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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW207 2303873-1 Spruch, W207 2303873-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Micha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 09.09.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 13.07.2024 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 09.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 17.05., 20.

  1. und 25.07.2023, ges. GdB 40% Zwischenanamnese: Keine Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: Ich habe immer Schmerzen am Rücken. Ich habe eine Lähmung am rechten Fuß. Ich muss mit einer Schiene gehen. Ich habe einen Fallfuß. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: eigene Liste: Atorvadivid, Amlodipin, Tramal, Pantip, Rilmenidin Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: Gehstock links Sozialanamnese: seit 20 Jahre arbeitsunfähig eingestuft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 07/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund und Stellungnahme Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 180,00 cm Gewicht: 112,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. , Untere Extremitäten: Unbeobachtet besteht eine mäßige Vorfußheberschwäche beim Barfußgang in der Ordination. Der Barfußgang wird massiv rechtshinkend ausgeführt, die rechte Fußspitze wird über den Boden geschliffen. Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am ganzen rechten Bein bis zum Fuß außen als fehlend angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Die endlagige Hüftbeugung links ist im Kreuz schmerzhaft. Sonst sind die Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Vorfußheberschwäche rechts. Beweglichkeit Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Das rechte Sprunggelenk wird aktiv nicht bewegt, auch kein Senken des Vorfußes, passiv frei beweglich, links frei beweglich. Umfang in cm: Unterschenkel rechts 37,5, links
  2. Umfang in cm: Unterschenkel rechts 37,5, links
  3. , Wirbelsäule Im Stehen wird überwiegend das linke Bein belastet. Es wird der Gehstock zusätzlich verwendet. Dadurch S-förmige Rotationskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Druckschmerz lumbal. Beweglichkeit Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen im Sitzen mäßig eingeschränkt, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt. Es wird Endlagenschmerz angegeben. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit Gehstock links zur Untersuchung, rechts wird eine Peronaeusschiene getragen, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das rechte Bein wird beim Gehen vermehrt seitlich abgespreizt. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain. Unbeobachtet besteht eine mäßige Vorfußheberschwäche beim Barfußgang in der Ordination. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerativer Bandscheibenschaden, Z. n. Bandscheibenoperation L5/S1 und Peronaeusschwäche. Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die Peronaeusschwäche. 02.01.02 40 2 Stabsichtigkeit, Veränderungen der Netzhaut Mitte sowie Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 und links auf 0,8 Zeile 1 Spalte 2 der Tabelle, 10 % Linsenzuschlag inklusive 11.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […] Begründung: Peronaeusschiene“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 21.10.2024 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine mit 20.10.2024 datierte Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 09.10.2024 ein, welches von Dr. K. (FA für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin) erstellt wurde. Ich bin mit den Ergebnissen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht einverstanden und bitte um eine erneute Prüfung und Bewertung meiner gesundheitlichen Situation. Unter anderem wurde nicht erwähnt und beachtet, dass für meinen Transport und beim An-und Ausziehen eine Begleitperson erforderlich ist (anwesend war), deren Anwesenheit im Untersuchungsraum, von Dr. K. nicht genehmigt wurde. Im Gutachten wurde auch nicht festgehalten, dass ich vom 22.05.2024 bis 19.07.2024 eine Physikalische Therapie mit Ergotherapie und Heilgymnastik gemacht habe. Ebenso wurde das orthopädische Gutachten vom 13.07.2024 nicht ausreichend berücksichtigt, welches meine Einschränkung der Mobilität unmissverständlich aufzeigt. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass ich aufgrund meiner schweren chronischen Schmerzen stark im Lebensalltag eingeschränkt bin (Besorgungen müssen alleine von meiner Frau getätigt werden, soziale Kontakte können nur innerhalb meiner Wohnung stattfinden, Theater-, Kino-, Restaurantbesuche, etc. kann ich nicht ausüben). Meine Vorfußschwäche schränkt mich zudem stark beim Gehen ein, welches aufgrund von starken Schmerzen sowieso schon auf ein Minimum reduziert ist. Somit bin ich mit der im Punkt „Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" angegebenen Aussage des Gutachters über eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht einverstanden, da ich keinerlei öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann und ich, aufgrund meiner Schmerzen, nur eine Wegstrecke von maximal 20 Metern (mit Einhaltung von schmerzbedingten Pausen) zurücklegen kann (siehe auch im Gutachten vom 13.07.2024). Für mich wurden beim Erstellen des Gutachtens diese wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht beachtet. Die Untersuchung ihres Gutachters spiegelt nicht meinen tatsächlichen Gesundheitszustand wider. Ich bitte Sie daher das Gutachten zu überprüfen und mir eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Widerspruchs sowie eine erneute Begutachtung meines Gesundheitszustandes zukommen zu lassen. Zudem fordere ich eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung Ihrer Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers […]“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.10.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor. 09/24 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, Neuroforamenstenose L5/S1 links, keine Spinalkanalstenose. 09/24 MR rechtes Knie beschreibt einen Riesenzelltumor am äußeren Oberschenkelknorren, einen postoperativen Befund mit Zementauffüllung und sonst unauffällig. Der Befund bewirkt ohne objektivierbare Funktionsbehinderung am Knie kein einschätzungsrelevantes Leiden. 09/24 Röntgenbefund Lendenwirbelsäule beschreibt Gegenüber der letzten Voruntersuchung aus dem Jahr 2019 keine wesentliche Befundänderung, Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule. 09/24 Röntgenbefund vom Becken beschreibt eine nicht ganz komplette Überdachung der Femurköpfe beidseits, im Sinne einer geringen Hüftdysplasie. Ohne Beweglichkeitseinschränkung bewirkt der Befund kein einschätzungsrelevantes Leiden. Die Anwesenheit einer Begleitperson war bei der Untersuchung nicht notwendig. Die aktuelle mögliche Mobilität ist im Gutachten dargelegt, die angegebenen Schmerzen und die Vorfußheberschwäche sind in Leiden 1 berücksichtigt. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei der Beschwerdeführer neuerlich untersucht und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 09.10.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.12.2024 fristgerecht eine als „Widerspruch“ bzw. „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der er um neuerliche Evaluierung durch einen anderen Sachverständigen ersuchte. Der Beschwerde legte er seine Stellungnahme vom 20.10.2024 samt den gemeinsam mit dieser Stellungnahme vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie ein Informationsschreiben eines näher genannten Spitals vom 21.11.2024 betreffend eine für 07.01.2025 geplante Infiltration bei. Die belangte Behörde legte am 06.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes beabsichtigte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befasst gewesenen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und ersuchte diesen daher mit Schreiben vom 13.03.2025 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 09.10.2024 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2024 hinsichtlich näher angeführter Fragestellung. Mit Eingabe vom 14.03.2025 reichte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 17.03.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin zudem, eine Bewertung abzugeben, ob diese nachgereichten medizinischen Unterlagen bei hypothetischer Berücksichtigung zu einer geänderten Beurteilung führen würden. Mit Schreiben vom 31.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.04.2025, ersuchte der befasste Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin darum, die medizinischen Unterlagen nicht direkt an ihn, sondern an das Sozialministeriumservice zu übermitteln, sodass diese dem Akt beigefügt und seitens des Sozialministeriumservice ein Auftrag zur Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden ergehen könne. Seines Erachtens könne er seine Stellungnahme bzw. Ergänzung zum Gutachten nur an das Sozialministeriumservice richten, nicht aber an das Bundesverwaltungsgericht. Einen diesbezüglichen Auftrag des Sozialministeriumservice habe er bislang aber nicht erhalten. Im Rahmen des nachfolgend ergangenen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes an das Sozialministeriumservice um Abklärung und um Unterstützung beim Ersuchen um ein Ergänzungsgutachten – dies ausgehend davon, dass ärztliche Amtssachverständige (auch wenn sie keine Gutachten für das Bundesverwaltungsgericht erstellen [wollen] oder nicht an Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts teilnehmen [wollen]) dennoch bereit sein werden, ihre eigenen, für das Sozialministeriumservice bereits erstellten Gutachten (lediglich) zu ergänzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Nachfrage habe - gab eine näher genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde mit E-Mail vom 08.04.2025 bekannt, dass der befasste Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nicht mehr für das Bundesverwaltungsgericht tätig werde, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht andere Gutachter herangezogen werden müssten. In der Folge kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2025 den befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin zur Klärung der Angelegenheit telefonisch. Im Rahmen dieses Telefonates gab der ärztliche Amtssachverständige zusammengefasst bekannt, dass er zwar gerne für das Sozialministeriumservice arbeite, er aber nicht für das Bundesverwaltungsgericht tätig werde (auf den Inhalt des diesbezüglichen Aktenvermerkes vom 08.04.2025, OZ 7 des Gerichtsaktes, wird hingewiesen). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  6. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  7. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2024, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle, erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Antragstellung einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten orthopädischen Zentrums vom 13.07.2024 in Vorlage, in dem neben den Diagnosen „Anhaltende Lumboischialgie bei St. OP 2000“, „Hemilaminektomie re. L5-S1“, „Osteochondrosen L4/S1“, „Neuroforamenstenose L5 li“, „Diskusprotrusion bds L4-S1“, „Hochgr. Osteochondrosen L4-S1“, „NFS mit Tangierung der Wurzel L5 li“ und „Thermokoagulation LWS“ u.a. auch eine „Peroneuslähmung re.“ erwähnt und ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter laufenden orthopädischen schmerztherapeutischen Maßnahmen mit analgetischer, antiphlogistischer und oraler Medikation auch mit Opioiden stehe sowie seit über zehn Jahren eine Peronäusschiene rechts benötige. Zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 09.10.2024 bzw. die nachfolgend eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.10.2024 – darin bestätigte der beigezogene Gutachter das getroffene Begutachtungsergebnis – wurde(n) dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Im Rahmen der durchgeführten persönlichen Begutachtung am 08.10.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen derzeitigen Beschwerden ebenfalls an, eine Lähmung am rechten Fuß und einen Fallfuß zu haben, weshalb er mit einer Schiene gehen müsse. Der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter schätzte das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 09.10.2024 unter der Bezeichnung „Degenerativer Bandscheibenschaden, Z. n. Bandscheibenoperation L5/S1 und Peronaeusschwäche“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. gemäß der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die Peronaeusschwäche“. Die vorgenommene Einstufung des orthopädischen Leidenszustandes durch den ärztlichen Sachverständigen erweist sich aber – zumindest ohne nähere Erläuterung – aus aktueller Sicht als nicht ausreichend schlüssig. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat […] 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 80 % 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend […]“ Der herangezogene obere Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 umfasst damit das Vorliegen von rezidivierenden und anhaltenden Beschwerden mit Dauerschmerzen und radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie das Bestehen von damit verbundenen maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Nicht unmittelbar ersichtlich ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass auch allfällige aus dem Wirbelsäulenleiden resultierende motorische Ausfälle im Sinne von Paresen/Lähmungen – wie im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit dem Heben des Fußes - von einer Einschätzung unter der Positionsnummer 02.01.02 bereits mitumfasst und daher unter dieser Positionsnummer mit zu berücksichtigen wären. Vielmehr stellt das Vorliegen von klinischen Defiziten ein Einschätzungskriterium für eine Einstufung unter den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 – „Funktionseinschränkungen schweren Grades“ – dar. In Anbetracht dieser einschätzungsrelevanten Kriterien erweist sich damit die oben angeführte Begründung des beigezogenen Sachverständigen bezüglich der herangezogenen Positionsnummer bzw. des gewählten Rahmensatzes insgesamt als nicht ausreichend schlüssig, besonders da der Gutachter in diesem Zusammenhang nicht dargelegt hat, weshalb – trotz der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.10.2024 festgestellten und auch befundbelegten Vorfußheberschwäche – keine Einschätzung nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. zu erfolgen hat. Auch der Beschwerdeführer wendete in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 20.10.2024 ein, dass er mit den Ergebnissen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht einverstanden sei und dass er um eine erneute Prüfung und Bewertung seiner gesundheitlichen Situation bitte. Die Untersuchung spiegle nicht seinen tatsächlichen Gesundheitszustand wider. Insbesondere sei er aufgrund seiner schweren chronischen Schmerzen stark im Lebensalltag eingeschränkt und könne nur eine Wegstrecke von 20 Metern (mit Einhaltung von schmerzbedingten Pausen) zurücklegen. Ebenso schränke ihn die Vorfußheberschwäche stark beim Gehen ein. Diese wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen seien bei der Erstellung des Gutachtens nicht beachtet worden. Dennoch setzte sich der beigezogene Gutachter auch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.10.2024 nicht näher mit der Frage auseinander, weshalb im vorliegenden Fall das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers keiner höheren Einstufung zugänglich ist. Vielmehr hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme lediglich fest, dass die angegebenen Schmerzen und die Vorfußheberschwäche im Leiden 1 bereits berücksichtigt seien, ohne dies schlüssig zu begründen. In Gesamtschau ist es damit dem beigezogenen Gutachter nicht gelungen, die von ihm herangezogene Positionsnummer 02.01.02 und den gewählten Rahmensatz von 40 v.H. schlüssig zu begründen, besonders da der Gutachter auch nicht darlegte, welche – über die bestehende Vorfußheberschwäche hinausgehenden – Einschränkungen vorliegen müssten, um das für eine Einstufung unter den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 relevante Kriterium der „klinischen Defizite“ als erfüllt anzusehen. Im Besonderen sei hierzu auch angemerkt, dass die für eine Einstufung nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 in der Anlage zur Einschätzungsverordnung weiters genannten Kriterien der „radiologischen Veränderungen“ und der „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“ bereits als Einschätzungskriterien für eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz von 40 v.H. der Positionsnummer 02.01.02 genannt werden. Der Rahmensatz von 50 v.H. grenzt sich – ausgehend von den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten Kriterien – damit lediglich durch das Vorliegen von „klinischen Defiziten“ vom Rahmensatz von 40 v.H. ab. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Vorfußheberschwäche das Einschätzungskriterium der „klinischen Defizite“ erfüllt, erweist sich im gegenständlichen Fall damit als zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich. Das bisher von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters werden somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines derartigen Gutachtens insgesamt nicht gerecht. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Nun beabsichtigte das erkennende Gericht zwar die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei dem bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und ersuchte diesen mit Schreiben vom 13.03.2025 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 09.10.2024 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2024 hinsichtlich der oben angeführten konkreten Fragestellung. Des Weiteren ersuchte das erkennende Gericht den befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit Schreiben vom 17.03.2025 um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen. Jedoch gab der im verwaltungsbehördlichen Verfahren befasst gewesene amtssachverständige Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin in der Folge am 08.04.2025 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass er zwar gerne für das Sozialministeriumservice arbeite, dass er aber nicht für das Bundesverwaltungsgericht tätig werde, und erklärte sich damit nicht dazu bereit, die oben angeführte Unschlüssigkeit seines Sachverständigengutachtens vom 09.10.2024 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2024 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuräumen. Schließlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Bitte um Unterstützung beim Ersuchen um ein Ergänzungsgutachten von Seiten einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mit E-Mail vom 08.04.2025 mitgeteilt, dass der betreffende Amtssachverständige bereits im Jahr 2021 bekanntgegeben habe, dass er nicht für das Bundesverwaltungsgericht tätig werde, weshalb andere Gutachter vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen werden müssten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit im gegebenen Zusammenhang faktisch nicht möglich, den seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit einer ergänzenden Fragestellung zu dem von ihm bereits erstellten Gutachten zu befassen – was im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG die zweckmäßigste, rascheste, einfachste und kostengünstigste Variante für die Klärung des Sachverhaltes darstellen würde - und die oben aufgezeigte Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens vom 09.10.2024 (samt Ergänzung vom 24.10.2024) auszuräumen und so den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr wäre – so jedenfalls die von der belangten Behörde vertretene Ansicht - die Einholung eines gänzlich neuen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen erforderlich.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit im gegebenen Zusammenhang faktisch nicht möglich, den seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit einer ergänzenden Fragestellung zu dem von ihm bereits erstellten Gutachten zu befassen – was im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG die zweckmäßigste, rascheste, einfachste und kostengünstigste Variante für die Klärung des Sachverhaltes darstellen würde - und die oben aufgezeigte Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens vom 09.10.2024 (samt Ergänzung vom 24.10.2024) auszuräumen und so den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr wäre – so jedenfalls die von der belangten Behörde vertretene Ansicht - die Einholung eines gänzlich neuen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen erforderlich. Vor diesem Hintergrund läge aber die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne der Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen statt lediglich der Ergänzung eines bereits bestehenden Sachverständigengutachtens durch den bereits befassten Amtssachverständigen – angesichts des mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und wäre die Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenleiden und der daraus resultierenden Vorfußheberschwäche sachgerecht auseinanderzusetzen und eine entsprechende – allenfalls auf einer erneuten persönlichen Begutachtung basierendes – Gutachtensergänzung durch den bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin - bzw. falls sich dies aus aktuell nicht absehbaren Gründen nicht als möglich erweisen sollte, ein neues medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches geeignet ist, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen - einzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer am 14.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen zu erfolgen haben. Besonders wird darauf hingewiesen, dass im Patientenbrief eines näher genannten Spitals vom 10.01.2025 die Verordnung einer neuen Vorfußheberschiene erwähnt wird. Im weiters nachgereichten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 07.03.2025 werden im neurologischen Status auch eine Schwäche im Bereich der rechten unteren Extremität („UE: […] rechts Adduktion und Abduktion KG 5- [schmerzbedingt], Kniestrecker 4, Kniebeugung 4+ und Hüftbeugung 4 […]“), insbesondere der Vorfußhebung bzw. Großzehenhebung mit einem Kraftgrad von 2 (von 5) (d.h. Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 16.04.2025]), eine Schwäche im Bein-Halteversuch, eine Abschwächung des Patellarsehnen- und des Achillessehnenreflexes beidseits, ein beidseits positives Lasegue-Zeichen und eine Hypästhesie im Bereich der rechten unteren Extremität beschrieben.Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Wirbelsäulenleiden und der daraus resultierenden Vorfußheberschwäche sachgerecht auseinanderzusetzen und eine entsprechende – allenfalls auf einer erneuten persönlichen Begutachtung basierendes – Gutachtensergänzung durch den bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin - bzw. falls sich dies aus aktuell nicht absehbaren Gründen nicht als möglich erweisen sollte, ein neues medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches geeignet ist, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen - einzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer am 14.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen zu erfolgen haben. Besonders wird darauf hingewiesen, dass im Patientenbrief eines näher genannten Spitals vom 10.01.2025 die Verordnung einer neuen Vorfußheberschiene erwähnt wird. Im weiters nachgereichten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 07.03.2025 werden im neurologischen Status auch eine Schwäche im Bereich der rechten unteren Extremität („UE: […] rechts Adduktion und Abduktion KG 5- [schmerzbedingt], Kniestrecker 4, Kniebeugung 4+ und Hüftbeugung 4 […]“), insbesondere der Vorfußhebung bzw. Großzehenhebung mit einem Kraftgrad von 2 (von 5) (d.h. Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 16.04.2025]), eine Schwäche im Bein-Halteversuch, eine Abschwächung des Patellarsehnen- und des Achillessehnenreflexes beidseits, ein beidseits positives Lasegue-Zeichen und eine Hypästhesie im Bereich der rechten unteren Extremität beschrieben. Des Weiteren wird unter Berücksichtigung der in den nachgereichten medizinischen Unterlagen beschriebenen therapierefraktären Lumboischialgie sowie der darin empfohlenen Medikation mit „Tramadolor ret. 100 mg“, „Tramabene ret Tbl 100 mg“ bzw. „Tramadol HCL ACT ret Tbl 100“ auf die Frage einzugehen sein, ob sich allenfalls die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten, für eine Einstufung unter den Rahmensatz von 60 v.H. der Positionsnummer 02.01.03 relevanten Einschätzungskriterien („Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen; Einfache analgetische Therapie [NSAR] nicht mehr ausreichend“) als erfüllt erweisen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2303873.1.00

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