RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW179 2271416-1 Spruch, W179 2271416-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3
Abs 5 sowie § 6 Abs 1 u Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG)
§§ 47
ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz eins, u Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins, u Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend. Dem Antrag waren 1.) (auszugsweise) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Neubemessung der Pension der Beschwerdeführerin ( XXXX ab XXXX : monatlich XXXX brutto, Anweisungsbetrag: XXXX ) sowie 2.) zwei Schreiben der XXXX jeweils vom XXXX und jeweils betreffend die Höhe monatlicher Rückzahlungsraten, beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) (auszugsweise) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über die Neubemessung der Pension der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ab römisch 40 : monatlich römisch 40 brutto, Anweisungsbetrag: römisch 40 ) sowie 2.) zwei Schreiben der römisch 40 jeweils vom römisch 40 und jeweils betreffend die Höhe monatlicher Rückzahlungsraten, beigeschlossen.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX feststellte und forderte die Beschwerdeführerin auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 feststellte und forderte die Beschwerdeführerin auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, (erneut) einen Nachweis ihrer Berufsunfähigkeitspension sowie mehrere Schreiben der XXXX .
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, (erneut) einen Nachweis ihrer Berufsunfähigkeitspension sowie mehrere Schreiben der römisch 40 .
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtete sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie sei bei einer Beratungseinrichtung gewesen, die daraufhin „die entsprechenden Unterlagen zur Neubeurteilung für eine Befreiung der GIS-Gebühren per Email“ [sic] an die belangte Behörde gesandt habe. Sie ersuche um nochmalige Prüfung der eingereichten Unterlagen.
- Zudem langte bei der belangten Behörde am XXXX ein E-Mail einer Beratungsstelle ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin „ XXXX “
- Zudem langte bei der belangten Behörde am römisch 40 ein E-Mail einer Beratungsstelle ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin „ römisch 40 “ Dem Schreiben beigeschlossen waren: 1.) die beiden bereits übermittelten Schreiben betreffend die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten sowie 2.) der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX .Dem Schreiben beigeschlossen waren: 1.) die beiden bereits übermittelten Schreiben betreffend die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten sowie 2.) der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 .
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, sie ersuche um nochmalige Prüfung der eingereichten Unterlagen. Zudem bringt sie folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) (auszugsweise) den bekämpften Bescheid, 2.) (auszugsweise) die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, 3.) die beiden bereits übermittelten Schreiben betreffend die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten, 4.) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX sowie 5.) die Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX .Zudem bringt sie folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) (auszugsweise) den bekämpften Bescheid, 2.) (auszugsweise) die behördliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, 3.) die beiden bereits übermittelten Schreiben betreffend die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten, 4.) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 sowie 5.) die Rundfunkgebühren-Vorschreibung römisch 40 .
- Mit erstem Parteiengehör fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, folgende Unterlagen zu übermitteln: 1.) einen Nachweis ihrer (im Befreiungszeitraum aufrechten) Anspruchsberechtigung, 2.) ihr Haushaltseinkommen im gesamten Befreiungszeitraum, 3.) einen Nachweis über ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum; sowie gegebenenfalls 4.) Einkommensteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung. 10.
- Die Beschwerdeführerin bringt hierauf zunächst folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) eine Rechnung der XXXX vom XXXX , 2.) ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX , 3.) mehrere SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen (aus dem Jahr XXXX ) sowie 4.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Höhe ihrer Pension ab XXXX : monatlich XXXX brutto, Anweisungsbetrag: XXXX ).10.
- Die Beschwerdeführerin bringt hierauf zunächst folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) eine Rechnung der römisch 40 vom römisch 40 , 2.) ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 , 3.) mehrere SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen (aus dem Jahr römisch 40 ) sowie 4.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über die Höhe ihrer Pension ab römisch 40 : monatlich römisch 40 brutto, Anweisungsbetrag: römisch 40 ). 10.
- Nach einem weiteren Parteiengehör übermittelt die Beschwerdeführerin noch ergänzende Unterlagen: 1.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Höhe ihrer Pension ab XXXX : monatlich XXXX brutto, Anweisungsbetrag: XXXX ) sowie 2.) mehrere SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen (aus den Jahren XXXX ).10.
- Nach einem weiteren Parteiengehör übermittelt die Beschwerdeführerin noch ergänzende Unterlagen: 1.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über die Höhe ihrer Pension ab römisch 40 : monatlich römisch 40 brutto, Anweisungsbetrag: römisch 40 ) sowie 2.) mehrere SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen (aus den Jahren römisch 40 ). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin einer Pension ( XXXX ).1.
- Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin einer Pension ( römisch 40 ). 1.
- Die Beschwerdeführerin wohnt in einem XXXX -Personen-Haushalt – in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus – und hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.1.
- Die Beschwerdeführerin wohnt in einem römisch 40 -Personen-Haushalt – in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus – und hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.
- Für das Jahr XXXX legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung (im XXXX ; die Antragstellung erfolgte im XXXX ) folgende Daten zugrunde:
- Für das Jahr römisch 40 legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung (im römisch 40 ; die Antragstellung erfolgte im römisch 40 ) folgende Daten zugrunde: 2.
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen (netto) Einkünfte der Beschwerdeführerin mit XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.2.
- Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen (netto) Einkünfte der Beschwerdeführerin mit römisch 40 , wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet. 2.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde für den Wohnaufwand den Pauschalbetrag iHv XXXX (monatlich) ab. Die Beschwerde wendet sich nicht (explizit) gegen Art und Höhe des dargestellten Abzuges.2.
- Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde für den Wohnaufwand den Pauschalbetrag iHv römisch 40 (monatlich) ab. Die Beschwerde wendet sich nicht (explizit) gegen Art und Höhe des dargestellten Abzuges. 2.
- Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den vorgelegten Schreiben der XXXX siehe in der Beweiswürdigung.)2.
- Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den vorgelegten Schreiben der römisch 40 siehe in der Beweiswürdigung.) 2.
- Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für ein Haushaltsmitglied für das Jahr XXXX iHv XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung iHv XXXX monatlich, wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.2.
- Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für ein Haushaltsmitglied für das Jahr römisch 40 iHv römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 monatlich, wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.
- Betreffend das Jahr XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
- Betreffend das Jahr römisch 40 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: 3.
- Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX belaufen sich (laut Einkommensteuerbescheid XXXX ) auf XXXX netto. (Dies errechnet sich wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte lt ESt-Bescheid XXXX : XXXX , abzüglich der Einkommensteuer iHv XXXX ergibt ein Netto-Jahreseinkommen im Jahr XXXX iHv XXXX bzw ein Netto-Monatseinkommen im Jahr XXXX iHv XXXX .)3.
- Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 belaufen sich (laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 ) auf römisch 40 netto. (Dies errechnet sich wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte lt ESt-Bescheid römisch 40 : römisch 40 , abzüglich der Einkommensteuer iHv römisch 40 ergibt ein Netto-Jahreseinkommen im Jahr römisch 40 iHv römisch 40 bzw ein Netto-Monatseinkommen im Jahr römisch 40 iHv römisch 40 .) 3.
- Die Beschwerdeführerin wies zugleich mit ihrem Einkommensteuerbescheid XXXX anerkannte außergewöhnliche Belastungen iHv XXXX im Jahr XXXX nach. Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – werden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen.3.
- Die Beschwerdeführerin wies zugleich mit ihrem Einkommensteuerbescheid römisch 40 anerkannte außergewöhnliche Belastungen iHv römisch 40 im Jahr römisch 40 nach. Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – werden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen.
- Betreffend das Jahr XXXX ist festzustellen:
- Betreffend das Jahr römisch 40 ist festzustellen: 4.
- Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX belaufen sich auf XXXX netto.4.
- Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 belaufen sich auf römisch 40 netto. 4.
- Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigung siehe in der Beweiswürdigung.)4.
- Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigung siehe in der Beweiswürdigung.)
- Betreffend das Jahr XXXX ist festzustellen:
- Betreffend das Jahr römisch 40 ist festzustellen: 5.
- Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX belaufen sich auf XXXX netto. 5.
- Die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 belaufen sich auf römisch 40 netto. 5.
- Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr XXXX – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigung siehe in der Beweiswürdigung.)5.
- Weitere abzugsfähige Ausgaben – betreffend das Jahr römisch 40 – werden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. (Zu den vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigung siehe in der Beweiswürdigung.)
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: 1.
- Die Feststellung über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin beruht auf den vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (vom XXXX und vom XXXX ) sowie auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das XXXX .1.
- Die Feststellung über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin beruht auf den vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (vom römisch 40 und vom römisch 40 ) sowie auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das römisch 40 . 1.
- Die Feststellung zu Haushaltsgröße und Hauptwohnsitz gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin. 1.
- Die Feststellung, die Beschwerdeführerin wohne in einem Haus, das in ihrem Eigentum steht, ergibt sich ua aus dem Verzeichnis der Beilagen ihrer Stellungnahme vom XXXX . Dort heißt es wortwörtlich XXXX [sic!]. 1.
- Die Feststellung, die Beschwerdeführerin wohne in einem Haus, das in ihrem Eigentum steht, ergibt sich ua aus dem Verzeichnis der Beilagen ihrer Stellungnahme vom römisch 40 . Dort heißt es wortwörtlich römisch 40 [sic!]. Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, einen Nachweis über ihren Hauptmietzins (einschließlich der Betriebskosten) vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht nach.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den folgenden Unterlagen: 1.) dem (auszugsweise vorgelegten) Bescheid der PVA vom XXXX , 2.) dem Schreiben der PVA vom XXXX 3.) dem Schreiben der PVA vom XXXX sowie 4.) dem Einkommensteuerbescheid für das XXXX .
- Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den folgenden Unterlagen: 1.) dem (auszugsweise vorgelegten) Bescheid der PVA vom römisch 40 , 2.) dem Schreiben der PVA vom römisch 40 3.) dem Schreiben der PVA vom römisch 40 sowie 4.) dem Einkommensteuerbescheid für das römisch 40 .
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben (mit Ausnahme des angeführten Einkommensteuerbescheid XXXX , der anerkannte außergewöhnliche Belastungen ausweist) in Vorlage.
- Die Beschwerdeführerin brachte – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben (mit Ausnahme des angeführten Einkommensteuerbescheid römisch 40 , der anerkannte außergewöhnliche Belastungen ausweist) in Vorlage. 3.
- Zu den vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin legt diese als Nachweis über ihre Betriebskosten vor. Da ihren Wohnverhältnissen (im Eigenheim) jedoch, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzt oder einem anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetz zugrunde liegt, ist eine gesonderte Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht möglich. (Als Wohnaufwand ist folglich der Pauschalsatz heranzuziehen.) 3.
- Auch mit den beiden Schreiben der XXXX (jeweils vom XXXX ) wurden keine abzugsfähigen Ausgaben nachgewiesen, zumal auch kein Verwendungszweck daraus hervorgeht.3.
- Auch mit den beiden Schreiben der römisch 40 (jeweils vom römisch 40 ) wurden keine abzugsfähigen Ausgaben nachgewiesen, zumal auch kein Verwendungszweck daraus hervorgeht. 3.
- Soweit mit der Beschwerde auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX vorgelegt wurde, ist dieser ohne Relevanz: der verfahrenseinleitende Antrag wurde im XXXX gestellt, eine Befreiung kommt daher frühestens ab XXXX in Betracht.3.
- Soweit mit der Beschwerde auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 vorgelegt wurde, ist dieser ohne Relevanz: der verfahrenseinleitende Antrag wurde im römisch 40 gestellt, eine Befreiung kommt daher frühestens ab römisch 40 in Betracht.
- Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung:
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
- Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall, weshalb die am 18.03.2025 im BGBl II Nr 49/2025 veröffentliche Entscheidung des VfGH zum neuen ORF-Beitrags-Gesetz nicht auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren umfasst; ist dieses doch (noch) nach dem Rundfunkgebührengesetz und damit über dessen Gebühren zu entscheiden, und nicht über den neuen ORF-Beitrag nach dem ORF-Beitrags-Gesetz.
- Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall, weshalb die am 18.03.2025 im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 49 aus 2025, veröffentliche Entscheidung des VfGH zum neuen ORF-Beitrags-Gesetz nicht auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren umfasst; ist dieses doch (noch) nach dem Rundfunkgebührengesetz und damit über dessen Gebühren zu entscheiden, und nicht über den neuen ORF-Beitrag nach dem ORF-Beitrags-Gesetz. 3.
- Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins, bzw Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 3.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung von den Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss.3.1. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung von den Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss. 3.2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung.3.2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung. 4.1. Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.4.1. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. 4.2. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:4.2. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2022 2023 2024 2025 2022 2023 2024 2025 1 Person € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.217,96 € 1.273,99 € 1.154,15 € 1.243,49 € 1.364,12 € 1.426,87 2 Personen € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.921,46 € 2.009,86 € 1.820,80 € 1.961,75 € 2.152,03 € 2.251,03 jede weitere € 159,00 € 171,31 € 187,93 € 196,57 € 178,08 € 191,87 € 210,48 € 220,16 4.3. Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin der für eine Gebührenbefreiung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen. 4.4. Gemäß § 48 Abs 3 und Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161).4.4. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161). 4.5. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung).4.5. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung). 4.6. Die Beschwerdeführerin wohnt, wie festgestellt, in einem Eigenheim, ihrem Wohnverhältnissen liegt demnach kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen zugrunde. Folglich kommt als Wohnaufwand der Pauschalbetrag (iHv EUR 140,00) zur Anwendung. 4.7. Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, gegebenenfalls weitere Nachweise über abzugsfähige Ausgaben zu erbringen, nämlich 1.) einen Mietvertrag samt Nachweis der Betriebskosten, 2.) einen Einkommensteuerbescheid (zum Nachweis anerkannter außergewöhnlicher Belastungen) sowie 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen Sie legte jedoch lediglich ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX als Nachweis ihrer anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr XXXX vor (welche vorliegend entsprechend berücksichtigt werden), unterließ es aber, weitere derartige Nachweise zu übermitteln.Sie legte jedoch lediglich ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 als Nachweis ihrer anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr römisch 40 vor (welche vorliegend entsprechend berücksichtigt werden), unterließ es aber, weitere derartige Nachweise zu übermitteln. (Der mit der Beschwerde vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX ist insofern nicht relevant, als das Jahr XXXX nicht vom Antrag, der im XXXX eingebracht wurde, erfasst ist. Die vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen und den Schreiben der XXXX sind als Nachweis abzugsfähiger Ausgaben gleichermaßen nicht geeignet, siehe dazu in der Beweiswürdigung.)(Der mit der Beschwerde vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 ist insofern nicht relevant, als das Jahr römisch 40 nicht vom Antrag, der im römisch 40 eingebracht wurde, erfasst ist. Die vorgelegten SEPA-Auftrags-/Lastschriftbestätigungen und den Schreiben der römisch 40 sind als Nachweis abzugsfähiger Ausgaben gleichermaßen nicht geeignet, siehe dazu in der Beweiswürdigung.) 4.8. Da die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage weiterer Nachweise über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können (außer den angeführten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr XXXX ) keine weiteren Abzüge berücksichtigt werden.4.8. Da die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage weiterer Nachweise über abzugsfähige Ausgaben – trotz Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können (außer den angeführten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr römisch 40 ) keine weiteren Abzüge berücksichtigt werden. 5. Zu beachten ist zudem, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs 4 RGG), immer monatsweise erfolgt. Der Antrag langte im XXXX bei der belangten Behörde ein, eine Befreiung kommt daher frühestens ab XXXX in Betracht.5. Zu beachten ist zudem, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG), immer monatsweise erfolgt. Der Antrag langte im römisch 40 bei der belangten Behörde ein, eine Befreiung kommt daher frühestens ab römisch 40 in Betracht. A) Betrachtungszeitraum I: XXXX A) Betrachtungszeitraum I: römisch 40 6.1. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die behördliche Feststellung zur Höhe des Haushaltseinkommens im Antragszeitpunkt, welche sich aus dem mit dem Antrag (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX ergibt.6.1. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die behördliche Feststellung zur Höhe des Haushaltseinkommens im Antragszeitpunkt, welche sich aus dem mit dem Antrag (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 ergibt.
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr XXXX :
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 6.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben im Jahr XXXX – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.6.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben im Jahr römisch 40 – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 6.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach XXXX monatlich. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX .6.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach römisch 40 monatlich. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 . Es liegt somit – im Jahr XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Jahr römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. B) Betrachtungszeitraum II: XXXX B) Betrachtungszeitraum II: römisch 40 7.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid XXXX und beträgt monatlich XXXX netto. (Zur Berechnung siehe in den Feststellungen.)7.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid römisch 40 und beträgt monatlich römisch 40 netto. (Zur Berechnung siehe in den Feststellungen.)
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr XXXX :
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 7.2. Die Beschwerdeführerin brachte – betreffend das Jahr XXXX – abgesehen von vom Einkommensteuerbescheid (mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iHv XXXX jährlich, dh XXXX monatlich) keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben in Vorlage.7.2. Die Beschwerdeführerin brachte – betreffend das Jahr römisch 40 – abgesehen von vom Einkommensteuerbescheid (mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iHv römisch 40 jährlich, dh römisch 40 monatlich) keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben in Vorlage. 7.3. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage weiterer Nachweise über abzugsfähige Ausgaben – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können mit Ausnahme der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr XXXX und dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.7.3. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage weiterer Nachweise über abzugsfähige Ausgaben – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können mit Ausnahme der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Jahr römisch 40 und dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStGAnerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 7.4. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach XXXX monatlich. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX .7.4. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach römisch 40 monatlich. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 . Es liegt somit – im Jahr XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Jahr römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. C) Betrachtungszeitraum III: XXXX C) Betrachtungszeitraum III: römisch 40 8.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt8.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr XXXX :
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 8.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben im Jahr XXXX – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.8.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben im Jahr römisch 40 – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 8.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach XXXX monatlich. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX .8.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach römisch 40 monatlich. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 . Es liegt somit – im Jahr XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Jahr römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. D) Betrachtungszeitraum IV: XXXX D) Betrachtungszeitraum IV: römisch 40 9.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt.9.1. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt.
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr XXXX :
- a)Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 9.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben im Jahr XXXX – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.9.2. Da die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargestellt, ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage von Nachweisen über abzugsfähige Ausgaben im Jahr römisch 40 – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können außer dem Pauschalbetrag für den Wohnaufwand keine weiteren Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
- b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 9.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach XXXX monatlich. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX .9.3. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach römisch 40 monatlich. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 . Es liegt somit – im Jahr XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Jahr römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. E) Zusammenfassung / Ergebnis 10. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht: Ihr Haushaltseinkommen überschreitet in allen Betrachtungszeiträumen den jeweils anzuwendenden Richtsatz für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. 11. Die Beschwerde war somit – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 3
Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG)
§§ 47ff Fernmeldegebührenordnung – als unbegründet abzuweisen.11.
Die Beschwerde war somit – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung – als unbegründet abzuweisen. F) Entfall einer mündlichen Verhandlung
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (die Höhe des nachgewiesenen Haushalts-Nettoeinkommens sowie der abzugsfähigen Ausgaben) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2271416.1.00