RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW200 2302362-1 Spruch, W200 2302362-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: In einem Vorverfahren im Jahr 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 festgestellt. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und gab an, Geldleistungen der PVA wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit sowie eine Unfallrente zu beziehen. Dem Antrag angeschlossen waren ein psychiatrischer Befund vom 14.12.2023, der Bescheid der PVA über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.12.2022 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit, ein Auszug auf dem E-Journal des AKH Wien, Schmerzambulanz vom 12.01.
- Das von einem Arzt für Allgemeinmedizin eingeholte Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 (Zustand nach Polytrauma 2003, chronisch rezidivierende Depression, degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen). Im gewährten Parteiengehör wurde ein Befund des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 22.08.2024 vorgelegt. In einer Stellungnahme vom 01.10.2024 blieb der befasste Allgemeinmediziner bei seiner Einschätzung. Mit Bescheid vom 01.10.2024 wurde der Antrag vom 15.04.2024 abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer, da er dauerhaft in Berufsunfähigkeitspension sei, vom Gesetzes wegen gemäß § 40 BBG ein Grad der Behinderung von 50% zustehen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer, da er dauerhaft in Berufsunfähigkeitspension sei, vom Gesetzes wegen gemäß Paragraph 40, BBG ein Grad der Behinderung von 50% zustehen. Weiters war der Beschwerde ein von der PVA eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 08.08.2022 angeschlossen (Hauptdiagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, Nebendiagnose: somatoforme Schmerzstörung). Ebenso angeschlossen waren ein internistisches Sachverständigengutachten vom selben Tag eingeholt von der PVA mit der Hauptdiagnose obstruktives Schlafapnoesyndrom, Nebendiagnose: neuropathische Schmerzen, somatoforme Schmerzstörung. Das BVwG holte aufgrund der behaupteten täglichen Schmerzattacken ein Gutachten basierend auf einer Untersuchung eines Facharztes für Orthopädie/Unfallchirurgie ein. Das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom 08.03.2025 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltete sich wie folgt: „Jetzige Beschwerden: „Ich habe Oberkörperschmerzen, Schmerzattacken und Dauerschmerzen nach einem Polytrauma
- Manchmal schmerzt auch das linke Handgelenke. Ich verwende Fentanylpflaster alle 3 Tage, und Hydal 2,6 bei Bedarf Medikation: Duloxetin, Mirtabene, Seroquel, Pregabalin, Tegretol, AbiIify, Dominal forte, Fentanyl TDDS, Hydal bei Bedarf Sozialanamnese: BU-pension seit 12/2022; davor Management, Prod.leitung.Sozialanamnese: BU-pension seit 12 aus 2022,; davor Management, Prod.leitung. Allgemeiner Status: 187 cm große und 92 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, keine Dyspnoe. Abdomen: Medianlaparatomienarbe 20cm und Rippenbogenrandschnittnarbe 14cm, beide Narben bland. Keine Einziehungen thoracal erkennbar. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-160, F 150-0-45, R 70-0-65, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 45-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- uncl Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R 35-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher. Körperhaltung gerade BEURTEILUNG Ad
- 1) somatoforme Schmerzstörung, neuropathische Schmerzen nach Thorax/Abdomenverletzung im Rahmen eines Polytraumas, recidivierende depressive Störung 04.11.02 30% unterer Rahmensatz, da kein fassbares neurologisches Defizit, keine recenten stationären Aufenthalte. Wahl der Position, da depressive Begleitreaktion und opiodhaltige Schmerzmittel in Verwendung. 2) Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20% unterer Rahmensatz, da keine Komplikationen. Wahl der Position, da Maskentherapie CPAP. 3) Zustand Schleudertrauma 2017, Wirbelsäulenabnützung 02.01.01 10% unterer Rahmensatz, da kein sensomotorisches Defizit. Wahl der Position, da nahezu freie Beweglichkeit und keine Komplikationen dokumentiert. 4) Bluthochdruck 05.01.01 10% fixer Rahmensatz Wahl der Position, da keine Blutdruckkrisen dokumentiert. Der Zustand nach Lungenteilresektion und nach Versorgung nach Abdominaltrauma erreichen keinen GdB, da keine Funktionseinschränkung dokumentiert, der Thoraxschmerz ist unter Leiden 1 festgehalten. Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da Leiden 2 bis 4 von zu geringer funktioneller Relevanz sind, das führende Leiden 1 zu erhöhen. Ad 3) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Ad 4) Aus den nunmehr vorgelegten PVA-Gutachten ergibt sich dieses Kalkül. Es wurde die Schlafapnoe wieder mitaufgenommen, auch ein Bluthochdruck. Eine Änderung des GdB ergibt sich daraus nicht. Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde abermals darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer ex lege der Grad der Behinderung von 50 von 100 zu gewähren sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: 187 cm großer und 92 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, keine Dyspnoe. Abdomen: Medianlaparatomienarbe 20cm und Rippenbogenrandschnittnarbe 14cm, beide Narben bland. Keine Einziehungen thoracal erkennbar. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-160, F 150-0-45, R 70-0-65, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 45-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R 35-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher. Körperhaltung gerade. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 somatoforme Schmerzstörung, neuropathische Schmerzen nach Thorax/Abdomenverletzung im Rahmen eines Polytraumas, recidivierende depressive Störung unterer Rahmensatz, da kein fassbares neurologisches Defizit, keine recenten stationären Aufenthalte Wahl der Position, da depressive Begleitreaktion und opiodhaltige Schmerzmittel in Verwendung 04.11.02 30 2 Schlafapnoesyndrom unterer Rahmensatz, da keine Komplikationen Wahl der Position, da Maskentherapie CPAP 06.11.02 20 3 Zustand Schleudertrauma 2017, Wirbelsäulenabnützung unterer Rahmensatz, da kein sensomotorisches Defizit Wahl der Position, da nahezu freie Beweglichkeit und keine Komplikationen dokumentiert 02.01.01 10 4 Bluthochdruck fixer Rahmensatz Wahl der Position, da keine Blutdruckkrisen dokumentiert 05.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 Prozent, da das führende Leiden 1 von Leiden 2 -4 nicht weiter erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das vom BVwG eingeholte schlüssige und nachvollziehbare unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 08.03.2025, basierend auf einer Untersuchung am 24.02.2025, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % ergab. Der vom BVwG befasste fachärztliche Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Das Gutachten weist keinerlei Widersprüche auf. Das führende Leiden 1 – somatoforme Schmerzstörung, neuropathische Schmerzen nach Thorax/Abdomenverletzung im Rahmen eines Polytraumas, recidivierende depressive Störung – stuft der Sachverständige – wie auch der im Verfahren des SMS bestellte Arzt für Allgemeinmedizin – unter 04.11.02 mit 30% ein. Die Anlage zur EVO sieht für mittelschwere Verlaufsform des chronischen Schmerzsyndroms die Einstufung von 30 – 40% vor (30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden, Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat, Depressive Begleitreaktionen fassbar, Stationäre und/oder ambulante Aufenthalte nachzuweisen; 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichende vollständige Schmerzcoupierung, Schmerzattacken fast täglich, Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie, Mehrere stationäre und/oder ambulante Aufenthalte mit deutlichem Intervall). Im Hinblick darauf, dass beim Beschwerdeführer keine neurologischen Defizite fassbar waren, ist die Einstufung mit 30% plausibel. Schlüssig stufte der Gutachter das Schlafapnoesyndrom als Leiden 2 unter Positionsnummer 06.11.02 mit einem GdB von 20 vH ein, da komplikationslos eine Maskentherapie CPAP durchgeführt wird. Das Leiden 3 „Zustand Schleudertrauma 2017, Wirbelsäulenabnützung“ wird – wie auch von dem vom SMS bestellten Gutachter - unter Pos.Nr. 02.01.01 mit 10% eingestuft, da bei der Untersuchung eine nahezu freie Beweglichkeit und keine Komplikationen dokumentiert wurden. Der leichte Bluthochdruck (Leiden 4) wurde mit dem fixen Richtsatz von 10% unter 05.01.01 eingestuft. Zum Gesamtgrad der Behinderung führt der Gutachter nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 von Leiden 2 - 4 wegen zu geringer Relevanz der Leiden nicht weiter erhöht wird. Im gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er die Rechtsmeinung vertritt, dass ihm aufgrund der Berufsunfähigkeitspension ex lege ein GdB von 50% zu gewähren sei. Ein weiteres inhaltliches Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das im Verfahren nach dem BBG vom BVwG eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass ihm alleine aufgrund der ihm gewährten Berufsunfähigkeitspension ein Behindertenpass auszustellen und ein GdB von 50% zu gewähren sei, so ist dem Beschwerdeführer der Gesetzestext des § 40 BBG entgegenzuhalten, der primär als Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% vorsieht. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass ihm alleine aufgrund der ihm gewährten Berufsunfähigkeitspension ein Behindertenpass auszustellen und ein GdB von 50% zu gewähren sei, so ist dem Beschwerdeführer der Gesetzestext des Paragraph 40, BBG entgegenzuhalten, der primär als Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% vorsieht. Erst dann ist bei Vorliegen einer der weiteren Voraussetzungen der Z. 1 – 5 des § 40 Abs. 1 BBG (im konkreten Fall Z. 2: der Bezug der Berufsunfähigkeitspension) einer behinderten Person ein Behindertenpass auszustellen.Erst dann ist bei Vorliegen einer der weiteren Voraussetzungen der Ziffer eins, – 5 des Paragraph 40, Absatz eins, BBG (im konkreten Fall Ziffer 2 :, der Bezug der Berufsunfähigkeitspension) einer behinderten Person ein Behindertenpass auszustellen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei im BBG-Verfahren festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2302362.1.00