgifte) aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht worden sei, wo sie am 6.02.2023 verstorben sei. Im Zuge der kriminalpolizeilichen Erhebungen hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass A.F. das bzw. die Suchtmittel nicht aus Eigenem eingenommen und konsumiert habe, sondern, dass es ihr durch eine weitere Person, einen namentlich genannten Beschuldigten, verabreicht worden sei und habe der Anfangsverdacht einer fahrlässigen Tötung bestanden. Unter Bezugnahme auf ein vom Gericht eingeholtes Gutachten einer Fachärztin für Gerichtsmedizin vom 02.06.2023 hielt die belangte Behörde fest, dass im Hinblick auf zahlreiche Punktionsstellen von einer intravenösen Zufuhr des Suchtgiftes auszugehen sei. Die näheren Umstände der Substanzaufnahme, insbesondere, ob sich die junge Frau das Suchtgift selbst injiziert oder von einer dritten Person verabreicht bekommen habe, ließen sich aus dem Obduktionsbefund allein nicht ableiten, sodass aus gerichtsmedizinischer Sicht ein Fremdverschulden am Tod der Sechzehnjährigen nicht ausgeschlossen habe werden können. Die chemischtoxikologische Untersuchung von Haarsträhnen belege einen multiplen Substanzkonsum in den 12 Monaten vor ihrem Tod im Sinne einer ausgeprägten Polytoxikomanie. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen §§ 83 Abs. 1, 215a Abs. 1 erster Satz sowie 216 Abs. 1 StGB sei am 02.08.2023

§ 190Z 2 St

PO eingestellt worden und das Verfahren wegen § 205 Abs. 1 StGB sei am 13.02.2024 wegen § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. In Zusammenschau könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass A.F. aufgrund einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ihr Leben verloren habe. Somit seien die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht bewilligt worden sei. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme eingebracht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine, aufgrund des Vorfalls vom 02.02.2023 erlittene, schwere Körperverletzung wegen des Ablebens ihrer Tochter

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, sowie Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A.F. am 02.02.2023 in Wien mit dem Verdacht einer Überdosis durch intravenös verabreichte unbekannte Substanzen (Medikamente/Suchtgifte) aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht worden sei, wo sie am 6.02.2023 verstorben sei. Im Zuge der kriminalpolizeilichen Erhebungen hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass A.F. das bzw. die Suchtmittel nicht aus Eigenem eingenommen und konsumiert habe, sondern, dass es ihr durch eine weitere Person, einen namentlich genannten Beschuldigten, verabreicht worden sei und habe der Anfangsverdacht einer fahrlässigen Tötung bestanden. Unter Bezugnahme auf ein vom Gericht eingeholtes Gutachten einer Fachärztin für Gerichtsmedizin vom 02.06.2023 hielt die belangte Behörde fest, dass im Hinblick auf zahlreiche Punktionsstellen von einer intravenösen Zufuhr des Suchtgiftes auszugehen sei. Die näheren Umstände der Substanzaufnahme, insbesondere, ob sich die junge Frau das Suchtgift selbst injiziert oder von einer dritten Person verabreicht bekommen habe, ließen sich aus dem Obduktionsbefund allein nicht ableiten, sodass aus gerichtsmedizinischer Sicht ein Fremdverschulden am Tod der Sechzehnjährigen nicht ausgeschlossen habe werden können. Die chemischtoxikologische Untersuchung von Haarsträhnen belege einen multiplen Substanzkonsum in den 12 Monaten vor ihrem Tod im Sinne einer ausgeprägten Polytoxikomanie. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 215 a, Absatz eins, erster Satz sowie 216 Absatz eins, StGB sei am 02.08.2023

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden und das Verfahren wegen Paragraph 205, Absatz eins, StGB sei am 13.02.2024 wegen Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden. In Zusammenschau könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass A.F. aufgrund einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ihr Leben verloren habe. Somit seien die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht bewilligt worden sei. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin gewährten Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme eingebracht. Mit Schreiben vom 29.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass alles, was im Bescheid stehe totaler Unsinn sei. Sie wisse viel mehr, aber man habe sie bei der Polizei nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin wisse genau, dass ein Fremdverschulden vorliege und es sich um ein Verbrechen handle. Diese „Drogen-Kompanie“ habe genug Zeit gehabt, um alles zu besprechen und Beweise zu vernichten. Als betroffene Mutter leide die Beschwerdeführerin seit dem Vorfall an schweren psychischen Störungen und ihre ganze Familie sei am Boden zerstört. Mit Schreiben vom 15.11.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 21.11.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist litauische Staatsbürgerin und stellte am 31.10.2023 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz. Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin ein Verbrechen an ihrer Tochter A.F. am 02.02.2023 in Wien an. A.F. wurde am 02.02.2023 in Wien mit dem Verdacht einer Überdosis durch intravenös verabreichte unbekannte Substanzen (Medikamente/Suchtgifte) aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht, wo sie am 06.02.2023 verstarb. Es konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 02.02.2023 Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist, die zu ihrem Tod geführt hat. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG sind nicht erfüllt. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind nicht erfüllt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag vom 31.10.2023 mit einem Verbrechen an ihrer Tochter A.F., das sich am 02.02.2023 in Wien ereignet und zum Tod derselben geführt haben soll. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Sterbeurkunde ihrer Tochter sowie ihre eigenen medizinischen Unterlagen bei. Den Befunden kann eine akute Belastungsreaktion der Beschwerdeführerin (Entlassungsbrief vom 16.02.2023) sowie eine anhaltende Trauerreaktion nach dem Tod der Tochter (fachärztlicher Befund vom 11.07.2023 und vom 14.09.2023) bzw. eine massive Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach dem „vermutlich gewaltsamen“ Tod ihrer Tochter (fachärztlicher Befund vom 31.08.2023) entnommen werden. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 02.02.2023 Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist, die zu ihrem Tod geführt habe, konnte aus den nachfolgenden Gründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden: Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde Einsichtnahme in das bei der Staatsanwaltschaft Wien geführte Strafverfahren zu GZ XXXX genommen. Dem Strafakt konnte entnommen werden, dass Einsatzkräfte am 02.02.2023 gegen 05:20 Uhr in die XXXX “ gerufen wurden. Einsatzgrund war ein Herzstillstand der 16-jährigen A. F. Nach Einleitung der Wiederbelebungsmaßnahmen kam es zum Wiedereinsetzen des Spontankreislaufs. A.F. wurde in ein Krankenhaus verbracht, wo sie schließlich am 06.02.2023 verstarb. Im Zuge des Einsatzes wurde angegeben, dass A.F. sich gegen 03:40 Uhr selbst 200 Milligramm Compensan gespritzt habe und gegen 05:15 Uhr bewusstlos geworden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde Einsichtnahme in das bei der Staatsanwaltschaft Wien geführte Strafverfahren zu GZ römisch 40 genommen. Dem Strafakt konnte entnommen werden, dass Einsatzkräfte am 02.02.2023 gegen 05:20 Uhr in die römisch 40 “ gerufen wurden. Einsatzgrund war ein Herzstillstand der 16-jährigen A. F. Nach Einleitung der Wiederbelebungsmaßnahmen kam es zum Wiedereinsetzen des Spontankreislaufs. A.F. wurde in ein Krankenhaus verbracht, wo sie schließlich am 06.02.2023 verstarb. Im Zuge des Einsatzes wurde angegeben, dass A.F. sich gegen 03:40 Uhr selbst 200 Milligramm Compensan gespritzt habe und gegen 05:15 Uhr bewusstlos geworden sei. Dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einstellungsbeschluss der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass ein im Zuge des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten einer Fachärztin für Gerichtsmedizin zum Ergebnis kam, dass die Tochter der Beschwerdeführerin infolge einer Morphinintoxikation und eines dadurch entstandenen Atem-Kreislaufstillstandes letztlich infolge einer sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung verstorben sei. Es seien zahlreiche Punktionsstellen gefunden worden, weswegen von einer intravenösen Zufuhr ausgegangen worden sei. Eindeutige Hinweise für, dem Tod vorangegangene, grobe mechanische Gewalteinwirkungen oder Misshandlungen seien nicht zu eruieren gewesen. Ein weiterer Sachverständiger hielt in seiner gutachterlichen Beurteilung fest, dass A.F. unterschiedliche Substanzen im Blut gehabt habe und die festgestellte Morphindosis tödlich gewesen sei. Aufgrund von Haarproben hätten neben den im Blut und Harn nachgewiesenen Substanzen auch Heroin-Metabolite bzw. Marker, Paracetamol, Methamphetamin, Amphetamin, Trazodon, Alprazolam und Diazepam nachgewiesen werden können. Bei diesen detektierten Wirkstoffen sei von einer in Bezug auf den Todeseintritt länger zurück liegenden Aufnahme ohne zusätzliche, direkte todesursächliche Relevanz auszugehen, da diese Wirkstoffe im Aufnahmeblut, Harn und peripheren Blut nicht nachweisbar gewesen seien. Der Nachweis von 6-Acetylmorphin und 6-Acetylcodein im Haar sei ein eindeutiger Marker für Heroinkonsum. Die zuständige Staatsanwaltschaft sah durch diese medizinischen Gutachten eindeutig belegt, dass A.F. bereits Monate vor ihrem Tod unterschiedliche Substanzen, insbesondere Heroin, konsumiert habe und zwar auch intravenös. Eine von mehreren Seiten kolportierte Nadelphobie habe dadurch widerlegt werden können. Das wegen eines Anfangsverdachtes auf Fremdverschulden geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde

§ 190Z 2 St

PO (Anm.: Weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand) eingestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft sah durch diese medizinischen Gutachten eindeutig belegt, dass A.F. bereits Monate vor ihrem Tod unterschiedliche Substanzen, insbesondere Heroin, konsumiert habe und zwar auch intravenös. Eine von mehreren Seiten kolportierte Nadelphobie habe dadurch widerlegt werden können. Das wegen eines Anfangsverdachtes auf Fremdverschulden geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO Anmerkung, Weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand) eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass alles was im Bescheid stehe totaler Unsinn sei, sie viel mehr wisse und insbesondere auch wisse, dass ein Fremdverschulden vorliege bzw. es sich um ein Verbrechen handle. Diesbezüglich ist wie oben dargelegt festzuhalten, dass den gerichtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits Monate vor ihrem Tod unterschiedliche Substanzen, insbesondere Heroin, konsumiert habe und zwar insbesondere auch intravenös. Auch wenn dem Obduktionsbefund nicht eindeutig abgeleitet werden konnte, ob sich die Tochter der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Tag des Vorfalls das Suchtgift selbst injiziert oder von einer dritten Person verabreicht bekommen habe, ergaben sich schließlich keine ausreichenden Gründe für ein Fremdschulden und wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt. Auch im ho. Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist. Die Beschwerdeführerin hat weder mit dem Antrag noch mit der Beschwerde Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten. Daran ändert auch das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts, wonach sie viel mehr wisse, insbesondere auch, dass ein Fremdverschulden bzw. ein Verbrechen vorliege. Zu der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Strafverfahrens vorgebrachten Nadelphobie von A.F., welche als Beweis dafür dienen sollte, dass sich die Beschwerdeführerin das Suchtgift nicht selbst gespritzt haben könne und die von der Staatsanwaltschaft als widerlegt erachtet wurde, wurde im ho. Verfahren überhaupt kein Vorbringen erstattet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des ihr gewährten Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis der belangten Behörde keine Stellungnahme eingebracht und waren die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Neue Unterlagen oder Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Aus den dargelegten Gründen konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist und zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Aus den dargelegten Gründen konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist und zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde. und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)-
(5)
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7)-
(9)…“ „Hilfeleistungen §
  1. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  2. bis
  3. (…)
  4. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.“ „Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“

§ 1Abs.

1 Z 2 und Abs. 6 VOG haben Anspruch auf Hilfe Unionsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person im Inland begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert (Schockschaden) erlitten haben.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, VOG haben Anspruch auf Hilfe Unionsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person im Inland begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert (Schockschaden) erlitten haben. Bei Schockschäden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, die etwa eine nahe Angehörige durch die Mitteilung des Todes erleidet (vgl. ErlRV 2137 BlgNR

  1. GP 1). Ein unmittelbares Miterleben der Tat ist in diesem Fall nicht erforderlich. Schockgeschädigte Dritte sind demnach als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer im Sinne des VOG anzusehen (Gappmayer, HB Opferrechte Rz 10.27, Stand 01.09.2020, rdb.at). Zu den nahen Angehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung des OGH die engsten Familienangehörigen.Bei Schockschäden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, die etwa eine nahe Angehörige durch die Mitteilung des Todes erleidet vergleiche ErlRV 2137 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 1). Ein unmittelbares Miterleben der Tat ist in diesem Fall nicht erforderlich. Schockgeschädigte Dritte sind demnach als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer im Sinne des VOG anzusehen (Gappmayer, HB Opferrechte Rz 10.27, Stand 01.09.2020, rdb.at). Zu den nahen Angehörigen zählen nach ständiger Rechtsprechung des OGH die engsten Familienangehörigen. Die Z 1 des § 1 Abs. 1 VOG verlangt als wesentliche Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG mit Wahrscheinlichkeit das Vorliegen zum Entscheidungszeitpunkt einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Die Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz eins, VOG verlangt als wesentliche Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG mit Wahrscheinlichkeit das Vorliegen zum Entscheidungszeitpunkt einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN).Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN). Wie sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt, kommt demnach den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor allem im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung zu, ob die behauptete rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG überhaupt begangen wurde (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN).Wie sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt, kommt demnach den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor allem im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung zu, ob die behauptete rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG überhaupt begangen wurde vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN). Im Hinblick auf das im konkreten Fall geführte Strafverfahren ist festzuhalten, dass aus einer Einstellung des Strafverfahrens

§ 190Z 2 St

PO ebensowenig wie aus dem Unterbleiben einer Anklage zwingend folgt, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).Im Hinblick auf das im konkreten Fall geführte Strafverfahren ist festzuhalten, dass aus einer Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ebensowenig wie aus dem Unterbleiben einer Anklage zwingend folgt, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag mit dem Tod ihrer Tochter, die am 02.02.2023 Opfer eines Verbrechens geworden sei, das zu ihrem Tod geführt haben soll. Wie beweiswürdigend dargelegt fehlt es im konkreten Fall an erforderlichen stichhaltigen Beweismitteln, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Im Ergebnis mangelt es an dem Erfordernis, dass (erheblich) mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht und damit an der notwendigen Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG.Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag mit dem Tod ihrer Tochter, die am 02.02.2023 Opfer eines Verbrechens geworden sei, das zu ihrem Tod geführt haben soll. Wie beweiswürdigend dargelegt fehlt es im konkreten Fall an erforderlichen stichhaltigen Beweismitteln, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Im Ergebnis mangelt es an dem Erfordernis, dass (erheblich) mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht und damit an der notwendigen Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG. In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten. Im Fall der Beschwerdeführerin konnte demnach nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine an ihrer Tochter im Inland begangene und mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, die zu ihrem Tod geführt hat.Im Fall der Beschwerdeführerin konnte demnach nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine an ihrer Tochter im Inland begangene und mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, die zu ihrem Tod geführt hat. Mangels Vorliegen einer Vorsatztat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG erübrigten sich nähere Ausführungen zu einem allenfalls vorliegenden Schockschaden der Beschwerdeführerin. Mangels Vorliegen einer Vorsatztat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG erübrigten sich nähere Ausführungen zu einem allenfalls vorliegenden Schockschaden der Beschwerdeführerin. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es galt zu klären, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafakt ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Es galt zu klären, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erfüllt sind. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafakt ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2302973.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.