RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2025 GeschäftszahlW220 2249142-1 Spruch, W220 2249147-1/18E W220 2249144-1/18E W220 2249142-1/18E W220 2249146-1/18E W220 2249143-1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegenständliche Verfahren: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige, reisten am 02.07.2021 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am darauffolgenden Tag gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 08.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.08.2022 (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom 08.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.08.2022 (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. dieser Bescheide fristgerecht erhobenen gleichlautenden Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, GZlen: XXXX als unbegründet abgewiesen.Die gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide fristgerecht erhobenen gleichlautenden Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, GZlen: römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2025, XXXX , wurden die zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.02.2025, römisch 40 , wurden die zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
- Nachfolgende Verfahren: Am 27.03.2024 stellten die Beschwerdeführerinnen abermals Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Am 27.03.2024 stellten die Beschwerdeführerinnen abermals Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Am 05.03.2025 zogen die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung vor dem Hintergrund der mittlerweile in den Folgeverfahren erteilten Asylgewährungen ihre am 08.11.2021 gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes vom 08.10.2021 erhobenen Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses ausdrücklich zurück.
- Am 05.03.2025 zogen die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung vor dem Hintergrund der mittlerweile in den Folgeverfahren erteilten Asylgewährungen ihre am 08.11.2021 gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes vom 08.10.2021 erhobenen Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresses ausdrücklich zurück., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Solche Erklärungen liegen in concreto vor, weil die Beschwerdeführerinnen die Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide dem erkennenden Gericht im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung zweifelfrei und ausdrücklich mitgeteilt haben. Die vorliegenden Beschwerden wurden durch deren Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, weshalb die Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen sind (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die vorliegenden Beschwerden wurden durch deren Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, weshalb die Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen sind vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W220.2249142.1.00