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{'item': 'W176 2297574-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW176 2297574-1 Spruch, W176 2293813-1/5EW176 2297574-1/6EW176 2293813-1/5E, W176 2297574-1/6E IM NAMEN DER REPUBL

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die aus Syrien stammenden, illegal ins Bundesgebiet eingereisten XXXX (BF1) und XXXX (BF2) stellten am 13.09.2023 bei der PI Schwechat (Fremdenpolizei) Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am XXXX .09.2023 gaben sie an, sie hätten Syrien verlassen, weil sie den Wehrdienst bei der syrischen Armee ablehnen würden.
  2. Die aus Syrien stammenden, illegal ins Bundesgebiet eingereisten römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2) stellten am 13.09.2023 bei der PI Schwechat (Fremdenpolizei) Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .09.2023 gaben sie an, sie hätten Syrien verlassen, weil sie den Wehrdienst bei der syrischen Armee ablehnen würden.
  3. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gaben die BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .02.2024 zusammengefasst an, sie würden aus XXXX im Gouvernement Aleppo stammen.
  4. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) gaben die BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .02.2024 zusammengefasst an, sie würden aus römisch 40 im Gouvernement Aleppo stammen. Der BF1 sei verheiratet und habe drei Kinder. Syrien habe er im Juni 2017 verlassen, weil die syrische Regierung XXXX zurückerobert habe und er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Er habe dann in einem Flüchtlingslager in Azaz gelebt, wo ihn die FSA habe rekrutieren wollen. Dies habe er vermeiden können, indem er mit seiner Frau in die Türkei ausgereist sei. Der BF1 sei verheiratet und habe drei Kinder. Syrien habe er im Juni 2017 verlassen, weil die syrische Regierung römisch 40 zurückerobert habe und er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Er habe dann in einem Flüchtlingslager in Azaz gelebt, wo ihn die FSA habe rekrutieren wollen. Dies habe er vermeiden können, indem er mit seiner Frau in die Türkei ausgereist sei. Der BF2 habe fünf Jahre die Grundschule besucht und dann in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei verheiratet. Er habe Syrien verlassen, weil die syrische Armee XXXX zurückerobert habe und er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Bei einer Rückkehr würde ihm die Einziehung zur Armee oder zwanzig Jahre Haft drohen. Der BF2 habe fünf Jahre die Grundschule besucht und dann in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei verheiratet. Er habe Syrien verlassen, weil die syrische Armee römisch 40 zurückerobert habe und er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Bei einer Rückkehr würde ihm die Einziehung zur Armee oder zwanzig Jahre Haft drohen.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität der BF feststehe. Sie seien Araber und Sunniten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Angaben der BF zu ihren Lebensumständen in Syrien seien glaubhaft und gingen außerdem aus den von ihnen vorgelegten unbedenklichen Urkunden hervor. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, den BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

  1. Allein gegen Spruchpunkt I. wenden sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 07.05.2024 (BF1) und vom 21.05.2024 (BF2) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
  2. Allein gegen Spruchpunkt römisch eins. wenden sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 07.05.2024 (BF1) und vom 21.05.2024 (BF2) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Der BF1 brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er habe in XXXX an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen und habe XXXX verlassen, nachdem dieses von der syrischen Armee vom IS zurückerobert worden sei.Der BF1 brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er habe in römisch 40 an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen und habe römisch 40 verlassen, nachdem dieses von der syrischen Armee vom IS zurückerobert worden sei. Der BF2 brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er habe vor seiner Ausreise aus Syrien ebenfalls kurz in einem Flüchtlingslager in Azaz gelebt. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung der BF und ihrer Verwandten würde ihnen das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Der Freikauf vom Wehrdienst durch Leistung einer Befreiungsgebühr sei den BF nicht möglich. Die BF würden sich keinesfalls an Kriegsverbrechen beteiligen wollen. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Am 22.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der in der Ladung an die BF angeführten und damit ins Verfahren eingeführten Länderberichte eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Parteien vernommen. Dabei gab der BF1 an, er stamme aus der Stadt XXXX . Diese werde aktuell von den SDF kontrolliert. Nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges seien zunächst oppositionelle Gruppen in XXXX gewesen. Dann habe das syrische Regime XXXX zurückerobert. Deswegen sei er nach Azaz gegangen. Dort habe die FSA nach Männern im wehrfähigen Alter gesucht. Angehörige der FSA hätten auch nach ihm gesucht, weswegen er dann in die Türkei ausgereist sei. Der BF1 sei zuerst nach Azaz und dann in die Türkei gereist, der BF2 sei ihm nachgereist. Der BF1 habe erst erfahren in der Türkei, dass der BF2 im Flüchtlingslager in Azaz eingetroffen sei. Etwa von 2012 bis 2017 hätte der BF1 mit seinem Vater und seinen Brüdern – unter anderem in der Stadt XXXX – im Ölhandel gearbeitet. Er könne nicht nach XXXX zurück, weil er von der FSA gesucht werde. Außerdem stehe XXXX unter der Kontrolle der SDF. Bei diesen handle es sich um eine terroristische Gruppierung, die genauso schlimm wie die Truppen des Assad-Regimes sei. Nach dem Sturz des Assad-Regimes liege XXXX nun direkt an der Demarkationslinie zwischen SDF- und HTS-Gebiet. Dort fänden tagtäglich Kämpfe statt. Die HTS- und FSA-Truppen seien ebenfalls Extremisten. Ihren öffentlichen Äußerungen sei nicht zu trauen. Weil er vor den FSA-Rekrutierungsversuchen 2017 in die Türkei geflüchtet sei, stünde er nun auf einer Liste. Er faste und bete nicht, weswegen ihm Verfolgung seitens der neuen Machthaber drohe. Der Grundbesitz seiner Familie liege in den Dörfern XXXX , die sich beide westlich von XXXX befinden würden. Diese Dörfer lägen nahe des Niemandslandes zwischen Kurden und HTS/FSA. Dort seien kurdische Milizen präsent, Zivilisten dürften es jedoch nicht betreten. Sein Name sei schon 2017 auf einer Liste der FSA gestanden. Es gebe inzwischen gegen ihn ein Verfahren in Syrien wegen seiner Weigerung, für die FSA zu kämpfen, womit er meine, dass er davon ausgehe, wegen dieser Weigerung bestraft zu werden. Als der IS über XXXX geherrscht habe, habe er die religiösen Gebote eingehalten, in der Türkei dann nicht mehr. Er sei Raucher und mache, was er wolle. Dabei gab der BF1 an, er stamme aus der Stadt römisch 40 . Diese werde aktuell von den SDF kontrolliert. Nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges seien zunächst oppositionelle Gruppen in römisch 40 gewesen. Dann habe das syrische Regime römisch 40 zurückerobert. Deswegen sei er nach Azaz gegangen. Dort habe die FSA nach Männern im wehrfähigen Alter gesucht. Angehörige der FSA hätten auch nach ihm gesucht, weswegen er dann in die Türkei ausgereist sei. Der BF1 sei zuerst nach Azaz und dann in die Türkei gereist, der BF2 sei ihm nachgereist. Der BF1 habe erst erfahren in der Türkei, dass der BF2 im Flüchtlingslager in Azaz eingetroffen sei. Etwa von 2012 bis 2017 hätte der BF1 mit seinem Vater und seinen Brüdern – unter anderem in der Stadt römisch 40 – im Ölhandel gearbeitet. Er könne nicht nach römisch 40 zurück, weil er von der FSA gesucht werde. Außerdem stehe römisch 40 unter der Kontrolle der SDF. Bei diesen handle es sich um eine terroristische Gruppierung, die genauso schlimm wie die Truppen des Assad-Regimes sei. Nach dem Sturz des Assad-Regimes liege römisch 40 nun direkt an der Demarkationslinie zwischen SDF- und HTS-Gebiet. Dort fänden tagtäglich Kämpfe statt. Die HTS- und FSA-Truppen seien ebenfalls Extremisten. Ihren öffentlichen Äußerungen sei nicht zu trauen. Weil er vor den FSA-Rekrutierungsversuchen 2017 in die Türkei geflüchtet sei, stünde er nun auf einer Liste. Er faste und bete nicht, weswegen ihm Verfolgung seitens der neuen Machthaber drohe. Der Grundbesitz seiner Familie liege in den Dörfern römisch 40 , die sich beide westlich von römisch 40 befinden würden. Diese Dörfer lägen nahe des Niemandslandes zwischen Kurden und HTS/FSA. Dort seien kurdische Milizen präsent, Zivilisten dürften es jedoch nicht betreten. Sein Name sei schon 2017 auf einer Liste der FSA gestanden. Es gebe inzwischen gegen ihn ein Verfahren in Syrien wegen seiner Weigerung, für die FSA zu kämpfen, womit er meine, dass er davon ausgehe, wegen dieser Weigerung bestraft zu werden. Als der IS über römisch 40 geherrscht habe, habe er die religiösen Gebote eingehalten, in der Türkei dann nicht mehr. Er sei Raucher und mache, was er wolle. Der BF2 gab an, er stamme aus der Stadt XXXX , habe aber im Dorf XXXX gelebt. Auch der BF1 und der Vater der BF hätten dort gelebt. Im Flüchtlingslager in Azaz hätten FSA-Kämpfer versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Die neuen Machthaber seien Extremisten und er sei gegen Extremisten. Er sei nicht besonders religiös. Der BF2 gab an, er stamme aus der Stadt römisch 40 , habe aber im Dorf römisch 40 gelebt. Auch der BF1 und der Vater der BF hätten dort gelebt. Im Flüchtlingslager in Azaz hätten FSA-Kämpfer versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Die neuen Machthaber seien Extremisten und er sei gegen Extremisten. Er sei nicht besonders religiös. Der BF1 gab weiters an, er habe zunächst nicht erwähnt, dass auch er in XXXX gelebt habe, weil dieses Dorf im Gegensatz zu XXXX kaum jemand kenne.Der BF1 gab weiters an, er habe zunächst nicht erwähnt, dass auch er in römisch 40 gelebt habe, weil dieses Dorf im Gegensatz zu römisch 40 kaum jemand kenne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Der BF1 wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Der BF2 wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Der BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Der BF1 und der BF2 sind Halbbrüder. Beide BF sind in der Stadt XXXX aufgewachsen. Der BF1 hat acht Jahre und der BF2 fünf Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr 2017 sind sie nacheinander erst nach Azaz gereist, wo sie kurze Zeit in einem Flüchtlingslager gelebt haben, und dann in die Türkei ausgereist, wobei der BF1 Syrien im Juni 2017 und der BF2 im Oktober 2017 verließ. Beide BF sind seither nicht nach Syrien zurückgekehrt. Beide BF sind in der Stadt römisch 40 aufgewachsen. Der BF1 hat acht Jahre und der BF2 fünf Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr 2017 sind sie nacheinander erst nach Azaz gereist, wo sie kurze Zeit in einem Flüchtlingslager gelebt haben, und dann in die Türkei ausgereist, wobei der BF1 Syrien im Juni 2017 und der BF2 im Oktober 2017 verließ. Beide BF sind seither nicht nach Syrien zurückgekehrt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die FSA 2017 versucht hat, die BF zwangsweise zu rekrutieren. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die BF von der FSA bzw. deren Nachfolgern gesucht wird. Die Dörfer XXXX stehen unter der Kontrolle der SNA. Von 2014 bis 2017 stand XXXX unter der Kontrolle des IS, dann von April 2017 bis zum Beginn der zum Sturz des Assad-Regimes führenden Rebellenoffensive unter der Kontrolle der syrischen Regierung, dann im Dezember 2024 unter der Kontrolle der SNA und seit Jänner 2025 unter der Kontrolle der SDF. Die Dörfer römisch 40 stehen unter der Kontrolle der SNA. Von 2014 bis 2017 stand römisch 40 unter der Kontrolle des IS, dann von April 2017 bis zum Beginn der zum Sturz des Assad-Regimes führenden Rebellenoffensive unter der Kontrolle der syrischen Regierung, dann im Dezember 2024 unter der Kontrolle der SNA und seit Jänner 2025 unter der Kontrolle der SDF. Nach den Vorschriften der AANES sind Männer ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wehrpflichtig, allerdings nur, wenn sie im Jahre 1998 oder später geboren worden sind. Wer den Selbstverteidigungsdienst verweigert, muss in der Regel länger als gesetzlich vorgesehen bei den Selbstverteidigungskräften dienen, wird darüber hinaus aber nicht bestraft. Außerdem werden Wehrpflichtige im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht grundsätzlich nicht an der Front eingesetzt und es ist keine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen zu erwarten. Die BF sind der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber nicht oppositionell eingestellt und wird ihnen dies von den dortigen Machthabern auch nicht unterstellt. HTS und SNA führen keine Zwangsrekrutierungen durch. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wären. 1.
  6. Hinsichtlich der Lage in Syrien: Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  7. Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation ‚Abschreckung der Aggression‘ […] und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
  8. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  9. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  10. auf 8.
  11. Am 6.
  12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  13. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  14. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  15. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  16. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. […] Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation ‚Morgenröte der Freiheit‘ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. […] Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben.“ Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA: Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Der Versuch einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.03.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Schauplätze: Bestrebungen durch eine Koalition den IS zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.01.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konfliktes ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 01.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara‘a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. im Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich in letzter Zeit nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60% des syrischen Staatsgebietes, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). Wehrpflicht in der AANES Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes wurde in der von der PYD dominierte AANES 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient (AA 02.02.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.08.2022; DIS 06.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  17. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 06.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 07.09.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der Selbstverwaltung befindet. Vom DIS befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als der AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in der AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von den kurdischen Behörden als aus der AANES stammend betrachtet werden und er müsste die Selbstverteidigungspflicht erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur Selbstverteidigungspflicht eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 06.2022; NMFA 08.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdienstes sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 06.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.06.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdienstes verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der Selbstverwaltung gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonates bestraft werden (DIS 06.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebietes. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 06.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten (HXP) sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 06.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, beispielsweise in Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des IS mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 06.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die Selbstverteidigungspflicht erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdienstes dokumentiert wird − z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 06.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 02.02.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der Wehrpflicht entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 06.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil Syriens (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 02.02.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der Wehrpflicht um einen Monat bestraft werden würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne.“ Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 06.2022). Ähnliches berichtete ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleichbehandelt werden würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden mit der Bezeichnung Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 06.09.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur (nicht näher spezifizierten) Verlängerung des Wehrdienstes. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stellung der Stämme oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 06.09.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und einem eventuellen Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 06.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 06.2022; EB 12.07.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom Wehrdienst sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereiches und von NGO sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 06.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.07.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die Selbstverteidigungspflicht fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den Wehrdienst antreten zu müssen, wobei zusätzliche Umstände eine Rolle spielen (DIS 06.2022). Proteste gegen die Selbstverteidigungspflicht Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbidsch bei Protesten getötet, deren Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbidsch und der Zivilrat von Manbidsch mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 07.06.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die übrigen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 06.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbidsch zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und ihrer Umgebung (SO 20.07.2023). Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 01.05.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrin sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; Brookings 27.01.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter die SNA, kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und dem HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 02.02.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens zwanzig Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrin und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen gekommen war (AA 29.03.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die HTS-Kämpfer wieder aus Afrin zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Aktionen der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI der VN dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückganges der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Wehrpflicht im SNA-Gebiet Anders als die SDF erlegen bewaffnete Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auf (NMFA 05.2022; DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch SNA und HTS gibt (NMFA 08.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund für einen Beitritt zu SNA oder HTS. Die islamische Ideologie des HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der DIS Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis des HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die der SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer regulären Armee zu leisten. Der Grund für diesen Schritt dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten HTS-Wehrpflicht in ldlib liebäugelt, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine staatliche Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025: Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23) Nach dem Sturz der Regierung von Baschar Al-Assad am 08.12.2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Baschir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Scharaa erklärte, dass die Organisation landesweiter Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29.12.2024 skizzierte Ahmad al-Scharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialoges zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Scharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Jänner geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25.02.2025 statt, der vorbereitende Treffen auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte den Rückzug der Israelis. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfes für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Jänner erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Scharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. Regierungsbildung (S.21-22) Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Scharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Einrichtungen bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10.12.2024 wurde Mohammed Al-Baschir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Premierminister der HTS-geführten SSG im Nordwesten Syriens zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 01.03.2025 enden, aber Ende Jänner 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Scharaa, der HTS-Anführer, zum De-Facto-Führer Syriens ernannt. Am 29.01.2025 wurde Al-Scharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21.12.2025 ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schaibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Scharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. Militärische Reformen (S.22-23) Vor ihrem Einzug in Damaskus am 08.12.2024 verpflichtete sich HTS, den bisherigen institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erließ später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Versöhnungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z.B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf unterer Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Jänner, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen des nationalen Notstandes. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z.B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29.12.2024 wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Jänner und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. Behandlung bestimmter Bevölkerungsgruppen (S.26-42) Personen, die der Regierung von Baschar Al-Assad nahestanden (S.26-29) Nach der Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch ins Visier genommen. Im Dezember 2025 stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Jänner 2025 wurde die Auflösung der Partei bekannt gegeben. Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am 09.12.2024 erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin so genannte Versöhnungszentren ein, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Karten gewähren einen begrenzten Rechtsschutz und sicheres Reisen, aber das Verfahren ist nicht transparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von den Sicherheitsbehörden beeinflusst, so dass viele Antragsteller vor komplexen bürokratischen Hürden stehen. Ende Dezember 2025 berichtete die BBC von regem Andrang mit Schlangen von Hunderten von Personen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus. Im Jänner und Februar 2025 berichteten lokale Medien und Organisationen, welche die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit der Assad-Regierung in Verbindung stehen, Amnestie gewährte, wie z.B. Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Außerdem soll die MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Baschar Al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Angehörige der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch syrische Offiziere und Soldaten, die illegal eingereist waren, aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung inhaftiert wurden. Ende Dezember 2025 intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartus konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet. Am 10.01.2025 berichtete das SOHR, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung verbunden sind, Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wird, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad zu arbeiten, öffentlich hinrichteten. Im Februar 2025 wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Baschar Al-Assad unterstützten, gemeldet, wie die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der früheren Regierung gekämpft hatte. Nach Angaben des SOHR wurden zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Personen durch außergerichtliche Tötungen und Racheakte getötet. Die Operationen wurden den ganzen Jänner 2025 über fortgesetzt, wobei Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung Häuser inspizierten und nach Waffen und Personen suchten, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung ausgesöhnt hatten. Bei umfangreichen Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten Homs, Hama und Aleppo sowie Damaskus kam es zu Razzien, Waffendurchsuchungen und der Festnahme weiterer Hunderter von Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige und führten zur Beschlagnahme erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die festgenommenen Personen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Damaskus gebracht. Darüber hinaus wurden Videos ins Internet gestellt, auf denen zu sehen ist, wie Häftlinge, die bei diesen Operationen festgenommen wurden, körperlich und verbal misshandelt werden, einschließlich Angriffen und erniedrigender Behandlung. Nach Angaben des Syria Justice and Accountability Center kam es bei diesen Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem Tod von Inhaftierten und der Verhaftung von Angehörigen gesuchter Personen, von denen sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch Zivilisten betroffen waren. Mitte Jänner 2025 meldete das SOHR, dass über 9.000 Kämpfer und Offiziere weiterhin inhaftiert seien, wobei Foltervorwürfe erhoben und der Kontakt zu den Familien eingeschränkt wurde. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) stimmten mit den Foltervorwürfen überein, die von Familien berichtet wurden, denen die Leichen ihrer Familienmitglieder nach ihrer Inhaftierung durch das Generaldirektorat für Sicherheit zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete das SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Jänner 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen, hauptsächlich aus den Gouvernements Homs, Hama und Latakia, frei, die zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren, wobei die meisten in kleinen Gruppen aus dem Zentralgefängnis von Homs entlassen wurden. Anfang Februar 2025 verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen oder Aussagen zu verbreiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden. Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung haben die verbliebenen Pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinere, gezielte Anschläge auf die Sicherheitskräfte der Regierung verübt. Diese Angriffe haben die Behörden dazu veranlasst, Operationen zur Ergreifung der Täter einzuleiten, die manchmal zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führten. Anfang März 2025 führten koordinierte Angriffe von Pro-Assad-Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, die eine große Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, vor allem unter den Alawiten, zur Folge hatte. Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember 2025 wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Jänner 2025 meldete das SOHR die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Beamte der ehemaligen Regierung, durch nicht identifizierte Bewaffnete im Gouvernement Homs. Außerdem wurden 53 Personen verhaftet und an unbekannte Orte gebracht. Alawiten (S.29-31) Nach ihrer Machtübernahme betonte HTS ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die syrische Staatsführung und nahm Gespräche mit lokalen Vertretern der Alawiten auf. HTS-Vertreter bekräftigten, dass die Verbrechen, die unter der Assad-Regierung begangen wurden, über das formelle Rechtssystem verfolgt werden würde. Trotz dieser Zusicherungen bleiben die Alawiten von den neuen politischen und militärischen Strukturen weitgehend ausgeschlossen, und es gibt keinen Plan für die Eingliederung entlassener Soldaten in die neue Armee, da die Differenzen aus der Kriegszeit fortbestehen. Das Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber ehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes behindert ihre Wiedereingliederung zusätzlich. Die wirtschaftliche Unsicherheit stellt eine große Herausforderung dar, wobei die Massenentlassungen im öffentlichen Sektor vor allem Alawiten betreffen, darunter ehemalige Sicherheitsbeamte und ihre Familien, von denen viele auch staatlich bereitgestellte Wohnungen verloren haben. Die Behandlung der alawitischen Gemeinschaften, insbesondere in Regionen wie Homs, Hama und den Küstengouvernements, gibt weiterhin Anlass zu großer Sorge. In der Stadt Homs errichteten Männer in Militäruniformen Kontrollpunkte an den Eingängen der mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile, was die Ängste der Bewohner schürt. Berichten zufolge wurden junge Männer, darunter ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige, die ihre Waffen abgegeben hatten, festgenommen. Die Männer an einem Kontrollpunkt haben angeblich ein Sektenprofil erstellt, bevor der Kontrollpunkt nach Beschwerden aufgelöst wurde. Shihadi Mayhoub, ein ehemaliger Gesetzgeber, sagte, er habe bis Jänner 2025 über 600 Verhaftungen im Bezirk Zahra (Gouvernement Homs) und mehr als 1.380 in der Stadt Homs dokumentiert, wobei es sich bei den meisten Verhafteten um Zivilisten und Wehrpflichtige sowie um pensionierte Offiziere gehandelt haben soll. Das SOHR schätzt, dass in der Stadt Homs und ihrem Gouvernement mindestens 1.800 Personen, überwiegend Alawiten, inhaftiert wurden. Darüber hinaus nahm die gegen Alawiten gerichtete Gewalt landesweit zu, und es wurden 150 Morde gemeldet, insbesondere in Homs und Hama. In der Zwischenzeit verschärften nicht identifizierte extremistische Gruppierungen die Ängste, indem sie Aufrufe zur Gewalt gegen Alawiten verbreiteten, darunter auch Videos, die wahllose Angriffe befürworteten. Gezielte Tötungen von Alawiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, wurden aus den Küstenregionen gemeldet, während Bewaffnete, die Militäruniformen trugen, die denen des HTS oder anderer Oppositionsgruppen ähnelten, über 20 alawitische Dörfer im ländlichen Hama überfielen, was zu Vertreibung, Diebstahl und Tötungen führte. Berichte über Schikanen, Entführungen und Tötungen von Alawiten nahmen nach dem Sturz Assads zu, wobei in den sozialen Medien – wenn auch unbestätigterweise – HTS-Kämpfer für die Gewalt verantwortlich gemacht wurden. Ein ehemaliger syrischer Soldat berichtete, er sei an einem HTS-Kontrollpunkt in der Nähe von Khirbet al-Ma‘zah im Gouvernement Tartus festgenommen und geschlagen worden, als er unterwegs war, um Amnestie zu beantragen. Er gab an, er sei gezielt wegen seiner alawitischen Herkunft angegriffen und fünf Stunden lang körperlich misshandelt worden, bevor er freigelassen wurde. Die VN bemühten sich, diese Behauptungen zu überprüfen, um eine weitere Eskalation zu verhindern, während das SOHR schätzungsweise 150 Tötungen von Alawiten innerhalb eines Monates durch ungenannte Täter verzeichnete. In Zahra, einem Viertel von Homs mit einem hohen Anteil an alawitischer Bevölkerung, nahm die Unsicherheit zu, und die Bewohner hielten sich aufgrund der Präsenz von HTS-Kräften an eine informelle Ausgangssperre. HTS ergriff Sicherheitsmaßnahmen in dem Gebiet, darunter Hausdurchsuchungen und die Errichtung von Kontrollpunkten, die sie als Überbleibsel der früheren Regierung identifizierte. In Berichten von Anwohnern wurde von Zwangsräumungen, der Erstellung von Profilen anhand von Ausweisdokumenten sowie von Gewalt, Verhaftungen, körperlichen Angriffen und Schüssen berichtet. Ende Jänner 2025 meldete das SOHR mehrere Fälle, in denen bewaffnete Gruppen, von denen einige behaupteten, mit der MOA in Verbindung zu stehen, Zivilisten aus politischen und konfessionellen Gründen angriffen und töteten. Insbesondere in Gemeinden im Umland von Homs, in denen die alawitische und schiitische Bevölkerung überwiegt, kam es zu einer drastischen Eskalation von Übergriffen, Straftaten und außergerichtlichen Tötungen von Zivilisten. In einem Dorf im Nordwesten des Gouvernements Hama, das hauptsächlich von Alawiten bewohnt wird, haben Bewaffnete Zivilisten erschossen und getötet. Nach Angaben der Behörden befanden sich unter den Getöteten ehemalige Offiziere und Soldaten. Anfang Februar 2025 wurden weitere Angriffe auf Alawiten gemeldet. Die neuen Behörden leiteten Ermittlungen wegen unrechtmäßiger Tötungen ein und kündigten gleichzeitig Sicherheitsoperationen gegen Loyalisten der früheren Regierung an. Interimspräsident Ahmad Al-Scharaa betonte die Notwendigkeit, den Frieden zu wahren, und warnte vor den Gefahren einer Vertiefung der konfessionellen Spaltung. Gregory Waters, Experte für syrische Sicherheitsfragen, wies auf die sehr unterschiedlichen Bedingungen in ehemaligen Regierungshochburgen wie Tartus, Latakia, Homs und Hama hin. Während von Fällen konfessioneller Einschüchterung und Belästigung durch Sicherheitskräfte berichtet wurde, beschrieben einige Alawiten in diesen Regionen den Umgang mit den Behörden als höflich und respektvoll. Laut Waters scheinen die dokumentierten Verstöße eher auf unprofessionelles Verhalten bei Verhaftungen als auf explizite konfessionelle Ziele zurückzuführen zu sein, wobei viele der begangenen Straftaten Banden und Zivilisten zugeschrieben werden, die keine Verbindung zur Übergangsregierung haben. Er stellte ferner fest, dass Menschenrechtsverletzungen manchmal im Kontext einer instabilen Sicherheitslage oder eines Sicherheitsvakuums sowie als Reaktion auf bestimmte Vorfälle begangen wurden, wie beispielsweise, als ehemalige Regierungsmilizionäre Ende Dezember 2025 in den ländlichen Gebieten von Tartus einen Hinterhalt gegen Sicherheitskräfte legten. Die Streitkräfte leiteten daraufhin eine Operation ein, die Hausdurchsuchungen, die Errichtung von Kontrollpunkten und Schießereien mit den Einwohnern von Dörfern umfasste, die im Verdacht standen, die Kämpfer zu beherbergen, wie z.B. Khirbet Maazah, wo zahlreiche ehemalige Kämpfer der Regierungsmiliz und ein hochrangiger Gefängnisbeamter lebten, der beschuldigt wurde, an der Ermordung von Hunderten von Gefangenen beteiligt gewesen zu sein. Waters ist der Ansicht, dass zahlreiche Verbrechen von Banden und Zivilisten verübt wurden, die nicht mit der neuen Regierung verbunden sind, während einige untergeordnete Soldaten und lokale Führer an sektiererisch motivierten Einschüchterungen und Entführungen von alawitischen Zivilisten beteiligt waren. Anfang März 2025 wurden bei Zusammenstößen zwischen Pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften in Latakia, Tartus und Hama Hunderte von Zivilisten getötet, die meisten von ihnen Alawiten. Dabei kam es auch zu Hinrichtungen im Schnellverfahren durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung verbunden sind. Andere religiöse und ethnische Minderheiten (S.32-33) Die neue syrische Führung hat zugesagt, die Rechte von Minderheiten zu wahren und die nationale Einheit zu fördern. Dies geschah in Anbetracht der Befürchtung, unter der islamistischen Herrschaft marginalisiert zu werden. Im Rahmen seiner Bemühungen, die Minderheitengemeinschaften zu beruhigen, traf Ahmad Al-Scharaa am 22.12.2024 mit dem libanesischen Drusenführer Walid Jumblatt zusammen. Später kam er nach einer Reihe von Angriffen auf religiöse Minderheiten mit christlichen Führern zusammen, darunter katholische, orthodoxe und anglikanische Geistliche. Dieses Treffen fand nach Protesten statt, die durch die Verbrennung eines Weihnachtsbaumes durch mit HTS verbundene ausländische Kämpfer am 23.12.2024 in einer überwiegend christlichen Stadt in Hama ausgelöst worden waren, sowie nach weiteren Berichten über Schikanen. Nach dem Anschlag auf den Weihnachtsbaum nahm die Übergangsregierung die ausländischen Kämpfer fest, die sie für diesen als Einzelfall bezeichneten Vorfall verantwortlich machte. Darüber hinaus blieben die Regierungsbüros an den Weihnachtsfeiertagen und am folgenden Tag, dem 23.12.2024, geschlossen. Unterdessen berichtete France24, dass in Damaskus zwar Weihnachtsfeiern stattfanden, die christlichen Einwohner sich jedoch zurückhielten und einige aus Angst und Unsicherheit keinen Alkohol kauften. Berichten zufolge kam es vermehrt zu gezielten Übergriffen auf christliche Gemeinschaften, darunter ein Angriff unbekannter Bewaffneter auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am 18.12.2024, sowie zu verstärkten Spannungen in christlichen Vierteln von Damaskus aufgrund von Drohungen wie öffentlich gesungenen dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug. Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Richard Ghazal, Geschäftsführer der Organisation In Defense of Christians, wies auf Maßnahmen wie Alkoholverbote und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hin. In ähnlicher Weise dokumentierte Nadine Maenza vom in Washington ansässigen Sekretariat für internationale Religionsfreiheit Ende Dezember 2024 mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo. Rafif Jouejati, Wissenschaftler am Middle East Institute, vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Vorfälle als Einzelfälle und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz betrachtet werden sollten. Im Stadtteil Al-Qassaa, Damaskus, verteilten bewaffnete Personen Flugblätter, in denen sie Beschränkungen für die Kleidung von Frauen, das Rauchen und soziale Interaktionen forderten. HTS entsandte daraufhin Patrouillen, schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Befürwortung ab. Die Häufigkeit solcher Aktionen gibt jedoch weiterhin Anlass zur Sorge. Die neue Regierung unterstrich ihr Bekenntnis zur Inklusion durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusion nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine einer religiösen Minderheit an, die christliche Aktivistin Hind Kabawat, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Die kurdisch geführten Behörden aus dem Nordosten waren von der Konferenz gänzlich ausgeschlossen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet sei und allgemeine Wahlen stattfänden. In der Übergangsregierung sind die Christen nicht vertreten, und sie setzt sich hauptsächlich aus Ministern zusammen, die zuvor in der Regierung von Idlib tätig waren. Vor allem nach der einseitigen Reform des nationalen Lehrplanes hat sich die Skepsis fortgesetzt. Der neue Bildungsminister, Nazir Mohammad Al-Qadri, versicherte, dass sowohl der Islam als auch das Christentum als Unterrichtsfächer Teil des Lehrplanes bleiben würden. Anfang Jänner 2025 kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung jedoch Lehrplanänderungen an, die eine stärker islamische Perspektive widerspiegeln und gleichzeitig Bezüge zur Assad-Ära beseitigen sollen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören die Streichung der Evolution und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht, die Streichung vorislamischer Gottheiten und ihrer Statuen aus dem Geschichtsunterricht und eine geringere Betonung der Königin Zenobia von Palmyra. Aktivisten der Zivilgesellschaft haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass diese Änderungen auf eine Missachtung unterschiedlicher Perspektiven hindeuten und das erklärte Engagement der Verwaltung für Inklusion untergraben könnten. Das Ministerium wies jedoch diese Interpretationen der Änderungen zurück und betonte, dass die einzigen Änderungen „die Entfernung von Symbolen des früheren Regimes und dessen Verherrlichung sowie die Einführung von Bildern der neuen syrischen Flagge (der Flagge der Revolution) anstelle der früheren Flagge in allen Schulbüchern“ beträfen. Der Minister erläuterte, dass zu den Anpassungen auch die Korrektur „falscher“ Informationen gehörte, auf die sich die Vorgängerregierung bei der Erklärung einiger Koranverse gestützt hatte, und dass die in den Exegesebüchern für alle Bildungsstufen enthaltenen Informationen übernommen wurden. Vertreibung und Rückkehr von Flüchtlingen (S.89-91) Die Zahl der Personen, die seit dem 27.11.2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am 12.12.2024 mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. VN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am 18.12.2024 auf 859.460, am 10.01.2025 auf rund 627.000 und am 05.02.2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbidsch fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Jänner 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.
  18. Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. VN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatorte zurückkehren, bis zum 10.01.2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Jänner 2025 angab, dass seit dem 03.12.2024 rund 57 000 Menschen die Lager verlassen hätten. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum 26.02.2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen. Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Dokumenten und Rechtsschutz, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Jänner 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten. Rückkehr aus dem Ausland (S.91-92) Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 08.12.2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53% aus dem Libanon, 25% aus der Türkei und 14% aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30.12.2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten. Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar‘a (72.007), Homs (69.624), Damaskus-Land (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – die Lebensbedingungen zunehmend untragbar gemacht haben.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF beruhen zunächst auf den wiedergegebenen Auszügen aus dem LIB zu Syrien in der aktuellen Fassung. Da dieses wegen des Machtwechsels in Syrien im Dezember 2024 in vielen Punkten nicht mehr relevant ist, wurden für die Feststellungen zur Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes die Kurzinformation der Staatendokumentation zum Machtwechsel in Syrien vom 10.12.2024 sowie Auszüge aus dem Bericht der EUAA mit dem Titel Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report aus dem März 2025 herangezogen. Für die Feststellungen zu den BF und zu ihrer (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort der BF sowie zu ihrem Leben in Syrien ergeben sich aus ihren insoweit glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Dass festgestellt wurde, dass die BF in der Stadt XXXX gelebt haben und nicht – wie vom BF2 und dann, nach neuerlicher Befragung, auch vom BF1 angegeben – in umliegenden Dörfern, beruht darauf, dass der BF1 zu Beginn seine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er aus der XXXX oder aus der Umgebung derselben stamme und er darauf ausdrücklich antwortete, dass er aus der Stadt XXXX stammt. Es wäre zwar möglich, dass er damit lediglich ausdrücken wollte, dass er in XXXX geboren sei. In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass er dann wohl hinzugefügt hätte, dass er aber nie in XXXX gelebt habe. Vor der belangten Behörde gab der BF1 demgegenüber an, „im Dorf XXXX “ gelebt zu haben und erwähnte die beiden Dörfer XXXX mit keinem Wort. Später in seiner Einvernahme gab er auch an, dass das Dorf, das der BF2 dann als den Wohnort der BF in Syrien bezeichnete, einige Kilometer westlich von der Stadt XXXX liegt, sodass ihm der Unterscheid zwischen der Stadt XXXX und den umliegenden Dörfern durchaus bewusst zu sein scheint. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort der BF sowie zu ihrem Leben in Syrien ergeben sich aus ihren insoweit glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Dass festgestellt wurde, dass die BF in der Stadt römisch 40 gelebt haben und nicht – wie vom BF2 und dann, nach neuerlicher Befragung, auch vom BF1 angegeben – in umliegenden Dörfern, beruht darauf, dass der BF1 zu Beginn seine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er aus der römisch 40 oder aus der Umgebung derselben stamme und er darauf ausdrücklich antwortete, dass er aus der Stadt römisch 40 stammt. Es wäre zwar möglich, dass er damit lediglich ausdrücken wollte, dass er in römisch 40 geboren sei. In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass er dann wohl hinzugefügt hätte, dass er aber nie in römisch 40 gelebt habe. Vor der belangten Behörde gab der BF1 demgegenüber an, „im Dorf römisch 40 “ gelebt zu haben und erwähnte die beiden Dörfer römisch 40 mit keinem Wort. Später in seiner Einvernahme gab er auch an, dass das Dorf, das der BF2 dann als den Wohnort der BF in Syrien bezeichnete, einige Kilometer westlich von der Stadt römisch 40 liegt, sodass ihm der Unterscheid zwischen der Stadt römisch 40 und den umliegenden Dörfern durchaus bewusst zu sein scheint. Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Milizen in der AANES konnten aufgrund der dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien zu entnehmenden Informationen getroffen werden. Nach der maßgeblichen Berichtslage (LIB und ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12201-2] vom 07.09.2023) werden seit einem Dekret aus dem Jahr 2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für diesen Wehrdienst (zwangs-)rekrutiert, sobald sie ihren
  20. Geburtstag erreicht haben. Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine ein- bis zweiwöchige, Inhaftierung über Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, verhängt, um in dieser Zeit die Zuführung der Wehrpflichtigen zu der Einheit, bei der sie den Wehrdienst leisten sollen, zu organisieren. Aus diesen Informationen der aktuellen Länderberichte lässt sich nun aber nicht ableiten, dass mit der Verrichtung der Wehrpflicht nach den Bestimmungen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Belastung bzw. Benachteiligung oder eine unverhältnismäßige Bestrafung für Wehrdienstverweigerer verbunden ist. Bemerkt wird dazu insbesondere, dass die Länderinformationen keine Hinweise auf Misshandlungen der inhaftierten Wehrdiensterweigerer belegen können. Dies ergibt sich aus den aktuell verfügbaren und in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. So heißt es hiezu in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.08.2023 und 06.09.2023 auszugsweise: „Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62) Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49¬50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). […] Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen (‚they will [...] never take family members‘) (DIS, Juni 2022, S. 64). […] Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden. (Balanche,
  21. August 2023) […] Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020). Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA,
  22. Februar 2022). Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67) […] Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir ez-Zor und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche,
  23. August 2023). […] Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte,
  24. August 2023).“ Auch lässt sich der Herkunftsländerinformation nicht entnehmen, dass die kurdische Selbstverwaltung in Hinblick auf die Entwicklungen nach dem Fall des Assad-Regimes Wehrdienstverweigerern ohne Hinzutreten weiterer Umstände nunmehr oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde; davon etwa im ACCORD-Abfragebeantwortung vom 30.04.2025, „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungspraxis durch andere Gruppen (z.B. Yekineyen Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]“ nicht die Rede. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass die kurdische Selbstverwaltung Wehrdienstverweigerern (auch arabischer Volkgruppenzugehörigkeit) grundsätzlich keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dass die BF im konkreten Fall aufgrund einer verinnerlichten politischen oder religiösen Überzeugung keinen Militärdienst leisten könnten, wurde nicht substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Die Angaben der BF, warum sie gegen die kurdischen Machthaber in Nordostsyrien eingestellt seien, blieben nämlich vage: So gaben sie in der mündlichen Verhandlung an, die Kurden wären Extremisten und Terroristen. Daraus lässt sich aber noch keine politische Überzeugung ableiten, zumal die BF ohnehin alle in Syrien aktiven Gruppierungen für Extremisten zu halten scheinen. Dass sowohl HTS als auch SNA sich vorwiegend aus freiwilligen Kämpfern zusammensetzen und dementsprechend in der Regel keine Zwangsrekrutierungen durchführen, ergibt sich aus dem LIB. Auch den dem erkennenden Gericht vorliegenden und ins gegenständliche Verfahren eingeführten Berichten zu den Entwicklungen seit dem Ende des Assad-Regimes lässt sich nicht entnehmen, dass sich daran etwas geändert hätte. Eine versuchte Zwangsrekrutierung der BF durch die FSA im Jahre 2017 im Flüchtlingslager von Azaz konnte aufgrund folgender Überlegungen nicht festgestellt werden: Zum einen blieb das diesbezügliche Vorbringen der BF äußerst vage. Zum anderen traten gewisse Widersprüche zu Tage: So gab der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, FSA-Kämpfer hätten das Zelt seiner Familie aufgesucht, er hätte sich jedoch gerade außerhalb des Flüchtlingslagers befunden. An späterer Stelle erwähnte er dann, dass es mehrere Rekrutierungsversuche gegeben habe. Auch der BF2 brachte vor, er wäre bei einem Rekrutierungsversuch der FSA gerade nicht anwesend gewesen. Vor der belangten Behörde hat er dies jedoch mit keinem Wort erwähnt. Dazu befragt, gab der BF2 vor dem erkennenden Gericht an, er habe dies auch der belangten Behörde geschildert, es sei jedoch nicht protokolliert worden. Dem ist entgegen zu halten, dass der BF2 vor dem BFA sehr wohl in der Lage war, Korrekturen zur Niederschrift (hinsichtlich seines Alters und der Möglichkeit eines Freikaufes vom Wehrdienst bei der syrischen Armee) vornehmen zu lassen. In diesem Lichte erscheint es nicht als nachvollziehbar, dass er dies hinsichtlich der behaupteten FSA-Rekrutierungsversuche unterlassen hätte. Vor dem BFA gab der BF2 jedoch an, er habe außer der Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee keine Fluchtgründe. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF1 sich auf einer Fahndungsliste der FSA befindet, fußt auf der Erwägung, dass es vor dem Hintergrund eines mehr als zehn Jahre andauernden Bürgerkrieges für das erkennende Gericht selbst wenn man annähme, dass es tatsächlich Rekrutierungsversuche hinsichtlich des BF1 gegeben hätte, nicht wahrscheinlich ist, dass die FSA – sofern diese überhaupt noch existiert – Listen über alle jungen Männer, die sie einmal zu rekrutieren versucht hat führt, zumal der Rekrutierungsversuch schon beinahe acht Jahre zurückliegen soll und derartige Listen wohl tausende von Namen enthalten müssten. Die BF gaben in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich XXXX unter der Kontrolle der SDF befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Hinsichtlich der Dörfer Hemeime Saghira und Khassaf ergeben sich die dortigen aktuellen Machtverhältnisse aus der Karte des Carter Center und der interaktiven Karte des Institute for the Study of War (ISW) (https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a), die insofern von den in der Syria-Live-Map dargestellten Machtverhältnissen abweichen, als die Dörfer nach der Syria-Live-Map von der HTS-geführten Regierung und nach den Informationen des Carter Center und des ISW von der SNA kontrolliert werden. Die Angaben zu der Entwicklung der Machtverhältnisse in XXXX im Verlaufe des Bürgerkrieges konnten ebenfalls den Informationen des Carter Center entnommen werden. Die BF gaben in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich römisch 40 unter der Kontrolle der SDF befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Hinsichtlich der Dörfer Hemeime Saghira und Khassaf ergeben sich die dortigen aktuellen Machtverhältnisse aus der Karte des Carter Center und der interaktiven Karte des Institute for the Study of War (ISW) (https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a), die insofern von den in der Syria-Live-Map dargestellten Machtverhältnissen abweichen, als die Dörfer nach der Syria-Live-Map von der HTS-geführten Regierung und nach den Informationen des Carter Center und des ISW von der SNA kontrolliert werden. Die Angaben zu der Entwicklung der Machtverhältnisse in römisch 40 im Verlaufe des Bürgerkrieges konnten ebenfalls den Informationen des Carter Center entnommen werden. Die Feststellung, dass die BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wären, fußt auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass die männlichen BF, die Araber, Sunniten und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten sind, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnten, ist nicht zu erwarten. Die BF haben diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die BF nach ihren eigenen Angaben über mehrere Jahre ohne Probleme unter der Herrschaft des – wohl deutlich radikaleren – IS gelebt haben, im IS-Gebiet (unter anderem in der IS-Hochburg Raqqa) Handel getrieben haben und ihren Heimatort erst verlassen haben, als sich dessen Eroberung durch die syrische Armee abzeichnete. Vor diesem Hintergrund scheint es wenig glaubwürdig, dass die BF nun unter den neuen Machthabern wegen ihrer nachlässigen Religionsausübung Probleme bekommen sollten.
  25. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, StatusRL) des Asylwerbers ab und prüfen die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK legt fest, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK legt fest, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, m.w.N.). Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157, unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287 und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Als Herkunftsort der BF ist XXXX im Gouvernement Aleppo anzusehen, da sie dort geboren und aufgewachsen sind und bis zum Jahr 2017 dort gelebt haben.Als Herkunftsort der BF ist römisch 40 im Gouvernement Aleppo anzusehen, da sie dort geboren und aufgewachsen sind und bis zum Jahr 2017 dort gelebt haben. Vorauszuschicken ist, dass der Herkunftsort des BF, Ort, unter Kontrolle der von kurdischen Milizen dominierten SDF steht. Zunächst ist aufgrund der Herkunftsländerinformation festzuhalten, dass die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf welche die BF ihre Asylanträge ursprünglich im Wesentlichen gestützt haben, weggefallen ist. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass auf die Verfolgung durch die frühere Regierung bezogene Risken zu bestehen aufgehört haben. Zur Wehrdienstverweigerung: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491, m.w.N.; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108-9). Wie festgestellt, gilt die Wehrpflicht bei den kurdischen Milizen der AANES nur für Männer, die ab dem Jahre 1998 geboren worden sind. Dem BF1 droht daher schon aus diesem Grunde keine Einziehung zu diesen Milizen. Der BF2 ist nach den Bestimmungen der AANES grundsätzlich wehrpflichtig. Wie sich aus den maßgeblichen Länderberichten ableiten lässt, wären die BF aber weder im – jedenfalls hinsichtlich des BF1 sehr unwahrscheinlichen – Fall der Einziehung zu den kurdischen Milizen gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beteiligen noch im Falle einer Weigerung, der Wehrpflicht nachzukommen, unverhältnismäßiger Bestrafung ausgesetzt. Wehrdienstverweigerern wird seitens der kurdischen Machthaber auch – wie festgestellt – keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Im Übrigen ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund der Bemühungen der SDF, ein gutes Verhältnis mit der HTS-geführten Übergangsregierung aufzubauen (siehe dazu etwa Gudrun Harrer, Trump lässt Syriens Machthaber zappeln – und die Kurden zittern, 23.04.2025, erschienen auf derStandard.at) nicht davon auszugehen, dass Araber von der SDF in Bezug auf die Erfüllung der Wehrpflicht übermäßig drangsaliert werden. Eine Einziehung zu HTS oder SNA droht den BF ebenfalls nicht, da sich diese Milizen vorwiegend Freiwilliger bedienen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Zusammenhang mit ihrer Weigerung für eine der genannten Gruppierungen zu kämpfen, asylrelevante Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht. Zu Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige: Sofern die BF auf die Möglichkeit verweisen, dass sie Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist ihnen entgegen zu halten, dass ihnen Derartiges – wie oben dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter lit. a leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b leg. cit.).Sofern die BF auf die Möglichkeit verweisen, dass sie Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist ihnen entgegen zu halten, dass ihnen Derartiges – wie oben dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter Litera a, leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Zur Sicherheitslage: Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der BF als nicht asylrelevant. Die BF haben daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK dargetan. Im Fall der BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihnen konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde den BF bereits rechtskräftig zuerkannt.Die prekäre Sicherheitslage in Syrien erweist sich im Fall der BF als nicht asylrelevant. Die BF haben daher bloß die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Lage in Syrien vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK dargetan. Im Fall der BF sind keine Umstände ersichtlich, die eine ihnen konkret drohende individuelle Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges und der aktuellen Lage in Syrien untermauern würden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und die aktuelle Lage ist jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status wurde den BF bereits rechtskräftig zuerkannt. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der BF im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität rechnen müssen. Die Furcht der BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als wohlbegründet im Sinn der GFK angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Herkunftsort der BF ( XXXX ) die Demarkationslinie zwischen SNA- und SDF-Gebiet befindet und es dort immer wieder zu Kämpfen zwischen SNA und SDF kommt. Die dadurch entstehenden Gefahren stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Gründe und wird diesen Gefahren durch die seitens der belangten Behörde erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin ausreichend Rechnung getragen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Herkunftsort der BF ( römisch 40 ) die Demarkationslinie zwischen SNA- und SDF-Gebiet befindet und es dort immer wieder zu Kämpfen zwischen SNA und SDF kommt. Die dadurch entstehenden Gefahren stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Gründe und wird diesen Gefahren durch die seitens der belangten Behörde erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin ausreichend Rechnung getragen. Das Vorliegen eines Sachverhaltes, aus dem sich eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgungsgefahr für die BF ableiten ließe bzw. aus dem sich ihre konkrete Betroffenheit von der allgemeinen Situation in Syrien aus Konventionsgründen ergeben würde, konnte nicht festgestellt werden. Die für die Asylgewährung geforderte maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass die BF nicht nur möglicherweise, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2297574.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.